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BGH · V ZR 113/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 113/63

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 9o April 1965 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe? 1.Die Revision ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie im angefochtenen Urteil ausdrücklich zugelassen hat (§ 546 Abs» 1, 2 ZPO)» Die Zulassung ist zwar mit zwei Rechtsfragen begründet, die das Berufungsgericht beide zugunsten ddr Revisionsklägerin entschieden hat (Anwendbarkeit der Kündigungsschutzverordnung; Haftungsbefreiung nach § 571 Abs» 2 Satz 2 BGB erst vom Ende der Kündigungsfrist oder schon von ihrer Versäumung an?)« 2o Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Verneinung eines Ersatzanspruchs insoweit, als der Klägerin nach ihrem Vortrag Nutzungen in der Zeit vom lo Oktober I960 bis 30 * September 1964 entgangen sind (Hauptklag-grund)„ Die Revision richtet sich nicht gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Ersatz für aufgewendete Ro-dungs- und Urbarmachungskosten (Hilfsklaggrund); denn diese Kosten liegen zeitlich nach dem Klagvortrag wesentlich früher5 nämlich in den allerersten Pachtjahren, und werden deshalb von dem auf die Jahre 1960/64 beschränkten Revisionsantrag nicht umfaßt} auch die Revisionsbegründung befaßt sich nur mit Prägen des Nutzungsersatzes, nicht des Aufwendungsersatzes0 hinaus bejaht, ist ihr Erfolg schon deshalb zweifelhaft, weil insoweit eine Klagerweiterung im Revisionsverfahren in Präge steht, die unzulässig ist» Eine dahingehende Auslegung bereits des Berufungsantrags der Klägerin würde eine damalige Klage auf künftige Leistung in entsprechendem Umfang bedeuten, und für deren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 237 -259 ZPO) ist nichts dargetan* Schadensersatz in Natur) stände allerdings einer Verurteilung im vorliegenden Rechtsstreit auch hinsichtlich jener weiteren vier Jahre nicht entgegen» Renn nach der zutreffenden Auffassung des angefochtenen Urteils handelte es sich dort um einen anderen Streitgegenstand (vgl» § 522 ZPO)» Von ihrer bürgenähnlichen Haftung (§ 571 Abs» 2 Satz 1 BOB) sei die Beklagte für die Zeit nach dem 30» September 1960 dadurch befreit worden, daß die Klägerin vom Übergang des Eigentums durch den Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 27<> Oktober 1959 im Vorprozeß Kenntnis erlangt habe und danach das Pachtverhältnis hätte zu dem 30» September I960 kündigen können (§ 571 Abs» 2 Satz 2 BGB)» Riese Verlautbarung stellt nach Auffassung der Revision deshalb keine Veräußerungsmitteilung im Sinne von § 571 Abs» 2 Satz 2 BOB dar, weil sie nicht erkennen lasse, daß es sich um eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung handle, und weil die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Abgabe und Entgegennahme einer solchen Mitteilung nicht ermächtigt gewesen seien» Beide Bedenken sind unbegründet: Entgegen der in der RevisionsVerhandlung vertretenen Meinung der Klägerin fordert § 571 Abs« 2 Satz 2BGB auch nicht, daß die Mitteilung auf die ihr vom Gesetz beigelegten RechtsfS^äa hinweist» Ein solches Erfordernis folgt weder aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, noch ist dafür ein durchgreifendes sachliches Bedürfnis zu erkennen0 Im vorliegenden Pall bestand übrigens ein solches Bedürfnis um30 weniger, als der unmittelbare Mitteilungsempfänger eine juristisch vorgebildete Person war» Auch der Umstand, daß die Äußerung nicht unmittelbar von Partei zu Partei, sondern von Anwalt zu Anwalt erfolgte steht der Bejahung des Tatbestands des § 571 Abs» 2 Satz 2 BGB nicht entgegen» Allerdings sind auf geschäftsähnliche Handlungen die Vorschriften über Stellvertretung entsprechend anzuwenden, sofern sich