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BGH · V ZR 114/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 114/66

Die Bevision gegen das Teilurteil des Kammergerichts in Berlin vom 30« Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1. Ber Vertrag der Parteien vom 11* Januar 1950 enthielt unter Nr. I die Verpflichtung des Klägers, das Einkommen der Beklagten jeweils auf monatlich 1 000 DM geht in besonderer Urkunde auf den (Kläger) über, Ber (Kläger) entbindet hiermit die (Beklagte) von jeglichen Verpflichtungen bezüglich dieses Grundstücks; der Übergang erfolgt ohne jede Verbindlichkeit der (Beklagten).^Soweit eine Grunderwerbsteuer anläßlich des Übergangs zur Entstehung gelangen sollte, trägt sie der (Kläger). gunsten der Erben WflHP eingetragene Hypothek von 12 000 DM, falls und soweit sie fällig werde, an die Hypothekengläubiger zur Auszahlung zu bringen habe; irgendein Ausgleich der Beklagten gegenüber dem Kläger solle hierfür nicht erfolgen. . Nachdem er zunächst auf Aus-kunfterteilung über d;° Höhe dieses Erlöses gekl:~t und in zwei Instanzen obsiegende Urteile erwirkt hatte, ist der Kläger - der sich nunmehr einer Forderung von insgesamt 104 500 DM berühmt - zur Leistungsklage Ubergegangen mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 BM nebst 9 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch das jetzt angefochtene Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 50 000 BM nebst 4 Prozeßzinsen verurteilt und die Widerklage insoweit abgewiesen, als die Beklagte das Nichtbestehen einer über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Forderung von 27 157?53 soweit das Landgericht die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt hatte, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer 19 036,43 LM nebst Zinsen nicht zu-stehe, ist die Berufung vom Kammergericht zurückgewiesen wordeno Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag , soweit sie damit ohne Erfolg ge-, blieben ist, und ihr Widerklagebegehren weiter. lo Las frühere, rechtskräftig gewordene Urteil des Berufungsgerichts vom 1?« Mai 1965, durch das die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung bestätigt wurde, steht einer erneuten Prüfung der frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses habe, nicht entgegen«, Laß die auf eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO ergehende, zur Rechnungslegung oder Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin bereits der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, weder nach § 322 ZPO in materielle Rechtskraft erwächst noch das Gericht im Sinne von § 318 ZPO bindet, entspricht der herrschenden Ansicht (RG,JW 1936, 2137; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19« Auf 1„ § 254 Anra« XII 4; Wieczorek, ZPO § 254 Ann,, A II b 3), die auch der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligt hat (Urteil vom 9- Juli 1964, VII ZR 113/63, IM ZPO § 3 Nro 27 Bio 2 R = NJW 1964, 2061, 2062 = WM 1964, 1014, 1015). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei« Ob die gegen sie von einigen Autoren erhobenen Bedenken (Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft So 157 ff; Ao Biomeyer, Zivilprozeßrecht, 3r-kenntnisverfahren § 89 V 4 c, S« 465; Reimer, PatG § 47 Anm» 125; Kraussc/Katluhn/ldndenmaior, PatG § 47 Aran» 51) durch die Erwägung des Berufungsgerichts aus-geräumt werden, daß bei Bejahung der Rechtskraftwirkung den Beteiligten wegen des geringeren Streitwerts des Auskunft- oder Rechnungslegungsanspruchs der Weg zu dem Revisionsgericht verschlossen bliebe, mag dahinsteheno Auf jeden Pall widerspräche es dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Urteil unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge - Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung - hinausgreifen ließe und auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - Bestehen des Hauptanspruchs - mit einbezöge (BGHZ 45, 144)» 2. Bas Begehren des Klägers, am Reinerlös fiir das WiflHHBB) Grundstück hälftig beteiligt zu werden, stützt sieh auf die im Januar 1950 und Juni 1951 getroffenen Yereinbarungeno Baß ihm ein derartiger Anspruch zustünde, wenn das Grundstück, bevor die Beklagte es weiterverkaufte, von den Parteien gemeinschaftlich bebaut worden wäre, steht außer Streit* Eine Unbewiesen geblieben sei ferner die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Beklagte ihm die Hälfte des Verkaufserlöses auch dann überlassen müsse, wenn sie das Grundstück ohne vorherige Bebauung veräußern werde. Bemgemäß hat das Kammergericht zu ermitteln gesucht, was die Parteien, wenn sie an eine Veräußerung des unbebauten Grundstücks durch die Beklagte gedacht hätten, vereinbart haben würden: hierbei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dieser Fall wäre von ihnen