Auf die Revision der Beklagten wird da®> t/d Urteil des 7« Zivilsenats des Oberland©3^“ :7 nichts München vom 20,7 März 1957 aufgehoben? 7/77:;; f Die Sache .wird zur anderweiten Verliand- ' lung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen ivirdo Von Rechts wegen daß dieser stirbt, seinen Erben oder für den Fall, daß er sein Geschäft - Fuhru.nt ernehmung 'und Quetschwer};; - veräußert; dein jeweiligen Erwerber das gleiche Recht einzu-räumen und die gleiche Dienstbarkeit zu. ’’Der Käufer tritt in alle Verpflichtungen ein, die sich auf Grund der eingetragenen Dienstbarkeiten und Vormerkungen dem Berechtigten gegenüber ergeben- ’• zieht und deshalb durch den Eintritt der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Mannes bereits erschöpft ist ( so der Kläger)r oder ob er sich auf weitere Einzel-und Gesamtrechtsnachfolger erstreckt ( sogenannte Vleiter-veij’äußerlichkeit und -Vererblichkeit des Kiesausbeuterechts so die Beklagte) Las Oberlandesgericht hat der Klage und der Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger auf Grund der genannten Vormerkung nicht verpflichtet sell den Erben der Beklagten oder den (etwaigen rechtsge-schäftlichen Erwerbern des Geschäfts ein Kiesausbeute-recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen oder der Bestellung eines solchen Rechts zuzustimmen, ....Mit 'der, Revision, verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\yeisungsantrag weiter» Sie rügt Verletzung der §§ 133, Das Berufungsgericht stellt auf die im Grundbuch eingetragene Vormerkung ab» Es halt ihren1 Eintrag zwar für auslegungsfähig., aber nur auf Grund der ( ihr zugrunde liegenden) pintragungsbewilligung und allenfalls noch allgemein bekannter Umstände.- weder5'aus' der Eintragungsbevri 11 igung noch aus allgemein - bekannten Tatsachen ergebe sich] daß der Anspruch auf Einräumung eines Kiesausbeuterechts für'mehr als einen Rechtsnachfolgefall. die Üblichkeit der Bestellung • von Kiesausbeuterechten bis zur völligen Grundstücksaus-beutung und deren wirtschaftliche Notwendigkeit wegen der :, nötigen hohen Kapitalinvestitionen seien weder aus; derhtkt : UiJintragungsbewilligung zu entnehmen noch allbekannte' -Tat-:' sach;ön.jdiä jedera öründstückserwerber ohne weiteres -hat-ten bekannt sein müssen. hinaus habe er im Kaufvertrag hicht"'übernommenEr schulde daher nur Zustimmung ( § 888 BGB)’)zur Eintragung einer Dienstbarkeit für die Beklagte selbst« danach erlösche der schuld-rechtliche Anspruch.-; Die Revision gegen dieses Urteil ist begründeb Klagantrag und Urteil der Berufungsinstanz leugnen einen schuldie ch11ielften Anspruch der; Beklagten gegen den . Kläger 11 auf Grund der Vormerkung*,, für die Erben der Beklagten oder die etwaigen rechtsgeschäftlichen Erwerber ihres Geschäfts ein Kiesausheuterecht (Dienstbarkeit) zu bestellen (Dienstbarkeitsbeste 1 .lungsaiipprueh) oder seiner Bestellung 'zuzustimmen (Zustimmungsanspruch) h Diese sprachliche Passung ist insofern ungenau), als1 zwar der Zustimmung sau Spruch ( § 888 BGB) auf Grund der Vormerkung erwächst nicht aber der Di ens tbarke i tsb e Stellungsanspruch j dieser bildet umgekehrt die Grundlage für die zu seiner Sicherung • dienende Vormerkung, Daraus ergibt sich die inhaltliche Unklarheitob ICl’agantrag uncV Urteil außer dem Zustimmung s ausp ru cii die Vormerkung oder den Di ens tb arke i t s b e r-' Stellungsanspruch oder beides leugnen wollen'.. Das Berufungsgericht Bejaht ( in teiiv/eiser Abweichung vom Landgericht) zutreffend ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Klärung der Frage der Weiterveräußerlichlceit und -Vererblichkeit durch Feststellungsurteil,-. Dieses Intefesse betrifft den Bestand sowohl des schuldrechtlichen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs als auch der Vormerkung und des Zustimmungs-anspruchsc Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist daher für die Klage in vollem Umfang (oben 1) gegeben« so ist zwar das dingliche Recht, auf das er abzielt, nämlich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit .-weder vererblich noch (außer zur bloßen Ausübung) übertragbar ( § 1090 Ab So 2 in Verbindung1 mit § '!06ü § 1092 Abs, 11 BGB 5 von der in Rechtsprechung und Lehre bo.j.äh'tcn Möglichkeit :gleichzeitiger Dienstbarkeitsbesfellung für mehrere zeit-lieh aufeianänderfolgende Berechtigte kraft .aufschiebender und auf lösender, Bedingung.KG- als schon'beim dinglichen Recht selbst die höchstpersönliche Natur reclrtspolitisch umstritten ist Adolff/Raiser aaÖ und Fußnote 17 bezeichnen die Unübertragbarkeit als einen Fehler* ebenso schon Mb Wolff in der Vorauflage; Westermann aaO spracht von einer - u, a.