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BGH · v zr 115/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v zr 115/84

Die Revision gegen das Urteil des 9. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß beide Parteien als Gesamtschuldner für die durch die Beurkundung des Kaufvertrages vom 4. cf getroffen, daß "alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten" die Käufer - also die Kläger - zu tragen hätten. Dies bedeutet entgegen dem Standpunkt der Revision aber nicht, daß damit nach § 139 BGB auch die in dem Vertrag getroffene Kostenregelung unwirksam ist. Zwar ist § 139 BGB auch auf schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte anwendbar (BGHZ 53, 174, 179; 53, 315, 318); von der Nichtigkeitsfolge unberührt bleiben jedoch Vereinbarungen, welche die Parteien gerade - auch -mit Rücksicht auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages schließen (vgl. Es kommt daher hier darauf an, ob es dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach, auch für den Fall, daß der Verkauf des Erbbaurechts an der Verweigerung der Eigentümerzustimmung scheitern sollte, die Beurkundungskosten den Klägern als Käufern aufzuerlegen. Eine solche Vereinbarung ist möglich; sie steht nicht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der die vorläufige Unwirksamkeit des Erbbaurechtskaufes anordnenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 ErbbauVO (vgl. Die Revision meint, der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Notarkosten bereits mit der Beurkundung entstanden seien, betreffe nur die Frage des Gebührenanspruchs des Notars, nicht aber das Innenverhältnis der Vertragsparteien, und sei daher für die Auslegung der strittigen Vertragsklausel bedeutungslos. Wenn es hieraus und aus der allgemein und umfassend gehaltenen Formulierung der Kostenregelung den Schluß gezogen hat, daß die Klausel in Ziffer V 6 des Vertrages auch diesen Fall einbeziehe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision, daß der Tatrichter bei der Auslegung den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck (vgl. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht hätte auch auf der Grundlage seiner Auslegung den Klägern jedenfalls einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Notarkosten zubilligen müssen, weil der Beklagte von der erfolgversprechenden Möglichkeit, gegen die Grundstückseigentümerin ein gerichtliches Ersetzungsverfahren gemäß § 7 Abs.3 ErbbauVO anzustrengen, keinen Gebrauch gemacht und dadurch die Erteilung der Zustimmung schuldhaft vereitelt habe. Ob die Parteien eines Vertrages, der wegen Fehlens einer behördlichen Genehmigung oder - wie hier - der privaten Zustimmungserklärung gemäß §§ 5, 6 ErbbauVO schwebend unwirksam ist, verpflichtet sind, im Falle einer ablehnenden Erklärung mögliche Rechtsbehelfe zu ergreifen und bis zur Entscheidung darüber am Vertrag festzuhalten, ist Tatfrage. Die Revision zeigt keinen Sachvortrag auf, der die Behauptung enthält, daß der Beklagte durch Versäumung der Einleitung des in § 7 Abs.3 ErbbauVO vorgesehenen Verfahrens das Scheitern des Vertrages verursacht habe. In den Tatsacheninstanzen sind beide Parteien vielmehr davon ausgegangen, daß ihre vertragliche Bindung auch ohne die Einleitung eines solchen Verfahrens - und auch nicht erst aufgrund des vorsorglich von den Klägern erklärten Vertragsrücktritts in Wegfall gekommen ist.

Zitierte Normen: § 141 KostO § 426 BGB § 6 ErbbauVO § 139 BGB § 6 ErbbauVO § 133 BGB § 7 ErbbauVO § 97 ZPO
vertragenNotarkostenBerufungsgerichtParteiVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 115/84	URTEIL	Verkündet	am: 24 • Mai 1985
H i r t h ,
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans R Straße
 und Charlotte R|
geb.
B®,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. ■■ -
gegen
 Josef W(
itraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F.
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1985 durch die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1984 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber eines Erbbaurechts. Nach § 7 des Erbbaurechtsvertrages ist zur Veräußerung dieses Rechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Mit notariellem Vertrag vom 4. August 1980 verkaufte der Beklagte das Erbbaurecht an die Kläger. Der Vertrag enthält einen Hinweis auf das Zustimmungserfordernis. In Ziffer V des Vertrages ist unter anderem bestimmt:
"6. Alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten (einschließlich der Hinterlegungskosten) sowie die Grunderwerbsteuer nebst Zuschlägen trägt der Käufer ..."
3
Die Grundstückseigentümerin war nur zu bestimmten Bedingungen bereit, der Veräußerung zuzustimmen. Die Kläger ließen sich hierauf nicht ein.
