* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 4© Zivilsenats des Gbei'landesgerichts Nürnberg vom 24© läävz 1961 wird auf kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurück-gewiesen,, daß die Hauptsache erledigt ist, soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch von AflH0Hana 93 Blatt flifellX© Abteilung lfdo Nr0 5 und 6 eingetragen gewesenen und an den 1957 an den Finanzkaufmann BiflH» Durch dessen Vermittlung gewährte ihr der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 27 000 DMo Nach dem Schuldschein vom 9o August 1957 sollte das Darlehen am 9« August 1958 zurückgezahlt und mit 12 fb jährlich im voraus verzinst werden«» Zur Sicherung der Darlehcnsrückzahlung trat die Klägerin dem Beklagten eine Briefgrundschuld in Höhe von 27 QOÖ DM ab, die sie in notarieller Urkunde vom 2o Juli 1957 an ihren beiden Grundstücken an erster Hangstelle bestellt hatte» Die Grundschuld war ah Io August 1957 ebenfalls mit 12 # jährlich zu verzinsen» In Abschnitt X der notariellen Urkunde hatte die Klägerin für den Fall der Abtretung der Grundschuld für den Eingang des Grundschuldbetrags die selbstschuldnerische Haftung übernommen und sich hierwegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen» bestellt hattea Auch diese notarielle Urkunde enthielt in Abschnitt X die Übernahme der selbstschuldnerischen Haftung für den Eingang des Grund-* Schuldbetrags und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung» Nach dem Inhalt der Abtretungserklärung sollte die Abtretung der zweiten Grundschuld folgendem Zweck dienen: die Haupteache, 4 347 DM auf die Zinsen für die Zeit vom 9c August 1958 bis zu dem Verteilungstermin und 60P90 auf die Kosteno Mit der Grundschuld über 25 000 DM fiel der Beklagte auso Er betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus den vollstreckbaren Urkunden* Sie hat zunächst beantragt3 die Zwangsvollstreckung aus den ganz oder teilweise abgetretenen Eigentümergrundschulden für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbriefe zu verurteilen., 1o die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin aus den ihm ganz oder teilweise abgetretenen Eigentümergrundschulden der Klägerin zu DM 27 000 und DM 25 000 nebst Nebenforderungen ist unzulässig«, 3° Es wird festgesteilt9 daß dem Beklagten gegen die Klägerin über den ihm im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag von DM 21 009*08 hinaus ein weiterer Betrag nicht zusteht° 3o Es wird festgesteilt9 daß dem Beklagten gegen die Klägerin über den ihm im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag von DM 21 009908 hinaus ein weiterer Betrag nicht zusteht* Das Oberlandesgericht hat nach eidlicher Vernehmung des Finanzkaufmanns KiflHi das Urteil des Landgerichts lediglich dahin abgeändert* daß die Hauptsache erledigt ist* soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Abschnitten III der beiden notariellen Urkunden (in denen sich die Klägerin hinsichtlich der Grundschulden der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen,. b£t) und aus Abschnitt X der notariellen Urkunde Uber die Bestellung der Grundschuld Uber 27 000 DM wegen eines Hauptsachenbetrags von 16 601*18 DM und wegen der Zinsen aus 27 000 DM für die Zeit vom 9® August 1958 bis IO® Dezember 1959 festgestellt werden sollte«, Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser die Kosten der Berufung in vollem Umfang auferlegto Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlußanträge in der Berufungsinstanz weitere Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels0 Io Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus9 daß dem Beklagten drei verschiedene Arten von Ansprüchen zustande^ nämlich die schuldrechtlichen Ansprüche aus den beiden Darlehen, die dinglichen Ansprüche aus den beiden Grundschulden und die persönlichen Ansprüche9 die sich aus der von der Klägerin in den Abschnitten X der beiden notariellen Urkunden übernommenen Haftung für den Eingang der GrundSchuldbeträge ergaben« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten? nach § 9* Abs« 1 ZVG erloschen sind und der Beklagte deshalb die Zwangsvollstreckung nur noch aus den Abschnitten X der beiden notariellen Urkunden? in denen sich die Klägerin wegen der von ihr übernommenen Haftung für den Eingang der Grundschuldbeträge der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ganzes Vermögen unterworfen hat0 betreiben kann« cchließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstandon? daß die Hauptsache erledigt sei9 soweit die Unzulässigkeit der Zwangs« Vollstreckung aus den beiden Grundschulden und aus Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung der erstrangigen Grundschuld wegen eines Hauptsachenbetrags von 16 601918 DM weil das Zwangsversteigerungsverfahren schon in der ersten Instanz abgeschlossen die Klägerin des» halb in dem aus ihrer Erledigungserklärung sich ergebenden Umfang durch die Klageabweisung nicht beschwert und infolgedessen ihre Berufung insoweit unzulässig gewesen sei« Das Berufungsgericht ist dem mit der Begründung nicht gefolgt« die,.Klägerin sei dadurch0 daß das Landgericht iijre Klage in vollem Umfang aus sachlichen Gründen abgewieson habe, auch insoweit beschwert? in welchem Umfang die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21« Juni I960 den Rechtsstreit für erledigt erklärt habe; dies sei nur hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus den Grund schulden geschehen? hättenr, hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, nach § 139 ZPO aufklären müssen; die Klägerin hätte dann vorgetragen., daß sich die Klage nur insoweit erledigt habe, als sie gegen die Zwangsvollstreckung aus den beiden Grundschulden gerichtet gewesen sei« Damit kann die Revision keinen Erfolg haben« In ihrem Schriftsatz vom 21« äfuni I960 hat die Klägerin unter Vorlage des rechtskräftigen Tel lungs plans vorgetragen, daß die an den Beklagten abgetretenen Gr-ind schulden erloschen und auf die erstrangige Grundschuld 16 601,18 DM Hauptsache sowie 4 347 DM Zinsen bezahlt worden seien und daß insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt werde« Daraus ergibt sich aber eindeutige, daß die Erledigungserklärung der Klägerin auch die Teilbe-friedigung des Beklagten aus der erstrangigen Grundschuld mit umfaßte, durch die, wie die Revision an anderer Stelle ihrer Begründung (3« 2) solbst einräumt, insoweit auch die Zwangsvollstreckung aus Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung der erstrangigen Grundschuld entfiel« Es bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, hinsichtlich des Umfangs der Erledigungserklärung der Klägerin nach § 139 ZPO noch aufzuklären« Im übrigen hat das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 21« Juni I960 enthaltene Er-ledigungserklärung ausdrücklich in den Tatbestand seines Urteils (Sa 8) auf genommen, ööädaß die Klägerin, wenn sie den hieraus sich ergebenden Umfang ihrer Erledigungserklärung nicht für richtig hielt, gemäß § 320 ZPO insoweit die Berichtigung des Tatbestandes hätte beantragen müssen« b) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die nur hilfsweise erklärte Zustimmung des Beklagten zu der Erledigungserklärung der daß von einer Abtretung der aus den Abschnitten X der beiden notariellen Urkunden sich ergebenden persönlichen Ansprüche nicht gesprochen werden kann? Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich* daß der Anspruch auf Rückzahlung des ersten Darlehens tat^qhlich nighj;, in volley Höhe befriedigt ist* Das Darlehen wurde in Höhe von 27 000 DM gegeben und war nach dem Schuld- • stehen diese beiden Umstände nicht der Verpflichtung der Klägerin entgegen«, das Darlehen in Höhe von 27 000 DM zurückzuzahleno Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils weiter ergibt* ist der Beklagte aber nur in Höhe von 16 601*18 DM befriedigt worden* so daß 1 ihm* wie er auch vorträgt (BU So 10)* noch eine Hestforderung von (27 000 DM - 16 601 «,18 DM 10 398„82 DM zustehto Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben* ob das rechtliche Verhältnis zwischen dem Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens und dem aus Abschnitt X der notariellen Urkunde sich ergebenden Anspruch entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts oder der Meinung der Meinung der Revision zu beurteilen j isto 1 der Beklagte sieh als Gegenleistung für die Hingabe der Darlehen habe versprechen lassen» Dieser Ausgangspunkt ist frei von Rechtsirrtum, so daß es auch hier nicht der Entscheidung der Präge bedarf, in welchem rechtlichen Verhältnis die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen und die aus den Ab-, schnitten X der notariellen Urkunden sich ergebenden per-» sönlichen Ansprüche stehen» Es könne letzten Endes dahinstehen, ob hinsichtlich der Gewährung des ersten Darlehens ein Mißverständnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen wäre; denn die Klägerin sei insoweit jedenfalls den Beweis schuldig geblieben? daß der Beklagte eine auf ihrer Seite bestehende Notlage gekannt und ausgebeutet habe» Der Zeuge RiÜ0 habe unter Eid bekundet, daß die Klägerin die Aufnahme des Darlehens mit einer äugen*» blicklichen und vorübergehenden Geldverlegenheit begründet habe« Sie habe einen sofortigen Verkauf der beiden Gründstücke, der für 38 000 DM hätte erfolgen können? daß die Grundstücke dann als Bauland anerkannt seien) mit der Möglichkeit gerechnet habe, einen Gewinn von mindestens 23 000 DM zu erzielen» Es erscheine auch glaubhaft, daß die Klägerin dem Zeugen ihre Vermögensverhältnisse entsprechend günstig geschildert habe, weil sie andernfalls nicht mit der Gewährung des Darlehens hätte rechnen können» Es sei auch nicht ersichtlich«, daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensgeschäft aus irgendeinem anderen Grunde etwa gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nach § 138 Abs« 1 BGB nichtig sein könnte» Die Klägerin sei ferner den Nachweis schuldig geblieben# daß der Beklagte bei der Abtretung der zwei ten Grundschuld in bewußter Ausnutzung einer bei ihr bestehenden Notlage gehandelt habe» Aus der Aussage des Zeugen Ritzer sei zu ent-nehmon^ daß dem Beklagten auch am 16» Januar 1958 von einer Notlage der Klägerin nichts habe bekannt sein können» Sie habe inzwischen zwar noch nicht erreicht gehabt, daß ihre Grund«-stücke als Bauland anerkannt worden seien» :ie habe aber nach der Aussage des Zeugen Ritzer weiterhin mit einem erfolgreichen Abschluß ihrer Grundstücksspekulation gerechnet. 97 DM und ein Jahreseinkommen für 1956 von etwa 190 000 bis 195 000 DM ergeben hatten« Dazu sei gekommen« daß eine Kreditauskunft vom 21« Oktober 1957 keine Bedenken orweckt habe« Damit sei auch hier die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, daß der Beklagte bei der Gewährung dec zweiten Darlehens Kenntnis von einer bei ihr bestehenden Notlage erhalten und diese Kenntnis in verwerflicher Weise zur Erzielung ungerechtfertigter Vorteile ausgenutzt habe« Dann könne aber wiederum die Frage des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung offenbleiben« daß die Klägerin die Darlehen zu den festgestellten Bedingungen aufgenommen habe, erkennen müssen, daß die Klägerin sich in einer Notlage befunden habe« Damit wendet sie sich jedoch in unzulässiger Weise gegen die auf der Aussage des Zeugen RiJHI beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten die Kenntnis einer Notlage der Klägerin nicht nach'* gewiesen sei, er vielmehr von einem Spekulationsgeschäft dor Klägerin habe ausgehen dürfen« BGB nichtig, übersieht sie, daß auch diese Vorschrift eine verwerfliche Gesinnung voraussetzt (Urteil des Senats vom 29» Mai ’9655 V ZR 12/62 So 6 mit weiteren Nachweisen)9 eine solche aber bei dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen hato daß nach der Abtretungserklärung vom 16o Januar 1958 die Grundschuld über 25 000 DM nicht nur zur Sicherung des Darlehens von 5 000 DM? sondern zur Sicherung aller aus Darlehensgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bereits entstandener oder noch entstehender Forderungen abgetreten worden sei«, Da das Berufungen gericht diese Stelle der Abtretungserklärung vom 16« Januar 1953 wörtlich in den Tatbestand seines Ui’teils auf genommen hat (BU So 4), sind für ein übersehen keine Anhaltspunkte gegeben» Es ist auch nicht ersichtlich? 