1. Keinen Erfolg hat die Revision mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. Im zweiten Rechtszug hatte das Berufungsgericht die Einholung eines Gutachtens des Chefarztes der Städtischen Nervenklinik in Hannover-Langenhagen, Br. TBHHB» darüber beschlossen, ob der Ehemann der Klägerin sich mit Rücksicht auf die bei ihm vorliegende Arteriosklerose am 7. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß diese Ausführungen des Beklagten für sich betrachtet dahin hätten gedeutet werden können, sie sollten eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 406 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO) rechtfertigen. Venn er dann auf anderem Wege als über einen ausdrücklichen Ablehnungsantrag, nämlich über ein vom Berufungsgericht einzuholendes weiteres Gutachten, zu einer Entkräftung des Gutachtens von Dr. zu gelangen suchte, so brauchte das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, daß in dem Schriftsatz des Beklagten dennoch ein Ablehnungsantrag zu dem Ausdruck komme, über den es nach § 406 Abs.4 ZPO zu entscheiden habe. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die der Motive, die den Ehemann der Klägerin zu dem Abschluß des Vertrags bestimmt haben könnten, nicht dem Sachverständigen überlassen dürfen. Er sollte vielmehr kraft seiner besonderen Sachkunde beurteilen, ob bei dem zur Zeit der Erstattung des Gutachtens schon verstorbenen Ehemann der Klägerin, den der Sachverständige nicht persönlich gekannt hatte, in einem früheren Zeitpunkt die - durch die Klägerin zu beweisenden - tatsächlichen Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit Vorgelegen hatten. Den Sachverhalt festzustellen, den der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, ist Aufgabe des Gerichts, soweit es dabei auf die Sachkunde des Sachverständigen nicht ankommt (BGHZ 37, 389, 393 = JZ 1963, 410 mit Anm. von Schröder = IM ZPO § 144 Nr. 2 mit Anm. von Wilden; Senatsurteile BGHZ 23* 207, 213, und vom 18. Das Berufungsgericht hatte sich in dem Beschluß zwar die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Vorbehalten und für den Fall, daß auf Anregung des Sachverständigen oder auf Antrag der Parteien die Vernehmung von Zeugen zu beschließen sein werde, die Vernehmung der Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen vor dem Senat vorgesehen. Es hat dem Sachverständigen aber in dem Beweisbeschluß nicht mitgeteilt, welche Tatsachen nach seiner - des Gerichts - Überzeugung auf Grund der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere der Vernehmung von 12 Zeugen durch das Landgericht - als erwiesen anzusehen und dem Gutachten zugrunde zu legen seien. Ebensowenig hat es den vom Senat in dem erwähnten Urteil BGHZ 23, 207, 213 auf gezeigten Weg eingeschlagen, eine entsprechende Klarstellung wenigstens nach Beratung mit dem Sachverständigen darüber, inwieweit es auf den Gegenstand der Zeugenaussagen für die Begutachtung ankommen könne, vor der Erstattung des Gutachtens nachzuholen. Das Gutachten läßt vielmehr, wie die Revision zutreffend geltend macht, eine Beweiswürdigung insbesondere auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen erkennen, die zu beurteilen nur Sache des Berufungsgerichts war. d) Nun hat das Berufungsgericht sich allerdings in dem angefochtenen Urteil in erster Linie auf die bezel ebnete Bekundung des durch das Landgericht "zugleich als Sachverständigen vernommenen Zeugen" Dr. B#B gestützt. Oktober 1959 krankhafte Wahnvorstellungen zu erkennen gegeben wie die, daß seine Frau - die Klägerin - schon in der Hochzeitsnacht in den Armen eines anderen Mannes gewesen sei, bei jedem Tanzvergnügen von anderen Männern sich geschlechtlich gebrauchen lasse usw.. Aus der nicht festgestellten Dauer der Untersuchung - nach der Behauptung des Beklagten nur 15 oder 30 Minuten - können nach Ansicht des Berufungsgerichts "keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden", da sich für einen erfahrenen Arzt auch bei einer kurzen Untersuchung die für eine bestimmte geistige Erkrankung typischen Merkmale eindeutig offenbarten. Das Berufungsgericht schließt sich weiter