nicht aus dem Gesetz und der Natur der betreffenden Handlung ein anderes ergibt (Bnnec-cerus/Nipperdey, § 207 II 3)» Biese entsprechende Anwendbarkeit gilt insbesondere für Mitteilungen (vgl» RGZ 58, 342, 346 sowie Enneccerus/Nipperdey aaO an und in Pußnote 14)o Bas bedeutet für den vorliegenden Pall, daß der absendende Anwalt zur Abgabe und der empfangende Anwalt zur Entgegennahme der Mitteilung an Stelle ihrer Partei befugt gewesen sein müssen» Aber eine solche Befugnis auf Absender- wie auf Empfängerseite hat der Tatrichter bejaht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist (er bezeichnet die Mitteilung BU So 10 oben ausdrücklich als eine solche der Beklagten), Das entspricht auch der Aktenlage; denn beide damaligen Anwälte hatten Prozeßvollmacht in uneingeschränktem Umfang (der Rechtsanwalt der Klägerin insbesondere auch zur uEntgegennahme von Zustellungen1’; vglo Vorprozeßakten Bio 4 und 9)? 3o Außer der hiernach ohne Rechtsirrtum verneinten Haftung auf Grund des Pachtverhältnisses ist eine Schadensersatzhaftung in dem von der Revision erstrebten Umfang auch aus unerlaubter Handlung denkbar» Las Berufungsgericht nimmt allgemein Bezug auf das klagab\vei~-sende Urteil des Landgerichts, und dieses hat (So 4 -GA 53) gegenüber einer Haftung aus unerlaubter Handlung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, weil die Klägerin durch den Schriftwechsel zwischen den Parteien schon im November 1958 von der Weggabe des Grundstücks an einen Dritten und damit von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (nämlich der Beklagten) Kenntnis erlangt und die Klage erst mehr als drei Jahre später, nämlich am 30o Dezember 1961 eingereicht habe (§ 852 BGB)o Wieso diese Kenntnis 4o Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, erweist sich ihre Revision als unbegründete Lediglich in formaler Hinsicht v/ar das angefochtene Urteil von Amts wegen dahin klarzusteilen, daß insoweitp als der Klaganspruch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist (nämlich hinsichtlich des Hutzungsersatzanspruchs für die Zeit nach dem 50» September I960 und hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs in vollem Umfang)? das Wort Klagabweisung und spricht statt dessen von Einschränkung des Urteilsspruchs auf einen Klaggrund und Ausscheidung eines andern,, Der Senat hält es mit Rosenberg (Zivilprozeßrecht, 9° Auflo § 55 III 5 c Ä Ende) nicht für richtig, in solchen Pallen die Klage im Grundur-teil zu dem Teil abzuweisen* Vielmehr ist bloß die Unbegründetheit der Klage aiszusprechen, allerdings zweckmäßig (auch) in der Urteilsformelo Mit dieser Maßgabe war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97?

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 571 BGB
BGBKlagabweisungParteiZPOKlägerinRevisionMitteilung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; ja
20?7 095
BOB § 571
Die Veräußerungsmitteilung des Vermieters kann auch durch einen Prozeßschriftsatz von Anwalt zu Anwalt erfolgeno
BGH5 ürto Vo 18 o Januar 1966 - V ZR 113/63 - OLG Hamm ’tet£)
LG Arns berg
BUNDESGERICHTSHOF
¥
[M NAMEN DES VOLKES
Y_ZR_113/63	URTEIL	Verkündet	am
18o Januar 1966 Hirthj,
 JustiGangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Geschäftsfrau Witwe Maria
A^HHlBstraße
 in
Klägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Br	o
Dr0
gegen
 die	vertreten	durch	den	Stadtdirektor9
Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
^ o
T
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr, Piepen brock? Dr» Mattem? Offterdinger und Dr» Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 9o April 1965 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe? daß statt der Klagabweisung im übrigen der weitergehende Klaganspruch für unbegründet erklärt wird»
ls£rc*.
