Weist ein Erblasser einen Nachlaßgegenstand durch Verfügung von Todes wegen einem Miterben zu in der Absicht, ihn gegenüber den übrigen Miterben zu begünstigen, so liegt hierin auch dann ein Vermächtnis und keine bloße Teilungsanordnung, wenn es sich nicht um ein Übernahmerecht handelt* Ob und inwieweit sich der Bedachte den Wert des Gegenstands auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß, ist eine Präge der Auslegung der Verfügung. Soweit diese die Anrechnung gebietet, stellt sie gleichzeitig eine Teilungsanordnung und ein Vermächtnis dar (Ergänzung zu dem für die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 8. Zu dem Baugeschäft gehört das in einer besonderen, durch meine Unterschrift anerkannten Aufstellung angegebene Gerät im Gesamtwerte von DM 10.000,—, in Worten: Zehntausend DM, die auf das Erbteil des Karl KAM anzurechnen sind, und ein von der Erbengemeinschaft zu mietenden Lagerplatz mit den darauf befindlichen Baulichkeiten nach einem Mietvertrags-Entwurf mit Lageplan, deren Nichtigkeit ich durch meine Unterschrift anerkannt habe. Der Kläger begehrt Feststellung, daß zu dem ihm zugewendeten Baugeschäft auch das Grundstück Düsterer Eichenweg Nr. 17 und die Großgeräte (Maschinenpark) der Firma Fritz gehören. In saehlicher Hinsicht sieht das Landgericht in der testamentarischen Zuwendung des Baugeschäfts an den Kläger keine bloße Teilungsanordnung, sondern ein allerdings mit dem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastetes Vorausvermächtnis. Es entnimmt dem Grundgedanken des § 2164 Abs« 1 BGB, daß sich diese Zuwendung auch auf die umstrittenen Werte - Grundstück und Großgeräte - erstrecke. April 1956) geschlossenen Anstellungsvertrag zu dem Ausdruck, wonach der Erblasser den Kläger abs sofort neben sich als Geschäftsführer in das Baugeschäft einstellte, der Kläger die Verwaltung "des Grundbesitzes und der Baugerate" übernahm, und zwar zunächst "nach Weisung und zugunsten des Vaters" und nach dessen Tod "in vollem Umfang"; durch diese Berufung zu dem Mitgeschäftsführer habe der Erblasser die mit dem zweiten Nachtragstestament beabsichtigte Lösung vorbereiten und sicherstellen wollen. Die Bejahung eines Vermächtnisses wird bereits getragen von der Feststellung, daß der Erblasser den Kläger belohnen wollte, also das Bewußtsein und den Willen hatte, durch die Zuweisung des Baugeschäfts dem Kläger im Verhältnis zu den übrigen Miterben einen Vermögensvorteil zuzuwenden. § 43 III 3) ist die Zuwendung eines Nachlaßgegenstands an einen von mehreren Miterben schon dann keine bloße Teilungsanordnung, sondern (auch) ein Vermächtnis, wenn der Erblasser einen solchen Begünstigungswillen hat; zur Annahme eines Vermächtnisses ist abweichend von früheren Auffassungen (s. Sie beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Fall, sondern gilt ebenso auch für diejenigen Fälle, in denen die Zuweisung des Erblassers ohne Rücksicht auf eine Übernahmeerklärung des Bedachten und ohne Bestimmung eines Preises erfolgt. Die Frage, ob und inwieweit sich der Kläger den Wert des vermachten Baugeschäfts auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß, ist damit noch offen. Diese Präge ist zwar vom Landgericht erörtert (und im Sinne der Nichtanrechnung, also eines reinen Vermächtnisses, entschieden),, jedoch nach dem Gesagten für die Bejahung eines Vermächtnisses unerheblich und als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt (S. Pür den Umfang der Zuweisung leitet das Landgericht aus der Bejahung des VermächtnisCharakters ohne Rechtsirrtum ab, daß