dahin geregelt worden, daß der Kläger die Hälfte des Nettoerlöses zu erhalten habe«. Eine Vertragslücke komme nur in Betracht, wenn die Parteien es unterlassen hätten, eine Vereinbarung über eine Frage zu treffen, deren Regelung - und zwar regelmäßig in einem bestimmten Sinn - durch den Vertragszweck gefordert werde (unter Hinweis auf larenz, NJW 1963, 737, 739, sowie auf BGHZ 9, 273 und OLG Stuttgart, NJW 1949, 27)» Deshalb hätten, so meint die Revision, zunächst einmal Sinn und Zweck des notariellen Vertrages vom 15» Juni 1951 ermittelt werden müssen. Mag für solche Verträge, wie die Revision meint, das Bestreben typisch sein, eine möglichst einschränkungslose und endgültige Trennung der beiderseitigen Vermögenswerte herbeizuführen, so schließt das gleichwohl nicht aus, daß die Parteien den Pall einer Veräußerung des unbebauten Grundstücks, weil sie diese Möglichkeit nicht in Erwägung zogen, ungeregelt ließen. Die Behauptung der Beklagten, die Grundstücke in Wi^HB und KI^IB hätten annähernd den gleichen Wert, ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht unbestritten geblieben (Schriftsatz des Klägers vom 22. Daß die Vereinbarungen im letzten Absatz der Jr. II in Verbindung mit Nr. III Abs.3 des Vertrages vom 15o Juni 1951 den Charakter einer 11 Ausnahme“ vom Grundsatz der Auseinandersetzungs-Verteilung hätten, wonach der Kläger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen am Verkaufserlös des Wi^HV Grundstücks beteiligt sein und anderenfalls nichts erhalten sollte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der angebliche "Ausnahme"-Charakter ergibt sich nicht zwingend aus der von den Parteien auf Befragen vor dem Landgericht abgegebenen Erklärung, daß die Vereinbarungen über die Grundstücks Verteilung auch dann von Bestand bleiben sollten, falls der Wiederaufbau unterblieb (S. 9 des erstinstanzlichen Urteils); gerade wenn die Parteien diesen Willen hatten, hätten sie um so mehr Veranlassung gehabt, zugleich das Schicksal des Verkaufserlöses für den ~ später tatsächlich eingetretenen Fall eines Verkaufs ohne vorausgegangene Bebauung vertraglich zu regeln; taten sie dies nicht, so liegt eine Vertragslücke vor. Das Berufungsgericht hat sich jedenfalls mit dieser Vollständigkeitsvermutung auseinandergesetzt und ihr im vorliegenden Fall aus dem Grunde keinen entscheidenden Wert beigemessen, weil die Verträge der Parteien "wenig klar" seien. Januar 1950 sei bedeutungslos, da er nur eine vorübergehende Zwischenregelung enthalte, an deren Stelle dann der endgültige Auseinandersetzungsvertrag vom 15» Juni 1951 getreten sei, wird von ihr übersehen, daß der zweite Vertrag auf den ersten Bezug nimmt und einzelne Bestimmungen daraus ausdrücklich aufrechterhält, dies teils unbe- Bei solcher Sachlage durfte das Berufungsgericht auch den Umstand, daß die Verträge von verschiedenen Kotören beurkundet wurden, ins Gewicht fallen lassem Keiner Erörterung bedarf die Bevisionsrüge, es läge ein Zirkelschluß vor, wenn der Vertrag vom 15* Juni 1951 nur bei Bejahung einer Vertragslücke - die man dann im Sinne des Kammergerichts ausfüllc - unklar werde, während er anderenfalls "klar und lückenlos" bleibe. Bas gilt z.B. von der Klausel unter Kr. IV Abs. 3, die - wie auch das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt - nicht erkennen läßt, ob der Verzicht des Klägers auf alle sonstigen Ansprüche nur das Grundstück in Klfl^ oder auch das in fiflB betrifft. Nicht minder unklar ist der letzte Absatz von Nr. Ill, wonach "dies alles (II, III)" nur im Falle einer Beteiligung des Klägers am Aufbau gelten soll: hiernach würde, wenn überhaupt nicht aufgebaut wird, auch die in Nr. II vereinbarte Verteilung der beiden Grundstücke entfallen; bezeichnenderweise konnte das Landgericht, um seine Vertragsauslegung zu halten, dieser Folgerung Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig« Soweit sie auch in diesem Zusammenhang auf die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit der beiden Grundstücke in KlUK und Wi^HHH) sowie auf den ”Ausnahme”-Gesichtspunkt zurüekkommt, wird auf die Ausführungen zur Frage der Vertragslücke (oben Nr» 3) verwiesen» Zu der Annahme, die Unklarheit der notariellen Verträge müsse sich einseitig zu Lasten des Klägers auswirken, zwingt weder der Schuldausspruch im voraufgegangenen Ehescheidungsprozeß (mit diesem Umstand hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und ihm rechtsirrtumsfrei keine Bedeutung für die ergänzende Vertragsauslegung beigemessen), noch ergibt sich das mit Hötwendigkeit aus der Eigenschaft des Klägers als Kaufmann und Grundstücksbesitzer (auch die Beklagte besitzt diese Eigenschaften, und sie hat ihre eigene Geschäftstüchtigkeit wiederholt betont; vgl* z0B„ Schriftsatz vom 15. Ob - was die Revision in Abrede stellt - die Bezahlung der Steuern