Die Beklagte trägt die durch dfe® Revision entstandenen Kosteno Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerino
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Stadt verpachtete 1947 an die Klägerin ein Gelände von etwa 1000 qm zur kleingärtnerischen Nutzung mit unverbindlicher Aussicht auf spätere Übertragung als Kleinsiedlerstelle• 1958 veräußerte sie das Gelände; der Erwerber erstellte darauf ein Wohnhaus»
Die Klägerin begehrt Verurteilung zur Zahlung von 1000 DM? und zwar zuletzt als Schadensersatz für entgangene Nutzung seit 1955» fürsorglich als teilweisen Ersatz für Urbarmachung«kosten»
 
Das Landgericht hat die Klage abge\viesen0 Das Oberlandesgericht hat sie für die Zeit vom 120 Juli 1956 bis 30o September I960 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen; die darüber hinausgehende Klagabweisung wurde bestätigt o
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Ersatzanspruch für die Zeit vom 1« Oktober I960 bis 30o September 1964 weitere Die Beklagte, die ebenfalls Revision eingelegt hatte, sie aber zurückgenommen hat, bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels <>
Ents chei düngsgründe:
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1. Die Revision ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie im angefochtenen Urteil ausdrücklich zugelassen hat (§ 546 Abs» 1, 2 ZPO)» Die Zulassung ist zwar mit zwei Rechtsfragen begründet, die das Berufungsgericht beide zugunsten ddr Revisionsklägerin entschieden hat (Anwendbarkeit der Kündigungsschutzverordnung; Haftungsbefreiung nach § 571 Abs» 2 Satz 2 BGB erst vom Ende der Kündigungsfrist oder schon von ihrer Versäumung an?)« Die Zulassung ist aber uneingeschränkt ausgesprochen und gilt daher uneingeschränkt (vgl. BGHZ 9, 357/59; DM ZPO § 546 Nr. 27 und Uro 38 a)0 Deshalb steht der Statthaftigkeit der Revision der Klägerin nicht entgegen, daß sich ihre Begründung auf andere Rechtsfragen bezieht, nämlich solche, hinsichtlich deren die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist«
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2o Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Verneinung eines Ersatzanspruchs insoweit, als der Klägerin nach ihrem Vortrag Nutzungen in der Zeit vom lo Oktober I960 bis 30 * September 1964 entgangen sind (Hauptklag-grund)„ Die Revision richtet sich nicht gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Ersatz für aufgewendete Ro-dungs- und Urbarmachungskosten (Hilfsklaggrund); denn diese Kosten liegen zeitlich nach dem Klagvortrag wesentlich früher5 nämlich in den allerersten Pachtjahren, und werden deshalb von dem auf die Jahre 1960/64 beschränkten Revisionsantrag nicht umfaßt} auch die Revisionsbegründung befaßt sich nur mit Prägen des Nutzungsersatzes, nicht des Aufwendungsersatzes0
II o
In der Sache ist die Revision unbegründet,,
a)	Soweit die Revision Zuerkennung eines Anspruchs über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, also den 9<> April 1963? hinaus bejaht, ist ihr Erfolg schon deshalb zweifelhaft, weil insoweit eine Klagerweiterung im Revisionsverfahren in Präge steht, die unzulässig ist» Eine dahingehende Auslegung bereits des Berufungsantrags der Klägerin würde eine damalige Klage auf künftige Leistung in entsprechendem Umfang bedeuten, und für deren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 237 -259 ZPO) ist nichts dargetan*
