Dei* V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 <> November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br „Augustin und der Bund e sriehter Br „ !*re i tag > Br „ Matt er n, H i 11 und Br„ Grell für Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom Bo Juli 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgew ie sen„ Die in den Vereinigten Staaten von Nordamerika wohnhafte Frau Bisa geborene sowie ihre Schwestern Frau Anna StflV und Frau Elvira Schl waren als Miterbinner zu 1/3 Anteil am Nachlaß ihres 1963 verstorbenen Vaters, bestehend aus fünf Grundstücken und zwei Miteigentumsanteilen an zwei weiteren Grundstücken, beteiligto Mit notariellem Vertrag vom 17» August 1964 erwarb der Kläger den Erbteil der Miterbin Bisa KflBI kauf lieh für Ä 50 000, Der Klager begehrt die Feststellung, daß der beklagten Stadtgemeinde ein Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücks Flurstück Hr. BB Bi auf Grund des Erbteilskaufvertrages vom 17° August 1964 und des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 19, August 1964 nicht zusteht. Er ist der Meinung , daß es sieh bei beiden Verträgen nicht um den Kauf eines Grundstücks im Sinne des § 24 BBauG- handelt und daß deshalb fein Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgelöst worden sei. Rechtsirrtumsfrei ist auch die Auffassung des Landgerichts, daß die beiden notariellen Verträge (Erbteilskauf'vertrag vom 17. (bebautes oder unbebautes) 0(*er über einen Grundstücksteil - § 145 Abs. 1 BBauG Zutreffend hat das Landgericht in dem zwischen der Miterbin Frau Elsa Kflp und dem Kläger abgeschlossenen Erbteilskaufvertrag keinen ”Kaufvertragu über das im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Grundstück Flurstück Nr. flP 0 erblickt; denn der Miterbe, der seinen Erbanteil überträgt, verfügt damit nicht über zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz (BGHZ 18, 380, 381; Senatsurteil vom 15. Die vertragliche Verpflichtung zur Übereignung eines dern Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes an einen der Gesarat-handseigentümer im Wege der Auseinandersetzung löst sonach das Vorkaufsrecht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Beteiligung des betreffenden Gesamthanders darauf beruht, daß er zuvor den Anteil eines Miterben käuflich erworben hatte (Senatsurteil vom 15- Juni 1957, V 2R 198/55, IM Unter Hinweis auf Ibert (NJW 1956, 1621, 1624) führt die Revision dazu aus, es könne nicht in der Macht der Parteien liegen, das im Interesse einer geordneten Bebauung unentbehrliche gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden durch die Wahl der Form eines Irbteilskaufs - statt der eines Grundstückskaufs - 11 außer Kraft zu setzen, um im wesentlichen die gleichen Wirkungen wie beim Grundstückskauf zu erzielen«” Bern kann nicht gefolgt werden« Wie gerade Bbert in einem weiteren Aufsatz (NJW 1961, 1430, 1434) hervorgehoben hat, ermöglichen die auf den erwähnten Vorschriften des Bundesbaugesetzes beruhenden Vorkaufsrecht© der Gemeinden nur den lintrltt in Kau f Verträge, während andere Ver-'träge wie insbesondere auch die über eine Ir bau s-einandersetzung keinen Vorkaufsfall darstellen« line entsprechende Anwendung der f§ 24 ff BBauG auf andere Verträge als Kaufverträge erscheint schon deshalb nicht angängig, weil der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes frühere Vorschriften, nach denen gesetzliche Vorkaufsrechte auch bei Abschluß anderer auf Veräußerung von Grundstücken gegen eine Gegenleistung gerichteter Verträge ausgeübt werden konnten, vor Augen hatte, sich aber den-noch für eine enge Anlehnung des gesetzlichen Vorkaufsrechts an das rechtsgeschäftlich bestellte Vorkaufsrecht entschieden hat (vgl. Baß der Vorkaufsverpflichtete auch gegenüber einer nach dem Gesetz vorkaufsberechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gehalten ist, ihr die Ausübung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen (Urteil des Senats vom 11. sonders ausgestaltetes und darum den Vorkaufsfall nicht auslösendes Rechtsverhältnis begründet; entscheidend ist vielmehr, ob solche Abmachungen durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Y/eise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten. Das Landgericht hat derartige Umstände nicht festgestelit: 25s entnimmt den Zeugenaussagen, daß der Kläger ursprünglich den gesamten Nachlaß habe erwerben wollen und daß es dazu nur deshalb nicht gekommen sei, weil eine der Miterbinnen ein Grundstück, eine andere eine Haushälfte aus dem Nachlaß für sich