Für die Abwehrklage gegen die von einem Kinderspielplatz ("Bolzplatz") ausgehenden Geräuschimmissionen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn der Spielplatz im Bebauungsplan vorgesehen, im Vollzug dieser Planung von der Gemeinde eingerichtet sowie in Dienst gestellt und damit einem öffentlichen Zweck gewidmet worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1975 durch die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Nach dem Vortrag des Klägers entstehen auf dem Spielplatz teils durch die Beschaffenheit der Geräte, teils durch das Verhalten der Kinder sowie von Jugendlichen, die bis spät in die Nacht den Platz zu dem Ballspiel benutzen oder gar mit Mofas oder Mopeds befahren, erhebliche lÄrmbeeinträchtigungen. Er hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Nichtbefolgung festzusetzenden Geldstrafe dafür Sorge zu tragen, daß die im Bebauungsplan Nr. der Stadt Hi|H|^|B auf der Grünfläche ost- Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Streitgegenstand keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstelle (§ 13 GVG) und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten daher verschlossen sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise in erster Linie der Beklagten unter Androhung einer Geld- oder Haftstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, von den auf der Grünfläche ostwärts der CdHIB-HMHHP-StraBe und ostwärts des Erbbaugrundstücks Straße ® 1• Das Berufungsgericht hat die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17 Abs.3 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen, weil seines Erachtens das Klagbegehren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit betrifft, so daß nach § 40 Abs. Es erachtet den Spielplatz als eine öffentliche Einrichtung im Sinn des § 22 NdsGO, weil er den Benutzern nicht privatrechtlich zur Verfügung gestellt, sondern bereits 1971 mit seiner Indienststellung diesem Zweck formlos gewidmet worden sei. §11 ErbbauVO gestützte Unterlassungsanspruch richte sich daher schon nach dem Klagevortrag gegen die Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeit der Beklagten, so daß keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, vielmehr eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege (Hinweis auf die SenatsentScheidungen BGHZ 41, 264, 266; JR 1972, Die Revision wendet sich nicht gegen die genannte Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen der vorliegenden Art, für die Rechtswegfrage entscheidend ist, ob die Beklagte bei der Ausgesteltung und Verwendung des ihrer Verfügung unterliegenden Grundstücks kraft öffentlich-rechtlicher Normen handelt oder ob sie sich dabei auf die allgemein verbindlichen RechtsSätze der Privatrechts-ordnung stützt (BGHZ 41, 264). Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der für den Spielplatz in Anspruch genommene Teil der Grünfläche sei als öffentliche Sache den Zwecken eines Kinderspielplatzes gewidmet. Ihr ist zuzugeben, daß mangels einer förmlichen Widmung eines Grundstücks zu dem öffentlichen Gebrauch Zweifel auf treten können, ob die Nutzung des Grundstücks im Rahmen des öffentlichen Rechts erfolgt und dementsprechend die Abwehr der mit einer bestimmten Grundstücksnutzung verbundenen Beeinträchtigungen der Nachbarn dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen ist (vgl. Dafür spricht entscheidend, daß ein Teil der Grünfläche als Spielplatz nicht nur im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehen war (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG), sondern auch im Vollzug dieser Planung entsprechend eingerichtet und dem Gebrauch übergeben worden ist. Daß der Zusammenhang einer bestimmten Nutzung eines Grundstücks für öffentliche Zwecke mit der öffentlich-rechtlichen Planung bei der Frage eine ^olle spielen kann, ob eine öffentlich-rechtliche Betätigung des Grundstückseigentümers vorliegt, hat der Bundesgerichtshof schon Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der Errichtung eines Kinderspielplatzes eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsmaß-nahme gesehen (DVB1 1973, 635; zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eines Parkplatzes vgl. Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der den Kläger durch Lärmeinwirkung beeinträchtigende Spielplatz für öffentliche Zwecke gewidmet worden ist und demnach die eingeklagten Abwehransprüche nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind.
