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BGH · zu je 1/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: zu je 1/8

November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten: 20.200 € für die außergerichtlichen Kosten bis zu dem

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenBundesgerichtshofesWenzelaußergerichtlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 116/04
25. November 2004 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
 Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 1. bis 5. sowie 7. und 8. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 1/4 und die Kläger zu 2., 3., 4., 5., 7. und 8 zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten:	20.200 €
für die außergerichtlichen Kosten bis zu dem
18. Juni 2004 (Rücknahme d. Kl. zu 6.):	25.250 €(5 Parzellen ä
 5.050	€)
ab 19. Juni 2004:
5.050	€).
20.200 €(4 Parzellen ä
Wenzel
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Stresemann