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BGH · V-ZR-116/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZR-116/52

Wegen der Höhe der Entschädigung im Palle der Enteignung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sowohl, dem Ent eigneten als dem .durch die Enteignung begünstigten Entschädigungspflichtigen offen. wurde im Jahr 1948 die Parzelle H5 auf Anordnung der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten mit drei Wohnhäusern bebaut und darüber hinaus zur weiteren Bebauung vorgesehene Da die Verhandlungen zwischen en Parteien über die Abtretung des. »Die Gemeinde BHHM» ist verpflichtet, als Entschädigung aus dem gemeindeeigenen - Grundstück ne Teilfläche von rund 480 qm, angrenzend 'in ganzer Breite an die Hofreite (Scheune) des Landwirts Bij| zu diesem Zeitpunkt ist der Landwirt MMMP verpflii tet, die Benutzung des jetzt auf dem Grundstück Fl] I Parzelle 174 stehenden Klosettgebäudes durch Schf ler der Gemeinde zu gestatten und diesen auch den Zugang zu diesem Gebäude zu gewährend Gegen diesen Beschluss erhoben beide Parteien gemäss § 19 HAG "Einspruch". Mai 1951 aufzuheben, soweit darin über die Höhe der Entschädigung für die enteigrieten Grundstücke ■entschieden worden,, seiy die ■Entschädigung anderweitig neu festzusetzen, und zwar in Gold, die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke Gemarkung Reichelsheim Flur I Parzellen H|5 und äußerstenfalls auf 2034,2'^ DM festzusetzen, Gegen diesen Einspruchsbescheid ist gemäss § 19 des Hessischen iufbaugesetzes die Anfechtungskis ge bei dem ¥erwa].tungsgericht in Darmstadt zu- : 4« 'auszusprechen, dass die Klägerin dem Beklagten für die enteigneten Grundstücke eine entsprechende Entschädigung zu zahlen habe.» Beide Vorinstanzen halten den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter und beantragt, hilfsweise Zurückver Weisung» und Dörfer des Landes Hessen (Aufbaügesetzes) vom 25- Oktober 1948 (Hess GVB1 S 139) stehe gegen die Entscheidung über die Pestsetzung der Entschädigung die Klage bei dem ordentlichen Gericht nur dem "Berechtigten” zu. Die Klägerin könne auch nicht deshalb als ’’Enteignete” und damit als' "Berechtigte” im Sinne des § 45 HÄG angesehen werden, weil auch sie Land ahgeben müsse, um den Beklagten, was nach § 42 Abs 2 HAG vorgesehen sei, in dieser Weise zu entschädigen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergebe sich auch nicht aus Art 14 Abs 3 GrundG /Tm folgenden: GO/« Biese Bestimmung befinde sich im Abschnitt ’’Grundrechte”, de ren Zweck sei, dem. Auch '.diese Bestimmung wolle, ebenso wie Art 14 GGp nur den Enteigneten schützen Darüber hinaus sei sogar bei einem Streit über die Höhe der Entschädigung der ordentliche Rechtsweg verschlossen, wenn die Gesetze etwas anderes bestimmten, und im §43 HAG sei eine solche anderweitige Regelung zu sehen. Es besage nichts, dass die Gemeinde Enteignung,' berechtigte sei, denn die Enteignung könne auch zugunste eines Unternehmens erfolgen, das dem Enteigneten nicht als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüberstehe« Das ist an sich richtig, trifft aber den entscheidenden Punkt nicht, denn es kommt nicht darauf an, zu wessen Gunsten die Enteignung durchgeführt wird. S 196) braucht aber hier nicht erörtert zu werden, da die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs bei Geltendmachung des Entschädigungsanspruc gesetzlich geregelt ist. Die Revision'greift ferner die Auslegung des Hessischen Aufbaugesetzes durch das Berufungsgericht in doppelter Weise an, einmal dadurch, dass sie geltend macht dieses Gesetz habe dem Enteignungsbegünstigten nicht di Möglichkeit genommen, die Festsetzung der Entschädigung höhe anzugreifen, und dadurch, dass sie die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, dass der klagenden Gemeinde die Eigenschaft eines Enteigneten nicht zukomme. Das Gesetz sei daher nach Art 125 Nr.