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BGH · V-ZR-116/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZR-116/60

In dem seit 1370 geführten Hypothekenbuch von BflHIHiHP Band 2 Blatt waren am 15» März 1875 als Besitzer der dort unter Nr«, 3 bis 11 auf gezeichneten Grundstücke (rund 25 ha) die ’'evangelische und katholische Schulgemeinde Bausenhagen zu gleichen Rechten" eingetragen worden mit dem Vermerk: auf Grund des 44-jährigen Besitzattestes vom 3<» Februar 1875 0 Wegen Unübersichtlichkeit wurde das Hypothekenbuch am 7 o Oktober 1904 geschlossen und unverändert nach Band 1 Blatt des Grundbuchs von übertragen. Später traten in einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle dieser Grundstücke als Abfindung andere in Bentrop und Stentrop gelegene Wiesen und Äcker (rund 23*30 ha Land); sie wurden auf Grund eines Auszuges des bestätigten Rezesses im Grundbuch am 9« März 1922 eingetragen; in diesem Auszug wird als Interessent die "Schulgemeinde evangelische und katholische zu Bausenhagen zu gleichen Rechten, jetzt der Gesamtschulverband Bausenhagen" bezeichnet« Zu einer Umschreibung auf den Namen des Gesamtschulverbandes kam es aber erst am 220 August 1950; seinem Anträge hatte der Beklagte eine im Aufträge des Kreistages als Schulaufsichtsbehörde vom Landrat des Xreises Unna und einem Kreisdeputierten Unterzeichnete und gesiegelte Bescheinigung vom 5» Juli 1950 beigegeben, wonach der Beklagte Rechtsnachfolger der beiden genannten Schulgemeinden ist* Auf Gegenvorstellungen der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden wurde am 14° November 1950 ein Amtswiderspruch gegen diese Umschreibung eingetragene Während die erstgenannte Kirchengemeinde die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgte, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten Die Klägerin trägt vor: Es fehle schon eine gültige Rechtsnachfolgerbescheinigung* zürderen.Ausstoß nämlich nur der Regierungspräsident als Schulaufsichtsbehörde und nicht der Landrat zuständig* Ein Vermögensübergang von Gesetzes wegen (Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 24, 26 des preußischen Volksechulunterhaltungsgesetzes vom 28* Juli 1906 (PrGS 335} = VUG) setze voraus, daß vor Inkrafttreten:dieses Gesetzes besondere Schulgemeinden (Schulsozietäten) mit Korporationscharakter bestanden hätten* Im Kirchspiel Bausenhagen habe es eine solche Schulgemeinde aber nie gegeben. Der Beklagte hat Klageabweisung und widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Löschung des Amt8Widerspruchs begehrt» Hach seiner An- , sicht ist im Jahre 1875 die Eigentumsfrage von dem zeit-und ortsnahen Grundbuchrichter genau geprüft worden; das gelte ebenso für die kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden, die den>Rezeß des Zusammen!egungsverfahrene genehmigteno Die beiden Kirchengemeinden hätten damals nicht bestritten, daß das Eigentum den besonderen Schulgemeinden zustehe» In den lagerbuchern der Klägerin seien nur die Einkünfte aus der Verpachtung der streitigen Grundstücke als Dotationen für die evangelische lehrerstelle ausgewiesen, nicht aber die streitigen Grundstücke selbst» Bei der Teilung der Gemeinheitsgründe zu Anfang des 19« Jahrhunderts seien nur diese Einkünfte, nicht aber die Grundstücke der Lehrerstelle zugeteilt worden, um die Schulinteressenten zu entlasten» Langsam, aber stetig sei es zu einer Verselbständigung der organischen Verfassung dieser Schulinteressenten zu einem korporativen Zusammenschluß mit besonderer Leitung durch einen Schulvorstand gekommen; die Schulgemeinden seien mit den kirchlichen Gemeinden nicht identisch. Die Revision verkennt dies Ausführungen, wenn sic meint, das Berufungsgericht habe seinen Ausgangspunkt von der Vorschrift des § 891 BGB genommen«, Das ist nicht der Pall;das Berufungsgex’icht geht vielmehr von der all“ gemeinen Beweislastregeluhg aus, daß der Kläger die seinen Klageanspruch begründenden Tatsachen zu bev/eisen habe«, Nicht der.Beklagte hatte den Beweis zu führen, daß die Schulgemeinden durch Übertragung, Ersitzung oder wie immer das Eigentum an den fraglichen Grundstücken erlangt hatten und daß dieses kraft Gesetzes auf ihn übergegangen sei; vielmehr mußte die Klägerin dartun und nachv/eiseh, daß sie mit einer der im Hypothekenbuch und Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen (katholische und evangelische Schulgemeinde) identisch ist« Das Berufungsgericht brauchte daher, was die Klage anlangt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Beklagte durch Universalsukzession auf Grund des § 24 VUG oder anderer Vorschriften dieses Gesetzes Eigentümer der Grundstücke geworden ist« Eine unzulässige Eintragung hat das Grundbuchamt mit der Umschreibung auf den Beklagten nicht vorgenommen; es war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das Vermögen der beiden genannten Schulgemeinden auf den Beklagten kraft Gesetzes (§ 24 VUG) übergegangen war, Die Eintragung erfolgte auf Grund eines vom Kreistag als Schulaufsichtsbehörde ausgestellten Zeugnisseso Gemäß § 26 Abs» 1 VUG erteilt dieses Zeugnis die Schulaufsichtsbehördeo Die Klägerin behauptet, Schulaufsichtsbehörde sei der Regierungspräsident (vgl«, für die frühere Zeit Kammergericht Preußisches Volksschularchiv Band 12, So 246, 252) o Selbst wenn diese Behaup- , tung zuträfe, so hätte dies für die Anwendung des .§ 891 BGB keine Bedeutung» Entscheidend für die Vermutung ist allein die Tatsache der Eintragung (Staudinger/Seufert, BGB 11« Aufl» Unter "Schulgemeinden" habe man 1870/75, so führt das Berufungsgericht aus, juristische Personen des öffentlichen Rechtes verstandene Die geschichtliche Entwicklung habe ihren Ausgangspunkt genommen von dem Preußischen Allgemeinen Landrecht (II, 12 § 29), das die selbständigen Bürger ("Hausväter") ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst Kinder hatten, in die Aufbringung der Kosten für die Elementarschule einschaltete; diese Träger der personellen Schullast stellten in ihrer Zusammenfassung die Schulgemeinde dar; sie sei v/eder mit der politischen Gemeinde noch mit der Kirchengemeinde identisch., in Minister vom 6» November 1829 eine nähere Regelung getroffen worden» So habe sich die "Schulgemeinde" in dieser Zeit zu dem Selbstverwaltungskörper entwickelt» Seit dem Plenarbeschluß des Preußischen Obertribunals vom 20» Januar 1853 (Entscheidungen dieses Gerichtes Band 25 So 300} sei auch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die von staatlicher Behörde gebildeten, mit einem Vorstand versehenen Schulgemeinden juristische Personen seien» Hinzu komme noch folgendes: Die hier streitigen tfrsprungsparzellen seien im lagerbuch der Klägerin (1829) nicht als Eigentum der Klägerin geführt worden«, Es finde sich dort nur ein Vermerk, wonach die Gemeinde 57 1/2 Morgen Land verpachtet habe, um mit dem Pachtertrage den Schullehrer zu befriedigen* Diese Grundflächen seien die im Lagerbuch einzeln aufgeführten Parzellen* Das seien aber gerade die hier streitigen Ursprungsparzellen* Daraus ergebe sich nichts für die Behauptung der Klägerin, daß diese Gründe ihr und der katholischen Kirchengemeinde je zur Hälfte abgetreten worden seien* Da die Hausväter für die personelle Schullast auf Grund einer Verfügung des Präfekten des Ruhrdepartements vom 13o Juni 18Ö9 einzustehen hatten und man die Repartitionslast mit der Bildung des Fonds zu erleichtern suchte, sei auch nicht einzusehen, wieso das durch die Zuwendung der Grundstücke an die Kir~ chengemeinden hätte erreicht werden können* Wenn schon an eine zweckgebundene Aufgabe der Substanz und nicht nur an die Überlassung der Erträge gedacht gewesen sei, dann doch an den Rechtsträger, der für die Lehrerbesoldung nach der damaligen Rechtslage einzustehen hatte* Das seien