• auf schuldrechtlichem Weg ausfüllbaren - Lücke des dinglichen Rechts)5 was sich auch in der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieser Frage widerspiegelt? in neuerer Zeit ist für den Fall, daß Berechtigter eine juristische Person ist, ein Recht sub e r gang sowohl irn Weg der Gesamt-wie der Einzelrechtsnachfolge weitgehend tugelassen (Gesetz vom 15c 12».1935, Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Person des Vertragspartners, der sich als Gläubiger die Dienstbar-keitsbestellung versprechen läßt (Versprechensempfänger., hierx August KlIHBl) , und denjenigen Personen, für'die die versprochene Dienstbarkeit dereinst bestellt werden soll (Begünstigte., die Beklagte und :etwaige weite— re lachfolger)% beide können und werden häufig identisch sein, müssen es aber nichto (Daß neben dem Versprechens-' emplänger auch, der Begünstigte einen eigenen Bestellungsanspruch erwirbt, ist möglich — Vertrag zugunsten Dritter-; § 5281 BGB aber nicht notwendigj die Präge" spielt im Entscheidungsfalle keine Rolleo) i bar p]ariok/S tr 0 hal aaO) j in diesem Fälle (und auch andern Fällen) kann allerdings mit dem Gläubigerwechsel(eine■Ver-ä| änderung des Leistungsinhalts verbunden und die Übertragbarkeit deshalb nach § 399 BGB ausgeschlossen sein. daran ist festzuhalten Da im vorliegenden Pall Versprechensempfänger und Begünstigte von vornherein verschiedene Personen waren, besteht also kein Bedenken gegen die (vom Berufungsgericht bezweifelte, aber offengelassene) rechtliche Möglichkeit, daß der Anspruch des August KVNMl ( gleichgültig, welchen Umfang er halite) bei seinem Tod 1951 nicht erloschen, sondern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte dis Alleinerbin übergegangen istc Auch auf Schuldnerseite begegnet ein Personenwechsel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Bedenken» Er ist insbesondere im Zusammenhang mit einem entsprechenden Wechsel im Eigentum des zu belastenden Grundstücks sinnvoll ( obgleich im Interesse des Gläubigers dann nicht unerläßlich, wenn für den Anspruch eine Vormerkung besteht,., unten c) „ Schuldner des B'eStellungsan-spruchs war zunächst Paul :Et^MHH sen., Die Haftung konnte insbesondere durch, seinen Tod auf seine Erben (§ 1967 BGB) oder durch Schuldübernahme auf einen Schuldübernehmer (§§414 ff BGB) übergehen» Nach dem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß 1952 Paul SttfHl gun» der persönliche Schuldner des fraglichen Anspruchs war?, daran konnte eine im Kaufvertrag enthaltene Schuldübernahme durch den Kläger anknüpfen. c) Die rechtliche Möglichkeit des ZustimRhBVDih1!^.^ ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 88S BGB), Er tri allerdings dann, wenn sein Schuldner zugleich Schuldner des Bestellirngsanspruchs selbst (oben a.) ist, hinter die-, sen .Anspruch an praktischer Bedeutung zurück (vgl«-das1 nicht veröffentlichte urteil vom 2, April 1958, V ZR 203/56, Sei-ten i3/5)o ' 1 Zu der Präge, ob die .Vormerkung aüsiegimgsbedürf tig istD.nimmt Vdasi Berufungsgericht nicht klargStellungj es bezeichnet zunächst den Wortlaut von Eintragung und Eintragungsbewilligung als eindeutig, untersucht aber dann doch die möglichen Be dentungen des gebrauchten- Wortes "jeweilig", Mit der vision ist die Mehrdeutigkeit und daher Auslegungsbediirf-t i gic e i t d e r V o rm e rlcung zu 'b e ;j ah e n „ H in s i eh 11 i eE. bei der BennuhgtuTh des Erwerbers wird jedoch durch Beifügung des W/orres !'r jeweiliger^ rein sprachlich die Vorstellung einer Mehrheit von aufeinanderfolgenden Erwerbsund damit notwendig-auch Veräußerungsfällen erweckte Vormerkung und Ejntra- d•'ih<2r c us 1 egirngs bedürftig llinsiohAlieb der Aus],ogungsmittel nimmt das Bern-fi ngr'u m h ' i’ zu i i [Tend an, daß sievbei Grundbuch--ej.ntragung.en besdirarikt sind % berücksichtigt werden können nur Umstande, die sich aus der Eintragung selbst ob er der ihr zugrunde liegender: Ein vragungsbewilligung ergeben oder die allgemein bekannt sind (BCHZ 13, 133, 134 :i n A.nschluß an EG und die herrschende ■ Meinung im Schrifttum? daß der Sprachgebrauch des täglichen Lebens, wie die Revision zutreffend anführt, unter Erben weitgehend auch die Erbeserben versteht und daß ein Erblasser, wenp er für die Zeit nach seinem Tod Vorsorge trifft, häufig nicht nur für den Pall seines eigenen TodQs, sondern auch für denjenigen seiner Erben, unter Umständen auch deren Erben, soweit rechtlich möglich,i eine Regelung treffen will'., jeweilig*’ vom Berufungsgericht hervorgeliobon^däs Oberlandesgericht deutet dieses Wort jedoch um in “seinerzeitig“ oder v’etwaig” und begründet das damit, daß Vormerkung und Ein-, tragungsbewilligung nur von dem Pall sprechen, daß er, nämlich August selbst, sein Geschäft veräußere. nach Wortlaut und Sinn keineswegs zwingend dahin zu verstehen, daß nur ein einziger, nämlich der erste Veräußerungs- .bzwJ Vererbimgsfall geregelt werden sollte; der sprachliche .Sinn läßt ebenso gut die Deutung zu, daß für den Pall der Vererbung durch August iOflK sowohl seine-unmittelbaren Erben als auch seine Erbeserben und für den . rungslücke vorliegt, Bei dieser wortlautmäßigen Mehrdeutigkeit durfte sich die Auslegung auch 'bei einer Grund-bucheintragimg wie der Vormerkung nicht in der Erforschung-"" des buchstäblichen Sinnes noch dazu eines bloßen Einträ-gungsteils erschöpfen.. des Revisicnsbeklagten für die .Bedeu-■ •bung fJ.es fortes '“jeweilig’5 unter Umständen ein besonderer oberbayerischer Sprachgebrauch in Betracht kommt, der im Hinblick darauf, daß beide Tatsacheninstanzen in der .