Rentkammor an.den gemeinschaftlichen Sohn Josef auf zulas Sen1’ % außerdem verpflichtete er sich,, der Klägerin eiii ■ lebenslängliches "Einsitzrocht" an zwei Zimmern des Hauses nebst Mitbenutzungsrecht an Küche und Zubehör sowie den beiden Töchtern Waltraud und Irma für die Dauer ihres Ledigenstandes ein "Ginsitzrecht" an einem weiteren Zimmer zu bestellen (Nr. ö b und c der Vereinbarung), Unter Nr. 6 wurde vereinbart*daß "die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück 3..... .Die Klägerin hat mit der Klage beantragt;, den Beklagten zur Bestellung von Wohnrechten für sie selbst und für die Töchter Waltraud und Irma ScJUB^än naher bezeichne-ten Räumen des Haus es G|HB®31 r aß e s owi e zur Auflassung dieses Grundstücks an den Sohn Josef: Sc^m|zu verurtei-len= Ter Beklagte hat um Klageabweisung gebeten ruid geltend gemacht9 daß die Vereinbarung vom 220 Juni 1950 wegen Formmangels und aus: sonstigen Gründen nichtig sei 2 zu dem mindesten, sei sie nachträglich, dadurch hinfällig geworden9 daß man die Ehe der Parteien wider Erwarten nicht aus gleichmäßigem Verschulden geschieden habe» Die Klägerin hat erwidert, der Beklagte handle arglistig, wenn er sich auf die angebliche Formnichtigkeit der Vereinbarung berufe; im übrigen sei aber eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung aus dem Grunde nicht erforderlich gewesen, ..weil es sich gar nicht um einen Grundstücksveräußerungsvertrag:gehandelt habe, vielmehr nur eine Abtretung des künftigen Auflassungs-anspruchs an den Sohn Josef beabsichtigt gewesen sei» von der Klägerin nicht in Vertretung der Kinder, sondern im eigenen Kamen abgeschlossen worden und stellt insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter dar ( § 328 BGB)0 Beide Vorinstanzen sind ferner davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 72 Satz ; j-EheG - wonach zwecks Erleichterung oder Ermöglichung einer Ehescheidung getroffene Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind - hier nicht vorliege& Das ist aus .Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Von der Revision werden auch insoweit - verständlicherweise -keine Einwendungen erhöhen«, ex; Das angefochtene Urteil hat hierzu ausgeführts In dem, was die Parteien am 22» Juni 1950 über die Auflassung des Grundstücks an den Sohn Josef vereinbart hätten, könne entgegen der Ansicht der Klägerin;weder die Abtretung des dem Beklagten künftig gegen;den Grafen, zu Erhach-Eürstenau erwachsenden Aüflassungscmspruchs noch die Begründung einer entsprechenden Abtretungsverpflichtung erblickt werden^ 2, Die Revision bemängelt diese Ausführungen als unklar,, Sie macht geltend, aus ihnen lasse sich nicht ein-', heutig entnehmen, ob das Berufungsgericht nun eigentlich der Auslegung der Klägerin, wonach die Parteien nicht einen Grundstücksveräußerungsvertrag, sondern die Abtretung des künftigen Auflassungsanspruchs gewollt hätten, gefolgt sei oder nicht0 Es versuche einerseits darzulegen, daß auch bei Dnterstellung der Richtigkeit dieser Auslegung die Klage keinen Erfolg haben könne, glaube also offensichtlich die Auslegungsfrage offen lassen zu dürfen0 Auf der anderen Seite führe das Berufungsgericht aus., in der Vereinbarung vom 22<, Juni 1950 könne weder die Abtretung des Auflassungsanspruchs noch die Begründung einer Abtretungsverpflichtung gefunden: werden0 Diese Unklarheit des Urteils, so meint die Revision, müsse dahin führen, daß für den gegenwärtigen Rechtszug die Auslegung der. Begründung liegt in Wirklichkeit nicht vor« Bas■Berufungsgericht hat allerdings;, bevor es sich mit der Vertragsaus-legung befaßte, zunächst die Präge aufgeworfen fob die Klägerin, selbst wenn ihre Barstellung über den Inhalt des Vereinbarten richtig wäre, überhaupt mit der Klage durchdringen könne, und es hat nach dieser Richtung Bedenken zu dem Ausdruck gebrachts:da durch Verträge zugunsten Brüter (§328 BUB) nur Schuldverhältnisse begründet, nicht aber vertragliche Verfügungen mit unmittelbarer Wirkung für den Britten getroffen werden könnten, wäre eine Vereinbarung zv/is ehern den Parteien, wonach.der Auflassungs-anspruch von selbst ..'".auf Biese Präge hat das Berufungsgericht dann aber nicht entschieden o Sie -könne - so heißt, es im Urteil - ’(letzten Endes dahingestellt bleiben”, weil in der Vereinbarung der Parteien:weder die Abtretung(des- Auflassungsanspruchs noch die Begründung einer Abtretungsverpflichtung liege,, Baß und warum dem so sei-, wird anschließend mit eingehenden Brör- 22o Juni 1950 dagegen ist vom Berufungsgericht unmißverständlich in einem von der Behauptung der Klägerin abweichenden Sinne ausgelegt worden» Hierauf - und nicht auf der nicht zu Ende geführten Schlüssigkeitsprüfung - beruht die Entscheidung, Die Ansicht/ daß für die Revisionsinstanz von der Richtigkeit der Auslegung der Klägerin ausgegangen werden müsse, ist deshalb verfehlt, und damit entfallen auch alle rechtlichen Schlußfolgerungen, welche die Revision aus dieser Auslegung ziehen zu können glaubt» 5, Die weiteren Revisionsangriffe richten sich gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, Dieses verkennt nicht einen "gewissen Widerspruch5' in der Vereinbarung vom 22» Juni 1950, deren Er, 3 b bestimme, daß der Beklagte "das Hausgrundstück alsbald nach der Auflassung durch die G-räfl» Rentkammer an den gemeinschaftlichen Sohn Josef aufzulassen" habe, während nach Kr» 6 die Eigentumsübertragung "unmittelbar seitens der Gräflichen Rentkammer auf den Sohn Josef der Parteien" erfolgen sollte» Es meint jedoch, die Klägerin könne daraus nichts für sich herleiten» Die vom Beklagten übernommenen VerpfRichtungen seien nämlich im