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BGH · V ZK 115/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 115/64

Beklagte und Revisionsbeklagte9 - ProzeßbevolXmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30o Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr» Freitag, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28» Februar 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision übertragen wird» Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans bei dem Oberlandesgericht Nürnberg war der 4- Zivilsenat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den hin das Urteil ergangen ist, nämlich am 15» November 1963, mit einem SenatsPräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten besetzt» Diese Besetzung schafft die Möglichkeit, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden und verstößt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGo Diese Möglichkeit wurde auch nichtdadurch ausgeschlossen, daß der Vorsitzende die jeweilige Zusammensetzung des Gerichts nach einem bestimmten System im voraus festgelegt und die einzelnen Rechtssachen in bestimmter Reihenfolge zugeteilt hat, wie sich aus der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg vom 22. zurückverwiesene Sachen wieder dem früheren Berichterstatter zu übertragene Bas angefochtene Urteil v/ar daher wegen des absoluten Revisionsgrunds des § 551 Nr« 1 ZPO in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen«, Desgleichen war das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verfahren aufzuheben {§ 564 Abs« 2 ZPO}» Bio Niederschlagung der gerichtlichen Gebühren und Kosten beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl.

Zitierte Normen: Art. 101 GG
ZeitpunktZPONürnbergZivilsenatBrSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZK 115/64-
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30o Juni 1967 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Freistaats B a y e r _na vertreten durch die Bezirksfinansdirektion AflHBI in AfllBK Schloß,
 Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Firma H.	KG,	Fabrik für Elektrotechnik,
 üflHB) ö®HHH|Bstraße flp, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich GjBHI^pstraße D,
Beklagte und Revisionsbeklagte9 - ProzeßbevolXmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30o Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr» Freitag,
 Hill und Offterdinger
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28» Februar 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision übertragen wird»
Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisions- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind, werden niedergeschlagen»
. Von Rechts wegen Tatbestand^und^Entscheidungsgründe^
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend den Klaganträgen zur Erklärung der Auflassung, Eintragungsbewilligung und zur Herausgabe eines Grundstücks verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen» Der Kläger verfolgt mit der Revision die Klaganträge v/eiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt»
 
Die Revision rügt, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 551 Hr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Rüge ist begründet.
Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans bei dem Oberlandesgericht Nürnberg war der 4- Zivilsenat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den hin das Urteil ergangen ist, nämlich am 15» November 1963, mit einem SenatsPräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten besetzt» Diese Besetzung schafft die Möglichkeit, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden und verstößt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGo Diese Möglichkeit wurde auch nichtdadurch ausgeschlossen, daß der Vorsitzende die jeweilige Zusammensetzung des Gerichts nach einem bestimmten System im voraus festgelegt und die einzelnen Rechtssachen in bestimmter Reihenfolge zugeteilt hat, wie sich aus der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg vom 22. Juni 1967 ergibt.
Anders lagen die die Geschäftsverteilung des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg bestimmenden Verhältnisse am 21. Februar 1964, über die der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11» Januar 1969 {III ZR 176/64) entschieden hat. Für diesen Zeitpunkt ergab sich aus der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts und der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten, daß zwei der damaligen sechs Beisitzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem 4» Zivilsenat nur noch insoweit zugeteilt waren, als sie in einigen noch nicht erledigten Sachen Berichterstatter waren und die Bestellung des Berichterstatters in dem zur Entscheidung stehenden Fall sich aus der Regel ergeben hatte,
 
iv m
zurückverwiesene Sachen wieder dem früheren Berichterstatter zu übertragene
 Bas angefochtene Urteil v/ar daher wegen des absoluten Revisionsgrunds des § 551 Nr« 1 ZPO in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen«, Desgleichen war das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verfahren aufzuheben {§ 564 Abs« 2 ZPO}» Bio Niederschlagung der gerichtlichen Gebühren und Kosten beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. BGHZ 2?, 165, 170}*
Br.Augustin Br.Piepenbrock Br.Freitag Hill Offterdinger