%*■% Ybortläutäuslicgung zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen sind, noch tatsächlicher Aufklärung bedarf, Die hiernach vorzunehmende neue Auslegung ist daher dem Berufungs-gerächt zu überlassen, J,k*Der schuldrechtliche Dienstbarkeitsbeste 11 uhgsanspruch der Beklagten gegen den Kläger kann sich nur gründen auf die in Absehn- III des Kaufvertrags vom 14, Januar 1952 enthaltene Schulöiibernahme; davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus!» Da dieser Kaufvertrag nicht zwischen dem Was den umstrittenen Umfang des Anspruchs betriffi, so gellt das Berufungsgericht davon aus, daß er sich mit dem Umfang der Vormerkung decke? trage,: wonach Gegenstand der Schuldübernahme durch den “s Kläger, diejenigen Verpflichtungen sind, "die sich auf- GrundJ der eingetragenen .. nicht berührt, wohl aber unter Umständen 'die der Vormerkung, Im vorliegenden Palle kommt indessen eine Divergena zwischen dem Inhalt der beiden .Rechte 1 nur derart in Präge, daß der Umfang des schuldrechtlichen Anspruchs (hinsichtlich der Zahl der umfaßten Rechtsnachfolgen) weiter geht als der der Vormerkung ( ein Mehr,nicht ein Anderes) ■> in solchen Pallen bestehen angesichts des ersichtlichen Parteiwillens (vgl§ 139 BGB) keine Bedenken gegen die Wirksamkeit auch der Vormerkung, da sie in ihrem vollen Umfang durch den schuldrechtlichen Anspruch gedeckt ist, . wenn .sie auch hinter dessen Öetämtura'tähg surückbleibt (vgl« für den zwar nicht -ebenso / -aber ähnlich; liegenden/ Pall der Divergenz zwischen Einigung und Eintragung im Pall des § 873 BGB s' Planck/Streclcer,. Pur den schuldrechtlichen Dienstbarkeitsbestellungsanspruch der Beklagten ist daher unabhängig vom Umfang der Vormerkung im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln, welchen Umfang der Anspruch bei seiner Begründung im Jahre 1934 (in der Person des ursprünglichen Gläubigers August KtflHBfr) gegenüber dem ursprünglichen Schuldner (Paul St.Mi§ alt) hatte und in welchem Umfang diese Schuld vom Kläger im .Kaufvertrag 1952 übernommen worden ist. Das Berufungsgericht nimmt in letzterer Hinsicht ohne nähere Begründung an, der Kläger habe die Schuld nur im Umfang der Vormerkung übernommen« Der Wortlaut des Kaufvertrags spricht zwar für. anderfallens von Vormerkungs- und Verpflichtungsumfang nicht gedacht habenf: daß sie sich auch für diesen fall für die umfangmäßige Festlegung der Verpflichtung des Klägers mit einer Bezugnahme auf die Vormerkung begnügt hätten'; kann jedenfalls nicht ohne weiteres bejaht Werdens gegebenenfalls kommt daher insoweit ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Dabei betreffen die durch die Beklagte unter Beweis gestellten Behauptungen von der Üblichkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit der zeitlichen Erstreckung derartiger Rechte bis zur völligen Ausbeutung des Grundstücks Umstände, die zwar, außerhalb der Urkunden von 1934 und 1952 liegen, aber nach dem Gesagten zu ihrer Auslegung herangezogen werden können und als geeignete Beweisanzeichen auch herangesogen werden müssen« Das Berufungsgericht wird daher diese Beweise sowie etwaige vom Kläger dagegen angebotene ■ geeignete Beweise zu erheben haben (in letzterer Hinsicht hat !sich der Revisionsbeklagte auf seine Schriftsätze in i der Berufungsinstanz vom 8.
I: if f Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung,! Gesetze BGB §§ 1090 (in Verbindung mit § 1061), 1092 5 399t Rech'tssatzs Der schuldrechtli che Anspruch auf Bestellung einer Beschränkten persönlichen Dienstbarkeit l;,i: ;i ist auch zugunsten mehrerer aufeinanderfol- gender Personen zulässige ?1r kann übertragbar und vererblich sein« Aktenzeichens V Z.R 116/57 LG München I Urteil des BGH vom 9» Juli 1958 . OLG^München VJ51JJ6/57 'Verkündet am 9- Juli 1958 Hir tll, J u s t i z an gestellte r als Ur kund so e am t er der Geschäftsstelle I m .■ h am ein.-' d es V o 1 k e s ■ tn d em Re cht s s tr ei t in MI der Witwe Betty K 1 Beklagten, Berufungsbeklagten v-nä Revisionsklägerin j: hth - Prozeßbevollmächtigter ? Rechtsanwalt Br■ äerylandwirt Rritz H in Ul böi Kläger, Berufungskläger und Re vi s i on s'b eklagten * - Prozeß'bevollmächtigter;: Rechtsanwalt Dr, • •' ■ ..r ■■■ ■■■'■ ■ | v ' .t} , .(• :•S. ' • •• \ ■. • .s.r$ r\. '} _.!;£> V.""' i'. • /-Vd: *17. 'f. hat der W Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1958 unter Mifwdr" kung des Senatspräsidenten Dr; Tasche und der Bundes-dichter Die Augustin, Br, Rothe,1Br, Freitag und ■Dr, Mat tern n Recht erkannt? -.1 Auf die Revision der Beklagten wird da®> t/d Urteil des 7« Zivilsenats des Oberland©3^“ :7 nichts München vom 20,7 März 1957 aufgehoben? 7/77:;; f Die Sache .wird zur anderweiten Verliand- ' lung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen ivirdo Von Rechts wegen Tatbestand; An Ackergrundstückendie der Kläger 1952 käuflich erwarby sind seit 1934 für den verstorbenen Ehemann der Beklagten, August KflBMh ein Kiesausbeuterecht als be- • schränkte persönliche Dienstbarkeit (mit Gestattung der Ausübungsüberlassüng). sowie eine Vormerkung nur Sicherung seines wie■folgt umschriebenen Anspruchs bestellt und im Grundbuch eingetragene : :* ,:‘Herr StflHB ( der damalige Grundstuckseigenturner) verpflichtet sich dem Berechtigten Herrn gegehüber; für den Pall.; daß dieser stirbt, seinen Erben oder für den Fall, daß er sein Geschäft - Fuhru.nt ernehmung 'und Quetschwer};; - veräußert; dein jeweiligen Erwerber das gleiche Recht einzu-räumen und die gleiche Dienstbarkeit zu. bestellen^’ - • '. • 3. ! _ • • . _ . • ■ - ’.; ’ Abschnitt III des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Voreigentümer (SiflHMI Sohn) lautete ! ■ ’’Der Käufer