Nach dem Tode der Witwe FfHP sen, wurde der Hof zunächst von ihrem Sohn Georg* der damals 27 Jahre alt war und die Bandwirtschaftsschule besucht hatte* zusammen mit den anderen Geschwistern gemeinschaftlich,bewirtschaftet0 Roinhold wurde Rechtsanwalt* Karoline ging ins Kloster, Die Beklagte heiratete im Jahre 1923 den Bandwirt Hermann Njggto* dor Eigentümer eines Hofes in v;ar? zog die Beklagte auf den sogenannten "Speicher11 des elterlichen Hofeso Außer den Klägern lebten dort noch Karl und Theresia Georg hatte im Jahre 1933 die Klägerin zu 1 ge- heiratet o Kurz vor seiner Hochzeit unterschrieben die 6 Geschwister einen von Reinhold entworfenen privatscbriftlichen Vortrag«, der als "Brbteilungs- und Übergabevertrag" bezeichnet ist und das Datum vom 8, Februar In dem Vertrag ist sodann bestimmt, daß Georg F|HI das elterliche Anwesen nebst Inventar - mit Ausnahme des Speicher grundstückSp das in das Miteigentum von Karl und Theresia übergehen soll - zü einem Preis von 19 000 Mark und gegen Gewährung eines Leibgedings an Theresia erhält ~ünd übernimmto Von dem hypothekarisch zu sichernden Preis von 19 000 Mark sollte Karl 17 0C0 Mark als Abfindung bekommen* Die Beklagte sollte außer einem Aufwertungcguthaben 3 000 Mark in bar erhalten* Weitere Leistungen waren für die Geschwister Karolino und Theresia vorgesehen* Reinhold erklärte sich für abgefunden und verzichtete auf jeden Anspruch* Georg FBBI bewirtschaftete nach seiner Heirat mit seiner Ehefrau den elterlichen Hof* Die in dem Vertrag vom 8* Februar 1933 vorgesehenen Abfindungen der:Geschwister wurden von Georg und den Klägern als seinen Rechtsnachfolgern? weil er von diesen bis zu seinem Tode im Jahre 1955 versorgt wurde * Sie Beklagte hat alsbald nach dem Abschluß des Vertrages 3 000 Mark und später auch das Aufwertungsguthaben erhalten* Ihre Schwester Xaroline hat ebenfalls die im Vertrag vorgesehenen Werte bekommen,, Georg sei schon von seinen Eltern als Erbe des Anwesens vorgesehen gewesen* Er habe sein ganzes Leben auf die Übernahme des Hofes eingestellt und sich um keine andere Existenz gekümmert* Er habe im Einverständnis mit den Geschwistern auch tatsächlich den Hof übernommen* Außer Karl und Theresia habe niemand von den Geschwistern auf dem Hof mitgearbeitet0 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie beruft sich auf die Formnichtigkeit des Vertrages und macht im übrigen geltend? ohne notarielle Beurkundung nicht verbindlich sei* Die nach Georgs Hochzeit erhaltenen Barbeträge von 3 000 und 2 000 Mark habe sie nicht als ilbfindung im Sinne des Vertrages» sondern als Zinsen entgegengenommen0 Georg habe dadurch,, daß er die Umschreibung im Grundbuch nicht veranlaßt habe» zu erkennen gegeben» daß er den Vertrag nicht für bindend halte» Br habe auch im Jahre 1958 beim Finanzamt eine Umlegung der Steuern auf die verschiedenen Erben erreichen wolleno Für ihren Anteil an dem Anwesen habe sie (Beklagte) seit 1951 Steuern und Lastenausgleichsabgaben bezahlen müssen» Der Vertrag vom 8, Februar 1933 bedurfte* weil er eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken begründen sollte, gemäß § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung,, Kr ist deshalb wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB)0 Gleichwohl hält das Oberlandesgericht den Auflassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt von 'freu und Glauben (§ 242 BGB) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für begründet» Ks wiederholt zunächst die Feststellungen, wie sie sich aus dem Tatbestand und dem Inhalt des Vertrags vom 8o Februar 1933 ergebene Baß auf die Beklagte bei der Unterzeichnung des Vertrages in irgend einer Weise ein Bruck ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht» Baß Karl den Klägernn gegenüber auf seine Abfindung von 17 000 Mark verzichtet habe, folgert das Oberlandesgericht daraus, daß er bis zu seinem Tode weder