Sie traten für den Fall, daß die Beklagte mehr erhielt, als ihr nach dem Ergebnis der endgültigen Abrechnung aus dem Kreditverhältnis zustand, alle Ansprüche auf Rückzahlung an den Kläger ab* Auch XiflHB unterschrieb den Vertrag* gegen die Beklagte auf Auszahlung des Übererlöses aus der Grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Her Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, KiflBP habe ihm schon vor der Pfändung vom 17o Juli 1961 seine Ansprüche aus der Grundschuld mündlich abgetreten, Zahlung von 28 880,92 BM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht sicht als erwiesen an, daß Xi^BV seine Rückgewähransprücbe gegen die Beklagte im Juni 1961 dem Kläger mündlich abgetreten habe, Jßs ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich sowohl aus Vertrag als auch aus den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Bei seiner Beweiswürdigung geht das Berufungsgericht von der Aussage des durch dieses Gericht vernommenen, als unbedenklich glaubwürdig erachteten Zeugen DuflB aus. Nach der Aussage dieses Zeugen habe KiBHB schon Anfang Juni 1961 dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, die Beklagte sei "übersichert“, es müsse deshalb etwas zurückfließen, und das solle der Kläger für die Konkursmasse erhalten. Weiter verweist das Berufungsgericht auf die Aussagen des KiB|^, der zweimal durch den Berichterstatter des landgerichts als Binzeirichter vernommen worden ist. Es mißt seiner Aussage in Verbindung mit der des Zeugen Pu^BI hinreichendes Gewicht für die Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der hier in Rede stehenden Klagebehauptungen bei und stützt darauf die Anordnung der Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO, Das hatte aber nicht zur Böige, daß das Berufungsgericht nunmehr dem Landgericht in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte folgen müssen» Allerdings darf das Berufungsgericht m der Regel die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht anders als der erstinstanzliche Richter beurteilen, wenn es den Zeugen nicht selbst vernommen und sich dadurch einen eigenen unmittelbaren Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschafft hat (BGH-Urteil vom 1. Im vorliegenden Poll batte aber auch die Kammer des Landgerichts keinen solchen eigenen Eindruck gewinnen können» Vielmehr hatte jeweils der Berichterstatter als Einzelrichter die Vernehmung durchgeführto Der persönliche Eindruck, den der Zeuge auf den Berichterstatter gemacht hatte, hätte vom Land** gericht nur verwertet werden können, wenn dieser Richter einen Vermerk darüber in das Protokoll aufgenommen hätte (RG JW 1933, 2215; 1938, 2767 und 2981; vgl» auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27* April I960, nommen werden, dail es sich dennoch auf den vom Berichterstatter gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hätteo Seine Ausführungen sind vielmehr im Zusammenhang gelesen so zu verstehen, daß es auf die innere Wahrscheinlichkeit der Aussage des Zeugen unter Berück- streitigen Abtretungenliund im Hinblick auf die Aussagen anderer Zeugen abgestellt hat» Wäre dies im übrigen anders, so hätte das Berufungsgericht dies nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu berücksichtigen brauchen0 Es konnte vielmehr auch dann davon ausgehen, daß dem Landgericht für die Beurteilung dieser Präge keine Er-kenntnisquellen zur Verfügung standen, die nicht auch im Berufungsrechtszug gegeben waren. Davon abgesehen hatte das Berufungsgericht, das sich mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehenden Bedenken auseinandergeoetzt hat, sich durch die Vernehmung des Zeugen Lufl||^ eine weitere Unterlage für seine tatrichterliche Würdigung geschaffen, Biese Würdigung war im übrigen zunächst nur auf die Beantwortung der Präge gerichtet, ob die Aussagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klagebehauptungen und damit eine Grundlage für die Parteivernehmung des Klägers ergaben. Erst das Ergebnis der