habe behalten wollen. Das Landgericht sieht nicht als geklärt an, daß die Beteiligten von vornherein die Zuteilung des streitbefangenen Grundstücks an den Kläger beabsichtigt hätten, sieht aber auch unabhängig davon die Voraussetzungen einer unwirksamen Umgehung des Vorkaufsrechts nicht als gegeben an. Der Revision ist darin beizutreten, daß ein wegen Sittenv/idrigkeit nach § 138 BGB schlechthin nichtiges Rechtsgeschäft auch kein Vorkaufsrecht auslösen kann. Auch ist der Revision zuzugeben, daß beim Verkauf eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks eine in den Kaufvertrag auf-genommene Vereinbarung, die nur dazu dienen soll, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln oder zu erschweren, gegenüber dem Vorkaufsberechtigten in dem ihn benachteiligenden Umfang unwirksam ist (vgl. Das gleiche gilt, soweit sie geltend macht, es liege auf der Hand, daß der Kläger, nachdem ihm der Erwerb des gesamten Grundbesitzes nicht möglich gewesen sei, jedenfalls die beiden von ihm erworbenen Grundstücke "von vornherein" habe erwerben wollen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZH_115Z66 URTEIL Verkünde, «m 14o November 1969 Hirth, Justizangestellte •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde PflHHIB? vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin. Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Emil Kl Kläger und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 2 Dei* V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 <> November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br „Augustin und der Bund e sriehter Br „ !*re i tag > Br „ Matt er n, H i 11 und Br„ Grell für Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom Bo Juli 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgew ie sen„ Von Rechts wegen Tatbestand: Die in den Vereinigten Staaten von Nordamerika wohnhafte Frau Bisa geborene sowie ihre Schwestern Frau Anna StflV und Frau Elvira Schl waren als Miterbinner zu 1/3 Anteil am Nachlaß ihres 1963 verstorbenen Vaters, bestehend aus fünf Grundstücken und zwei Miteigentumsanteilen an zwei weiteren Grundstücken, beteiligto Mit notariellem Vertrag vom 17» August 1964 erwarb der Kläger den Erbteil der Miterbin Bisa KflBI kauf lieh für Ä 50 000, Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 19. August 1964 wurde die nunmehr aus den beiden Schwestern Frau Anna StflP und Frau Elvira Sch®P und dem Kläger bestehende Gemeinschaft auseinandergesetzt. Der Kläger erhielt die auf Gemarkung PBBHiHlliegenden Grundstücke Flurstücke Hr* M Bi und WPfl gegen Zahlung eines Gleichstellungsgeldes von DM 12 500; die drei restlichen Grundstücke übernahm Frau Anna StBB? während die beiden Mit eigen turns ant eile Frau Elvira Sch^P zugeteilt wurden* Mit Erklärung vom 14. Oktober 1964 machte die Beklagte bezüglich des inzwischen auf den Kläger im Grundbuch umgeschriebenen Grundstücks Flurstück Hr. VP Bl ein auf § 24 BBauG gestütztes Vorkaufsrecht geltend„ Die nach § 24 Äbs. 1 Ziff * 1 BBauG erforderliche ’’Festsetzung in einem Bebauungsplan” ist erfolgt; außerdem wurde das Gebiet, in welchem das Grundstück liegt, durch besondere Satzung als Sanierungsgebiet bezeichnet (§ 26 Abs. 1 BBauG)* Der Klager begehrt die Feststellung, daß der beklagten Stadtgemeinde ein Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücks Flurstück Hr. BB Bi auf Grund des Erbteilskaufvertrages vom 17° August 1964 und des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 19, August 1964 nicht zusteht. Er ist der Meinung , daß es sieh bei beiden Verträgen nicht um den Kauf eines Grundstücks im Sinne des § 24 BBauG- handelt und daß deshalb fein Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgelöst worden sei. Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat, hält den Erbteilskaufvertrag vom 17. August 1964 für einen Kaufvertrag im Sinne des § 504 BGB. Außerdem seien der Erbteilskaufvertrag und der Irbauseinandersetzungsverirag nur aus Versch1cierungsabsicht an verschiedenen Tagen beurkundet worden. Mit beiden Verträgen habe ihr Vorkaufsrecht absichtlich umgangen werden sollen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: ; i. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der negativen Eeststellungsklage zu Recht bejaht (RG Seuff. Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 505 Hr. 14). Dagegen wendet sieh auch die..Bevioioii--;Äbht^ II. Rechtsirrtumsfrei ist auch die Auffassung des Landgerichts, daß die beiden notariellen Verträge (Erbteilskauf'vertrag vom 17. August 1964 und Auseinanderset sungs vertrag vom 19. August 1964) das Vorkaufsrecht der Beklagten nicht ausgelöst haben. 