und Grundstückslasten durch den Kläger und die Übernahme der Hypothek WPHP "denk-gesetzlich zu dem Schluß zwingen”, er habe dies nur im Hinblick auf seine Beteiligung am Verkaufserlös getan, spielt keine Rolle; denn die Vertragsauslegung des Tat-richters braucht nicht die einzig denkbare zu sein, vielmehr genügt es, daß sie möglich ist» Da dies im vorliegenden Rail zutrifft, kann die Revision mit ihrem Versuch, die Vorgänge anders zu deuten, nicht gehört werdeno Der von ihr vermißte Grund, weshalb der Kläger, obgleich er den halben Anteil am Erlös verlangt, die lasten voll und nicht nur zur Hälfte übernommen habe, könnte darin liegen, daß er insoweit der Beklagten, seiner früheren Ehefrau, entgegenkommen wollte<, Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich den Hinweis des angefochtenen Urteils auf die im Vertrag vom 15« Juni 1951 unter Nr» III Abs« 2 für den Todesfall getroffene Regelung und bezeichnet ihn als einen ”£irkeXschlu§”, weil die Anwartschaft des Klägers laut Nr« III Abs« 3 ebenfalls nur für den Fall eines Wiederaufbaues unter seiner Kostenbeteiligung habe gelten sollen; inwieweit die Beklagte mit dieser Rüge ihrer eigenen Argumentation den Boden entzieht, die gerade auf eine vom Wortlaut abweichende Eins ehränkung des Anwendungsbereichs der letztgenannten Vertragsklausel hinausläuft, mag dahin-stehen; jedenfalls stellte jene Regelung in Nr« III Abs« 2 für das Berufungsgericht ersichtlich nur eines unter zahlreichen weiteren Beweisanzeichen dar, so daß seine Entscheidung nicht maßgeblich hierauf beruht„ 5 o Bei seinen Darlegungen zur Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß er sich einer Forderung von 104 500 DM berühmt.

Zitierte Normen: § 318 ZPO § 157 BGB
GrundstückBerufungsgerichtParteiAnspruchFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGH 2:___________nein
2PO §§ 254, 318, 522
Die auf eine Stufenklage ergehende, zur Rechnungslegung oder .Auskunft verurteilende Entscheidung erwächst insoweit, als darin bereits der Hechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, nicht in Rechtskraft. Ebensowenig bindet sie das Gericht im Sinne von § 318 ZPO.
BGH,Urt.v. 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
u r
IM NAMEN DES VOLKES
ZP-_114/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19« Dezember 1969 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 der Kauffrau Liselotte Kin Bl
 gesch ), Ki
 itraße
Beklagten und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Günter P H^BBB^straße
 in 11
Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
2

D
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Kothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 für Hecht erkannt:
Die Bevision gegen das Teilurteil des Kammergerichts in Berlin vom 30« Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Hach Scheidung ihrer Ehe schlossen die Parteien im Januar 1950 und Juni 1951 mehrere - Insgesamt drei -notarielle Verträge, bei denen es vor allem um das künftige Schicksal von zwei Grundstücken ging. Bas eine, in	gelegene,	war	im	Grundbuch	auf
 den Namen der Beklagten eingetragene Ben Kauf des zweiten, eines kriegszerstörten Anwesens in hatten die Parteien damals in die Wege geleitet; es wurde nach Abschluß der erwähnten Verträge, wie vorgesehen, von der Beklagten zu Eigentum erworben.
1.	Ber Vertrag der Parteien vom 11* Januar 1950 enthielt unter Nr. I die Verpflichtung des Klägers, das Einkommen der Beklagten jeweils auf monatlich 1 000 DM
 
aufzufüllen, und unter Nr» II diejenige der Beklagten, die beiden Grundstücke weder zu veräußern noch zu belasten» In Nr» III verpflichtete sich der Kläger? Steuern und Abgaben für die Grundstücke pünktlich zu bezahlen. Unter Nr» IV vereinbarten die Parteien, Gewinne und Verluste "aus dem zu errichtenden Büro-* und Geschäftshaus auf dem Grundstück WiflHHM’ zu gleichen Teilen zu tragen«
2« Der Vertrag vom 15- Juni 1951 hatte folgenden Wortlaut:
«I
Der Passus I des Vertrages vom 11»1«1950 bleibt aufrechterhalten, ebenso der Passus III bis zur Fertigstellung des Grundstücks in	d«h»
sobald Einnahmen daraus erzielt werden«
Was die übrigen Punkte des Abkommens vom 11»1.1950 betrifft, so treten hiermit an ihre Stelle folgen-* de Vereinbarungen,
II»
Per (Kläger) erkennt an, daß das Grundstück In
 Wi4MH^......... alleiniges Eigentum der (Beklagten)
ist und keinerlei irgendwie geartete Ansprüche dos (Klägers) ihr gegenüber bezüglich dieses Grundstücks bestehen, und zwar mit der Maßgabe,
a)	daß die (Beklagte) verpflichtet ist? dem (Kläger)? sobald sie im Grundbuch als alleinige Eigentümerin eingetragen ist, ein Vorkaufsrecht ein-zuräumen,
b)	mit der ferneren Maßgabe, daß der (Kläger)? auf Beineperson beschränkt? an dom Grundstück WiiBBHp am Gewinn - Überschuß über Einnahmen und Ausgaben - und Verlust zur Hälfte beteiligt ist?