Parteivernehmung hat dem Berufungsgericht die endgültige Überzeugung von der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers in dem hier erörterten Punkt verschafft, 3* Bie Würdigung der Aussage des Klägers lurch das Berufungsgericht weist nicht die von der Revision gerügten Mängel auf.Der Kläger hat bei seiner ParteiVernehmung ausgesagt, ihm sei epi/bei der Abtretungserklärung vom 26, Juni 1961 und bei seinem Verlangen nach Unter- Damit hat es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu seiner weiteren Annahme in Widerspruch gesetzt, der Kläger habe möglicherweise die Rechtslage nicht voll überschaut und insbesondere vielleicht keine Klarheit darüber gehabt, ob die mündliche Abtretung rechtlich genügte0 Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Rechtskundiger nicht trotz einer gewissen Unsicherheit in der Beurteilung etwaiger Eormerfordernisse zunächst einmal einen - hier in Wirklichkeit formfreien - mündlichen Abtretungsvertrag abschließt und es bis zur näheren Prüfung dieser Rechtsfrage darauf ankoramen läßt, ob der Vertrag wegen etwa mangelnder Pormerfordornisse nichtig ist. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht als "in hohem Maße unwahrscheinlich, jedenfalls nicht erwiesen" angesehen, daß KiflHP seine Rechte schon am 14» April 1961 an die Firma abgetre- 1, Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung der Zeugenaussage des geschäftsführenden Gesellschafters der Birma Co|H0, davon ausgegangen, daß die Aussage dieses Zeugen schon wegen seines großen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits mit Vorsicht zu bewerten sei» Sie weise aber auch so viele - vom Berufungsgericht im einzelnen erörterte - Ungereimtheiten auf9 daß ihr (auch deshalb) kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden könne0 ein Aktenvermerk darüber niedergelegt v/orden sei«, JflIHi wolle vielmehr bis zur Abgabe der Sachbearbeitung an die Recbtsabteilung seiner Firma am 29, Mai 1961 insoweit überhaupt nichts veranlaßt haben, Rach Ansicht des Berufungsgerichts läßt ,fdieses Verhalten einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten und von Juristen beratenen Firma nur die Schlußfolgerung zu", daß die streitigen Rechte nicht abgetreten worden sein konnten. Die Revision rügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als widersprüchlich, weil das Berufungsgericht auf der anderen Seite dem Kläger eine nur mündlich-.vereinbarte Abtretung geglaubt habe«, obwohl auch er als Rechtsanwalt und Konkursverwalter in gleicher Weise rechtskundig und geschäftscrfahron sei. Der die bozeichnete Schlußfolgerung enthaltende Satz des Berufungsurteils ist nicht so zu verstehen, daß das Berufungsgericht eine in andere Richtung gehende Schlußfolgerung von vornherein als denkgesetzlicb unmöglich' hätte abtun wollen. Ber Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit dem l’eil der Aussage des Zeugen Br „ BeflBHi befaßt bat, wonach er "nicht nussohließen" konnte, daß bei jener Unterredung etwas erörtert worden sei, was er nicht gehört habe. Es ist vielmehr ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß dem Zeugen, der nach seiner Erinnerung bei jener Verhandlung ständig anwesend war, jedenfalls eine Vereinbarung des von der Beklagten behaupteten Inhalts nicht entgangen wäre, wenn er auch sonst nicht alle Einzelheiten der Unterredung bewußt aufgenommen haben möge. Sitzungsniederschrift ”über den Inhalt der Besprechung vom 14» April 1961 im wesentlichen die gleiche Darstellung wie der Zeuge JAMB" gegebene Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich erörterte Es hat aber im Tatbestand auf die die bezeichneten Angaben über seine Aussage enthaltende Niederschrift Bezug genommen, und es hat in den Entscheidungsgründen (So 21 BU) die Anwesenheit des Zeugen bei der Besprechung vom 14« April 1961 erwähnt. Unter diesen Umständen ist entgegen dem Angriff der Revision davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen SchflB in seine Beweiswürüigimg einbezogen und auch in diesem Punkt § 2S6 ZPO nicht verletzt hat. Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, der durch die Pirma erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17, Juli 1961 habe keine Rechte der Pirma an dem Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses begründet, sondern nur den Anspruch auf Rückübertragung des dinglichen Rechts erfaßt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 114^(57 URTEIL Verkündet am 5 c Beseniber 1969 Hirtb 3 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de^?tona C bank DBMBBB? Zweigniederlassung in 3? 11/03 vertreten bestehend aus Direktor Helmut Direktor Walter Me Carl rm Me0|0, Direktor Heinrich RiiBi und Direktor Bolko Graf W R Aktiengesellschaft, ___/MBB, Filiale urch den Vorstand, Direktor Robert Dofl -BrBB? Direktor 3 Direktor Ernst sämtlich in ;e j und Revisi rin. Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Dr und Dr gegen den Rechtsanwalt Dr. Günter K BBB , MaBfc, KaBMNtr, | als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Kurt KiCBH in Ma|03 r und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe? Dr. Freitag? Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen dos Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgoriehts Koblenz vom 15 o März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen stands Der Klager ist seit dem 7o Juni 1961 Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Kurt KiflHP in MaflP (im folgenden: Gerne ins oh uldner), Der Gemeinschuldner war Eigentümer des im Grundbuch von Mafl^-GoflHHHft Blatt eingetragenen Hausgrund- stlicks Flur fll Nr. ^®/2* Am 20. Januar I960 bestellte er für seinen Vater? den Kaufmann Bitel-Friedrich Kifl (im folgenden: KiVHB) an diesem Grundstück eine erst rangige Briefgrundschuld Über 60 000?— DM nebst 12 % Zinsen. KiflHE trat diese Grundschuld am 27* Januar I960 an die Beklagte ab zur Sicherung des laufenden Ge schäft skr edits ? den die Beklagte der "MoiMP-Handelsge Seilschaft E. XiflH^ & Go.1f in gewährte. Gesell schafter der Mo®P^-Hsndelsgesellschaft waren der Ge- - 3 ~ raeinschuldner und sein Vater, Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet, und zwar am 31- Mai 1961. Der Kläger ist Konkursverwalter auch in diesem Verfahren. Zur weiteren Sicherung des der MoBÄ-Handelsge-Seilschaft gewährten Kredits trat der Gemeinschuldner der Beklagten am 24. Mai 1961 eine an zweiter Stelle eingetragene Briefhypothek über 105 320,— DM nebst Zinsen ab. Zur Zeit der Konkurseröffnung waren die Forderungen der Beklagten aus dem Kreditverhältnis geringer als der Nominalbetrag der beiden Grundstücksbelostungenc Da a.-üb er bestand jedoch damals noch k eine K1a r 1 i eit. Der Kläger bemühte sich seit seiner Bestellung zu dem Konkursverwalter um die Möglichkeit einer Verwertung der Grundschuld für die Masse. Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 1961 trat seinen .Anspruch gegen die Beklagte auf Rückübertragung der Grundschuld an den Kläger ab und bewilligte die Böschung im Grundbuch. Beine Unterschrift wurde am 24. Juli 1961 ortsgo-richtlich beglaubigt. Vorher, nämlich am 17. Juli 1961. batte die Birma Oo^BIB KG in Man^B^ wegen einer Forderung von 50 000 DM gegen dessen angebliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grund-schuld pfänden und sich zur Einziehung Überweisen lassen. Durch notariellen Vertrag vom 3, Februar 1962 veräußerte der Kläger das Grundstück für 2Ö0 000 DM an den Kaufmann G0BHB in MaMP und dessen drei Kinder. Die Käufer verpflichteten sich, aus dem Kauferlös die Forderungen der Beklagten abzulösen, Msoweit sie dinglich sind”. Sie traten für den Fall, daß die Beklagte mehr erhielt, als ihr nach dem Ergebnis der endgültigen Abrechnung aus dem Kreditverhältnis zustand, alle Ansprüche auf Rückzahlung an den Kläger ab* Auch XiflHB unterschrieb den Vertrag* Am 16. Februar und am 23» April 1962 ließ die Firma die angeblichen Forderungen des KifliB gegen die Beklagte auf Auszahlung des Übererlöses aus der Grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Grundstückskäufer überwiesen der Beklagten die volle Valuta der beiden Grundpfandrechte nebst Zinsen in Höhe von 185 083,70 DM, Die Beklagte er-rechnete ihre Ansprüche aus dem Kreditverhaltnis auf 100 533,— BM und überwies an die Firma ins- gesamt 74 560,— DM, obwohl sie zuvor durch KiflHB und den Kläger von der Abtretung an den Kläger unterrichtet worden war» Am 22. Februar 1962 trat die Beklagte die Grundschuld an die Kreissparkasse Maflpab. Her Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, KiflBP habe ihm schon vor der Pfändung vom 17o Juli 1961 seine Ansprüche aus der Grundschuld mündlich abgetreten, Zahlung von 28 880,92 BM nebst Zinsen. Biesen Betrag errechnet er wie folgt: Bis Forderung der Beklagten gegen die Mö^B^-Handelsgesellscbaft erkennt er in der durch die Beklagte angegebenen Höbe von 100 553,— BM an und zieht von dem verbleibenden, durch Zinsgutschriften auf 84 553,— BM erhöhten Betrag weitere 55 672,08 BM ab (Forderungen von zwei Firmen auf hier nicht zu erörternder Rechtsgrundlage). Dio Beklagte bestreitet die mündliche Abtretung an den Kläger und loitet den Vorrang der Ansprüche der Birma auch daraus her. daß seine An- sprüche schon am 14. April 1961 mündlich an diese Birma zur Sicherung von deren Kredit abgetreten habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - unter Abweisung lediglich eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. -U Das Berufungsgericht geht rechtlich bedenkenfrei davon aus, Ki^H9 babe als Sicherungsgeber einen durch die vollständige Tilgung der zu sichernden Forderung auf-schiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der abgetretenen Grundacbuld gehabt. Diesen Anspruch habe er schon vor Eintritt der Bedingung formlos abtreten können. Im Balle der Verwertung der Grundscbuld, die hier nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zulässig gewesen sei, habe die Beklagte als Sicherungsnehmer in den zur Befriedigung ihrer Forderung nicht benötigten Erlös an den Sicherungsgeber abfübron müssen. Da es hier lediglich darum gehe, wem der Oberer-1 Ö s zustehe, brauche nicht entschieden zu werden, wer 6 nach der Zahlung des Ablösungsbetrags durch die Grund-Stückskäufer die Grundschuld erworben habe« Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. II. Das Berufungsgericht sicht als erwiesen an, daß Xi^BV seine Rückgewähransprücbe gegen die Beklagte im Juni 1961 dem Kläger mündlich abgetreten habe, Jßs ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich sowohl aus Vertrag als auch aus den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). T. Bei seiner Beweiswürdigung geht das Berufungsgericht von der Aussage des durch dieses Gericht vernommenen, als unbedenklich glaubwürdig erachteten Zeugen DuflB aus. Nach der Aussage dieses Zeugen habe KiBHB schon Anfang Juni 1961 dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, die Beklagte sei "übersichert“, es müsse deshalb etwas zurückfließen, und das solle der Kläger für die Konkursmasse erhalten. Weiter habe KlflBP nach dieser Zeugenaussage in einem Telefongespräch zu dem Ausdruck gebracht, die Rückgabe der vorbereiteten Abtretungserklärung eile nicht, er habe schon dem Konkursrichter mitgeteilt, daß er an der Grundschuld keine Ansprüche mehr habe. Weiter verweist das Berufungsgericht auf die Aussagen des KiB|^, der zweimal durch den Berichterstatter des landgerichts als Binzeirichter vernommen worden ist. XiflHP hat die Sachdarstellung des Klägers in dem hier erörterten Punkt im wesentlichen bestätigto Pas Berufungsgericht hält KiMHP nicht für uneingeschränkt glaubwürdig, sieht aber keinen durchgreifenden Grund für die Annahme* er habe vor dem Landgericht die Unwahrheit gesagt. Es mißt seiner Aussage in Verbindung mit der des Zeugen Pu^BI hinreichendes Gewicht für die Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der hier in Rede stehenden Klagebehauptungen bei und stützt darauf die Anordnung der Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO, Per Kläger hat bei seiner daraufhin durchgeführten Parteivernehmung die Richtigkeit seiner erörterten Behauptungen unter Eid bestätigt, Pas Berufungsgericht ist seiner Aussage gefolgt, 2. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des latrichters gestellt. Entgegen der Ansicht der Revision fällt dem Berufungsgo» rieht kein Erruessenöfehler bei der Herleitung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klage-behauptungen aus den Zeugenaussagen BudB und KiflH^ zur Last. Zwar hat das Landgericht "erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ki^Hfc und dem Beweiswert seiner Aussage” geäußert. Pies hinderte das Berufungsgericht aber nicht an der Auswertung seiner Aussage in dem bezeiebneten Ginn. Eine - grundsätzlich in das pflichtgemäße richterliche Ermessen gestellte - Wiederholung der Vernehmung des Zeugen Ki^HB war dem Berufungsgericht nicht möglich, da der Zeuge während des Berufungsrechtszugs verstorben war. Das hatte aber nicht zur Böige, daß das Berufungsgericht nunmehr dem Landgericht in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte folgen müssen» Allerdings darf das Berufungsgericht m der Regel die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht anders als der erstinstanzliche Richter beurteilen, wenn es den Zeugen nicht selbst vernommen und sich dadurch einen eigenen unmittelbaren Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschafft hat (BGH-Urteil vom 1. Oktober 1964, VII ZR 225/62, NJW 1964, 24H = IM ZPO § 59S Nr» 3; vgl» rt TTAm Ow lOr\y\4*rttnV»r\'r> -X7 v kjin « -wcw i • _/ V> , 138/61, DM ZPO § 398 ITr„ 2 und vom 13. Marz 1968, VIII ZR 217/65, NJW 1968, 1138). Im vorliegenden Poll batte aber auch die Kammer des Landgerichts keinen solchen eigenen Eindruck gewinnen können» Vielmehr hatte jeweils der Berichterstatter als Einzelrichter die Vernehmung durchgeführto Der persönliche Eindruck, den der Zeuge auf den Berichterstatter gemacht hatte, hätte vom Land** gericht nur verwertet werden können, wenn dieser Richter einen Vermerk darüber in das Protokoll aufgenommen hätte (RG JW 1933, 2215; 1938, 2767 und 2981; vgl» auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27* April I960, IV ZR 100/59, HJW 1960, 1252). Das ist hier nicht geschehen o Dem landgerichtlichen Urteil kann nicht ent- nommen werden, dail es sich dennoch auf den vom Berichterstatter gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hätteo Seine Ausführungen sind vielmehr im Zusammenhang gelesen so zu verstehen, daß es auf die innere Wahrscheinlichkeit der Aussage des Zeugen unter Berück- sichtigung insbesondere seiner Situation zur Zeit der 9 streitigen Abtretungenliund im Hinblick auf die Aussagen anderer Zeugen abgestellt hat» Wäre dies im übrigen anders, so hätte das Berufungsgericht dies nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu berücksichtigen brauchen0 Es konnte vielmehr auch dann davon ausgehen, daß dem Landgericht für die Beurteilung dieser Präge keine Er-kenntnisquellen zur Verfügung standen, die nicht auch im Berufungsrechtszug gegeben waren. Davon abgesehen hatte das Berufungsgericht, das sich mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehenden Bedenken auseinandergeoetzt hat, sich durch die Vernehmung des Zeugen Lufl||^ eine weitere Unterlage für seine tatrichterliche Würdigung geschaffen, Biese Würdigung war im übrigen zunächst nur auf die Beantwortung der Präge gerichtet, ob die Aussagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klagebehauptungen und damit eine Grundlage für die Parteivernehmung des Klägers ergaben. Erst das Ergebnis der Parteivernehmung hat dem Berufungsgericht die endgültige Überzeugung von der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers in dem hier erörterten Punkt verschafft, 3* Bie Würdigung der Aussage des Klägers lurch das Berufungsgericht weist nicht die von der Revision gerügten Mängel auf. Der Kläger hat bei seiner ParteiVernehmung ausgesagt, ihm sei epi/bei der