6» Die Klage ist auch nicht teilweise begründeto Rach dem eigenen Vortrag des Beklagten schuldet ihm zwar die Klägerin aus dem zweiten Darlehen nur 6 386 DM nebst 12 $6 Zinsen? 50 DM und Bankspesen für einen Protestwechsel in Höhe von 21 DM» Da aber die an den Beklagten abgetretene zweitrangige Grundschuld und damit auch der dem Beklagten nach Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld zustonende persönliche Anspruch nach der Abtretungserklärung vom 6» Januar 1958 nicht nur der Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des zweiten Darlehens,, sondern der Sicherung aller aus Darlehensgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bereits entstandener oder noch entstehender Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin dienen soUteo ist es nicht ausgeschlossen«» daß der aufgeführte persönliche Anspruch des Beklagten auch noch über die Ansprüche hinaus von Bedeutung ist., die dem Beklagten aus dem zweiten Darlehen zustehen«. To Die Revision konnte deshalb in vollem Umfang keinen Erfolg haben«, Da die Zwangsvollstreckung nicht schon aus den Abschnitten III der beiden notariellen Urkunden«, sondern erst aus den auf Grund dieser Urkunden eingetragenen Grundschulden erfolgen konntes war jedoch der Tenor des Berufungsurteils entsprechend richtig zu stellen«, Was die Kosten des Rechtsstreits anbetrifft9 so hat sie das Berufungsgericht hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits der Klägerin nach § 9?

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO
GrundschuldBerufungsgerichtAnspruchDarlehenKlägerinUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

2224 082
V ZK ]!§/§! Verkündet am.
19 o.7;e sember ^ 963
), Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Kaufmanns Dr0 Gisela in NfHHH? ^HBBstraße
 Klägerin«, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin«, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dre
 gegen
in M
den Kaufmann Josef i Eans-Si^BP-’StraBe
 Beklagten,;» Berufungsbcklagten und Revisionsbeklsgten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«>
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19© Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche sowie der Bundesricht-er Schuster3 Dr« Rotho, Dr« Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4© Zivilsenats des Gbei'landesgerichts Nürnberg vom 24© läävz 1961 wird auf kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurück-gewiesen,, daß die Hauptsache erledigt ist, soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch von AflH0Hana 93 Blatt flifellX© Abteilung lfdo Nr0 5 und 6 eingetragen gewesenen und an den
«a
Beklagten abgetretenen Grundschulden über 27 000 D& und 25 000 DM und wegen einer Teil*» foi'derimg in Höhe von 16 60% 18 DM nebst 12 % Zinsen aus 27 000 DM für die Zeit vom 9« August '1958 bis 10o Dezember 1959 aus Abschnitt X der Urkunde des Notars Karl	in AfBB vom 2° Juli 1957 (Ur~
 kunden-Rolle Nr«, 1438/57 II) festgesbellt werden sollteo
 Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand;
Die Klägerin, die im Jahre 1956 einen Kraftfahrzeugunfall erlitten hatte9 ersteigerte im Jahre 1957 in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Architekten KfHH zwei in Amberg belogene unbebaute Grundstücke» In dieser Zeit betrieb sie ferner ein beträchtliches Bauvorhaben in Nürnberg»
In ihrer hierdurch bedingten Geldverlegenheit wandte sich dio Klägerin Mitte. 1957 an den Finanzkaufmann BiflH» Durch dessen Vermittlung gewährte ihr der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 27 000 DMo Nach dem Schuldschein vom 9o August 1957 sollte das Darlehen am 9« August 1958 zurückgezahlt und mit 12 fb jährlich im voraus verzinst werden«» Zur Sicherung der Darlehcnsrückzahlung trat die Klägerin dem Beklagten eine Briefgrundschuld in Höhe von 27 QOÖ DM ab, die sie in notarieller Urkunde vom 2o Juli 1957 an ihren beiden Grundstücken an erster Hangstelle bestellt hatte» Die Grundschuld war ah Io August 1957 ebenfalls mit 12 # jährlich zu verzinsen» In Abschnitt X der notariellen Urkunde hatte die Klägerin für den Fall der Abtretung der Grundschuld für den Eingang des Grundschuldbetrags die selbstschuldnerische Haftung übernommen und sich hierwegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen»
Das Darlehen wurde Anfang August 1957 in Teilbeträgen an die Klägerin ausbezahlt» Hierbei wurden die vorauszuzahlenden Zinsen und der von der Klägerin dem Beklagten gewährte Ab*» schlag (Damnum) von 8 berücksichtigto HflHl erhielt von der Klägerin für die Veimittlung des Darlehens 500 DMo
 Durch die weitere Vermittlung Hitzers erhielt die Klägerin von dem Beklagten am 16© Januar 1958 noch ein Darlehen in Höhe von 5 000 DM» Sie übergab dem Beklagten dafür einen von ihr akzeptierten Wechsel über 5 450 DM9 der am 16» April 1958 fällig war» Ritzer erhielt bei dieser Gelegenheit eine Provision von 100 DM©
- 3
Am "?6o Januar ’958 trat die Klägerin an den Beklagten auch noch eine weitere mit 12 $6 verzinsliche Brief grundschuld in Höhe von 25 000 DM ab? die sie ebenfalls in notarieller Urkunde vom 2» Juli 1957 an ihren beiden Grundstückeno und zwar an zweiter Rangstelle? bestellt hattea Auch diese notarielle Urkunde enthielt in Abschnitt X die Übernahme der selbstschuldnerischen Haftung für den Eingang des Grund-* Schuldbetrags und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung» Nach dem Inhalt der Abtretungserklärung sollte die Abtretung der zweiten Grundschuld folgendem Zweck dienen:
Sicherheit für alle Forderungen? die Herrn (Beklagter) aus Darlehensgewährung oder aus einem sonstigen Rochtsgrundo bereits zustehen oder noch zustehen werden? insbesondere aus dem Ankauf eines von mir akzeptierten Wechsele zu DM 5 450 per 16o4o‘?958o
Der Wechsel über 5 450 DM wurde am Fälligkeitstag von der Klägerin nicht eingelöst» Dasselbe geschah mit den von der Klägerin ausgestellten Verlängerungswechseln über 5 850 DM?