gegenüber seinem Bruder Georg noch gegenüber den Klägern:! seinen Anspruch geltend gemacht habe» Bie Behauptung der Beklagten, sie habe die 3 000 Mark nur als Zinsen und nicht als die im Vertrag vorgesehene Abfindung entgegengenommen, bezeichnet das Oberlandesgericht als unglaubhaft. Der Anlaß und die Rückkehr der Beklagten auf den elterlichen Hof seien, so führt das Öberlande3gericht weiter aus, umstritten, Bie Beklagte lebe auf dem Hof, bezahle aber keine Miete, Ob die Klägerin zu 1 eine solche verlangt habe, stehe nicht fest. Erstmals im Jahre 1947 sei 3ie mit dem Verlangen nach Auflassung an die Beklagte herangetreten, was diese aber in der Folgezeit entschieden abgelehnt habe« Georg Fppp, der als einziges der 7 Kinder eine Landwirtschaftsschule besucht habe und von den Kltern als Hoferbe vorgesehen gewesen sei, habe im Vortrauen darauf, daß der Vertrag auch ohne Wahrung der vorgeschriebenen Form anerkannt würde, auf dem Hof geheiratet, der seine und seiner Familie Existenz gebildet habe« Infolgedessen habe er es auch unterlassen, sich eine andere Lebensgrundlage zu suchen« Von den Geschwistern habe ihm niemand den Hof streitig gemacht« Auch wenn die Beklagte die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe und mithin entschlossen gewesen sei* den Vertrag nicht zu erfüllen, so habe sie das doch gegenüber ihrem Bruder Georg niemals zu dem Ausdruck gebracht«, Das folge zwingend daraus, daß sie die Hilfe ihres Bruders bei der Bewirtschaftung ihres Hofes in Anspruch genommen habe«, Die Beklagte und Reinhold hätten eine Lebensstellung außerhalb des Hofes gegründet0 Nur Karl, der kränklich gewesen sei, und Theresia seien auf dem Hof geblieben.» Georg habe deshalb bis zu seinem Tode davon ausgehen können, daß niemand von den Geschwistern, auch nicht die Beklagte, die 3ich 20 Jahre lang nicht um den Hof gekümmert habe, noch Ansprüche an den Hof stellen würde«, Hieraus erkläre es sich auch, daß Georg nicht auf einer Durchführung des Vertrages bestanden habe, zu demal da von keiner Seite irgend ein Einwand gegen die praktische Durchführung des Vertrages erhoben worden seio Als unerheblich bezeichnet das Oberlandcsgericht die Behauptung der Beklagten, ihr Bruder Georg habe im Jahre 1938 beim Finanzamt die Verteilung der Steuern auf die Geschwister beantragt mit der Begründung, der Hof stehe im Eigentum mehrerer Personen., Nach Lage der Sache habe die Beklagte schon beim Todo ihres Bruders Georg sich nicht mehr auf eine Pormnichtigkeit des Vertrages berufen können, ohne in hohem Maße gegen Treu und Glauben zu verstoßen« wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages zu einem harten Ergebnis für den dadurch betroffenen Vertragsteil führen würde; das Ergebnis muß vielmehr schlechthin untragbar sein* Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberlandcsgericht aus* Der Auffassung des Berufungsgerichts? Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Georg sich bei seiner Heirat im Jahre 1933 auf die endgültige Übernahme des Hofes eingestellte jir durfte auch nach dem Abschluß des Vertrages vom 8« Februar 1933 darauf vertrauen, daß die Geschwister, die sich mit der Übernahme des Anwesens durch ihn einverstanden erklärt hatten, den Vertrag erfüllen würden, zu demal da die Beklagte und auch Reinhold eine Lebensstellung außerhalb des Hofes gefunden hatten, die Schwester Karoline ins Kloster gegangen war und der älteste Bruder Karl, der kränklich war, sowie seine Schwester Theresia für eine Übernahme des Hofes offensichtlich nicht in Betracht kamen« Diese Tatsachen, insbesondere auch der Umstand, daß Georg 1 0 Jahre lang den Hof wie ein Eigentümer bewirtschaftet hat, ohne daß irgend jemand von den Geschwistern Hinwendungen dagegen erhoben hätte, genügen allein nicht, um eine Bindung der Geschwister an den formnichtigen Vertrag bejahen zu können« Das Berufungsgericht geht davon aus* daß der Beklagten die