-2 GG, zu dem mindesten soweit ‘es die Enteignung zu Wohnungsbauzwecken zulasse, Bundesrecht innerhalb seines Geltungsbereichs geworden, da es früheres Reichsrecht abgeändert habe. Durch Art 125 GG ist Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht geworden, soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. 1 Nr 5 HAG aufgehoben wurde, ergibt, sind die genannten Bestimmungen der Wohnungsnotverordnung durch aas Aufbaugesetz ersetzt worden« Auch dies bedeutet eine "Abäncerui (Bonner Kommentar zu Art 125 II 8 c /S 20/).Das Aufbauge setz ist somit insoweit Bundesrecht geworden,. Bei der sorgfältigen Unterscheidung der Worte ’’Beteiligte", "Entschädigung berechtigte","Berechtigte","Grundstückseigentümer", "Gemeinde" und "sonstige .Enteignungsbegünstigte" in den §§ 16, 19, 42 u 43 HAG kann nicht gesagt werden, der "Bered tigte" nach § 43 sei der "Beteiligte" im Sinne des § 19 Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wem sie meint, auch die Klägerin sei Er.teignete und damit "B Es handelt sich hier nicht um einen Zwangseingriff;, das Eigentum, für cen erst durch die Entschädigung ein Af gleich geschaffen wird, wie dies bei Landabtretungsaufla-gen nach dem Wohnsiedlungsgesetz und bei Festsetzung von- Die Revision macht weiter geltend, das Hessische Aufbaugesetz würde, wenn es entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts nur dem Enteigneten den ordentlichen Rechtsweg eröffnet hätte, gegen Art 155 -Abs 5 WeimRV verstossen. Fach dieser Bestimmung sei jeder Streit Uber die Höhe der Entschädigung für eine Enteignung vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, auch wenn der ”|M'teriie^er”^ also der durch die Enteignung Begünstigte, sich durch die Höhe der von ihm zu zahlenden Entschädigung beschwert fühle. Das Hessische Aufbaugesetz habe aber nicht durch einfaches Landes-gesets die Weimarer Verfassung ausser Kraft setzen und dem Unternehmer die Möglichkeit nehmen können, die Höhe der Entschädigung durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen. Art 153 Abs 2 Satz 3 WeimRV schrieb vor, wegen der Höhe der Entschädigung sei im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offenzuha11en, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Biese Präge braucht aber nicht entschieden zu werden, denn inzwischen ist das Grundgesetz in Draft getreten« Dieses enthält die in Art 153 WeiraRY gemachte Ausnahme, dass durch Gesetz - Bundes- oder Landesgesetz oder etwa nach Art 125 GG Bundesrecht gewordene Landesgesetze -etwas anderes angeordnet werden kann, nicht mehr, sondern bestimm1: schlechthin und allgemein, dass wegen der Höhe der Entschädigung im 'Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht (Bonner Kommentar Anm 10 zu Art 14 Abs 3 Satz 4; Giese, Grundgesetz, 2. Dagegen kann nicht singer,’endet werden, der Zweck' des durch Art 14 geschaffenen Grundrechts sei, dem Einzelnen eine Sphäre zu schaffen, in die die Staatsgewalt' nicht.oder nur in beschränktem Umfang r i r r ^ if' i Sen, „ g ,cg ehl ig ein, r. Es kann sich also auch der durch die 1Enteignung Begürs tigte darauf berufen, dass ihm kraft Verfassungsrechts wegen der Höhe, der Entschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zusteht. führt wird, ist nicht notwendig der Staat seihst, sondern, häufig eine dem Staat unterworfene Körperschaft, die ebenj || falls schutzwürdig erscheint, und wenn die Entschädigung:] unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist, so zwingt dies dazil beiden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, in dem Verfahren, das zur Festlegung der Entschädigung führt, ihre Interessen geltend zu machen« Wäre die Bestimmung des Art 14 Abs 3 GG anders auszulegen, so musste für die Klage der durch die Enteignung Begünstigten nach Art 