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BGH · V ZR 113/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 113/60

Nach dem Inhalt des Vertrags , bei dessen Abschluß von einem Grundstückswert von 14 000 LM ausgegangen wurde, hatten die Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis 1 500 LH bezahlt, sich mit Wirkung vom 1. sterben» so treten die beiden Kinder Anna und Christine an deren Stelle.tt Die Klägerin hat im Wege der Klagerhebung den notariellen Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung ange-fochten und zur Begründung vorgetragen: Der beklagte Ehemann habe vor dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags ausdrücklich erklärt» daß dieser der vorausgegangenen privatschrift-lichen Vereinbarung entspreche» insbesondere» daß das Wohnrecht unentgeltlich sei. In ihrem späteren Schriftsatz vom 14* Juni 1939 hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht» sie sei beim Abschluß des notariellen Vertrags schwer krank gewesen und sei es auch heute noch; sie habe sich zur Zeit des Vertragsschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, zu demindest soweit es sich um das Verständnis und die Beurteilung der notariellen Urkunde handle. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehrt, daß sie wieder als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wird, und bezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags unter Beweisantritt (Zeugen, amtliche Auskünfte und Sachverständigengutachten) im einzelnen vorgetragen: Ihre Familie sei erblich schwer belastet. 1. Soweit die Klägerin sich auf ihre Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags vom 24« Mai 1957 beruft, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht überhaupt eine derartige Feststellung rechtfertigen könne« Es ist der Auffassung, daß die Klägerin mit diesem Vorbringen, das sie erstmals in der Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt und insoweit unter Beweis gestellt habe, nicht mehr gehört werden könne, weil alle Symptome, aus denen sie eine krankhafte Störung ihrer Geistestätigkeit herleite, nach ihrem eigenen Vortrag schon zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt gev/e-sen seien und deshalb schon bei der Klagerhebung hätten geltend gemacht werden können; wenn dies gleichwohl erst nach 11-monatiger Verfahrensdauer im Berufungsrechtszug geschehen sei, so beruhe das demnach auf grober, durch keine triftigen Gründe gerechtfertigter Fahrlässigkeit« Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß das Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden könne und dürfe« sionsgericht in der Lage ist, das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu überprüfen, muß das Berufungsgericht darlegen, inwiefern der Rechtsstreit seiner Überzeugung nach durch die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens verzögert worden wäre (BGrHZ 31, 210, 214; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Daß dies hier nicht geschehen ist, wird von der Revision mit Recht als Verfahrensmangel gerügt. März I960, auf die das an-gefochtene Urteil erging, bereits am 3* Januar I960 bestimmt worden ist und daß eine Verzögerung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Möglichkeit entfallen konnte, in diesem Zeitraum von nahezu zwei Monaten nach § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Zeugen zu laden, nach § 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO die amtlichen Auskünfte einzuholen und nach § 272 b Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Begutachtung durch den Sachverständigen anzuordnen und auszuführen oder den Sachverständigen zu laden (LM § 272 b ZPO Nr. 2; Baumbach/Lauterbach aaO § 329 An. 2 B a; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9• Aufl. Daß auch in diesem Palle die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre, hätte vom Berufungsgericht dargetan werden müssen (LM § 272 b ZPO Nr. 3). Von einem Verschulden der Klägerin in diesem Sinne könnte aber nicht gesprochen werden, wenn sie entsprechend ihrem vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Vorbringen schon im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags wegen dementia senilis geschäftsunfähig gewesen wäre. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtzulassung des Vorbringens der Klägerin, das ihre Geschäftsunfähigkeit schon vor dem Rechtsstreit zu dem Gegenstand hat, nicht damit begründet werden, sie habe die Tatsachen, aus den sich die Geschäftsunfähigkeit ergebe, infolge grober Nachlässigkeit nicht schon bei der Klagerhebung geltend gemacht. Eines Eingehens darauf, ob etv/a die Verspätung des Vorbringens auf eine grobe Nachlässigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzufUhren ist, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. § 529 Am. 2) gestützten Meinung der Revision mit Baumbach/Lau-terbach (aaO Einleitung III 7 A und § 279 Am. 1 C) und Wieczorek (aaO § 529 Am. C IV c) zu bejahen wäre, so läge ein Verfahrensmangel deshalb vor, weil das Berufungsgericht hinsichtlich einer groben Nachlässigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten keine Tatsachen festgestellt hat, die dem Senat die Nachprüfung ermöglichen, ob auch insoweit der Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt ist, und v/eil ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in dieser Hinsicht sich auch nicht aus dem Prozeßverlauf von selbst ergibt (vgl. Die Klägerin hat nämlich, soweit der letztere Gesichtspunkt in Präge kommt, gegenüber den Behauptungen der Beklagten in der Berufungsbeantwortung, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe während der langen Verfahrensdauer bestimmt mehrfach mit dieser verhandelt und sei selbst niemals auf den Gedanken gekommen, daß seine Auftraggeberin nicht im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte sein könne, in einem nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe seine Informationen nicht von ihr selbst, sondern von ihren Angehörigen erhalten, und vor dem Urteil des Landgerichts nur eimal mit ihr gesprochen; seine Oberzeugung, daß sie geschäftsunfähig sei, habe er erst durch eine Unterhaltung mit ihrem Hausarzt Br. PUßenich erlangt. war, kommt es auf die weitere Revisionsrüge nicht mehr an, es habe sich um kein neues Vorbringen im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO gehandelt, weil die Klägerin schon im ersten Rechtszug unter Beweisantritt (Br. PüflHB als Zeuge, Sachverständigengutachten) vorgetragen habe, sie.habe sich beim Abschluß des notariellen Vertrags in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, zu demindest soweit es sich um das Verständnis und die Beurteilung der streitigen notariellen Urkunde handle. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung des notariellen Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für. begründet, weil die privatschriftliche Vereinbarung und der notarielle Vertrag in ihren wesentlichen und hier streitigen Punkten nicht voneinander abwichen, insbesondere nicht hinsichtlich des Kaufpreises und seiner Tilgung, und deshalb die von der Klägerin behauptete Versicherung des beklagten Ehemanns vor Abschluß des notariellen Vertrags, dieser entspreche der vorausgegangenen privatschriftlichen Vereinbarung, unerheblich sei. Bas Berufungsgericht führt insoweit u.a. aus: Nach dem privatschriftlichen Vertrag sollte die Gegenleistung bestehen in einer Sofortanzahlung von 1 500 BM, einer monatlichen Rente auf Lebenszeit der Eheleute jedenfalls bis zu dem 31* Mai Baß dieses nämlich im Sinne von "schenkungsweise" und ohne Anrechnung auf den Kaufpreis gewährt werden sollte, sei im Privatvertrag nicht gesagt und könne nach der Fassung des Vertrags auch nicht aus ihm entnommen werden. Bie Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den durch Zeugnis des Ehemanns BoflU^ und durch Parteivernehmung des beklagten Ehemanns unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Ben aufgeführten Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht nur dann als unerheblich außer Betracht lassen dürfen, wenn die privatschriftliche Vereinbarung eindeutig in dem Sinne wäre, daß der von den Parteien vorgesehene Kaufpreis von 14 000 BM durch die Anzahlung in Höhe von 1 500 BM, durch die bis zu dem 31. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, ist dieses auch tatsächlich nicht von der Eindeutigkeit der privatschriftlichen Vereinbarung ausgegangen, sondern auf Grund einer Auslegung dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis gekommen, daß sie sich in den wesentlichen Punkten mit dem notariellen Vertrag decke. Hechtlichen Bestand kann auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht haben, die Klägerin hätte, da sie den notariellen Vertrag nicht blindlings unterschrieben habe, er ihr vielmehr ausweislich der Urkunde vor der Unterzeichnung durch den Notar vorgelesen worden sei, etwaige Abweichungen von der privatschriftlichen Vereinbarung ohne weiteres erkennen können und müssen. Nur wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Klägerin diese Abweichungen tatsächlich gekannt hätt< hätte es die Folgerung ziehen können, daß die von der Klägeri behauptete Versicherung des beklagten Ehemannes vor dem Abschluß des notariellen Vertrags für einen Irrtum und eine arglistige Täuschung nicht ursächlich gewesen sei. diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags bereits 70 Jahre alt gewesen sei und überdies in einfachen Verhältnissen gelebt habe, so daß von ihr nicht habe erwartet werden können, sie habe die Abweichung des verlesenen Vertragstextes von den Erklärungen des beklagten Ehemanns bemerken können.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
VertragaaOLMBerufungsgerichtVorbringenZPOnotariellKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

J“
V ZR 113/60
Verkündet am 18. April 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2501 039
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	der Hausfrau Anna B __
2.	der Ehefrau Christine C beide in Kfll^fc-Booflfe, Bt
 itrafie
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
gegen
1* den Postfacharbeiter Robert 2. dessen Ehefrau Veronika geb beide in KflBBfe-FiflBB, Kö®
f
Straße
i
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Augustin,Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 30. März I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an dfes Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die ursprüngliche Klägerin, Christine BoflHI^ geborene (i® folgenden weiterhin Klägerin genannt), ist im Lauf des Revisionsverfahrens am 11. Juni 1961 verstorben und von ihren beiden Töchtern Anna	geborene	Bo^^^	^
Christine CflB geborene Bo^HHB beerbt worden. Liese haben den Rechtsstreit fortgesetzt.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Mai 1957 verkaufte die damals 71 Jahre alte Klägerin ihr Hausgrundstück BuflPstraße 4 in KÖM-BÖ« an die Beklagten. Liese sind auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Nach dem Inhalt des Vertrags , bei dessen Abschluß von einem Grundstückswert von 14 000 LM ausgegangen wurde, hatten die Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis 1 500 LH bezahlt, sich mit Wirkung vom 1. Juni 1957 ab zur Zahlung einer monatlichen Rente von 60 LM an die Klägerin und ihren Ehemann verpflichtet und der Klägerin und ihrem Ehemann das Recht eingeräumt, die bisher von diesen bewohnten zwei Räume, deren jährlicher Mietwert mit 240 LM angegeben wurde, "unentgeltlich” zu benutzen. Lie Beklagten hatten sich weiter verpflichtet, den Kindern der Klägerin die monatliche Rente von 60 LM bis zu dem 31. Mai 1970 zu zahlen, falls die Klägerin und ihr Ehemann vor diesem Zeitpunkt versterben sollten.
Vor dem Abschluß des notariellen Vertrags haben die Parteien eine schriftliche Vereinbarung vom 15* Mai 1957 getroffen, in der es u.a. heißt:
"Wert des Hauses 14 000 LM.
Lie Käufer •••• zahlen sofort nach Schließung des Kaufvertrages beim H^rrn Notar 1 500 LM an Eheleute Max B<*« und zahlen monatlich 60 LM Rente auf Lebenszeit. Lie 2 Räume im Erdgeschoß, welche die Eheleute Max Bo^|^ bewohnen, sind für dieselben mietfrei.
