Dezember 1960 hat die Klägerin das Grundstück spppstraße ® dem Beklagten, ihrem Enkel, geschenkt. Dezember I960) ein Testament, in dem sie in Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom 13« September 1948 die Tochter Helga mit dem Grundstück B^p[^|P Straße und den Sohn Wolfgang mit den übrigen Grundstücken bedachte. Dezember I960 bei der Schenkung an den Beklagten und der Errichtung des Testaments nicht erkannt gehabt, daß sie als Vorerbin nicht letztwillig über das von ihrem Ehemann hint erlassene Vermögen habe verfügen können und daß die in ihrem Testament vorgenommene anderweitige Aufteilung der Grundstücke deshalb nicht rechtswirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Sffl^straße & an sie aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen; hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erbauseinander-setzung nach Eintritt des Nacherbfalls den Empfang des Grundstücks SfPHstraße ^ zur Ausgleichung zu bringen« Er hat insbesondere vorgetragen, ein Irrtum habe auf seiten der Klägerin nicht Vorgelegen, die Irrtumsanfech-tung sei überdies verspätet erfolgt« Die Ausgleichungspflicht nach den Testamenten von 1948 und 1955 beträfe nicht ihn, den Beklagten, sondern die dort genannten beiden Kinder der Erblasser. Bezember I960 rechtsunwirksam sein könne, weil er für den minderjährigen Beklagten durch seine nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs« 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossenen Eltern abgeschlossen worden ist. Baraufhin hat der Beklagte die Genehmigung des Vertrags durch den hierzu bestellten Pfleger herbeigeführt und mit Schreiben vom 24. Die Genehmigung des - von der Klägerin vorher nicht widerrufenen - Schenkungsvertrags durch den Pfleger habe die ursprünglich bestehende schwebende Unwirksamkeit dieses Vertrages mit der Auflassung rückwirkend beseitigt. Ein Irrtum hätte dann aber das Motiv ("GeschäftsvorausSetzung") der Klägerin für die von ihr vorgenommene Schenkung betroffen. Schon nach dem Tortrag der Klägerin könne nicht angenommen werden, daß beide Partner des Schenkungsvertrags den Villen besaßen, eine rechtliche Verknüpfung der Schenkung mit dem Testament zu schaffen. Soweit die Ausgleichspflicht ferner aus der Anordnung im Testament von 1948 hergeleitet werde, ergebe sich die Unzulässigkeit der Feststellungsklage daraus, daß nach der Schenkung das Grundstück Spppstraße £ nicht mehr Gegenstand des festzustellenden Rechtsverhältnisses sein könne. Soweit die Klägerin die Ausgleichspflicht als einen Bestandteil des Schenkungsvertrags angesehen wissen möchte, sei schließlich zu bemerken, daß sich ein solcher Anspruch aus tatsächlichen Gründen aus dem genannten Vertrag nicht herleiten lasse. Hiergegen bringt die Revision zunächst vor, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin bereits vor der Eintragung des Beklagten im Grundbuch (31* März 1966) mit ihrem Anfechtungsschreiben vom 7. Februar 1966 eindeutige Erklärungen dahin abgegeben habe, sie fühle sich an den Vertrag nicht gebunden, und daß beim Empfang jenes Schreibens die auf Abschluß des Schenkungsvertrags gerichtete Willenserklärung der Hier ist die Wirksamkeit eines Vertrags zu prüfen, der mit der Annahme des Angebots durch den Beklagten zustande gekommen ist (vgl. zu dem Ausdruck bringt» er wolle an den Vertrag nicht mehr gebunden sein» nur dann einen Widerruf du» wenn die Erklärung erkennen läßt» das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters solle mangels Vertretungsmacht nicht mehr als rechtlich wirksam behandelt und der Vertrag aus diesem Grund nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Wenn wie hier eine Anfechtung wegen Irrtums über die Erbrechtslage erklärt ist und der Tatrichter in dieser eindeutigen Willensbekundung ein Los sagen vom Vertrag wegen Fehlens der Vertretungsmacht nicht hat erblicken können» verstößt diese Beurteilung nicht gegen § 178 BGB. Der von der Revision vertretenen Ansicht» die vom Berufungsrichter gewählte Auslegung des § 178 BGB mache diese Bestimmung zu einem "Spezialgesetz für Juristen11» kann nicht beigetreten werden. Der Berufungsrichter hat bedacht, daß vom Grundsatz