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BGH · V ZR 114/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 114/59

durch Verrechnung zweimal den Betrag von 3 000 :DM bekommen, indem er bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft D^^HB (bei der er als Angestellter oder Geschäftsführer und der beklagte Ehemann als Architekt tätig war) Honorarforderungen des beklagten Ehemanns in Höhe dieser Beträge abgehoben habe über die der beklagte Ehemann im März 1955 gegenüber der Bau genossenschaft quittiert habe« Aus der Hingabe aller dieser Beträge an den Ehemann sei für den beklagten Ehemann zu dem 30« Januar 1957 noch eine Zins ford er ung in Höhe von 3 225,04 DM entstanden. Der beklagte Ehemann habe dies mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht flüssig sei und noch unverrechnete Beträge offenständen. April 1954 sei der Klägerin und ihrem ersten Ehemann durch Vermittlung des beklagten Ehemanns vom Verband Rheinischer Wohnungsunternehmer ein Darlehen von 14 000 DM zugesagt worden. Wenn die Beklagten nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin, aber vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung aufgerechnet hätten, sei die Aufrechnung nach § 1977 BGB als nicht erfolgtanzusehen; wenn sie dies nach der Anordnung der Nschlaßverwaltung getan hätten, sei die Aufrechnung unwirksam gewesen, weil die Dachlaßverwaltung zur Trennung zwischen Dachlaß und Erbenvermögen geführt habe (§§ 1975, 1934 BGB)» Daß sich die Klägerin mit einer Aufrechnung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt habe, sei nicht erwiesen« 2. Das Berufungsgericht prüft söfann, ob durch die nach dem Abschluß des Kaufvertrags von dem beklagten Ehemann bewirkten * Zahlungen an den Ehemann die Restkaufpreis- Es führt insoweit aus: Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß sie dem Ehemann gegenüber die geschuldete Leistung erbracht hätten« Daß der Scheck über 5 000 DM mindestens in Höhe von 4 500 DM nicht gähluhg auf den Kaufpreis gewesen, sondern gegeben worden sei, weil der Ehemann eine Last abgelöst habe, welche die Beklagten übernommen hätten, werde jetzt von den Beklagten nicht mehr ernstlich bestritten, nachdem sie den Scheck zunächst als Barzahlung auf den Kaufpreis bezeichnet hätten. Verrechnung gezahlt sein sollten, möge es zwar zutreffen, daß die Ansicht der Klägerin nicht richtig sei, nach der Darstellung der Beklagten habe der beklagte Ehemann noch seine Forderung gegen die Baugenossenschaft und diese eine Nachlaßforderung gegen den Ehemann W^p wegen der Entnahmen« Auch bei der für die Beklagten günstigsten Deutungsmöglichkeit bleibe jedoch nur eine Abtretung der Ansprüche des beklagten Ehemanns gegen die Baugenossenschaft an den Ehemann W^Poder eine geplante Einwilligung in die Einziehung von Forderungen, die aber nach dem Vorbringen der Beklagten mindestens überwiegend eine Genehmigung bereits erfolgter Abhebungen gewesen sein würde. Abgesehen davon sei aber überhaupt nicht erwiesen, daß die angeblichen Leistungen als Zahlung auf den Kaufpreis, insbesondere auch auf den Kaufpreisanteil der Klägerin bestimmt gewesen seien. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgebracht, die gegen die tatrichterliche Auslegung der streitigen Klausel dahin sprechen könnten, daß der Ehemann auf Grund der Klausel den der Klägerin zustehenden Anteil am Restkaufpreis nur im Falle unmittelbarer Zahlung entgegennehmen durfte, zur Annahme von Leistungen an Er-füllungs Statt jedoch nicht befugt war. b) Las Berufungsgericht hat allerdings noch erwogen, ob nicht der Teil der 8 000 DM, der vom Ehemann auf Grund der Einwilligung des beklagten Ehemanns, also nach Erteilung der Quittung, bei der Baugenossenschaft abgehoben wurde, wirtschaftlich einer Zahlung gleichzustellen sei«, Es hat hierzu jedoch nicht abschließend Stellung genommen, weil der Betrag, der hiernach als Zahlung anzusehen sei, auch dann nicht den Kaufpreisanteil des Ehemanns ubersteigen würde, wenn man noch 500 DM aus dem Scheck zurechnen wollte, und deshalb, wie zu ergänzen ist, diese Zahlung, da sie nicht einmal die Kaufpreisforderung des Ehemanns voll getilgt hätte, die Kaufpreisforderung der Klägerin überhaupt nicht hätte tilgen können. Wie der Revision zuzugeben ist, hätte das Berufungsgericht vor seiner Feststellung, daß der von dem Ehemann W0) nach der Erteilung der Quittung abgehobene Teil der 8 000 DM zusammen mit den 500 DM aus dem Scheck den Anteil des Ehemanns an der Restkaufpreisforderung nicht überstiegen und damit nur diesen zu dem Teil und nicht auch noch den Anteil der Klägerin an der Da dies nicht geschehen ist, das Berufungsgericht es vielmehr ausdrücklich als unerheblich bezeichnet hat, ob die Beklagten oder einer von ihnen Forderungen gegen den Ehemann W^P gehabt hätten (BTJ S. Dieses Ergebnis kann jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils fühfen, wenn auch die Angriffe der Revision gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es sei überhaupt nicht