die besonderen Schulgemeinden gewesen* Unzutreffend sei jedenfalls die in dem Lagerbuch (1859/60) gegebene Darstellung, daß die Kirchengemeinden die Grundstücke von dem gemeinschaftlichen Kirchspielgrunde an den Simultanschulfonds abgetreten hätten* Aus allem kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß eine besondere Schulgemeinde mit einem Vorstand bestanden, daß dieser das weltliche Söhulyermögen verwaltet und besessen habe, daß es sonach an einem Beweis dafür fehle, daß die Klägerin je das Eigentum an den streitigen Ursprungsparzellen gehabt habe oder daß es ihr übertragen werden sollte, oder daß sie je Eigenbesitz an diesen Grundstücken ausgeübt habe, insgesamt also ein Beweis für die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt sei* Regel die einzigen juristischen Personen waren, welche als Träger von Schulvermögen angesehen werden konnten, das Eigentum an dem der Schule gewidmeten Vermögen ihnen zukan, die Schulgemeinde sonach den Beweis zu führen hat, v/erm sie Eigentum an einem aus dieser Zeit für die Schule verwendeten Vermögen für sich beansprucht» Biese tatsächliche Vermutung versagt aber, v/enn im Einzelfall festgestellt wird, daß zu derjenigen Zeit, seit welcher bekannt ist, daß das Vermögen der Schule dient, neben der Kirche auch eine Schulgemeinde existiert hat (RG Gruchot Band 32 So1057, 1058)* Spanierkamplandes für die Lehrerbesoldung bestimmt * Das Ministerium erteilte unterm 3» April 1817 den Eingesessenen des Kirchspiels die Erlaubnis, zur Unterhaltung ihrer Schule aus ihren Gemeinheitsgründen soviel zur Verur» barung zu verwenden, daß die Kompetenz der Schulinhaber bestritten werden könne (Archivakten Nr* 885 Bl« 1}« Unterm 4* März 1830 berichtete der Amtsbürgermeister von Fröndenberg, die Verbesserung der Schulgehälter durch die Verpachtung der Spanierkampparzellen sei die Veranlassung dafür gewesen, daß die Gemeinde Bausenhagen auf den Gedanken gekommen sei, dem Schulfonds soviele Grundstücke beizulegen, daß dadurch ein Beitrag sei» tens der ’’Markenberechtigten Eingesessenen” des Kirchspiels zur Schule überflüssig würde* Bei der Gemeinheit steilung, die im Jahre 1822 ihren Anfang nahm, habe der Bürgermeister die Rechte des Schulfonds ange-meldet, und im September 1823 hätten die ”Teilungsinteres~ senten /: die Schulgemeinde ?/” beschlossen, das für den Schulfonds noch fehlende Land aus der Woldemey zu nehmen (Archivakten Nr* 479 c S* 75? 86 R)* Auch die von der Revision angeführte Urkunde des Probstes von Scheda aus dem Jahre 1792 bezeichnet als die Verfügenden über die Gerneinheitsgründe nicht die Kirchengemeinde, sondern den Probst und die dort genannten Eingesessenen (Anlage 3 zur Berufungsbegründung)« b) Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß im Vertrag vom 25» April 1857 der von der Probstei Scheda auf den Preußischen Fiskus übergegangene Realanteil an den Spanierkaxnpparzellen auf den Simultanschulfonds übertragen wurde (UA 17 , 18) o Wenn die Revision meint, unter dieser Bezeichnung sei die (evangelische oder katholische?) stehen, so setzt sie ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle jener des Berufungsgerichtes; das ist ihr Verfahrensrechtlieh verwehrt« Für seine Auffassung hätte überdies das Berufungsgericht noch die bei der Regierung von Arnsberg geführten Vorgänge heranziehen können« Als nämlich die Übertragung dieser Realanteile infrage kam, ließ däs zuständige Ministerium beim Schulvorstand in Bausenhagen nachfragen, ob er den Anteil zu dem Schulfonds kaufen wolle« Der gemeinschaftliche Schulvorstand bejahte dies« Der Bürgermeister berichtete dazu, daß der Spanierkamp Eigentum der beiden Schulgemeinden sei und zu dem gemeinschaftlichen Schulfonds des Kirchspiels gehöre« Als nun die Frage auftauchte, wem der Staat seinen Anteil formell zu Überträgen habe, gab die Regierung unter dem lo April 1857 folgende bedeutsame Auskunft: da -beide Schulgemeinden des Kirchspiels, evangelische und katholische, außer ihren Spezialfonds einen, gemeinschaftlichen Schulfonds besitzen, dürfte das Eigentum diesem gemeinschaftlichen Schulfonds der katholischen und evangelischen Schulgemeinden des Kirchspiels, vertreten durch die betreffenden Schulvorständie, zu übertragen sein (Archivakten Nr« 479 c - 2 So 162, 182)« Die Auffassung des Berufungsrichters, mit der "Kirchspielgemeinde Bausenhagen" sei die Simultanschulgemeinde gemeint gewesen. c) Wenn die Revision die vom Berufungsgericht verwerteten Berichte des Vorstands und des Presbyteriums aus den Jahren 1841/43 als bedeutungslos anspredhen will«, weil die Berichte viele Jahre vor dem Rechtserwerb erstattet worden seien, so übersieht sie auch hier, daß es nicht auf den Rechtserwerb des Beklagten und seiner Rechtsvorgänger ankommt, sondern darauf, ob sich aus diesen Berichten etwas für die Behauptung der Klägerin entnehmen läßt, sie sei Miteigentümerin der streitigen Grundstücke» Es kann dahinstehen, wie der Ersitzungsbesitz der Rechtsvorgänger des Beklagten, auf den in dem Eintrag im Hypothekenbuch hingewiesen ist, zustande kam» Dafür, daß die Klägerin je Eigenbesitzerin dieser Grundstücke gewesen sei, ist jedenfalls nach Auffassung des Berufungsgerichtes kein Beweis erbracht (UA So 24 e); die Meinung der Revision, durch Überweisung der Grundstücke zu dem Schulfonds der Kirchengemeinde habe die Klägerin Besitz erlangt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil für eine Überweisung an den Schulfonds der Klägerin ein Beweis nicht erbracht ist» Seit Eintragung der rechtsfähigen Schulgemeinden im Hypotheken^ buch konnte überdies die Klägerin durch Ersitzung Eigentümerin der Grundstücke nicht mehr werden (§6 des preußi.... GS 433)o Die Revision meint, bei erschöpfender Auswertung der Archivakten Nr«, 461 hätte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen müssen, daß diese Berichte inhaltlich unzutreffend seien«, Es gibt jedoch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß das Presbyterium von Bausenhagen zeitweilig die Beantwortung einer Anfrage des.Landrates von Unna ignorierte und deshalb diszipliniert wurde, nicht den Schluß gezogen hat, Schulvorstand und Presbyterium hätten, nur um die Angelegenheit loszuwerden, eine falsche Auskunft mit so schwerwiegenden Eolgen erteilt® IV o 1») Die Revision vermißt zu Unrecht Erörterungen des Berufungsgerichtes darüber, ob die Voraussetzungen der §§ 24, 27 bis 30 VUG vorliegen» Wie bereits bemerkt, sind alle BeweistatSachen danach zu prüfen, ob sie einen Anhalt für einen Erwerb der Klägerin geben» Ob sich daraus umgekehrt ein Beweis für das Eigentum des Beklagten entnehmen läßt* war im Rahmen der Klage vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden» Die Untersuchung anhand der genannten Vorschriften des VoCLksschulunter-haltungsgesetzes mußte sich nach denselben Gesichtspunkten ausrichten® § 27 VUG bestimmt, daß, wenn bisher eine Kirchengemeinde Trägerin der Schullast war, das den Schulzwecken gewidmete Vermögen dem Schulverband zu überweisen isto Es muß sich dabei um Vermögen der Kirche (Kirchengemeinde) gehandelt haben, das zu Schulzwecken verwendet wurde (RGZ 101, 250)® Das ergibt sich auch aus der von der Revision angeführten Ersten Ausführungsanweisung des Ministers für geistliche, Unterrichts- und Medizinangelegenheiten vom 25o Februar 190? (iRohrscheidt, Volks-schulunterhaltungsgesetz S« 460, 461)® Dort (III 3) wird nämlich ausgesprochen, daß es einer besonderen Überweisung des Schulvermögens aus dem sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde bedürfe» Der hier infrage stehende Grundbesitz ist kein Vermögen der Klägerin® Es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, daß die Klägerin im Jahre 1876 in Stentrop eine neue Schule nebst Lehrerwohnung errichtete und für diese Schule die