wesentlichen in Ir, 3 enthalten». zu sparen,, Er habe indessen nicht bedacht* ..daß die Eintragung der in Nr<, 3 vorgesehenen "Binsitzrechte1* nur habe erfolgen können* wenn der Beklagte - sei es auch nur für kurze Zeit - Grundstückseigentümer warn Die Bestellung dieser Rechte sei einer der Hauptzwecke der Vereinbarung gewesen und habe insbesondere auch im Interesse des Beklagten selbst gelegen* weil dadurch* etwa im Palle einer Wiederverheiratung der Klägerin* der lebensbedarf seiner Kinder wenigstens teilweise gesichert werde und seine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber sich verringere;, Hätte sich aber dieser Zweck* wenn eine Abtretung des Auflässungsanspruchs:.oder.die Verpflichtung hierzu vereinbart worden wäre * nicht erreichen lassen * so könne die Vereinbarung nicht so ausgelegt werden* ..wie ;die Klägerin es wünsche. Der Wille der;Vertragsschließenden müsse vielmehr dahin gegangen sein* daß der Beklagte zunächst selbst das Eigentum am Grundstück erwerben und es - nach Bestellung der vorgesehenen dinglichen Rechte - auf den Sohn Josef übertragen, sollte* hie Rüge greift nicht durch» Es bedeutet eine Überspannung der richterlichen Eragepflicht, wenn die Revision vom Berufungsgericht verlangt, es hätte die durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien, die in zwei Instanzen den Pall unter den verschiedensten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sehr eingehend erörtert hatten, noch zusätzlich auf die - der ganzen Sachlage nach verhältnismäßig fernliegende - Möglichkeit hinweisen müssen, daß der Graf zu Erbach-Eürstenau bereit gewesen sein könnte, seinerseits vor Veräußerung des Grundstücks daran für Personen, die ihn nichts angingen, Y/ohnrechte zu bestellen» Im übrigen aber wäre, selbst wenn die Klägerin diese Behauptung aufgestellt und eine etwaige Beweisaufnahme ihre Richtigkeit ergeben hätte, damit für die Klägerin nichts gewonnen gewesen» Denn eine Bereitwilligkeit des ursprünglichen Grundstückseigentümers, in der geschilderten Weise zur Begründung der Wohnrechte mitzuwirken, würde für sich allein noch nicht zu dem Beweise dafür aus-reichen, daß der .Wille der Parteien, entgegen dem Wort-' laut des schriftlichen Vertrages, auf eine Abtretung des Auflassungsanspruchs oder eine Verpflichtung des Beklagten hierzu gerichtet gewesen sei» Für das Vorhandensein dieser Willensrichtung bietet der Sachund Streitstand keinen Anhaltspunkt« Baß die Parteien am 22« Juni 1950 eine dahingehende Vereinbarung getroffen oder auch nur an'eine solche Regelung gedacht hätten, ist von der Klä- c) Mit ihrer Rüge, daß das Berufungsgericht es zu Unrecht abgelehnt habe, die Vereinbarung der Parteien gemäß § 140 BUB in eine Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung des Auflassungsanspruchs umzudeuten, kann die Revi-sion ebenfalls keinen Er folg haben» Baß die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit etwas Derartiges gewollt haben würden, bezeichnet das angefochtene Urteils als "ausgeschlossen” ( S, 9) <. Darin liegt eine tatrichterliche Würdigung, die durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann» Einen Rechtsverstoß läßt sie, entgegen der Ansicht der Revision, auch insoweit nicht erkennen, als das Urteil sich in diesem Zusammenhang auf seine "vorstehenden Darlegungen” (d»h» diejenigen über die Auslegung der Klauseln Nr» 3 b und 6 des Vertrages) bezogen hat5 denn diese Darlegungen halten, wie oben ausgeführt wurde, einer rechtlichen Nachprüfung stand» 4» Das formerfordern!s des § 313 BÜB wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts dann entfallen, wenn etwa der Beklagte auf Urund eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff BUB) das Grundstück für den Sohn- der Parteien hätte erwerben sollen^ das sei jedoch, da unstreitig ein Erwerb mit eigenen Mitteln und für eigene Rechnung des Beklagten vorgesehen gewesen sei, nicht der Pall» Die Revision macht hiergegen geltende Auch wenn der Beklagte im Verhältnis zu dem urspiiinglichen G-rundstüc k s e i gentümer als Käufer und Über das Zustandekommen einer Vereinbarung des Inhalts, daß der Beklagte bei dem Erwerb des Grundstücks nur als Beauftragter oder Treuhänder eines Britten habe handeln sollen, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Aber auch für die Annahme,, der angebliche Auftrag sei dem Beklagten von der Klägerin zugunsten des gemeinschaftlichen Sohnes mit der Maßgabe erteilt worden, daß Josef Schuster unmittelbar den Anspruch aus § 667 BGB gegen seinen Vater erwerben sollte (§ 328 BGB), fehlt jegliche Grundlageo Bei der Revisionsrüge handelt es-sich in Ykirklich-keit um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Klage- 1440)' aiisgeführt, daß ein Ausnahmefall, in dem der Veräußerer eines Grundstücks an einen formnichtigen Vertrag gleichwohl nach Treu und Glauben gebunden sei, nicht schon dann vorliege, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem harten Ergebnis für den anderen Teil führen würde; das Ergebnis müsse vielmehr ein schlechthin untragbares sein. gericht (vgl« S0 19 ff seines Urteils) und, ihm folgend, das Berufungsgericht den Schluß gezogen haben, daß die Richtigkeit des auf die Grundstücksübereignung bezüglichen Teils der Vereinbarung vom 22» Juni 1950 auch ihren übrigen Inhalt, insbesondere die Verpflichtung zur Bestellung der Wohnrechte, hinfällig mache (§ 139 BGB)« sentliehes Tatsachenvorbringen der Klägerin, .unbeachtet gelassen* Diese habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie eigene Geldmittel zu dem Erwerb des Grundstücks bei-gesteuert und sich bei der Errichtung des Hauses "in einer den Umständen