4
c)	dor (Beklagten) das unumschränkte Hecht eingeräumt wird, das Grundstück zu dem Zwecke des Aufbaues mit Hypotheken zu belasten« Soweit, über die Hypotheken hinaus, Mittel zu dem Aufbau des Hauses, welches als Büro- und Geschäftshaus in Aussicht genommen ist. notwendig sind, verpflichtet sich der (Kläger;, diese Mittel zur Hälfte beizustcuern; der dem (Kläger) eingeräumte Gov/innanspruch entsteht nur, wenn dor (Klager) für die Hälfte der Hypothekenverpflichtungen die persönliche Haftung zu übernehmen hat«
Hur den Fall des Verkaufs des Grundstücks wird der über die Belastungen hinausgehende Brlös untor den (Parteien) geteilt«
III«
Im Falle des lodes des (Klägers) erlischt licher Anspruch seiner Erben bezüglich des
 Grundstücks, und zwar mögen dabei diese Ansprüche Hamen haben, welche sie wollen«
Im Falle des Todes der (Beklagten) entfällt eben-
falls jeglicher Anspruch ihrer Erben bezüglich des	Grundstücks; es gehen Gewinn und
 Verlust im gesamten Umfange dann auf den (Kläger) Ubei1 und er ist berechtigt, die Übertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen* Die Übernahme erfolgt in diesem Falle unter Ausschluß jeder Ver bindlichkeit für die Erben der (Beklagten)«
Dies alles (XI, III) unter der Voraussetzung, daß der (Kläger) sieh zur Hälfte in der oben beschriebenen Weise am Aufbau des Grundstücks beteiligt hat«
 
JL V
Bas Grundstück KlflIP ,. .. 0 . geht in besonderer Urkunde auf den (Kläger) über, Ber (Kläger) entbindet hiermit die (Beklagte) von jeglichen Verpflichtungen bezüglich dieses Grundstücks; der Übergang erfolgt ohne jede Verbindlichkeit der (Beklagten).^Soweit eine Grunderwerbsteuer anläßlich des Übergangs zur Entstehung gelangen sollte, trägt sie der (Kläger).
Außerdem wird der (Beklagten) ein Vorkaufsrecht eingeräumt o
Bor (Kläger) erkennt hiermit ausdrücklich an, auch aus keinem sonstigen irgendwie gearteten Hechtsgrund gegen die (Beklagte) irgendeinen Anspruch zu haben.11
3. In dem Vertrag vom 18. Juni 1951 vereinbarten die Parteien in Ergänzung der Urkunde vom 15 * Juni 1951? daß der Kläger eine auf dem	Grundstück	zu-
gunsten der Erben WflHP eingetragene Hypothek von 12 000 DM, falls und soweit sie fällig werde, an die Hypothekengläubiger zur Auszahlung zu bringen habe; irgendein Ausgleich der Beklagten gegenüber dem Kläger solle hierfür nicht erfolgen. -
Zu einer Bebauung des	Grundstücks	kam
 es in der Folgezeit nicht. Im Dezember 1959 verkaufte die Beklagte dieses Grundstück zu dem Preise von 230 000 DM an einen Dritten. Sie gab dem Kläger mit Hücksicht auf das ihm zugtsagte (nicht im Grundbuch eingetragene) Vorkaufsrecht von dem Verkauf Nachricht. Der Kläger machte von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch. In dom vorliegenden
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seit Februar I960 anhängigen Hechtsstreit verlangt er von der Beklagten die Hälfte des bei dem Grundstücksverkauf erzielten Reinerlöses. . Nachdem er zunächst auf Aus-kunfterteilung über d;° Höhe dieses Erlöses gekl:~t und in zwei Instanzen obsiegende Urteile erwirkt hatte, ist der Kläger - der sich nunmehr einer Forderung von insgesamt 104 500 DM berühmt - zur Leistungsklage Ubergegangen mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 BM nebst 9 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Bio Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dom Kläger auch Uber den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Sie vertritt den Standpunkt, sie brauche, da sie das Grundstück in unbebautem Zustande verkauft habe, den Kläger nicht am Erlös
 zu beteiligen; der Vertrag gewähre ihm ein Recht auf Be-
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teiligung nur für den - nicht eingetretenen - Fall eines Verkaufs nach erfolgter Bebauung. Zum mindesten müsse sich der Kläger alles anrechnen lassen, was sic zur Tilgung dinglicher Belastungen und zu sonstigen Zwecken auf das Grundstück aufgewendet habe. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Anzahl von Gegenforderungen,auf.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch das jetzt angefochtene Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 50 000 BM nebst 4 Prozeßzinsen verurteilt und die Widerklage insoweit abgewiesen, als die Beklagte das Nichtbestehen einer über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Forderung von 27 157?53 BM festgestellt wissen will;
 
soweit das Landgericht die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt hatte, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer 19 036,43 LM nebst Zinsen nicht zu-stehe, ist die Berufung vom Kammergericht zurückgewiesen wordeno
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag , soweit sie damit ohne Erfolg ge-, blieben ist, und ihr Widerklagebegehren weiter. Der Kläger möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben«