Volksschullast trug® 27o Februar 1815 (Archivakten Br» 42 S« 1,5) der Lehrer an der protestantischen Ffarrschule zu Stentrop nichts zu tun; danach war er lediglich Vorleser in der evangelischen Kirche zu In den von der Revision angeführten Schreiben vom 12» und 19 <> Februar 1912 (Archivakten Nr» 886 S» 113, 117) wird allerdings von einem organisch verbundenen Schulund Küsteramt gesprochen» Jedoch bedarf es einer Aufklärung dieser Widersprüche nicht® Selbst wenn bei der Schule in Stentrop eine dauernde Verbindung zwischen Schulund Kirchenamt 2o) Wenn schließlich die Klägerin meint, es hätte noch geprüft werden müssen, ob überhaupt ein Gesamtschulverband in gemäß § 3 VUG gebildet worden ist, so setzt sie sich mit ihrem eigenen bisherigen Verhalten in Widerspruch; denn sie hat Klage gegen diesen Verband erhoben und damit dessen Rechtsfähigkeit vorausgesetzto Es ist allerdings richtig, daß Akten über die Errichtung des Gesamtschulverbandes nicht aufgefunden werden konnten (Auskunft Bl* 232 GA)* Aus den zu den Gerichtsakten vorgelegten Akten des Amtes Fröndenberg betro Schulverbände XV Nr* 5 ergibt sich jedoch, daß die Regierung in Arnsberg im Schreiben vom 2o August 1907 an den Landrat in Unna die Bildung dieses Verbandes in Aussicht gestellt hatte* Dem Plane stimmten die 6 Gemeinden des Kirchspiels Bausenhagen und der Kreisausschuß zu« Schon wenige Monate nach Inkraft*-treten des genannten Gesetzes (1* April 1908), nämlich am 2o August 1908 hielt ausweislich des Protokollbuches der Schulvorstand des Gesamtschulverbandes Bausenhagen eine Sitzung ab und beriet den Haushaltsplan» Bas wiederholte sich in den nächsten Jahrzehnten» Der Verband verkaufte in der Folgezeit Grundbesitz, verpachtete das “gemeinsame Schulland« und trat vor Gerichten und Verwaltungsbehörden unter diesem Namen auf» So stellte er in dem mehrfach erwähnten Zusammenlegungsverfahren unterm 25« Mai 1913 Vollmachten aus» Me Regierung in Arnsberg entschied über Beschwerden wegen angeblicher Nichtberücksichtigung bei der Verpachtung des Schullandes und setzte die Gehälter der Lehrer des GesamtschulVerbandes fest» Unterm 22o Juli 1914 berichtete der Amtsbürgermeister an den Landrat, daß in seinem Amtsbezirk nur ein Gesamtschulverband bestehe9 nämlich der in Bausenhagen» Der Verband benutzte auch schon im Jahre 1910 gedruckte Formulare mit der Aufschrift 1fGe samt schul verband Bausenhagen11 (Archivakten Nr» 886 S. Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegebene Daß nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens keine Umschreibung im Grundbuch auf den Beklagten vor« genommen wurde, mag auf verschiedene Umstände zurück-zufUhren sein» Dafür, daß der Grundbuchrichter die Um« Schreibung nicht zuließ,Weil der Beklagte nicht rechtsfähig sei, ergibt sich aus den ürteilsfeststellungen nichts» Nach allem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, weil sich ein Nachweis für das Eigentum der Klägerin nicht hat erbringen lassen» 35; 85, 280; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes 9« Auflage § 85 II 2 b)„ Es handelte sich dabei um einen Fall, wo der Betroffene im Grundbuch als Berechtigter eingetragen war« Zur Begründung seiner Auffassung, es sei sinnvoll, dem Gegner ein Wahlrecht zwischen dem Verfahren vor dem Grundbuchamt und der Klage im ordentlichen Rechtsweg zu lassen, führte das Reichsgericht aus.

Zitierte Normen: § 891 BGB § 53 GBO § 891 BGB § 551 ZPO § 53 GBO
GrundstückEintragungSchulgemeindenKirchengemeindeBerufungsgerichtSchulgemeindeBausenhagenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2205 085
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 VolksschulunterhaltungsG v« 28« Juli 1906, GS 335 § 3 Abs« 2
Die Behandlung eines Schulverbandes als rechtsfähiger Gesamtschulverband seitens der Schulaufsichtsbehörde kann der förmr-liehen schulaufsichtlichen Errichtung gleichkommen®
GBO § 53 Abs* 1
Ein Amtswiderspruch, der keinen Berechtigten bezeichnet, stellt eine inhaltlich unzulässige Eintragung dar und ist von Amts wegen zu löschen* RUr eine Klage gegen einen Britten auf Zustimmung zur Löschung fehlt das Rechtsschutzbedtirfiiis *
.BGH, Urto v* 24« Januar 1962	-	V	ZR	116/60 OLG Häm
LG Bortmund
V ZR 116/60
Verkündet an^24o Januar 1962
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Evangelischen Kirchengemeinde	Kreis	Uiflfc (Westf»)
gesetzlich vertreten durch das Presbyterium®
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin®
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»	-
gegen
 den GesamtschujhrerbandBfl^l|H^fe, vertreten durch den Amts-direkt or K^Vin	BHpals	Verbandsvorsteher,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten®
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
hat der Vö Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche sowie der Bundesrichter Br» Augustin, Schuster Dr» Rothe und Br» Mattern
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Hamm vom 25» Februar I960 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen® daß die Widerklage unter entsprechender Abänderung des Urteils der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 17» Mai 1957 abgev/iesen wird»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In dem seit 1370 geführten Hypothekenbuch von BflHIHiHP Band 2 Blatt waren am 15» März 1875 als Besitzer der dort unter Nr«, 3 bis 11 auf gezeichneten Grundstücke (rund 25 ha) die ’'evangelische und katholische Schulgemeinde Bausenhagen zu gleichen Rechten" eingetragen worden mit dem Vermerk: auf Grund des 44-jährigen Besitzattestes vom 3<» Februar 1875 0 Wegen Unübersichtlichkeit wurde das Hypothekenbuch am 7 o Oktober 1904 geschlossen und unverändert nach Band 1 Blatt des Grundbuchs von	übertragen.	Später
 traten in einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle dieser Grundstücke als Abfindung andere in	Bentrop und
 Stentrop gelegene Wiesen und Äcker (rund 23*30 ha Land); sie wurden auf Grund eines Auszuges des bestätigten Rezesses im Grundbuch am 9« März 1922 eingetragen; in diesem Auszug wird als Interessent die "Schulgemeinde evangelische und katholische zu Bausenhagen zu gleichen Rechten, jetzt der Gesamtschulverband Bausenhagen" bezeichnet« Zu einer Umschreibung auf den Namen des Gesamtschulverbandes kam es aber erst am 220 August 1950; seinem Anträge hatte der Beklagte eine im Aufträge des Kreistages als Schulaufsichtsbehörde vom Landrat des Xreises Unna und einem Kreisdeputierten Unterzeichnete und gesiegelte Bescheinigung vom 5» Juli 1950 beigegeben, wonach der Beklagte Rechtsnachfolger der beiden genannten Schulgemeinden ist* Auf Gegenvorstellungen der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden wurde am 14° November 1950 ein Amtswiderspruch gegen diese Umschreibung eingetragene Während die erstgenannte Kirchengemeinde die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgte, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten
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zur Bewilligung der Berichtigung der Eigentümereintragung auf sie seihst und die katholische Kirchengemeinde Bausenhagen zu gleichen Teilen zu verurteilen«
Die Klägerin trägt vor: Es fehle schon eine gültige Rechtsnachfolgerbescheinigung* zürderen.Ausstoß	nämlich
 nur der Regierungspräsident als Schulaufsichtsbehörde und nicht der Landrat zuständig* Ein Vermögensübergang von Gesetzes wegen (Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 24, 26 des preußischen Volksechulunterhaltungsgesetzes vom 28* Juli 1906 (PrGS 335} = VUG) setze voraus, daß vor Inkrafttreten:dieses Gesetzes besondere Schulgemeinden (Schulsozietäten) mit Korporationscharakter bestanden hätten* Im Kirchspiel Bausenhagen habe es eine solche Schulgemeinde aber nie gegeben. Im übrigen fehle auch die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit« Was im Hypothekenbuch und Grundbuch mit katholischer und evangelischer Schulgemeinde bezeichnet werde, seien in Wirklichkeit die beiden Kirchengemeinden als Träger besonderer Zweckver« mögen, nämlich der beiden (katholischen und evangelischen)