sie sich auch auf die umstrittenen Nachlaßwerte erstreckt. Das Landgericht wendet die Bestimmung jed,och auf Geschäfts-^ Unternehmungen entsprechend an, weil sowohl bei Veräußerungen wie bei Zuwendungen von Todes wegen der Parteiwille (hier des Erblassers) regelmäßig dahin gehe, daß . Im vorliegenden Fall, führt das Landgericht weiter aus, müsse das umso mehr gelten, als es hier dem Erblasser in erster Linie darauf angekommen sei, die Fortführung seines Bauunternehmens in dem bisherigen Umfang durch den Kläger zu sichern; das habe aber nur dann geschehen können, wenn dem Kläger- wenigstens im wesentlichen auch diejenigen Vermögenswerte zur Verfügung stünden, die der Erblasser selbst zur Verfügung gehabt habe. Die Revision bezieht diese Bestimmungen auch auf die Mieteinnahmen aus den Großgeräten, deren häufigere und ertragreiche Vermietung die Beklagten behauptet hattefo (GA 38), sowie auf die Zeit nach dem Erbfall, nämlich mindestens für die Dauer der Nutznießung des Nachlasses durch die Mutter, und rügt Nichtberücksichtigung dieser Umstände durch das Landgericht (§ 133 BGB). Aber dafür, daß das Landgericht sie übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt® Laß die Großgeräte dem wirtschaftlichen Zweck des Baugeschäfts zu dienen bestimmt sind und zu ihm in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (vgl. Was die 5 ^-Klausel des Haupttestaments betrifft, so mag sie sich allerdings auch auf die umstrittenen Großgeräte bezogen haben; das Landgericht hält diese Klausel jedoch insoweit für überholt durch die Zuweisung des Baugeschäfts mitsamt den Großgeräten zu vollem Recht (100 #) an den Beklagten, indem es ausführt: dem Erblasser sei die ursprünglich festgesetzte Vergütung nicht als ausreichend erschienen, zu demal er den Wirkungskreis des Klägers in dem zweiten Nachtragstestament erweitert und insbesondere ihm die uneingeschränkte Fortführung des Baugeschäfts in seinem bisherigen Umfang zur Pflicht gemacht habe. voll wirksam geblieben sein; daß sich die Klausel überhaupt auch auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers erstreckte, ist sowohl nach ihrem Wortlaut wie nach ihrer systematischen Stellung im Vertragstext keineswegs unzweifelhaft und kann dahingestellt bleiben; selbst wenn man diese Portgeltung im allgemeinen bejaht, läßt sich hier, ebenso wie bei der entsprechenden Testamentsklausel (s. Aber das Landgericht hat die Erwähnung der Bilanz ersichtlich nur beiläufig vorgenommen und seine Feststellung von der Betriebszugehörigkeit des umstrittenen Grundstücks nicht hierauf gegründet. Maßgebend waren vielmehr die auf das Zeugnis des langjährigen Steuerberaters dos Erblassers gegründeten Feststellungen über die tatsächliche Verwendung des Grundstücks seit 1936» deren Richtigkeit von der Revision nicht in Zv/eifel gezogen wird. b) Das Landgericht führt weiter aus: Allerdings sei das Grundstück Maschmühlenweg, das wirtschaftlich bisher unstreitig (als Lagerplatz) zu dem Betriebe gehört habe, dennoch unstreitig (beim Vermächtnis nach dem Willen des Erblassers) nicht zu dem Baugeschäft, sondern zu dem sonstigen Nachlaß zu rechnen. für die Hinzurechnung des umstrittenen Hausgrundstücks zu dem Betrieb» Jenes Lagergelände, das wertvollste Stück seines Vermögens, habe der Erblasser, um seinen Substanzwert allen Kindern zukommen zu lassen, im zv/eiten Nachtragstestament ausdrücklich aus dem Baugeschäft ausgegliedert und die Interessen des dem Kläger zugewendeten Baugeschäfts durch ein Mietrecht daran berücksichtigt. Ba auch im übrigen ein Rechtsirrtum des Landgerichts nicht erkennbar ist, war die Revision in der Hauptsache als unbegründet zurückzuv/eisen.