l'ormnichtig-keit des Vertrages bekannt war« Es ist auch offensichtlich der Auffassung, daß Georg die Eormniehtigkoit des Vertrages gekannt, hat« Dies muß aus der Bemerkung in den Bntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnommen werden, Georg habe im Vertrauen darauf, daß der Vertrag auch ohne Wahrung der vorgeschriebenen Form anerkannt würde, auf dem Hof geheiratet« Georg wußte deshalb, daß eine rechtliche Bindung der Geschwister durch den Vertrag nicht begründet worden war« Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß Georg Frank am 31» Januar 1934 beim Amtsgericht Sigmaringen die Erteilung eines Güterrechtszeugnisscs und Erbschoins beantragt hat mit der Begründung, daß im Einverständnis mit seinen Geschwistern das olterliche Anwesen auf ihn im Grundbuch eingetragen werden sollte« Ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tode des Vaters und ein Erbschein über die Erbfolge nach dem Tode der Mutter wurden antragsgemäß ausgestellt« Georg hat jedoch in der Folgezeit bis zu seinem Tode nichts unternommen, um eine Umschreibung des Hofes auf seinen Namen herbeiZufuhren« Gegenüber der Tatsache, daß niemand von den Geschwistern Georg den Hof streitig gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, daß Georg niemals eine Auflassung entsprechend dem Vertrag verlangt hat« Es trifft zwar zu, daß Georg Abfindungsleistungen nach Maßgabe des Vertrages an seine Geschwister Wie die Geschwister sich verhalten haben würden, wenn Georg die Umschreibung des Hofes auf seinen Namen verlangt hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt * Bür v;eise Georg für sich oder eines seiner Kinder sich Hoffnungen auf den Hof der Beklagten gemacht habe, liegen keine Anhaltspunkte vor* Georg hat jedenfalls die Durchführung des Vertrages in den wesentlichsten Punkten in der Schwebe gelassen* Bei dieser Sachlage konnte schon Oeorg von seinen Geschwistern nicht mit Erfolg die Auflassung der Grundstücke verlangen* Das gilt auch für die Kläger* Die Nichtanerkennung des Vertrages mag für die Kläger hart sein* Als untragbar kann die Hechtsfolgo der Nichtigkeit des Vertrages jedoch nicht bezeichnet werden» Nach Georgs Tode sind vier weitere Geschwister verstorben, so daß die Kläger insgesamt nunmehr zu dem weitaus überwiegenden Teil an dem Anwesen beteiligt sind0 2s kann nicht als untragbar für sie bezeichnet werden, daß der restliche Anteil weiterhin der Beklagten verbleibt« Seit 1947 wußte auch die Klägerin zu 1 - ihre Kinder waren damals noch minderjährig daß die Beklagte den Auseinandersetzungsvertrag nicht anerkannte und eine Auflassung ablehnte« Die Kläger würden zwar, wenn im Palle einer Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung der Gemeinschaft das Anwesen in andere Hände übergehen sollte, die bisherige Lebensgrundlage verlieren« Sie wären dann aber mit einem so erheblichen Anteil an dem Erlös zu beteiligen, daß sie in der Lage wären, sich eine anderweitige Existenz zu beschaffen« Die Verneinung einer Bindung der Beklagten an den formnichtigen Vertrag kann deshalb nicht als untragbar für die Kläger angesehen werden«
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein ^042 060 BGB § 242 C a Zur Frage der Bindung an einen formlosen Erbauseinandersetzungsvertrag über landvdrtschaffliehen Grundbesitz* BGHp Urto Vo Uo Dezember 1965 - V ZH TT6/64 - OLG Stuttgart LG Hechingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZJfiLmiM. URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14° Dezember 1965 Hirth5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Witwe Maria Teilgemeinde geh in T 9 Beklagten und RevisionsKlägerin* - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 gegen I» die ?