Pfarrschulen in Bentrop und Stentrop und ihrer Schulfonds, aus deren Erträgnissen die Schulen unterhalten und im besonderen die Lehrergehälter entrichtet worden seien« Zu diesem Zweckvermögen gehörten auch die streitigen Grundstücke« Die örtlichen Verhältnisse, die geschichtlichen Zusammenhänge wie auch die Auszüge aus der Grundsteuermutterrolle wiesen die beiden Schulfonds und damit die beiden Kirchengemeinden als Besitzer aus; auch die Protokollbücher der evangelischen Kirchengemeinde und deren Lagerbücher führten zu dem selben Ergebnis* Wenn in Verhandlungen mitunter ein besonderer Schulvorstand aufgetreten sei, so handele es sich um Mitglieder des Presbyteriums, die den Schulfonds der evangelischen Kirchengemeinde zu vertreten hatten. Keinesfalls könne
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sich der Beklagte auf die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB berufen, da die Klägerin sonst auf Grund eines Fehleintrages, der ohne ihre Anhörung erfolgt sei, aus ihrem Eigentum gesetzt und ihr ein unzu demutbarer Beweis aufgebürdet werde» Vielmehr müsse der Beklagte beweisen, daß er berechtigt sei, die UHerstel-lung der fehlerhaften Eintragungslage zu verlangenolm übrigen sei sie (Klägerin) Eigentümerin der streitigen Grundstücke auch kraft unvordenklichen Besitzes geworden»
Der Beklagte hat Klageabweisung und widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Löschung des Amt8Widerspruchs begehrt» Hach seiner An- , sicht ist im Jahre 1875 die Eigentumsfrage von dem zeit-und ortsnahen Grundbuchrichter genau geprüft worden; das gelte ebenso für die kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden, die den>Rezeß des Zusammen!egungsverfahrene genehmigteno Die beiden Kirchengemeinden hätten damals nicht bestritten, daß das Eigentum den besonderen Schulgemeinden zustehe» In den lagerbuchern der Klägerin seien nur die Einkünfte aus der Verpachtung der streitigen Grundstücke als Dotationen für die evangelische lehrerstelle ausgewiesen, nicht aber die streitigen Grundstücke selbst» Bei der Teilung der Gemeinheitsgründe zu Anfang des 19« Jahrhunderts seien nur diese Einkünfte, nicht aber die Grundstücke der Lehrerstelle zugeteilt worden, um die Schulinteressenten zu entlasten» Langsam, aber stetig sei es zu einer Verselbständigung der organischen Verfassung dieser Schulinteressenten zu einem korporativen Zusammenschluß mit besonderer Leitung durch einen Schulvorstand gekommen; die Schulgemeinden seien mit den kirchlichen Gemeinden nicht identisch.
trotz mancher personeller Überschneidungen ihrer Ver-tretungsgremien» Seit 1845 befänden sich die streitigen Grundstücke im Besitz des Schulvorstandes und damit der Schulgemeinden«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt»
Die Klägerin hätte auch mit ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag keinen Erfolg: unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Widerklage abzuweisen und den Beklagten zu verurteilen9 die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß die Klägerin als .Eigentümerin der dort bezeichneten Grundstücke zur ideellen Hälfte eingetragen werdeo
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Bntacheidungsgründe:
A) Klage
I» Bas Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob die Eintragung des Beklagten gegen Vorschriften der Grundbuchordnung verstieß; die materielle Eigentumslage, ob also die Klägerin in Wahrheit Miteigentümerin zur Hälfte sei, sei zu prüfen» Die Klägerin
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müsse daher dartun, daß entgegen dem Wortlaut der früheren Eintragung an zwei unselbständige Schulfonds der beiden Kirchengemeinden gedacht war, hinter denen die Klägerin selbst in Rechtsgeineinschaft mit der katholischen Kir-chengemeinde als Miteigentümerin stand.
Die Revision verkennt dies Ausführungen, wenn sic meint, das Berufungsgericht habe seinen Ausgangspunkt von der Vorschrift des § 891 BGB genommen«, Das ist nicht der Pall;das Berufungsgex’icht geht vielmehr von der all“ gemeinen Beweislastregeluhg aus, daß der Kläger die seinen Klageanspruch begründenden Tatsachen zu bev/eisen habe«, Nicht der.Beklagte hatte den Beweis zu führen, daß die Schulgemeinden durch Übertragung, Ersitzung oder wie immer das Eigentum an den fraglichen Grundstücken erlangt hatten und daß dieses kraft Gesetzes auf ihn übergegangen sei; vielmehr mußte die Klägerin dartun und nachv/eiseh, daß sie mit einer der im Hypothekenbuch und Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen (katholische und evangelische Schulgemeinde) identisch ist« Das Berufungsgericht brauchte daher, was die Klage anlangt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Beklagte durch Universalsukzession auf Grund des § 24 VUG oder anderer Vorschriften dieses Gesetzes Eigentümer der Grundstücke geworden ist«
überdies kann der Beklagte die Vermutung des § 891 BGB für sich in Anspruch nehmen. Eine unzulässige Eintragung hat das Grundbuchamt mit der Umschreibung auf
 den Beklagten nicht vorgenommen; es war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das Vermögen der beiden genannten Schulgemeinden auf den Beklagten kraft Gesetzes (§ 24 VUG) übergegangen war, Die Eintragung erfolgte auf Grund eines vom Kreistag als Schulaufsichtsbehörde ausgestellten Zeugnisseso Gemäß § 26 Abs» 1 VUG erteilt dieses Zeugnis die Schulaufsichtsbehördeo Die Klägerin behauptet, Schulaufsichtsbehörde sei der Regierungspräsident (vgl«, für die frühere Zeit Kammergericht Preußisches Volksschularchiv Band 12, So 246, 252) o Selbst wenn diese Behaup- , tung zuträfe, so hätte dies für die Anwendung des .§ 891 BGB keine Bedeutung» Entscheidend für die Vermutung ist allein die Tatsache der Eintragung (Staudinger/Seufert, BGB 11« Aufl»
§ 891 Anm, 28)■» Die Vermutung gilt auch dann, wenn eine Eintragung auf Grund einer von einer unzuständiggp ^Behörde ausgestellten Bescheinigung erfolgt ist»
Die Ausführungen der Revision über die Bedeutung eines Amtswiderspruches (§ 53 Abs* 1 GBO) für die Anwendung des § 891 BGB liegen schon deshalb neben der Sache, weil, wie noch an späterer Stelle (B) auszufUhren sein wird, der Amts* Widerspruch unwirksam ist» Im Übrigen würde auch ein wirksamer Amtswiderspruch der Vernutung des § 891 BGB nicht V entgegenstehen (BGB RGRK 11» Aufl» § 891 Anm« 39; Staudinger/Seufert aaO Anm» 31 mit weiteren Hach*.)«
Zutreffend versagt andererseits das Berufungsgericht der Klägerin die -Berufung auf die Vermutung des § 891 Abs» 1 BGB, weil der gelöschte Eintrag nicht auf die Klägerin lautete, sondern auf die beiden Schulgemeindeno Deshalb kann offen bleiben, ob sich aus dem Gesetz überhaupt eine
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Vermutung für das Bestehen eines gelöschten Rechtes bis zur Löschung herleiten läßt (BGB RGRK aaO Anm0 39)°
IIo Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit den Behauptungen der Klägerin, die Eintragung im Hypothekenbuch sei farblos, ihre Sinnermittlung führe auf die beiden Kirchengemeinden als Rechtsträger des staatlichen Zwecken gewidmeten Vermögens»