der Vertragstreue, auf den der gesamte Rechtsverkehr ausgerichtet ist, ausnahmsweise nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, dem benachteiligten Vertragspartner, hier der Klägerin, nach Treu und Glauben nicht zuzu demutender Folgen unabweislich erscheint (vgl. vertretenen Auffassung ist kein Anhalt für die Annahme vorhanden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Klägerin nicht um die Regelung ihres künftigen Nachlasses, sondern allein um die Rückforderung eines Grundstücks im Wert von 140 000 DM geht. Die Revision muß sich insoweit entgegenhalten lassen, daß der Berufungsrichter bei Prüfung des Pehlens der Geschäftsgrundlage nur Pehlvorstellungen der Klägerin über die für sie gegebenen Möglichkeiten der Ausgestaltung ihres letzten Willens zu berücksichtigen hatte. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, hat das Berufungsgericht hieraus zu Recht hergeleitet, daß ein Bingriff in das bereits abgewickelte Vertrags Verhältnis der Parteien höchstens dann gerechtfertigt sein könnte, wenn die Anordnungen über die Grundstücksverteilung im Testament vom 6. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die weitere Überlegung des Berufungsrichters, es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Klägerin dem Beklagten das Grundstück S^IBstraße 0 deshalb übereignete, weil sie in diesem Hause bei dem (später verstorbenen) Sohn Wolfgang Wohnung nehmen wollte, die Übereignung an Wolfgang aber wegen etwaiger Ansprüche von seiten seiner früheren Ehefrau nicht ratsam erschien. Die Revision greift weiterhin die Ansicht des Berufungsgerichts an, auch die Heranziehung von § 139 BGB führe nicht zur Nichtigkeit der Schenkung. Dezember I960 in dieser Richtung ausgedrückte Vorstellung der Klägerin den Eltern des Beklagten bekannt war und von ihnen gebilligt wurde. 9 ff in Zweifel gezogen hat, § 139 BOB auf den vorliegenden Fall (Verknüpfung eines Grundstücksschenkungsvertrags mit einer gesondert getroffenen letztwilligen Verfügung des Schenkers) überhaupt angewandt werden darf.Denn es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung der Klägerin dahin, daß der Schenkungsvertrag und das Testament rechtlich miteinander verbunden sind. Zur Rechtfertigung ihres gegenteiligen Standpunkts kann sich die Revision insoweit nicht mit Erfolg auf den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 9. Dort hat sie die Ansicht vertreten, es habe bei ihr ein zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigender "Irrtum über die Grundlage des Rechtsgeschäfts" Vorgelegen, und behauptet: Grundlage des Schenkungsvertrags sei ihre, der Klägerin, Vorstellung gewesen, sie könne gleichzeitig wirksam durch letztwillige Verfügung ihrer Tochter Helga das Grundvermögen an der Bramscher Straße zuwenden und ihr somit einen Ersatz für das Grandstück geben, das sie ihr durch den Schenkungs-Vertrag praktisch wegnahm; diese Vorstellungsgrandlage der Klägerin sei nicht nur offenkundig, sondern sei auch bei Abschluß des Vertrags ausdrücklich genannt und erörtert worden; auf dieser am 6. Dezember I960 zutage getretenen und von den Eltern des Beklagten "akzeptierten und sogar unterstützten Vorstellung der Klägerin" habe sich "ihr Geschäftswille" auf gebaut* Damit hat die - noch über weiteres Vermögen verfügende - Klägerin, die tatrichterlichen Feststellungen zufolge das Grundstück Stinte 1 Straße 21 deshalb übereignete, weil sie in diesem Haus bei dem Sohn Wolfgang Wohnung nehmen wollte, nicht dargetan, daß nach ihrem eigenen Willen das eine Geschäft nicht ohne das andere abgeschlossen worden wäre. Er hat nämlich insoweit bemerkt, dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, daß eine "derartige Verknüpfung geschaffen worden ist".
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
19. Januar 1973 H i r t h , JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
115/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Witwe Maria Straße
geh.
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof. Dr.
Prof. Br
gegen
den am I960 geborenen Schüler Grangolf S
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe S^0RP geh. J^^^ in S^JPstraße d.