/itwe Fanny F_________ 20 den Landwirt Franz Seraphin 3o den Landwirt Karl-Anton F 4o Maria Theresia F 5° Adalbert F sämtlich in T Teilgemeinde Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 f / r Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 14° Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin sowie der Bundesrichter Dr° Picpenbrock9 Dr„ Rothes Dr« Mattem und Dr0 Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5° Dezember 1963 aufgehoben» Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 1» Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14« Mai 1963 die Klage ab-gewiesene Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: In den Grundbüchern von Band I Art, Bl» 50? Band 1 Art» 27 Bl» 40 und 3?| Heft Hr« 6t ist als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in Größe von rund 21 ha Kranz Kfl eingetragen Aus seiner iShc mit Theresia K^B|gcb° sind 7 Kinder hervorgegangen: sen< 1* Karl* gehoam 20 Theresia * ge.ho'am 3o Franz* öeboam 4, Karoline* gob„am 5, Georg* gob0am 6 0 Maria * geh0am 7, Reinhold* geh,am 1879,5 verstorbenem Jahre ,1953: *' 1Ö82*' verst o ’ im"Jahre ^'56;, 1884-9 verstorben im Jahre 19"’5? ^8869 verst, im Jahre ^950* 1890*verst , im Jahre 194.3*» 1896 (Beklagte)* 18969 verstorben im Jahre 1945- Der Vater der Beklagten ist im Jahre 19<H9 die Mutter im Jahre 1917 verstorben, Nach.dem Tode der Mutter waren die sechs Kinder3 Karl* Theresia* Karoline* Georg* Maria und Roinhold zu je 1/6 an dem elterlichen Anwesen beteiligte, Georg F^|^ is^ von seiner Witwe (Klägerin zu 1) und seinen 4 Kindern (den Klägern- - zu 2) bis 5) beerbt worden, Der Anteil von Heinhold ist auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 23o Dezember 1959 auf die Kläger übergegangen, Theresia war Erbin ihres Bruders Karl» Die hat den Kläger zu 2 zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt0 Karoline ist von den Geschwistern Karin Theresia und Maria sowie von den Kindern ihrer beideza Brüder Georg und Reinhold beerbt worden. Die Beklagte ist danach an dem elterlichen Anwesen noch beteiligt. Nach dem Tode der Witwe FfHP sen, wurde der Hof zunächst von ihrem Sohn Georg* der damals 27 Jahre alt war und die Bandwirtschaftsschule besucht hatte* zusammen mit den anderen Geschwistern gemeinschaftlich,bewirtschaftet0 Roinhold wurde Rechtsanwalt* Karoline ging ins Kloster, Die Beklagte heiratete im Jahre 1923 den Bandwirt Hermann Njggto* dor Eigentümer eines Hofes in v;ar? und Z0S vom olterlichen An- wesen fort auf den Hof ihres Mannes, Als dieser im Jahro 1932 kinderlos verstarb* wurde die Beklagte Eigentümerin des Hofes* den sie in der Folgezeit weiter bewirtschaftete* Während des Krieges half Georg ihr hoi der Bewirtschaftung, Im Jahre 1943 zog die Beklagte auf den sogenannten "Speicher11 des elterlichen Hofeso Außer den Klägern lebten dort noch Karl und Theresia Georg hatte im Jahre 1933 die Klägerin zu 1 ge- heiratet o Kurz vor seiner Hochzeit unterschrieben die 6 Geschwister einen von Reinhold entworfenen privatscbriftlichen Vortrag«, der als "Brbteilungs- und Übergabevertrag" bezeichnet ist und das Datum vom 8, Februar «MM MMM ■ «•* MMMMfe 1933 trägto Im Eingang des Vortrages heißt es: "Mit Rücksicht darauf, daß ein Teil der Erben sich bereits außerhalb des Elternhauses eine Lebensstellung verschafft bzw* verheiratet hat und daß Georg elterliche Anwesen übernehmen soll, beschließen und vereinbaren die Erben«, was folgt:" In dem Vertrag ist sodann bestimmt, daß Georg F|HI das elterliche Anwesen nebst Inventar - mit Ausnahme des Speicher grundstückSp das in das Miteigentum von Karl und Theresia übergehen soll - zü einem Preis von 19 000 Mark und gegen Gewährung eines Leibgedings an Theresia erhält ~ünd übernimmto Von dem hypothekarisch zu sichernden Preis von 19 000 Mark sollte Karl 17 0C0 Mark als Abfindung bekommen* Die Beklagte sollte außer einem Aufwertungcguthaben 3 000 Mark in bar erhalten* Weitere Leistungen waren für die Geschwister Karolino und Theresia vorgesehen* Reinhold erklärte sich für abgefunden und verzichtete auf jeden Anspruch* Georg FBBI bewirtschaftete nach seiner