Unter "Schulgemeinden" habe man 1870/75, so führt das Berufungsgericht aus, juristische Personen des öffentlichen Rechtes verstandene Die geschichtliche Entwicklung habe ihren Ausgangspunkt genommen von dem Preußischen Allgemeinen Landrecht (II, 12 § 29), das die selbständigen Bürger ("Hausväter") ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst Kinder hatten, in die Aufbringung der Kosten für die Elementarschule einschaltete; diese Träger der personellen Schullast stellten in ihrer Zusammenfassung die Schulgemeinde dar; sie sei v/eder mit der politischen Gemeinde noch mit der Kirchengemeinde identisch., Das Allgemeine Landrecht lasse auch schon . bekenntnismäßige Erfassung der Hausväter in konfessionellen Schulgemeinden zu. Durch ministerielle Erlasse vom 26o Juni 1811 und 28* Oktober 1812 sei die organisatorische Verselbständigung durch Bildung besonderer Schulvorstände weitergeführt worden* Nachdem durch Allerhöchste Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23o Oktober 1817 (§§ 2, 18) die Zuständigkeit für die Einrichtung von Schulgemeinden geregelt worden war, sei für Westfalen durch Anordnung des Provinzialschulkollegiums
 
in Minister vom 6» November 1829 eine nähere Regelung getroffen worden» So habe sich die "Schulgemeinde" in dieser Zeit zu dem Selbstverwaltungskörper entwickelt» Seit dem Plenarbeschluß des Preußischen Obertribunals vom 20» Januar 1853 (Entscheidungen dieses Gerichtes Band 25 So 300} sei auch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die von staatlicher Behörde gebildeten, mit einem Vorstand versehenen Schulgemeinden juristische Personen seien»
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen» Sie stehen mit der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Uber die Rechtsnatur der Schulgemeinde des 19« Jahrhunderts in Einklang (vgl» dazu Kretzschmar, Handbuch des Preußischen Schulrechts 1899 S» 30 ff; Arndt, Die organisch vereinigten Kirchen- und Schulämter in Preußen S« 31; Altmann, Praxis der Preußischen Gerichte in Kirchen-, Schulund Ehesachen, 1861,S» 465 ff)« Pür die Auffassung, daß die Schulgemeinde eigene Rechtspersönlichkeit besaß, spricht auch das Rescript der Preußischen Ministerien des Inneren, der Finanzen und der Justiz vom 20» Juni 1829 (Kletke,
 Das Evangelische Kirchenrecht des Preußischen Staates 1868, s» 306), wonach in jedem Pall zu prüfen war, wer als Eigentümer eines im Besitz einer Kirchengesellschaft, einer Schuleozietät oder einer Armenanstalt befindlichen Grundstückes in das Hypothekenbuch einzutragen sei« Kirchen und Schulen könnten als "moralische Personen" ohne Benennung der sie bildenden physischen Personen eingetragen werden, gegen die Bezeichnung Schulsozietät sei nichts zu erinnern. Nachzutragen ist noch, daß es zu dem Nachweis des
 
Bestehens einer Schulgemeinde nicht der Beibringung einer förmlichen Regierungsverfügung bedarf, daß vielmehr bei von alters her bestehenden Schulverbänden deren stillschweigende Anerkennung seitens der ‘/Aufsichtsbehörde der Einrichtung im Sinne der erwähnten Instruktion vom 23 o Oktober 1817 gleich zu achten ist (OVG 12, 204, 206 Fußn» und 43» 144? 153 RG- JW 1931? 2634, 2636).	j
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IIIo lo Es könne davon ausgegangen werden so fährt	j
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fünf Jahre später bei der Zuschreibung der streitigen Ur-	j
sprungsparzellen im Hypothekenbuch in dem Sinne gebraucht	j
habe, wie ihn zu Jener Zeit Rechtsprechung und Wissenschaft
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verstanden hätten» Zu prüfen sei nur, ob er den Begriff auf	I
den gegebenen Sachverhalt richtig angewendet habe» Das sei zu bejahen» Dafür spräche, daß er mit besonderer Aufmerksamkeit und Genauigkeit vorgegangen, ferner, daß die Eintragung bis 1950 unangefochten geblieben, auch in einem um die Jahrhundertwende durchgeführten Zusammenlegungsverfahren nicht bestritten worden sei» Die Grundsteuermutterrolle (1852) weise als Eigentümer der Grundstücke den ’'Schulfonds katholisch und lutherisch" aus; der Eintragungsantrag im Jahre 1870 und.die damals vorgelegte Besitzbescheinigung hätten auf denselben Ponds gelautet» Der Kaufvertrag von 1857 über die Anteile des Piskus an den Spanierkampparzellen sei von dem evangelischen und katholischen Schulvorstand als gemeinschaftlichen Vertretern des Simu1tanschulfonds geschlossen worden» Als Käuferin sei dort die "Kirchspiel-
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gemeinde” Bausenhagen aufgetreten. Die ministeriellen Genehmigungen zu dem Ankauf dieser Anteile lauteten auf die “Kirchspd&Lgemeinde »Bausenhagen und auf die katholische und evangelische Schulgemeinde» Es könne nach alledem nicht zweifelhaft sein, daß die Simultanschulgemeinde Erwerberin der Anteile gewesen sei» Auch 1875 habe man diesen Standpunkt eingehalten; das damals vorgelegte Besitzzeugnis laute auf die beiden Schulgemeinden»
Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe es im Kirchspiel Bausenhagen auch tatsächlich Schulgemeinden gegeben, die von den Kirchengemeinden verschieden waren» Das zeige schon die Zusammensetzung des Schulvorstandes beim Abschluß des Vertrages von 1857; Hier sei an der Spitze als praeses in externis der Amtmann der Zivilgemeinde aufgetreten, während nach kirchlichem Hechte Präses des Presbyteriums allein der Pfarrer sei» Es habe sieh also nicht um einen aus dem Presbyterium gebildeten besonderen Schulvorstand der evangelischen Pfarrschule gehandelt» Daß eine Simultanschulgemeinde, beide Konfessionen umfassend, bestanden habe, ergebe sich auch aus dem eigenen lagerbuch der Klägerin, wonach 1859 ein Schulvorstand in sein Amt eingeführt worden sei, an dessen Spitze der Bürgermeister (und nicht der Pfarrer) gestanden habe»
Es hätte auch kaum ein Anlaß bestehen können, noch im Jahre 1857 staatliche Ländereien zur Verbesserung der Lehrerstellen einer Kirchengemeinde zu übereignen, die gerade durch die neuere Gesetzgebung von der personellen Unterhaltsläst zu dem Nachteil der “Hausväter” freigestellt gewesen sei»
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Hinzu komme noch folgendes: Die hier streitigen tfrsprungsparzellen seien im lagerbuch der Klägerin (1829) nicht als Eigentum der Klägerin geführt worden«, Es finde sich dort nur ein Vermerk, wonach die Gemeinde 57 1/2 Morgen Land verpachtet habe, um mit dem Pachtertrage den Schullehrer zu befriedigen* Diese Grundflächen seien die im Lagerbuch einzeln aufgeführten Parzellen* Das seien aber gerade die hier streitigen Ursprungsparzellen* Daraus ergebe sich nichts für die Behauptung der Klägerin, daß diese Gründe ihr und der katholischen Kirchengemeinde je zur Hälfte abgetreten worden seien* Da die Hausväter für die personelle Schullast auf Grund einer Verfügung des Präfekten des Ruhrdepartements vom 13o Juni 18Ö9 einzustehen hatten und man die Repartitionslast mit der Bildung des Fonds zu erleichtern suchte, sei auch nicht einzusehen, wieso das durch die Zuwendung der Grundstücke an die Kir~ chengemeinden hätte erreicht werden können* Wenn schon an eine zweckgebundene Aufgabe der Substanz und nicht nur an die Überlassung der Erträge gedacht gewesen sei, dann doch an den Rechtsträger, der für die Lehrerbesoldung nach der damaligen Rechtslage einzustehen hatte* Das seien die besonderen Schulgemeinden gewesen* Unzutreffend sei jedenfalls die in dem Lagerbuch (1859/60) gegebene Darstellung, daß die Kirchengemeinden die Grundstücke von dem gemeinschaftlichen Kirchspielgrunde an den Simultanschulfonds abgetreten hätten*
Aufschlußreich seien auch die Auskünfte, die der evangelische Schulvorstand und das evangelische Presbyterium aus Anlaß einer Anfangs der vierziger Jahre des verflossenen
 
Jahrhunderts durchgeführten Ermittlung des Landrates von Unna zur Sonderung des Kirchenvermögens vom Schulvermögen gegeben hätten« Danach "habe die Schulstelle gar keinen Gehaltsteil, der als kirchliches Schulvermögen betrachtet werden könne", "der Substanz des Schulvermögens gehe die Natur d.es kirchlichen Eigentums völlig ab"* Aufgrund dieser Auskünfte habe der Landrat unterm 21* Juni 1843 das Schulvermögen dem Schulvorstande zur Verwaltung überwiesen«,