dem Gutachten des Sachverständigen Dr. an, welches es so versteht, daß der Ehemann der Klägerin danach schon auf Grund seiner eigenen Erklärungen hei der genannten Untersuchung als damals geschäftsunfähig angesehen werden müsse. gelegten Ansicht keine Schlüsse auf die Geschäftsfähigkeit und die geistige Gesundheit unmittelbar vor dem Tode zuläßt - und findet eine Abrundung des Gesamtbilds des Ehemanns der Klägerin "als eines psychisch kranken Menschen" in den Aussagen zweier als Zeugen vernommener Kinder der Klägerin und Geschwister des Beklagten, nämlich der Frau de V^QBiund des Horst Br^HHBfe» wobei es auf das Interesse dieser Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin und die deshalb gebotene Vorsicht bei der Berücksichtigung ihrer Aussagen hinweist. gerichts nicht gegen die Geschäftsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin, daß er 7 weiteren vom Landgericht vernommenen Zeugen, die nicht täglich mit ihm zusammen waren, nicht auffällig und insbesondere nicht geisteskrank zu sein schien. Versteht mein diese Ausführungen des Berufungsgerichts so, daß es, soweit es dabei auf das äußere Verhalten des Ehemanns der Klägerin abgestellt hat, die Zeugenaussagen selbständig gewürdigt und nicht lediglich eine in dem Gutachten zu dem Ausdruck kommende Würdigung übernommen hat, so muß doch jedenfalls folgender Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen: e) Nach der vom Berufungsgericht angewendeten Vorschrift des § 104 Nr. 2 BGB hat eine - ihrer Natur nach nicht nur vorübergehende - krankhafte Störung der Geistestätigkeit Geschäftsunfähigkeit nur dann zur Folge, wenn sie die freie Willensbestimmung ausschließt. V ZR 56/65, jeweils mit weiteren Nachweisen), Entscheidend ist danach hier, ob der Ehemann der Klägerin bei VertragsSchluß eine freie Entscheidung treffen konnte auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, ob ihm eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob einer freien Willensbildung entgegenstand, daß seine Willenserklärungen durch unkontrollierte Vorstellungen ausgelöst wurden. Daran fehlt es hier schon insofern, als das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit die festgestellten Wahnvorstellungen des Ehemanns der Klägerin auch zu einer krankhaft veränderten Willens- und Entschlußbildung geführt haben. Denn zu dem einen war es nach den obigen Ausführungen Sache des Berufungsgerichts und nicht die des Sachverständigen, Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Vertrag wie der durch den Ehemann der Klägerin geschlossene unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles nicht auch in anderen als krankhaften Motiven eine hinreichende Erklärung finden konnte. Zum andern rügt die Revision mit Recht, daß bei dieser Würdigung auch in Betracht zu ziehen war, daß der Ehemann der Klägerin diese in dem Vertrag in gleicher Weise wie sich selbst bedacht hatte, nämlich durch die Einräumung eines Wohnrechts. Weiter hätte in diesem Zusammenhang - wie die Revision ebenfalls zutreffend geltend macht - die Bedeutung des Umstandes erwogen werden müssen, daß durch den Vertrag der spätere Nachlaß des Ehemanns der Klägerin nicht nur zu deren Nachteil, sondern auch zu dem Nachteil der Geschwister des Beklagten verringert wurde, daß aber nicht ersichtlich ist, inwiefern auch in Bezug auf diese die Wahnvorstellungen des Ehemanns der Klägerin von Bedeutung hätten sein können. Indessen steht der Standpunkt, daß die geistige Erkrankung den ganzen Menschen ergreife, gerade auch nach der Auffassung des vom Berufungsgericht in anderem Zusammenheuig zitierten Langelüddeke der Annahme einer nur partiellen Geschäftsunfähigkeit insbesondere auch bei krankhafter Eifersucht nicht entgegen, da die partielle Geschäftsunfähigkeit keine partielle Geistesstörung voraussetze, sondern dadurch gekennzeichnet sei, daß die Störung sich effektiv partiell äußere (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Br. TflMHHBfchat auf Seite 17 seines Gutachtens ausgeführt, die Geschäftsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sei "wohl nicht .... Es wird aber jedenfalls zu erwägen haben, ob, soweit es die Verneinung einer nur partiellen Geschäftsunfähigkeit auch auf das Gutachten des Dr. stützt, dieses Gutachten nicht durch die Zugrundelegung einer unzutreffenden Auffassung von der gegenständlich beschränkten Geschäftsunfähigkeit beeinflußt ist. Da das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden kann und weitere Sachaufklärung durch den Tatrichter erforderlich ist, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die weiteren Revisionsangriffe einge-