b)	Die Revision bleibt darüber hinaus im vollen zeitlichen Umfang aus anderen Gründen erfolglose
 lo Die rechtskräftige Klagabweisung im Vorprozeß 2 C 334/59 des Amtsgerichts Neheim-Hüsten (Klage der Klägerin auf Verpachtung eines anderen Grundstücks als
 
Schadensersatz in Natur) stände allerdings einer Verurteilung im vorliegenden Rechtsstreit auch hinsichtlich jener weiteren vier Jahre nicht entgegen» Renn nach der zutreffenden Auffassung des angefochtenen Urteils handelte es sich dort um einen anderen Streitgegenstand (vgl» § 522 ZPO)»
2» Ras Oberlandesgericht verneint für einen Nutzungsersatzanspruch hinsichtlich des umstrittenen Zeitraums (1960-1964) die Passivlegitimation der Beklagten: Hauptschuldner eines derartigen Schadensersatzanspruchs sei seit dem Eigentumsübergang der Grundstückserwerber (§§ 571 Abs» 1* 581 Abs» 2 BOB).» Von ihrer bürgenähnlichen Haftung (§ 571 Abs» 2 Satz 1 BOB) sei die Beklagte für die Zeit nach dem 30» September 1960 dadurch befreit worden, daß die Klägerin vom Übergang des Eigentums durch den Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 27<> Oktober 1959 im Vorprozeß Kenntnis erlangt habe und danach das Pachtverhältnis hätte zu dem 30» September I960 kündigen können (§ 571 Abs» 2 Satz 2 BGB)»
Jener Vorprozeßschriftsatz besagt u.a.i
“inzwischen ist das Grundstück an Herrn Karl verkauft, der auch schon ein Wohnhaus errichtet hat» Rer Kaufvertrag wurde am 12«, Juli 1958 geschlossen»"
Riese Verlautbarung stellt nach Auffassung der Revision deshalb keine Veräußerungsmitteilung im Sinne von § 571 Abs» 2 Satz 2 BOB dar, weil sie nicht erkennen lasse, daß es sich um eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung handle, und weil die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Abgabe und Entgegennahme einer solchen Mitteilung nicht ermächtigt gewesen seien» Beide Bedenken sind unbegründet:
T
 
Die Veräußerungsmitteilung des § 571 Abs» 2 Satz 2 BGB ist, wie andere im Gesetz vorgesehene Mitteilungen, eine geschäftsähnliche Handlung (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15o Auflo § 137 IV 2 a Anfang und a & )„ Die Rechtswirkung von solchen Handlungen wird im Gegensatz zu den Willenserklärungen nicht durch den Willen des Handelnden, sondern unmittelbar durch das Gesetz bestimmt; das Bewußtsein ihrer Rechtswirkungen, ja die Absicht, sie hervorzurufen, ist zwar häufig vorhanden, aber rechtlich nicht erforderlich (Enneccerus/Nipperdey aaO)« Das gilt nach dem Sinn und Zweck des § 571 Abs<> 2 Satz 2 BGB auch für die dort geforderte Veräußerungsmitteilung im besonderen: der Vermieter soll den Mieter lediglich über die Tatsache des Eigenturasweehseüs ins Bild setzen, damit der Mieter die tatsächliche Möglichkeit der Überlegung hat, ob er das Mietverhältnis mit dem neuen Grundstückseigentümer fortsetzen will oder nicht; im letzteren Fall kann er sich auch für die restliche Mietdauer an den alten Vermieter halten, im anderen Fall für die Zukunft nicht mehre Ersichtlich will das Berufungsgericht mit der Wendung, die Mitteilung sei "abgegeben" worden, nicht nur ihren Abgang beim Rechtsanwalt der Beklagten, sondern auch ihren Zugang beim Rechtsanwalt der Klägerin und dessen inhaltliche Kenntnisnahme feststellen (der Rechtsanwalt der Klägerin ging in seinem Schriftsatz vom 3o November 1959 - Vorprozeß Bio 3Ö - inhaltlich auf den Schriftsatz vom 27* Oktober 1959 ein, wenn auch in anderen Punkten)o Das genügt zu dem Tatbestand des § 571 Abs„ 2 Satz 2 BGB, von der noch zu erörternden Vertretungsfrage abgesehen (vglo Enneccerus/Nipperdey aaO §207 II 2)« Entgegen der Meinung der Revision war dazu nicht erforderlich, daß die Äußerung nach ihrem Inhalt und ihren Begleitumständen keinen Zweifel daran lasse, sie erfolge als eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung, doh0 um den Mieter