Abtretungserklärung vom 26, Juni 1961 und bei seinem Verlangen nach Unter- 10 Schriftsbeglaubigung vor allem darum gegangen, eine Unterlage zur Wahrung der grundbuchrechtlichen Befugnisse zu haben. Das Berufungsgericht ist ihm ersichtlich auch darin gefolgt«. Damit hat es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu seiner weiteren Annahme in Widerspruch gesetzt, der Kläger habe möglicherweise die Rechtslage nicht voll überschaut und insbesondere vielleicht keine Klarheit darüber gehabt, ob die mündliche Abtretung rechtlich genügte0 Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Rechtskundiger nicht trotz einer gewissen Unsicherheit in der Beurteilung etwaiger Eormerfordernisse zunächst einmal einen - hier in Wirklichkeit formfreien - mündlichen Abtretungsvertrag abschließt und es bis zur näheren Prüfung dieser Rechtsfrage darauf ankoramen läßt, ob der Vertrag wegen etwa mangelnder Pormerfordornisse nichtig ist. Die Be-weiswürdigung des Berufungsgerichts ist vielmehr möglich und deshalb für die Revisionsinstanz bindend (§ 561 Abs, 2 ZPO), Die in ihr zutage tretende Rechtsauffassung verstößt auch nicht gegen § 154 Abs» 2 BGB» III, Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht als "in hohem Maße unwahrscheinlich, jedenfalls nicht erwiesen" angesehen, daß KiflHP seine Rechte schon am 14» April 1961 an die Firma abgetre- ten hat. Auch darin hält das angefoebtene Urteil den Angriffen der Revision stand. 11 1, Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung der Zeugenaussage des geschäftsführenden Gesellschafters der Birma Co|H0, davon ausgegangen, daß die Aussage dieses Zeugen schon wegen seines großen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits mit Vorsicht zu bewerten sei» Sie weise aber auch so viele - vom Berufungsgericht im einzelnen erörterte - Ungereimtheiten auf9 daß ihr (auch deshalb) kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden könne0 Der Zeuge ist durch den Berichterstatter des Landgerichts als Einzelrichter vernommen worden , der keinen Vermerk über seinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen niedergelegt bat* Das Landgericht hat seine Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Zeugenaussage auch nicht auf den bei der Vernehmung durch den Berichterstatter gewonnenen Eindruck persönlicher Glaubwürdigkeit des Zeugen gestützt* Das Berufungsgericht konnte daher aus den oben erörterten Gründen ohne Rechtsverstoß von der nochmaligen Vernehmung des Zeugen absehen«, 2» Im Rahmen der weiteren Würdigung der Zeugenaussage vermißt das Berufungsgericht eine ein- leuchtende Begründung der Beklagten dafür, daß nur die am 14o April 1961 mündlich vereinbarte Abtretung einer Grundschuld des KiflBF an die Firma CoflMHfc am 17v April 19^1 notariell beurkundet wurde, während die Beurkundung der angeblich ebenfalls am 14 * April 1961 vereinbarten Abtretung der streitigen Rechte unterbliebe. Das Berufungsgericht hebt weiter hervor, daß nach der Aussage des Zeugen weder eine privatschrift- liche Vereinbarung über die Abtretung getroffen noch 12 ein Aktenvermerk darüber niedergelegt v/orden sei«, JflIHi wolle vielmehr bis zur Abgabe der Sachbearbeitung an die Recbtsabteilung seiner Firma am 29, Mai 1961 insoweit überhaupt nichts veranlaßt haben, Rach Ansicht des Berufungsgerichts läßt ,fdieses Verhalten einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten und von Juristen beratenen Firma nur die Schlußfolgerung zu", daß die streitigen Rechte nicht abgetreten worden sein konnten. Die Revision rügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als widersprüchlich, weil das Berufungsgericht auf der anderen Seite dem Kläger eine nur mündlich-.vereinbarte Abtretung geglaubt habe«, obwohl auch er als Rechtsanwalt und Konkursverwalter in gleicher Weise rechtskundig und geschäftscrfahron sei. Die Rüge greift nicht durch. Der die bozeichnete Schlußfolgerung enthaltende Satz des Berufungsurteils ist nicht so zu verstehen, daß das Berufungsgericht eine