1-4 BUNDESGERICHTSHOF S IM NAMEN DES VOLKES ZR_m/68 URTEIL Verkündet am 12. Februar 1971 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Werkzeugmachers Hans-Dieter B in Am gl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Witwe Anna in HflMBfe-B Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt' Der V. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszugs übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Ihr am 1964 im Alter von 73 Jahren verstorbener Ehemann hatte dem Beklagten - seinem jüngsten Sohn - durch notariellen "Schenkungsvertrag" vom 7. November 1963 "im Wege verfrühter Erbfolge schenkungsweise" sein in H4Ü0I gelegenes, 627 qm großes Hausgrundstück übertragen. Der Beklagte hatte seinem Vater und der Klägerin in dem Vertrag je ein lebenslängliches, unentgeltliches, dinglich gesichertes Wohnungsrecht eingeräumt. Die Klägerin hält den Vertrag für nichtig, weil ihr Ehemann zur Zeit des Vertrags Schlusses geschäftsunfähig gewesen sei, und weil der Vertrag überdies gegen die guten Sitten verstoße. Die Geschäftsunfähigkeit sei schon im Jahre 1959 bei einer amtsärztlichen Untersuchung ihres Ehemanns festgestellt worden; sie habe sich aus einer grundlosen, ins Krankhafte gesteigerten Eifersucht ergeben und sich in Angst vor Vergiftung, Unsauberkeit und Wutanfällen geäußert. Die Sittenwidrigkeit des Vertrags leitet die Klägerin u.a. daraus her, daß das Grundstück aus Mitteln erworben worden sei, die sie und zwei ihrer Kinder - Geschwister des Beklagten -zur Verfügung gestellt hätten. Sie begehrt Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags und Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Eintragung seines Alleineigentums sowie in die Eintragung der Erben 4 seines Vaters in ungeteilter Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme anders als das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe sich bei Vertragsschluß am 7. November 1963 in einem die freie Willens- s 4 - beStimmung nicht nur vorübergehend ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Er sei daher geschäftsunfähig, der Vertrag mithin nichtig gewesen (§ 104 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 105 BGB). II. 1. Keinen Erfolg hat die Revision mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. März 1968 die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. wegen der Besorgnis der Befangen- heit (§ 406 ZPO) entnehmen und darüber in einem besonderen Beschluß entscheiden müssen; mindestens hätte es auf einen entsprechenden Antrag hinwirken müssen (§ 139 ZPO). Damit hat es folgende Bewandtnis: Obermedizinalrat Dr. BflBpvom Städtischen Gesundheitsamt Hannover hatte den Ehemann der Klägerin am 27. Oktober 1959 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, nachdem die Eheberatungsstelle das Gesundheitsamt darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Ehemann der Klägerin offenbar an einer - ärztliche Beratung erfordernden - Geistesstörung leide. Bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Einzelrichter des Landgerichts am 12. November 1965 hatte Dr. B4B sich nicht an die Einzelheiten seiner Besprechung mit dem Ehemann der Klägerin entsonnen, hatte aber seinen damals verfaßten schriftlichen Untersuchungsbefund vorgelesen. Danach handelte es sich bei dem Ehemann der Klägerin, der einen sehr aufgeregten Eindruck gemacht habe, um eine schwere, altersbedingte, paranoide Psychose, die auf eine vorzeitige Sklerose zurückzuführen sei. Im zweiten Rechtszug hatte das Berufungsgericht die Einholung eines Gutachtens des Chefarztes der Städtischen Nervenklinik in Hannover-Langenhagen, Br. TBHHB» darüber