tritt in alle Verpflichtungen ein, die sich auf Grund der eingetragenen Dienstbarkeiten und Vormerkungen dem Berechtigten gegenüber ergeben- ’• Der Ehemann der Beklagten errichtete auf den Grundstücken einen Kies.gewimiungsbetrieb».'Er starb 19511 Die' Beklagte ist seine Alleinerbin Sie führte den Betrieb ; sunäc hs t . s 91 b s t we 11e r,.. üb crli eß ab er s e i t 1 S 53 d‘i :ci - u'3 -, üburig des KiesäubbeuterechthivpacHtweise äh eine neugeg’riiladet e Pami 1 iengese 11 schaft ( Kies- ;und: Sandwerk August KflWI; Mi GmbH) d Die Parteien .streiten darüber, ob sich der vorgemerkte Anspruch nur auf einen einzigen Pall der.Rechtsnachfolge be- zieht und deshalb durch den Eintritt der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Mannes bereits erschöpft ist ( so der Kläger)r oder ob er sich auf weitere Einzel-und Gesamtrechtsnachfolger erstreckt ( sogenannte Vleiter-veij’äußerlichkeit und -Vererblichkeit des Kiesausbeuterechts so die Beklagte) - .A ", las Landgericht hat die negative Festste],lungsklage •des Klägers angewiesen, hinsichtlich der Vexterveräußer-lichkeit mangels Feststellungsinteresses als unzulässig, hinsichtlich der Weitervererblichkeit als unbegründet,, Las Oberlandesgericht hat der Klage und der Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger auf Grund der genannten Vormerkung nicht verpflichtet sell den Erben der Beklagten oder den (etwaigen rechtsge-schäftlichen Erwerbern des Geschäfts ein Kiesausbeute-recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen oder der Bestellung eines solchen Rechts zuzustimmen, .... Mit 'der, Revision, verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\yeisungsantrag weiter» Sie rügt Verletzung der §§ 133, 157; 242, 415; 416 BGB sowie des § 286 ZPO.. Der Kläger begehrt Zurückweisung der Revision, En t s ch e i düng:s^ründe_g Io i 1 .<.; Das Berufungsgericht stellt auf die im Grundbuch eingetragene Vormerkung ab» Es halt ihren1 Eintrag zwar für auslegungsfähig., aber nur auf Grund der ( ihr zugrunde liegenden) pintragungsbewilligung und allenfalls noch allgemein bekannter Umstände.- Es sieht den Wortlaut' der Vormerkung und der Eintragungsbewilligung als eindeutig an.5 weder5'aus' der Eintragungsbevri 11 igung noch aus allgemein - bekannten Tatsachen ergebe sich] daß der Anspruch auf Einräumung eines Kiesausbeuterechts für'mehr als einen Rechtsnachfolgefall. gewollt sei? die Üblichkeit der Bestellung • von Kiesausbeuterechten bis zur völligen Grundstücksaus-beutung und deren wirtschaftliche Notwendigkeit wegen der :, nötigen hohen Kapitalinvestitionen seien weder aus; derhtkt : UiJintragungsbewilligung zu entnehmen noch allbekannte' -Tat-:' sach;ön.jdiä jedera öründstückserwerber ohne weiteres -hat-ten bekannt sein müssen. Abgesehen davon sei die Schluß-: folgerung, daß .die damaligen Vertragsparteien von diesen .Erwägungen' ausgingen und - deshalb die Ausbeute durch August Keller und seine Rechtsnachfolger bis zur völligen Er-Schöpfung der ICiesvorräte wollten, keineswegs zwingend, : sweil der Umfang der Ausbeutemöglichkeit 1934 noch nicht ■vorauszusehen gewesen sei. Daher habe der Kläger zur Zeit des Kaufs ( 1 9.32) ' keinen weiterenvVerpflichtungsumfang an- . ' nehmen können, V er p f 1 i c h t uh ge n über den Vormerkiuigsumf äng . hinaus habe er im Kaufvertrag hicht"'übernommenEr schulde daher nur Zustimmung ( § 888 BGB)’)zur Eintragung einer Dienstbarkeit für die Beklagte selbst« danach erlösche der schuld-rechtliche Anspruch.-; dahingestellt bleiben könne , ob dieser schuldrechtliche .Anspruch. angesichts der Unüb ertragtarkcit : und Unvererblichkeit des vorgercerkton Rechts (Dienstbarkeit) übertragbar oder vererblich .sei. Pur den Pall;, daß er durch den Kaufvertrag die Verpflichtung zur Bierstbarkeitsbentoi-lung selbst übernommen haben sollte, sei er nur zur Bestellung derbDienstbarkeit :(üir die Beklagte selbst., jedoch nicht cur Bestellung weiterer Dienstbarkeiten verpflichtet,- Die Revision gegen dieses Urteil ist begründeb Klagantrag und Urteil der Berufungsinstanz leugnen einen schuldie ch11ielften Anspruch der; Beklagten gegen den . Kläger 11 auf Grund der Vormerkung*,, für die Erben der Beklagten oder die etwaigen rechtsgeschäftlichen Erwerber ihres Geschäfts ein Kiesausheuterecht (Dienstbarkeit) zu bestellen (Dienstbarkeitsbeste 1 .lungsaiipprueh) oder seiner Bestellung 'zuzustimmen (Zustimmungsanspruch) h Diese sprachliche Passung ist insofern ungenau), als1 zwar der Zustimmung sau Spruch ( § 888 BGB) auf Grund der Vormerkung erwächst nicht aber der Di ens tbarke i tsb e Stellungsanspruch j dieser bildet umgekehrt die Grundlage für die zu seiner Sicherung • dienende Vormerkung, Daraus ergibt sich die inhaltliche Unklarheitob ICl’agantrag uncV Urteil außer dem Zustimmung s ausp ru cii die Vormerkung oder den Di ens tb arke i t s b e r-' Stellungsanspruch oder beides leugnen wollen'.. Das 1 Bern, urteil spricht ohne erkennbare Unterscheidung teils von der Vormerkung (z-Bc BU So 13) > teils1 vom schuldrechtli Beste],lungsansprueh (z-.