Heirat mit seiner Ehefrau den elterlichen Hof* Die in dem Vertrag vom 8* Februar 1933 vorgesehenen Abfindungen der:Geschwister wurden von Georg und den Klägern als seinen Rechtsnachfolgern? wie folgt^geleistet: Theresia erhielt das Leibgeding bis zu ihrem Tode und die ihr sonst zugedachten Werte mit Ausnahme der Abfindung von 2 000 Mark? von der sie lediglich die Zinsen beanspruchtec Karl hat seine Forderung von 17 000 Mark den Klägern erlassen? weil er von diesen bis zu seinem Tode im Jahre 1955 versorgt wurde * Sie Beklagte hat alsbald nach dem Abschluß des Vertrages 3 000 Mark und später auch das Aufwertungsguthaben erhalten* Ihre Schwester Xaroline hat ebenfalls die im Vertrag vorgesehenen Werte bekommen,, Die Kläger tragen vor? Georg sei schon von seinen Eltern als Erbe des Anwesens vorgesehen gewesen* Er habe sein ganzes Leben auf die Übernahme des Hofes eingestellt und sich um keine andere Existenz gekümmert* Er habe im Einverständnis mit den Geschwistern auch tatsächlich den Hof übernommen* Außer Karl und Theresia habe niemand von den Geschwistern auf dem Hof mitgearbeitet0 Die Kläger haben beantragt? die Beklagte zu verurteilen? das in den oben bezoichncten Grundbüchern verzeichnete landwirtschaftliche Anwesen mit dem dazu gehörenden Inventar an die Kläger zu Eigentum zu übertragen und aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen? und zwar in der ! ] in der Klageschrift näher bezeichneten Form* j Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie beruft sich auf die Formnichtigkeit des Vertrages und macht im übrigen geltend? sie habe den Vertrag gar nicht gelesen und sei zur Unterschrift gezwungen worden* Sie habe? nachdem sie von dem Inhalt des Vertrages Kenntnis erlangt habe? sofort erklärt? sie werde vor einem Hotar dem Vertrag nicht unterschreiben* Sie habe nämlich gewußt? daß der Vertrag 1 / ohne notarielle Beurkundung nicht verbindlich sei* Die nach Georgs Hochzeit erhaltenen Barbeträge von 3 000 und 2 000 Mark habe sie nicht als ilbfindung im Sinne des Vertrages» sondern als Zinsen entgegengenommen0 Georg habe dadurch,, daß er die Umschreibung im Grundbuch nicht veranlaßt habe» zu erkennen gegeben» daß er den Vertrag nicht für bindend halte» Br habe auch im Jahre 1958 beim Finanzamt eine Umlegung der Steuern auf die verschiedenen Erben erreichen wolleno Für ihren Anteil an dem Anwesen habe sie (Beklagte) seit 1951 Steuern und Lastenausgleichsabgaben bezahlen müssen» Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagoabweisungs-antrag weiter» Entacheidungsgründe: Die Bevision ist begründet» Die Eltern der Beklagten lebten in der allgemeinen Gütergemeinschaft des ehemaligen Hohenzollerisehen Sig-maringenschen Hechts, die mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Art» 52 § 1 PrAGBGB in die allgemeine Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts übergeleitet wurde» Die fortgesetzte Gütergemeinschaft» die nach dem Tode des Vaters eingetreten war, fand mit dem lode der Mutter ihr Ende (§ 1494 BGB)» Zwischen den Kindern bestand in der Folgezeit eine.Auseinandersetzungs(GesamthandoGemeinschaft , an der jetzt nur noch die Pax^teien beteiligt sind» Der Vertrag vom 8, Februar 1933 bedurfte* weil er eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken begründen sollte, gemäß § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung,, Kr ist deshalb wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB)0 Gleichwohl hält das Oberlandesgericht den Auflassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt von 'freu und Glauben (§ 242 BGB) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für begründet» Ks wiederholt zunächst die Feststellungen, wie sie sich aus dem Tatbestand und dem Inhalt des Vertrags vom 8o Februar 1933 ergebene Baß auf die Beklagte bei der Unterzeichnung des Vertrages in irgend einer Weise ein Bruck ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht» Baß