entsprechenden Weise’* an den Bauarbeiten beteiligt habe5 ferner sei von ihr, ebenfalls unter Beweisantritt, vorgetragen worden, die Parteien hätten mit dem Graf en ztv vereinbart, daß das Grund- stück an sie beide - also nicht nur an den Beklagten allein - übereignet werden sollte= Werde aber dieser Sach-vortrag der Klägerin als richtig-unterstellt, dann müsse - so meint die Revision - davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich des Hausbaues zwischen den Parteien eiiie Gesellschaft oder zu dem mindesten ein gesellschaftsähnliches Verhältnis Vorgelegen habe,. was sich im übrigen auch aus dem Wesen der Ehe ergebeDas Gesellschaftsvermögen habe aus den Ansprüchen gegen den Grafen zu Erbach-Fürstenau bestanden, die entweder auf Eigentumsübertra-giuig oder auf entsprechenden Ausgleich und Schadensersatz gerichtet gewesen seien0 Der Vertrag vom 22 <> Juni 1950 sei seinem Inhalt nach nichts anderes gewesen als eine Aus einander se t zung der gemeinschaf tli chen Vermögenswert e Soweit zu diesen ein Auflassungsanspruch gehörte, habe man über denselben formlos verfügen können«, Auf jeden Fall müsse der Vertrag unter Anwendung des § 140 BGB in dem angegebenen Sinn umgedeutet werden* V ZR 168/56, S0 7 ff)0 Auf jeden Fall ließe sich, falls ein solches Verhältnis bestanden hat, daraus nicht ohne weiteres die Folgerung ziehen, daß die Vereinbarung vom 220 Juni 1950 - selbst wenn man in ihr, wie die Revision dies tut, die Auseinandersetzung des genannten Verhältnisses erblickt - nicht der Form des § 313 BOB bedurft hätte0 Ob diese Form etwa dann entbehrlich gewesen wäre, wenn die Vertragsschließenden zu dem Zwecke der Auseinandersetzung eine Abtretung der gegen den ursprünglichen Grundstückseigentümer gerichteten Ansprüche -andie; 'Klägerin- vereinbart- hätten, mag auf sich beruhen (vgl« dazu RGZ 108, 6O5 111, 298, 300)„ Die Besonderheit des Streitfalles liegt gerade darin, daß hier nicht einer der bisherigen uGesellschaf tert! Eine dahingehende Verpflichtung ergab sich aber keineswegs von selbst aus dem etwaigen Gesellschaftsverhältnis der Parteien» Sie mußte vielmehr erst neu begründet werdene Dazu war indessen nach § 313 BGB gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Vertrages - .erforderlich« Wenn übrigens die Revision in diesem Zusammenhang noch ausführt, nach dem Inhalt der Vereinbarung hätten die Parteien den Auflassungsanspruch nicht in eigener . durch Auflassung an ihren gemeinschaftlichen Schn Josef nahe erfüllen können., so setzt sie sich damit in V/ider-spruch zu der für das ReYisionsgericht bindenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts* wonach der Beklagte zunächst selbst Eigentümer des Grundstücks werden und es dann erst* nach Bestellung der Wohnrechte* an Josef ScH rweiterübereignen sollte0 daß er nach erfolgter WohnrechtsheStellung: das Eigentum an diesen zu übertragen hatteinsoweit kann auf die früheren Ausführungen zu diesem Punkt ( oben zu 4 am Ende) verwiesen werden <> Bei der geschilderten Sachlage war endlich auch für eine entsprechende Umdeutung des Vertrages gemäß § 140 BGB kein Raum» Ob die Klägerin in dem von ihr behaupteten Umfange zu dem Erwerb des Grundstücks und zur Erbauung des Hauses beigetragen hat und ob ein im Zusam menhang hiermit etwa begründetes Gescllschaftsverhältnis der Parteien heute noch besteht5 kann dahingestellt blei-benc Denn daraus könnten lediglich der Klägerin selbst Ansprüche gegen den Beklagten erwachsen sein^ sie klagt aber nicht auf Leistung an sich9 sondern an ihren Sohn>
y_ZE_ J J 5/57 : Verkündet am 25» -April 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 059 I m Namen des Volkes In dein Rechtsstreit der Ehefrau Margarete S mHIB( oHB) ? geh« iij Straße M Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s i onsklägerin, Pro.zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, I g e t? o n den Asphalteur_Josef S e ( O^HÜ^P) 9 NMMPstraße in MI Beklagten,; Beruxungsbeklagten und Revisionsbeklagten, oseßbevollinächtigters Rechtsanwalt Br-, hat der V» Zivilsenat des: Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2.»= April 1958 unter Mj.tv/irlcung•_<des Senatspräsidenten Ir.-. Tasche und der Bunde sri eilt er Dra Augustin, Schuster, Ir»: Rothe und Bf o Mat torn v-' für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats,in Darmstadt des Oberlandes-gerichts-Rrankfurt vom 4» Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin surückgewie-sein : Von Rechts wegen V - 2 ^ Tatbestands Die Parteien waren miteinander .verheiratet. Sie hatten auf einem dem Grafen .zu gehörigen Grund- stück in MfHHHHP (Blur VIII Nr. 176) mit Zustimmung des Eigentümers das Wohnhaus G^mistraße errichtet. Zu dem geplanten käuflichen Erwerb des Grundstücks kam es vorerst nicht. Im Juni 1950 einigten sich die Parteien., zwischen denen damals ein EheScheidungsprozeß schwebte, dahin9 daß jeder Teil5 um die Scheidung zu vereinfachen und das Verfahren abzukürzen, bestimmte EheVerfehlungen zugeben sollte; auf die Vernehmung gewisser Zeugen wurde verzichtete Laut einem von den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten am 22, Juni 1950 Unterzeichneten Schriftstück;» das den Inhalt der Vereinbarungen' wiedergab * übernahm der Beklagte ferner die VerpfLichtung* "das Hausgrundstück alsbald nach der Auflassung durch die Gräfl. Rentkammor an.den gemeinschaftlichen Sohn Josef auf zulas Sen1’ % außerdem verpflichtete er sich,, der Klägerin eiii ■ lebenslängliches "Einsitzrocht" an zwei Zimmern des Hauses nebst Mitbenutzungsrecht an Küche und Zubehör sowie den beiden Töchtern Waltraud und Irma für die Dauer ihres Ledigenstandes ein "Ginsitzrecht" an einem weiteren Zimmer zu bestellen (Nr. ö b und c der Vereinbarung), Unter Nr. 6 wurde vereinbart*daß "die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück 3..... unmittelbar sei tens der Gräflichen Rentkammer auf den Sohn Josef der Parteien" stattfinden sollte ( Satz 1 aaO)Laut Nr. ;7..