Aus allem kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß eine besondere Schulgemeinde mit einem Vorstand bestanden, daß dieser das weltliche Söhulyermögen verwaltet und besessen habe, daß es sonach an einem Beweis dafür fehle, daß die Klägerin je das Eigentum an den streitigen Ursprungsparzellen gehabt habe oder daß es ihr übertragen werden sollte, oder daß sie je Eigenbesitz an diesen Grundstücken ausgeübt habe, insgesamt also ein Beweis für die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt sei*
2» Der Behandlung der Revisionsangriffe ist folgendes vorauszuschicken;
Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreites wiederholt die Auffassung vertreten, daß schon auf Grund der geschichtlichen Entwicklung des VolksSchulwesens in Preußen angenommen werden müsse, daß ihr das Eigentum an den der Schule gewidmeten Grundstücken zustehe« Das trifft in dieser Allgemeinheit sicher nicht zu. Zwar mag. eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß damals, da in älterer Zeit (vor dem Allgemeinen .Landrecht) die Xirchen in der
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Regel die einzigen juristischen Personen waren, welche als Träger von Schulvermögen angesehen werden konnten, das Eigentum an dem der Schule gewidmeten Vermögen ihnen zukan, die Schulgemeinde sonach den Beweis zu führen hat, v/erm sie Eigentum an einem aus dieser Zeit für die Schule verwendeten Vermögen für sich beansprucht» Biese tatsächliche Vermutung versagt aber, v/enn im Einzelfall festgestellt wird, daß zu derjenigen Zeit, seit welcher bekannt ist, daß das Vermögen der Schule dient, neben der Kirche auch eine Schulgemeinde existiert hat (RG Gruchot Band 32 So1057, 1058)*
So ist die Lage im vorliegenden Falle gestaltete Bie streitigen Grsprungsgrundstücke waren nach übereinstimmendem Parteivortrag zunächst Gemeinheitsgründe« Sie wurden seit etwa 1816 verpachtet, der Pachterlös für die Schule verwendet» Ober diese Grundstücke wurde in einem Ende der zwanziger Jahre beginnenden Gemeinheitsteilungsverfahren nach durchgeführter Vermessung mittels eines um 1834 zustande gekommenen Rezesses, der von den Parteien nicht vorgelegt worden ist, eine Regelung getroffen» Sollte darin ein Eigentumsübergang vorgesehen worden sein (und nicht nur die Zuteilung des Pachterlöses an die Schulstelle), so kämen als mögliche Erwerber außer den Kirchengemeinden auch die Schulgemeinden in Bausenhagen in Betrachto Zu dieser Zeit waren nämlich die genannten Schulgemeinden (vielleicht auch eine Simultanschulgemeinde) zu dem mindesten durch Anerkennung seitens der Aufsichtsbehörden (vgl» oben II am Ende) zu juristischen Personen des öffentlichen Rechtes geworden: hatte doch die Regierung von Arnsberg schon 1820 eine von beiden Schulgemeinden gebildete Gesamtschule ge-
 
nehmigt und ihre Zustimmung gegeben, daß zur Bestreitung der Kosten eines zu errichtenden neuen Schulhauses und des Gehaltes der Lehrer Gemeinheitsgrunde als gemein« schaftlicher Ponds in Anschlag gebracht wurden (Archivakten Nr. 39 Bio 35s 36)0
3* Die Revision macht dem Berufungsgericht zunächst den Vorwurf* bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin das Miteigentum an den streitigen Ursprungsparzellen erworben habe, den Prozeßstoff nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Das trifft nicht zu®
a)	Daß zwei Grundstückskomplexe (Spanierkampparzellen - streitige Ursprungsparzellen) auseinander zu halten waren, hat das Berufungsgericht nicht verkannt« 2s hat beide Vorgänge im einzelnen untersucht, aus der Eintragung der Spanierkampparzellen, was die Revision offensichtlich übersieht, Rückschlüsse auf die Gesamtverhält« niese in Bausenhagen gezogen. Für den zweiten Vorgang hat es geprüft, ob hier besondere Anhaltspunkte zugunsten eines Erwerbs der Klägerin für ihren Schulfonds sprechen könnten (Bl, 21 GA)» Es hat keineswegs über« sehen, daß die streitigen Ursprungsparzellen aus den Ge— meinheitsgründen stammen. Es führt dafür das Lagerbuch von 1829 an. Aus dem als nicht beachtet bezeichneten Schreiben des Amtes Fröndenberg vom 3« Juni 1817 (Archivakten Nr. 310 Bl. 1) ergibt sich nichts anderes. Wenn die Revision behauptet, das Eigentum an den Gemeinheits« gründen habe der Kirchengemeinde zugestanden, so ergeben die von der Revision angezogenen Aktenstellen dafür nichts. Danach hatten die Eingesessenen des Kirchspiels Bausenhagen 1816 den Erlös aus der Verpachtung des
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Spanierkamplandes für die Lehrerbesoldung bestimmt * Das Ministerium erteilte unterm 3» April 1817 den Eingesessenen des Kirchspiels die Erlaubnis, zur Unterhaltung ihrer Schule aus ihren Gemeinheitsgründen soviel zur Verur» barung zu verwenden, daß die Kompetenz der Schulinhaber bestritten werden könne (Archivakten Nr* 885 Bl« 1}«
 Unterm 4* März 1830 berichtete der Amtsbürgermeister von Fröndenberg, die Verbesserung der Schulgehälter durch die Verpachtung der Spanierkampparzellen sei die Veranlassung dafür gewesen, daß die Gemeinde Bausenhagen auf den Gedanken gekommen sei, dem Schulfonds soviele Grundstücke beizulegen, daß dadurch ein Beitrag sei» tens der ’’Markenberechtigten Eingesessenen” des Kirchspiels zur Schule überflüssig würde* Bei der Gemeinheit steilung, die im Jahre 1822 ihren Anfang nahm, habe der Bürgermeister die Rechte des Schulfonds ange-meldet, und im September 1823 hätten die ”Teilungsinteres~ senten /: die Schulgemeinde ?/” beschlossen, das für den Schulfonds noch fehlende Land aus der Woldemey zu nehmen (Archivakten Nr* 479 c S* 75? 86 R)* Auch die von der Revision angeführte Urkunde des Probstes von Scheda aus dem Jahre 1792 bezeichnet als die Verfügenden über die Gerneinheitsgründe nicht die Kirchengemeinde, sondern den Probst und die dort genannten Eingesessenen (Anlage 3 zur Berufungsbegründung)«
An keiner dieser Stellen wird von einer Berechtigung oder Mitberechtigung der Kirchengemeinden gesprochen* Danach ist der Vorwurf der Revision unbegründet, das Be» rufungsgericht habe zu dem Nachteil der Klägerin dieses Material nicht ausgewertet*
 
b)	Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß im Vertrag vom 25» April 1857 der von der Probstei Scheda auf den Preußischen Fiskus übergegangene Realanteil an den Spanierkaxnpparzellen auf den Simultanschulfonds übertragen wurde (UA 17 , 18) o Wenn die Revision meint, unter dieser Bezeichnung sei die (evangelische oder katholische?) Kirchengemeinde	zu	ver-
stehen, so setzt sie ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle jener des Berufungsgerichtes; das ist ihr Verfahrensrechtlieh verwehrt« Für seine Auffassung hätte überdies das Berufungsgericht noch die bei der Regierung von Arnsberg geführten Vorgänge heranziehen können« Als nämlich die Übertragung dieser Realanteile infrage kam, ließ däs zuständige Ministerium beim Schulvorstand in Bausenhagen nachfragen, ob er den Anteil zu dem Schulfonds kaufen wolle« Der gemeinschaftliche Schulvorstand bejahte dies« Der Bürgermeister berichtete dazu, daß der Spanierkamp Eigentum der beiden Schulgemeinden sei und zu dem gemeinschaftlichen Schulfonds des Kirchspiels gehöre« Als nun die Frage auftauchte, wem der Staat seinen Anteil formell zu Überträgen habe, gab die Regierung unter dem lo April 1857 folgende bedeutsame Auskunft: da -beide Schulgemeinden des Kirchspiels, evangelische und katholische, außer ihren Spezialfonds einen, gemeinschaftlichen Schulfonds besitzen, dürfte das Eigentum diesem gemeinschaftlichen Schulfonds der katholischen und evangelischen Schulgemeinden des Kirchspiels, vertreten durch die betreffenden Schulvorständie, zu übertragen sein (Archivakten Nr« 479 c - 2 So 162, 182)« Die Auffassung des Berufungsrichters, mit der "Kirchspielgemeinde Bausenhagen" sei die Simultanschulgemeinde gemeint gewesen.