Karl den Klägernn gegenüber auf seine Abfindung von 17 000 Mark verzichtet habe, folgert das Oberlandesgericht daraus, daß er bis zu seinem Tode weder gegenüber seinem Bruder Georg noch gegenüber den Klägern:! seinen Anspruch geltend gemacht habe» Bie Behauptung der Beklagten, sie habe die 3 000 Mark nur als Zinsen und nicht als die im Vertrag vorgesehene Abfindung entgegengenommen, bezeichnet das Oberlandesgericht als unglaubhaft. Der Anlaß und die Rückkehr der Beklagten auf den elterlichen Hof seien, so führt das Öberlande3gericht weiter aus, umstritten, Bie Beklagte lebe auf dem Hof, bezahle aber keine Miete, Ob die Klägerin zu 1 eine solche verlangt habe, stehe nicht fest. Erstmals im Jahre 1947 sei 3ie mit dem Verlangen nach Auflassung an die Beklagte herangetreten, was diese aber in der Folgezeit entschieden abgelehnt habe« Georg Fppp, der als einziges der 7 Kinder eine Landwirtschaftsschule besucht habe und von den Kltern als Hoferbe vorgesehen gewesen sei, habe im Vortrauen darauf, daß der Vertrag auch ohne Wahrung der vorgeschriebenen Form anerkannt würde, auf dem Hof geheiratet, der seine und seiner Familie Existenz gebildet habe« Infolgedessen habe er es auch unterlassen, sich eine andere Lebensgrundlage zu suchen« Von den Geschwistern habe ihm niemand den Hof streitig gemacht« Auch wenn die Beklagte die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe und mithin entschlossen gewesen sei* den Vertrag nicht zu erfüllen, so habe sie das doch gegenüber ihrem Bruder Georg niemals zu dem Ausdruck gebracht«, Das folge zwingend daraus, daß sie die Hilfe ihres Bruders bei der Bewirtschaftung ihres Hofes in Anspruch genommen habe«, Die Beklagte und Reinhold hätten eine Lebensstellung außerhalb des Hofes gegründet0 Nur Karl, der kränklich gewesen sei, und Theresia seien auf dem Hof geblieben.» Georg habe deshalb bis zu seinem Tode davon ausgehen können, daß niemand von den Geschwistern, auch nicht die Beklagte, die 3ich 20 Jahre lang nicht um den Hof gekümmert habe, noch Ansprüche an den Hof stellen würde«, Hieraus erkläre es sich auch, daß Georg nicht auf einer Durchführung des Vertrages bestanden habe, zu demal da von keiner Seite irgend ein Einwand gegen die praktische Durchführung des Vertrages erhoben worden seio Als unerheblich bezeichnet das Oberlandcsgericht die Behauptung der Beklagten, ihr Bruder Georg habe im Jahre 1938 beim Finanzamt die Verteilung der Steuern auf die Geschwister beantragt mit der Begründung, der Hof stehe im Eigentum mehrerer Personen., Dies besage nichts dafür, daß Georg nicht auf die Respektierung des Vertrages vertraut hätte«. Nach Lage der Sache habe die Beklagte schon beim Todo ihres Bruders Georg sich nicht mehr auf eine Pormnichtigkeit des Vertrages berufen können, ohne in hohem Maße gegen Treu und Glauben zu verstoßen« Die Revision wendet sich mit materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts o Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29? 7? 10 mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen; ferner Urteile des Senats vom 29o Januar 1965? V ZR 53/64? ^6« Februar 1965? V ZR 255/62 und 9o Möra 1 965? V ZR 97/62) müssen gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt eingehalten werden* Sie können nicht aus allgemeinen Billigkcitserwägungen außer acht gelassen werden* Es bleibt deshalb in der Regel jedem Beteiligten unbenommen, aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts die für ihn günstigen Rechtsfolgen herzuleiten* -Ausnahmen sind nur in besonders liegenden Fallen statthaft* Ein solcher Ausnahmefall ist nicht 3chon dann gegeben? wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages zu einem harten Ergebnis für den dadurch betroffenen Vertragsteil führen würde; das Ergebnis muß vielmehr schlechthin untragbar sein* Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberlandcsgericht aus* Der Auffassung des