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1973 durch die Richter Br. Rothe, Br. Mattem, Hill, Br. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Juni 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Bie Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann haben am 13. September 1948 und 15. April 1955 gemeinschaftliche Testamente errichtet, in denen sie sich gegenseitig zu nicht befreiten Vorerben und ihre Kinder Wolfgang und Helga zu Nacherben bei Wiederverheiratung oder beim Tode des Überlebenden eingesetzt haben. Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Kinder. Ber Sohn Wolfgang soll das Hausgrundstück opppl^P, BpppP Straße Nr. (Eigentum des Ehemanns) und die Tochter die Grundstücke Sp|pstraße PP (Eigentum der Klägerin) und Bpp^p-straße p (Eigentum des Ehemannes) erhalten. Bie Grundstücke sollen zu dem Tageswert übernommen und eine Bifferenz durch Geldleistung ausgeglichen werden. Jeder Ehegatte
kann nach den Tod des Vorversterbenden seine Verfügungen aufheben oder ändern. Der Ehemann der Klägerin ist an 20. April 1938 gestorben.
Durch Vertrag vom 6. Dezember 1960 hat die Klägerin das Grundstück spppstraße ® dem Beklagten, ihrem Enkel, geschenkt. Der Beklagte ist hierbei durch seine Eltern Wolfgang und Marianne S^^^P vertreten worden. Die Klägerin errichtete ferner am Tag der Schenkung (6. Dezember I960) ein Testament, in dem sie in Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom 13« September 1948 die Tochter Helga mit dem Grundstück B^p[^|P Straße und den Sohn Wolfgang mit den übrigen Grundstücken bedachte. Nach diesem Testament soll beim Wertausgleich dem Sohn Wolfgang das Grundstück S^I^PBtraße zugerechnet werden. Wolfgang ist am 4. November 1964 verstorben. Am 31 • März 1966 ist der Beklagte im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks Sp^Pstraße ^ eingetragen worden.
Die Klägerin hat die Rückübereignung des Grundstücks S^lPstraBepl verlangt und u.a. vor ge tragen, sie habe am 6. Dezember I960 bei der Schenkung an den Beklagten und der Errichtung des Testaments nicht erkannt gehabt, daß sie als Vorerbin nicht letztwillig über das von ihrem Ehemann hint erlassene Vermögen habe verfügen können und daß die in ihrem Testament vorgenommene anderweitige Aufteilung der Grundstücke deshalb nicht rechtswirksam sei. Nachdem ihr das bewußt geworden sei, habe sie die Schenkung am 7. Februar 1966 gegenüber dem Beklagten wegen Irrtums angefochten. Könne sie das Grundstück aber nicht zurück-
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fordern, sei der Beklagte zu dem Wertausgleich verpflichtet. Sie begehre hilfsweise die Peststellung dieser Verpflichtung«
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Sffl^straße & an sie aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen; hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erbauseinander-setzung nach Eintritt des Nacherbfalls den Empfang des Grundstücks SfPHstraße ^ zur Ausgleichung zu bringen«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Er hat insbesondere vorgetragen, ein Irrtum habe auf seiten der Klägerin nicht Vorgelegen, die Irrtumsanfech-tung sei überdies verspätet erfolgt« Die Ausgleichungspflicht nach den Testamenten von 1948 und 1955 beträfe nicht ihn, den Beklagten, sondern die dort genannten beiden Kinder der Erblasser.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt. Sie hat in erster Linie begehrt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
ihre Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks SflIB~ straße ^ im Grundbuch zu bewilligen, und hilfsweise die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt.
Der Beklagte hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt«
Bas Oberlandesgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, daß der Schenkungsvertrag vom 6. Bezember I960 rechtsunwirksam sein könne, weil er für den minderjährigen Beklagten durch seine nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs« 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossenen Eltern abgeschlossen worden ist. Baraufhin hat der Beklagte die Genehmigung des Vertrags durch den hierzu bestellten Pfleger herbeigeführt und mit Schreiben vom 24. April 1970 die Genehmigung der Klägerin mitgeteilt. Bas Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Bagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Sie hat zunächst ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge aufrechterhalten. Später hat sie gebeten, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nur nach dem Hauptantrag in der Berufungsinstanz zu erkennen. Ber Beklagte hat erklärt, er stimme dieser Einschränkung nicht zu und bitte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
~ 6 -
v.
EntscheidungsgrUnde
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei Eigentümer des Grundstücks straße 0 geworden.
Die Genehmigung des - von der Klägerin vorher nicht widerrufenen - Schenkungsvertrags durch den Pfleger habe die ursprünglich bestehende schwebende Unwirksamkeit dieses Vertrages mit der Auflassung rückwirkend beseitigt.
