ZPO § 565 Abs. 2 Hat das Revisionsgericht Rügen gegen die Auslegung eines Testaments für unbegründet erachtet«, das Urteil aber aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung aufgehoben« so i3t das Berufungsgericht nach Zurückver-woi3ung nicht gehindert, das Testament anders auszulegen (Abgrenzung z„ BAG AP ZPO § 565 Ur„ 1'0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Br. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Br. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Parteien sind die Kinder des am 18„ Januar 1957 verstorbenen Landwirts Gerhard BUB (Erblasser)» Zu seinem Nachlaß gehörte neben dem Grundbesitz SflHBNr» 63 (1?58 ha mit Wohnhaus und Stallungen) eine Kapitaleinlage als Kommanditist bei dem Kalksandsteinwerk DoflHHHB KG- zu dem Nominalwert von 18 900 DM» Nach dem Testament vom 26» Juli 1947 ist die Beklagte Erbin des Vaters» Sie ist nach § II dieses Testaments zur Zahlung eines Vermächtnisses an ihre Geschwister (Kläger 1-3^ verpflichtet» § II lautet: Die Parteien streiten darüber5 ob nach dem Willen des Erblassers der für die Zeitspanne von seinen Todestag bis zu dem Ende des Todesjahres auf seinen Kapitalanteil entfallende Gewinn zu dem für die Berechnung der Vermächtnisse maßgebenden Nachlaß zu rechnen ist oder nicht» In den beiden ersten voraus-gegangonen Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht diesen Gewinn mitgorechnet9 im ersten Urteil mit der allein auf seine Auslegung des Gesellschafts-Vertrages gestützten Feststellung, der Beklagten hätte nur das Hofsvermögen verbleiben sollen, im zweiten Urteil unter Auslegung des Testaments und Berücksichtigung der Vorstellung des Erblassers über die Vorschriften und die Handhabung des Gesellschaftsvertra-ges in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen P^|P~ PH über den in den Augen des Erblassers maßgebenden Stichtag» Die Angriffe der Revision der Beklagten gegen die Auslegung im zweiten Berufungsurteil waren erfolglos; die zweite Revision führte zur Zu-rückverWeisung, weil das Berufungsgericht den Sach-vortrag der Beklagten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung geprüft hatte» daß der Erblasser bei der Ermittlung des Nachlaßwertes für die Berechnung der den Klägern auszuzahlenden Vermächtnisse-seine Beteiligung bei der Kommanditgesellschaft anders als mit dem Buchwert habe gewertet wissen und insbesondere den Klägern auch den Gewinn habe zu-wenden wollen? 1o Die Revision greift das Urteil zuerst unter dem Gesichtspunkt der Bindung des Berufungsgerichts an seine frühere? vom Revioionsgericht gebilligte Auslegung dos Testaments an« Die Rechtsprechung, das Berufungsgericht sei nach § 565 Abs„ 2 ZPO nur an diejenige rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung seines früheren Urteils zugrunde liege? Einer abschließenden Untersuchung, wie im Einzelfall die unmittelbare Grundlage der Aufhebung abzugrenzen ist (vgl« BGHZ 3, 321; 6, 76 mit Anm* Ascher in L:: ZPO § 565 Abs« 2 Nr« 5; J5GHS 22, 3^0 mit An. Jo-hannsen in LE ZPO § 565 Abs« 2 Nr« 6), bedarf es im vorliegenden Palle jedoch nicht« Pas zweite Beru-fungsurtoil ist aufgehoben worden, weil teils die festgestellten Tatsachen, teils die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten ihre später erklärte Irrtumsanfechtung zu rechtfertigen geeignet sein konnten, das Berufungsgericht jedoch den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausreichend gewürdigt hatte« Die vorausgehende Stellungnahme des Revisionsgerichts in diesem Urteil zu der früheren Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht liegt der Aufhebung nicht zugrunde; die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsgerichts enthalten entsprechend den damaligen Revi-siensangriffen nur eine Prüfung auf erschöpfende Würdigung des Prozeßstoffes, auf denkgesetzliche Zusammenhänge