erwiesen, daß die Leistungen des beklagten Ehemanns an den Ehemann W^P nach dem Abschluß des Kaufvertrags als Zahlung auf den Kaufpreis, insbesondere auch auf den Kaufpreisanteil der Klägerin, bestimmt gewesen seien, Erfolg haben. Januar 1957 geht uneingeschränkt dahin, daß der beklagte Ehemann dem Ehemann W^P sowohl vor als auch nach dem Abschluß des Kaufvertrags Beträge in bestimmter Höhe gegeben habe. tualverhältnis stehen nur die auf diesen Tatsachenvortrag g stutzten Behauptungen der Beklagten, daß der Kaufpreis bereits vor Abschluß des Kaufvertrags mit Gegenforderungen des beklagten Ehemanns verrechnet und daß, falls unterstellt werde, diese Verrechnung sei nicht erfolgt, der Kaufpreis durch Zahlungen des beklagten Ehemanns nach Abschluß des Kaufvertrags beglichen worden sei. Trotz mißverständlicher Passung seiner hier in Frage stehenden Ausführungen hat jedoch das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, nicht auf die Eventualverhältnis, sondern darauf abgestellt, daß nach dem Vortrag der Beklagten der beklagte Ehemann bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann wegen der 8 000 EM an ih: herangetreten sei (also noch bevor dieser Betrag gegeben worden sei), die Kaufpreisforderung der Klägerin und ihres verstorbenen ersten Ehemanns erheblich übersteigende Forderungen gegen den Ehemann gehabt habe. Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe be: seiner Annahme, daß durch die Hingabe der 8 000 DM die "Kreditwirtschaft11 fortgesetzt werden sollte, untOr Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten in der Klag« beantwortung außer acht gelassen, daß der beklagte Ehemann die vor dem Abschluß des ^Kaufvertrags gegebenen Darlehen als Zwischenkredit in Erwartung des der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann vom Verband Rheinischer Wohnungsunternehmen zugesagten Darlehens von 14 000 DM gewährt und der Ehemann alsdann die Entgegennahme dieses Darlehens vor dem Abschluß des Kaufvertrags abgelehnt habe. Juli 1956, an dem dieser , den Betrag von 8 OOO DM dem Ehemann zur Verfügung gestellt habe, weggefallen gewesen und *eomit die Vermutung der Fortsetzung der "Kreditwirtschaft" nicht gerechtfertigt sei. Hach dem weiteren Vortrag der Beklagten, auf den das Berufungsgericht sich hierbei gestützt hat, hat nämlich der beklagte Ehemann dem Ehemann vor dem Abschluß des Kaufvertrags insge- Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß dadurch, daß der Ehemann später die Empfangnahme des Darlehens von H 000 DM abgelehnt habe, auch der Grund für die diesen Betrag übersteigende Kreditgewährung weggefallen sei. Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dafür, daß mindestens ein Zusammenhang der Leistung der 8 000 DM mit der Kaufpreisforderung und die Bestimmung als Erfüllung nicht erwiesen sei, spreche auch das Dunkel, das die Beklagten noch bis in den Rechtsstreit hinein um die Verhältnisse gebreitet hätten. gerichts, da dieses, wie sich aus seinen Ausführungen im Zusammenhang mit dem aufgeführten Vortrag der Klägerin ergibt, mit dem "Dunkel”, das die Beklagten "um die Verhält** nisse gebreitet" hätten, offensichtlich zu dem Ausdruck bringen wollte, daß die Klägerin trotz ihrer dahingehenden Bitte über die "etwas ungewöhnlichen Wege", auf welchen die Zahlungen der Beklagten bewirkt sein sollten, von diesen nicht aufgeklärt worden sei. Kaufvertrags an den Verkäufer leiste, im Zweifel als Erfüllung der Kaufpreisschuld anzusehen seien, ubersieht sie, daß das Berufungsgericht die Anwendung dieses Erfahrungs-satzea hier deshalb verneint, weil nach seiner Auffassung die 8 000 DM kreditweise gegeben worden seien, bei der gegebenen Sachlage zu dem mindesten aber ein Zusammenhang der Zahlung mit der Kaufpreisforderung und die Bestimmung der Zahlung als Erfüllung nicht erwiesen sei» Die Behauptung der Beklagten, dem beklagten Ehe-r mann habe noch eine Architektenfprderuiig gegen die Klägerin und ihren verstorbenen ersten Ehemann in Höhe von 2 312 DM zugestanden, wird vom Berufungsgericht wie folgt gewürdigt: Ihr Vorbringen werde auch teilweise durch die Tatsache widerlegt, daß der ^beklagte Ehemann nach seinem eigenen Vorbringen im Jahre 1956 dem Ehemann der Klägerin nahezu auf einmal aus fälligen Forderungen gegen die Baugenossenschaft 8 000 IM zur Verfügung habe stellen können. Schließlich spreche für enge Beziehungen die Tatsache, daß die Beklagten dem Ehemann der Klägerin unge-sicherte Kredite gewährt haben wollten, die weit über ein Jahreseinkommen hinausgingen, und bei denen schon dann nicht einmal Quittung verlangt worden sein sollte, wenn die Zahlungen durch Barschecks geleistet worden seien. auch irgendwelche Schwierigkeiten gegeben haben möge, habe der beklagte Ehemann unter diesen Umständen nicht nachgewiesen, daß eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei (§612 BGB). Das gelte auch dann, wenn man für den Normalfall von einer gewissen gegenteiligen tatsächlichen Vermutung ausgehe und unterstelle, daß der beklagte