19 Abs 4 GG entweder der Verwaltun rechtsweg gegeben sein oder die Zulässigkeit des ordent liehen Rechtswegs würde sich auch aus dieser Bestimmung . Es könnte sich noch die Frage.erheben, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Streit "wegen der Höhe der) Entschädigung" handelt, obwohl die Klägerin sich nicht nur gegen den Umfang, sondern auch gegen die Art der Entschädigung, nämlich dagegen wendet, dass ihr eine Landabgabe als Entschädigungsleistung zugemutet wird» Bei d< Ausdruck "Höhe der Entschädigung" ist das Grundgesetz vorj dem regelmässigen. Fall ausgegangen, dass die Entschädigt in Geld festgesetzt wird« Bas Grundgesetz knüpft an die Rechtslage an, die sich in Deutschland im Laufe der Entwicklung des Enteignungsrechts ergeben hat» Danach kann | die Frage, ob die Enteignung zulässig ist und welche Rechtsgüter der Enteignete zu dem Wohl der Allgemeinheit aufgeben muss, durch Anrufung der übergeordneten Verwal-; Die Frage, ob und in welchem Umfang der Entschädigungspflichtige Land abtreten muss, ist für ihn von derselben, wenn nicht sogar von npch grösserer Bedeutung, als die, in welcher Höhe er eine Geldleist/ung machen muss. Das Hessische Aufbaugesetz steht somit im Widerspruch zu dem Grundgesetz, soweit es den Rechtsweg für die Klage der Klägerin ausschliesst« Denn der. Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags gilt auch nach Art 123_ GG nur fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht« : Es erhebt sich damit die- Drage, ob nach Art TOO GG das Verfahren nicht auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist. DerAuffassung, dass der Rechtsweg .für die vorlie-1 gende -Klage ausgeschlossen s<ei, kann,daher nicht zugestimmt werden.,

Zitierte Normen: § 13 GVG
HöheEntschädigungGGHAGEnteignungGemeindeKlägerin

Volltext der Entscheidung

age
h-
e
Gesetz.:	Grundgesetz	Art	14 Abs 3; Hessisches Aufbau-
gesets § A3»
Rechtssatz: 1. Wegen der Höhe der Entschädigung im Palle
 der Enteignung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sowohl, dem Ent eigneten als dem .durch die Enteignung begünstigten Entschädigungspflichtigen offen.
2. Soweit das Hessische Aufbaugesetz dem'Ent-schädigungspflichtigen. den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschliesst, steht es im Widerspruch zu Art 14 Abs 3 GrundG.
Aktenzeichen:	V	ZR	116/52
LG Gießen
 Urteil des BGE vom 17» April 1953 OLG Frankfurt (Main)
das lachschlagewerk! die Amtliche Sammlung!
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Ycrküno et ee
17.. April 1955
Symallaf Justizofceraekretar
:ais Urkundsbeamter der ..Geschäftsstelle
m 1 amen, des Y o 1 k e s In oem. Rechtsstreit
 der Gemeinde Ei
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 Klägeri 115 Berufuugsklägerin und ßevisionsklägerjj ein 1 1	'	1	>	1	-	<	r	sl	—p -
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 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagteh - iirmef,Lk.eToll/hlc’itig oei 1 Rechtsanwalt Br«
bat der "U 1	1	,	,	3	-	m	c	:t'rcr	z	u' wp
 mündliche Verhandlung vorn 1?h April 1953 unter Mit— nirkimg des Senktsi’räsiacciei Ein Taoob^ nrri der Pun-äesricliter Er eck, « cste1 , 1 r Oechßler und ErD Großmam	.....
fü' 5 < Li 1 n unt:.	\	<
Auf die 'Revision der 'Klägerin ’wird, das Urteil des 4. Zivilsenats des C)b er land es ge nichts in Frankfurt ;(Main) vom 17* Juni 1952 aufgehoben und dahin eriannf, 1
Auf die Berufung der JELiägerin wird das Erteil ..der 2. Zivilkammer, des Landgerichts in Gießen' vom

1, Oktober 1951 aufgehoben und die Sache zur »'<	'	ten	Verhandlung	und	Entscheidung
 las barei i i-o i ion ekverwiesen. Diesem wird auch die Entscheid ung über die Kosten de; Berufungs unc Re i sionsVerfahrens übertragend 1	.	;t	;t	vd rdzügd	g	g
Von Rechts wegen
 keiner Einigung Hoy embe r 1949 be
 des Gesetzes über Landes Hessen vom
 des Gesetzes vom.