 
läßt sich bei dieser Entstehungsgeschichte rechtfertigen, wobei es offen bleiben kann, ob tatsächlich eine Simultanschulgemeinde als juristische Persönlichkeit bestand oder ob nicht die beiden (katholische und evangelische) Schulgemeinden in ihrer nicht rechtsfähigen Vereinigung zu einer Simultanschulgemeinde die eigentlichen Er’verber waren*,
c)	Wenn die Revision die vom Berufungsgericht verwerteten Berichte des Vorstands und des Presbyteriums aus den Jahren 1841/43 als bedeutungslos anspredhen will«, weil die Berichte viele Jahre vor dem Rechtserwerb erstattet worden seien, so übersieht sie auch hier, daß es nicht auf den Rechtserwerb des Beklagten und seiner Rechtsvorgänger ankommt, sondern darauf, ob sich aus diesen Berichten etwas für die Behauptung der Klägerin entnehmen läßt, sie sei Miteigentümerin der streitigen Grundstücke» Es kann dahinstehen, wie der Ersitzungsbesitz der Rechtsvorgänger des Beklagten, auf den in dem Eintrag im Hypothekenbuch hingewiesen ist, zustande kam» Dafür, daß die Klägerin je Eigenbesitzerin dieser Grundstücke gewesen sei, ist jedenfalls nach Auffassung des Berufungsgerichtes kein Beweis erbracht (UA So 24 e); die Meinung der Revision, durch Überweisung der Grundstücke zu dem Schulfonds der Kirchengemeinde habe die Klägerin Besitz erlangt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil für eine Überweisung an den Schulfonds der Klägerin ein Beweis nicht erbracht ist» Seit Eintragung der rechtsfähigen Schulgemeinden im Hypotheken^ buch konnte überdies die Klägerin durch Ersitzung Eigentümerin der Grundstücke nicht mehr werden (§6 des preußi....
sehen Gesetzes über den Eigentumserv/erb vom 5» Mai 1872,
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GS 433)o Die Revision meint, bei erschöpfender Auswertung der Archivakten Nr«, 461 hätte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen müssen, daß diese Berichte inhaltlich unzutreffend seien«, Es gibt jedoch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß das Presbyterium von Bausenhagen zeitweilig die Beantwortung einer Anfrage des.Landrates von Unna ignorierte und deshalb diszipliniert wurde, nicht den Schluß gezogen hat, Schulvorstand und Presbyterium hätten, nur um die Angelegenheit loszuwerden, eine falsche Auskunft mit so schwerwiegenden Eolgen erteilt®
Daß der Landrat im Jahre 1844 in der fraglichen Angelegenheit weitere Schreiben an den Superintendenten richtete, nimmt jenen Berichten ihren Beweiswerti niehf«,
Diese Schreiben lassen näml'iöh eine Änderung .des»bisher einge nömmenen Standpunktes nicht ersehen»
IV o 1») Die Revision vermißt zu Unrecht Erörterungen des Berufungsgerichtes darüber, ob die Voraussetzungen der §§ 24, 27 bis 30 VUG vorliegen» Wie bereits bemerkt, sind alle BeweistatSachen danach zu prüfen, ob sie einen Anhalt für einen Erwerb der Klägerin geben» Ob sich daraus umgekehrt ein Beweis für das Eigentum des Beklagten entnehmen läßt* war im Rahmen der Klage vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden» Die Untersuchung anhand der genannten Vorschriften des VoCLksschulunter-haltungsgesetzes mußte sich nach denselben Gesichtspunkten ausrichten®
§ 24 VUG handelt vom Übergang des Vermögens von Schulgemeinden auf den Schulverband oder Gesamtschui-verband» Die Belange einer Kirchengemeinde werden dort
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nicht geregelt. § 27 VUG bestimmt, daß, wenn bisher eine Kirchengemeinde Trägerin der Schullast war, das den Schulzwecken gewidmete Vermögen dem Schulverband zu überweisen isto Es muß sich dabei um Vermögen der Kirche (Kirchengemeinde) gehandelt haben, das zu Schulzwecken verwendet wurde (RGZ 101, 250)® Das ergibt sich auch aus der von der Revision angeführten Ersten Ausführungsanweisung des Ministers für geistliche, Unterrichts- und Medizinangelegenheiten vom 25o Februar 190? (iRohrscheidt, Volks-schulunterhaltungsgesetz S« 460, 461)® Dort (III 3) wird nämlich ausgesprochen, daß es einer besonderen Überweisung des Schulvermögens aus dem sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde bedürfe» Der hier infrage stehende Grundbesitz ist kein Vermögen der Klägerin® Es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, daß die Klägerin im Jahre 1876 in Stentrop eine neue Schule nebst Lehrerwohnung errichtete und für diese Schule die Volksschullast trug®
Mit der Küsterei und dem Organistendienst hatte nach einem Bericht des Bürgermeisters von	vom
27o Februar 1815 (Archivakten Br» 42 S« 1,5) der Lehrer an der protestantischen Ffarrschule zu Stentrop nichts zu tun; danach war er lediglich Vorleser in der evangelischen Kirche zu	In	den	von der Revision
 angeführten Schreiben vom 12» und 19 <> Februar 1912 (Archivakten Nr» 886 S» 113, 117) wird allerdings von einem organisch verbundenen Schulund Küsteramt gesprochen» Jedoch bedarf es einer Aufklärung dieser Widersprüche nicht® Selbst wenn bei der Schule in Stentrop eine dauernde Verbindung zwischen Schulund Kirchenamt
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bestanden haben sollte, käme eine Auseinandersetzung zwischen beiden Rechtsträgern gemäß § 30 VUG doch nur infrage, v/enn ein gemeinschaftliches, den beiden Ämtern dienendes Vermögen vorhanden gewesen wäre (vgl.» R6 Preußisches Volksschularchiv Band 13 So 275; v» Bremen, Bas Schulunterhaltungsgesetz, 1906 S» 67 Fußn. 2)» An dieser Voraussetzung fehlt es hiere
2o) Wenn schließlich die Klägerin meint, es hätte noch geprüft werden müssen, ob überhaupt ein Gesamtschulverband in	gemäß	§ 3 VUG gebildet worden
 ist, so setzt sie sich mit ihrem eigenen bisherigen Verhalten in Widerspruch; denn sie hat Klage gegen diesen Verband erhoben und damit dessen Rechtsfähigkeit vorausgesetzto Es ist allerdings richtig, daß Akten über die Errichtung des Gesamtschulverbandes nicht aufgefunden werden konnten (Auskunft Bl* 232 GA)* Aus den zu den Gerichtsakten vorgelegten Akten des Amtes Fröndenberg betro Schulverbände XV Nr* 5 ergibt sich jedoch, daß die Regierung in Arnsberg im Schreiben vom 2o August 1907 an den Landrat in Unna die Bildung dieses Verbandes in Aussicht gestellt hatte* Dem Plane stimmten die 6 Gemeinden des Kirchspiels Bausenhagen und der Kreisausschuß zu« Schon wenige Monate nach Inkraft*-treten des genannten Gesetzes (1* April 1908), nämlich am 2o August 1908 hielt ausweislich des Protokollbuches der Schulvorstand des Gesamtschulverbandes Bausenhagen eine Sitzung ab und beriet den Haushaltsplan» Bas wiederholte sich in den nächsten Jahrzehnten» Der Verband verkaufte in der Folgezeit Grundbesitz, verpachtete das “gemeinsame Schulland« und trat vor Gerichten und