• der .• Vereinbarung sollte* . soweit die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung der nota-rielien ;Eorm bedürfe* die notarielle Beurkundung alsbald erfolgen. Einige Tage nach dem Zustandekommen der erwähnten Vereinbarung wurde die Ehe der Parteien aus beiderseitigem- , Verschulden? wobei dasjenige des Beklagten überwog* rechtskräftig geschieden. Der Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, die Ver-exnbarung ger ichtli ch oder notariell beurkunden zu lassen und die in Ir« 3 b und c übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen., Er hat inzwischen das Grundstück von dem Grafen zu käuflich erworben und steht seit dem 18o Juni 1953 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Beide Parteien haben wieder geheiratet0 Die Klägerin wohnt mit ihrem jetzigen Ehemann und den Töchtern der Parteien in dem Grundstück;, während sich der Sohn Josef (geboren 1947) im Haushalt des Beklagten befindet» .Die Klägerin hat mit der Klage beantragt;, den Beklagten zur Bestellung von Wohnrechten für sie selbst und für die Töchter Waltraud und Irma ScJUB^än naher bezeichne-ten Räumen des Haus es G|HB®31 r aß e s owi e zur Auflassung dieses Grundstücks an den Sohn Josef: Sc^m|zu verurtei-len= Ter Beklagte hat um Klageabweisung gebeten ruid geltend gemacht9 daß die Vereinbarung vom 220 Juni 1950 wegen Formmangels und aus: sonstigen Gründen nichtig sei 2 zu dem mindesten, sei sie nachträglich, dadurch hinfällig geworden9 daß man die Ehe der Parteien wider Erwarten nicht aus gleichmäßigem Verschulden geschieden habe» Die Klägerin hat erwidert, der Beklagte handle arglistig, wenn er sich auf die angebliche Formnichtigkeit der Vereinbarung berufe; im übrigen sei aber eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung aus dem Grunde nicht erforderlich gewesen, ..weil es sich gar nicht um einen Grundstücksveräußerungsvertrag:gehandelt habe, vielmehr nur eine Abtretung des künftigen Auflassungs-anspruchs an den Sohn Josef beabsichtigt gewesen sei» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung . der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. £• JT'-" - - Mit der Revision -verfolgt die Klägerin ihr "bisheriges Klagebegehren weiter,, Der Beklagte ‘beantragt Zurückweisung des' Rechtsmittels^. Ent s cheidungsgründe 2 1> Haeli übereinstimmender Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ist die Vereinbarung vom 22c. Juni 19509 soweit durch sie Rechte für die kinder der Parteien begründet werden sollten,. von der Klägerin nicht in Vertretung der Kinder, sondern im eigenen Kamen abgeschlossen worden und stellt insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter dar ( § 328 BGB)0 Beide Vorinstanzen sind ferner davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 72 Satz ; j-EheG - wonach zwecks Erleichterung oder Ermöglichung einer Ehescheidung getroffene Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind - hier nicht vorliege& Das ist aus .Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Von der Revision werden auch insoweit - verständlicherweise -keine Einwendungen erhöhen«, ex; Sie wendet sich jedoch gegen den Standpunkt der Vor-Instanzen, daß die Vereinbarung nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen- Beurkundung bedurft hatte und in Ermangelung dieser Vorm gemäß■§ 125 BGB nichtig sei. Das angefochtene Urteil hat hierzu ausgeführts In dem, was die Parteien am 22» Juni 1950 über die Auflassung des Grundstücks an den Sohn Josef vereinbart hätten, könne entgegen der Ansicht der Klägerin;weder die Abtretung des dem Beklagten künftig gegen;den Grafen, zu Erhach-Eürstenau erwachsenden Aüflassungscmspruchs noch die Begründung einer entsprechenden Abtretungsverpflichtung erblickt werden^ Die Vereinbarung müssevielmehr sowohl hach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck dahin ausgelegt werden,;, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte, das .Eigentum an dem Gründstuck nach Bestellung der vorgesehenen dinglichen Hechte .-.-auf den Sohn zu übertragen« Es handle sich daher um einen formbedürftigen Grundstücksveräußerungsvertrag, woran auch der Umstand ni’chts ändere, daß der Beklagte bei Vertragsabschluß noch nicht Eigentümer gewesen sei, sondern es erst demnächst habe werden sollen» Die Klägerin könne dem Beklagten, der sich auf den l'ormmangel beru-fey nicht die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) entgegenhal-teno Die Nichtigkeit der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung habe gemäß § 139 BGB zur Folge, daß zugleich der gesamte übrige Inhalt der Vereinbarung nichtig, sei,, 2, Die Revision bemängelt diese Ausführungen als unklar,, Sie macht geltend, aus ihnen lasse sich nicht ein-', heutig entnehmen, ob das Berufungsgericht nun eigentlich der Auslegung der Klägerin, wonach die Parteien nicht einen Grundstücksveräußerungsvertrag, sondern die Abtretung des künftigen Auflassungsanspruchs gewollt hätten, gefolgt sei oder nicht0 Es versuche einerseits darzulegen, daß auch bei Dnterstellung der Richtigkeit dieser Auslegung die Klage keinen Erfolg haben könne, glaube also offensichtlich die Auslegungsfrage offen lassen zu dürfen0 Auf der anderen Seite führe das Berufungsgericht aus., in der Vereinbarung vom 22<, Juni 1950 könne weder die Abtretung des Auflassungsanspruchs noch die Begründung einer Abtretungsverpflichtung gefunden: werden0 Diese Unklarheit des Urteils, so meint die Revision, müsse dahin führen, daß für den gegenwärtigen Rechtszug die Auslegung der. Klägerin als richtig zu unterstellen sei« Es komme ~ 6,-;v deshalb lediglich darauf an, ob sich das Klagebegehren vorn Boden dieser Vertragsauslegung aus als gerechtfertigt erweiseo Bas aber sei - wie die Revision im einzelnen aus-einandersetzt - zu bejahen* '.