6 200 DM und 6 386 DM? von denen der letzte am 1«, Dezember 1958 fällig war« RiHB erhielt anläßlich der Ausstellung der Ver~ längerungswechsel weitere Provisionen und zwar in Höhe von ■* 109 DMr 200 DM und 125 DM,
Im Jahre 1959 betrieb der Beklagte aus der Grundschuld über 27 000 DM die Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke der Klägerin, Die Grundstücke wurden am 23o Oktober 1959 der Stadt Amberg zugeschlagen? an die der Meistbietender gebliebene Beklagte die Rechte aus dem Meistgebot abgetreten hatte« Im Verteilungstermin vom 11, Dezember 1959 wurden dem Beklagten auf die Grundschuld über 27 000 DM insgesamt 21 009?08 DM zugeteilto Hiervon entfielen 16 601 «,18 DM auf
- 4 ~
die Haupteache, 4 347 DM auf die Zinsen für die Zeit vom 9c August 1958 bis zu dem Verteilungstermin und 60P90 auf die Kosteno Mit der Grundschuld über 25 000 DM fiel der Beklagte auso Er betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus den vollstreckbaren Urkunden*
Noch während dos Laufes des Zwangsversteigerungsverfahrens hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie hat zunächst beantragt3 die Zwangsvollstreckung aus den ganz oder teilweise abgetretenen Eigentümergrundschulden für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbriefe zu verurteilen.,
Zur Begründung hat sie vorgetragen* Die Darlehensverträge seien unsittlich und daher nichtig. Sie habe sich in einer Notlage befunden? die dem Beklagten bekannt gewesen und von ihm dazu ausgenutzt sei? sich ungerechtfertigt hohe Vorteile versprechen zu lassen.
Nach der Versteigerung der Grundstücke hat die Klägerin beantragt?
1o die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin aus den ihm ganz oder teilweise abgetretenen Eigentümergrundschulden der Klägerin zu DM 27 000 und DM 25 000 nebst Nebenforderungen ist unzulässig«,
•VDer Beklagte hat an die Klägerin die Grund Schuldbriefe
2o herauszugeben*
3° Es wird festgesteilt9 daß dem Beklagten gegen die
 Klägerin über den ihm im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag von DM 21 009*08 hinaus ein weiterer Betrag nicht zusteht°
Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen.

Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und hierbei darauf abgestellt, daß die Klägerin bei den Verhandlungen Uber das erste Darlehen die Verzinsung mit 12 fo9 den Abzug von 8 # und die Abtretung der Grundschuld selbst angeboten* auch bei dem Darlehen von 5 OGO DM die Rückzahlungsbedingungen selbst vorgeschlagen und ebenso bei der jeweiligen Verlängerung der Wechsel gehandelt habe0 Außerdem hat der Beklagte darauf hingewiesen9 daß dio Klägerin Diplomkaufmann und beratende Betriebswirtin sei und den Doktortitel führe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zunächst bean~
tragt r.
1» auf die Berufung der Klägerin hin das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 24o Februar I960 aufzuhebenQ
2o Die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die
 Klägerin aus den ihm ganz oder teilweise abgetretenen Eigentümergrundschulden der Klägerin zu DM 27 000 und DM 25 000 nebst Nebenforderungen*> sowie den vor Notar Karl Stock in Amberg am 2o Juli 1957 errichteten voll«? streckbaren Urkunden (Urkundenrolle Nr* 1433/57 II und 1439/57 II}.* ist unzulässig*
3o Es wird festgesteilt9 daß dem Beklagten gegen die
 Klägerin über den ihm im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag von DM 21 009908 hinaus ein weiterer Betrag nicht zusteht*
Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, soweit die Grundschulden infolge der Zwangsversteigerung erloschen und an den Beklagten auf die Grundschuld über 27 000 DM hinsichtlich der Hauptsache 16 601318 DM und an Zinsen 4 347 DM bezahlt worden seion0 hat sie beantragt9
6 •
* auf die Berufung der Klägerin hin das Kndurteil des Landgerichts Amberg vom 24o Februar 5960 aufzuhebeno
2o Die Zwangsvollstreckung des Beklagtenjggen die Klägerin aus den vor dem Notar Karl SflBP in Amberg am 2o Juli 1957 errichteten vollstreckbaren Urkunden (UrkoRo Nr» 1438/57 II und 1439/57 II) ist unzulässige
3® Der Beklagte hat an die Klägerin die vollstreckbaren Ausfertigungen dör oben bezeichnten Urkunden heraus-zugeben«
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz vorgetragen* die Klägerin schulde ihm aus dem ersten Darlehen noch 10 398*82 DM Hauptsache nebst 12 Zinsen seit 11«, Dezember 1959 und aus dem zweiten Darlehen noch 6 386 DM Hauptsache und 12 $ Zinsen seit dem Io Dezember 1958 sowie 20*50 DM Protestkosten und 21 DM Bankspesen für einen Protestwechsel«
Das Oberlandesgericht hat nach eidlicher Vernehmung des Finanzkaufmanns KiflHi das Urteil des Landgerichts lediglich dahin abgeändert* daß die Hauptsache erledigt ist* soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Abschnitten III der beiden notariellen Urkunden (in denen sich die Klägerin hinsichtlich der Grundschulden der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen,. b£t) und aus Abschnitt X der notariellen Urkunde Uber die Bestellung der Grundschuld Uber 27 000 DM wegen eines Hauptsachenbetrags von 16 601*18 DM und wegen der Zinsen aus 27 000 DM für die Zeit vom 9® August 1958 bis IO® Dezember 1959 festgestellt werden sollte«, Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser die Kosten der Berufung in vollem Umfang auferlegto