 von dem EigentumsÜbergang förmlich zu unterrichten, damit dieser sich auf die neue Rechtslage einstelle, daß der Zusammenhang den Gedanken aufkommen lasse, es könnte sich um eine Erklärung von rechtsgeschäftlicher Bedeutung gegenüber der anderen Partei handeln, auch nicht, daß der Äußernde die Erwähnung als ’’Mitteilung1* an die andere Partei wollte«
Entgegen der in der RevisionsVerhandlung vertretenen Meinung der Klägerin fordert § 571 Abs« 2 Satz 2BGB auch nicht, daß die Mitteilung auf die ihr vom Gesetz beigelegten RechtsfS^äa hinweist» Ein solches Erfordernis folgt weder aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, noch ist dafür ein durchgreifendes sachliches Bedürfnis zu erkennen0 Im vorliegenden Pall bestand übrigens ein solches Bedürfnis um30 weniger, als der unmittelbare Mitteilungsempfänger eine juristisch vorgebildete Person war»
Auch der Umstand, daß die Äußerung nicht unmittelbar von Partei zu Partei, sondern von Anwalt zu Anwalt erfolgte steht der Bejahung des Tatbestands des § 571 Abs» 2 Satz 2 BGB nicht entgegen» Allerdings sind auf geschäftsähnliche Handlungen die Vorschriften über Stellvertretung entsprechend anzuwenden, sofern sich nicht aus dem Gesetz und der Natur der betreffenden Handlung ein anderes ergibt (Bnnec-cerus/Nipperdey, § 207 II 3)» Biese entsprechende Anwendbarkeit gilt insbesondere für Mitteilungen (vgl» RGZ 58, 342, 346 sowie Enneccerus/Nipperdey aaO an und in Pußnote 14)o Bas bedeutet für den vorliegenden Pall, daß der absendende Anwalt zur Abgabe und der empfangende Anwalt zur Entgegennahme der Mitteilung an Stelle ihrer Partei befugt gewesen sein müssen» Aber eine solche Befugnis auf Absender- wie auf Empfängerseite hat der Tatrichter bejaht, wie
 aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist (er bezeichnet die Mitteilung BU So 10 oben ausdrücklich als eine solche der Beklagten), Das entspricht auch der Aktenlage; denn beide damaligen Anwälte hatten Prozeßvollmacht in uneingeschränktem Umfang (der Rechtsanwalt der Klägerin insbesondere auch zur uEntgegennahme von Zustellungen1’; vglo Vorprozeßakten Bio 4 und 9)? und eine solche Prozeßvollmacht ermächtigt grundsätzlich auch zu Rechtshandlungen nichtprozessualer Art, wenn sie mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Prozesses Zusammenhängen (vglo RGZ 50, 138, 143/44; BGHZ 31 * 206, 209, sowie Schuster in Am. dazu bei LM ZPO § 81 Nr« 3) o Soweit die Revision die (Tatsache der Bevollmächtigung sollte in Abrede stellen wollen, würde sie sich in unbeachtlicher Weise gegen eine tatrichterliche Feststellung wendeno Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß Rechtsanwälte die erhaltenen Prozeßachriftsätze erfahrungsgemäß an dhre Parteien v/eitergeben, so daß dtese auch persönlich von den Schriftsatzinhalten Kenntnis zu bekommen pflegeno