Int s che i dungsgründ e:
lo	Las frühere, rechtskräftig gewordene Urteil des Berufungsgerichts vom 1?« Mai 1965, durch das die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung bestätigt wurde, steht einer erneuten Prüfung der frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses habe, nicht entgegen«, Laß die auf eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO ergehende, zur Rechnungslegung oder Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin bereits der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, weder nach § 322 ZPO in materielle Rechtskraft erwächst noch das Gericht im Sinne von § 318 ZPO bindet, entspricht der herrschenden Ansicht (RG,JW 1936, 2137; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19« Auf 1„ § 254 Anra« XII 4; Wieczorek, ZPO § 254 Ann,, A II b 3), die auch der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligt hat (Urteil vom 9- Juli 1964, VII ZR 113/63, IM ZPO § 3
Nro 27 Bio 2 R = NJW 1964, 2061, 2062 = WM 1964, 1014, 1015). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei« Ob die gegen sie von einigen Autoren erhobenen Bedenken (Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft So 157 ff; Ao Biomeyer, Zivilprozeßrecht, 3r-kenntnisverfahren § 89 V 4 c, S« 465; Reimer, PatG § 47 Anm» 125; Kraussc/Katluhn/ldndenmaior, PatG § 47 Aran» 51) durch die Erwägung des Berufungsgerichts aus-geräumt werden, daß bei Bejahung der Rechtskraftwirkung den Beteiligten wegen des geringeren Streitwerts des Auskunft- oder Rechnungslegungsanspruchs der Weg zu dem Revisionsgericht verschlossen bliebe, mag dahinsteheno Auf jeden Pall widerspräche es dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Urteil unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge - Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung - hinausgreifen ließe und auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - Bestehen des Hauptanspruchs - mit einbezöge (BGHZ 45, 144)»
Auch die Revision erhebt insoweit verständiieher-weise keine Einwendungen»
2.	Bas Begehren des Klägers, am Reinerlös fiir das WiflHHBB) Grundstück hälftig beteiligt zu werden, stützt sieh auf die im Januar 1950 und Juni 1951 getroffenen Yereinbarungeno Baß ihm ein derartiger Anspruch zustünde, wenn das Grundstück, bevor die Beklagte es weiterverkaufte, von den Parteien gemeinschaftlich bebaut worden wäre, steht außer Streit* Eine
 
Bebauung hat indessen nicht stattgefunden: es fragt sich daher, ob auch der Verkauf der unbebauten Fläche einen Beteiligungsanspruch des Klägers entstehen ließ«.
Dies ist vom Berufungsgericht bejaht worden.
Es hat die drei notariellen Verträge daraufhin untersucht, inwieweit sich aus ihnen unmittelbar eine Antwort auf die streitige Frage ergebe«. Each seiner Ansicht enthalten sie keine ausdrückliche Regelung für den tatsächlich eingetretenen Fall; insbesondere erfasse der letzte Absatz von Er. II des Vertrages vom 15. Juni 1951 nicht den Verkauf des unbebauten Grundstücks . Unbewiesen geblieben sei ferner die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Beklagte ihm die Hälfte des Verkaufserlöses auch dann überlassen müsse, wenn sie das Grundstück ohne vorherige Bebauung veräußern werde. Entgegen der Meinung des Landgerichts hätten jedoch die Parteien diesen Fall auch nicht in sonstiger Weise vertraglich geregelt. Bas wird im angefochtenen Urteil an Hand von einzelnen Vertragsbestimmungen näher dargelegt und daraus der Schluß gezogen, man müsse eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen«. Bemgemäß hat das Kammergericht zu ermitteln gesucht, was die Parteien, wenn sie an eine Veräußerung des unbebauten Grundstücks durch die Beklagte gedacht hätten, vereinbart haben würden: hierbei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dieser Fall wäre von ihnen dahin geregelt worden, daß der Kläger die Hälfte des Nettoerlöses zu erhalten habe«.
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3.	Die Revision bekämpft diese Urteilsausführungen als rechtsirrig. Sie sind nach ihrer Auffassung bereits im Ausgangspunkt verfehlt, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die getroffenen Vereinbarungen für lückenhaft und ergänzungsbedürftig erachtet habe. Eine Vertragslücke komme nur in Betracht, wenn die Parteien es unterlassen hätten, eine Vereinbarung über eine Frage zu treffen, deren Regelung - und zwar regelmäßig in einem bestimmten Sinn - durch den Vertragszweck gefordert werde (unter Hinweis auf larenz, NJW 1963, 737, 739, sowie auf BGHZ 9, 273 und OLG Stuttgart, NJW 1949, 27)» Deshalb hätten, so meint die Revision, zunächst einmal Sinn und Zweck des notariellen Vertrages vom 15» Juni 1951 ermittelt werden müssen.