 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlußanträge in der Berufungsinstanz weitere Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels0
*
/•
 
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus9 daß dem Beklagten drei verschiedene Arten von Ansprüchen zustande^ nämlich die schuldrechtlichen Ansprüche aus den beiden Darlehen, die dinglichen Ansprüche aus den beiden Grundschulden und die persönlichen Ansprüche9 die sich aus der von der Klägerin in den Abschnitten X der beiden notariellen Urkunden übernommenen Haftung für den Eingang der GrundSchuldbeträge ergaben« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten? daß mit der rechtskräftigen Erteilung des Zuschlags in dem Zwangsversteigerungsverfahren die beiden Grundschulden9 da sie nicht in das geringste Gebot ausgenommen worden waren? nach § 9* Abs« 1 ZVG erloschen sind und der Beklagte deshalb die Zwangsvollstreckung nur noch aus den Abschnitten X der beiden notariellen Urkunden? in denen sich die Klägerin wegen der von ihr übernommenen Haftung für den Eingang der Grundschuldbeträge der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ganzes Vermögen unterworfen hat0 betreiben kann« cchließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstandon? daß dadurch? daß der Beklagte in dem Zwangsversteigerungsverfahren aus der erstrangigen , Grundschuld zu einem Teil befriedigt worden ist? insoweit auch die in Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung der erstrangigen Grundschuld übernommene Haftung der Klägerin für den Eingang des Grundschuldbetrags entfallen sei«.
2ö Der Entscheidung des Berufungsgerichts dahin? daß die Hauptsache erledigt sei9 soweit die Unzulässigkeit der Zwangs« Vollstreckung aus den beiden Grundschulden und aus Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung der erstrangigen Grundschuld wegen eines Hauptsachenbetrags von 16 601918 DM
und wegen der Zinsen aus 2? 000 DM für die Zeit vom 9« August *?958 bis 10= Dezember 1959 festgestellt werden sollte? liegt eine entsprechende Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21o Juni I960 zugrunde« Dieser Erledigungserklärung der Klägerin hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5« Oktober I960 nur hilfsweise zugestimmt« In erster Linie hat er geltend gemacht9 für die Erledigungserklärung sei kein Kaum mehr gewesen? weil das Zwangsversteigerungsverfahren schon in der ersten Instanz abgeschlossen die Klägerin des» halb in dem aus ihrer Erledigungserklärung sich ergebenden Umfang durch die Klageabweisung nicht beschwert und infolgedessen ihre Berufung insoweit unzulässig gewesen sei« Das Berufungsgericht ist dem mit der Begründung nicht gefolgt« die,.Klägerin sei dadurch0 daß das Landgericht iijre Klage in vollem Umfang aus sachlichen Gründen abgewieson habe, auch insoweit beschwert? als sich die Klage zu dem Teil auf irgendeine Weise schon in dem Verfahren erster Instanz erledigt gehabt habe (Göppinger? Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache S« 288)? und hat deshalb auf die hilfsweise er» klärte Zustimmung des Beklagten zu der Erledigungserklärung der Klägerin abgestellt0
Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg«
a) Sie macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf? es habe verkannt? in welchem Umfang die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21« Juni I960 den Rechtsstreit für erledigt erklärt habe; dies sei nur hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus den Grund schulden geschehen? wie sich auch aus der Pormu» lierung des in dem Schriftsatz enthaltenen Antrags (der hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus den Abschnitten X der notariellen Urkunden keine Einschränkung enthält) ergebe«
Wenn Unklarheiten und Zweifel in dieser Richtung bestanden
9
hättenr, hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, nach § 139 ZPO aufklären müssen; die Klägerin hätte dann vorgetragen., daß sich die Klage nur insoweit erledigt habe, als sie gegen die Zwangsvollstreckung aus den beiden Grundschulden gerichtet gewesen sei«
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben« In ihrem Schriftsatz vom 21« äfuni I960 hat die Klägerin unter Vorlage des rechtskräftigen Tel lungs plans vorgetragen, daß die an den Beklagten abgetretenen Gr-ind schulden erloschen und auf die erstrangige Grundschuld 16 601,18 DM Hauptsache sowie 4 347 DM Zinsen bezahlt worden seien und daß insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt werde« Daraus ergibt sich aber eindeutige, daß die Erledigungserklärung der Klägerin auch die Teilbe-friedigung des Beklagten aus der erstrangigen Grundschuld mit umfaßte, durch die, wie die Revision an anderer Stelle ihrer Begründung (3« 2) solbst einräumt, insoweit auch die Zwangsvollstreckung aus Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung der erstrangigen Grundschuld entfiel« Es bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, hinsichtlich des Umfangs der Erledigungserklärung der Klägerin nach § 139 ZPO noch aufzuklären« Im übrigen hat das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 21« Juni I960 enthaltene Er-ledigungserklärung ausdrücklich in den Tatbestand seines Urteils (Sa 8) auf genommen, ööädaß die Klägerin, wenn sie den hieraus sich ergebenden Umfang ihrer Erledigungserklärung nicht für richtig hielt, gemäß § 320 ZPO insoweit die Berichtigung des Tatbestandes hätte beantragen müssen«
b) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die nur hilfsweise erklärte Zustimmung des Beklagten zu der Erledigungserklärung der
“50 -
Klägerin zu einer übereinstimmenden Parteierklärung gekommen isto Sie meintp die nur hilfsweise erfolgte Zustimmung des Beklagten habe dazu keine Möglichkeit gegeben; sie sei unbo* achtlich? weil der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin und zwar zu Unrecht entgegengetreten seio Auch dem kann nicht gefolgt werden* Es ist kein Grund ersichtlich-^'eus dem heraus die tvon meiner Partei erteil'te^Zustimmung zu der von der anderen Partei erklärten Erledigung der Hauptsache nicht auch hilfsweise erfolgen kann* Dies muß jedenfalls in dem hier gegebenen Pall gelten? in dem der Beklagte in erster Linie die Unzulässigkeit der Berufung geltend gemacht und damit der Erledigungserklärung der Klägerin? wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Hecht ausfährt (BU So 24)? lediglich mit Gränden widersprochen hat? die auch von Amts wegen hätten berücksichtigt werden müssen«	I
j
3° Die Revision wendet sich sodann gegen folgende Aus-	1
führungen des Berufungsgerichts: Die Klägerin verfolge die	j
Zwangsvollstreckungsgegenklage weiterhin mit dem Ziel? die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Forderungen für unzulässig zu erklären? die in den Abschnitten X der beiden j notariellen Urkunden vom 2« Juli 1957 begründet und zusammen | mit den Grundschulden später an den Beklagten abgetreten	]
worden seien« Gegen den zur Sicherung des ersten Darlehens	j
abgetretenen Anspruch wende die Klägerin ein? der Beklagte	I
habe aus der Zwangsversteigerung so Viel erlöst? daß das	jj
a
Darlehen in Hauptsache und Zinsen getilgt sei« Selbst wenn	;|
\ sj
 unterstellt werde? daß der Beklagte wegen seines Anspruchs	i
: 5
auf Darlehensrückzahlung in voller Höhe befriedigt wäre? würde J
>
das den Bestand der von der Klägerin bei der Grundschuldbe-	j
Stellung übernommenen persönlichen Haftung nicht beeinflussen,, j
weil mit Rücksicht darauf? daß es sich bei der Grundschuld	|
i
um ein von der persönlichen Forderung unabhängiges dingliches Recht handlo? eine etwaige Veränderung im Bestand der	|
-1
Darlehensforderung nicht nur den Bestand des dinglichen Anspruchs0 sondern auch den Bestand des in Abschnitt X der notariellen Urkunde begründeten persönlichen Anspruchs? da dieser von dem dinglichen Anspruch abhängig sei? nicht unmittelbar berühren könne*
Diese Ausführungen bedürfen zunächst der Richtigstellung dahin? daß von einer Abtretung der aus den Abschnitten X der beiden notariellen Urkunden sich ergebenden persönlichen Ansprüche nicht gesprochen werden kann? da diese erst mit der Abtretung der Grundschuld an den Beklagten in dessen Person entstanden sind«, Dieses Versehen ist jedoch unschädlich? da es nur darauf ankommt? daß die Ansprüche dem Beklagten von dem Zeitpunkt der Abtretung der Grundschulden an zugestanden haben*
Die Revision meint gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts? wenn dieses der Auffassung sei? der Bestand des aus Abschnitt X der notariellen Urkunde sich ergebenden persönlichen Anspruchs würde dadurch nicht beeinflußt? daß der Anspruch auf Rückzahlung des ersten Darlehens in voller Höhe befriedigt wäre? dann lasse es die Präge offen? ob die Befriedigung erfolgt sei* Diese sei deshalb für die Revisions™ instanz zu unterstellen* Hieraus folgert die Revision? daß mit der Befriedigung des Ansprüche auf Rückzahlung des ersten Darlehens auch der diesen Anspruch sichernde persönliche An~ Spruch aus Abschnitt X der notariellen Urkunde erloschen sei? weil der für eine sogenannte Sicherungsgrundschuld geltende Grundsatz? daß das Erlöschender gesicherten Forderung die Grundschuld nicht unmittelbar berühre? für diesen persönlichen Anspruch nicht gelte*
Damit kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben«,
Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich* daß der Anspruch auf Rückzahlung des ersten Darlehens tat^qhlich nighj;, in volley Höhe befriedigt ist* Das Darlehen wurde in Höhe von 27 000 DM gegeben und war nach dem Schuld-	•
schein vom 9® August 1957 auch in dieser Höhe zurückzuzahlen«>
Bei seiner Auszahlung sind allerdings die vorauszuzahlenden Zinsen und der von der Klägerin gewährte Abschlag von 8 # mitberücksichtigt worden«. Da aber die Darlehensgewährung*, wie noch ausgeführt wird;, entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nach § 138 BGB nichtig iot.* stehen diese beiden Umstände nicht der Verpflichtung der Klägerin entgegen«, das Darlehen in Höhe von 27 000 DM zurückzuzahleno Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils weiter ergibt* ist der Beklagte aber nur in Höhe von 16 601*18 DM befriedigt worden* so daß	1
ihm* wie er auch vorträgt (BU So 10)* noch eine Hestforderung von (27 000 DM - 16 601 «,18 DM 10 398„82 DM zustehto Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben* ob das rechtliche Verhältnis zwischen dem Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens und dem aus Abschnitt X der notariellen Urkunde sich ergebenden Anspruch entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts oder der Meinung der Meinung der Revision zu beurteilen j isto	1
vä
4o Was die von der Klägerin behauptete Richtigkeit der	|
Darlehensgewährungen nach § 138 BGB anbetrifft* so geht das	j
Vj!