Ehemann irgendwann - wahrscheinlich erst wesentlich später - dem Rechtsanwalt Sp^||^ gegenüber seinen Unmut Uber den Ehemann der Klägerin geäußert haben sollte. Gegen eine Forderung spreche auch die Tatsache, daß die Beklagten mit einer solchen Forderung vor dem Rechtsstreit niemals hervorgetreten seien, auch nicht, als sie im Schriftwechsel vor dem Prozeß alle möglichen anderen Forderungen geltend gemacht hätten. Wenn sich die Beklagten hier auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus beriefen, hätten sie nicht dargelegt, inwiefern diese erheblich sein sollte® Abgesehen davon sei das Haus aber schon jahrelang vorher, seit 1951 oder 1952, bezogen gewesen und es sei unerheblich, wenn wegen Mangels an Mitteln oder vielleicht auch aus finanztaktischen Gründen gewisse Arbeiten auf unbestimmte Zeit binausgeschofcen worden seien. Es hat nämlich, wie sich aus seinen unmittelbar vorausgehenden Ausführungen, auf die es auch Bezug genommen hat, ergibt, ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Beklagten mit einer Architektenforderung vor dem Rechtsstreit niemals hervorgetreten seien, und zwar auch dann nicht, als sie in dem vorprozessualen Schriftwechsel alle möglichen Forderungen geltend gemacht hätten. Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe in Verbindung mit dem Sachvortrag der Beklagten ergibt, hat sich das Berufungsgericht hierbei insbesondere darauf bezogen, daß der beklagte Ehemann dem verstorbenen Ehemann der Klägerin über eine längere Zeit hin ungesicherte Kredite gegeben und ihm in diesem Rahmen die 8 000 DM-sogar aus seinen Architektehforderungen gegen die Baugenossenschaft zur Verfügung gestellt habe, ohne hierbei auf seine hier streitige Architektenforderung hinzuweiseh, und daß diese Forderung auch in dem vorprozessualen Schreiben des • Frozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 1.

Zitierte Normen: § 387 BGB § 286 ZPO § 612 BGB § 97 ZPO
EhemannsForderungbeklagenBerufungsgerichtZahlungEhemannKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2184 025
V ZR 114/59
Verkündet am 21. Dezember I960 Hirth, Justizangestellter als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	des Architekten Karl
2.	der Ehefrau Herta beide.. in DflHfjjfe, N
geborene K( kgasse ffc,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Annemarie W^^MBMfc,verwitwete Wtfl, geborene B4BV* in D^H^VT^BHBfe-Straße 0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^|0H ~~
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2t. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bückinghaus, Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivils Senats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. April 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgewiesen,
 Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 3. März 1956 haben die Klägerin und ihr am 6. September 1956 verstorbener erster Ehemann Wilhelm	ihr	ihnen als Miteigentümer je zur
 Hälfte gehörendes Grundstück ppHlfe-Str&ße 9 in D^^IP, auf dem ein von ihnen erbautes Haus steht, an die Beklagten verkauft. In Anrechnung auf den auf 32 500 DM vereinbarten Kaufpreis übernahmen die Beklagten drei Hypotheken, die noch mit insgesamt 16 455,96 DM valutiert iwaren. In dem Kaufvertrag heißt es weiterhin;
"Der Restkaufpreis von 16.044,04 DM steht den Verkäufern je zur Hälfte zuj die Käufer können den gesamten Restkaufpreis mit befreiender Wirkung gegenüber beiden Verkäufern an nur einen derselben zahlen. Die Zahlung hat spätestens am 1. Juli 1956 zu erfolgen. Bis dahin ist der Restkaufpreis zinslos."
Die Klägerin verlangt die auf sie entfallende Hälfte des Restkaufpreises und hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah&ung von8 022,02 DM nebst 4 f> Zinsen seit dem 1. Juli 1956 zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, sie hätten den gesamten Restkaufpreis an den Ehemann	bezahlt'oder mit ihm verrech-
net, und zur Begründung u.a. vorgetragens Der beklagte Ehemann habe dem Ehemann W^P in der Zeit vom 23• Juni 1951 bis zu dem 25. Juli 1955 durch Hingabe von Barschecks und durch
a
~ 3 ~
Barzahlung mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 13 800 DM gegeben« Der Ehemann	habe	ferner im Dezember 1934
durch Verrechnung zweimal den Betrag von 3 000 :DM bekommen, indem er bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft D^^HB (bei der er als Angestellter oder Geschäftsführer und der beklagte Ehemann als Architekt tätig war) Honorarforderungen des beklagten Ehemanns in Höhe dieser Beträge abgehoben habe über die der beklagte Ehemann im März 1955 gegenüber der Bau genossenschaft quittiert habe« Aus der Hingabe aller dieser Beträge an den Ehemann	sei	für den beklagten Ehemann
 zu dem 30« Januar 1957 noch eine Zins ford er ung in Höhe von 3 225,04 DM entstanden. Als sich der beklagte Ehemann geweigert habe, weitere Darlehen zu geben, habe der Ehemann dem beklagten Ehemann den Kauf des Grundstücks ange-boten, damit seine Schulden teilweise abgedeckt würden.