2205 091 Nachschlagewerk:- ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 1939, 2048, 2150 Weist ein Erblasser einen Nachlaßgegenstand durch Verfügung von Todes wegen einem Miterben zu in der Absicht, ihn gegenüber den übrigen Miterben zu begünstigen, so liegt hierin auch dann ein Vermächtnis und keine bloße Teilungsanordnung, wenn es sich nicht um ein Übernahmerecht handelt* Ob und inwieweit sich der Bedachte den Wert des Gegenstands auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß, ist eine Präge der Auslegung der Verfügung. Soweit diese die Anrechnung gebietet, stellt sie gleichzeitig eine Teilungsanordnung und ein Vermächtnis dar (Ergänzung zu dem für die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 8. November 1961 - V ZR 31/60;. BGH, Urt.v. 21. Februar 1962 ■— V ZR 114/60 — IG Göttingen V_ZR 114/60 Verkündet am 21. Februar 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I. m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der 1. 2 o 3. 4. 5. 6. 7. Frau Else platzA Frau Hedwig Otto KM G: Inge Renate _________ Peter K®, geboren am ■■■■■ 1942, _____ sBBBweg jp, gesetzlich vertreten durch den Ingenieur Erich KM, sflBRveg ' Anni geb. IMfe, ebenda. >und dessen Ehefrau Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen den Tiefbauunternehmer Karl in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 29- April I960 wird in der Hauptsache zurückgewiesen. Bie Kosten des ersten Rechtszuges, soweit über sie nicht durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 25. Januar I960 erkannt ist, sowie die Kosten der Revision sind von den Beklagten Nr. 2 - 4 zu je 1/4 und von den Beklagten Nr. 5 - 7 zu je 1/12 zu tragen. 2 Insoweit werden die Urteile des Landgerichts vom 29o April I960 und vom 22. Juni I960 aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Testamentsvollstrecker, sämtliche Parteien sind Abkömmlinge und kraft Testaments (Haupttestament vom 26. Januar 1956) Erben des -am 2. Dezember 1957 verstorbenen Bauunternehmers Fritz K4B (Erblasser). Dieser hatte in einem eigenhändigen zweiten Nachtragstestament vom 23» März 1956 verfugt: “Hiermit bestimme ich, daß nach meinem Tode mein Sohn Karl das Baugeschäft als Inhaber erhält und in derselben Weise wie bisher weiterführt. Zu dem Baugeschäft gehört das in einer besonderen, durch meine Unterschrift anerkannten Aufstellung angegebene Gerät im Gesamtwerte von DM 10.000,—, in Worten: Zehntausend DM, die auf das Erbteil des Karl KAM anzurechnen sind, und ein von der Erbengemeinschaft zu mietenden Lagerplatz mit den darauf befindlichen Baulichkeiten nach einem Mietvertrags-Entwurf mit Lageplan, deren Nichtigkeit ich durch meine Unterschrift anerkannt habe. Karl KtiBI verwaltet auch das Vermögen der Erbengemeinschaft zu Gunsten der Mutter, die bis zu ihrem Tode die volle Nutznießung an der Bauunternehmung sowie dem übrigen Vermögen hat. Die Übertragung des Baugeschäfts an Karl soll eine Anerkennung seiner Verdienste für seine Mehrarbeit usw. bei der Durchführung der Erbengemeinschafts-Auseinandersetzung innerhalb der zehn Jahre und zur Erhaltung des über fünfzig Jahre bestehenden Baugeschäftes seino,, Der Kläger begehrt Feststellung, daß zu dem ihm zugewendeten Baugeschäft auch das Grundstück Düsterer Eichenweg Nr. 17 und die Großgeräte (Maschinenpark) der Firma Fritz gehören. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die mit Einwilligung des Klägers eingelegte Sprungrevision der Beklagten (§ 566 a ZPO) wiederholt den Antrag auf Klagabv/eisungo Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe: Das Peststellungsinteresse (§ 2-56 ZPO) wird vom Landgericht zutreffend bejaht; die Revision erhebt keine Einwendungen« Das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit besteht nicht; die von einem Teil der Beklagten früher beim Landgericht Göttingen eingereichte Peststellungsklage entgegengesetzten Inhalts (dort 4 0 176/58) ist ausweislich jener Akten nicht zugestellt worden (vgl. §§ 253 Abs. 1, 263 ZPO). In saehlicher Hinsicht sieht das Landgericht in der testamentarischen Zuwendung des Baugeschäfts an den Kläger keine bloße Teilungsanordnung, sondern ein allerdings mit dem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastetes Vorausvermächtnis. Es entnimmt dem Grundgedanken des § 2164 Abs« 1 BGB, daß sich diese Zuwendung auch auf die umstrittenen Werte - Grundstück und Großgeräte - erstrecke. Die materiell-rechtlichen Re visions rügen hiergegen (vgl. § 566 a Abs. 2 ZPO) greifen nicht durch. I. Die Annahme eines Vermächtnisses begründet das Landgericht wie folgt: Der Erblasser habe entsprechend seiner ausdrücklichen Erklärung im Schlußsatz des zweiten Nachtragstestaments das Baugeschäft als Belohnung für die Tätigkeit des Beklagten als Testamentsvollstrecker und insbesondere "zur Erhaltung des über fünfzig Jahre bestehenden Baugeschäfts" zuv/enden wollen; die bereits im vorangehenden Haupttestament ausgesetzte und nicht v/iderrufene Testamentsvollstreckervergütung ( 5 & der Pacht- und Mieteinnahmen) sei dem Erblasser nicht als ausreichend erschienen, zu demal er den Wirkungskreis des Klägers im zweiten Nachtragstestament erweitert und insbesondere ihm die uneingeschränkte Fortführung des Baugeschäfts in seinem bisherigen Umfang zur Pflicht gemacht habe« Der Wunsch, das alte Familienunternehmen zu erhalten, sei der leitende Gedanke des Erblassers bei seinen testamentarischen Regelungen gewesen; dieses Ziel habe er am ehesten in der Person des Klägers gewährleistet gesehen. Bas komme außer im zweiten Nachtragstestament auch in dem eine Woche danach (am 1. April 1956) geschlossenen Anstellungsvertrag zu dem Ausdruck, wonach der Erblasser den Kläger abs sofort neben sich als Geschäftsführer in das Baugeschäft einstellte, der Kläger die Verwaltung "des Grundbesitzes und der Baugerate" übernahm, und zwar zunächst "nach Weisung und zugunsten des Vaters" und nach dessen Tod "in vollem Umfang"; durch diese Berufung zu dem Mitgeschäftsführer habe der Erblasser die mit dem zweiten Nachtragstestament beabsichtigte Lösung vorbereiten und sicherstellen wollen. Bie Bestimmung im zweiten Nachtragstestament, daß die dort genannten Geräte (sog. Kleingeräte) mit 10 000 BM auf den Erbteil des Klägers angerechnet werden sollten, entspreche einer früher für alle Miterben verfügten Vorabzuwendung bis zu dieser Höhe und spreche dafür, daß das Baugesqhäft im • übrigen nicht auf den Erbteil des Klägers angerechnet werden sollte. Baher liege in der Zuwendung des Baugeschäfts an ihn ein Vorausvermächtnis. -6 - Die Bejahung eines Vermächtnisses wird bereits getragen von der Feststellung, daß der Erblasser den Kläger belohnen wollte, also das Bewußtsein und den Willen hatte, durch die Zuweisung des Baugeschäfts dem Kläger im Verhältnis zu den übrigen Miterben einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Denn nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8* November 1961 - V ZR 31/60, zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vgl. auch