•fDie Rügeflst Juftbeg^ Unklarheit der Urteils- Begründung liegt in Wirklichkeit nicht vor« Bas■Berufungsgericht hat allerdings;, bevor es sich mit der Vertragsaus-legung befaßte, zunächst die Präge aufgeworfen fob die Klägerin, selbst wenn ihre Barstellung über den Inhalt des Vereinbarten richtig wäre, überhaupt mit der Klage durchdringen könne, und es hat nach dieser Richtung Bedenken zu dem Ausdruck gebrachts:da durch Verträge zugunsten Brüter (§328 BUB) nur Schuldverhältnisse begründet, nicht aber vertragliche Verfügungen mit unmittelbarer Wirkung für den Britten getroffen werden könnten, wäre eine Vereinbarung zv/is ehern den Parteien, wonach.der Auflassungs-anspruch von selbst ..'".auf ; ihren Sohn Josef überging, nicht möglich.gewesen, sondern der Beklagte hätte sich allenfalls zur Abtretung des Anspruchs : an Josef ScBBBfc'-ver-Eöipypi! können % eine solche Ab tretungs Verpflichtung wäre aber, nachdem der Beklagte inzwischen selbst Grundstückseigentümer geworden sei, jetzt nicht mehr erfüllbar, und es. würde sich daher fragen,, ob; der Sohn der Parteien noch Auflassung verlangen könnte öder ob er stattdessen auf einen Schadensersatzansioruch in Geld angewiesen wäre<, Biese Präge hat das Berufungsgericht dann aber nicht entschieden o Sie -könne - so heißt, es im Urteil - ’(letzten Endes dahingestellt bleiben”, weil in der Vereinbarung der Parteien:weder die Abtretung(des- Auflassungsanspruchs noch die Begründung einer Abtretungsverpflichtung liege,, Baß und warum dem so sei-, wird anschließend mit eingehenden Brör- I ; l terungen dargelegt» Aus den wiedergegebenen Urteilsaus-führungen geht sonach hervor, daß das Berufungsgericht die Auslegung des Vertrages keineswegs offengelassen hat, wie die Revision meinte Offen gehliehen ist lediglich die Schlüssigkeit des auf Grundstücksauflassung gerichteten Klagebegehrens, sodaß alles/ was das angefochtene Urteil hierüber ausgeführt hat/ sich als bloße Hilfserwägung dar-stellto Der Inhalt der Vereinbarung vom. 22o Juni 1950 dagegen ist vom Berufungsgericht unmißverständlich in einem von der Behauptung der Klägerin abweichenden Sinne ausgelegt worden» Hierauf - und nicht auf der nicht zu Ende geführten Schlüssigkeitsprüfung - beruht die Entscheidung, Die Ansicht/ daß für die Revisionsinstanz von der Richtigkeit der Auslegung der Klägerin ausgegangen werden müsse, ist deshalb verfehlt, und damit entfallen auch alle rechtlichen Schlußfolgerungen, welche die Revision aus dieser Auslegung ziehen zu können glaubt» 5, Die weiteren Revisionsangriffe richten sich gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, Dieses verkennt nicht einen "gewissen Widerspruch5' in der Vereinbarung vom 22» Juni 1950, deren Er, 3 b bestimme, daß der Beklagte "das Hausgrundstück alsbald nach der Auflassung durch die G-räfl» Rentkammer an den gemeinschaftlichen Sohn Josef aufzulassen" habe, während nach Kr» 6 die Eigentumsübertragung "unmittelbar seitens der Gräflichen Rentkammer auf den Sohn Josef der Parteien" erfolgen sollte» Es meint jedoch, die Klägerin könne daraus nichts für sich herleiten» Die vom Beklagten übernommenen VerpfRichtungen seien nämlich im wesentlichen in Ir, 3 enthalten». Die lir» 6 dagegen beruhe, wie aus ihrem .weiteren Inhalt hervorgehe, auf bloßen Kostenerwägungen» Dem Verfasser des Vertrags“ Entwurfs habe vorgeschwebt* die Kosten der einen tjber-' Schreibung. zu sparen,, Er habe indessen nicht bedacht* ..daß die Eintragung der in Nr<, 3 vorgesehenen "Binsitzrechte1* nur habe erfolgen können* wenn der Beklagte - sei es auch nur für kurze Zeit - Grundstückseigentümer warn Die Bestellung dieser Rechte sei einer der Hauptzwecke der Vereinbarung gewesen und habe insbesondere auch im Interesse des Beklagten selbst gelegen* weil dadurch* etwa im Palle einer Wiederverheiratung der Klägerin* der lebensbedarf seiner Kinder wenigstens teilweise gesichert werde und seine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber sich verringere;, Hätte sich aber dieser Zweck* wenn eine Abtretung des Auflässungsanspruchs:.oder.die Verpflichtung hierzu vereinbart worden wäre * nicht erreichen lassen * so könne die Vereinbarung nicht so ausgelegt werden* ..wie ;die Klägerin es wünsche. Der Wille der;Vertragsschließenden müsse vielmehr dahin gegangen sein* daß der Beklagte zunächst selbst das Eigentum am Grundstück erwerben und es - nach Bestellung der vorgesehenen dinglichen Rechte - auf den Sohn Josef übertragen, sollte* . a) Die Revision wendet hiergegen ein* das Berufungsgericht hättef wenn; es schon ~ mit Recht - innere Widersprüche in dem Wortlaut der Vereinbarung festgestellt habe* auch berücksichtigen müssen*, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten Vbzwi dessen :Vertretern (gemeint ist der :'frühere Prozeßbevollmächtigte des■Beklagten im Bhescheidungs-rechtsstroit) entworfen worden seit infolgedessen müßten sich alle Unklarheiten und Zweifel* die der Wortlaut offen lasse* zu lasten des'-.Beklagten auswirkeno. Ob ein solcher allgemeiner Auslegungsgründsatz - für eine • Individual Vereinbarung besieht (verneinend zcBc Urteil des BGH vom ;25o Oktober 1957? I ZR 25/57 S, 20; in BGHZ 26, mag indessen auf sicli beruhen0 7 insoweit nicht