Hach Abschluß des Kaufvertrags habe der beklagte Ehemann dem Ehemann	am	3« April 1956 einen Scheck über 5 000 DM
gegeben, der diesem auch gutgeschrieben worden sei. Am 26. Juli 1956 habe der Ehemann	um weitere 8 000 DM gebeten.
Der beklagte Ehemann habe dies mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht flüssig sei und noch unverrechnete Beträge offenständen. Er habe aber auf Vorschlag des Ehemanns Wfp über 8 000 DM quittiert, die er auf Grund geleisteter Arbeiten von der Baugenossenschaft zu fordern gehabt habe.
Wie er später festgestellt habe, habe der Ehemann W^p diese Beträge aber teilweise schon erhebliche Zeit vor der Erteilung der Quittung aus der Kasse der Baugenossenschaft entnommen. Am 24. April 1954 sei der Klägerin und ihrem ersten Ehemann durch Vermittlung des beklagten Ehemanns vom Verband Rheinischer Wohnungsunternehmer ein Darlehen von 14 000 DM zugesagt worden. Der beklagte Ehemann habe deshalb keine Bedenken gehabt, diesen Kredit zu bevorschussen. Dem beklagten Ehemann habe wegen des verkauften Hauses auch noch eine Architektenforderung in Höhe von 2 312 DM, und zwar
-4
sowohl gegen den Ehemann	als	auch	gegen	die Klägerin,
 zugestanden.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen: Die Beklagten hätten weder bezahlt noch verrechnet, insbesondere nicht gegenüber ihrem Anteil am Hestkaufpreis. $ie hätten nach dem Vertrag zwar mit Wirkung gegen sie an ihren ersten Ehemann zahlen, nicht aber mit Forderungen gegen diesen auf-rechnen können. Im Kaufvertrag sei auch von einer Verrechnung nichts erwähnt. Er enthalte im Gegenteil eingehende Angaben über die Zahlungsweiae. Eine Architektenforderung bestehe nicht. Da der beklagte Ehemann mit ihrem Ehemann eng befreundet gewesen und durch ihn groß geworden sei» habe er die Arbeiten gefälligkeitshalber und unentgeltlich geleistet. Er sei auch nicht in dem angegebenen Umfang tätig geworden und habe keinen Auftrag von ihr gehabt. Er habe ferner nie eine Forderung berechnet, auch nicht auf ihre Aufforderung, seine angeblichen Forderungen mitzuteilen. Eine etwaige Forderung sei danach auch verwirkt und verjährt.
In letzterer Hinsicht haben die Beklagten erwidert, der beklagte Ehemann habe keinen Grund zur Dankbarkeit gegenüber dem Ehemann der Klägerin gehabt. Dieser sei erst seit dem 1. Dezember 1954 bei der Baugenossenschaft tätig gewesen und habe einen anderen Architekten bevorzugt; der beklagte Ehemann habe gerade vor dem Eintritt des Ehemanns der Klägerin und nach dessen Tode Aufträge von der Baugenossenschaft erhalten.
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten insoweit u.a. vorgetragen, der Ehemann der Klägerin sei von 1946 bis 1948 bei der Gemeinde	beschäftigt	und	von	1948
bis zu dem 50. November 1954 zeitweise für die Baugenossenschaft
 
abgestellt gewesen. Am 1. Dezember 1954 habe diese ihn als Angestellten übernommen und am 9« Februar 1955 sei er Geschäftsführer und Vorstandsmitglied geworden.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen mit der Einschränkung Erfolg, daß die begehrten Zinsen erst ab 2. Juli 1956 zugesprochen wurden.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Frage, ob die Beklagten gegen den Klageanspruch mit den von ihnen behaupteten Forderungen des beklagten Ehemanns gegen den Ehemann	auf rechnen konnten.
Es verneint diese Frage mit folgender Begründung: Die Kaufpreisforderung habe der Klägerin entsprechend dem ausdrücklichen Vertragswortlaut zur Hälfte zugestanden. Sie mache diese Hälfte kraft eigenen Rechts und nicht als Erbin ihres ersten Ehemanns geltend. Gegenüber dieser Forderung könnten die Beklagten nicht mit einer Forderung gegen diesen aufrechnen, da Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Personen bestehen müßten (§ 387 BGB). Auch die Tatsache, daß die Klägerin inzwischen Miterbin nach ihrem Ehemann geworden sei, ändere daran nichts. Wenn die Beklagten nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin, aber vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung aufgerechnet hätten, sei die Aufrechnung nach § 1977 BGB als nicht erfolgtanzusehen;
 
wenn sie dies nach der Anordnung der Nschlaßverwaltung getan hätten, sei die Aufrechnung unwirksam gewesen, weil die Dachlaßverwaltung zur Trennung zwischen Dachlaß und Erbenvermögen geführt habe (§§ 1975, 1934 BGB)» Daß sich die Klägerin mit einer Aufrechnung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt habe, sei nicht erwiesen«
Ob die Beklagten oder einer von ihnen Forderungen gegen den Ehemann	gehabt	hätten,	sei also unerheblich. Daran
 ändere auch die Bestimmung Uber die Zahlung des Restkaufpreises an einen Verkäufer mit befreiender Wirkung gegenüber beiden nichts* Diese Bestimmung bedeute eine gegenseitige Ermächtigung der beiden Verkäufer, die Erfüllung für den anderen entgegenzunehmen* Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer weitergehenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Vollmacht oder einer Anscheinsvollmacht zu weitergehenden Rechtsgeschäften über die Forderung seien nicht dargetan.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keiner Rechtsirrtum.