beschlossen, ob der Ehemann der Klägerin sich mit Rücksicht auf die bei ihm vorliegende Arteriosklerose am 7. November 1963 in einem die freie Villensbe8timmung nicht nur vorübergehend ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Nach Einreichung des Gutachtens beim Berufungsgericht hatte der Beklagte in dem von der Revision be-zeichneten Schriftsatz vom 8. März 1968 ausgeführt, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß Br. Beamter oder Angestellter der Stadt Hannover gewesen und mit Br. Bfli, mit dem er eng zusammengearbeitet habe, gut bekannt gewesen sei. Br. T^BBBfehabe deshalb nicht mit der erforderlichen kritischen Einstellung eines Sachverständigen das Zeugnis des Br. BB^überprüft - dieser habe sich mit dem Ehemann der Klägerin nur 1/4 oder 1/2 Stunde lang unterhalten -, sondern habe die Geschäftsunfähigkeit für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bejaht, "weil schon 1939 nach amtsärztlichem Zeugnis eine Wahnkrankheit vorlag, die sich vornehmlich gegen seine Ehefrau richtete, wahrscheinlich auch schon lange Zeit vorher bestand, mit großer Wahrscheinlichkeit aber auch Mitte November 1963 vorlag" (Zitat aus dem Schlußsatz des Gutachtens von Br. Ber Beklagte hatte sodann die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt. I f /} / * Der Revision ist zwar einzuräumen, daß diese Ausführungen des Beklagten für sich betrachtet dahin hätten gedeutet werden können, sie sollten eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 406 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO) rechtfertigen. Hit weiteren in diesem Schlußsatz enthaltenen Ausführungen hatte der Beklagte dann aber Unzulänglichkeiten des Gutachtens von Dr. nachzuweisen gesucht, die damit nicht in erkennbarem Zusammenhang standen. Venn er dann auf anderem Wege als über einen ausdrücklichen Ablehnungsantrag, nämlich über ein vom Berufungsgericht einzuholendes weiteres Gutachten, zu einer Entkräftung des Gutachtens von Dr. zu gelangen suchte, so brauchte das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, daß in dem Schriftsatz des Beklagten dennoch ein Ablehnungsantrag zu dem Ausdruck komme, über den es nach § 406 Abs. 4 ZPO zu entscheiden habe. Auch konnte es bei dem anwaltlich beratenen Beklagten ohne Rechtsverstoß davon absehen, in Ausübung des richterlichen Pragerechts (§ 139 ZPO) an ihn die Frage zu richten, ob er einen Ablehnungsantrag stellen wolle. 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die der Motive, die den Ehemann der Klägerin zu dem Abschluß des Vertrags bestimmt haben könnten, nicht dem Sachverständigen überlassen dürfen. a) Der Sachverständige hatte im vorliegenden Fall dem Berufungsgericht nicht etwa lediglich abstrakt formulierte ErfahrungsSätze aus seinem Fachbereich in der Weise mitzuteilen, daß die Anwendung dieser Sätze auf den hier gegebenen Sachverhalt dann Sache des Gerichts gewesen wäre. Er sollte vielmehr kraft seiner besonderen Sachkunde beurteilen, ob bei dem zur Zeit der Erstattung des Gutachtens schon verstorbenen Ehemann der Klägerin, den der Sachverständige nicht persönlich gekannt hatte, in einem früheren Zeitpunkt die - durch die Klägerin zu beweisenden - tatsächlichen Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit Vorgelegen hatten. Den Sachverhalt festzustellen, den der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, ist Aufgabe des Gerichts, soweit es dabei auf die Sachkunde des Sachverständigen nicht ankommt (BGHZ 37, 389, 393 = JZ 1963, 410 mit Anm. von Schröder = IM ZPO § 144 Nr. 2 mit Anm. von Wilden; Senatsurteile BGHZ 23* 207, 213, und vom 18. Dezember 1970, V ZR 21/69; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 124 III 3 S. 625j Baumbach/Lauter-bach, ZPO 30. Aufl. Übers, vor § 402 Anm. 4; Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. Vorbem. II 2 vor § 402; Wieczorek, ZPO § 402 Anm. B III b 2). Diesem Grundsatz ist im vorliegenden Pall allerdings insoweit Rechnung getragen, als die Zeugenvernehmung hier durch das Gericht - und zwar das Landgericht - durchgeführt worden ist, soweit überhaupt Zeugen gehört worden sind. Dem