Nachschlagewerks Ja BGHZ : nein
GVG § 13
Für die Abwehrklage gegen die von einem Kinderspielplatz ("Bolzplatz") ausgehenden Geräuschimmissionen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn der Spielplatz im Bebauungsplan vorgesehen, im Vollzug dieser Planung von der Gemeinde eingerichtet sowie in Dienst gestellt und damit einem öffentlichen Zweck gewidmet worden ist.
BGH, Urt. v. 12. Dezember 1975 - V ZR 114/74 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
Hü NAMEN DES VOLKES
114/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
12. Dezember 1975
H i r t h . Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kaufmanns Wolf-Dietrich
Straße
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt
gegen
die Stadt Hj direktor,
f, vertreten durch ihren Oberstadt-
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1975 durch die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 1974 wird, Jedoch unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 10. Mai 1973» auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger bewohnt das kraft seines Erbbaurechts errichtete Wohnhaus Straße V
in HiflmHM das nach dem Bebauungsplan im reinen Wohngebiet liegt. Der westwärts hinter dem Wohnhaus liegende, etwa 8 bis 10 m tiefe Garten grenzt an eine größere Grünfläche. Diese im Bebauungsplan 30 ausgewiesene Grünfläche ist dort mit einem Zeichen versehen, nach dem dort ein Spielplatz eingerichtet werden sollte.
Als die beklagte Stadtgemeinde im Jahr 1970 die gegenwärtige Ausgestaltung des Spielplatzes, u.a. mit einem
"Bolzplatz", beschlossen und 1971 mit den Vorbereitungsarbeiten begonnen hatte, haben der Kläger und andere Anwohner in diesem Jahr beim Verwaltungsgericht Hannover eine Klage auf Unterlassung der Errichtung des Bolzplatzes erhoben und gleichzeitig im Weg der vorläufigen Anordnung die Einstellung der Einrichtung des Bolzplatzes begehrt. Nach Zurückweisung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 23. März 1971 haben die Antragsteller die Unterlassungsklage beim Verwaltungsgericht zurückgenommen.
Die Beklagte hat den Bolz- und Spielplatz eingerichtet und seiner Bestimmung übergeben. Der Bolzplatz (etwa 15 x 20 m) ist mit einem 4,50 m hohen Drahtzaun umgeben; er ist, wie der gesamte Spielplatz im übrigen, unverschlossen und kann zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten werden. An der Grenze zu dem klägerischen Grundstück befindet sich ein 2 m breiter Grünstreifen und ein Gehweg.
Nach dem Vortrag des Klägers entstehen auf dem Spielplatz teils durch die Beschaffenheit der Geräte, teils durch das Verhalten der Kinder sowie von Jugendlichen, die bis spät in die Nacht den Platz zu dem Ballspiel benutzen oder gar mit Mofas oder Mopeds befahren, erhebliche lÄrmbeeinträchtigungen. Er hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Nichtbefolgung festzusetzenden Geldstrafe dafür Sorge zu tragen, daß die im Bebauungsplan Nr. der Stadt Hi|H|^|B auf der Grünfläche ost-
30
wärts der C^HHHP~HflHHV~Straße und ostwärts des Erbbaügrundstücks CBBBMP4,"H®HBHP“Straße 4P des Klägers gelegene Bolz- und Spielplatzanlage nur an Werktagen, und zwar in den Zeiten von 8*00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, benutzt wird und daß während der Benutzungszeiten kein starker unzu demutbarer Lärm auf das vorbezeichnete Erbbaugrundstück des Klägers und in das auf diesem Grundstück stehende Wohnhaus dringt,
hilfsweise,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für Jeden Fall der Nichtbefolgung festzusetzenden Geldstrafe dafür Sorge zu tragen, daß von der im Bebauungsplan Nr* 30 der Stadt HiflHHlp auf der Grünfläche ostwärts der C4HHB-H4HliHP~ Straße und ostwärts des Erbbaugrundstücks Hi§-OflHHBB^HHB-Straße 4 des Klägers gelegenen Bolz- und Spielplatzanlage kein störender unzu demutbarer Lärm auf das vorbezeichnete Erbbaugrundstück des Klägers und das auf diesem Grundstück stehende Haus dringt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Streitgegenstand keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstelle (§ 13 GVG) und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten daher verschlossen sei.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise in erster Linie