äBc EU S- 14)c Auf Grund des Inter ses des Klägers an möglichst weitgehender Rechtsleugnung sowie der Erklärung der.Beklagten in der RevisionsVerhandlung ist anzunehmen,, daß alle drei Rechte (Dienst-'barkeitß'besteilungsanspruch, Vormerkung,,. .Zustimmungsan Spruch) Streitgegenstand sind0 2 - Fest Stellungsintere sse_«_ Das Berufungsgericht Bejaht ( in teiiv/eiser Abweichung vom Landgericht) zutreffend ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Klärung der Frage der Weiterveräußerlichlceit und -Vererblichkeit durch Feststellungsurteil,-. Dieses Intefesse betrifft den Bestand sowohl des schuldrechtlichen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs als auch der Vormerkung und des Zustimmungs-anspruchsc Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist daher für die Klage in vollem Umfang (oben 1) gegeben« 3 c Die drei.Rechte im allgemeinen«,.. , Die drei vom Kläger geleugneten Rechte der Beklagten sind mögliche a) Was den D1 ens t barkei t sDe s te 11 ungsansr ruch an langt ? so ist zwar das dingliche Recht, auf das er abzielt, nämlich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit .-weder vererblich noch (außer zur bloßen Ausübung) übertragbar ( § 1090 Ab So 2 in Verbindung1 mit § '!06ü § 1092 Abs, 11 BGB 5 von der in Rechtsprechung und Lehre bo.j.äh'tcn Möglichkeit :gleichzeitiger Dienstbarkeitsbesfellung für mehrere zeit-lieh aufeianänderfolgende Berechtigte kraft .aufschiebender und auf lösender, Bedingung.KG- J\7 1932; 244 5; Standing er/Ri-ng,BG-B . 11 V Auf 1. § . OSO Randnote 7 mit weiteren Rach weisen: noch weitergehend KG DRotZ 1937, 530 - wurde im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht, sodaß dahingestellt bleiben kann? ob zur Zeit der BienstbarkeitsbeStellung - 1954 - die in Betracht kommenden Einzel- oder G-c-samtrechtsnachfolger des August HiMHB bereits mit der J < : * , t ' * ’i für das GruMbuch nötigen Bestimmtheit- hätten bezeichnet werden können)0 Diese höchstpersönliche Natur des dinglichen Rechts beeinträchtigt aber picht die Zulässigkeit eines 'schuld-- i rtc.u'Sig rechtlichen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs (für die h Zeit nach Wegfall des . ersten Diensibarlcei tsberechtigten) b| zugunsten beliebig vieler (auf ihn und) aufeinander xol- | gender Personen* seien es Gesamtrechtsnachfolger des Erst— berechtigten oder Nachfolger in eines seiner mit dem Gegenstand der Dienstbarkeit (Kiesausbeutung) zusammenhän-gender Einzelrechte ( Geschäftsübernahrner) oder dritte Per-1 sonen ohne einen solchen Zusammenhang). Die Zulässigkeit :j solcher Ausweitung des begünstigt’eh • Personenkre i sets auf bloß schuldrechtlicher Ebene ist entgegen der mündlich t vorgetragenen Auffassung des Revisionsbeklagten mit Recht• anerkannt ( Staudinger/Ring aaO» Wolff/Raiser, Sachenrecht 10, Auf 1 o § 112 V 1 5 Westermann.-,Lehrbuch des Sachenrechts 3- Auflc § 123 I 2)c Sie ist umso weniger zu bezweifeln.; als schon'beim dinglichen Recht selbst die höchstpersönliche Natur reclrtspolitisch umstritten ist Adolff/Raiser aaÖ und Fußnote 17 bezeichnen die Unübertragbarkeit als einen Fehler* ebenso schon Mb Wolff in der Vorauflage; Westermann aaO spracht von einer - u, a.• auf schuldrechtlichem Weg ausfüllbaren - Lücke des dinglichen Rechts)5 was sich auch in der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieser Frage widerspiegelt? Noch der 1„ Entwurf zu dem BGB wollte die ■ Unveräußerlichkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit swap zur Regel * aber abdingbar machen (E I § 104-7}-dazu Motive Sc 567/8)? erst der 2„ Entwurf brachte: ( ebenso wie für den ursprünglich sogar als grundsätzlich veräußerlich gedachten Nießbrauch* E I.§ 10il) die unabdingbare Unveräußerlichkeit (E II § 1001* dazu Prot,, S» 4153* vgl» E II § 968); die Unvererblichkeit wafc allerdings von vornherein ( bei beiden Rechten) als 1 zwingend vorgesehen (E I §§1014.; 1049, E II §§ 970, 999 Aids, 2) t. in neuerer Zeit ist für den Fall, daß Berechtigter eine juristische Person ist, ein Recht sub e r gang sowohl irn Weg der Gesamt-wie der Einzelrechtsnachfolge weitgehend tugelassen (Gesetz vom 15c 12».1935, RGBl I S, 1468, jetzt §§ 1059 a, 1092 ads., 2 BGB ?. vgl, auch die Streichung der in E I §§ 1014 A'bfe.. 2, 1049 vorgesehenen zeitlichen Beschränkung des Rechts einer juristischen Per-" ' 1 son auf 100; Jahre bereits durch E II §§ 970, 999 Abs., 2), Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Person des Vertragspartners, der sich als Gläubiger die Dienstbar-keitsbestellung versprechen läßt (Versprechensempfänger., hierx August KlIHBl) , und denjenigen Personen, für'die die versprochene Dienstbarkeit dereinst bestellt werden soll (Begünstigte., hier? die Beklagte und :etwaige weite— re lachfolger)% beide können und werden häufig identisch sein, müssen es aber nichto (Daß neben dem Versprechens-' emplänger auch, der Begünstigte einen eigenen Bestellungsanspruch erwirbt, ist möglich — Vertrag zugunsten Dritter-; § 5281 BGB aber nicht notwendigj die Präge" spielt im Entscheidungsfalle keine Rolleo) verpf1i c h tete, Diens tbar - Hiernach war es, rechtlich möglich, daß Paul St sich 1934 gegenüber August If WIR kelten für alle künftigen unmittelbareh und mittelbaren rechtsgeschä.ftlichen Erwerber seines Geschäftsbetriebs und auch für seine Erben und. Erb es erben bezüglich belie1 big vieler Erbfälle zu bestellen. Ein Anspruch auf Dfenstbarkeitsbestelluiig ist auch nicht schlechthin unübertragbar und unvererblich, Viei- sen. I mehr ist es Präge des Einzelfalls, oh der Anspruchs-Einhalt