Gerade dieser Aufgabe hat sich jedoch das Kammergericht, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils (S. 8 - 10) erkennen lassen, mit besonderer Ausführlichkeit unterzogen. Es stellt einleitend fest, daß die beiden ersten Verträge vom 11. Januar 1950 und 15» Juni 1951, welche die Parteien von verschiedenen Notaren beurkunden ließen, ’’wenig klar” seien, und bemüht sich im Anschluß hieran um eine Klärung des bei Vertragsabschluß Gewollten und in den notariellen Urkunden zu dem Ausdruck Gebrachten. Besonderen Raum nimmt bei diesen Erörterungen die Klausel unter Nr. III Abs. 3 des zweiten Vertrages ein, wonach ’’Voraussetzung” für ’’dies alles (U, III)” die Beteiligung des Klägers am Aufbau des Grundstücks sein sollte, und es wird geprüft, ob die Vertragt schließenden damit etwa den Kläger für den Fall, daß ein Aufbau unterblieb, hinsichtlich des Verkaufserlöses
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hätten leer ausgehen lassen wollen» Letzteres verneint das Urteil im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung, die unter Heranziehung der sonstigen Vertragsbestimmungen auf die Interessenlage des Klägers abstollt; diieser habe keinen Anlaß gehabt, auf seinen Vorteil zu verzichten und sich völlig in die Hand der Beklagten zu begeben, indem er ihr die Entscheidung überließ, ob sie den Aufbau betreiben wolle oder nicht, zu demal da er allein sämtliche Steuern und Abgaben für das Grundstück getragen und sich außerdem zur Tilgung der Hypothek WMi verpflichtet habe; daß er sich auf wirtschaftlich unvernünftige Vereinbarungen eingelassen habe, könne entgegen dem Landgericht nicht angenommen werden« Las Urteil befaßt sich abschließend noch mit den Anerkenntnissen des Klägers, keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zu haben, in den Eingangsworten der Nr« II und im letzten Absatz der Nr. IV des Vertrages vom 15» «Tuni 1951? und es würdigt sie dahin, daß sie auf den Fall eines GrundstücksVerkaufs in unbebautem Zustande keine Anwendung fänden.
Wenn das Berufungsgericht auf Grund solcher Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt ist, der Vertrag regele nur die Rechtsfolgen eines Verkaufs nach erfolgter Grundstücksbebauung, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrem Versuch, den Vereinbarungen einen anderen Sinn und Zweck beizulegen, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§
 Abso 2' ZPO) die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages an. Laß es sich um eine Auseinander-
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setzung zwischen geschiedenen Eheleuten handelte, ist dem Berufungsgericht ausweislich seines Urteilstatbestandes nicht entgangen. Mag für solche Verträge, wie die Revision meint, das Bestreben typisch sein, eine möglichst einschränkungslose und endgültige Trennung der beiderseitigen Vermögenswerte herbeizuführen, so schließt das gleichwohl nicht aus, daß die Parteien den Pall einer Veräußerung des unbebauten Grundstücks, weil sie diese Möglichkeit nicht in Erwägung zogen, ungeregelt ließen. Die Behauptung der Beklagten, die Grundstücke in Wi^HB und KI^IB hätten annähernd den gleichen Wert, ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht unbestritten geblieben (Schriftsatz des Klägers vom 22. Januar 1965, S. 6).
Daß die Vereinbarungen im letzten Absatz der Jr. II in Verbindung mit Nr. III Abs. 3 des Vertrages vom 15o Juni 1951 den Charakter einer 11 Ausnahme“ vom Grundsatz der Auseinandersetzungs-Verteilung hätten, wonach der Kläger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen am Verkaufserlös des Wi^HV Grundstücks beteiligt sein und anderenfalls nichts erhalten sollte, kann der
 Revision nicht zugegeben werden. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu der Auslegung des Berufungsgerichts, das in jenen Vertragsbestimmungen eine Bedingung für den Anspruch des Klägers im Palle eines Verkaufs nach erfolgter Bebauung erblickt: der Kläger habe angehalten werden sollen, sich an dem Wiederaufbau in der vorgesehenen Weise zu beteiligenj wenn er dies unterließ, mithin die Beklagte die Last des Wiederaufbaues allein tragen ließ, habe er "gewissermaßen zur Strafe“ an dem
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Nettoerlös nicht beteiligt sein sollen» Diese Auslegung ist rechtsirrtumsfrei und daher für die Revisionsinstanz bindend. Der angebliche "Ausnahme"-Charakter ergibt sich nicht zwingend aus der von den Parteien auf Befragen vor dem Landgericht abgegebenen Erklärung, daß die Vereinbarungen über die Grundstücks Verteilung auch dann von Bestand bleiben sollten, falls der Wiederaufbau unterblieb (S. 9 des erstinstanzlichen Urteils); gerade wenn die Parteien diesen Willen hatten, hätten sie um so mehr Veranlassung gehabt, zugleich das Schicksal des Verkaufserlöses für den ~ später tatsächlich eingetretenen Fall eines Verkaufs ohne vorausgegangene Bebauung vertraglich zu regeln; taten sie dies nicht, so liegt eine Vertragslücke vor.
