Es wird unter Abweisung des Hilfsantrages im übrigen festgestellt 9 daß die Beklagte verpflichtet ist* die durch den Verbindungstunnel quer unter der O^K^pstraße zwischen dem Grundstück 0^||^^straße 0/fH und dem gegenüberliegenden Grundstück Og^HK^traße SP/flP in hervorgerufene Beeinträchtigung des Straßen-körpers zu beseitigen«, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Ge-sundheit erforderlich isto Von den Kosten der Berufungs- und Revisionsin stanz fallen der Klägerin 2/5 und der Beklagten 1/5 zur Lasto Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Staötgemeinde gestattete im Vertrag vom 3o/8o April 1922 dem Reichsfiskus - Reichsschuld on-Verwaltung - die Anlage und den betrieb eines Verbindungstunnels quer unter der O^d^straße in BdHP zv/ischen der Reichsdruckerei (O^BBPs^raße V/d) und dem gegenüberliegenden Neubau der Reichsschuldenverwaltung für den geschäftlichen Verkehr der beiden ■Behörden auf unbestimmte Zeit (§§ 2 und 12 Abs * 1 des Vertrages)« Die -Bauausführung* Schaöenshaftung* Folgen von Einwirkungen auf den Tunnel und die durch den Tunnel bedingten Mehrkosten von Anlagen in der Straße sind in den §§ 4 bis 11 und 17 des Vertrags naher geregelt o Tie Kündigung seitens der Stadt sollte nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich sein* seitens der Reichsschuldenverwaltung dagegen ohne Beschränkung mit einjähriger Kündigungsfrist zu einem Vierteljahres-ersten (§ f2 Abs0 2 und 3 des Vertrags)o Sollte der Tunnel aber nicht zu dem genannten Zweck benutzt werden* so sollten die der Reichsschuldenverwaltung eingeräumten Rechte erlöschen und der Vertrag als beendet gölten (§ 14 Satz 2 des Vertrags)« Für die Benutzung dos Straßenkörpers sollte die Reichsschuldenverwaltung eine jährliche Entschädigung (erst 7 500 Mark* ab 192? Im Kriege wurden die durch den Tunnel verbundenen Gebäude zerstört, die Reichsschuldenverwaltung wurde anderweitig untergebracht und seit diene] Zeit der Tunnel nicht mehr benutzt«, Nach dem Krieg fand im Jahre 1946 zwischen der Reichsschuldenverwaltw und dem Bezirksamt ein Schriftwechsel statt, in den auch das Finanzamt für Liegenschaften in einbezogen wurde; er wurde im Jahre t950 von der "Verwaltungsgruppe für Archive der ehemaligen Reichs-schuldenverwaltung" und im Jahre 1957 von der Bundes-Schuldenverwaltung aufgenommen und handelte im wesentlichen von der Bezahlung der "Anerkennungsgebühr" und nach Kündigung des Vertrags zu dem i0 Oktober 1947 durch die Reichsschuldenverwaltung im Schreiben vom 29* Juli zu unserem Schreiben vom 3o April 1957 ’ teilen wir Ihnen mit * daß die Instand Setzung des Tunnels nicht erforderlich ist* Wegen der Beseitigung des Tunnels und der Wiederherstellung des Straßenkörpers in seinen früheren Zustand - § 16 des Vertrages vom 3o/8, haben wir den Senator > Io Das Berufungsgericht erblickt in dem Vortrag vom Jahre 1922 einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 7 AKGp und zwar in Form eines Dauerschuldvor-hältnissesp das bis zu dem 10 August 194$ nicht vollständig erfüllt war« 35s läßt dahingestellt p ob die Kündigung vom 29 * Juli 1946 von einer für das Reich vertretungsberechtigten Person abgegeben worden und damit wirksam gewesen isto Auf jeden FallP meint das Berufungsgericht «, sei der Vertrag dadurch wirksam beendet worden9 daß im Jahre 1957 ein Aufhebungsvertrag mit rückwirkender Kraft zu dem 30« September 1947 zustandegekommen sei«. Das Berufungsgericht würdigt das Schreiben der BundesSchuldenverwaltung vom 120 August 1957 in Verbindung mit der früheren Kündigung der Reichsschuldenverwaltung weiter als eine Erklärung dahinp daß die Bundessehuldenverwältung an dem Vertrag über den 31o Juli 1945 hinaus habe festhaiton wollen (§7 Abs0 1 Satz 1 AKG) „ Die Bundessehuldenver -waltung habe nämlich in diesem Schreiben nicht nur die Wirksamkeit der am 29<> Juli 1946 erklärten Kündigung zu dem 30o September 1947 bestätigt9 sondern weiter bestätigt ? bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung am Vertrage festZuhältern Der mit Beendigung des Vertrags entstandene Anspruch auf Beseitigung des Tunnels und Wiederherstellung des Straßenkörpers sei daher gemäß §§ 1 Aba0 1? die Parteien hätten die Benutzungsgestattung einerseits und die Bezahlung von 7 500 Mark andererseits als in ihren Augen äquivalente