Allerdings hätten die von der Klägerin als Vorerbin letztwillig getroffenen Anordnungen oder Verfügungen hinsichtlich der von ihrem Ehemann stammenden Grundstücke keine Wirksamkeit zu entfalten vermocht. Insoweit könne die Klägerin irrige Vorstellungen Uber die Rechtsgültigkeit des Testaments vom 6. Dezember I960 gehegt haben. Ein Irrtum hätte dann aber das Motiv ("GeschäftsvorausSetzung") der Klägerin für die von ihr vorgenommene Schenkung betroffen. Eine Anfechtung käme in diesem Pall nur in Betracht, wenn es sich um einen einseitigen Irrtum der Klägerin gehandelt hätte. Wenn die letztwillige Anordnung der Klägerin über die Grundstücksverteilung Geschäftsvoraussetzung für die Schenkung war, hätten jedoch beide Vertragspartner diese Verteilung für wirksam erachtet. Nähme man einen beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage an, könnte zwar eine Anpassung der Vertragspflichten (§ 242 BGB) in Betracht kommen. Es würde aber kein unzu demutbares Opfer für die Klägerin bedeuten, sie an der eingegangenen Verpflichtung festzuhalten.
Die Nichtigkeit der Schenkung sei auch nicht aus § 139 BGB herzuleiten. Schon nach dem Tortrag der Klägerin könne nicht angenommen werden, daß beide Partner des Schenkungsvertrags den Villen besaßen, eine rechtliche Verknüpfung der Schenkung mit dem Testament zu schaffen.
Soweit die Klägerin auf Grund der Anordnung einer Ausgleichspflicht im Testament vom 6. Dezember I960 die Feststellung einer solchen Pflicht des Beklagten beim Eintritt des Nacherbfalls begehre, handele es sich nicht um die - allein zulässige - Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO. Soweit die Ausgleichspflicht ferner aus der Anordnung im Testament von 1948 hergeleitet werde, ergebe sich die Unzulässigkeit der Feststellungsklage daraus, daß nach der Schenkung das Grundstück Spppstraße £ nicht mehr Gegenstand des festzustellenden Rechtsverhältnisses sein könne. Soweit die Klägerin die Ausgleichspflicht als einen Bestandteil des Schenkungsvertrags angesehen wissen möchte, sei schließlich zu bemerken, daß sich ein solcher Anspruch aus tatsächlichen Gründen aus dem genannten Vertrag nicht herleiten lasse.
B) 1. Hiergegen bringt die Revision zunächst vor, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin bereits vor der Eintragung des Beklagten im Grundbuch (31* März 1966) mit ihrem Anfechtungsschreiben vom 7. Februar 1966 eindeutige Erklärungen dahin abgegeben habe, sie fühle sich an den Vertrag nicht gebunden, und daß beim Empfang jenes Schreibens die auf Abschluß des Schenkungsvertrags gerichtete Willenserklärung der
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Klägerin dem Beklagten noch nicht wirksam zugegangen gewesen sei (§ 131 Abs. 1 BGB), weil dessen Eltern an seiner Vertretung beim Vertrags Schluß nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB verhindert waren. Im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags durch den hierzu bestellten Pfleger (§ 184 BGB) habe es somit an einem Antrag der Klägerin gefehlt, der zu einem VertragsschluB hätte führen können.
Der Angriff geht fehl.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung fehlt es nicht bereits an einem wirksamen Angebot. Hier ist die Wirksamkeit eines Vertrags zu prüfen, der mit der Annahme des Angebots durch den Beklagten zustande gekommen ist (vgl. BGH IM BGB § 178 Nr. 1). Eine so weitgehende Einschränkung der gesetzlichen Vertretung, wie • sie die Revision im Auge hat, läBt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der genannten Bestimmungen herleiten. Die Revision verkennt auch, daß herrschender Ansicht zufolge ein Verstoß gegen §§ 1795 Abs. 1, 1629 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1972, 1708) nicht die Nichtigkeit, sondern nur die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat (vgl. Palandt, BGB 31. Aufl.
§ 1795 Anm. 3, § 1629 Anm. 4, 5).
2. Die Revision bringt weiterhin vor, das Berufungsgericht habe § 178 BGB zu eng ausgelegt. Ein Widerruf im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn der Widerrufende (hier die Klägerin) eindeutig zu erkennen ge-
geben habe» daß er sich an den widerrufenen Vertrag (hier die Schenkung) nicht für gebunden erachtet. So liege es hier.
