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BGH · V ZR 115/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 115/13

Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: - auf Seite 3 nach dem zweiten Absatz die Überschrift „Entscheidungsgründe:“ eingefügt und der Gliederungspunkt „II.“ - auf Seite 4 vor dem ersten Absatz der Gliederungspunkt „III.“

Zitierte Normen: § 319 ZPO
CzubKazeleGliederungspunktÜberschriftKöln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 115/13
vom 9. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 14. März 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass
-	auf Seite 2 nach der Überschrift „Tatbestand“ der Gliederungspunkt „I.“ entfällt,
-	auf Seite 3 nach dem zweiten Absatz die Überschrift „Entscheidungsgründe:“ eingefügt und der Gliederungspunkt „II.“ durch „I.“,
-	auf Seite 4 vor dem ersten Absatz der Gliederungspunkt „III.“ durch „II.“ und
-	auf Seite 8 der Gliederungspunkt „IV.“ durch „III.“ ersetzt wird.
Stresemann	Czub	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - 208 C 338/11 -LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2013 -10S118/12-