2.	Das Berufungsgericht prüft söfann, ob durch die nach dem Abschluß des Kaufvertrags von dem beklagten Ehemann bewirkten * Zahlungen an den Ehemann	die	Restkaufpreis-
forderung getilgt wurde. Es führt insoweit aus: Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß sie dem Ehemann gegenüber die geschuldete Leistung erbracht hätten« Daß der Scheck über 5 000 DM mindestens in Höhe von 4 500 DM nicht gähluhg auf den Kaufpreis gewesen, sondern gegeben worden sei, weil der Ehemann	eine Last abgelöst habe,
 welche die Beklagten übernommen hätten, werde jetzt von den Beklagten nicht mehr ernstlich bestritten, nachdem sie den Scheck zunächst als Barzahlung auf den Kaufpreis bezeichnet hätten. Bei den weiteren 8 000 DM, die im Wege der
 
Verrechnung gezahlt sein sollten, möge es zwar zutreffen, daß die Ansicht der Klägerin nicht richtig sei, nach der Darstellung der Beklagten habe der beklagte Ehemann noch seine Forderung gegen die Baugenossenschaft und diese eine Nachlaßforderung gegen den Ehemann W^p wegen der Entnahmen« Auch bei der für die Beklagten günstigsten Deutungsmöglichkeit bleibe jedoch nur eine Abtretung der Ansprüche des beklagten Ehemanns gegen die Baugenossenschaft an den Ehemann W^Poder eine geplante Einwilligung in die Einziehung von Forderungen, die aber nach dem Vorbringen der Beklagten mindestens überwiegend eine Genehmigung bereits erfolgter Abhebungen gewesen sein würde. Dann würde es sich nicht um Erfüllung, sondern allenfalls um die Annahme von Leistungen an Erfüllungs Statt handeln, die nicht mehr durch die Vollmacht aus dem Kaufvertrag gedeckt wein würde. Der Betrag, der allenfalls erst auf Grund der Einwilligung (also nach Erteilung der Quittung) abgehoben sein und den man vielleicht wirtschaftlich einer Zahlung gleichstellen könnte, würde selbst dann nicht den Kaufpreisanteil des Ehemanns übersteigen, wenn man noch 300 DM aus dem Scheck zurechnen wolle. Abgesehen davon sei aber überhaupt nicht erwiesen, daß die angeblichen Leistungen als Zahlung auf den Kaufpreis, insbesondere auch auf den Kaufpreisanteil der Klägerin bestimmt gewesen seien. Bei normalen Verhältnissen möge es zwar als nahezu selbstverständlich erscheinen, daß Zahlungen, die ein Grundstückskäufer nach Abschluß des Kaufvertrags an den Verkäufer leiste, als Erfüllung der Kaufpreisschuld gedacht seien. Solche Umstände lägen aber hier nicht vor. Die Beklagten behaupteten in ihrem Schriftsatz vom 15- Januar 1957 (S. 2), der Kaufpreis sei durch Verrechnung getilgt worden. Sie wollten weiter gegen den Ehemann	Forderungen	gehabt haben, die auch ohne die
8 000 DM noch ein Guthaben für sie bedeutet haben würden.
Wenn ihr Vorbringen auf der gleichen Seite des Schriftsatzes,
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der beklagte Ehemann habe am 26. Juli 1956 Zahlungen mit der Begründung abgelehnt, er habe dem Ehemann	erheb-
liche Beträge gezahlt, die noch nicht mit dem Hauskauf verrechnet seien, nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Behauptungen am Kopf der Seite stehen solle, bedeute es nur, daß noch Forderungen offenstünden, zu deren Ausgleich die Kaufpreisforderuhg nicht ausgereicht habe. Dies würde also bedeuten, daß die Kreditwirtschaft fortgesetzt werden sollte und die 8 000 DM kreditweise gegeben worden seien. Zum - mindesten seien unter diesen Umständen ein Zusammenhang der Leistungen mit der Kaufpreisforderung und die Bestimmung als Erfüllung nicht erwiesen. Dazu komme noch das Dunkel, das die Beklagten noch bis in den Rechtsstreit hinein um die Verhältnisse gebreitet hätten.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht, aru	■
a)	Sie rügt zunächst Verletzung der §§153, 362 BOB (der letzteren Vorschrift durch Nichtanwendung) mit folgender Begründung: Indem der Kaufvertrag den Käufern das Recht einräume, "den gesamten Restkäufpreis mit befreiender Wirkung gegenüber beiden Verkäufern an nur einen derselben zu zahlen", gebe er den Beklagten nicht nur die Befugnis, dem einen der beiden Verkäufer den gesamten restlichen Kaufpreisbetrag mit befreiender Wirkung in die Hand zu geben, sondern ihn auch mit befreiender Wirkung einem der beiden Verkäufer in der Weise zur Verfügung zu stellen, daß der Betrag auf dessen Bankkonto Überwiesen werde oder daß, wie das hier hinsichtlich des Betrags von 8 000 DM der Fall sei, einer der beiden Verkäufer den Betrag mit der Quittung in der Hand einziehe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die den letztgenannten Zahlungsvorgang nicht mehr als ein "Zahlen” im Sinne der bezeichneten Vertragsklausel
 
gelten lasse, sei mit dem Wortlaut und dem Zweck dieser Vertragsbestimmung nicht vereinbar.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgebracht, die gegen die tatrichterliche Auslegung der streitigen Klausel dahin sprechen könnten, daß der Ehemann auf Grund der Klausel den der Klägerin zustehenden Anteil am Restkaufpreis nur im Falle unmittelbarer Zahlung entgegennehmen durfte, zur Annahme von Leistungen an Er-füllungs Statt jedoch nicht befugt war.
