Selbständige FiocherGirochto, die beim Inkrafttreten dos Fi3cheroig03otzeo dem Eigentümer eines Wasser-laufs zustanden, sind als besondere Rechte erloschen. In dem Vertrag heißt es, daß der Kaufgegenständ lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen werde, soweit nicht Basten oder Verpflichtungen in dom Vortrag übernommen worden, und daß die mit dem Kaufgcgcnstand verbundenen Rechte und Nutzungen vom 1. Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm unabhängig von der Veräußerung des Ufergründstücks an dieser Stolle ein selbständiges Fischorcirocht an dor Ens zustohe. . Dor Kläger hat beantragt, fostzustollen, daß das Fi-schoreirecht in der Emo entlang dem Ufergründstück Flur 17 Parzelle 134/5 dor Gemarkung R^P^ auf der Parzelle 134/4 (ins) ausschließlich ihm zusteht. Die Beklagte hat Abweisung dor Klage beantragt» Sie ist dor Ansicht, daß das Fiacherolrocht an dom entsprechenden Flußabschnitt dor Emo mit der Veräußerung der Uferparzolle auf sie übergegangen sei» Die Frage, ob dem Klägor auch nach der Veräußerung der Uferparzolle an die Boklagto noch ein Fischoroirocht in dor Emo entlang diooer Parzelle zuotcht, ist nach den Vorschriften des preußischen Fiocheroigcootzoo vom 11. Das Berufungsgericht ist cler Auffassung-, daß eine etwaige, auf einen besonderen Titel beruhende Fischoroiborcch-tigung dc3 Klägers mit dem Inkrafttreten des Fiachercigosetzca hinfällig geworden sei, so daß dom Kläger seit diesem Zeitpunkt das Pisehoroirocht in der Brno entlang der veräußerten Paraeile ausschließlich auf Grund seines Eigentums an \7aoocr-lauf (§ 8 PrY/assG) zugestanden habe» Die Bedenken dor Revision hiergegen sind nicht begründet» Nach § 7 PischcroiG hat in Binnengewässern, au denen die Em3 an dor hier in Betracht kommenden Stelle als Y/asscrlauf zweiter Ordnung gehört, der Eigentümer das Fischercirccht» Außer diesen sogenannten Eigontumsfischcrcirochton gibt es nach dem Pischorcigesotz (vgl» z»B» §§ 8, 11, 18, 19) noch Fischeroiborechtigungon, die einem Britten, der nicht Eigentümer des Waaserlaufo ist, persönlich zustehen oder auch mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein können (vgl» Delius, Das Pischereigcsetz § 18 Anm. l). Zum Schutz dieser selbständigen Pischereirechte an fremden Gewässern mußte von den Grundsatz, daß das Pisehoroirocht den Eigentümer dos Was-sorlaufs als Ausfluß dos Eigentums zustoht, eine Ausnahme gemacht worden. Deshalb bestimmt § 11 Abs. 1 PischeroiG , daß Pisehoroirochto, die nicht den Eigentümer dos Gewässers zustchcn, auf Antrag des Berechtigten in das Wassorbuch einzutragen sind; sie erlöschen, sofern sie nicht in Grundbuch eingetragen sind, mit den Ablauf von 10 Jahren nach den Inkrafttreten des Gesetzes, wenn die Eintragung ins Wassorbuch nicht vorher beantragt Nur für diejenigen Fi3chercirochte, die einen anderen alo dem Eigentümer des Vfosscrlaufs auotanden, war eine Eintragung in daa Wassorbuch, äaa zur Klaratcllung der Rechte an Waoaorläufon boctimnt iot, sulüsoig und zur Sicherung ihroa■Fortbestandes notwendig. Aua der Regelung, die das Fi3choroirocht durch daa Fischeroigeoetz erfahren hat, folgt, daß es nach den Ablauf der Zehnjahrosfri3t' dec § 11 FischoroiG außer den auf den Eigontum am Gewäaoor beruhenden Fiaehorcircchton nur solche Fischeroirechtc gibt, die aua dem Wassorbuch oder Grundbuch oroichtlich sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine selbständige Fischoroibcrechtigung, dio dem Eigentümer eines Yfasoerlaufs