abgedruckt) 9 Auf jeden Pall wäre für sei- ne Anwendung hier schon deshalb kein Räum? weil das Beru- fungsgericht bei seiner Vertragsauslegung .unter' -Würdigung aller maßgeblichen Umstände;, insbesondere auch hiach dem Sinn und Zweck der ganzen Vereinbarung” (BU So 8) ? schließlich su einem eindeutigen,, etwaige Unklarheiten und Zweifel ausschließenden Ergebnis gelangt ist» b) hach Ansicht der Revision beruht die Auslegung im angefochtenen Urteil ferner insofern auf einer unrichtigen Voraussetzung? als davon ausgegangen worden ist/ die nEin-sitsrec'hte,; hätten nur dann entstehen und im Grundbuch eingetragen werden können? wenn zuvor der Beklagte? der Besteller dieser Rechte? als Grundstückseigentümer eingetragen: werdeo Hierbei habe das Berufungsgericht übersehen ? daß nach dem Zusammenhang des Parteivorbringens der ursprüngliche Eigentümer? der Graf zu Erbach-Fürstenau? trotz fehlender notarieller Verlautbarung stets zu seinem Wort gestanden und das Eigentum habe übertragen, wollen5. es sei kein Grund ersichtlich? warum er bei einem entsprechenden Wunsch der Parteien nicht bereit gewesen sein sollte? die Veräußerung des Grundstücks in der Weise vorzunehmen, daß er in einer und derselben Urkunde zunächst von sich aus die ,rEinsitzrechten,'bestellte und alsdann das mit diesen Rechten belastete Grundstück unmittelbar an den Sohn der Parteien aufließ« Eine solche wirtschaftlich vernünftige und naheliegende Herbeiführung des mit der Urkunde vom 22o Juni 1950 angestrebten Erfolges habe das Berufungsgericht nicht erwogen«. Bevor es seine Entscheidung auf den angegebenen Gesichtspunkt abstellte? hätte es nach § 159 ZPO den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben müssen; die Klägerin hätte dann vorgetragen., daß der frühere Eigentümer ohne weiteres zu einer. entsprechenden Mitwirkung bereit gewesen wäre, und sie hätte dafür den Vorstand der Gräflichen Rentkammer, einen Herrn I| , als Zeugen benannt» hie Rüge greift nicht durch» Es bedeutet eine Überspannung der richterlichen Eragepflicht, wenn die Revision vom Berufungsgericht verlangt, es hätte die durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien, die in zwei Instanzen den Pall unter den verschiedensten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sehr eingehend erörtert hatten, noch zusätzlich auf die - der ganzen Sachlage nach verhältnismäßig fernliegende - Möglichkeit hinweisen müssen, daß der Graf zu Erbach-Eürstenau bereit gewesen sein könnte, seinerseits vor Veräußerung des Grundstücks daran für Personen, die ihn nichts angingen, Y/ohnrechte zu bestellen» Im übrigen aber wäre, selbst wenn die Klägerin diese Behauptung aufgestellt und eine etwaige Beweisaufnahme ihre Richtigkeit ergeben hätte, damit für die Klägerin nichts gewonnen gewesen» Denn eine Bereitwilligkeit des ursprünglichen Grundstückseigentümers, in der geschilderten Weise zur Begründung der Wohnrechte mitzuwirken, würde für sich allein noch nicht zu dem Beweise dafür aus-reichen, daß der .Wille der Parteien, entgegen dem Wort-' laut des schriftlichen Vertrages, auf eine Abtretung des Auflassungsanspruchs oder eine Verpflichtung des Beklagten hierzu gerichtet gewesen sei» Für das Vorhandensein dieser Willensrichtung bietet der Sachund Streitstand keinen Anhaltspunkt« Baß die Parteien am 22« Juni 1950 eine dahingehende Vereinbarung getroffen oder auch nur an'eine solche Regelung gedacht hätten, ist von der Klä- 11 geriii nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt worden» Audi die früheren Prozeßbevollmächtigten der Parteien, die in der Berufungsinstanz über das Zustandekommen des privatschriftlichen Vertrages- als Zeugen vernommen worden sind, haben über eine derartige Abmachung nichts bekundet» c) Mit ihrer Rüge, daß das Berufungsgericht es zu Unrecht abgelehnt habe, die Vereinbarung der Parteien gemäß § 140 BUB in eine Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung des Auflassungsanspruchs umzudeuten, kann die Revi-sion ebenfalls keinen Er folg haben» Baß die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit etwas Derartiges gewollt haben würden, bezeichnet das angefochtene Urteils als "ausgeschlossen” ( S, 9) <. Darin liegt eine tatrichterliche Würdigung, die durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann» Einen Rechtsverstoß läßt sie, entgegen der Ansicht der Revision, auch insoweit nicht erkennen, als das Urteil sich in diesem Zusammenhang auf seine "vorstehenden Darlegungen” (d»h» diejenigen über die Auslegung der Klauseln Nr» 3 b und 6 des Vertrages) bezogen hat5 denn diese Darlegungen halten, wie oben ausgeführt wurde, einer rechtlichen Nachprüfung stand» 4» Das formerfordern!s des § 313 BÜB wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts dann entfallen, wenn etwa der Beklagte auf Urund eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff BUB) das Grundstück für den Sohn- der Parteien hätte erwerben sollen^ das sei jedoch, da unstreitig ein Erwerb mit eigenen Mitteln und für eigene Rechnung des Beklagten vorgesehen gewesen sei, nicht der Pall» Die Revision macht hiergegen geltende Auch wenn der Beklagte im Verhältnis zu dem urspiiinglichen G-rundstüc k s e i gentümer als Käufer und V ■k,, ü;i'- Schuldner der Kau f p r e is forderung aufgetreten sei, schließe das nicht aus, daß er sich durch einen weiteren Vertrag einem anderen gegenüber verpflichtet haben könne, das G-ruiidstück nicht für sich persönliche, sondern nur als Beauftragter oder Treuhänder des Britten zu erwerben0. In diesem falle aber wäre er, ohne daß es dazu einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte, zur Herausgabe an den