Leistungen betrachtet und jeweils die eigene Verpflichtung zwecks Erlangung der Gegenleistung eingegangen0 Begründete Verfahrensmängel gegen die Feststellungen sind nicht geltend gemacht , so daß das Revisionsgericht an die vom Tatrichter getroffene Auslegung gebunden isto Ob die Auslegung des § 14 Satz 2 des Vertrages in jeder Hinsicht einer Überprüfung standhält, mag dahinstehon0 Auf jeden Fall erfüllt die Nichtbenutzung des Tunnels infolge einer Zerstörung der untereinander verbundenen Gebäude solange nicht den Tatbestand des § 14 Satz 2, als sich das Reich nicht binnen angemessener Zeitspanne darüber erklärt hatte, ob es von einer weiteren Benutzung des Tunnels im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Gebäude überhaupt absehen wollte oder nichtö Pas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kündigung vom Jahre 1946 von einer zur Vertretung des Reichs berechtigten Person erklärt worden ist, und dementsprechend ob diese Kündigung wirksam war oder nichto Rs führt sodann aus: Grundlage für den Aufhebungs vertrag sei die Bezugnahme des Bezirksamts von in seinem Schreiben “vom 26 ö Februar 195f auf die Kündigung vom 29* Juli 1946 geweseno Auf dieses Schreiben des Bezirksamts nähmen die beiden Antwortschreiben der Bundesschuldenverwaltung vom 3* April 1957 und 120 August 1957 Bezugo Pas Schreiben des Bezirksamts enthalte das Angebot, den Tunnel bestehen zu lassen, dann aber die Kündigung zurückzunehmen mit allen sich daraus ergebenden Folgen® Gewollt sei eine Einigung darüber gewesen., daß die Kündigung vom 29» Juli 1946 aufgehoben werden sollte* Für den Fall, daß die Bundesschuldenverwaltung dieses Angebot ablehnen sollte« habe das Bezirksamt auf die vertraglichen Pflichten, die lunnelanlage zu beseitigen und die Entschädigung zu zahlen, verwiesen,, Die rundes-Schuldenverwaltung habe im Antwortschreiben vom 12^ August 1957 das Angebot, die Kündigung zurückzunohm^r« abgelehnt; mit der Ablehnung habe sie aber zugleich die Wirksamkeit der Kündigung vom Jahre 1946 zu dem 30o September 1947 bestätigt, weil sie sich nämlich selbst auf die Folgen der Kündigung (§ 16 des Vertrags^ berufen habe, also den Vertrag als durch die Kündigung beendet angesehen habe« In diesem Verhalten liege eine Einigungserklärung in Bezug auf den Alternativvorschlag des Bezirksamts Ob in diesem Schreiben der Bundesschuldenverwaltung vom 12o August 1957 die Annahme eines Vertragsangebots I erblickt werden kann, ist sehr zweifelhafte Diese Frage bedarf keiner weiteren Prüfung; denn in der I Kündigung vom 29° Juli 1946 kann jedenfalls koine Fest-I halteerlclärung erblickt werden0 Es ist daher auch un- I erheblich, ob der Unterzeichner dieses Schreibens zur I Vertretung des Reichs berechtigt war oder nicht* Diese 1 Kündigung entsprach den vertraglichen Bestimmungon I über die Aufhebung des Vertrages* Eine Kündigung kann, I braucht aber nicht notwendig die Erklärung einzuschliesj sen, bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung am Vertrag I festzuhalteno In der Regel wird der Kündigende aller- I dings schon in Anbetracht seiner Gegenleistung auch I die Leistung des Vertragsgegners bis zu dem Vertragsende verlangen und entgegennehmen und damit am Vertrag fest haltern Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch auf Seiten der Reichsschuldenverwaltung gerade an der Möglichkeit, von der Gegenleistung Gebrauch zu machen» Im Schreiben vom 29» Juli 1946 ist nicht nur die Kündigung erklärt» vielmehr ist ausdrücklich weiter ausgeführt» nach der Zerstörung der Gebäude und der Verlegung der Verwaltung habe der Verbindungs-tunnel seine Bedeutung vollkommen verloren und werde nicht mehr in Anspruch genommen.» Auch wird auf die Leistungsunfähigkeit der Reichsschuldenverwaltung hingewiesen, soweit nicht der Magistrat der Klägerin selbst Mittel zur Verfügung stelle» Aus diesem Schreiben kann somit nur die Erklärung entnommen werden» daß keine Leistung mehr verlangt werde und ontgegengenommen werden könne, aus diesem Grund werde der Vertrag zu dem nächst möglichen Kündigungstermin aufgekündigt und auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistung mehr verlangt werden» § 7 AKG liegt demgegenüber der Gedanke zu Grunde» daß der Gläubiger aus -einem gegenseitigen Vortrag» der seine Leistung erst