Bartholomeyczik, Erbrecht 5. Aufl. § 43 III 3) ist die Zuwendung eines Nachlaßgegenstands an einen von mehreren Miterben schon dann keine bloße Teilungsanordnung, sondern (auch) ein Vermächtnis, wenn der Erblasser einen solchen Begünstigungswillen hat; zur Annahme eines Vermächtnisses ist abweichend von früheren Auffassungen (s. das genannte Urteil) nicht außerdem erforderlich, daß der Wert dieses Nachlaßgegenstands bei der Erbauseinandersetzung auf den Erbteil des Bedachten nicht angerechnet werden soll oder daß, wie die Revision verlangt, die Zuteilung von der ^rbenstellung des Bedachten unabhängig sein soll. Der Senat hat seine Auffassung zwar entwickelt in einem Fall, wo ein Übernahmerecht und die Zahlung eines Übernahmepreises infrage stand. Sie beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Fall, sondern gilt ebenso auch für diejenigen Fälle, in denen die Zuweisung des Erblassers ohne Rücksicht auf eine Übernahmeerklärung des Bedachten und ohne Bestimmung eines Preises erfolgt. Die Frage, ob und inwieweit sich der Kläger den Wert des vermachten Baugeschäfts auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß, ist damit noch offen. Sie hängt wiederum vom Erblasserwillen und seiner Verlautbarung im Testament, also von dessen Auslegung ab; soll hiernach keine Anrechnung erfolgen, so liegt ein reines Vermächtnis vor; soll dagegen Anrechnung (in voller oder irgendeiner Teilhöhe) erfolgen, so stellt die TestamentsbeStimmung gleichzeitig eine Teilungsanordnung und ein Vermächtnis dar. Diese Präge ist zwar vom Landgericht erörtert (und im Sinne der Nichtanrechnung, also eines reinen Vermächtnisses, entschieden),, jedoch nach dem Gesagten für die Bejahung eines Vermächtnisses unerheblich und als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt (S. 11 Mitte). Die gegen die Annahme der Michtanrechnung gerichteten Revisionsrügen sind daher gegenstandslos. XX. Pür den Umfang der Zuweisung leitet das Landgericht aus der Bejahung des VermächtnisCharakters ohne Rechtsirrtum ab, daß sie sich auch auf die umstrittenen Nachlaßwerte erstreckt. Es knüpft dabei an § 2164 Abs. 1 BGB an, wonach sich das Vermächtnis einer Sache im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör erstreckt. Die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung wird zwar richtig abgelehnt, weil im Sinne des bürgerlichen Rechts das vermachte Baugeschäft keine Sache (§90 BGB) und Grundstück und Großgeräte schon deshalb kein Zubehör sind (§97 BGB; vgl. Palandt/Danckelmann, BGB 20. Aufl., Anm. 3 a dazu). Das Landgericht wendet die Bestimmung jed,och auf Geschäfts-^ Unternehmungen entsprechend an, weil sowohl bei Veräußerungen wie bei Zuwendungen von Todes wegen der Parteiwille (hier des Erblassers) regelmäßig dahin gehe, daß . alle diejenigen Gegenstände, die dem Geschäftsunternehmen wirtschaftlich zu dienen bestimmt seien, von dem Rechtsgeschäft (hier Vermächtnis) mit erfaßt seien, solange keine gegenteiligen Bestimmungen getroffen würden. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da sie der Lebenserfahrung entspricht. Im vorliegenden Fall, führt das Landgericht weiter aus, müsse das umso mehr gelten, als es hier dem Erblasser in erster Linie darauf angekommen sei, die Fortführung seines Bauunternehmens in dem bisherigen Umfang durch den Kläger zu sichern; das habe aber nur dann geschehen können, wenn dem Kläger- wenigstens im wesentlichen auch diejenigen Vermögenswerte zur Verfügung stünden, die der Erblasser selbst zur Verfügung gehabt habe. Hierin liegt die tatrichterliche Auslegung