a 3 -Tatbestand.:
.'.-Ir P./.;>
uv-' .v. "i ■' vP ;

£ Der Beklagte war' Eigentümer der Parsellen (g§ und
___I der Plur -I der Gemarkung DINMMMHHft; die zusammen
 eine Größe von 1216 qm haben. Da in der Gemeinde dringender Bedarf an Bauland zur Beschaffung von Klein-, und Mittelwohnungen war. wurde im Jahr 1948 die Parzelle H5 auf Anordnung der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten mit drei Wohnhäusern bebaut und darüber hinaus zur weiteren Bebauung vorgesehene Da die Verhandlungen zwischen en Parteien über die Abtretung des. Grundstücks und die rlassung eines Ersatzgrundstücks an den Beklagten zu führten, beantragte die Klägerin am 26. i dem. Landrat des Landkreises Priedberg/ der Parzellen M5 und. ®öf auf Grund den Aufbau der Städte und Dörfer des m 25. Oktober 1943 (Hess GVB1 139) IdP es vom. 23» November 1949 (G7B1 164) /Tr folgenden: RAG/. Durch Beschluss vom 28. Dezember 1950 sprach der Kreisausschuss .des Landkreises	die
/ Enteignung aus» Dabei wurde- bestimmt:
»Die Gemeinde BHHM» ist verpflichtet, als Entschädigung aus dem gemeindeeigenen - Grundstück
 ne Teilfläche von rund 480 qm, angrenzend 'in ganzer Breite an die Hofreite (Scheune) des Landwirts
MI kostenlos zu übereignen. Pur die Übereignung des Schulklosettgebäudes, das sich auf diesem Er-. satzgrundstück befindet, an den Landwirt M dieser verpflichtet, an die Gemeinde P, einen Betrag in Hohe von -2/
Gessmtbaukosten dieses
 Diese Baukosten sind in fünf gleichen Jahresraten,;! zahlbar am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, an die Gemeinde zu entrichten. Die Inneneinrichtung des Klosettgebäudes verbleibt im Eigentum der Gemeinde RHWi, welche diese Inneneinrichtung! spätestens bis zu dem 51. Dezember 1955 zu entfernen Die Gemeinde KflMHHHI ist verpflichtet, bis • spätestens zu dem 31. Dezember 1955 an anderer Stelle ein Klosettgebäude für Schüler zu erstellen. Bij| zu diesem Zeitpunkt ist der Landwirt MMMP verpflii tet, die Benutzung des jetzt auf dem Grundstück Fl] I Parzelle 174 stehenden Klosettgebäudes durch Schf ler der Gemeinde zu gestatten und diesen auch den Zugang zu diesem Gebäude zu gewährend
 Gegen diesen Beschluss erhoben beide Parteien gemäss § 19 HAG "Einspruch". Die Gemeinde RflHIHHMli hat 'ausdrücklich erklärt, dass sich ihr Einspruch nur gegen die Eestsetzung der Entschädigung richte, der Landwirt M(HM hat insbesondere gegen die Eestsetzung der Entschädigung Einspruch eingelegt und ausgeführt, dass er sich durch die vom Kreisausschuss in dem angefochtenen Beschluss getroffene Regelung beschwert fühle , dass er gemäss dem angezogenen Beschluss verpflichtet sei, an die Gemeinde RflHBBHI einen Betrag in Höhe von 2/3 der nachgewiesenen Gesamtbaukosten des KlJ 's ettgebäud es zu . zahlen..'
Durch Beschluss vom 23» Mai 1951 hat der Kreisausschuss des Landkreises	beide	Ein-
sprüche zurückgewiesen und folgende Rechtsmittelbeleh/ rung erteilt:
5
der Klägerin vom 28. Dezember 1950 und 23«. Mai 1951 aufzuheben, soweit darin über die Höhe der Entschädigung für die enteigrieten Grundstücke ■entschieden worden,, seiy
 die ■Entschädigung anderweitig neu festzusetzen, und zwar in Gold,
 die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke Gemarkung Reichelsheim Flur I Parzellen H|5 und äußerstenfalls auf 2034,2'^ DM festzusetzen,
 Gegen diesen Einspruchsbescheid ist gemäss § 19 des Hessischen iufbaugesetzes die Anfechtungskis ge bei dem ¥erwa].tungsgericht in Darmstadt zu- :
i «ig lip a 'fern t.rigsklagc } r i urrini ;wi Wool e c nach 2a i teilung des uns >^ f• - r i/i sc er ■heben. Gegen die *'e >; Setzung der Er tSchädigung ist ... gemäss §§ 19 und 43 des ■ Hessischen .Auf bsugesetzes die Klage nei dem ord entließ: en L c rj ^ht zulässig.
Die Klage deshEntschädigungsberechtigten ist gegen die Gemeinde zu richten«. Zuständig ist das band ge -\ rieht, in dessen Bezirk sich die enteigrieten Grundstücks befinden. Diese:letztere: Klage ist hinnen, einem Monat nach Zustellung des Eins pruofc ob e s che id s zu erheben.
ihm 1«. September 1951 ist die Klägerin -.'als Eigenen;:./: : ir. der Parzellen Mb und WM ins Grundbuch einge-
tragen worden
 Mit der am 28. Juni 1951 beim Landgericht einge-korrmienen Klage hat die Klägerin beantragt,
 die Beschlüsse des Kreisausschusses des Land-kreis es PfliHHHHi/H MHHB betreffend die Enteignung m G idstiloke d 1	zugunsten
4« 'auszusprechen, dass die Klägerin dem Beklagten für die enteigneten Grundstücke eine entsprechende Entschädigung zu zahlen habe.»