der Beklagten unter Androhung einer Geld- oder Haftstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, von den auf der Grünfläche ostwärts der CdHIB-HMHHP-StraBe und ostwärts des Erbbaugrundstücks Straße ®
des Klägers gelegene Bolz- und Spielplatzanlagen Geräusche auf das Grundstück des Klägers dringen zu lassen, die dort in der Zeit von 6.00 bis 22 Uhr mit einem Beurteilungspegel von mehr als 50 dB (A) und in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB (A) ankommen, wobei für die Schallmessungen die DIN-Norm 18005 maßgeblich sein soll,
hilfsweise in zweiter und dritter Linie
nach den Klaganträgen erster Instanz zu erkennen und hilfsweise in vierter Linie,
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Das Berufungsgericht hat auf den letzten Hilfsantrag den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter; hilfsweise beantragt er Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1• Das Berufungsgericht hat die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen, weil seines Erachtens das Klagbegehren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit betrifft, so daß nach § 40 Abs.
1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es erachtet den Spielplatz als eine öffentliche Einrichtung im Sinn des § 22 NdsGO, weil er den Benutzern nicht privatrechtlich zur Verfügung gestellt, sondern bereits 1971 mit seiner Indienststellung diesem Zweck formlos gewidmet worden sei. Der auf § 1004 BGB i.V.m.
§11 ErbbauVO gestützte Unterlassungsanspruch richte sich daher schon nach dem Klagevortrag gegen die Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeit der Beklagten, so daß keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, vielmehr eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege (Hinweis auf die SenatsentScheidungen BGHZ 41, 264, 266; JR 1972,
256 = WM 1972, 393).
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die genannte Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen der vorliegenden Art, für die Rechtswegfrage entscheidend ist, ob die Beklagte bei der Ausgesteltung und Verwendung des ihrer
Verfügung unterliegenden Grundstücks kraft öffentlich-rechtlicher Normen handelt oder ob sie sich dabei auf die allgemein verbindlichen RechtsSätze der Privatrechts-ordnung stützt (BGHZ 41, 264). Der Fläche käme, wenn eine Widmung zu dem Spielplatz erfolgt sein sollte, kraft der dadurch bewirkten Gebundenheit eine besondere Rechtsstellung zu und im Umfang dieser Zweckbindung würde ihre Nutzung dem öffentlichen Recht unterstehen. Unter dieser Voraussetzung sind der Hauptantrag (Beschränkung der Nutzung oder Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Wahrung eines bestimmten Geräuschpegels) und die Hilfsanträge (Beschränkung der Benutzung auf bestimmte Tageszeiten mit bestimmten Geräuschpegeln oder auf eine bestimmte Geräuschentwicklung) gegen Beeinträchtigungen gerichtet, die ihrerseits unmittelbar auf die zweckentsprechende Benutzung der öffentlichen Einrichtung und insoweit auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zurückgehen; die Vollstreckung eines Urteils, das den genannten Anträgen stattgibt, würde damit zur Einschränkung hoheitlicher Maßnahmen führen (BGHZ 41, 264, 266).
Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der für den Spielplatz in Anspruch genommene Teil der Grünfläche sei als öffentliche Sache den Zwecken eines Kinderspielplatzes gewidmet. Sie vermißt für die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts in erster Linie hinreichende tatsächliche Feststellungen. Sie hält weiter die Anwendung des erst am 8. Februar 1973 in Kraft getretenen Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze vom 6. Februar 1973 (NdsGVBl S. 29) auf vorliegenden Sachverhalt für rechtsirrig.
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Die Revision ist nicht begründet.