nach dem Stichtag i 3" <> Juli 1945) erbracht hat oder dessen Leistung nach dem Stichtag auch nur noch abverlangt worden ist auch den Anspruch auf die Gegenleistung gegen den öffentlichen Rechtsträger (bei Teilbarkeit in entsprechender Höhe* sollte behalten dürfen» Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Hinweis auf das Schrifttum im Urteil vom 21» Juni 1961 (WM 1961, 1106; entschieden» die Erklärung der Öffentlichen Hand müsse daher wie die Erklärung eines Konkursverwalters zu dem Ausdx-uck bringen, daß von einem bestimmten Schuldner die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit verlangt werde» und er hat in dieser Entscheidung die Ansicht der Revision, es bedürfe nicht der Erklärung» daß die öffentliche Hand 3n einer bestimmten einzelnen Vor- • pflichtung festhalte, verworfen» Auch der erkennende zu vermeiden trachte» Allein die Äußerung der Ansicht« im Hinblick auf die vertraglichen Kündigungsbestimmungen auch noch für die Zeit nach dem 31o Juli 1945 an den Vertrag gebunden zu sein und damit den Vertrag seinerseits bis zu diesem Zeitpunkt an sich erfüllen zu müssen? zu demal wenn die Entgegennahme der Gegenleistung bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt wird» Im übrigen hat die Heichsschuldenver-waltung im Kündigungsschreiben sogar noch die Bitte zu dem Ausdruck gebracht« die Klägerin möge auch ihrer seits von ihrem Erfüllungsbegehren Abstand nehmen» Mangels einer Festhalteerklärung im Schreiben vom 29o Juli 1946 kommt es sonach nicht darauf an? Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 8 Anm* 3) oder ob das Rauer schuld Verhältnis erst im Zeitpunkt der Auflösung geendet hat r bedarf keiner Prüfung-, da Ansprüche auf Rückgewähr früherer Leistungen nicht erhoben sind* Im ersten Fall kann auch kein Anspruch aus § 16 des Vertrags entstanden sein? im zweiten Fall wäre ein daraus entstandener Anspruch jedenfalls nach § 1 AKG erloschen* Aus dem Vertrag vom Jahre 1922 kann die Klägerin daher gegen die Beklagte keinen Anspruch herleiten-, so daß die in 1 <> Instanz gestellten Anträge mit Rocht abgewiesen worden sind* über den nach Abweisung des Huuptantrages durch das Revisionsgericht zu befinden ist (LM ZPO § 525 Nr« 1) „ in dem zuerkannten Umfang gemäß § 19 Abs0 2 Nr* 1 in Verbindung mit § 25 AKG gegen die -beklagte als Anspruchsschuldner begründet ist* Nach § 19 Absc 2 Nr0 1 AKG sind Ansprüche« die auf einer sonstigen -Beeinträchtigung des Eigentums beruhen, dann zu erfüllen« wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich isto Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § '004 nG-b vor, weil das Straßengrundstück der Klägerin durch die Tunnelanlage seit der Beendigung des Gestattungsvertrages beeinträchtigt wird? 395/6), so daß das Reich, wenn es nicht handlungsunfähig geworden wäre, als Störer die Beeinträchtigung nunmehr zu beseitigen hätte (BGHZ 40, 18, 21)* Für diesen Beseitigungsanspruch hat unter den Voraussetzung des § 19 Abs* 2 Nr* 1 AKG gemäß § 25 AKG die Bundes-' republik einzustohen* Da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Erfüllung des Beseitigungsanspruches nicht wegen einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war, steht der Klägerin kein Erfüllungsanspruch ziu Im Hinblick darauf, daß diese Voraussetzung jedoch in Zukunft eintreten kann hat die Klägerin schon jetzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung« daß die -beklagte in diesem Fall die durch die 'Dunnclanlage bewirkte Beeinträchtigung zu beseitigen hat (§ 256 ZPOU Auf die Revision der Beklagten war sonach die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen5 bei der Kostenentscheidung des Landgerichts über die Kosten erster Instanz hat es zu verbleiben § 9‘7 ZPO) 0 Dagegen war dem HilfsfostStellungsantrag insoweit stattzugeben« als er die Beseitigung der durch den Verbindungstunncl hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Straßenkörpers betriffto Die Entscheidung über die Kosten der Berufungs* * und Revisionsinstanz beruht auf § 92 ZPO*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_Jj4/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26o Februar 1965 Hirtho Justo Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Feutschland9 vertreten durch den Präsidenten des"Landesfinanzamts Sonder- Vermögens- und