Der Beklagte beantragte Klagabweisung»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das landesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewie sen und die Revision zugelassen. Beide Vorinstanzen halten den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben,
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter und beantragt, hilfsweise Zurückver Weisung»
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revi-
sion,
 Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hält für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben. Es führt dazu aus, der Entschädigungsanspruch, der sich aus einer Enteignung ergebe, sei öffentlich-rechtlicher Natur. Er gehöre somit grundsätzlich nicht vor die ordentlichen Gerichte. Der ordentliche Rechtsweg sei auch nicht kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift eröff net. Nach § 43 des Gesetzes über den Aufbau der 3‘täd. und Dörfer des Landes Hessen (Aufbaügesetzes) vom 25- Oktober 1948 (Hess GVB1 S 139) stehe gegen die Entscheidung über die Pestsetzung der Entschädigung die Klage bei dem ordentlichen Gericht nur dem "Berechtigten” zu. "Berechtigter" sei aber nur der Bekl
 te als Enteigneter. Bas 'ergebe sich aus dem Sprachgebrauch des Aufbaugesetzes,, das zwischen ^Beteiligten”
(§§ 16, 19 HÄG):und "Entachädigühgsbörechtigten” (§§
 42; 43 HAG) unterscheide und anordne, dass die Klage gegen die Gemeinde oder den sonstigen Enteignungsbegünstig-ten zu richten sei. Die Klägerin könne auch nicht deshalb als ’’Enteignete” und damit als' "Berechtigte” im Sinne des § 45 HÄG angesehen werden, weil auch sie Land ahgeben müsse, um den Beklagten, was nach § 42 Abs 2 HAG vorgesehen sei, in dieser Weise zu entschädigen.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergebe sich auch nicht aus Art 14 Abs 3 GrundG /Tm folgenden: GO/« Biese Bestimmung befinde sich im Abschnitt ’’Grundrechte”, de ren Zweck sei, dem. einzelnen eine Spare zu schaffen, in die die .Staatsgew.alt entweder überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange eingreifen könne. Das. Grundgesetz": nabe aber'"hur ;dä's':‘'aUsgesprb6heh;, üvss schon bisher geltendes Hecht gewesen sei. Das Berufungsgericht'sehe da her in Art 14 Abs 3 Satz 3 GG nur eine Schutzvorschrift des'Individuums gegenüber der staatlichen Macht. Es sollten nicht die Verwaltungsbehörden'oder die Verwaltungs-gerichte, sondern die ordentlichen Gerichte entscheiden," wenn der Enteignete sich mit der festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden erkläre.
Der Rechtsweg sei auch nicht nach Art 45 Abs 3 der Hessischen Verfassung zulässig. Auch '.diese Bestimmung wolle, ebenso wie Art 14 GGp nur den Enteigneten schützen Darüber hinaus sei sogar bei einem Streit über die Höhe der Entschädigung der ordentliche Rechtsweg verschlossen, wenn die Gesetze etwas anderes bestimmten, und im §43 HAG sei eine solche anderweitige Regelung zu sehen.
Die Revision greift diese Begründung in allen Punkten an.
Sie littet um Nachprüfung, ob der Entschädigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur sei und deshalb die Grundregel des § 13 GVG für die Zuständigkeit aus-scheide. Es besage nichts, dass die Gemeinde Enteignung,' berechtigte sei, denn die Enteignung könne auch zugunste eines Unternehmens erfolgen, das dem Enteigneten nicht als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüberstehe« Das ist an sich richtig, trifft aber den entscheidenden Punkt nicht, denn es kommt nicht darauf an, zu wessen Gunsten die Enteignung durchgeführt wird. Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 292) betrifft keinen Fall der Enteignung, sondern ein andersartiges Verfahren, in dem die Folgen einer Enteig nung rückgängig gemacht werden sollen. Die umstrittene Frage (vgl Schelcher in Fischers Zeitschrift für Verwal tuiigsrecht Bd 60 /T92?7 S 196) braucht aber hier nicht erörtert zu werden, da die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs bei Geltendmachung des Entschädigungsanspruc gesetzlich geregelt ist.