Berufungsgerichts? daß eine Verneinung des Auflassungsanspruchs für die Klager untragbar sei? kann jedoch nicht gefolgt werden* Die Beantwortung der Frage, ob die Verneinung einer Bindung der Beklagten wegen Formnichtigkeit des Vertrages für die Kläger untragbar ist? unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht? weil es sich um die Anwendung und Auslegung der Vorschrift des § 242 BOB und damit um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt* Es mag hierzu bemerkt worden? daß es nicht darauf ankommt? ob eine Partei sich auf den Formroangel beruft; das Gericht hat vielmehr von sich aus auf Grund des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen? ob ein Fall vorliegt? in dem die Nichtanerkennung eines formnichtigcn Vertrages für einen Vertragstoil untragbar ist? und? wenn diese Frage su bejahen ist? dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu versagen (EGHZ 29? 6? 12}* Die Kläger machen einen Auflassungsanspruch 1 0 - geltend3 der, wie eie meinen, schon ihrem Hechtsvorgänger zugestanden hat« Dieser Anspruch würde, wenn er bereits in der Person des Georg entstanden sein sollte, auf die Kläger Ubergegangen sein., Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß schon zu Lebzeiten des Hechtsvorgängers der Kläger eine Bindung der Geschwister an den. formnichtigen Vertrag eingetreten sei, ist nicht frei von Rechtsirrtunu Zugunsten der Kläger kann davon ausgegangen werden, daß Georg von seinen Eltern als Hofnachfolger vorgesehen war« Die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen entwickelten Grundsätze Uber die formlose Hoferbenbeotimmung (BGHZ 12, 286 j 23, 249) sind auf den Geltungsbereich der Höfeordnung für die frühere Britische Zone beschränkt« Bie können nicht ohne weiteres auf alle bäuerlichen Verhältnisse übertragen werden« Rur die Beur teilung des im wesentlichen unstreitigen Sachverhalts kommt die Zeit nach dem Abschluß des Vertrages vom 8« Februar 1933 in Betracht« Daß, wie die Revision meint, dieser Vertrag* wenn man von dem Mangel der Form absieht, nur ein Vorvertrag sei, der lediglich einen Anspruch auf Abschluß eines ent-sprechenden Hauptvertrages begründe, trifft nicht zu« Der Vertrag könnte, wenn er formgerccht abgeschlossen wäre, ohne weiteres einen Auflassungsanspruch rechtfertigen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Georg sich bei seiner Heirat im Jahre 1933 auf die endgültige Übernahme des Hofes eingestellte jir durfte auch nach dem Abschluß des Vertrages vom 8« Februar 1933 darauf vertrauen, daß die Geschwister, die sich mit der Übernahme des Anwesens durch ihn einverstanden erklärt hatten, den Vertrag erfüllen würden, zu demal da die Beklagte und auch Reinhold eine Lebensstellung außerhalb des Hofes gefunden hatten, die Schwester Karoline ins Kloster gegangen war und der älteste - 11 Bruder Karl, der kränklich war, sowie seine Schwester Theresia für eine Übernahme des Hofes offensichtlich nicht in Betracht kamen« Diese Tatsachen, insbesondere auch der Umstand, daß Georg 1 0 Jahre lang den Hof wie ein Eigentümer bewirtschaftet hat, ohne daß irgend jemand von den Geschwistern Hinwendungen dagegen erhoben hätte, genügen allein nicht, um eine Bindung der Geschwister an den formnichtigen Vertrag bejahen zu können« Das Berufungsgericht geht davon aus* daß der Beklagten die l'ormnichtig-keit des Vertrages bekannt war« Es ist auch offensichtlich der Auffassung, daß Georg die Eormniehtigkoit des Vertrages gekannt, hat« Dies muß aus der Bemerkung in den Bntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnommen werden, Georg habe im Vertrauen darauf, daß der Vertrag auch ohne Wahrung der vorgeschriebenen Form anerkannt würde, auf dem Hof geheiratet« Georg wußte deshalb, daß eine rechtliche Bindung der Geschwister durch den Vertrag nicht begründet worden war« Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß Georg Frank am 31» Januar 1934 