früher zustand, gleichgültig auf welchem Titel sic beruhte, nit dem Inkrafttreten des Fiacheroigesotzeo als besonderes Rocht erloschen ist und nur alo sogenannteo Eigentums-fiochereirocht gemäß § 7 FischerciG weiterbeotoht, ist deshalb zutreffend. Es ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, kein Grund ersichtlich für die Annahno, daß der Gesetzgeber die Rechtsfolge dos § 24 FischereiG auf eine nach dein Inkrafttroten d03 Fischcroigcsotzcs eintre7 tendo Vereinigung von Eigentum und Fischorcirecht habe beschränken v/ollen. Der Grundsatz, daß ein Fischoroirocht, das sich mit dem Eigentum am Waosorlauf vereinigt, als besonderes Recht erlischt, gilt vielmehr auch dann, wenn dio Vereinigung von Eigontum und Fischoroirocht schon beim Inkrafttreten dos Fischeroigosetzos bestanden hat (vgl. Rach § 19 Abs. 1 dos Gesetzes kann ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehondos Fischeroirocht durch Vertrag auf den Eigentümer oder oinen anderen übertragen werden. Rem Oborlandesgericht ist somit darin zuzuatimnen, daß der Kläger, da er Eigentümer dea hier in Betracht kommenden Wasaerlaufa der ima v/ar, soit dom Inkrafttreten des Piochereigcactzca, auch wenn ihm auf Grund oinca besonderen Titels vor diesem Zeitpunkt ein Piachoroirccht zuatand, nur noch auf Grund seines Eigentums gemäß § 7 PiachereiG fi3choroibcrechtigt war. Mit dor Übertragung der Uferparzolle und damit auch des Eigentums an Waoser-lauf der Emo ist dao Piacheroirecht des Klägers auf die Beklagte übergogangen, auch wenn es im Vortrag vom 2.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: noin PrFischeroiG v. 11» Mai 1916, GS 55? §§ 7, 24 Selbständige FiocherGirochto, die beim Inkrafttreten dos Fi3cheroig03otzeo dem Eigentümer eines Wasser-laufs zustanden, sind als besondere Rechte erloschen. BGH, Urt.v.7.Oktober I964 _ 7 2R 116/62 - OLG Hamm LG Bielefeld V ZR 116/62 Verkündet an 7. Oktober 1964 Hirth, Justizangcstolltor, alo Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit xn dcs^Jürsten Adolf zu B Klägers, Berufungs- und Rovisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Stadt vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertrWcn durch den Stadtdiroktor, Beklagte, Berufungs- und Revisionsboklagto, - Prozeßbovollmächt'igter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf dio nünd liehe Verhandlung vom 7. Oktober 1964 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Br. Augustin sowie dor Bundeorichtor Br. Piepenbrock, Br. Rothß,Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Hamn vom 30, März 1962 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Dor Kläger und seine Rochtavorgänger waren soit unvordenklichen Zeiton Eigentümer oinoa Ufergründotüclca an der Ems, der jetzigen Parzelle 134/5 Plur 17 der Gemarkung Rjp^. Riese Parzelle ist etwa 300 m lang, sehr schmal und 1752 qm groß. Sie grenzt nach Westen an die Parzelle 134/4 (Flußbett der Ems), die nicht in Grundbuch eingetragen ist» Nach Osten schließt sich die Parzelle 219/11 Flur 17 der Gemarkung P^^^ an, die der Kläger bereits im Jahre 1949 der Beklagten verkauft und übereignet hatte. Zur "Arrondierung" der letzteren Parzelle verkaufte der Kläger durch notariellen Vertrag von 2. Februar 1957 die Parzelle 134/5 zun Proiso von 0,60 DM jo Quatratmetor an die Beklagte, die an 4. Mai 1957 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurdo. In dem Vertrag heißt es, daß der Kaufgegenständ lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen werde, soweit nicht Basten oder Verpflichtungen in dom Vortrag übernommen worden, und daß die mit dem Kaufgcgcnstand verbundenen Rechte und Nutzungen vom 1. Februar 1957 ab auf die Käuferin übergehen. Ein Fi3Choroirocht des Klägers wird in dem Vertrag nicht orwähnt. In "Waooorbuch für dio Emo, von der Quelle bis zu dem Schönofliothor Wehr, den Hallerbach und don Schwarzwaosor-bach" ist in Band I Abteilung D zugunsten des F^0||^- sehen Hauses, vertreten durch den Kläger, in Spalte 1 lfd. Nr. 2 und Spalte 2 ein Fiochercirocht folgenden Inhalts borgetragen: "Den sehen Hause, vcrfcrctendürch den Fürsten Adolf zu Standesherrn zu Rp^, stem; auf Grund dor Ersitzung nach Maßgabe der boigebrachton Unterlagen das ausschließliche Fiochercirocht an der Ens von der Brocker Mühle an der Landstraße Horzebrock-llarienfcld bis zur Hattinghauscr Mühle an der Straße Clarholz-Harsewinkel zu» Eingetragen auf den Antrag vom 10. April 1924 am 23o Juni 1924". Die in dieser Eintragung genannte Plußstroclce umfaßt nicht die Parzelle 134/4 (Flußbett der Emo oritlang dem Ufer-grundstück 134/5). Eino Eintragung dos Piochcroirochts an diesem Plußabschnitt, die der Kläger im Jahro 1924 beantragt hatto, wurdo vom Bezirksausschuß (V/aooorbuchbchördo) durch Bescheid vom 8. Februar 1924 abgolohnt mit der Begründung, daß in das Wassorbuch nur Fischcrcirochto oingotragen werden dürften, die nicht dom Eigentümer dos Y/assorlaufs zuständen, so daß für die Eintragung dos Fischereirechts nur die Strecke in Betracht kommo, die nicht Eigentum deß Fürsten sei. Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm unabhängig von der Veräußerung des Ufergründstücks an dieser Stolle ein selbständiges Fischorcirocht an dor Ens zustohe. Er hat hierzu unter Vorlegung von Abschriften dor entsprechenden Urkunden vorgotragon: Dicsoa Fischoroirocht habe Kaiser Friedrich III seinen Rochtsvorgängorn, don damaligen Landesherren der Herrschaft in cinor Urkunde vom 21. Februar 1475 bestätigt. Der stroitigo Plußabschnitt habe innerhalb der Herrschaft golegon. In sogenannten Biolcfeldor Rezeß von 1565 sei das Fischoroirocht seinen Rechtsvorgängorn erneut bestätigt worden. Sowohl seine Vorfahren wio auch er selbst hätten das Fiocheroirocht stets als cigenoo Hecht ausgoübt. . Dor Kläger hat beantragt, fostzustollen, daß das Fi-schoreirecht in der Emo entlang dem Ufergründstück Flur 17 Parzelle 134/5 dor Gemarkung R^P^ auf der Parzelle 134/4 (ins) ausschließlich ihm zusteht. Die Beklagte hat Abweisung dor Klage beantragt» Sie ist dor Ansicht, daß das Fiacherolrocht an dom entsprechenden Flußabschnitt dor Emo mit der Veräußerung der Uferparzolle auf sie übergegangen sei» Das Landgericht hat die Klage abgowiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit dor vom Oberlandcogo-richt zugolaoocncn Revision verfolgt dor Kläger sein Festst ollungobogohren weiter. Die Beklagto bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entsohcidungsgründe: Die Revision ist nicht bogründet. Die Frage, ob dem Klägor auch nach der Veräußerung der Uferparzolle an die Boklagto noch ein Fischoroirocht in dor Emo entlang diooer Parzelle zuotcht, ist nach den Vorschriften des preußischen Fiocheroigcootzoo vom 11. Mai 1916 (PrGS 55) zu beurteilen. Das Oberlandeogoriclit unterstellt, daß dem Kläger boin Inkrafttreten dieses Gesetzes (15. April 1917) ein selbständiges Fischereirccht zugostanden hat. Für die Entscheidung io Revisionsverfahren ist deshalb von dom damaligen Bestand