und auf den Umfang der Bindung an das erste Revisionsurteil« Der Umstand, daß diese Auslegung im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung möglich, daher revisionsrechtlich unangreifbar und für das Revisionsgericht bindend war, kann nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweioung keine Bindung des Berufungsgerichts an seine früher getroffene Auslegung schaffen, auch nicht etwa um deswillen, weil die nach dem Sachverhalt in Betracht zu ziehende Anfechtung des Testaments eine bestimmte Auslegung zur Voraussetzung hat« Dafür besteht im übrigen auch kein zwingendes Bedürfnis, weil das Berufungsge- rieht nach einer Zurückverweisung in der i^irichter-lichen^'jVürdigun^ im Interesse einer ausammenfassen-den Prüfung des gesamten Sachverhalts frei bleiben muß* und zwar ungeachtet des Umstands, ob eine Partei neue Tatsachen vorgetragen hat oder nicht» Schließlich kommt eine solche Bindung auch nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung nur an eine bestimmte rechtliche Eeurteilung gebunden sein kann (§ 565 Abs» 2 ZPO)» 2» Die übrigen Rügen der Revision richten sich gegen die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht, die jedoch vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist, nämlich auf Verstöße gegen Auolcgungsregeln, Denkgesetze sowie auf unzureichende Berücksichtigung der vorgetragenen Tatsachen» daß der Erblasser bei der Bemessung des für die Vermächt-nisborechnung maßgebenden Nachlaßwertes den in ihrer Person entstandenen Gewinn in der Zeit vom Erbfall bis zu dem Jahresende nicht berücksichtigt wissen wollte? Einzuräumen ist der Revision, daß das Pehlen einer ausdrücklichen Regelung im Testament und die nach den Feststellungen des Tatrichters vom Erblasser ins Auge gefaßte Unterscheidung zwischen dem Y/ert des Ge- daß das Berufungsgericht den gesamten Saehvortrag im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Y/ürdigung geprüft und seine Auslegung in dem hier maßgebenden Punkt danach ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze gewonnen hat,
2055 088 itfachschlagev/erk: ja EGIIZ s nein ZPO § 565 Abs. 2 Hat das Revisionsgericht Rügen gegen die Auslegung eines Testaments für unbegründet erachtet«, das Urteil aber aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung aufgehoben« so i3t das Berufungsgericht nach Zurückver-woi3ung nicht gehindert, das Testament anders auszulegen (Abgrenzung z„ BAG AP ZPO § 565 Ur„ 1'0 BGH Urto v. 7° Februar 1969 - V ZR 115/65 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v zs 115/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7o Februar 1969 Hirth* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 o 2o 3. der Ehefrau Helene Hl des Landwirts Hermann der Ehefrau Martha M - Prozcf3bevollmächtigtc: Kläger und Revisionskläger» Rechtsanwälte Prof, und Er« gegen die Ehefrau Herma Beklagte und Revisionobeklagte * - Fr oze!3 bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr« 2 Der V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Br. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Br. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Mai 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewieseno Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Parteien sind die Kinder des am 18„ Januar 1957 verstorbenen Landwirts Gerhard BUB (Erblasser)» Zu seinem Nachlaß gehörte neben dem Grundbesitz SflHBNr» 63 (1?58 ha mit Wohnhaus und Stallungen) eine Kapitaleinlage als Kommanditist bei dem Kalksandsteinwerk DoflHHHB KG- zu dem Nominalwert von 18 900 DM» Nach dem Testament vom 26» Juli 1947 ist die Beklagte Erbin des Vaters» Sie ist nach § II dieses Testaments zur Zahlung eines Vermächtnisses an ihre Geschwister (Kläger 1-3^ verpflichtet» § II lautet: ¥ "Meine Dr bin ist verpflichtet, an ihre Geschwister 1c 2, 30, 3 o c c ■ 0 je ein Drittel des Nachlaßwertes zu zahlen der sicl^nacli Abzug des Wertes meines Grundbesitzes ßflHplfr. 