eines Testaments, also einer Individualerklärung; sie ist möglich und bindet deshalb das Revisionsgericht, wenn sie nicht gegen Auslegungsregeln oder gegen die Lebenserfahrung verstößt. Ein solcher Verstoß liegt entgegen der Annahme der Revision nicht vor: 1. Hinsichtlich der beruft sich die Revi- sion darauf, daß der Kläger nach dem Haupt testament (§ 5) als Testamentsvollstreckervergütung 5 # "der Miet- bzw. Fachteinnähmen des Nachlasses1 11 und nach dem Anstellungsvertrag vom 1. April 1956 (Abs. 5) als Vergütung Mfür die Verwaltung des Grundbesitzes und der Baugeräte......5 # der . erzielten Mieteinnahmen aus den Grundstücken und Baugeräten sowie 10 # aus den Verkaufserlösen für Geräte" erhalten sollte. Die Revision bezieht diese Bestimmungen auch auf die Mieteinnahmen aus den Großgeräten, deren häufigere und ertragreiche Vermietung die Beklagten behauptet hattefo (GA 38), sowie auf die Zeit nach dem Erbfall, nämlich mindestens für die Dauer der Nutznießung des Nachlasses durch die Mutter, und rügt Nichtberücksichtigung dieser Umstände durch das Landgericht (§ 133 BGB). Aber dafür, daß das Landgericht sie übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt® Laß die Großgeräte dem wirtschaftlichen Zweck des Baugeschäfts zu dienen bestimmt sind und zu ihm in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (vgl. § 97 BGB), wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die genannten Bestimmungen von Testament und Anstellungsvertrag sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegeben. Was die 5 ^-Klausel des Haupttestaments betrifft, so mag sie sich allerdings auch auf die umstrittenen Großgeräte bezogen haben; das Landgericht hält diese Klausel jedoch insoweit für überholt durch die Zuweisung des Baugeschäfts mitsamt den Großgeräten zu vollem Recht (100 #) an den Beklagten, indem es ausführt: dem Erblasser sei die ursprünglich festgesetzte Vergütung nicht als ausreichend erschienen, zu demal er den Wirkungskreis des Klägers in dem zweiten Nachtragstestament erweitert und insbesondere ihm die uneingeschränkte Fortführung des Baugeschäfts in seinem bisherigen Umfang zur Pflicht gemacht habe. Entsprechendes gilt für die 5 und 10 ^-Klausel des Anstellungsver-trags; sie mag sich zunächst auch auf das Baugeschäft nebst "Zubehör" bezogen haben und für die Lebenszeit des Erblassers auch insoweit. voll wirksam geblieben sein; daß sich die Klausel überhaupt auch auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers erstreckte, ist sowohl nach ihrem Wortlaut wie nach ihrer systematischen Stellung im Vertragstext keineswegs unzweifelhaft und kann dahingestellt bleiben; selbst wenn man diese Portgeltung im allgemeinen bejaht, läßt sich hier, ebenso wie bei der entsprechenden Testamentsklausel (s. oben),zwanglos annehmen, daß sie vom Zeitpunkt des Erbfalls ab insoweit, als das Vermächtnis gegenständlich reicht, durch die weitergehende Bedenkung des Klägers im zweiten Nachtragstestament überholt worden ist; das ist ersichtlich auch die Auffassung des Landgerichts. 