Die Büge hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Revision zuzugeben» daß der Widerruf keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. Soergel/Siebert» BGB 10. Aufl. § 178 Rdn. 2). Wie der Senat in seiner Entscheidung IM BGB § 178 Nr. 1 aber ausgeführt hat» stellt eine Erklärung des Vertragsgegners» in der er . zu dem Ausdruck bringt» er wolle an den Vertrag nicht mehr gebunden sein» nur dann einen Widerruf du» wenn die Erklärung erkennen läßt» das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters solle mangels Vertretungsmacht nicht mehr als rechtlich wirksam behandelt und der Vertrag aus diesem Grund nicht als abgeschlossen betrachtet werden.
Wenn wie hier eine Anfechtung wegen Irrtums über die Erbrechtslage erklärt ist und der Tatrichter in dieser eindeutigen Willensbekundung ein Los sagen vom Vertrag wegen Fehlens der Vertretungsmacht nicht hat erblicken können» verstößt diese Beurteilung nicht gegen § 178 BGB. Der von der Revision vertretenen Ansicht» die vom Berufungsrichter gewählte Auslegung des § 178 BGB mache diese Bestimmung zu einem "Spezialgesetz für Juristen11» kann nicht beigetreten werden. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt» bedarf es keiner besonderen Rechtskenntnis» um den Willen zu formulieren» man widerrufe ein Rechtsgeschäft» weil auf seiten des Vertragspartners die Vertretungsmacht gefehlt habe. Im übrigen muB hier insoweit auf die Feststellung des Berufungsge-
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rieht8 hingewiesen werden, daß die Klägerin bei Abgabe der Anfechtungserklärung anwaltlich Yertreten war*
3. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, daß ein beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags vor lag. Der Berufungsrichter habe sich aber mit der Krage einer entsprechenden Anpassung dieses Vertrags (§ 242 BGB) unter Verletzung des § 286 ZPO nur unvollständig auseinandergesetzt.
Die Rüge greift nicht durch.
Zunächst ist insoweit anzu demerken, daß dieser rechtliche Gesichtspunkt (Anpassung wegen Fehlens der Ge-schäftsgrundlage) den Hauptklagantrag (Grundbuchberichtigung) ohnehin nicht zu tragen vermag. Im übrigen hat der Tatrichter eine Anpassung auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirrtum abgelehnt.
Der Berufungsrichter hat bedacht, daß vom Grundsatz der Vertragstreue, auf den der gesamte Rechtsverkehr ausgerichtet ist, ausnahmsweise nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, dem benachteiligten Vertragspartner, hier der Klägerin, nach Treu und Glauben nicht zuzu demutender Folgen unabweislich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1972 - V ZR 174/69 S. 12 f mit weiteren Nachweisen). Per Berufungsrichter hat diese Voraussetzungen geprüft und sie unter Würdigung der Sachund Interessenlage in rechtlich unangreifbarer Weise verneint. Entgegen der von der Revision
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vertretenen Auffassung ist kein Anhalt für die Annahme vorhanden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Klägerin nicht um die Regelung ihres künftigen Nachlasses, sondern allein um die Rückforderung eines Grundstücks im Wert von 140 000 DM geht. Die Revision muß sich insoweit entgegenhalten lassen, daß der Berufungsrichter bei Prüfung des Pehlens der Geschäftsgrundlage nur Pehlvorstellungen der Klägerin über die für sie gegebenen Möglichkeiten der Ausgestaltung ihres letzten Willens zu berücksichtigen hatte. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, hat das Berufungsgericht hieraus zu Recht hergeleitet, daß ein Bingriff in das bereits abgewickelte Vertrags Verhältnis der Parteien höchstens dann gerechtfertigt sein könnte, wenn die Anordnungen über die Grundstücksverteilung im Testament vom 6. Dezember I960 eine vollständige und endgültige (aber unwirksame) Regelung zur gleichmäßigen Verteilung des Nachlasses auf die Nacherben darstellen sollten. Dies war nach unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung aber nicht der Pall. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die weitere Überlegung des Berufungsrichters, es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Klägerin dem Beklagten das Grundstück S^IBstraße 0 deshalb übereignete, weil sie in diesem Hause bei dem (später verstorbenen) Sohn Wolfgang Wohnung nehmen wollte, die Übereignung an Wolfgang aber wegen etwaiger Ansprüche von seiten seiner früheren Ehefrau nicht ratsam erschien.