1. Voraussetzung für das .Entstehen der den Gemeinden nach §§ 24 Abs. 1, 26 Abs, 1 BBauG zustehenden Vorkaufsrechte ist der Abschluß eines (bebautes oder unbebautes) 0(*er über einen Grundstücksteil - § 145 Abs. 1 BBauG Zutreffend hat das Landgericht in dem zwischen der Miterbin Frau Elsa Kflp und dem Kläger abgeschlossenen Erbteilskaufvertrag keinen ”Kaufvertragu über das im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Grundstück Flurstück Nr. flP 0 erblickt; denn der Miterbe, der seinen Erbanteil überträgt, verfügt damit nicht über zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz (BGHZ 18, 380, 381; Senatsurteil vom 15. Juni 1957, V ZR '198/55, LM BGB § 1098 Nr. 3 - WM $7, 1162; vgl. auch Senat tsur toil vom 7. März 1969, V ZI 141/65 = WM 1969, 592). Auch liegt darin keine Übertragung von Anteilen an den einzelnen zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücken; eine solche ist vielmehr durch § 2033 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Verfügt wurde mit dem Vertrag vom 17. August 1964 sonach lediglich über einen Anteil am gesamten Nachlaß (BGHZ 18, 380, 381). Dieser Vertrag bewirkte, daß der Kläger anstelle der Verkäuferin in das zwischen den Miterben bestehende Gesamthandsverhältnis eingetreten ist, das sodann zwischen ihm und den beiden übrigen Erbinnen fortbest and. 2. Mit seiner Auffassung, daß auch der Auseinandersetzungsvertrag vom 19. August 1964 das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ausgelöst hat, befindet sich das Landgericht in Übereinstimmung mit der Bechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung des Schrifttums, her Senat hat in BGHZ 13, 133, 137 ff (= NJY/ 1954, 1035) im einzelnen dargelegt, daß die Rechtsordnung zwischen den Mitberechtigten innerhalb der Gemeinschaft einerseits und dritten Personen andererseits unterscheidet. Als "Dritte” sieht das Gesetz nur Personen an,die an der Gemeinschaft nicht beteiligt sind. Dies gilt insbesondere auch für Gesamthandsgemeinochaften wie die Erbengemeinschaft. Die vertragliche Verpflichtung zur Übereignung eines dern Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes an einen der Gesarat-handseigentümer im Wege der Auseinandersetzung löst sonach das Vorkaufsrecht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Beteiligung des betreffenden Gesamthanders darauf beruht, daß er zuvor den Anteil eines Miterben käuflich erworben hatte (Senatsurteil vom 15- Juni 1957, V 2R 198/55, IM BGB $ 1098 Er. 3; BGHZ 13, 133, 139; BGBZ 48, 1, 3; Brügelmann/Grauvogel, BBauG § 24 Anm. II 2a; Das Deutsche Bundesrecht Y H 40 S, 103 BBauG § 24 Anm. Palandt/Putzo, BGB 28. Aufl. § ?G4 Anm. 2; Stau-dinger/Ostler, aaO § 504 Nr, 10 a; Staudinger/Ditt mann, aaö § 1098 Nr« 5; BGB RGRK, 11« Auf!« § 504 Anm« 35; Soergel/Siebert, BGB 10« Aufl« § 504 Nr«3 und 4, § 1095 Nr« 2 und § 1097 Nr« 3; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 4« Aufl« § 21 B III S« 179; Bedenken äußern Vf o 1 f f/Ra i s er, Lehrbuch des Sachenrechts 10« Bearbeitung § 126 Fußn« 25t und Palendt/Begenhart, aaO § 1097 Anm« 1 b)„ 3« Baß im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht nicht auf Rechtsgeschäft, sondern unmittelbar auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht, nämlich § 24 BBauG, rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung« Unter Hinweis auf Ibert (NJW 1956, 1621, 1624) führt die Revision dazu aus, es könne nicht in der Macht der Parteien liegen, das im Interesse einer geordneten Bebauung unentbehrliche gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden durch die Wahl der Form eines Irbteilskaufs - statt der eines Grundstückskaufs - 11 außer Kraft zu setzen, um im wesentlichen die gleichen Wirkungen wie beim Grundstückskauf zu erzielen«” Bern kann nicht gefolgt werden« Wie gerade Bbert in einem weiteren Aufsatz (NJW 1961, 1430, 1434) hervorgehoben hat, ermöglichen die auf den erwähnten Vorschriften des Bundesbaugesetzes beruhenden Vorkaufsrecht© der Gemeinden nur den lintrltt in Kau f Verträge, während andere Ver-'träge wie insbesondere auch die über eine Ir bau s-einandersetzung keinen Vorkaufsfall darstellen« line entsprechende Anwendung der f§ 24 ff BBauG auf andere Verträge als Kaufverträge erscheint schon deshalb nicht angängig, weil der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes frühere Vorschriften, nach denen gesetzliche Vorkaufsrechte auch bei Abschluß anderer auf Veräußerung von Grundstücken gegen