b)	Las Berufungsgericht hat allerdings noch erwogen, ob nicht der Teil der 8 000 DM, der vom Ehemann	auf Grund
 der Einwilligung des beklagten Ehemanns, also nach Erteilung der Quittung, bei der Baugenossenschaft abgehoben wurde, wirtschaftlich einer Zahlung gleichzustellen sei«, Es hat hierzu jedoch nicht abschließend Stellung genommen, weil der Betrag, der hiernach als Zahlung anzusehen sei, auch dann nicht den Kaufpreisanteil des Ehemanns	ubersteigen würde, wenn
 man noch 500 DM aus dem Scheck zurechnen wollte, und deshalb, wie zu ergänzen ist, diese Zahlung, da sie nicht einmal die Kaufpreisforderung des Ehemanns	voll	getilgt
 hätte, die Kaufpreisforderung der Klägerin überhaupt nicht hätte tilgen können.
Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Denkgesetze und eine Verletzung des § 286 ZPO. Wie der Revision zuzugeben ist, hätte das Berufungsgericht vor seiner Feststellung, daß der von dem Ehemann W0) nach der Erteilung der Quittung abgehobene Teil der 8 000 DM zusammen mit den 500 DM aus dem Scheck den Anteil des Ehemanns	an der
 Restkaufpreisforderung nicht überstiegen und damit nur diesen zu dem Teil und nicht auch noch den Anteil der Klägerin an der
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Restkaufpreisforderung getilgt haben würde, auf den Vortrag der Beklagten eingehen müssen, der Anteil des Ehemanns Wpp an der Restkaufpreisforderung sei bereits durch Verrechnung mit den vor dem Abschluß des Kaufvertrags entstandenen Gegenforderungen des beklagten Ehemanns getilgt worden.
Da dies nicht geschehen ist, das Berufungsgericht es vielmehr ausdrücklich als unerheblich bezeichnet hat, ob die Beklagten oder einer von ihnen Forderungen gegen den Ehemann W^P gehabt hätten (BTJ S. 13), kann die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, da sie voraussetzt, daß der Anteil des Ehemanns W^p an der Restkaufpreisforderung nicht schon vorher getilgt war, keinen Bestand haben.
Dieses Ergebnis kann jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils fühfen, wenn auch die Angriffe der Revision gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es sei überhaupt nicht erwiesen, daß die Leistungen des beklagten Ehemanns an den Ehemann W^P nach dem Abschluß des Kaufvertrags als Zahlung auf den Kaufpreis, insbesondere auch auf den Kaufpreisanteil der Klägerin, bestimmt gewesen seien, Erfolg haben.
c)	Gegenüber dieser Hilfsbegründung meint die Revision zunächst, der Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 1957 enthalte deshalb nicht den vom Berufungsgericht angenommenen unauflöslichen Widerspruch, weil er in zulässiger Weise neben einen Haupt-fatsachenvortrag einen Eventual-Tatsachen-vortrag stelle.
Dies trifft indessen nicht zu•. Der fatsachenvortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 1957 geht uneingeschränkt dahin, daß der beklagte Ehemann dem Ehemann W^P sowohl vor als auch nach dem Abschluß des Kaufvertrags Beträge in bestimmter Höhe gegeben habe. Im Even-
tualverhältnis stehen nur die auf diesen Tatsachenvortrag g stutzten Behauptungen der Beklagten, daß der Kaufpreis bereits vor Abschluß des Kaufvertrags mit Gegenforderungen des beklagten Ehemanns verrechnet und daß, falls unterstellt werde, diese Verrechnung sei nicht erfolgt, der Kaufpreis durch Zahlungen des beklagten Ehemanns nach Abschluß des Kaufvertrags beglichen worden sei. Trotz mißverständlicher Passung seiner hier in Frage stehenden Ausführungen hat jedoch das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, nicht auf die Eventualverhältnis, sondern darauf abgestellt, daß nach dem Vortrag der Beklagten der beklagte Ehemann bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann	wegen der 8 000 EM an ih:
herangetreten sei (also noch bevor dieser Betrag gegeben worden sei), die Kaufpreisforderung der Klägerin und ihres verstorbenen ersten Ehemanns erheblich übersteigende Forderungen gegen den Ehemann	gehabt	habe. Hieraus hat
 das Berufungsgericht gefolgert, daß die 8 000 DM nicht zur Tilgung der Kaufpreisforderung, sondern kreditweise gegeben worden seien.
Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe be: seiner Annahme, daß durch die Hingabe der 8 000 DM die "Kreditwirtschaft11 fortgesetzt werden sollte, untOr Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten in der Klag« beantwortung außer acht gelassen, daß der beklagte Ehemann die vor dem Abschluß des ^Kaufvertrags gegebenen Darlehen als Zwischenkredit in Erwartung des der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann vom Verband Rheinischer Wohnungsunternehmen zugesagten Darlehens von 14 000 DM gewährt und der Ehemann	alsdann	die Entgegennahme dieses Darlehens vor
 dem Abschluß des Kaufvertrags abgelehnt habe. Hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, dies berücksichtigt, dann hätte es erkannt, daß der Grund, der den be-
 
klagten Ehemann zunächst zur Kreditgewährung veranlaßt gehabt habe, bereits längere Zeit vor dem 26. Juli 1956, an dem dieser , den Betrag von 8 OOO DM dem Ehemann	zur
 Verfügung gestellt habe, weggefallen gewesen und *eomit die Vermutung der Fortsetzung der "Kreditwirtschaft" nicht gerechtfertigt sei.
Da das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in der Klagebeantwortung im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt hat (BU S. 5)* ist zunächst nicht an-Zunahmen, daß es ihn bei seiner hier angegriffenen Würdigung übersehen hat. Es sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dieser Vortrag der Beklagten die Würdigung des Berufungsgerichts hätte beeinträchtigen können. Hach dem weiteren Vortrag der Beklagten, auf den das Berufungsgericht sich hierbei gestützt hat, hat nämlich der beklagte Ehemann dem Ehemann	vor	dem	Abschluß	des	Kaufvertrags	insge-
samt 19 800 DM (15 800 DM + 6 000 DM) gegeben. Damit hat er aber erheblich mehr gegeben, als zur Bevorschussung des Darlehens des Verbandes Rheinischer Wohnungsunternehmen erforderlich war. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß dadurch, daß der Ehemann später die Empfangnahme des Darlehens von H 000 DM abgelehnt habe, auch der Grund für die diesen Betrag übersteigende Kreditgewährung weggefallen sei.
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dafür, daß mindestens ein Zusammenhang der Leistung der 8 000 DM mit der Kaufpreisforderung und die Bestimmung als Erfüllung nicht erwiesen sei, spreche auch das Dunkel, das die Beklagten noch bis in den Rechtsstreit hinein um die Verhältnisse gebreitet hätten.
Das Berufungsgericht bezieht sich damit offensichtlich auf das in dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Dezember 1956
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zitierte vorprozessuale Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 1, Oktober 1956, in dem es u.a. heißt:
"Die Eheleute	erhielten auf den auch Ihrer
 Mandantin bekannten und zu dem Teil etwas ungewöhnlichen Wegen insgesamt den Betrag von 36 400 DM.
Gemäß der Vereinbarung mit Herrn wBB sollte der Teilbetrag dieser Summe in Höhe von 16 044,04 DM zur Tilgung der Kaufpreisschuld aus dem Grundstück aufgerechnet werden.",
sowie auf den weiteren Vortrag der Klägerin in demselben Schriftsatz, die Beklagten hätten auf die in der Vorkorrespondenz ausgesprochene Bitte, ihr glaubwürdige Unterlagen über die (von den Beklagten) behaupteten Beistungen vorzulegen, nicht nur in ihrem weiteren vorprozessualen Schreiben vom 10. Oktober 1956, sondern auch noch in ihrem Schriftsatz vom 30. November 1956 ausweichend geantwortet. Die Revision meint demgegenüber, die Beklagten hätten mit dem Ausdruck "etwas ungewöhnlichen Wegen" nur die nicht alltägliche Art und Weise des Zahlungsvorgangs mit vorheriger Quittierung im Sinne gehabt. Dies kann ohne weiteres angenommen werden. Es spricht aber nicht gegen die Auffassung des Befufjungs«? gerichts, da dieses, wie sich aus seinen Ausführungen im Zusammenhang mit dem aufgeführten Vortrag der Klägerin ergibt, mit dem "Dunkel”, das die Beklagten "um die Verhält** nisse gebreitet" hätten, offensichtlich zu dem Ausdruck bringen wollte, daß die Klägerin trotz ihrer dahingehenden Bitte über die "etwas ungewöhnlichen Wege", auf welchen die Zahlungen der Beklagten bewirkt sein sollten, von diesen nicht aufgeklärt worden sei. Soweit die Revision in diesem Zu« sammenbang noch meint, das Berufungsgericht hätte den von ihm selbst hervorgehobenen Erfahrungssatz anwenden müssen, daß Zahlungen, die ein Grundstückskäufer nach Abschluß des
 
Kaufvertrags an den Verkäufer leiste, im Zweifel als Erfüllung der Kaufpreisschuld anzusehen seien, ubersieht sie, daß das Berufungsgericht die Anwendung dieses Erfahrungs-satzea hier deshalb verneint, weil nach seiner Auffassung die 8 000 DM kreditweise gegeben worden seien, bei der gegebenen Sachlage zu dem mindesten aber ein Zusammenhang der Zahlung mit der Kaufpreisforderung und die Bestimmung der Zahlung als Erfüllung nicht erwiesen sei»
3.	Die Behauptung der Beklagten, dem beklagten Ehe-r mann habe noch eine Architektenfprderuiig gegen die Klägerin und ihren verstorbenen ersten Ehemann in Höhe von 2 312 DM zugestanden, wird vom Berufungsgericht wie folgt gewürdigt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob man von einer stillschweigend erteilten Vollmacht der Klägerin an ihren verstorbenen Ehemann ausgehen könnte, da .das Bestehen einer wirksamen Forderung überhaupt nicht dargetan sei. Ein förmlicher schriftlicher Vertrag, wieder sonst üblich sei, sei nicht abgeschlossen worden. Die Klägerin berufe sich auf die Stellung des beklagten Ehemanns zu ihrem Ehemann.