Ihr ist zuzugeben, daß mangels einer förmlichen Widmung eines Grundstücks zu dem öffentlichen Gebrauch Zweifel auf treten können, ob die Nutzung des Grundstücks im Rahmen des öffentlichen Rechts erfolgt und dementsprechend die Abwehr der mit einer bestimmten Grundstücksnutzung verbundenen Beeinträchtigungen der Nachbarn dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen ist (vgl. schon Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg, Entwurf eines Gesetzes mit Begründung, 1931, zu Art. 177,
S. 549; zur neueren Rechtsprechung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1973 DVB1 1974, 239,
240 lind die weiteren Senatsurteile vom 26. Februar 1964,
WM 1964, 514; vom 13. November 1964, IM GVG § 13 Nr. 95= DVB1 1965, 157; vom 25. April 1969, LM GVG § 13 Nr. 112 und vom 3. Dezember 1971, IM GVG § 13 Nr. 121 = JR 1972,
256 (mit Anmerkung Martens); vgl. auch Schrödter DVB1 1963, 769 rechts; Papier NJW 1974, 1797, 1799 f; H. von Mangoldt DVB1 1974, 825). Schon aus dem unbestrittenen Sachvortrag ergibt sich aber, daß die in Anspruch genommene Fläche öffentlichen Zwecken, nämlich dem Gebrauch für einen Spielplatz gewidmet worden ist. Dafür spricht entscheidend, daß ein Teil der Grünfläche als Spielplatz nicht nur im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehen war (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG), sondern auch im Vollzug dieser Planung entsprechend eingerichtet und dem Gebrauch übergeben worden ist. Daß der Zusammenhang einer bestimmten Nutzung eines Grundstücks für öffentliche Zwecke mit der öffentlich-rechtlichen Planung bei der Frage eine ^olle spielen kann, ob eine öffentlich-rechtliche Betätigung des Grundstückseigentümers vorliegt, hat der Bundesgerichtshof schon
verschiedentlich hervorgehoben (BGH Ul GVG § 13 Nr. 95 = DVB1 1965, 157, 158 links und Ul GVG § 13 Nr. 114 = DVB1 1970, 273; vgl. ferner zur Indienststellung öffentlicher Straßen im Vollzug eines Planverfahrens Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 56 III,
S. 490). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungs-ansprüchen gegen die öffentliche Hand ungeachtet der Frage, ob der Eingriff in das Eigentum durch förmlichen Verwaltungsakt geschieht oder doch mit einem förmlichen Verwaltungsakt in Verbindung steht, für die Rechtswegfrage entscheidend darauf ab, ob die beeinträcEtigende Einrichtung ineir öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht (DVB1 1974, 239 f). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der Errichtung eines Kinderspielplatzes eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsmaß-nahme gesehen (DVB1 1973, 635; zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eines Parkplatzes vgl. BVerwG DVB1 1975, 492). Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der den Kläger durch Lärmeinwirkung beeinträchtigende Spielplatz für öffentliche Zwecke gewidmet worden ist und demnach die eingeklagten Abwehransprüche nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind.
Daran ändert, entgegen der Meinung der Revision, auch nichts der Umstand, daß eine förmliche Benutzungsordnung nicht festgelegt und veröffentlicht worden ist.
Auf Grund dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob es sich bei dem Spielplatz um einen solchen handelt, der auf Grund des § 10 des erst am 9. Februar 1973 in Kraft
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getretenen Niedersächsischen Gesetzes Uber Spielplätze vom 6. Februar 1973 (NdsGVBl S. 29) als öffentlicher Spielplatz angelegt worden ist. In diesem Fall wäre ebenso der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3. Die Kostenentscheidung für die Berufungs- und die Revisionsinstanz beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs ist dem Verwaltungsgericht entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu überlassen (BGHZ 12, 52, 69; 14, 222, 231 f). Daher war die Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuheben.
Mattern Offterdinger Dr. Grell
von der Mühlen
Dr. Eckstein