63 einschließlich des toten und lebenden Inventars ergibt Nach dem Gesellschaftsvertrag gilt beim Tode eines Gesellschafters dieser Gesellschafter mit dem Abschluß de3 Geschäftsjahres, in dem der Tod erfolgt, als ausgeschieden; bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzt Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist für sein Guthaben die für den Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt, von der Gesellschafterversammlung festgelegte Bilanz und das auf Grund dieser Bilanz festgestellte Guthaben des Gesellschafters für die Auseinandersetzung ausschließlich maßgebend 3 In Zusammenhang mit der Bestimmung des für die Vermächtnisansprüche maßgebenden Uachlaßwerts streiten die Farteien darum, ob nur der Gewinn, der bis zu dem Erbfall, also in der Zeit vom 10 bis 18« Januar 1957 angefallen ist (955*80 DM/, zu berücksichtigen ist, oder auch der Gewinn in den ’'Nachlaßwert" einzubeziehen ist, der auf die restliche Zeitspanne des Jahres 1957 entfällt (vom 19* Januar bis 31 * Dezember 1957: 18 426,20 D.T, Dio Kläger verlangen mit der Klage auf Grund des Vermächtnisses annähernd je einen Geldbetrag in Höhe eines Drittels des auf die Zeit vom 19» Januar bis 31o Dezember 1957 entfallenden Gewinns, nämlich je 6 141,70 DM, während die Beklagte beantragt hatP die Klage abzuweisen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung der Beklagten blieb zuerst ohne Erfolgo Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des Berufungsgerichts durch das Urteil des Senats von 8, Harz 1961 - V ZR 196/59 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseno Das zweite Berufungsurteil wurde auf die Revision der Beklagten erneut aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zuruckverwiesen (Urteil des Senats vom 25» November 1964 - V ZR 168/62)» Auf den Inhalt beider Revisionsurteile wird Bezug genommen» Nunmehr hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen o Die Kläger erstreben mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» 5 I, Die Parteien streiten darüber5 ob nach dem Willen des Erblassers der für die Zeitspanne von seinen Todestag bis zu dem Ende des Todesjahres auf seinen Kapitalanteil entfallende Gewinn zu dem für die Berechnung der Vermächtnisse maßgebenden Nachlaß zu rechnen ist oder nicht» In den beiden ersten voraus-gegangonen Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht diesen Gewinn mitgorechnet9 im ersten Urteil mit der allein auf seine Auslegung des Gesellschafts-Vertrages gestützten Feststellung, der Beklagten hätte nur das Hofsvermögen verbleiben sollen, im zweiten Urteil unter Auslegung des Testaments und Berücksichtigung der Vorstellung des Erblassers über die Vorschriften und die Handhabung des Gesellschaftsvertra-ges in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen P^|P~ PH über den in den Augen des Erblassers maßgebenden Stichtag» Die Angriffe der Revision der Beklagten gegen die Auslegung im zweiten Berufungsurteil waren erfolglos; die zweite Revision führte zur Zu-rückverWeisung, weil das Berufungsgericht den Sach-vortrag der Beklagten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung geprüft hatte» Nunmehr kommt das Berufungsgericht, das sich nach Aufhebung der beiden vorausgegangenen Berufungs-urtoilo in vollem Umfang an seine frühere Auslegung nicht gebunden sieht, nach erneuter Prüfung des ge- samten Prozeßstoffes zu einem anderen Auslegungoer-gobnis in dem umstrittenen Punkt: Weder ergebe sich aus dem Testament noch aus sonstigen feststellbaren Umständen ein Anhalt dafür? daß der Erblasser bei der Ermittlung des Nachlaßwertes für die Berechnung der den Klägern auszuzahlenden Vermächtnisse-seine Beteiligung bei der Kommanditgesellschaft anders als mit dem Buchwert habe