Berufungsgericht davon aus* daß* wenn diese Behauptung zu-	|
treffend wäre* die Abtretung der Grundschulden und die Ab-	j
tretung (richtig; die Begründung) der aus den Abschnitten X	|
der notariellen Urkunden sich ergebenden persönlichen An-	J
' ■■ i
spräche als nichtig erachtet werden müßten* weil sie einen	J
Teil der3enigen Vermögensvortoile dargcstollt hätten* wolche A
$
'%
A
%
der Beklagte sieh als Gegenleistung für die Hingabe der Darlehen habe versprechen lassen» Dieser Ausgangspunkt ist frei von Rechtsirrtum, so daß es auch hier nicht der Entscheidung der Präge bedarf, in welchem rechtlichen Verhältnis die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen und die aus den Ab-, schnitten X der notariellen Urkunden sich ergebenden per-» sönlichen Ansprüche stehen»
Eine Nichtigkeit der Darlehensgewährungen nach § 138 BGB wird von dem Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint s
Es könne letzten Endes dahinstehen, ob hinsichtlich der Gewährung des ersten Darlehens ein Mißverständnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen wäre; denn die Klägerin sei insoweit jedenfalls den Beweis schuldig geblieben? daß der Beklagte eine auf ihrer Seite bestehende Notlage gekannt und ausgebeutet habe» Der Zeuge RiÜ0 habe unter Eid bekundet, daß die Klägerin die Aufnahme des Darlehens mit einer äugen*» blicklichen und vorübergehenden Geldverlegenheit begründet habe« Sie habe einen sofortigen Verkauf der beiden Gründstücke, der für 38 000 DM hätte erfolgen können? vermeiden wollen? weil sie bei einem Verkauf in einem späteren Zeitpunkt (mit Rücksicht darauf? daß die Grundstücke dann als Bauland anerkannt seien) mit der Möglichkeit gerechnet habe, einen Gewinn von mindestens 23 000 DM zu erzielen» Es erscheine auch glaubhaft, daß die Klägerin dem Zeugen ihre Vermögensverhältnisse entsprechend günstig geschildert habe, weil sie andernfalls nicht mit der Gewährung des Darlehens hätte rechnen können»
Der als Vermittler tätige Zeuge sei im Augenblick der Darlehens Vermittlung deshalb der Meinung gewesen? die Klägerin benötige den Betrag vorübergehend, um eine gewinnbringende Grundstücksspekulation zu finanzieren? sic sei aber in der Lage, statt-
dessen durch sofortigen Verkauf der Grundstücke ihre augenblickliche Geldverlegenheit zu beseitigen» Der Zeuge habe
’fiM' »■ „	1	(
weiter berichtet, daß er den Beklagten über den*Sachstand in der Weise unterrichtet habe, wie er ihm von der Klägerin geschildert worden sei» Es fehle jeglicher Beweis dafür« daß der Beklagte etwa ein anderes Bild von der Vermögenslage der Klägerin gehabt habe» Dann könne ihm aber nicht vorgeworfen worden, daß er eine Notlage der Klägerin bewußt ausgenutzt habe» Er habe vielmehr davon ausgehen dürfen« daß es sich um ein Spekulationsgeschäft der Klägerin gehandelt habe« das von ihr aus freien Stücken eingeleitet worden sei.
Bei dem Beruf der Klägerin bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, daß etwa ihre Unerfahrenheit oder ihr Leichtsinn ausgenutzt worden wäre« Das habe sie selbst nicht behauptet» Demgemäß könne von Wucher keine Rede sein. Es sei auch nicht ersichtlich«, daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensgeschäft aus irgendeinem anderen Grunde etwa gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nach § 138 Abs« 1 BGB nichtig sein könnte»
Die Klägerin sei ferner den Nachweis schuldig geblieben# daß der Beklagte bei der Abtretung der zwei ten Grundschuld in bewußter Ausnutzung einer bei ihr bestehenden Notlage gehandelt habe» Aus der Aussage des Zeugen Ritzer sei zu ent-nehmon^ daß dem Beklagten auch am 16» Januar 1958 von einer Notlage der Klägerin nichts habe bekannt sein können» Sie habe inzwischen zwar noch nicht erreicht gehabt, daß ihre Grund«-stücke als Bauland anerkannt worden seien» :ie habe aber nach der Aussage des Zeugen Ritzer weiterhin mit einem erfolgreichen Abschluß ihrer Grundstücksspekulation gerechnet. Sie habe
 ferner erklärt, daß sie aus ihrem Autounfall eine «ä-conto-Zahlung des Besatzungskostenamtes in Höhe von etwa 30 000 bis 40 000 DM erwarte * Sie habe seit der ersten Darlehensgewährung auch weitere Aufschlüsse über ihren Vermögens- und Einkommensbestand gegeben, aus dem sich ein Eigenkapital von 147 045.7 97 DM und ein Jahreseinkommen für 1956 von etwa 190 000 bis 195 000 DM ergeben hatten« Dazu sei gekommen« daß eine Kreditauskunft vom 21« Oktober 1957 keine Bedenken orweckt habe« Damit sei auch hier die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, daß der Beklagte bei der Gewährung dec zweiten Darlehens Kenntnis von einer bei ihr bestehenden Notlage erhalten und diese Kenntnis in verwerflicher Weise zur Erzielung ungerechtfertigter Vorteile ausgenutzt habe« Dann könne aber wiederum die Frage des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung offenbleiben«
5« Diese Ausführungen werden von der Revision in mehrfacher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO angegriffen«
a)	Die Revision meint zunächst, der Beklagte habe daraus? daß die Klägerin die Darlehen zu den festgestellten Bedingungen aufgenommen habe, erkennen müssen, daß die Klägerin sich in einer Notlage befunden habe« Damit wendet sie sich jedoch in unzulässiger Weise gegen die auf der Aussage des Zeugen RiJHI beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten die Kenntnis einer Notlage der Klägerin nicht nach'* gewiesen sei, er vielmehr von einem Spekulationsgeschäft dor Klägerin habe ausgehen dürfen«