Die Revision'greift ferner die Auslegung des Hessischen Aufbaugesetzes durch das Berufungsgericht in doppelter Weise an, einmal dadurch, dass sie geltend macht dieses Gesetz habe dem Enteignungsbegünstigten nicht di Möglichkeit genommen, die Festsetzung der Entschädigung höhe anzugreifen, und dadurch, dass sie die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, dass der klagenden Gemeinde die Eigenschaft eines Enteigneten nicht zukomme. obwohl auch ihr durch die Enteignungsbehörde die Abgabe von Land auferlegt worden sei.
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Es ist zunächst die Frage zu prüfen, ob .gemäss §
549 ZPO die Auslegung des Hessischen Aufbsugesetzes vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann. Die Revision führt dazu aus, die Materie des Hessischen Aufbaugesetzes sei Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung der Bundesrepublik nach Art 74 Hr 14 u 18 GG. Das Gesetz sei daher nach Art 125 Nr.-2 GG, zu dem mindesten soweit ‘es die Enteignung zu Wohnungsbauzwecken zulasse, Bundesrecht innerhalb seines Geltungsbereichs geworden, da es früheres Reichsrecht abgeändert habe. Durch § 58 Abs 1 Nr 5 HÄG sei insbesondere die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968) abgeändert worden.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen'. Durch Art 125 GG ist Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht geworden, soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist. Die.konkurrierende Gesetzgebung des* Bundes erstreckt sich u.a. auf das Recht der Enteignung, soweit diese auf den Sachgebieten in Betracht kommt, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen (Art 74 Nr 14 GG), und auf den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht, das Wohnungswesen und das Siedlungs- und Heimstättenwesen (Art 74 Nr 18 GG)n § 12 Abs 1 Nr '1 HAG gibt nun die Mög-•lichkeit, Grundeigentum zur Beschaffung von Klein- und Mittelwohnungen und von Kleinsiedlungen zu enteignen, und die Grundstücke des Beklagten sind zu diesem Zweck enteignet worden. Es bestehen daher keine Bedenken, das Auf-bsugesetz mindestens in diesem Umfang unter die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zu ziehen. Wie sich aus dem Vergleich der §§ 12 bis 34, 41 bis 44 HAG mit §§ 3 ü 4 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot

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vom 9- Dezember 1919 (RGBl S 1968), die durch § 58 Abs
1	Nr 5 HAG aufgehoben wurde, ergibt, sind die genannten Bestimmungen der Wohnungsnotverordnung durch aas Aufbaugesetz ersetzt worden« Auch dies bedeutet eine "Abäncerui (Bonner Kommentar zu Art 125 II 8 c /S 20/).Das Aufbauge setz ist somit insoweit Bundesrecht geworden,. Die Revisi kann daher gemäss § 54-9 ZPO auf eine Verletzung des Hess
 sehen Aufbaugesetzes gestützt werden.
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Dine Rechtsverletzung kann aber entgegen der Meint der Revision in der Auslegung des Aufbaugesetzes durch d? Berufungsgericht nicht gesehen werden. Bei der sorgfältigen Unterscheidung der Worte ’’Beteiligte", "Entschädigung berechtigte","Berechtigte","Grundstückseigentümer", "Gemeinde" und "sonstige .Enteignungsbegünstigte" in den §§ 16, 19, 42 u 43 HAG kann nicht gesagt werden, der "Bered tigte" nach § 43 sei der "Beteiligte" im Sinne des § 19
2	HAG, Auch die Vorschrift des § 43 Satz 2 HAG, dass die Klage gegen die "Gemeinde" und zugleich gegen den sonstig Enteigmmgsbegüns tigten zu richten ist, ist dahin zu verstehen, dass damit die als Beklagte in Betracht kommend* natürlichen und .juristischen Personen abschliessend beze; net werden sollten. Es ist daher dem Berufungsgericht bei zustimmen, dass das Hessische Aufbaugesetz dem Enteignung
• ‘A
begünstigten den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichte? zur Nachprüfung der Entschädigung nicht eröffnet hat.
Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wem sie meint, auch die Klägerin sei Er.teignete und damit "B
rechtigte" im Sinne des § 43 Satz 1 HAG, da sie verpfliex. tet worden sei, die Entschädigung teilweise in Land zu sten. Es handelt sich hier nicht um einen Zwangseingriff;, das Eigentum, für cen erst durch die Entschädigung ein Af gleich geschaffen wird, wie dies bei Landabtretungsaufla-gen nach dem Wohnsiedlungsgesetz und bei Festsetzung von-
Baufluchtlinien der Fall ist (Hamb OVG in DYB1 1951, 181;
 RGZ 128, 18 /25 ff7; 152. 69), sondern um eine Gegenleistung für das, was der Enteignungsbegünstigte erhält (vgl RGZ 150, 9 /Jl7).»