3o Außer der hiernach ohne Rechtsirrtum verneinten Haftung auf Grund des Pachtverhältnisses ist eine Schadensersatzhaftung in dem von der Revision erstrebten Umfang auch aus unerlaubter Handlung denkbar» Las Berufungsgericht nimmt allgemein Bezug auf das klagab\vei~-sende Urteil des Landgerichts, und dieses hat (So 4 -GA 53) gegenüber einer Haftung aus unerlaubter Handlung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, weil die Klägerin durch den Schriftwechsel zwischen den Parteien schon im November 1958 von der Weggabe des Grundstücks an einen Dritten und damit von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (nämlich der Beklagten) Kenntnis erlangt und die Klage erst mehr als drei Jahre später, nämlich am 30o Dezember 1961 eingereicht habe (§ 852 BGB)o Wieso diese Kenntnis
 
insoweit erst später eingetreten sein soll? als eine AmtspflichtVerletzung der Beklagten (§ 859 BGB) in Betracht kommen könnte (so die Klägerin auf So 8 ihrer Berufungsbegründung GA 75)? ist nicht erkennbare Auch ein im Erheben der Einrede liegender Vez*stoß gegen Treu und Glauben (Klägerin aaO) ist nicht substantiiert vor-getragen0 Die Revision erhebt insoweit keine Rüge»
4o Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, erweist sich ihre Revision als unbegründete
 Lediglich in formaler Hinsicht v/ar das angefochtene Urteil von Amts wegen dahin klarzusteilen, daß insoweitp als der Klaganspruch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist (nämlich hinsichtlich des Hutzungsersatzanspruchs für die Zeit nach dem 50» September I960 und hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs in vollem Umfang)? keine Klagabweisung, sondern die bloße Unbegründetheit auszusprechen war0 Denn es handelt sich nicht um einen quantitativ abgrenzbaren Teil des auf 1000 UM lautenden Klagbegehrens? sondern nur um die Verneinung eines Teils der Klaggründe0 Es ist nicht undenkbar und daher als im Sinne des Klagantrags gelegen anzusehen? daß sich auch der inhaltlich beschränkte Revisionsantrag summenmäßig bis zur vollen Höhe von 1000 DM erstreckt. Für solche Fälle hat allerdings RG WarnRspr 1959 Kr. 71 Klagabweisung als rechtlich unbedenklich bezeichnet, aber mit dem Zusatz, der Wortlaut des Urteilsspruchs dürfe nicht irrefuhren; RGZ 151, 545, 546 bejaht teilweise Klagabweisung unter Berufung auf RGZ 97? 25, 29, wo jedoch nur von ’’Einschränkungen” des Grundurteils die Rede ist und betont wird, es handle sich noch um keine ”endgültige ziffernmäßige” Abweisung der Klage; auch BGH IM ZPO § 504 Kr» 12 vermeidet insoweit
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das Wort Klagabweisung und spricht statt dessen von Einschränkung des Urteilsspruchs auf einen Klaggrund und Ausscheidung eines andern,, Der Senat hält es mit Rosenberg (Zivilprozeßrecht, 9° Auflo § 55 III 5 c Ä Ende) nicht für richtig, in solchen Pallen die Klage im Grundur-teil zu dem Teil abzuweisen* Vielmehr ist bloß die Unbegründetheit der Klage aiszusprechen, allerdings zweckmäßig (auch) in der Urteilsformelo
 Mit dieser Maßgabe war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97? 515 Abs» 3? 566 ZPOo
 Er« Augustin Er* Piepenbrock Er0 Mattem
 Offterdinger	Ero	Grell
 Schreibfehlerberichtigung
BGK, Urteil vom 18. Januar 1966 - Y ZR 113/63 -Leitsatz zu § 571 BGB
Auf Seite 7, erster Absatz, Zeile 4 des Urteils muß es statt ”... beigelegten Rechtsfragen hinweist. ... richtig heißen: ”.... beigelegten Rechtsfolgen hinweist......”
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