einen Gläubigerwechsel nüsschi^eßt (§ $99 BG3); In der Lehre wird zwar wei thin . di e meist nicht näher begründete Auffassung von der Unübertragbarkeit (auch) des schuldrechtlichen Bestellungsanspruchs ver• bre• beil ( Ennecccrus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14•. AufI§ 78 IV i as Staiidingef/Ring,BGB 11, Aufl., § 1092 Anm, 1 ? Planck/Strohal,BG-B 4c Aufl« § 399 Anm, 1 t Erman/Westermann. BGB 2, Aufl« § 399 Anmc 3% Palandt, BG-3 17■: Aufl, § 399 Anm« 2 a) $ diese Auffassung hat anscheinend den nächstliegenden Fall im Auge, daß Verspre- chen sempi langer und Begünstigter .identisch sind ( so erkenn- i bar p]ariok/S tr 0 hal aaO) j in diesem Fälle (und auch andern Fällen) kann allerdings mit dem Gläubigerwechsel(eine■Ver-ä| änderung des Leistungsinhalts verbunden und die Übertragbarkeit deshalb nach § 399 BGB ausgeschlossen sein. Las cot .’eaeeh nicht ohne weiteres die Re'gel% eine solche in-calll:: ehe Gebundenheit an die Person dos 1 retgläubigers -de e des Begünstigten gehört jedenfalls nicht sum Uesen '■ e s Licnst-'barked tobe st ei lue, gsansprucbs Bar, zeigen gerade .Bilde nee der \ erd:: egende, wo der schuldrechtli ehe Anspruch ."■u. vo: nnerein eine andere Person als den vrsprüngjJ chon Gläubiger (Versprocnensempfünger) begins in gen wi11, Es ist kein Grund erstohtlich. auch in solchen Fällen;die Übertragbarkeit des Anspruchs zu verneinenh(Läsöelbe;;) gilt für die Vererblichkeit | wollte ■'man sie ■ ablebnen, so wäre -der Anspruch auch" insoweit.. : als er nur auf -Dienst- ‘ b.\- _" '■;) ..U. 1 . . „ / : i P • ■ ■ barkeitsbesteilung für 'den unmittelbaren Erben des August m m ( die Beklagte’) (geht;, (.von vornherein imdurchsetsbar, weil die Dienstbarkeit insoweit dem Schuldinhalt nach nicht vor, dem l’od des Verpsreciiensempfangers ‘August K<| 1 bestellt werden soll; der Anspruchsgläubiger aber mit dem Tod von August Kfll wegfiele» Die über tragb ark eit des schul'drech tli'chen Anspruchs entspricht auch einem ausgeprägten praktischen Bedürfnis,-insbesondere bei:der Gewinnung von Bodenschätzen? sie ist deshalb von der Rechtsprechung gerade 'bei Kaligewinnung s r e chteu schon, früh anerkannt worden (RGPJZ 1903; 549 = Recht 1903, 3092« • ebenso Socrgel/BauigBGB 8, Auf1r § 1092 Anmt 1? vgl/ Wester-mann aaÖ § 123 I 3)? daran ist festzuhalten Da im vorliegenden Pall Versprechensempfänger und Begünstigte von vornherein verschiedene Personen waren, besteht also kein Bedenken gegen die (vom Berufungsgericht bezweifelte, aber offengelassene) rechtliche Möglichkeit, daß der Anspruch des August KVNMl ( gleichgültig, welchen Umfang er halite) bei seinem Tod 1951 nicht erloschen, sondern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte dis Alleinerbin übergegangen istc Auch auf Schuldnerseite begegnet ein Personenwechsel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Bedenken» Er ist insbesondere im Zusammenhang mit einem entsprechenden Wechsel im Eigentum des zu belastenden Grundstücks sinnvoll ( obgleich im Interesse des Gläubigers dann nicht unerläßlich, wenn für den Anspruch eine Vormerkung besteht,., unten c) „ Schuldner des B'eStellungsan-spruchs war zunächst Paul :Et^MHH sen., Die Haftung konnte insbesondere durch, seinen Tod auf seine Erben (§ 1967 BGB) oder durch Schuldübernahme auf einen Schuldübernehmer (§§414 ff BGB) übergehen» Nach dem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß 1952 Paul SttfHl gun» der persönliche Schuldner des fraglichen Anspruchs war?, daran konnte eine im Kaufvertrag enthaltene Schuldübernahme durch den Kläger anknüpfen. b) Der Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des August KsgpMt konnte auch möglicher Gegenstand einer Vormerkung sein. Daß Person und Zahl der Begünstigten zur Zeit der Bewilligung und Eintragung der Vormerkung noch nicht bekannt war, stand der. wirksamen Begründung der Vormerkung nicht entgegen. Auch hier ist wieder zu unterscheiden zwi sehen Versprechensemplanger und Begünstigtem 5 daSjgrand-buc 1 imäß ige B e stimmthe i ts er 10rderni s hinsi ch11 i cli. der ?er son des Berechtigter! trifft bei der Vormerkung nur jenen •ni'öht -diesen-? ..-die nötige Bestimmtheit hinsichtlich des 'Anspruchsinhalts ist durch die Ungewißheit oder immerhin kiinf ti g "0 est irambaren sp ater eh dingli ch Be rcchtigteh : • nicht in Präge gestellt (vgl, dazu. ltd (JW 1932, 2445 sowie allgemein Holch BWIiotZ 1956, 144', 146/7) < c) Die rechtliche Möglichkeit des ZustimRhBVDih1!^.^ ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 88S BGB), Er tri allerdings dann, wenn sein Schuldner zugleich Schuldner des Bestellirngsanspruchs selbst (oben a.) ist, hinter die-, sen .Anspruch an praktischer Bedeutung zurück (vgl«-das1 nicht veröffentlichte urteil vom 2, April 1958, V ZR 203/56, Sei-ten i3/5)o ' 1 41 Vormerkung.,;und). Zus tlmmungsanspinch 1. Vas den Inhalt der V0rmerkung anlangt, so ist 'sic .'wie jede.Grundbucheintragung auslegungsfähig5 das nimmt das ^Berufungsgericht zutreffend an. Zu der Präge, ob die .Vormerkung aüsiegimgsbedürf tig istD.nimmt Vdasi Berufungsgericht nicht klargStellungj es bezeichnet zunächst den Wortlaut von Eintragung und Eintragungsbewilligung als eindeutig, untersucht aber dann doch die möglichen Be dentungen des gebrauchten- Wortes "jeweilig", Mit der vision ist die Mehrdeutigkeit und daher Auslegungsbediirf-t i gic e i t d e r V o rm e rlcung zu 'b e ;j ah e n „ H in s i eh 11 i eE. d e r Y e¥--■ ..erhiichkeit läßt der Gebrauch des Wortes '’Erbe'* in der , ... gggvi, •; : U-; ;g, . g:- „./v. ah. : , . g. u ru . .'