Auftraggeber verpflichtet (§ 667 BGB) Bas Auftragsverhältnis könne: auch in der Weise abgewandelt werden, daß der Beauftragte das abredegemäß erworbene Grundstück, zunächst mit: ding-11 chen Wohnrechten zu .beiasten und es erst dann an den Auftraggeber aufzulassen habe, Ba das- Berufungsgericht diese rechtliche Möglichkeit verkannt habe, sei es von falschen Voraussetzungen ausgegangen, Bern kann jedoch nicht beigetreten werden., Über das Zustandekommen einer Vereinbarung des Inhalts, daß der Beklagte bei dem Erwerb des Grundstücks nur als Beauftragter oder Treuhänder eines Britten habe handeln sollen, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Bie Möglichkeit, daß etwa der minderjährige Josef Schuster selbst der Auftraggeber gewesen sei, scheidet, von vornherein aus, da die Klägerin insoweit gemäß §§ 1630 Abs. 2 Satz 1 -Halbsatz 1 , 1795. Kr0. 1 BGB nicht als Vertreterin ihres Sohnes hätte auftreten können. Aber auch für die Annahme,, der angebliche Auftrag sei dem Beklagten von der Klägerin zugunsten des gemeinschaftlichen Sohnes mit der Maßgabe erteilt worden, daß Josef Schuster unmittelbar den Anspruch aus § 667 BGB gegen seinen Vater erwerben sollte (§ 328 BGB), fehlt jegliche Grundlageo Bei der Revisionsrüge handelt es-sich in Ykirklich-keit um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Klage- -13- rin gemäß § 561 Abs* 1 ZPO in dem gegenwärtigen Stande des Rechtsstreits nicht mehr .gehört werden kann« 5» Den Einwand der Klägerin/ daß deh Beklagte arglistig handle j wenn er sich auf die Pormnichtigkeit der Vereinbarung vom 220 Juni 1950 berufe (§ 242 BGB) ? hat das Berufungsgericht in;Übereinst^ Landge- richt ? dessen eingehende Ausführungen zu diesem Punkt ( So 12 bis 19 des erstinstanzlichen Urteils) es sich im vollen Umfange zu eigen gemacht hat, nicht durchgreifen lassen» Die Revision bittet um Nachprüfung dieses Standpunkte s/ Ein Rechtsverstoß liegt indessen nicht vor0 Der erkennende Senat hat in,Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 117? 121/ 157? 207? 169? 65* 170, 203).und dem Obersten Gerichtshof in Köln (OGHZ 1? 217? NJW 1950 25 Nr* 2 5 vgl„ ferner OLG Stuttgart HEZ 2,? 233? OLG Frankfurt MDR 1951y 422.745) und unter Ab-lehmmg der Ansicht von Matthießen (Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht 1938? 213 ? 1939? 223)-... s.öwic 'des.; Oberlah-desgerichts Koblenz (HEZ 2? 1) zwar wiederholt die Auffassung vertreten? daß es in besonders gelagerten Fällen sich verbiete? Vertragsansprüche an einem Formmangel:7 scheitern zu lassen;, sofern dies nach den Beziehungen der Beteiligten und nach den gesamten Umstanden mit Treu;und Glauben nicht vereinbar; wäre (BGHZ 12? 286, 303 ffj 16:? 334 ? 337; 23? 249? 254 ff)«> Bei solchen Durchbrechungen der nach § 125 BGB gebotenen Formstrenge kann es; sich jedoch- worüber der Senat in seinen Entscheidungen keinen Zweifel gelassen hat - immer nur um Ausnahmen handeln; grundsätzlich ist im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften unerläßlich (BGH NJW 1955? 1065; BGHZ 23? 255 f) <.' An dieser Rechtsprechung/^;! auch im 14 - Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden hat (Bachweisungen in BGHZ 23, 256), ist festzuhalten» her Senat hat die Gesichtspunkte, aus denen gerade der Formvor-schrift des § 313 BGB regelmäßig der Vorrang gegenüber Billigkeitserv/ägungen gebührt;, in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 9c Dezember 1955»-V ZR 60/54? noch einmal zusammengefaßt und in Ergänzung hierzu in dem Urteil vom 25o September 1957? V ZR 188/55 (UM 1957? 1440)' aiisgeführt, daß ein Ausnahmefall, in dem der Veräußerer eines Grundstücks an einen formnichtigen Vertrag gleichwohl nach Treu und Glauben gebunden sei, nicht schon dann vorliege, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem harten Ergebnis für den anderen Teil führen würde; das Ergebnis müsse vielmehr ein schlechthin untragbares sein. haß in dein hier zur Entscheidung stehenden Fall diese besonderen Voraussetzungen gegeben seien, ist von den Vörinstanzen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit Recht verneint worden» Als frei von Rechtsirrtum erweisen sich auch die - im wesentlichen auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung liegenden - Erwägungen, aus denen das Land- . gericht (vgl« S0 19 ff seines Urteils) und, ihm folgend, das Berufungsgericht den Schluß gezogen haben, daß die Richtigkeit des auf die Grundstücksübereignung bezüglichen Teils der Vereinbarung vom 22» Juni 1950 auch ihren übrigen Inhalt, insbesondere die Verpflichtung zur Bestellung der Wohnrechte, hinfällig mache (§ 139 BGB)« Die Revision zieht das zwar in Zweifel, erhebt aber insoweit keine ins einzelne gehenden Einwendungen» 6 6, Die Revision macht schließlich noch geltend, das Berufungsgericht ha.be unter Verletzung des § 286 ZPO we~ 15 - sentliehes Tatsachenvorbringen der Klägerin, .unbeachtet gelassen* Diese habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie eigene Geldmittel zu dem Erwerb des Grundstücks bei-gesteuert und sich bei der Errichtung des Hauses "in einer den Umständen entsprechenden Weise’* an den Bauarbeiten beteiligt habe5 ferner sei von ihr, ebenfalls unter Beweisantritt, vorgetragen worden, die Parteien hätten mit dem Graf en ztv vereinbart, daß das Grund- stück an sie beide - also nicht nur an den Beklagten allein - übereignet werden sollte= Werde aber dieser Sach-vortrag der Klägerin als richtig-unterstellt, dann müsse - so meint die Revision - davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich des Hausbaues zwischen den Parteien eiiie Gesellschaft oder zu dem mindesten ein gesellschaftsähnliches