Bauverwaltung9 • 9? FBM^patroBI Beklagte«, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen das Land BBBPj vertreten durch den Senator für FinanzenT 11 ? Straße Klägerinp Berufungsklägerin und Revisionsbekl«?gte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< 2 - Per Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Augustin und der Bundesrichter Pra Rothe9 PrQ Mattem* Offter* dinger und Prö Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Bo Zivilsenats des Kammergerichts vom 14o Dezember 1961 im Kostenpunkt und insoweit3 als der Berufung stattgegeben worden ist, aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11« Juni 1959 auch in diesem Umfang zurückgewiesen» Es wird unter Abweisung des Hilfsantrages im übrigen festgestellt 9 daß die Beklagte verpflichtet ist* die durch den Verbindungstunnel quer unter der O^K^pstraße zwischen dem Grundstück 0^||^^straße 0/fH und dem gegenüberliegenden Grundstück Og^HK^traße SP/flP in hervorgerufene Beeinträchtigung des Straßen-körpers zu beseitigen«, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Ge-sundheit erforderlich isto Von den Kosten der Berufungs- und Revisionsin stanz fallen der Klägerin 2/5 und der Beklagten 1/5 zur Lasto Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Staötgemeinde gestattete im Vertrag vom 3o/8o April 1922 dem Reichsfiskus - Reichsschuld on-Verwaltung - die Anlage und den betrieb eines Verbindungstunnels quer unter der O^d^straße in BdHP zv/ischen der Reichsdruckerei (O^BBPs^raße V/d) und dem gegenüberliegenden Neubau der Reichsschuldenverwaltung für den geschäftlichen Verkehr der beiden ■Behörden auf unbestimmte Zeit (§§ 2 und 12 Abs * 1 des Vertrages)« Die -Bauausführung* Schaöenshaftung* Folgen von Einwirkungen auf den Tunnel und die durch den Tunnel bedingten Mehrkosten von Anlagen in der Straße sind in den §§ 4 bis 11 und 17 des Vertrags naher geregelt o Tie Kündigung seitens der Stadt sollte nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich sein* seitens der Reichsschuldenverwaltung dagegen ohne Beschränkung mit einjähriger Kündigungsfrist zu einem Vierteljahres-ersten (§ f2 Abs0 2 und 3 des Vertrags)o Sollte der Tunnel aber nicht zu dem genannten Zweck benutzt werden* so sollten die der Reichsschuldenverwaltung eingeräumten Rechte erlöschen und der Vertrag als beendet gölten (§ 14 Satz 2 des Vertrags)« Für die Benutzung dos Straßenkörpers sollte die Reichsschuldenverwaltung eine jährliche Entschädigung (erst 7 500 Mark* ab 192? 100 RM) zahlen (§ *5 des Vertrags)o § 16 des Vertrags lautet: "Vertragsende: Endet der Vertrag* so hat die Reichsschuldcnver^ waltung die Beseitigung der Tunnclanlage und die Wiederherste1lung des Straßenkörpers in seinen früheren Zustand innerhalb von 12 Monaten unter Beachtung der in den §§ 4 bis 11 getroffenen 4 - -Bedingungen zu bewirken0 V/ird mit den Vorarbeiten nicht innerhalb Monatsfrist begonnen, so erfolgt die -Beseitigung auf Kosten der Roichsschuldenverwaltungo” Per Tunnel wurde vertragsgemäß ausgeführt und -betrieben«. Im Kriege wurden die durch den Tunnel verbundenen Gebäude zerstört, die Reichsschuldenverwaltung wurde anderweitig untergebracht und seit diene] Zeit der Tunnel nicht mehr benutzt«, Nach dem Krieg fand im Jahre 1946 zwischen der Reichsschuldenverwaltw und dem Bezirksamt ein Schriftwechsel statt, in den auch das Finanzamt für Liegenschaften in einbezogen wurde; er wurde im Jahre t950 von der "Verwaltungsgruppe für Archive der ehemaligen Reichs-schuldenverwaltung" und im Jahre 1957 von der Bundes-Schuldenverwaltung aufgenommen und handelte im wesentlichen von der Bezahlung der "Anerkennungsgebühr" und nach Kündigung des Vertrags zu dem i0 Oktober 1947 durch die Reichsschuldenverwaltung im Schreiben vom 29* Juli 1946 von der Pflicht zur Beseitigung des Tunnels einschließlich Wiederherstellung des Straßenkörpers nach § 16 des Vertragsa Die Anerkennungsgebühr für die Zeit vom Io April 1945 bis 31« März 1946 ist im Jahre 1946, die weitere Gebühr vom 10 April 1947 bis 300 September 1947 im September 1950 (uragestellt auf 5 DM; bezahlt wordene Der Schriftwechsel endet mit einem Schreiben der BundesSchuldenverwaltung vom 12„ August 19575 erteilt auf die Bitte des Bezirksamts vom 26o Februar 1957p in Erwägung zu ziehen, ob nicht trotz der