.7g. ; . . p. |7t ; G ■;:/7;:/ ...pr M e h r z a b1 ang e s i cht s .der Tatsache, daß. der Erblasser August «SÄ kinderlos verheirat ei:; war, an die 'Möglichkeit den- ^ kein, daß eh und sein Vertragspartner 'mehrere'aufeinander.; folgende Erbfälle im Auge hatten7 Hinsichtlich der V'eräuße 1 ■ • lichkeit wird' zwar vom Veräußererb( Aügust KrfBHl) und vom Erwerber nur in der Einzahl gesprochen? bei der BennuhgtuTh des Erwerbers wird jedoch durch Beifügung des W/orres !'r jeweiliger^ rein sprachlich die Vorstellung einer Mehrheit von aufeinanderfolgenden Erwerbsund damit notwendig-auch Veräußerungsfällen erweckte Vormerkung und Ejntra- gungsbewllligung sind daher hinsichtlich .beider Rechts- nrglhiWskahk sgftrsa-ugvgrvM:rha nao.hfolgearten in der Frage, ob nur ein einziger oder mehrere Haelifolgefälle getre 'on sind, nicht unmißver- s itlnllicli blau? und zwei felsfrei , sondern mehrdeuti g und d•'ih<2r c us 1 egirngs bedürftig llinsiohAlieb der Aus],ogungsmittel nimmt das Bern-fi ngr'u m h ' i’ zu i i [Tend an, daß sievbei Grundbuch--ej.ntragung.en besdirarikt sind % berücksichtigt werden können nur Umstande, die sich aus der Eintragung selbst ob er der ihr zugrunde liegender: Ein vragungsbewilligung ergeben oder die allgemein bekannt sind (BCHZ 13, 133, 134 :i n A.nschluß an EG und die herrschende ■ Meinung im Schrifttum? 1 der Sache, nach, ebenso . BGH-Urteil. vom. 13 „ 3»1958 f III TR 1 .197/56 WM 1938, 759;; vgl» Westermann, tBehrbuch des Sachenrechts 3, ijiflh § 76. VI und bei Erman.: BGB 2, Aufl> § 8:'73 Anm., 17; Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Einzelfall 1st jedoch nicht rcchtcirrtumsfrei. ln der Frage der Vererblichkeit sieht das Berufungsgericht nur den juristisch- •technischen' Sprachgebrauch des Wortes vsErben, wonach eine Person nur einmal, nämlich bei ihrem eigenen foctej beerbt werden kann. Es berücksichtigt nicht.; daß der Sprachgebrauch des täglichen Lebens, wie die Revision zutreffend anführt, unter Erben weitgehend auch die Erbeserben versteht und daß ein Erblasser, wenp er für die Zeit nach seinem Tod Vorsorge trifft, häufig nicht nur für den Pall seines eigenen TodQs, sondern auch für denjenigen seiner Erben, unter Umständen auch deren Erben, soweit rechtlich möglich,i eine Regelung treffen will'., In der Präge der Ver-äußerlichkeit 'ist - zwar die Mehrdeutigkeit des Wortes t! jeweilig*’ vom Berufungsgericht hervorgeliobon^däs Oberlandesgericht deutet dieses Wort jedoch um in “seinerzeitig“ oder v’etwaig” und begründet das damit, daß Vormerkung und Ein-, tragungsbewilligung nur von dem Pall sprechen, daß er, nämlich August selbst, sein Geschäft veräußere. Aber dieser letztere Satzteil ist, ebenso wie im Verer-bangsfali die Worte “für den Pall, daß dieser (August KiflBBt) stirbt”.,, nach Wortlaut und Sinn keineswegs zwingend dahin zu verstehen, daß nur ein einziger, nämlich der erste Veräußerungs- .bzwJ Vererbimgsfall geregelt werden sollte; der sprachliche .Sinn läßt ebenso gut die Deutung zu, daß für den Pall der Vererbung durch August iOflK sowohl seine-unmittelbaren Erben als auch seine Erbeserben und für den . Fäll der Geschäftsveräußerung durch August sowohl. . der nächste Geschahtserwerber als auch seine Weitereiwcrber., begünstigt werden sollen,. In diesem Pall liegt weiter die Erwägung nahe, ob die Begünstigung nicht auch bei einem Wechsell zwischen Einzel- nnd Gesamtnachfolge ( Geschahts-. Veräußerung durch den Erben und Vererbung durch den .Ge- .; schäf tserw,erber usw.) für den .-jeweiligen Einzel- und (/.Gesamt-, nachfolger fortbestehen sollte, ob insoweit also eine Erklä- rungslücke vorliegt, Bei dieser wortlautmäßigen Mehrdeutigkeit durfte sich die Auslegung auch 'bei einer Grund-bucheintragimg wie der Vormerkung nicht in der Erforschung-"" des buchstäblichen Sinnes noch dazu eines bloßen Einträ-gungsteils erschöpfen.. Vielmehr ist zu fragen, was sich der unbefangenen Auffassung (eines jeden) als nächstlle-gende Bedeutung der Eintragung darstellt; diese nächst-liegende Bedeutung ist maßgebend, .solange sich kein Bedenken gegen sie ergibt (RGZ .136, 232, 234-) ,. Ob der vom Berufungsgericht angenommene Vomierkungsinha'J t der. nächst-liegende ist, hat es nicht geprüft.. Dadurch ist § 133 BGB verletzt Eine abschließende eigene Auslegung ist dem Revisionsgericht schon deshalb nicht möglich,- weil nach dem, ; chen4v?br't’fisc^ des Revisicnsbeklagten für die .Bedeu-■ •bung fJ.es fortes '“jeweilig’5 unter Umständen ein besonderer oberbayerischer Sprachgebrauch in Betracht kommt, der im Hinblick darauf, daß beide Tatsacheninstanzen in der .