Was die Beklagten hiergegen vorgebracht hätten, sei großen Teils überholt, nachdem die Beklagten ihr unrichtiges Vorbringen über den Beginn der Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin bei der Baugenossenschaft nicht mehr hätten aufrecht erhalten können. Ihr Vorbringen werde auch teilweise durch die Tatsache widerlegt, daß der ^beklagte Ehemann nach seinem eigenen Vorbringen im Jahre 1956 dem Ehemann der Klägerin nahezu auf einmal aus fälligen Forderungen gegen die Baugenossenschaft 8 000 IM zur Verfügung habe stellen können. Schließlich spreche für enge Beziehungen die Tatsache, daß die Beklagten dem Ehemann der Klägerin unge-sicherte Kredite gewährt haben wollten, die weit über ein Jahreseinkommen hinausgingen, und bei denen schon dann nicht einmal Quittung verlangt worden sein sollte, wenn die Zahlungen durch Barschecks geleistet worden seien. Wenn es
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auch irgendwelche Schwierigkeiten gegeben haben möge, habe der beklagte Ehemann unter diesen Umständen nicht nachgewiesen, daß eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei (§612 BGB). Das gelte auch dann, wenn man für den Normalfall von einer gewissen gegenteiligen tatsächlichen Vermutung ausgehe und unterstelle, daß der beklagte Ehemann irgendwann - wahrscheinlich erst wesentlich später - dem Rechtsanwalt Sp^||^ gegenüber seinen Unmut Uber den Ehemann der Klägerin geäußert haben sollte. Gegen eine Forderung spreche auch die Tatsache, daß die Beklagten mit einer solchen Forderung vor dem Rechtsstreit niemals hervorgetreten seien, auch nicht, als sie im Schriftwechsel vor dem Prozeß alle möglichen anderen Forderungen geltend gemacht hätten. Berücksichtige man die Beziehungen, so müsse angenommen werden* daß der beklagte Ehemann zugleich mindestens aus dem Gesichtspunkt der Verschweigung (richtig wohl: Verwirkung) heraus keine Ansprüche mehr geltend machen könnte. Darüber hinaus würde eine Architektenforderung im Zeitpunkt der "Entstehung der Kauf-Preisforderung (März 1956) bereits verjährt gewesen sein.
Das sei nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 7» 201 BGB der Fall, weil die Forderung vor Beginn des Jahres 1954 entstanden sei * Umstände, die nach § 202 BGB die Verjährung gehemmt hätten, seien nicht dargetan. Wenn sich die Beklagten hier auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus beriefen, hätten sie nicht dargelegt, inwiefern diese erheblich sein sollte® Abgesehen davon sei das Haus aber schon jahrelang vorher, seit 1951 oder 1952, bezogen gewesen und es sei unerheblich, wenn wegen Mangels an Mitteln oder vielleicht auch aus finanztaktischen Gründen gewisse Arbeiten auf unbestimmte Zeit binausgeschofcen worden seien.
Diese Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht auf das Fehlen eines Nachweises für das Bestehen der For-
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derung durch die Beklagten, auf Verwirkung und Verjährung stützt, halten den Angriffen der Revision jedenfalls hinsichtlich der Verwirkung stand. Eine solche liegt, wie auch von der Revision geltend gemacht wird, vor, wenn zu dem Zeitablauf, der für sich allein lediglich die Einrede der Verjährung begründen könnte, besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (BGH Betrieb 1958, 195). Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht solche besonderen Umstände aber ausdrücklich festgestellt.
Es hat nämlich, wie sich aus seinen unmittelbar vorausgehenden Ausführungen, auf die es auch Bezug genommen hat, ergibt, ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Beklagten mit einer Architektenforderung vor dem Rechtsstreit niemals hervorgetreten seien, und zwar auch dann nicht, als sie in dem vorprozessualen Schriftwechsel alle möglichen Forderungen geltend gemacht hätten. Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe in Verbindung mit dem Sachvortrag der Beklagten ergibt, hat sich das Berufungsgericht hierbei insbesondere darauf bezogen, daß der beklagte Ehemann dem verstorbenen Ehemann der Klägerin über eine längere Zeit hin ungesicherte Kredite gegeben und ihm in diesem Rahmen die 8 000 DM-sogar aus seinen Architektehforderungen gegen die Baugenossenschaft zur Verfügung gestellt habe, ohne hierbei auf seine hier streitige Architektenforderung hinzuweiseh, und daß diese Forderung auch in dem vorprozessualen Schreiben des • Frozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 1. Oktober 1956, in dem diese den Gesamtbetrag ihrer Forderungen aufgeführt hätten, nicht raitenthalten gewesen sei. Die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, die jetzt geltend gemachte Architektenforderung des beklagten Ehemanns sei mindestens verwirkt, enthält keinen Rechtsirrtum.
Bei diesem Ergebnis kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision nicht mehr an.
4.	Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem
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