Die Revision macht weiter geltend, das Hessische Aufbaugesetz würde, wenn es entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts nur dem Enteigneten den ordentlichen Rechtsweg eröffnet hätte, gegen Art 155 -Abs 5 WeimRV verstossen. Fach dieser Bestimmung sei jeder Streit Uber die Höhe der Entschädigung für eine Enteignung vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, auch wenn der ”|M'teriie^er”^ also der durch die Enteignung Begünstigte, sich durch die Höhe der von ihm zu zahlenden Entschädigung beschwert fühle. Das Hessische Aufbaugesetz habe aber nicht durch einfaches Landes-gesets die Weimarer Verfassung ausser Kraft setzen und dem Unternehmer die Möglichkeit nehmen können, die Höhe der Entschädigung durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen. Auch Art 14 Abs 3 GG enthalte keine Einschränkung dahin dass nur dem:Enteigneten der Rechtsweg offenstehe. Das Hessische Aufbaugesetz würde also auch gegen das Grundgesetz verstossen, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts über die Auslegung des Aufbaugesetzes richtig wäre.
Diesen Ausführungen ist mindestens im Ergebnis beizutreten. Art 153 Abs 2 Satz 3 WeimRV schrieb vor, wegen der Höhe der Entschädigung sei im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offenzuha11en, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Eine Beschränkung des Rechtswegs auf die Klagen des Entschädigungsberechtigten kann aus dieser allgemeinen Fassung nicht entnommen werden. Diese Ansicht würde auch im damaligen Schrifttum vertreten (Schelcher in Fischers Zeitschrift für Verwaltungsrecht 60 /192T/j 137 u bei Hipperdey, Die Grundrechte und Grundpflich ten der Reichsverfassung IHS 24C)„ Eins solche Beschrän-
wurde. Art 45 Albs 5 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVB1 229) Hess dies zu. Biese Präge braucht aber nicht entschieden zu werden, denn inzwischen ist das Grundgesetz in Draft getreten« Dieses enthält die in Art 153 WeiraRY gemachte Ausnahme, dass durch Gesetz - Bundes- oder Landesgesetz oder etwa nach Art 125 GG Bundesrecht gewordene Landesgesetze -etwas anderes angeordnet werden kann, nicht mehr, sondern bestimm1: schlechthin und allgemein, dass wegen der Höhe der Entschädigung im 'Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht (Bonner Kommentar Anm 10 zu Art 14 Abs 3 Satz 4; Giese, Grundgesetz, 2. Aufl Anm S zu Art 14; von Mangoldt Anm 5 zu Art 14 /ß 103/; Ipsen, Aktionär und Sozialisierung in Verkehrs- und Energiewirt- ui schaft, Rechtsgutachten zu den YerOrdnungen lir 95 und 148 BrMilR'eg S 29)« Dieses Recht steht heid.en an der Enteignung beteiligten Parteien zu. Dagegen kann nicht singer,’endet werden, der Zweck' des durch Art 14 geschaffenen Grundrechts sei, dem Einzelnen eine Sphäre zu schaffen, in die die Staatsgewalt' nicht.oder nur in beschränktem Umfang r i r r ^ if' i Sen, „ g ,cg ehl ig ein, r. us- 'kc f zu c r>s in Art 14 Abs 3 GG niedergelegten "Grundrechts" der Schutz des Enteigneten wart Die Regelung der Enteignung und der durch sie bedingten Entschädigung wirkte sich aber auch auf die Rechtsverhältnisse des durch die Enteignung Begünstigten aus» Wenn diesem also in den im Abschnitt "Die Gr und r e ch t e ” .de s Gr undges e t z e s n i e d e r ge 1 e g t en B e s t immunge n Befugnisse gewährt würden, so sind auch'diese gemäss Art 1 Abs 3 GG unmittelbar geltendes ■verfassungsrecht. Es kann sich also auch der durch die 1Enteignung Begürs tigte darauf berufen, dass ihm kraft Verfassungsrechts wegen der Höhe, der Entschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zusteht. Das ist auch sachlich gerechtfertigt, denn der, zu dessen Gunsten eine Enteignung durchge-
führt wird, ist nicht notwendig der Staat seihst, sondern, häufig eine dem Staat unterworfene Körperschaft, die ebenj || falls schutzwürdig erscheint, und wenn die Entschädigung:] unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist, so zwingt dies dazil beiden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, in dem Verfahren, das zur Festlegung der Entschädigung führt, ihre Interessen geltend zu machen«