beim Amtsgericht Sigmaringen die Erteilung eines Güterrechtszeugnisscs und Erbschoins beantragt hat mit der Begründung, daß im Einverständnis mit seinen Geschwistern das olterliche Anwesen auf ihn im Grundbuch eingetragen werden sollte« Ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tode des Vaters und ein Erbschein über die Erbfolge nach dem Tode der Mutter wurden antragsgemäß ausgestellt« Georg hat jedoch in der Folgezeit bis zu seinem Tode nichts unternommen, um eine Umschreibung des Hofes auf seinen Namen herbeiZufuhren« Gegenüber der Tatsache, daß niemand von den Geschwistern Georg den Hof streitig gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, daß Georg niemals eine Auflassung entsprechend dem Vertrag verlangt hat« Es trifft zwar zu, daß Georg Abfindungsleistungen nach Maßgabe des Vertrages an seine Geschwister erbracht hat0 Insbesondere hat die Beklagte, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat* die für sie vorgesehene Abfindung erhalten* Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es meint, daß Georg die in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen größtenteils erfüllt habe* Bor übernahmepreis von 19 000 Mark, von dem 17 000 Mark für Karl bestimmt waren, sollte nach dem Vertrag hypothekarisch sichergcctellt werden* Georg hat jedoch nichts veranlaßt, um die Eintragung der Hypothek, wozu die Umschreibung auf seinen Namen erforderlich gewesen wäre, zu ermöglichen* Er hat auch den Betrag von 17 C00 Mark, den größten Teil der Barabfindung9 nicht gezahlt* Daß Karl später den Klägern gegenüber auf seinen Anspruch verzichtet hat, ist für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung* Daß Karl bereits seinem Bruder Georg gegenüber diesen Verzicht ausgesprochen habe, ist nicht behauptet* Aus welchen Gründen Georg seine Eintragung im Grundbuch nicht betrieben hat, steht nicht fest*. Wie die Geschwister sich verhalten haben würden, wenn Georg die Umschreibung des Hofes auf seinen Namen verlangt hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt * Bür .die von der Revision geäußerte Vermutung, daß möglicher- ST v;eise Georg für sich oder eines seiner Kinder sich Hoffnungen auf den Hof der Beklagten gemacht habe, liegen keine Anhaltspunkte vor* Georg hat jedenfalls die Durchführung des Vertrages in den wesentlichsten Punkten in der Schwebe gelassen* Bei dieser Sachlage konnte schon Oeorg von seinen Geschwistern nicht mit Erfolg die Auflassung der Grundstücke verlangen* Das gilt auch für die Kläger* Die Nichtanerkennung des Vertrages mag für die Kläger hart sein* Als untragbar kann die Hechtsfolgo der Nichtigkeit des Vertrages jedoch nicht bezeichnet werden» Nach Georgs Tode sind vier weitere Geschwister verstorben, so daß die Kläger insgesamt nunmehr zu dem weitaus überwiegenden Teil an dem Anwesen beteiligt sind0 2s kann nicht als untragbar für sie bezeichnet werden, daß der restliche Anteil weiterhin der Beklagten verbleibt« Seit 1947 wußte auch die Klägerin zu 1 - ihre Kinder waren damals noch minderjährig daß die Beklagte den Auseinandersetzungsvertrag nicht anerkannte und eine Auflassung ablehnte« Die Kläger würden zwar, wenn im Palle einer Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung der Gemeinschaft das Anwesen in andere Hände übergehen sollte, die bisherige Lebensgrundlage verlieren« Sie wären dann aber mit einem so erheblichen Anteil an dem Erlös zu beteiligen, daß sie in der Lage wären, sich eine anderweitige Existenz zu beschaffen« Die Verneinung einer Bindung der Beklagten an den formnichtigen Vertrag kann deshalb nicht als untragbar für die Kläger angesehen werden« Auf die Revision der Beklagten mußte somit das ange-fochtene Urteil aufgehoben und auf ihre Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als unbegründet abgewiesen worden« H - Die Kostenentscheidung beruht auf § 9^ ZPO« Dr» Augustin Dr0 Piepenbrock Dr0 Mattem Drö Grell Rothe