Verhältnis Vorgelegen habe,. was sich im übrigen auch aus dem Wesen der Ehe ergebeDas Gesellschaftsvermögen habe aus den Ansprüchen gegen den Grafen zu Erbach-Fürstenau bestanden, die entweder auf Eigentumsübertra-giuig oder auf entsprechenden Ausgleich und Schadensersatz gerichtet gewesen seien0 Der Vertrag vom 22 <> Juni 1950 sei seinem Inhalt nach nichts anderes gewesen als eine Aus einander se t zung der gemeinschaf tli chen Vermögenswert e Soweit zu diesen ein Auflassungsanspruch gehörte, habe man über denselben formlos verfügen können«, Auf jeden Fall müsse der Vertrag unter Anwendung des § 140 BGB in dem angegebenen Sinn umgedeutet werden* Auch dieser Rüge war der Erfolg zu versagen* Es braricht nicht entschieden zu werden, ob das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift vom 3o April 1954 (S» 2) sowie in ihren Schrift- Sätzen vom 22„ Januar 1955 (So. 2, 4) und vom 110 Februar 1955 (So 2)? sofern eine Beweisaufnahme seine Richtigkeit ergeben hätte, ausreichen würde, urn das Vorhandensein eines G-ese 11 schafts- oder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses ■ -zwischen den Parteien darzutun (vgl» Urteil des Senats vom 110 Dezember 1957? V ZR 168/56, S0 7 ff)0 Auf jeden Fall ließe sich, falls ein solches Verhältnis bestanden hat, daraus nicht ohne weiteres die Folgerung ziehen, daß die Vereinbarung vom 220 Juni 1950 - selbst wenn man in ihr, wie die Revision dies tut, die Auseinandersetzung des genannten Verhältnisses erblickt - nicht der Form des § 313 BOB bedurft hätte0 Ob diese Form etwa dann entbehrlich gewesen wäre, wenn die Vertragsschließenden zu dem Zwecke der Auseinandersetzung eine Abtretung der gegen den ursprünglichen Grundstückseigentümer gerichteten Ansprüche -andie; 'Klägerin- vereinbart- hätten, mag auf sich beruhen (vgl« dazu RGZ 108, 6O5 111, 298, 300)„ Die Besonderheit des Streitfalles liegt gerade darin, daß hier nicht einer der bisherigen uGesellschaf tert! das Grundstück erwerben, sondern daß dieses einem Dritten, außerhalb der gesellschaftlichen Beziehungen Stehenden zu Eigentum übertragen werden sollte. Eine dahingehende Verpflichtung ergab sich aber keineswegs von selbst aus dem etwaigen Gesellschaftsverhältnis der Parteien» Sie mußte vielmehr erst neu begründet werdene Dazu war indessen nach § 313 BGB gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Vertrages - .erforderlich« Wenn übrigens die Revision in diesem Zusammenhang noch ausführt, nach dem Inhalt der Vereinbarung hätten die Parteien den Auflassungsanspruch nicht in eigener . ... ■ ■■ ■ Person geltend machen wollen, sondern sie seien dahin übereingekommen, daß der Graf zu ^e8en Anspruch mit befreiender Wirkung ihnen gegenüber auch 17 - durch Auflassung an ihren gemeinschaftlichen Schn Josef nahe erfüllen können., so setzt sie sich damit in V/ider-spruch zu der für das ReYisionsgericht bindenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts* wonach der Beklagte zunächst selbst Eigentümer des Grundstücks werden und es dann erst* nach Bestellung der Wohnrechte* an Josef ScH rweiterübereignen sollte0 Zu erwägen wäre allenfalls* ob man etwa dann zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangen würde* wenn die Vereinbarung vom 22„ Juni 1950 nicht* wie die Revision meint* als Oe sells chaft sau s einander set zung aufzufassen wäre, sondern wenn die Parteien mit ihr entweder die Begründung eines neuen G-esellschaftsverhältnisses oder doch eine Umwandlung der bisherigen Gesellschaft in eine andere beabsichtigt hätten* und zwar mit einem neuen Gesellschad: ts-zweck* der dahin gegangen wäre* daß sie gemeinschaftlich - der Beklagte durch kaufliehen Erwerb des Grundstücks mit eigenen Mitteln und die.Klägerin durch-Verzicht auf ihre Ansprüche gegen den bisherigen Grundstückseigentümor -darauf hinzuwirken sich verpflichteten* ihrem Sohn das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen« In dieser Hinsicht reicht jedoch das Vorbringen der Klägerin in den Tatsachenins tanz en ni cht aus * um ein e s olche B ehaup tung als schlüssig vorgetragen anzusehen5 aus dem unter Beweis gestellten* vom Berufungsgericht - unberücksichtigt gelassenen Sachvortrag ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine dahingehende Willeiisrichtung der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung.,Rieht-anders verhält es sich mit dem Einwand der Revision* der Beklagte habe nach dem Willen der Vertragsschließenden die Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers nur als Treuhänder des Sohnes Josef F ” ' 18 unci mit der Maßgabe erlangen sollen? daß er nach erfolgter WohnrechtsheStellung: das Eigentum an diesen zu übertragen hatteinsoweit kann auf die früheren Ausführungen zu diesem Punkt ( oben zu 4 am Ende) verwiesen werden <> Bei der geschilderten Sachlage war endlich auch für eine entsprechende Umdeutung des Vertrages gemäß § 140 BGB kein Raum» Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausge-gangendaß die Vereinbarung vom 22. Juni 1950 der Form des § 513 BGB bedurft hätte. Ob die Klägerin in dem von ihr behaupteten Umfange zu dem Erwerb des Grundstücks und zur Erbauung des Hauses beigetragen hat und ob ein im Zusam menhang hiermit etwa begründetes Gescllschaftsverhältnis der Parteien heute noch besteht5 kann dahingestellt blei-benc Denn daraus könnten lediglich der Klägerin selbst Ansprüche gegen den Beklagten erwachsen sein^ sie klagt aber nicht auf Leistung an sich9 sondern an ihren Sohn> lc Hach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs«, 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen0 Br„ Tasche Dre Augustin 'Schuster Rothe Br0 Mattem