Kündigung die Tunnelanlage später wieder benötigt werde, und auf die gleichzeitige alternative Aufforderung, andernfalls die Anlage zu beseitigen, 5 den Straßenkörper wieder in seinen früheren Zustand zu versetzen und bis dahin die Anerkennungsgebühr zu bezahleno Pas Schreiben der BundesSchuldenverwaltung hat folgenden Wortlaut: •£>etro: Verb indungs tunnel unter der 0®H|®straße ~ zwischen der ehemaligen Reichsschuldenvur-waltung und der ehemaligen Reichsdruckerei Bezugs Ihr Schreiben vom 26„201957 - Tief® 0® (0) F - an unsere Außenstelle in B< G! zu unserem Schreiben vom 3o April 1957 ’ teilen wir Ihnen mit * daß die Instand Setzung des Tunnels nicht erforderlich ist* Wegen der Beseitigung des Tunnels und der Wiederherstellung des Straßenkörpers in seinen früheren Zustand - § 16 des Vertrages vom 3o/8, haben wir den Senator > Bauverwaltung • • 3 Bf^®-Ch| Straße gebeten* diese Arbeiten xm >s der vornehmen zu Von der nachträglichen und der laufenden Erhebung der Anei^kennungsgebühren bitten wir Abstand zu nehmen9 da es sich bei dem Anwesen in der 0( straße um ein Trümmergrundstück handelt,- das bisher nicht genutzt werden könntecn 4 o1922 und Zuge des ehemaligen lassen^ Pie beklagte Bundesrepublik bestreitet nunmehr unter Bezugnahme auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz zur Zahlung weiterer IntSchädigungen und zur Entfernung des Tunnels und Wiederherstellung des früheren Zustande verpflichtet zu sein» lie Klägerin hat im Jahre 1959* gestützt auf § f AKG in Verbindung mit §§ 15 und 16 des Vertrags vom Jahre 1922 die vorliegende Klage mit den Anträgen erhoben* die Beklagte zu verurteilen* Io an sie 1 015 PM nebst 4 £ Zinsen seit Klage - 6 ' Zustellung zu zahlen, 2o die Tunnclanlage, welche quer unter der O^PPPstraße von dem Grundstück Cpppjpstraße 0/P| zu dem gegenüberliegenden Grundstück O^pstraße verläuft, zu beseitigen und den darüberliegenden Straßenkörper in seinen früheren Zustand wiederherzustollen9 hilfsweise, festzustellen, daß die -Beklagte verpflichtet sein an sie den für die -Beseitigung des Ver-bindungstunnels und die Wiederherstellung des Straßenkörpers erforderlichen Geldbetrag zu zahlen» Pie beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/oisrn0 Pas Landgericht hat die Klage abgewiosen (§ § f A:W. 1, § 8 AbSö 2 AKG)» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zürn Antrag Nre 2 einen zweiten Hilfsantrag gestellt, nämlich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Verbindungstunncl zu beseitigen sowie den darüberliegenden Straßenkörper in seinen früheren Zustand wiederherzustellen? sobald die Beseitigung der Tunnelanlage zur Abwendung einer unmittelbaren :n.2Jer_ Gesundheit_ erforderlich istuo Das Kammergericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dem Hauptantrag Kr» 2 stattgogebcn- Die beklagte verfolgt mit der Revision die Abweisung auch dieses Klagantrags Nr0 20 Die Klägerin beantragtp die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht erblickt in dem Vortrag vom Jahre 1922 einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 7 AKGp und zwar in Form eines Dauerschuldvor-hältnissesp das bis zu dem 10 August 194$ nicht vollständig erfüllt war« 35s läßt dahingestellt p ob die Kündigung vom 29 * Juli 1946 von einer für das Reich vertretungsberechtigten Person abgegeben worden und damit wirksam gewesen isto Auf jeden FallP meint das Berufungsgericht «, sei der Vertrag dadurch wirksam beendet worden9 daß im Jahre 1957 ein Aufhebungsvertrag mit rückwirkender Kraft zu dem 30« September 1947 zustandegekommen sei«. Das Berufungsgericht würdigt das Schreiben der BundesSchuldenverwaltung vom 120 August 1957 in Verbindung mit der früheren Kündigung der Reichsschuldenverwaltung weiter als eine Erklärung dahinp daß die Bundessehuldenverwältung an dem Vertrag über den 31o Juli 1945 hinaus habe festhaiton wollen (§7 Abs0 1 Satz 1 AKG) „ Die Bundessehuldenver -waltung habe nämlich in diesem Schreiben nicht nur die Wirksamkeit der am 29<> Juli 1946 erklärten Kündigung zu dem 30o September 1947 bestätigt9 sondern weiter bestätigt ? daß ihre vertraglichen Verpflichtungen zu demindest bis zu dem 30o September 1947 bestanden hütteno Es soi für eine Festhalteerklärung gemäß § 7 AKG nicht erforderlichn daß der öffentliche Rechtsträger kundtuep er werde das Rechtsverhältnis auf längere Zeit « 8 fortsetzen0 Es genügen wenn er zu dem Ausdruck bringe? auch noch nach dem 31 o Juli 1945 an den Vertrag ge bunden zu sein« Eine Erklärungr> das Vertragsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Kündigung beenden zu wollen? schließe die Erklärung ein? bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung am Vertrage festZuhältern Der mit Beendigung des Vertrags entstandene Anspruch auf Beseitigung des Tunnels und Wiederherstellung des Straßenkörpers sei daher gemäß §§ 1 Aba0 1? 