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Verwaltungsbehörden unter diesem Namen auf» So stellte er in dem mehrfach erwähnten Zusammenlegungsverfahren unterm 25« Mai 1913 Vollmachten aus» Me Regierung in Arnsberg entschied über Beschwerden wegen angeblicher Nichtberücksichtigung bei der Verpachtung des Schullandes und setzte die Gehälter der Lehrer des GesamtschulVerbandes fest» Unterm 22o Juli 1914 berichtete der Amtsbürgermeister an den Landrat, daß in seinem Amtsbezirk nur ein Gesamtschulverband bestehe9 nämlich der in Bausenhagen» Der Verband benutzte auch schon im Jahre 1910 gedruckte Formulare mit der Aufschrift 1fGe samt schul verband Bausenhagen11 (Archivakten Nr» 886 S. 109)»
Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung von einer rechtswirksamen Errichtung eines Gesamtschulverbandes in Bausenhagen ausgegangen ist9 so ist dies nicht zu beanstanden« Die Vorlage der Errichtungsakten war hierzu keine unerläßliche Voraussetzung» Aus allen geschilderten Einzelheiten durfte der Tatrichter schließen, daß eine förmliche Errichtungsverfügung der Regierung getroffen worden war; jenen Einzelheiten konnte also die Bedeutung wichtiger Anzeichen für die Existenz dieser Verfügung beigemessen werden«Im übrigen ist eine besondere Form für die Errichtung im Gesetz nicht vorgeschrieben» In der Regel wird sie durch eine schriftliche Verfügung geschehen, die den Beteiligten zugestellt wird« Doch kann eine aufsichtsbehördliche. Errichtung auch in der jahrzehntelangen Behandlung eines Schulverbandes als Körperschaft des Öffentlichen Rechts seitens der Aufsichtsbehörde erblickt, der förmlichen Verfügung also die stillschweigende Anerkennung gleichgesetzt
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werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegebene
 Daß nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens keine Umschreibung im Grundbuch auf den Beklagten vor« genommen wurde, mag auf verschiedene Umstände zurück-zufUhren sein» Dafür, daß der Grundbuchrichter die Um« Schreibung nicht zuließ,Weil der Beklagte nicht rechtsfähig sei, ergibt sich aus den ürteilsfeststellungen nichts»
Nach allem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, weil sich ein Nachweis für das Eigentum der Klägerin nicht hat erbringen lassen»
B) Widerklage
 lo Zur V/iderklage beanstande^die Revision, die Ur~ teilsgründe befaßten sich nicht mit ihr (§ 551 Nr» 7 ZPO) Die Rüge ist nicht begründet» Allerdings nimmt das Berufungsgericht ebensov/enig wie die Berufungsbegründung ausdrücklich zur Widerklage Stellung» Hier wie dort sollte aber offensichtlich mit den Ausführungen zur Klage gleichzeitig auch zur Widerklage Stellung genommen werden in der Auffassung, daß mit der Abweisung (Zu« spruch) der Klage gleichzeitig auch das rechtliche Schicksal der Widerklage entschieden sei, so daß sich die Gründe für den Zuspruch (Abweisung) der Widerklage von selbst aus den Ausführungen zur Klage ergäben und nicht wiederholt zu werden brauchten0
2» Die Eintragung im Grundbuch lautet: ^Widerspruch gegen die Eintragung des Gesamtschulverbands
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Bausenhagen, eingetragen von Amts wegen”« Eine solche Eintragung, die den Berechtigten nicht nennt, ist inhaltlich unzulässig, ohne rechtliche Wirkung und von Amts wegen wieder zu löschen (KG JFG'6, S« 318, 319;
KG OLG 29» 315, 316; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 5o Aufl«,
§ 53 Annu 41 und 46 mit Schrifttümsnachweis^dieM Löschung kann vom. Beklagten nötigenfalls im Beschwerde-verfahren herbeigeführt werden«
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob für die Widerklage auf Zustimmung zur Löschung der unzulässigen Eintragung (Amtswiderspruch) ein Rechtsschutzbedürfnis besteht« Dies ist zu verneinen«
Das Reichsgericht hat allerdings ausgesprochen, im Falle einer unzulässigen Eintragung im Grundbuch stehe es den Beteiligten frei, im ordentlichen Rechtsweg die rechtskräftige Verurteilung des den Berichtigungsanspruch bestreitenden Betroffenen herbeizuführen, ohne die Entscheidung des Grundbuchamtes abwarten zu müssen« Klage könne also auch erhobenwerden,wenn das Klageziel in einem Verfahren vor dem Grundbucharat erreicht werden könnte (RG JW 1923, 750, vgl« auch RG SeuffArch 81,
35; 85, 280; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes 9« Auflage § 85 II 2 b)„ Es handelte sich dabei um einen Fall, wo der Betroffene im Grundbuch als Berechtigter eingetragen war« Zur Begründung seiner Auffassung, es sei sinnvoll, dem Gegner ein Wahlrecht zwischen dem Verfahren vor dem Grundbuchamt und der Klage im ordentlichen Rechtsweg zu lassen, führte das Reichsgericht aus.
 
zur Löschung einer unzulässigen Eintragung stehe neben der Amtslöschung (§ 53 Abs* 1 Satz 2 GBO) das Verfahren nach § 22 GBO offeno In diesem Verfahren sei aber die Löscbungsbewilligung des eingetragenen Betroffenen geeignet, den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs zu ersetzen und so die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO zu ermöglichen (RG JW aaO)o
Die Klägerin ist nicht als Berechtigte im Amtswiderspruch bezeichnet. Ihrer löschungsbewilligung käme daher jene Bedeutung eines Nachweisersatzes nicht zu.
Bas trifft dann auch für die begehrte Verurteilung zur Abgabe der Bewilligungserklärung zu; ein solches. Urteil ist für die Löschung des Amtswiderspruches unnütz. In einem so gelagerten Pall ist es nicht sinnvoll, es bei dem oben erwähnten Wahlrecht zu belassen, neben dem Verfahren vor dem Grundbuchamt, nötigenfalls dem anschließenden Beschwerdeverfahren, noch den Klageweg offen zu halten. Baß die Klägerin den Amtswiderspruch ausgelöst hatte und später sich weigerte, der Löschung zuzustimmen, ist für die Entscheidung nicht erheblich«
Die Widerklage ist nach allem wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (vgl. RG2 160,
vr
 204, 209) abzuweiseno Ini übrigen ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Bä der Teilerfolg der Klägerin (Abweisung der Widerklage) ein verhältnismäßig geringfügiger ist und die Widerklage keine besonderen Kosten veranlaßt hat
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(streitwertmäßig fällt die Widerklage mit der Xlage zusammen), hält es der Senat unter Anwendung der 55 97? 92 Abs«, 2 ZPO für gerechtfertigt, daß die Kosten aller RechtsZüge von der Klägerin zu tragen sind o
Dr0 Tasöhe Dr» Augustin Schuster Rothe Mattem