in andere Richtung gehende Schlußfolgerung von vornherein als denkgesetzlicb unmöglich' hätte abtun wollen. Fs ging ihm vielmehr ersichtlich nur darum, die nach seiner Ansicht besonders hohe Überzeugungskraft des in Rede stehenden Arguments zu unterstreichen. Damit hat das Berufungsgericht sich im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung gehalten. Im übrigen gibt die Revision in diesem Zusammenhang die oben dargelegte Grundlage der vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerung nicht vollständig wiedero Daß weder die von der Beklagten behauptete mündliche Abtretung am 14„ April 1961 noch die vom Klager behauptete mündliche Abtretung im Juni 1961 in irgendeiner Form alsbald schriftlich niedergelegt wurde, zwang das Berufungsgericht im Hinblick auf die unter- 13 - schiedliche Gesamtsituation nicht, bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der beiden streitigen Abtretungen sum gleichen Ergebnis zu gelangen* 3o Bas Berufungsgericht hat weiter hervorgehoben, daß der vom Landgericht als Zeuge vernommene Rechtsanwalt Br. BeflB^, der als juristischer Berater der Firma OoflBU an der Besprechung vom 14. April 1961 teilgenommen habe, sieb nicht an eine dabei vereinbarte Abtretung der Rückgewährungsansprüche erinnern könne o Bine solche Abtretung hätte, so meint dos Berufungsgericht, dem Zeugen als Juristen in Erinnerung bleiben müssen. Ber Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit dem l’eil der Aussage des Zeugen Br „ BeflBHi befaßt bat, wonach er "nicht nussohließen" konnte, daß bei jener Unterredung etwas erörtert worden sei, was er nicht gehört habe. Baraus kann aber nicht entnommen werden, daß-das Berufungsgericht dies übersehen hätte* Es ist vielmehr ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß dem Zeugen, der nach seiner Erinnerung bei jener Verhandlung ständig anwesend war, jedenfalls eine Vereinbarung des von der Beklagten behaupteten Inhalts nicht entgangen wäre, wenn er auch sonst nicht alle Einzelheiten der Unterredung bewußt aufgenommen haben möge. Barin liegt kein Rechtsverstoß. 4, Ber vom Einzelrichter des Bandgerichts als Zeuge vernommene Prokurist SchS) der Firma CoflHfc hat laut 14 - Sitzungsniederschrift ”über den Inhalt der Besprechung vom 14» April 1961 im wesentlichen die gleiche Darstellung wie der Zeuge JAMB" gegebene Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich erörterte Es hat aber im Tatbestand auf die die bezeichneten Angaben über seine Aussage enthaltende Niederschrift Bezug genommen, und es hat in den Entscheidungsgründen (So 21 BU) die Anwesenheit des Zeugen bei der Besprechung vom 14« April 1961 erwähnt. Außerdem hat es, wie die Revisionserwide-rung zutreffend hervorhebt, in allgemeiner Eorm zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Aussagen "der zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugen”gewürdigt habe (So 19 BU). Unter diesen Umständen ist entgegen dem Angriff der Revision davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen SchflB in seine Beweiswürüigimg einbezogen und auch in diesem Punkt § 2S6 ZPO nicht verletzt hat. Ebensowenig fällt ihm eine Verletzung der richterlichen Pragepflicbt (§ 139 ZPO) zur Baste IV o Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, der durch die Pirma erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17, Juli 1961 habe keine Rechte der Pirma an dem Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses begründet, sondern nur den Anspruch auf Rückübertragung des dinglichen Rechts erfaßt. Auf diese Ausführungen und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da der 15 - Pfändung jedenfalls die vom Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellte mündliche Abtretung der Ansprüche des an den Kläger vorging«. V. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum sum Kochteil der Beklagten oufv/eisen, war deren Revision mit der Kostcnfolgo aus § 97 ZPO z u r ück z uv/ e i s en * Br* Augustin Rothe l)r* Pr ei tag Hill Offterdinger