Ob die Vermutung, daß notarielle Urkunden vollständig seien, bei Auseinandersetzungsverträgen zwischen geschiedenen Eheleuten, wie die Revision geltend macht, verstärkte Beachtung verdient, mag auf sich beruhen.
Das Berufungsgericht hat sich jedenfalls mit dieser Vollständigkeitsvermutung auseinandergesetzt und ihr im vorliegenden Fall aus dem Grunde keinen entscheidenden Wert beigemessen, weil die Verträge der Parteien "wenig klar" seien. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie rügt, eine Unklarheit des Vertrages vom 11. Januar 1950 sei bedeutungslos, da er nur eine vorübergehende Zwischenregelung enthalte, an deren Stelle dann der endgültige Auseinandersetzungsvertrag vom 15» Juni 1951 getreten sei, wird von ihr übersehen, daß der zweite Vertrag auf den ersten Bezug nimmt und einzelne Bestimmungen daraus ausdrücklich aufrechterhält, dies teils unbe-
 
schränkt, teils mit zeitlicher Begrenzung (’’bis zur Fertigstellung des Grundstücks in	d.h. sobald
 Einnahmen daraus erzielt werden1'). Bei solcher Sachlage durfte das Berufungsgericht auch den Umstand, daß die Verträge von verschiedenen Kotören beurkundet wurden, ins Gewicht fallen lassem
 Keiner Erörterung bedarf die Bevisionsrüge, es läge ein Zirkelschluß vor, wenn der Vertrag vom 15* Juni 1951 nur bei Bejahung einer Vertragslücke - die man dann im Sinne des Kammergerichts ausfüllc - unklar werde, während er anderenfalls "klar und lückenlos" bleibe. Denn letzteres trifft nicht zu. Spricht schon die Tatsache, daß sich der Stroit der Parteien gerade aus der Fassung des genannten Vertrages entwickelt hat und daß die beiden Vorinstanzen zu entgegengesetzten Auslegungen gelangt sind, gegen die behauptete Klarheit und Lückenlosigkeit, so ergibt auch eine unbefangene Betrachtung des Vertragswortlauts erhebliche Zweifel hinsichtlich dessen, was die Beteiligten haben erklären wollen. Bas gilt z.B. von der Klausel unter Kr. IV Abs. 3, die - wie auch das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt - nicht erkennen läßt, ob der Verzicht des Klägers auf alle sonstigen Ansprüche nur das Grundstück in Klfl^ oder auch das in fiflB betrifft. Nicht minder unklar ist der letzte Absatz von Nr. Ill, wonach "dies alles (II, III)" nur im Falle einer Beteiligung des Klägers am Aufbau gelten soll: hiernach würde, wenn überhaupt nicht aufgebaut wird, auch die in Nr. II vereinbarte Verteilung der beiden Grundstücke entfallen; bezeichnenderweise konnte das Landgericht, um seine Vertragsauslegung zu halten, dieser Folgerung
 
nur dadurch entgehen, daß e3 auf Grund von Erklärungen, zu deren Abgabe es die Parteien in der mündlichen Verhandlung veranlaßt hatte, einen vom Wortlaut der Urkunde abweichenden Vertragswillen feststellte (S« 9,
 16, 20 ff seines Urteils)«
Die Bejahung einer Vertragslücke durch das Berufungsgericht hält sonach den Angriffen der Revision Stande
4« Waren mithin die Voraussetzungen erfüllt, unter denen das Gericht einen Vertrag gemäß § 157 BGB ergänzend auslegen darf (BGHZ 9, 273), so bleibt noch zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil vorgenommenc Vertragsergänzung , der zufolge die Beklagte dem Kläger die Hälfte des Reinerlöses aus dem Verkauf des	Grund-
stückes herauszahlen muß, rechtlichen Bedenken unterliegt« Das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Fall« Das Kammergericht hat, wie seine Ausführungen zeigen (BU S. 10 - 13), den gesamten Streitstoff berücksichtigt und ist, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, zu der Feststellung gelangt, daß die Parteien, sofern sie die Möglichkeit eines Grundstücksverkaufs in WiflM» ohne vorherige Bebauung ins Auge gefaßt hätten, auch für diesen Fall eine hälftige Peilung des Kaufpreises vereinbart haben würden«
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig« Soweit sie auch in diesem Zusammenhang auf die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit der
 