Wäre die Bestimmung des Art 14 Abs 3 GG anders auszulegen, so musste für die Klage der durch die Enteignung Begünstigten nach Art 19 Abs 4 GG entweder der Verwaltun rechtsweg gegeben sein oder die Zulässigkeit des ordent liehen Rechtswegs würde sich auch aus dieser Bestimmung . ergeben». Der Verwaltungsrechtsweg kann aber nicht angenommen ■ ' werden, denn es wäre ein unmögliches Ergebnis,' dass über die Höhe der Entschädigung, je nachdem, ob der eine oder der andere Beteiligte klagt, entweder vor dem waltungsgericht oder vor dem ordentlichen Gericht oder sö| gar vor beiden nebeneinander gestritten werden müsste»
Es könnte sich noch die Frage.erheben, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Streit "wegen der Höhe der) Entschädigung" handelt, obwohl die Klägerin sich nicht nur gegen den Umfang, sondern auch gegen die Art der Entschädigung, nämlich dagegen wendet, dass ihr eine Landabgabe als Entschädigungsleistung zugemutet wird» Bei d< Ausdruck "Höhe der Entschädigung" ist das Grundgesetz vorj dem regelmässigen. Fall ausgegangen, dass die Entschädigt in Geld festgesetzt wird« Bas Grundgesetz knüpft an die Rechtslage an, die sich in Deutschland im Laufe der Entwicklung des Enteignungsrechts ergeben hat» Danach kann | die Frage, ob die Enteignung zulässig ist und welche Rechtsgüter der Enteignete zu dem Wohl der Allgemeinheit aufgeben muss, durch Anrufung der übergeordneten Verwal-;
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nachgeprüft werden; während für die Entschädigung der Schutz der ordentlichen Gerichte gegeben wurde« Die Entschädigung in Land ist eine Form der Entschädigung, die in § 42 Abs 2 PLAG ausdrücklich an Stelle der Barentschädigung zugelassen ist«
Sie ist nur an die Zustimmung des Grundstückseigentümers, nicht des durch die Enteignung Begünstigten gebunden. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Entschädigungspflichtige Land abtreten muss, ist für ihn von derselben, wenn nicht sogar von npch grösserer Bedeutung, als die, in welcher Höhe er eine Geldleist/ung machen muss. Unter "Höhe der Entschädigung" ist also der gesamte Umfang'der Entschädigung nach Art und Betrag zu verstehen.
Das Hessische Aufbaugesetz steht somit im Widerspruch zu dem Grundgesetz, soweit es den Rechtsweg für die Klage der Klägerin ausschliesst« Denn der. ordentliche .Rechtsweg steht offen nicht nur heim Schweigen des Enteignungsgesetzes, sondernfauch dann, wenn es ihn - unzulässigerweise-:- aussöhliesst (Bonner Kommentar Arm 10 zu Art H Abs 3 Satz 4). Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags gilt auch nach Art 123_ GG nur fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht«
: Es erhebt sich damit die- Drage, ob nach Art TOO GG das Verfahren nicht auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist. Das ist zu verneinen, da das Hessische Aufbaugesetz am 22, November 1948, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, verkündet worden ist (BVerfG vom 24» Februar 1953 in 2TJW 1953, 497)« Das ordentliche Gericht kann vielmehr seihst darüber entscheiden. inwieweit das Hessische Aufbaugesetz nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in Kraft geblieben ist. Dass , durch Gesetz „	_ __■	■■„	,■■
aas Aufoaugesetzvvom 23« November 1949 (GVB1 164)nach Inkraf'
treten des Grundgesetzes geändert worden ist. kommt hier nicht in Betracht, da die für den vorliegenden Dali massgebenden Bestimmungen nicht geändert worden sind.
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DerAuffassung, dass der Rechtsweg .für die vorlie-1 gende -Klage ausgeschlossen s<ei, kann,daher nicht zugestimmt werden., 'Das Beruf ungsurteil war. vielmehr aufzuhel ben und. die Sache zur. anderweiten Verhandlung und Entscheidung ,zurückzuverweisen, und zwar.an das Landgericht, 'dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu übertragen war.

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