7 Abso 1 AKG bestehen geblieben? und zwar gegenüber dem beklagten Bund (§ 25 AKG)« 2o Die Revision meint dagegen? es liege kein gegenseitiger Vertrag vor; auch habe das Berufungsgericht infolge verfehlter Auslegung des § ?4 Satz 2 des Vertrages nicht erkannt? daß der Vertrag mangels vertragsgemäßer Benutzung des Tunnels in Wirklichkeit schon seit Kriegsende beendet gewesen wäre« Auf joden Fall fehle eine Festhalteerklärungo 3o Ob die Stadtgemeinde äfggD 1922 die Gestattungs pflicht nach Maßgabe der im einzelnen vom Reich übernommenen Pflichten bei Erstellung? Betrieb und Einstellung des Tunnels um der Zahlung eines Gegenwerts von jährlich 100 RM willen übernommen hat? mag zweifelhaft sein? zu demal da es sich um einen Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften über den Gebrauch einer öffentlichen Sache handelt und die Parteien selbst von einer Änerkennungsgebühr sprechen0 Maßgebend ist hier jedoch die Feststellung des Tatrichters über den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien« Eine Aus legung in der vom Berufungsgericht getroffenen Art ist }dicht unmöglicho Entgegen der Meinung der Revision hat das -Berufungsgericht festgestellt? die Parteien hätten die Benutzungsgestattung einerseits und die Bezahlung von 7 500 Mark andererseits als in ihren Augen äquivalente Leistungen betrachtet und jeweils die eigene Verpflichtung zwecks Erlangung der Gegenleistung eingegangen0 Begründete Verfahrensmängel gegen die Feststellungen sind nicht geltend gemacht , so daß das Revisionsgericht an die vom Tatrichter getroffene Auslegung gebunden isto Ob die Auslegung des § 14 Satz 2 des Vertrages in jeder Hinsicht einer Überprüfung standhält, mag dahinstehon0 Auf jeden Fall erfüllt die Nichtbenutzung des Tunnels infolge einer Zerstörung der untereinander verbundenen Gebäude solange nicht den Tatbestand des § 14 Satz 2, als sich das Reich nicht binnen angemessener Zeitspanne darüber erklärt hatte, ob es von einer weiteren Benutzung des Tunnels im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Gebäude überhaupt absehen wollte oder nichtö Pas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kündigung vom Jahre 1946 von einer zur Vertretung des Reichs berechtigten Person erklärt worden ist, und dementsprechend ob diese Kündigung wirksam war oder nichto Rs führt sodann aus: Grundlage für den Aufhebungs vertrag sei die Bezugnahme des Bezirksamts von in seinem Schreiben “vom 26 ö Februar 195f auf die Kündigung vom 29* Juli 1946 geweseno Auf dieses Schreiben des Bezirksamts nähmen die beiden Antwortschreiben der Bundesschuldenverwaltung vom 3* April 1957 und 120 August 1957 Bezugo Pas Schreiben des Bezirksamts enthalte das Angebot, den Tunnel bestehen zu lassen, dann aber die Kündigung zurückzunehmen mit allen sich daraus ergebenden Folgen® Gewollt sei eine Einigung darüber gewesen., daß die Kündigung vom 29» Juli 1946 aufgehoben werden sollte* Für den Fall, daß die Bundesschuldenverwaltung dieses Angebot ablehnen sollte« habe das Bezirksamt auf die vertraglichen Pflichten, die lunnelanlage zu beseitigen und die Entschädigung zu zahlen, verwiesen,, Die rundes-Schuldenverwaltung habe im Antwortschreiben vom 12^ August 1957 das Angebot, die Kündigung zurückzunohm^r« abgelehnt; mit der Ablehnung habe sie aber zugleich die Wirksamkeit der Kündigung vom Jahre 1946 zu dem 30o September 1947 bestätigt, weil sie sich nämlich selbst auf die Folgen der Kündigung (§ 16 des Vertrags^ berufen habe, also den Vertrag als durch die Kündigung beendet angesehen habe« In diesem Verhalten liege eine Einigungserklärung in Bezug auf den Alternativvorschlag des Bezirksamts Ob in diesem Schreiben der Bundesschuldenverwaltung vom 12o August 1957 die Annahme eines Vertragsangebots I erblickt