Tatrichter obliegt aber nicht nur die Beweiserhebung, sondern auch die Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hatte daher klarzustellen, welche Tatsachen es als erwiesen ansah, soweit es dabei - etwa hinsichtlich der Feststellungen über das äußere Verhalten des Ehemanns der Klägerin in der entscheidenden Zeit - nicht auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Sachverständigen angewiesen war. b) Entsprechende Klarstellungen waren in dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 2. Juni 1967, der die Einholung des Sachverständigengutachtens zu dem Gegenstand hatte, nicht enthalten. In diesem Beschluß war dem Sachverständigen vielmehr aufgegeben, das Gutachten "unter Verwertung der Akten und Beiakten zunächst schriftlich" zu erstatten. Das Berufungsgericht hatte sich in dem Beschluß zwar die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Vorbehalten und für den Fall, daß auf Anregung des Sachverständigen oder auf Antrag der Parteien die Vernehmung von Zeugen zu beschließen sein werde, die Vernehmung der Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen vor dem Senat vorgesehen. Es hat dem Sachverständigen aber in dem Beweisbeschluß nicht mitgeteilt, welche Tatsachen nach seiner - des Gerichts - Überzeugung auf Grund der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere der Vernehmung von 12 Zeugen durch das Landgericht - als erwiesen anzusehen und dem Gutachten zugrunde zu legen seien. Ebensowenig hat es den vom Senat in dem erwähnten Urteil BGHZ 23, 207, 213 auf gezeigten Weg eingeschlagen, eine entsprechende Klarstellung wenigstens nach Beratung mit dem Sachverständigen darüber, inwieweit es auf den Gegenstand der Zeugenaussagen für die Begutachtung ankommen könne, vor der Erstattung des Gutachtens nachzuholen. c) Eine solche Verfahrensweise des Tatrichters ist allerdings insbesondere dann unschädlich, wenn der Sachverständige, sofern dies nach Lage des Falls in Betracht kommt, sein Gutachten für jede Möglichkeit der Tat- sachenheurteilung, nicht nur für die von ihm für richtig gehaltene, erstattet (Rosenberg/Schwab aaO). So ist der * Sachverständige hier aber nicht verfahren. Das Gutachten läßt vielmehr, wie die Revision zutreffend geltend macht, eine Beweiswürdigung insbesondere auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen erkennen, die zu beurteilen nur Sache des Berufungsgerichts war. d) Nun hat das Berufungsgericht sich allerdings in dem angefochtenen Urteil in erster Linie auf die bezel ebnete Bekundung des durch das Landgericht "zugleich als Sachverständigen vernommenen Zeugen" Dr. B#B gestützt. Den durch diesen Zeugen niedergelegten, bei der Vernehmung vorgelesenen Aufzeichnungen hat es entnommen, der Ehemann der Klägerin habe in seinen Erklärungen gegenüber dem Zeugen bei der Untersuchung am 27. Oktober 1959 krankhafte Wahnvorstellungen zu erkennen gegeben wie die, daß seine Frau - die Klägerin - schon in der Hochzeitsnacht in den Armen eines anderen Mannes gewesen sei, bei jedem Tanzvergnügen von anderen Männern sich geschlechtlich gebrauchen lasse usw.. Aus der nicht festgestellten Dauer der Untersuchung - nach der Behauptung des Beklagten nur 15 oder 30 Minuten - können nach Ansicht des Berufungsgerichts "keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden", da sich für einen erfahrenen Arzt auch bei einer kurzen Untersuchung die für eine bestimmte geistige Erkrankung typischen Merkmale eindeutig offenbarten. Das Berufungsgericht schließt sich weiter dem Gutachten des Sachverständigen Dr. an, welches es so versteht, daß der Ehemann der Klägerin danach schon auf Grund seiner eigenen Erklärungen hei der genannten Untersuchung als damals geschäftsunfähig angesehen werden müsse. Eine Bestätigung für seine Auffassung findet es darin, daß der Ehemann der Klägerin am 1. Oktober 1949 im Alter von 58 Jahren wegen "Psycho- und Organneurose und dadurch bedingten vorzeitigen Alterns" als Polizeimeister in den Ruhestand versetzt worden sei. Es verweist weiter darauf, daß der Ehemann der Klägerin an einer auf fortschreitender Ademverkalkung beruhenden Gehirnblutung verstorben