10 - Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 2» a) Über die Zugehörigkeit des Hausgrundstücks Düsterer Eichenweg Kr. 17 zu dem Baugeschäft stellt das Landgericht fest: Es sei, obwohl in erster Linie zur Geldanlage gekauft, alsbald als Geschäftsbüro - so noch jetzt - und als ? Dienstwohnung für den Geschäfts-chauffeur verwendet und infolgedessen auch in den Geschäftsbüchern und Bilanzen des Baugeschäfts aufgeführt worden, deshalb nach der klaren Bestimmung des Erblassers als Betriebsgrundstück anzusehen; daß der Erblasser die Obergeschoßv/ohnung in der Nachkriegszeit schließlich selbst bezogen und bis zu seinem Tode bewohnt habe, ändere daran nichts, zu demal angesichts der Nachkriegsverhältnisse. Die Revision rügt Nichtberüeksichtigung des Vortrags der Beklagten in der Tatsacheninstanz, daß der Erblasser in den Geschäftsbilanzen auch sein Privatvermögen aufgeführt habe. Aber das Landgericht hat die Erwähnung der Bilanz ersichtlich nur beiläufig vorgenommen und seine Feststellung von der Betriebszugehörigkeit des umstrittenen Grundstücks nicht hierauf gegründet. Maßgebend waren vielmehr die auf das Zeugnis des langjährigen Steuerberaters dos Erblassers gegründeten Feststellungen über die tatsächliche Verwendung des Grundstücks seit 1936» deren Richtigkeit von der Revision nicht in Zv/eifel gezogen wird. r b) Das Landgericht führt weiter aus: Allerdings sei das Grundstück Maschmühlenweg, das wirtschaftlich bisher unstreitig (als Lagerplatz) zu dem Betriebe gehört habe, dennoch unstreitig (beim Vermächtnis nach dem Willen des Erblassers) nicht zu dem Baugeschäft, sondern zu dem sonstigen Nachlaß zu rechnen. Aber das spreche nicht gegen, sondern für die Hinzurechnung des umstrittenen Hausgrundstücks zu dem Betrieb» Jenes Lagergelände, das wertvollste Stück seines Vermögens, habe der Erblasser, um seinen Substanzwert allen Kindern zukommen zu lassen, im zv/eiten Nachtragstestament ausdrücklich aus dem Baugeschäft ausgegliedert und die Interessen des dem Kläger zugewendeten Baugeschäfts durch ein Mietrecht daran berücksichtigt. Baß der Erblasser mit dem umstrittenen Hausgrundstück nicht ebenso verfahren sei, erkläre sich eben mit seinem Willen, dieses Grundstück (voll) bei dem Baugeschäft zu belassen. Bie Revision sieht hierin einen Benkverstoß, weil ein Lagerplatz für ein Baugeschäft existenzwichtig, die Beibehaltung des Bürohauses aber keineswegs in gleichem Maße von Bedeutung sei. Aber die letztere Erwägung macht die Auffassung des Landgerichts vom Willen des Erblassers % keineswegs unmöglich; ein Benkverstoß liegt daher nicht vor. Bafür, daß das Landgericht den .genannten Gesichtspunkt übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt, zu demal gerade er Gegenstand ausführlicher Erörterung im letzten Schriftsatzwechsel der Parteien in der Tatsacheninstanz war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28. März I960 S. 2/4 und Schriftsatz des Klägers vom 14. April I960 S. 2, GA 65/67 und 61). III. Ba auch im übrigen ein Rechtsirrtum des Landgerichts nicht erkennbar ist, war die Revision in der Hauptsache als unbegründet zurückzuv/eisen. ympifipüB 12 it Die Kosten beider Rechtszüge sind nach §§ 91 ? 97 ZPO von den Beklagten zu tragen. Ihre Haftung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gesamtschuldnerisch, da es mangels einer gesetzlichen Grundlage an einer gesamtschuldnerischen Verurteilung auch in' der Hauptsache fehlt (§ 100 Abs. 4 ZPO). Sie haften vielmehr anteilig, und zwar grundsätzlich nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO), wobei jedoch zugunsten der Beklagten Nr. 5 - 7 zu berücksichtigen ist, daß sie zusammen nur einen von den nach Ausscheiden des Beklagten Nr. 1 auf der Beklagtenseite verbliebenen 4 Kinder Stämmen darstellen und deshalb ihre Beteiligung am Rechtsstreit erheblich geringer ist (§ 100 Abs. 2 ZPO). Demgemäß wurden die Kosten unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen hinsichtlich der verbliebenen Beklagten wie geschehen verteilt. Dr. Tasche Dr. Piepenbrock Rothe Offterdinger Dr. Mattem