werden kann, ist sehr zweifelhafte Diese Frage bedarf keiner weiteren Prüfung; denn in der I Kündigung vom 29° Juli 1946 kann jedenfalls koine Fest-I halteerlclärung erblickt werden0 Es ist daher auch un- I erheblich, ob der Unterzeichner dieses Schreibens zur I Vertretung des Reichs berechtigt war oder nicht* Diese 1 Kündigung entsprach den vertraglichen Bestimmungon I über die Aufhebung des Vertrages* Eine Kündigung kann, I braucht aber nicht notwendig die Erklärung einzuschliesj sen, bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung am Vertrag I festzuhalteno In der Regel wird der Kündigende aller- I dings schon in Anbetracht seiner Gegenleistung auch I die Leistung des Vertragsgegners bis zu dem Vertragsende verlangen und entgegennehmen und damit am Vertrag fest haltern Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch auf Seiten der Reichsschuldenverwaltung gerade an der Möglichkeit, von der Gegenleistung Gebrauch zu machen» Im Schreiben vom 29» Juli 1946 ist nicht nur die Kündigung erklärt» vielmehr ist ausdrücklich weiter ausgeführt» nach der Zerstörung der Gebäude und der Verlegung der Verwaltung habe der Verbindungs-tunnel seine Bedeutung vollkommen verloren und werde nicht mehr in Anspruch genommen.» Auch wird auf die Leistungsunfähigkeit der Reichsschuldenverwaltung hingewiesen, soweit nicht der Magistrat der Klägerin selbst Mittel zur Verfügung stelle» Aus diesem Schreiben kann somit nur die Erklärung entnommen werden» daß keine Leistung mehr verlangt werde und ontgegengenommen werden könne, aus diesem Grund werde der Vertrag zu dem nächst möglichen Kündigungstermin aufgekündigt und auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistung mehr verlangt werden» § 7 AKG liegt demgegenüber der Gedanke zu Grunde» daß der Gläubiger aus -einem gegenseitigen Vortrag» der seine Leistung erst nach dem Stichtag i 3" <> Juli 1945) erbracht hat oder dessen Leistung nach dem Stichtag auch nur noch abverlangt worden ist auch den Anspruch auf die Gegenleistung gegen den öffentlichen Rechtsträger (bei Teilbarkeit in entsprechender Höhe* sollte behalten dürfen» Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Hinweis auf das Schrifttum im Urteil vom 21» Juni 1961 (WM 1961, 1106; entschieden» die Erklärung der Öffentlichen Hand müsse daher wie die Erklärung eines Konkursverwalters zu dem Ausdx-uck bringen, daß von einem bestimmten Schuldner die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit verlangt werde» und er hat in dieser Entscheidung die Ansicht der Revision, es bedürfe nicht der Erklärung» daß die öffentliche Hand 3n einer bestimmten einzelnen Vor- • pflichtung festhalte, verworfen» Auch der erkennende ’ * 2 Senat hat im Urteil vom 19» Dezember 1962 (bGHZ 38« 369? 375/6) ausgeführt? daß ein auf die Durchführung des Vertrages gerichteter Y/ille aus dem Verhalten des Öffentlichen Rechtsträgers für den anderen Verträgst oil habe erkennbar geworden sein müssen; auch halte die öffentliche Hand nicht dadurch am Vertrag fest« daß sie zwar seine Reehtswirksamkeit nicht in Zweifel ziehe« jedoch seine Auswirkungen? sei cs auch mit Zugeständnissen? zu vermeiden trachte» Allein die Äußerung der Ansicht« im Hinblick auf die vertraglichen Kündigungsbestimmungen auch noch für die Zeit nach dem 31o Juli 1945 an den Vertrag gebunden zu sein und damit den Vertrag seinerseits bis zu diesem Zeitpunkt an sich erfüllen zu müssen? ist keine Erklärung? an dem Vertrag festhalten zu wollen? zu demal wenn die Entgegennahme der Gegenleistung bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt wird» Im übrigen hat die Heichsschuldenver-waltung im Kündigungsschreiben sogar noch die Bitte zu dem Ausdruck gebracht« die Klägerin möge auch ihrer seits von ihrem Erfüllungsbegehren Abstand nehmen» Mangels einer Festhalteerklärung im Schreiben vom 29o Juli 1946 kommt es sonach nicht darauf an? ob dieses Schreiben von einer Person unterzeichnet ist? die das Reich zu vertreten befugt war» Erst recht kann in der Äußerung der Bundessehuldenverwaliung vom Jahre 1957? den Vertrag auf Grund der Kündigung vom Jahre 1946 als beendigt zu betrachten? keine Erklärung erblickt werden? ihrerseits an dem Vertrag bis zu dem Wirksamwerden dieser Kündigung (u Oktober 1947) fest-halten zu wollen» Es spielt daher auch keine