sei - was allerdings nach der auf Seite 8 des Gutachtens von Dr. nieder- gelegten Ansicht keine Schlüsse auf die Geschäftsfähigkeit und die geistige Gesundheit unmittelbar vor dem Tode zuläßt - und findet eine Abrundung des Gesamtbilds des Ehemanns der Klägerin "als eines psychisch kranken Menschen" in den Aussagen zweier als Zeugen vernommener Kinder der Klägerin und Geschwister des Beklagten, nämlich der Frau de V^QBiund des Horst Br^HHBfe» wobei es auf das Interesse dieser Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin und die deshalb gebotene Vorsicht bei der Berücksichtigung ihrer Aussagen hinweist. Der Aussage der Ehefrau des Beklagten, wonach der Ehemann der Klägerin nicht auffällig erschienen ist, mißt es demgegenüber kein entscheidendes Gewicht bei, weil diese Zeugin erst seit Juni 1965 ganz im Hause des Ehemanns der Klägerin - ihres Schwiegervaters - gewohnt habe, sich wegen ihrer Berufstätigkeit häufig außerhalb des Hauses aufgehalten habe und sich mit ihrem Schwiegervater gut verstanden habe. Auch spricht nach Ansicht des Berufungs- 11 gerichts nicht gegen die Geschäftsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin, daß er 7 weiteren vom Landgericht vernommenen Zeugen, die nicht täglich mit ihm zusammen waren, nicht auffällig und insbesondere nicht geisteskrank zu sein schien. Es hat deshalb auch von der Vernehmung von 4 weiteren durch den Beklagten benannten Zeugen abgesehen. Versteht mein diese Ausführungen des Berufungsgerichts so, daß es, soweit es dabei auf das äußere Verhalten des Ehemanns der Klägerin abgestellt hat, die Zeugenaussagen selbständig gewürdigt und nicht lediglich eine in dem Gutachten zu dem Ausdruck kommende Würdigung übernommen hat, so muß doch jedenfalls folgender Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen: e) Nach der vom Berufungsgericht angewendeten Vorschrift des § 104 Nr. 2 BGB hat eine - ihrer Natur nach nicht nur vorübergehende - krankhafte Störung der Geistestätigkeit Geschäftsunfähigkeit nur dann zur Folge, wenn sie die freie Willensbestimmung ausschließt. Es kommt hiernach, wie der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfend wiederholt betont hat, ausschlaggebend weniger auf die Fähigkeiten des Verstandes des Betreffenden als vielmehr auf die Freiheit des Willensentschlusses an (vgl. das Senatsurteil vom 18. Dezember 1970, V ZR 61/68 sowie die darin zitierten Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342, insoweit BGHZ 10, 266 nicht abgedruckt, und vom 15. März 1967, 12 - / tp V ZR 56/65, jeweils mit weiteren Nachweisen), Entscheidend ist danach hier, ob der Ehemann der Klägerin bei VertragsSchluß eine freie Entscheidung treffen konnte auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, ob ihm eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob einer freien Willensbildung entgegenstand, daß seine Willenserklärungen durch unkontrollierte Vorstellungen ausgelöst wurden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzel-fail festzustellen ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Rechtlicher Nachprüfung unterliegt, ob die Merkmale der Geschäftsunfähigkeit vom Tatrichter vollständig festgestellt sind. Daran fehlt es hier schon insofern, als das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit die festgestellten Wahnvorstellungen des Ehemanns der Klägerin auch zu einer krankhaft veränderten Willens- und Entschlußbildung geführt haben. Der Senat vermag diese Lücke im Berufungsurteil auch nicht etwa dadurch auszufüllen, daß er von einem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgeht, daß Wahnvorstellungen von der Art der hier festgestellten stets der freien Willensbildung entgegenstünden. Denn ein solcher Erfahrungssatz steht dem Senat nicht zu Gebote (vgl. dazu auch das bereits erwähnte Senatsurteil vom 18. Dezember 1970 - V ZR 61/68). Eine Feststellung über entsprechende Auswirkungen der WahnvorStellungen des Ehemanns der Klägerin war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Sachverständige 13 - ausgeführt hatte, nach seiner Überzeugung müßten auf seiten des Ehemanns der Klägerin "bei der