b)	Soweit die Revision meint, bei dem festgestellten Sachverhalt seien die beiden Darlehensgeschäfte jedenfalls
 nach § 158 Abs* •. BGB nichtig, übersieht sie, daß auch diese Vorschrift eine verwerfliche Gesinnung voraussetzt (Urteil des Senats vom 29» Mai ’9655 V ZR 12/62 So 6 mit weiteren Nachweisen)9 eine solche aber bei dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen hato
■ t.	v*
c)	Die Revision rägt sodann die NichtVernehmung des von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6o Februar 1961 benannten Zeugen	Das Berufungsgericht hat von der
 Vernehmung dieses Zeugen mit der Begründung abgesehen, daß* wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Tatsache (daß die Klägerin dem Zeugen entgegen der Aussage des Zeugen RiflIB keine Aufstellung mit Einkünften von etwa 190 000 DM gezeigt habe) bekunden sollte, danit noch nicht bewiesen wäre, daß der Beklagte zu den für die Entscheidung des Hechts« streite maßgeblichen Zeitpunkten Kenntnis von einer Notlage der Klägerin gehabt habe* Dies wird zwar von der Revision nicht übersehen» Sie hält aber die Vorschrift des § 286 ZPO deshalb für verletzt, weil die Vernehmung des Zeugen S] Anhaltspunkte dafür hätte ergeben können, daß der Zeuge RifHI nicht glaubwürdig seic Dafür war der Zeuge S; jedoch nicht benannt» Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rochtnverstoß von der Vernehmung des Zeugen SpflHH! abgesehen
d)	Die Revision rügt.weiter die Nichtvernehmung des
•	. -v	^
Zeugen Dr» IflHI {erstinstanzlicher Prozoßbevollmächtigter der Klägerin}» Von dessen Vernehmung hat des Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß mit der Begründung abgesehen, daß mit der Feststellung einer Notlage der Klägerin, wofür dieser Zeuge benannt worden sei, die Kenntnis des Beklagten von dieser Notlage noch nicht bewiesen sei» Dafür, daß der Zeuge RifllBtt^cht glaubwürdig sei, ist auch dieser Zeuge nicht benannt worden»
e)	Die Auffassung des Berufungsgerichts? die zur Sicherung des zweiten Darlehens erfolgte Abtretung der zweitrangigen Grundschuld in voller Höhe von 25 000 DM
sei unschädlich? weil die Abtretung nur zu Siche rungs zwecken geschehen sei? ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden«
f)	Unbegründet ist schließlich die Rüge? das Berufungsgericht habe übersehen? daß nach der Abtretungserklärung vom 16o Januar 1958 die Grundschuld über 25 000 DM nicht nur zur Sicherung des Darlehens von 5 000 DM? sondern zur Sicherung aller aus Darlehensgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bereits entstandener oder noch entstehender Forderungen abgetreten worden sei«, Da das Berufungen gericht diese Stelle der Abtretungserklärung vom 16« Januar 1953 wörtlich in den Tatbestand seines Ui’teils auf genommen hat (BU So 4), sind für ein übersehen keine Anhaltspunkte gegeben» Es ist auch nicht ersichtlich? wieso sich aus dem hier in Frage stehenden Inhalt der Abtretungserklärung etwas für die Sittenwidifcigkeit des zweiten Darlehens ergeben soll»
g)	Da somit alle Rügen unbegründet sind-, sind die von der Revision aus dem Sx'folg ihrer Rügen gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen gegenstandslos«
6» Die Klage ist auch nicht teilweise begründeto Rach dem eigenen Vortrag des Beklagten schuldet ihm zwar die Klägerin aus dem zweiten Darlehen nur 6 386 DM nebst 12 $6 Zinsen? Pro testkosten in Höhe von 20? 50 DM und Bankspesen für einen Protestwechsel in Höhe von 21 DM» Da aber die an den Beklagten abgetretene zweitrangige Grundschuld und damit auch der dem Beklagten nach Abschnitt X der notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld zustonende
 persönliche Anspruch nach der Abtretungserklärung vom 6» Januar 1958 nicht nur der Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des zweiten Darlehens,, sondern der Sicherung aller aus Darlehensgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bereits entstandener oder noch entstehender Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin dienen soUteo ist es nicht ausgeschlossen«» daß der aufgeführte persönliche Anspruch des Beklagten auch noch über die Ansprüche hinaus von Bedeutung ist., die dem Beklagten aus dem zweiten Darlehen zustehen«.
To Die Revision konnte deshalb in vollem Umfang keinen Erfolg haben«, Da die Zwangsvollstreckung nicht schon aus den Abschnitten III der beiden notariellen Urkunden«, sondern erst aus den auf Grund dieser Urkunden eingetragenen Grundschulden erfolgen konntes war jedoch der Tenor des Berufungsurteils entsprechend richtig zu stellen«, Was die Kosten des Rechtsstreits anbetrifft9 so hat sie das Berufungsgericht hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits der Klägerin nach § 9? Abs«, 2 ZPO auf erlegt«, Ob dies rechtsfehlerfroi ist* kann
 dahingestellt bleiben« Da die Klägerin insoweit ohne die Erledigung der Hauptsache unterlegen wäre«, ergibt sich ihre Kostenpflicht jedenfalls aus § 91 a ZPO» Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 9% 9? Abs* 1 *P0©
Dr« Tasche	Schuster
 DraFreitag
 Qffterdinger
Ho the