Rolle? daß sich die Bundesschuldenverwaltung nicht darauf berufen hat? daß der Vertrag bereits im Kriege durch die Zerstörung der Gebäude erloschen und die Kündigung im Jahre 1946 in Y/irklichkeit nur vorsorglich ausgesprochen worden sei* Daß die Bundesschuldenverwaltung auch noch im Schreiben vom ?20 August 195? davon ausging * daß das Reich oder der Bund zur Beseitigung des Tunnels verpflichtet sei? ergibt sich aus der Tatsache-, daß die Schulden des Reichs zu jener Zeit noch keine besondere gesetzliche Regelung gefunden hatten* Aus der Rechts-äußerung über die eigenen Verpflichtungen kann ebensowenig v ie aus der Kündigung im Jahre 1946 auf die Erklärung geschlossen worden? am Vertrag festzuhultcru Sind aber die Voraussetzungen des § 7 Abs* 1 Satz '• AKG nicht erfüllt,, so gilt der Vertrag nach § 8 Abg0 2 AKG als mit dem 31 * Juli 1945 aufgelöst * Ob der Vertrag mit rückwirkender Kraft vernichtet wurde (vglo Ernst/ Jung/Kcllmereit? Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 8 Anm* 3) oder ob das Rauer schuld Verhältnis erst im Zeitpunkt der Auflösung geendet hat r bedarf keiner Prüfung-, da Ansprüche auf Rückgewähr früherer Leistungen nicht erhoben sind* Im ersten Fall kann auch kein Anspruch aus § 16 des Vertrags entstanden sein? im zweiten Fall wäre ein daraus entstandener Anspruch jedenfalls nach § 1 AKG erloschen* Aus dem Vertrag vom Jahre 1922 kann die Klägerin daher gegen die Beklagte keinen Anspruch herleiten-, so daß die in 1 <> Instanz gestellten Anträge mit Rocht abgewiesen worden sind* Hach § 8 Abs* 3 Satz 3 AKG bleiben jedoch weiter-gehende Ansprüche der Vertragstoile aus Rechten an einer Sache unberührtP soweit sieh nicht aus den §§ *9,, 20 AKG etwas anderes ergibt* Die Prüfung dieser dinglichen Anspruchsgrundlagen ergibt0 daß der in der 20 Instanz hilfsweise erhobene Feststellungsantrag-, über den nach Abweisung des Huuptantrages durch das Revisionsgericht zu befinden ist (LM ZPO § 525 Nr« 1) „ in dem zuerkannten Umfang gemäß § 19 Abs0 2 Nr* 1 in Verbindung mit § 25 AKG gegen die -beklagte als Anspruchsschuldner begründet ist* Nach § 19 Absc 2 Nr0 1 AKG sind Ansprüche« die auf einer sonstigen -Beeinträchtigung des Eigentums beruhen, dann zu erfüllen« wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich isto Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § '004 nG-b vor, weil das Straßengrundstück der Klägerin durch die Tunnelanlage seit der Beendigung des Gestattungsvertrages beeinträchtigt wird? ohne daß die Klägerin zur Duldung dieser Beeinträchtigung verpflichtet wäre* Die jetzt bestehende Beeinträchtigung des Straßenkörpers ist auf das Reich insofern zurückzuführen, als es die Tunnelanlage errichtet hat* Die Zustimmung der Klägerin zur Erstellung und Unterhaltung der Anlage steht der Rechtswidi’igkeit des derzeit bestehenden Zustandes nicht im Wege , da die Zustimmung von vornherein nur für die Dauer des Gestattungsvertrages erteilt worden ist (-&GHZ 41 9 393? 395/6), so daß das Reich, wenn es nicht handlungsunfähig geworden wäre, als Störer die Beeinträchtigung nunmehr zu beseitigen hätte (BGHZ 40, 18, 21)* Für diesen Beseitigungsanspruch hat unter den Voraussetzung des § 19 Abs* 2 Nr* 1 AKG gemäß § 25 AKG die Bundes-' republik einzustohen* Da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Erfüllung des Beseitigungsanspruches nicht wegen einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war, steht der Klägerin kein Erfüllungsanspruch ziu Im Hinblick darauf, daß diese Voraussetzung jedoch in Zukunft eintreten kann hat die Klägerin schon jetzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung« daß die -beklagte in diesem Fall die durch die 'Dunnclanlage bewirkte Beeinträchtigung zu beseitigen hat (§ 256 ZPOU Auf die Revision der Beklagten war sonach die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen5 bei der Kostenentscheidung des Landgerichts über die Kosten erster Instanz hat es zu verbleiben § 9‘7 ZPO) 0 Dagegen war dem HilfsfostStellungsantrag insoweit stattzugeben« als er die Beseitigung der durch den Verbindungstunncl hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Straßenkörpers betriffto Die Entscheidung über die Kosten der Berufungs* * und Revisionsinstanz beruht auf § 92 ZPO* Br« Augustin Rothe Mattem Offterdinger Dr« Grell