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BGH · V ZR 115/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 115/97

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. September 1957 und die Auflassung der verkauften Grundstücke an den Rechtsvorgänger der Beklagten waren gemäß Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 schwebend unwirksam. Seit Beginn dieses Tages war die Wirksamkeit von Kaufvertrag und Auflassung von der in § 2 GrdstVG bestimmten Genehmigung abhängig. Diese Genehmigung gilt gemäß § 7 Abs.3 GrdstVG als erteilt, weil der Rechtsvorgänger der Beklagten seit dem 19. Die Inanspruchnahme des Eingetragenen ohne eine gegen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gerichtete Maßnahme innerhalb der Jahresfrist von § 7 Abs.3 GrdstVG ist daher nicht geeignet, die mit Ablauf der Frist eintretende Genehmigungswirkung zu verhindern. September 1957 nicht hinweggesetzt, sondern diese akzeptiert, indem sie die Wirkungen ihrer Vereinbarungen von der Aufhebung der ihrer Wirksamkeit entgegenstehenden Bestimmungen abhängig gemacht haben.

Zitierte Normen: § 2 GrdstVG § 925 BGB § 97 ZPO
AuflassungGrundbuchAufhebungWirksamkeitKlägerinbeginnenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 115/97
BESCHLUSS
vom 5. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 1997 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Abschluß des Kaufvertrages vom 16. September 1957 und die Auflassung der verkauften Grundstücke an den Rechtsvorgänger der Beklagten waren gemäß Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 schwebend unwirksam. Die Aufhebung des KRG Nr. 45 in der DDR durch die GWO und deren Änderung mit Beginn des 3. Oktober 1990 änderten hieran nichts. Seit Beginn dieses Tages war die Wirksamkeit von Kaufvertrag und Auflassung von der in § 2 GrdstVG bestimmten Genehmigung abhängig. Diese Genehmigung gilt gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG als erteilt, weil der Rechtsvorgänger der Beklagten seit dem 19. Januar 1994 und damit seit mehr als einem Jahr als Eigentümer im
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Grundbuch eingetragen ist, ohne daß die Klägerin die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch veranlaßt hat. § 7 Abs. 3 GrdstVG dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Diese beruht auf dem Grundbuchstand. Die Inanspruchnahme des Eingetragenen ohne eine gegen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gerichtete Maßnahme innerhalb der Jahresfrist von § 7 Abs. 3 GrdstVG ist daher nicht geeignet, die mit Ablauf der Frist eintretende Genehmigungswirkung zu verhindern.
Über die devisenrechtlichen Beschränkungen der Nachkriegszeit haben sich die Parteien des Vertrages vom 16. September 1957 nicht hinweggesetzt, sondern diese akzeptiert, indem sie die Wirkungen ihrer Vereinbarungen von der Aufhebung der ihrer Wirksamkeit entgegenstehenden Bestimmungen abhängig gemacht haben. Der Wirksamkeit der Auflassung unter einer derartigen Rechtsbedingung steht § 925 Abs. 2 BGB nicht entgegen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 356.400,00 DM
Hagen
 Vogt
Wenzel
 Schneider
Klein