%*■% Ybortläutäuslicgung zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen sind, noch tatsächlicher Aufklärung bedarf, Die hiernach vorzunehmende neue Auslegung ist daher dem Berufungs-gerächt zu überlassen, .All dies gilt auch für den Zustimmuong nach § 888 BGB, da- er sich auf die Vormerkung gründet und deshalb ihren Umfang zwangsläufig teilt. J,k*Der schuldrechtliche Dienstbarkeitsbeste 11 uhgsanspruch der Beklagten gegen den Kläger kann sich nur gründen auf die in Absehn- III des Kaufvertrags vom 14, Januar 1952 enthaltene Schulöiibernahme; davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus!» Da dieser Kaufvertrag nicht zwischen dem 5 ~ angeblichen Gläubiger (Beklagte) und dem neuen,.Schuldner (Klager) , sondern zwischen diesem und dem •- wie hier zu unterstellen - bisherigen"Schuldner ( Paul: SttiÜHl jun.) geschlossen ..wurde, hängt die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung der Beklagten ab ( § 4-1 5" BGB')'.. -Bas' Berufungsgericht hat' eine solche1 Genehmigung nicht''fi; i festgestellt p für :d i e Revisions in s tan z ist davon aus zu- ( gehen. daß sie (mindestens durch die Einlassung der Be- . Klagten auf die Klage stillschweigend; erteilt ist« Was den umstrittenen Umfang des Anspruchs betriffi, so gellt das Berufungsgericht davon aus, daß er sich mit dem Umfang der Vormerkung decke? es stellt daher für den ..:? Anspruchsinhalt auf den Vormerkungsinhalt ab ( dem ‘Wort-laut nach zwar nur ”in erster Linie5', in Wahrheit aber ausschließlich, wie seine weiteren Ausführungen ergeben),, t Die Revision rügt das mit Recht« für die Auffassung des i J Berufungsgerichts spricht zwar deh Wortlaut dos Kaufvor- t , • m trage,: wonach Gegenstand der Schuldübernahme durch den “s Kläger, diejenigen Verpflichtungen sind, "die sich auf- GrundJ der eingetragenen .. Vormerkungen «-.fo ergeben”. Indessen' 'ist die Schuldübernahme aus demselben Grunde auslcgungsbc- ; dürftig wie die Vormerkung? der Auslegung der Vormerkung f als Grundbucheintragung sind die bereits erörterten G-ren-zen gezogen? die Auslegung der Schuldübernahme ist ohne | diese Grenzen möglich, unter Heranziehung auch solcher Umstände, die außerhalb der (Kauf-) Urkunde liegen (LM Hr, 1 zu BGB § 133 (B)). Infolge dieser für beide Rechte verschiedenen Auslegungsgrenzen kann sich für den schuldrechtlichen LienstbarkeitsbeStellungsanspruch ein anderer i :■ Inhalt ergeben als für die Vormerkung? das muß in Kauf genommen werden? die Wirksamkeit des Bestellungsanspruchs ;wir.d).d:äv;ön' nicht berührt, wohl aber unter Umständen 'die der Vormerkung, Im vorliegenden Palle kommt indessen eine Divergena zwischen dem Inhalt der beiden .Rechte 1 nur derart in Präge, daß der Umfang des schuldrechtlichen Anspruchs (hinsichtlich der Zahl der umfaßten Rechtsnachfolgen) weiter geht als der der Vormerkung ( ein Mehr,nicht ein Anderes) ■> ! in solchen Pallen bestehen angesichts des ersichtlichen Parteiwillens (vgl§ 139 BGB) keine Bedenken gegen die Wirksamkeit auch der Vormerkung, da sie in ihrem vollen Umfang durch den schuldrechtlichen Anspruch gedeckt ist, . wenn .sie auch hinter dessen Öetämtura'tähg surückbleibt (vgl« für den zwar nicht -ebenso / -aber ähnlich; liegenden/ Pall der Divergenz zwischen Einigung und Eintragung im Pall des § 873 BGB s' Planck/Streclcer,. BGB 5, Aufic § 873 Ajim* II 2, Ermah/V/e st ermann,'BGB 2, -Aufl« § 873 Anm. 18; Wolff/Kaiser, Sachenrecht 10., Auf 1« § 38 II 5),. Pur den schuldrechtlichen Dienstbarkeitsbestellungsanspruch der Beklagten ist daher unabhängig vom Umfang der Vormerkung im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln, welchen Umfang der Anspruch bei seiner Begründung im Jahre 1934 (in der Person des ursprünglichen Gläubigers August KtflHBfr) gegenüber dem ursprünglichen Schuldner (Paul St.Mi§ alt) hatte und in welchem Umfang diese Schuld vom Kläger im .Kaufvertrag 1952 übernommen worden ist. Das Berufungsgericht nimmt in letzterer Hinsicht ohne nähere Begründung an, der Kläger habe die Schuld nur im Umfang der Vormerkung übernommen« Der Wortlaut des Kaufvertrags spricht zwar für. diese engere' Auslegung? sein Sinn ist jedoch keineswegs so klar, daß jede Mehrdeutigkeit ausgeschlossen wäre«. Die. Annahme liegt nahe, daß/:./ die Vertragschließenden an die Möglichkeit eines Ausein- anderfallens von Vormerkungs- und Verpflichtungsumfang nicht gedacht habenf: daß sie sich auch für diesen fall für die umfangmäßige Festlegung der Verpflichtung des Klägers mit einer Bezugnahme auf die Vormerkung begnügt hätten'; kann jedenfalls nicht ohne weiteres bejaht Werdens gegebenenfalls kommt daher insoweit ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Dabei betreffen die durch die Beklagte unter Beweis gestellten Behauptungen von der Üblichkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit der zeitlichen Erstreckung derartiger Rechte bis zur völligen Ausbeutung des Grundstücks Umstände, die zwar, außerhalb der Urkunden von 1934 und 1952 liegen, aber nach dem Gesagten zu ihrer Auslegung herangezogen werden können und als geeignete Beweisanzeichen auch herangesogen werden müssen« Das Berufungsgericht wird daher diese Beweise sowie etwaige vom Kläger dagegen angebotene ■ geeignete Beweise zu erheben haben (in letzterer Hinsicht hat !sich der Revisionsbeklagte auf seine Schriftsätze in i der Berufungsinstanz vom 8. Juni 1956 S. 12/3 und vom 25 September 1956 So 3 - Bl. 48/9 und 94 der Gerichtsakten berufen). i Hiernach war das angefochtene Urteil in vollem Umfangt aufouhe'ben und die Sache, wie geschehen1,, an die Vorinsteno zuriic3czuver\veisen, Das Berufungsgericht wird zweckmäßig a. (vgl„ oben Nr, 1) auf klare Antrag-Stellung hinwirken. Dd Tasche ;. >;Dg ÄgS||^ Ti\- Freitag Rothe Br, Mattem it fr?