eines solchen Rechts auszugohen. Das Berufungsgericht ist cler Auffassung-, daß eine etwaige, auf einen besonderen Titel beruhende Fischoroiborcch-tigung dc3 Klägers mit dem Inkrafttreten des Fiachercigosetzca hinfällig geworden sei, so daß dom Kläger seit diesem Zeitpunkt das Pisehoroirocht in der Brno entlang der veräußerten Paraeile ausschließlich auf Grund seines Eigentums an \7aoocr-lauf (§ 8 PrY/assG) zugestanden habe» Die Bedenken dor Revision hiergegen sind nicht begründet» Nach § 7 PischcroiG hat in Binnengewässern, au denen die Em3 an dor hier in Betracht kommenden Stelle als Y/asscrlauf zweiter Ordnung gehört, der Eigentümer das Fischercirccht» Außer diesen sogenannten Eigontumsfischcrcirochton gibt es nach dem Pischorcigesotz (vgl» z»B» §§ 8, 11, 18, 19) noch Fischeroiborechtigungon, die einem Britten, der nicht Eigentümer des Waaserlaufo ist, persönlich zustehen oder auch mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein können (vgl» Delius, Das Pischereigcsetz § 18 Anm. l). Zum Schutz dieser selbständigen Pischereirechte an fremden Gewässern mußte von den Grundsatz, daß das Pisehoroirocht den Eigentümer dos Was-sorlaufs als Ausfluß dos Eigentums zustoht, eine Ausnahme gemacht worden. Bas ist durch die Vorschrift des § 8 PischcroiG geschehen, wonach Fischercirochto, die bereits an 30. April 1914 bestanden, aufrochtorhalton bleiben. Der Weiterbestand dieser Rechte mußto jedoch im Interesse der Rechtssicherheit nach außen erkennbar genacht werden. Deshalb bestimmt § 11 Abs. 1 PischeroiG , daß Pisehoroirochto, die nicht den Eigentümer dos Gewässers zustchcn, auf Antrag des Berechtigten in das Wassorbuch einzutragen sind; sie erlöschen, sofern sie nicht in Grundbuch eingetragen sind, mit den Ablauf von 10 Jahren nach den Inkrafttreten des Gesetzes, wenn die Eintragung ins Wassorbuch nicht vorher beantragt war (§ 11 Aba. 2). Nur für diejenigen Fi3chercirochte, die einen anderen alo dem Eigentümer des Vfosscrlaufs auotanden, war eine Eintragung in daa Wassorbuch, äaa zur Klaratcllung der Rechte an Waoaorläufon boctimnt iot, sulüsoig und zur Sicherung ihroa■Fortbestandes notwendig. Fischeroirochtc, die Dich als Ausfluß dca Eigentums darstollen, können nicht in daa Waosorbuch eingetragen worden (vgl. Born, Fischoroi-geootz § 11 Anm. 1; Dolius aaO § 11 Anm. 2). Bei den auf den Eigontun am Y/asoorlauf beruhenden Fischoreirochten handelt ca 3ich um gesetzliche Rechte, mit denen jeder rochnen muß. Sie bedurften deshalb im Gegensatz zu den Fischcroi-rochten an fremden Gewässern keiner besonderen Behandlung im Gesotz. Aua der Regelung, die das Fi3choroirocht durch daa Fischeroigeoetz erfahren hat, folgt, daß es nach den Ablauf der Zehnjahrosfri3t' dec § 11 FischoroiG außer den auf den Eigontum am Gewäaoor beruhenden Fiaehorcircchton nur solche Fischeroirechtc gibt, die aua dem Wassorbuch oder Grundbuch oroichtlich sind. Damit ist für die Zukunft eine eindeutige Rochtolage goschaffen worden (vgl. dazu Görckc, Das Preußische Fiachoroigo3ctz § 11 Anm. 1). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine selbständige Fischoroibcrechtigung, dio dem Eigentümer eines Yfasoerlaufs früher zustand, gleichgültig auf welchem Titel sic beruhte, nit dem Inkrafttreten des Fiacheroigesotzeo als besonderes Rocht erloschen ist und nur alo sogenannteo Eigentums-fiochereirocht gemäß § 7 FischerciG weiterbeotoht, ist deshalb zutreffend. Dio Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Sov/eit das Oborlandocgoricht zur Begründung seiner Ansicht auch den § 24 FischoroiG herangezogen hat, wonach ein Fiocheroirecht, das sich mit dom Eigentum am Y/asserlauf vereinigt, alo besonderes Recht erlischt, iet der Revision zuzugebon, daß diese Vorschrift zv/ar nach ihren Wortlaut nicht; auf: den ^oilicgencien ,lac]v;.' zutrifft. Es ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, kein Grund ersichtlich für die Annahno, daß der Gesetzgeber die Rechtsfolge dos § 24 FischereiG auf eine nach dein Inkrafttroten d03 Fischcroigcsotzcs eintre7 tendo Vereinigung von Eigentum und Fischorcirecht habe beschränken v/ollen. Der Grundsatz, daß ein Fischoroirocht, das sich mit dem Eigentum am Waosorlauf vereinigt, als besonderes Recht erlischt, gilt vielmehr auch dann, wenn dio Vereinigung von Eigontum und Fischoroirocht schon beim Inkrafttreten dos Fischeroigosetzos bestanden hat (vgl. Entsch. des Fr. Landeswasseramts 4, 147,.149). Zu Unrecht glaubt die Revision, aus der Bestimmung des § 19 Abs. 2 FischereiG den Fortbestand oinos Fischoreirechts des Klägers herleit.cn zu können. Die Vorschriften dor §§ 19 ff FischereiG regeln die Übertragung dor selbständigen Fi-schorcirochto. Rach § 19 Abs. 1 dos Gesetzes kann ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehondos Fischeroirocht durch Vertrag auf den Eigentümer oder oinen anderen übertragen werden. Ist das Fis chore ir echt mit den Eigontum an oinen Grundstück verbunden, das mit dem Rocht oinos anderen belastet ist, so kann es nur übertragen worden, wenn dieser in öffentlich beglaubigter Urkundo zuotimnt, es sei denn, daß 3cin Rocht nicht durch die Übertragung berührt wird, § 19 Abo. 2. Bio sc lojiztero Vorschrift betrifft Fälle, in denen ein dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustehendee Fischereirocht übertragen worden soll. Sie dient dem Schutz der dinglich Berechtigten am Grundstück, insbesondere dor Hypothekengläubiger. Auf den Fall, daß ein mit dom Eigentum an einem Grundstück verbundenes Fischoroirocht zusammen mit den Grundstück übertragen wird, beziehen sich die Bestimmungen ~ 8 - doo § 19 nicht (§ 22 FischoroiG). Inwiefern aus den Vor-ochriften der §§19 und 22 PischereiG, wie die Revision meint, sich ein Anhaltspunkt für die Auffassung des Klä-gora, daß sein früheroo Piachereirocht bestehen geblieben aoi, ergeben soll, ist nicht ersichtlich» Richtig ist, daß der Gesetzgeber von dor Möglichkeit einer getrennten Übertragung oinoa dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustehenden Pischercirechta ausgeht» Dies besagt jedoch nichts für die Annahme der Revision, daß eine Pischorei- • borcchtigung des Klägers unabhängig vom Eigentum am Waa-aorlauf als selbständiges Recht aufrechterhalton worden aoi» Rem Oborlandesgericht ist somit darin zuzuatimnen, daß der Kläger, da er Eigentümer dea hier in Betracht kommenden Wasaerlaufa der ima v/ar, soit dom Inkrafttreten des Piochereigcactzca, auch wenn ihm auf Grund oinca besonderen Titels vor diesem Zeitpunkt ein Piachoroirccht zuatand, nur noch auf Grund seines Eigentums gemäß § 7 PiachereiG fi3choroibcrechtigt war. Mit dor Übertragung der Uferparzolle und damit auch des Eigentums an Waoser-lauf der Emo ist dao Piacheroirecht des Klägers auf die Beklagte übergogangen, auch wenn es im Vortrag vom 2. Pcbruar 1957 nicht erwähnt worden ist. Dio Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Koatcnfolgc aus § 97 ZPO zurückgewiosen werden» Pr» Augustin Pr. Piepenbrock / Roth, Pr. Preitag Mattem