4. Die Revision greift weiterhin die Ansicht des Berufungsgerichts an, auch die Heranziehung von § 139 BGB führe nicht zur Nichtigkeit der Schenkung. Die Revision
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meint, es komme insoveit allein darauf an, ob nach dem Villen der Vertragspartner das eine Rechtsgeschäft nicht ohne das andere abgeschlossen worden wäre. Es genüge hiereu, da£ die im Testament vom 6. Dezember I960 in dieser Richtung ausgedrückte Vorstellung der Klägerin den Eltern des Beklagten bekannt war und von ihnen gebilligt wurde. Es sei nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter dies verkannt habe.
Der Angriff dringt nicht durch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, was der Beklagte in der Berufungsbeantwortung vom 11. März 1970 S. 9 ff in Zweifel gezogen hat, § 139 BOB auf den vorliegenden Fall (Verknüpfung eines Grundstücksschenkungsvertrags mit einer gesondert getroffenen letztwilligen Verfügung des Schenkers) überhaupt angewandt werden darf. Denn es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung der Klägerin dahin, daß der Schenkungsvertrag und das Testament rechtlich miteinander verbunden sind. Zur Rechtfertigung ihres gegenteiligen Standpunkts kann sich die Revision insoweit nicht mit Erfolg auf den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 9. Januar 1970
S. 4 berufen. Dort hat sie die Ansicht vertreten, es habe bei ihr ein zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigender "Irrtum über die Grundlage des Rechtsgeschäfts" Vorgelegen, und behauptet: Grundlage des Schenkungsvertrags sei ihre, der Klägerin, Vorstellung gewesen, sie könne gleichzeitig wirksam durch letztwillige Verfügung ihrer Tochter Helga das Grundvermögen an der Bramscher Straße zuwenden und ihr somit einen Ersatz für
das Grandstück geben, das sie ihr durch den Schenkungs-Vertrag praktisch wegnahm; diese Vorstellungsgrandlage der Klägerin sei nicht nur offenkundig, sondern sei auch bei Abschluß des Vertrags ausdrücklich genannt und erörtert worden; auf dieser am 6. Dezember I960 zutage getretenen und von den Eltern des Beklagten "akzeptierten und sogar unterstützten Vorstellung der Klägerin" habe sich "ihr Geschäftswille" auf gebaut* Damit hat die - noch über weiteres Vermögen verfügende - Klägerin, die tatrichterlichen Feststellungen zufolge das Grundstück Stinte 1 Straße 21 deshalb übereignete, weil sie in diesem Haus bei dem Sohn Wolfgang Wohnung nehmen wollte, nicht dargetan, daß nach ihrem eigenen Willen das eine Geschäft nicht ohne das andere abgeschlossen worden wäre. Die Hotwendigkeit einer substantiierten Darlegung in dieser Hinsicht hätte sich der Klägerin aber angesichts der - die Hichtanwendbarkeit des § 139 BGB näher behandelnden -Verteidigung des Beklagten in der Berufungsbeantwortung aufdrängen müssen. Auch der Berufungsrichter hat ersichtlich das vorstehend wiedergegebene Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung für unsubstantiiert erachtet. Er hat nämlich insoweit bemerkt, dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, daß eine "derartige Verknüpfung geschaffen worden ist".
Es kommt hiernach nicht auf den Hinweis der Hevision an, im Rahmen des § 139 BGB genüge bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten Verträgen der "Einheitlichkeitswille" auf seiten eines Partners, wenn dieser Wille dem andern erkennbar war und von ihm gebilligt oder mindestens
»
hingenommen wurde (vgl. BGH WM 1971, 618, 619). ferner geht die Büge der Bevision ins Leere, das Berufungsgericht hätte gemäß dem Antrag der Klägerin die Zeugen
ubA über die "Vorstellungsgrundlage " der
Klägerin sowie die Tatsache der Erörterung jener Vor-stellungsgrundlage bei Vertragsabschluß vernehmen müssen.
5. Da der Beklagte der Einschränkung der ursprünglich mit der Bevision weiterverfolgten Sachanträge (Haupt-und Hilfsklageantrag) nicht zugestimmt hat, stehen wie in der Berufungsinstanz der Haupt- und der Hilfsklageantrag zur Entscheidung des Bevisionsgerichts. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Eeststellungsantrags ist anzu demerken, daß die Bevisionsklägerin gegenüber den zur Abweisung dieses Hilfsantrags im Berufungsurteil niedergelegten Gründen keine Bügen erhoben hat. Die Abweisung des Hilfsbegehren8 ist auch aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden.
C) Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Hechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Ahs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hill
Hothe
Dr. Grell
Nattern
von der Mühlen