gewertet wissen und insbesondere den Klägern auch den Gewinn habe zu-wenden wollen? den die Beklagte nach seinem Tode dadurch erzielen würde? daß sie selbst weiterhin als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt geblieben sei und immerhin auch das Hisiko eines Verlustes getragen habe,, Demgegenüber seien die Bekundungen des Zeugen PflHHP keine ausreichend zuverlässige Grundlage für die tatsächlichen Feststellungen„ II. 1o Die Revision greift das Urteil zuerst unter dem Gesichtspunkt der Bindung des Berufungsgerichts an seine frühere? vom Revioionsgericht gebilligte Auslegung dos Testaments an« Die Rechtsprechung, das Berufungsgericht sei nach § 565 Abs„ 2 ZPO nur an diejenige rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung seines früheren Urteils zugrunde liege? bedürfe der Überprüfung im Sinne der Ausführungen Böttichers, wonach die Entscheidung des Re-visionsgeriohts in dieser Richtung den Charakter eines Zwischenurtoils habe (MDR 1961? 805, 807 ff^-. Einer abschließenden Untersuchung, wie im Einzelfall die unmittelbare Grundlage der Aufhebung abzugrenzen ist (vgl« BGHZ 3, 321; 6, 76 mit Anm* Ascher in L:: ZPO § 565 Abs« 2 Nr« 5; J5GHS 22, 3^0 mit Anm. Jo-hannsen in LE ZPO § 565 Abs« 2 Nr« 6), bedarf es im vorliegenden Palle jedoch nicht« Pas zweite Beru-fungsurtoil ist aufgehoben worden, weil teils die festgestellten Tatsachen, teils die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten ihre später erklärte Irrtumsanfechtung zu rechtfertigen geeignet sein konnten, das Berufungsgericht jedoch den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausreichend gewürdigt hatte« Die vorausgehende Stellungnahme des Revisionsgerichts in diesem Urteil zu der früheren Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht liegt der Aufhebung nicht zugrunde; die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsgerichts enthalten entsprechend den damaligen Revi-siensangriffen nur eine Prüfung auf erschöpfende Würdigung des Prozeßstoffes, auf denkgesetzliche Zusammenhänge und auf den Umfang der Bindung an das erste Revisionsurteil« Der Umstand, daß diese Auslegung im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung möglich, daher revisionsrechtlich unangreifbar und für das Revisionsgericht bindend war, kann nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweioung keine Bindung des Berufungsgerichts an seine früher getroffene Auslegung schaffen, auch nicht etwa um deswillen, weil die nach dem Sachverhalt in Betracht zu ziehende Anfechtung des Testaments eine bestimmte Auslegung zur Voraussetzung hat« Dafür besteht im übrigen auch kein zwingendes Bedürfnis, weil das Berufungsge- 3 rieht nach einer Zurückverweisung in der i^irichter-lichen^'jVürdigun^ im Interesse einer ausammenfassen-den Prüfung des gesamten Sachverhalts frei bleiben muß* und zwar ungeachtet des Umstands, ob eine Partei neue Tatsachen vorgetragen hat oder nicht» Schließlich kommt eine solche Bindung auch nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung nur an eine bestimmte rechtliche Eeurteilung gebunden sein kann (§ 565 Abs» 2 ZPO)» Die von der Revision angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16» Pebruar 1961 (AP ZPO § 565 Dr» 1) steht dem nicht entgegen» In diesem Pall ließ sich, ähnlich dem in EGHZ 6, 321 ver-öffontlichten, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegende Rechtsansicht des Revisionsgerichts nicht von der vorhergehenden Hechtsansicht trennen, die den Weg zu jener Rechtsansicht erst eröffnet hat» Es handelte sich um die Entscheidung zv/eier, unter dem maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung zusammengehöriger Rechtsfragen» Ein solcher Pall liegt hier nicht vor» 2» Die übrigen Rügen der Revision richten sich gegen die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht, die jedoch vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist, nämlich auf Verstöße gegen Auolcgungsregeln, Denkgesetze sowie auf unzureichende Berücksichtigung der vorgetragenen Tatsachen» Das Berufungsgericht geht hei seiner Auslegung von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aus* In diesem Zeitpunkt lief die testamentarische Regelung im Hinblick auf das V/ertverhält-nis von Landstelle und Gesellschaftsanteil sowie auf die Ertragsverhältniose des Sandsteinunterneh-meno irn Ergebnis allerdings darauf hinaus? daß der Beklagten nur der Wert der Landstolle mit Inventar ungekürzt verbleiben sollte» Diese Wirkung sei jedoch, würdigt das Berufungsgericht den Erblasserwillen?. entgegen der Meinung der Kläger vom Erblasser nicht als solche bezweckt gewesen; auch aus der zutreffenden? späteren Einsicht des Erblassers in die wirtschaftliche Entwicklung (Umkehrung des Wertverhältnisses zwischen Landstellc und Gesellschafteranteil^ und aus der Tatsache? daß der Erblasser gleichwohl von entsprechenden? später geplanten Anpassungen de3 Testaments abgesehen habe? könne nicht geschlossen werden? daß der Beklagten auch unter diesen Verhältnissen nur die Landstelle verbleiben sollte» Nach der Erörterung verschiedener Anhaltspunkte dafür? daß der Erblasser bei der Bemessung des für die Vermächt-nisborechnung maßgebenden Nachlaßwertes den in ihrer Person entstandenen Gewinn in der Zeit vom Erbfall bis zu dem Jahresende nicht berücksichtigt wissen wollte? ohne jedoch darüber abschließende Feststellungen zu treffen? kommt das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis? es ergebe sich jedenfalls weder aus dem Testament selbst noch aus sonstigen Umständen ein Anhalt dafür? daß den Klägern über ihr Vermächtnis ein Vermögenswert zufließen sollte? der nicht zu dem Nachlaß 10 gehöre5 nämlich der Gewinn, den die Beklagte selbst nach dem Tode des Erblassers in ihrer nach den Ge-sellochaftsvertrag bis zun Jahresende aufrechterhaltenen Eigenschaft als Gesellschafterin erzielte<> Auch diese Auslegung des Testaments ist im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Erblassorwillens nicht ausgeschlossen. In der Revisionsinstanz nachprüfbare materielle Rechtsverstöße oder Verfahrensverstöße, v/ie sie oben dargelegt wurden, hat die Revision nicht dartun können» Sie greift im wesentlichen die Erörterungen des Berufungsgerichts an, die es anhand der geplanten Testamentsänderungen über gewisse Vorstellungen des Erblassers angestellt hat, deren Erheblichkeit das Berufungsgericht aber letztlich selbst dahingestellt gelassen hat und auf denen das Urteil schon nach der eigenen Darstellung des Berufungsgerichts nicht beruht» Das gilt für die Erwägungen über die Besserstellung der Beklagten, über die Gründe, die den Erblasser veranlaßt haben können, die geplanten Testamentsänderungen nicht durchzuführen, und schließlich über seine Vorstellungen darüber, welche Person die Gesellschaft nach seinem Tod an seiner Stelle in die Gesellschaft aufnehmen werde (einschließlich der Aussagen des Zeugen Boedeker vom 28 o Januar 1959)«» Einzuräumen ist der Revision, daß das Pehlen einer ausdrücklichen Regelung im Testament und die nach den Feststellungen des Tatrichters vom Erblasser ins Auge gefaßte Unterscheidung zwischen dem Y/ert des Ge- sellschaftsanteils und den daraus sieh ergebenden Ge-winnaussichten nicht au der vom Berufungsgericht schließlich getroffenen Auslegung zwingt« Dies i3t aber auch nicht erforderliche Entscheidend ist? daß das Berufungsgericht den gesamten Saehvortrag im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Y/ürdigung geprüft und seine Auslegung in dem hier maßgebenden Punkt danach ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze gewonnen hat, III0 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«, Pr*- Augustin Pr, Breitag Pr, Mattem Hill üffterdinger