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beiden Grundstücke in KlUK und Wi^HHH) sowie auf den ”Ausnahme”-Gesichtspunkt zurüekkommt, wird auf die Ausführungen zur Frage der Vertragslücke (oben Nr» 3) verwiesen» Zu der Annahme, die Unklarheit der notariellen Verträge müsse sich einseitig zu Lasten des Klägers auswirken, zwingt weder der Schuldausspruch im voraufgegangenen Ehescheidungsprozeß (mit diesem Umstand hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und ihm rechtsirrtumsfrei keine Bedeutung für die ergänzende Vertragsauslegung beigemessen), noch ergibt sich das mit Hötwendigkeit aus der Eigenschaft des Klägers als Kaufmann und Grundstücksbesitzer (auch die Beklagte besitzt diese Eigenschaften, und sie hat ihre eigene Geschäftstüchtigkeit wiederholt betont; vgl* z0B„ Schriftsatz vom 15. Oktober 1965, S. 8 f)* Wenn die Revision Feststellungen darüber vermißt, daß und aus welchen Gründen die Beklagte einer hälftigen Kaufpreisteilung, hätte der Kläger sie zur Sprache gebracht, zugestimmt haben würde, so verkennt sie den Sinn der auf die ergänzende Vertragsauslegung bezüglichen Urteilsausführungen, die ausschließlich diese Frage zu dem Gegenstand haben* Sie hat auch nicht dargetan, wieso die vorgenommene Ergänzung dem mutmaßlichen Parteiwillen und dem Vertragszweck zuwiderlaufen sollte? mit ihrer Rüge, die generelle Beteiligung des Klägers am Grundstückswert ohne vorgängigen Wiederaufbau höhle das Eigentumsrecht der Beklagten in einem Maße aus, das weit über den vertraglich genau Umrissenen. ”Ausnahme!a11” hinausgreife, und überschreite die der Auslegung durch § 157 BGB gezogene Grenze (unter Bezugnahme auf BGHZ 24, 165, 169), begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsache nwürd i gung ,
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Ob - was die Revision in Abrede stellt - die Bezahlung der Steuern und Grundstückslasten durch den Kläger und die Übernahme der Hypothek WPHP "denk-gesetzlich zu dem Schluß zwingen”, er habe dies nur im Hinblick auf seine Beteiligung am Verkaufserlös getan, spielt keine Rolle; denn die Vertragsauslegung des Tat-richters braucht nicht die einzig denkbare zu sein, vielmehr genügt es, daß sie möglich ist» Da dies im vorliegenden Rail zutrifft, kann die Revision mit ihrem Versuch, die Vorgänge anders zu deuten, nicht gehört werdeno Der von ihr vermißte Grund, weshalb der Kläger, obgleich er den halben Anteil am Erlös verlangt, die lasten voll und nicht nur zur Hälfte übernommen habe, könnte darin liegen, daß er insoweit der Beklagten, seiner früheren Ehefrau, entgegenkommen wollte<, Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich den Hinweis des angefochtenen Urteils auf die im Vertrag vom 15« Juni 1951 unter Nr» III Abs« 2 für den Todesfall getroffene Regelung und bezeichnet ihn als einen ”£irkeXschlu§”, weil die Anwartschaft des Klägers laut Nr« III Abs« 3 ebenfalls nur für den Fall eines Wiederaufbaues unter seiner Kostenbeteiligung habe gelten sollen; inwieweit die Beklagte mit dieser Rüge ihrer eigenen Argumentation den Boden entzieht, die gerade auf eine vom Wortlaut abweichende Eins ehränkung des Anwendungsbereichs der letztgenannten Vertragsklausel hinausläuft, mag dahin-stehen; jedenfalls stellte jene Regelung in Nr« III Abs« 2 für das Berufungsgericht ersichtlich nur eines unter zahlreichen weiteren Beweisanzeichen dar, so daß seine Entscheidung nicht maßgeblich hierauf beruht„
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5 o Bei seinen Darlegungen zur Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß er sich einer Forderung von 104 500 DM berühmt. Diese erachtet es in Höhe von 77 157,33 DM für begründet und hinsichtlich weiterer 19 036,43 DM für unbegründet. Ober den danach verbleibenden Restbetrag von 8 326,24 DM (d.h. die Hälfte der Rechts-anwaltskosten von 10 452,49 DM und der Architektonge-bühren von 6 200 DM) ist im angefochtenen Teilurteil noch nicht entschieden worden.
Die Revision greift diesen Teil der Urteilsausführungen nicht an. Ein Rechtsverstoß tritt in ihnen nicht zutage.
6 o Da hiernach die Revision zurückgewicsen werden muß, kommt es nicht mehr auf den vom Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegeneinwand an, durch das frühere Urteil des Landgerichts vom 21. April 1964, dessen spätere ’’Berichtigung" gemäß § 319 2FD (Beschluß vom 4. Mai 1964) der Rechtswirksamkeit entbehrt habe, sei bereits rechtskräftig über den Grund des Zahlungsanspruchs entschieden worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs0
Dr« Augustin
 Rothe	.Dr	*
1 ZPOo
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