Die Kläger haben vom Beklagten Erstattung gezahlter Notar- und Zustellungskosten in Höhe von insgesamt 8 137,64 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 22. November 1982 verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Forderung - zur Zahlung der Notarkosten von 8 091,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Dezember 1982 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß beide Parteien als Gesamtschuldner für die durch die Beurkundung des Kaufvertrages vom 4. August 1980 entstandenen Notarkosten hafteten (§ 141 KostO i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO). Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende, die Notarkosten erfassende Bestimmung aber haben die Parteien nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die in Ziff. V 6 des Kaufvertrages enthaltene Abrede
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cf
 getroffen, daß "alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten" die Käufer - also die Kläger - zu tragen hätten. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kaufvertrag gemäß § 6 Abs. 1 ErbbauVO unwirksam war, solange nicht die Grundstückseigentümerin der Veräußerung zustimmte oder solange ihre Zustimmung nicht durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde (§ 7 Abs. 3 ErbbauVO). Dies bedeutet entgegen dem Standpunkt der Revision aber nicht, daß damit nach § 139 BGB auch die in dem Vertrag getroffene Kostenregelung unwirksam ist. Zwar ist § 139 BGB auch auf schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte anwendbar (BGHZ 53, 174, 179; 53, 315, 318); von der Nichtigkeitsfolge unberührt bleiben jedoch Vereinbarungen, welche die Parteien gerade - auch -mit Rücksicht auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages schließen (vgl. Senatsurt. v. 6. Oktober 1978, V ZR 211/77, LM GrundstückverkehrsG § 2 Nr. 5 = WM 1979, 74). Es kommt daher hier darauf an, ob es dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach, auch für den Fall, daß der Verkauf des Erbbaurechts an der Verweigerung der Eigentümerzustimmung scheitern sollte, die Beurkundungskosten den Klägern als Käufern aufzuerlegen. Eine solche Vereinbarung ist möglich; sie steht nicht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der die vorläufige Unwirksamkeit des Erbbaurechtskaufes anordnenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 ErbbauVO (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29. März 1985, V ZR 290/83). Ob die Parteien vorliegend eine solche Abrede getroffen haben, ist eine Frage der Auslegung, die allein nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu beantworten ist. Darauf hat auch das Berufungsgericht, trotz des Hinweises auf § 139 BGB, abgestellt.
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b) Eine Verletzung von Auslegungsregeln vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Die Revision meint, der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Notarkosten bereits mit der Beurkundung entstanden seien, betreffe nur die Frage des Gebührenanspruchs des Notars, nicht aber das Innenverhältnis der Vertragsparteien, und sei daher für die Auslegung der strittigen Vertragsklausel bedeutungslos. Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat daraus, daß die Beurkundungskosten auch bei endgültiger Unwirksamkeit des Erbbaurechtskaufes nicht wegfallen und den Parteien das Zustimmungserfordernis mit der hierdurch bedingten Folge der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufes bekannt war, lediglich entnommen, daß die Frage, wer von ihnen bei einer wirksamen Verweigerung der Eigentümerzustimmung die Notarkosten zu tragen hätte, ein erkennbar regelungsbedürftiger Punkt war. Wenn es hieraus und aus der allgemein und umfassend gehaltenen Formulierung der Kostenregelung den Schluß gezogen hat, daß die Klausel in Ziffer V 6 des Vertrages auch diesen Fall einbeziehe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Revision hervorhebt, bei Vertragsschluß beide Parteien mit der Erteilung der Eigentümerzustimmung gerechnet haben sollten. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision, daß der Tatrichter bei der Auslegung den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck (vgl. BGHZ 2, 379, 385; 20, 109, 110) und die Interessenlage zwischen den Vertragsparteien (vgl. BGHZ 21, 319, 328) verkannt habe, sind nicht ersichtlich.
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f
2. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht hätte auch auf der Grundlage seiner Auslegung den Klägern jedenfalls einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Notarkosten zubilligen müssen, weil der Beklagte von der erfolgversprechenden Möglichkeit, gegen die Grundstückseigentümerin ein gerichtliches Ersetzungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauVO anzustrengen, keinen Gebrauch gemacht und dadurch die Erteilung der Zustimmung schuldhaft vereitelt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Ob die Parteien eines Vertrages, der wegen Fehlens einer behördlichen Genehmigung oder - wie hier - der privaten Zustimmungserklärung gemäß §§ 5, 6 ErbbauVO schwebend unwirksam ist, verpflichtet sind, im Falle einer ablehnenden Erklärung mögliche Rechtsbehelfe zu ergreifen und bis zur Entscheidung darüber am Vertrag festzuhalten, ist Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt, sofern ausdrückliche Parteivereinbarungen fehlen, insbesondere von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes (RG JW 1912, 72, 73) und davon ab, ob den Parteien zugemutet werden kann, bis zu dem Abschluß des Verfahrens beim Vertrage stehenzubleiben (BGH Urt. v. 10. Juni 1970, VIII ZR 99/68, WM 1970, 963, 964 = Betrieb 1970, 1591). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dazu bestand auch kein Anlaß. Die Revision zeigt keinen Sachvortrag auf, der die Behauptung enthält, daß der Beklagte durch Versäumung der Einleitung des in § 7 Abs. 3 ErbbauVO vorgesehenen Verfahrens das Scheitern des Vertrages verursacht habe. In den Tatsacheninstanzen sind beide Parteien vielmehr davon ausgegangen, daß ihre vertragliche Bindung auch ohne die Einleitung eines
 solchen Verfahrens - und auch nicht erst aufgrund des vorsorglich von den Klägern erklärten Vertragsrücktritts in Wegfall gekommen ist.
3. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Eckstein
 Hagen
Linden
 Räf le
 Lambert-Lang