eine Gegenleistung gerichteter Verträge ausgeübt werden konnten, vor Augen hatte, sich aber den-noch für eine enge Anlehnung des gesetzlichen Vorkaufsrechts an das rechtsgeschäftlich bestellte Vorkaufsrecht entschieden hat (vgl. dazu die Nachweise bei Ebert aaö). Baß der Vorkaufsverpflichtete auch gegenüber einer nach dem Gesetz vorkaufsberechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gehalten ist, ihr die Ausübung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen (Urteil des Senats vom 11. Juli 1969, V SH 25/67, BJW 1969, 1959), gilt auch, wenn das gesetzliche Vorkaufsrecht auf §§ 24 ff BBauG beruht. III. ' ' Auch der von der Hevision erörterte Gesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung des Vorkaufsrechts führt zu keinem anderen Ergebnis« Bas Landgericht hat dazu auf die erwähnte Entscheidung des Senats vom 11. Bezember 1963, NJY/ 1964 540, hingewiesen« Danach ist eine Vereinbarung des Vorkaufs.verpflichteten mit einem Britten nicht schon deshalb als nichtiges Umgehungsgeschaft anzusehen, weil sie statt eines Kaufvertrages ein anderes, be- sonders ausgestaltetes und darum den Vorkaufsfall nicht auslösendes Rechtsverhältnis begründet; entscheidend ist vielmehr, ob solche Abmachungen durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Y/eise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten. Dies kann der fall sein, wenn sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ihr ausschließlicher Zweck die Schädigung des Vorkaufsberechtigten war (vgl, das zuletzt genannte Urteil des Senats). Das Landgericht hat derartige Umstände nicht festgestelit: 25s entnimmt den Zeugenaussagen, daß der Kläger ursprünglich den gesamten Nachlaß habe erwerben wollen und daß es dazu nur deshalb nicht gekommen sei, weil eine der Miterbinnen ein Grundstück, eine andere eine Haushälfte aus dem Nachlaß für sich habe behalten wollen. Nach der Aussage des Notars, der die Verträge beurkundet hat, hätten in der Erbengemeinschaft gewisse Spannungen bestanden, fr au habe vor ihrer Rückreise in die Vereinigten Staaten von Nordamerika eine Regelung erreichen wollen, und der Klager habe ihren Anteil übernommen, um ihr und der Erben- gemeinschaft im ganzen zu helfen. Das Landgericht sieht nicht als geklärt an, daß die Beteiligten von vornherein die Zuteilung des streitbefangenen Grundstücks an den Kläger beabsichtigt hätten, sieht aber auch unabhängig davon die Voraussetzungen einer unwirksamen Umgehung des Vorkaufsrechts nicht als gegeben an. Der Revision ist darin beizutreten, daß ein wegen Sittenv/idrigkeit nach § 138 BGB schlechthin nichtiges Rechtsgeschäft auch kein Vorkaufsrecht auslösen kann. Auch ist der Revision zuzugeben, daß beim Verkauf eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks eine in den Kaufvertrag auf-genommene Vereinbarung, die nur dazu dienen soll, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln oder zu erschweren, gegenüber dem Vorkaufsberechtigten in dem ihn benachteiligenden Umfang unwirksam ist (vgl. Urteile des Senats vom 20. Juni 1962, V ZR 157/60, WM 1962, 1091 sowie vom 16. November 1965, V ZR 26/63 MDR 1966, 134; vgl. ferner Urteil des Senats vom 15. Juni 1957, V ZR 198/55, WM 1957, 1162). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat hier jedoch eine derartige Absicht nicht Vorgelegen. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs, 2 ZPO) und können bei einer .Sprungrevision auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden (§ 566 a Abs, 3 ZPO). Dies verkennt die Revision bei ihren Ausführungen, wonach in einem Pall der vorliegenden Art "der Schluß zwingend ist, daß die besondere Form gewählt worden ist, um die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln oder zu erschweren.11 Das gleiche gilt, soweit sie geltend macht, es liege auf der Hand, daß der Kläger, nachdem ihm der Erwerb des gesamten Grundbesitzes nicht möglich gewesen sei, jedenfalls die beiden von ihm erworbenen Grundstücke "von vornherein" habe erwerben wollen. Etwas derartiges hat der Kläger 11 auch nicht an der von der Revision dafür angegebenen Stelle (Schriftsatz vom 1. März 1966, Bl* 109 ff OA) vorgetragen. Im übrigen wäre eine etwa von vornherein bestehende solche Absicht nicht ohne weiteres der Absicht einer Vereitelung oder Erschwerung des Vorkaufsrechts der Klägerin in dem bezeichneten Sinn gleichzusetzen. IV. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten aufweist, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eioen. Br. Augustin Br. frei tag Dr. Mattem 3>r. Or e il Hill