einseitigen Schenkung des Hauses und Grundstücks an einen Sohn unter Benachteiligung in erster Linie seiner Frau .... krank-hafte Motive eine Rolle gespielt haben." Denn zu dem einen war es nach den obigen Ausführungen Sache des Berufungsgerichts und nicht die des Sachverständigen, Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Vertrag wie der durch den Ehemann der Klägerin geschlossene unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles nicht auch in anderen als krankhaften Motiven eine hinreichende Erklärung finden konnte. Zum andern rügt die Revision mit Recht, daß bei dieser Würdigung auch in Betracht zu ziehen war, daß der Ehemann der Klägerin diese in dem Vertrag in gleicher Weise wie sich selbst bedacht hatte, nämlich durch die Einräumung eines Wohnrechts. Weiter hätte in diesem Zusammenhang - wie die Revision ebenfalls zutreffend geltend macht - die Bedeutung des Umstandes erwogen werden müssen, daß durch den Vertrag der spätere Nachlaß des Ehemanns der Klägerin nicht nur zu deren Nachteil, sondern auch zu dem Nachteil der Geschwister des Beklagten verringert wurde, daß aber nicht ersichtlich ist, inwiefern auch in Bezug auf diese die Wahnvorstellungen des Ehemanns der Klägerin von Bedeutung hätten sein können. f) Die Revision hat ferner gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verneinung einer nur partiellen, die Gültigkeit des Vertrags nicht beeinträchtigen- 14 - / den Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin Bedenken geltend gemacht. Da das Berufungsurteil schon aus den vorstehend erörterten Gründen aufgehoben und die Sache zur weiteren tat rieht erlichen Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, braucht zu diesen Bedenken hier nicht abschließend Stellung genommen werden. Es sei dazu jedoch auf folgendes hingewiesen: Das Berufungsgericht hebt hervor, nach der Bekundung des "als Sachverständiger" vernommenen Dr. B^Bl scheide eine teilweise Hirnschädigung aus. Indessen steht der Standpunkt, daß die geistige Erkrankung den ganzen Menschen ergreife, gerade auch nach der Auffassung des vom Berufungsgericht in anderem Zusammenheuig zitierten Langelüddeke der Annahme einer nur partiellen Geschäftsunfähigkeit insbesondere auch bei krankhafter Eifersucht nicht entgegen, da die partielle Geschäftsunfähigkeit keine partielle Geistesstörung voraussetze, sondern dadurch gekennzeichnet sei, daß die Störung sich effektiv partiell äußere (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. 1959 unter D 2 "Die Geschäftsfähigkeit" S. 205 oben; vgl. ferner Gebauer, AcP 155, 332, 342). Br. TflMHHBfchat auf Seite 17 seines Gutachtens ausgeführt, die Geschäftsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sei "wohl nicht .... beim Kauf oder Verkauf eines Schweins oder Fahrrads" beeinträchtigt gewesen; wohl aber müßten bei dem streitigen Vertrag, dessen In- 15 - halt er wie oben wiedergegeben kennzeichnet, krankhafte Motive eine Rolle gespielt haben. Dabei scheint der Sachverständige von der durch den Senat in der mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14. Juli 1953 und auch in BGHZ 30, 112, 117 ausdrücklich abgelehnten Auffassung ausgegangen zu sein, die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit könne vom Schwierigkeitsgrad des einzelnen Rechtsgeschäfts abhängig gemacht werden. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich auch auf diese Ausführungen des Sachverständigen bezogen. Es wird aber jedenfalls zu erwägen haben, ob, soweit es die Verneinung einer nur partiellen Geschäftsunfähigkeit auch auf das Gutachten des Dr. stützt, dieses Gutachten nicht durch die Zugrundelegung einer unzutreffenden Auffassung von der gegenständlich beschränkten Geschäftsunfähigkeit beeinflußt ist. III. Da das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden kann und weitere Sachaufklärung durch den Tatrichter erforderlich ist, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die weiteren Revisionsangriffe einge- gangen zu werden brauchte. Dem Berufungsgericht war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Dr. Augustin Dr. Freitag Hill Offterdinger Dr. Grell