 
Sollten die beiden Eheleute vor Tilgung der 14 000 DM
sterben» so treten die beiden Kinder Anna und Christine an deren Stelle.tt
 Die Klägerin hat im Wege der Klagerhebung den notariellen Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung ange-fochten und zur Begründung vorgetragen: Der beklagte Ehemann habe vor dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags ausdrücklich erklärt» daß dieser der vorausgegangenen privatschrift-lichen Vereinbarung entspreche» insbesondere» daß das Wohnrecht unentgeltlich sei. Er habe jedoch dann die Anrechnung des Wohnrechts auf den Kaufpreis und damit dessen Herabsetzung von 14 000 DM auf 10 860 DM (1 300 DM Anzahlung + Rente für 13 Jahn in Höhe von 9 360 DM) arglistig in den notariellen Vertrag hineingebracht. '
In ihrem späteren Schriftsatz vom 14* Juni 1939 hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht» sie sei beim Abschluß des notariellen Vertrags schwer krank gewesen und sei es auch heute noch; sie habe sich zur Zeit des Vertragsschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, zu demindest soweit es sich um das Verständnis und die Beurteilung der notariellen Urkunde handle.
Die Klägerin hat beantragt, die notarielle Urkunde vom I 24* Mai 1937 für nichtig zu erklären.	I
Die Beklagten, die das Vorbringen der Klägerin bestritten I haben, haben Klageabweisung beantragt.	I
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den I Sachvortrag der Klägerin bezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit I
bei Vertragsschluß als unsubstantiiert bezeichnet und die Anfechtung als unbegründet erachtet, weil der notarielle Vertrag inhaltlich mit dem privatschriftlichen Vorvertrag Ubereinstimme.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehrt, daß sie wieder als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wird, und bezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags unter Beweisantritt (Zeugen, amtliche Auskünfte und Sachverständigengutachten) im einzelnen vorgetragen: Ihre Familie sei erblich schwer belastet. Ihre Schwester habe sich durch Gasvergiftung das Beben genommen. Ihr Bruder habe sich in der Heilanstalt
 erhängt. Eine Tochter sei Analphabetin. Die Kinder der ande-
%
ren Tochter seien Hilfsschüler. Sie selbst sei stets schwermütig veranlagt gewesen und habe wiederholt Selbstmordabsichten geäußert. Auf ihren Arzt habe sie stets einen "komischen"* Eindruck gemacht. Seit Jahren leide sie an erheblichen Durchblutungsstörungen im Gehirn, verbunden mit deutlichen Anzeichen der “dementia senilis". Schon in den Jahren 1955 und 1956 seien in ihrer Vorstellungswelt Vergangenheit und Gegenwart vollständig verschwommen; nach 10 Minuten habe sie nicht mehr gewußt, was sie gesagt habe oder was geschehen sei. Infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit sei sie im Jahre 1957 nicht mehr imstande gewesen, die Erscheinungen der Außenwelt richtig zu erfassen und ihren Willen gemäß vernünftiger Überlegung zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Erbinnen der Klägerin den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag mit der Maßgabe
 
weiter, daß sie als Eigentümerinnen des Grundstücks im Grundbuch einzutragen sind« Eie Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe s
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1.	Soweit die Klägerin sich auf ihre Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags vom 24« Mai 1957 beruft, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht überhaupt eine derartige Feststellung rechtfertigen könne« Es ist der Auffassung, daß die Klägerin mit diesem Vorbringen, das sie erstmals in der Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt und insoweit unter Beweis gestellt habe, nicht mehr gehört werden könne, weil alle Symptome, aus denen sie eine krankhafte Störung ihrer Geistestätigkeit herleite, nach ihrem eigenen Vortrag schon zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt gev/e-sen seien und deshalb schon bei der Klagerhebung hätten geltend gemacht werden können; wenn dies gleichwohl erst nach 11-monatiger Verfahrensdauer im Berufungsrechtszug geschehen sei, so beruhe das demnach auf grober, durch keine triftigen Gründe gerechtfertigter Fahrlässigkeit« Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß das Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden könne und dürfe«
Biese Nichtzulassung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
a)	Eine Zurückweisung wegen Verspätung nach § 529 Abs« 2 setzt in erster Linie voraus, daß * die Berücksichtigung des ver-| späteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, und zwar in einem bei verständiger Würdigung ernst| lieh beachtlichen Umfang (RG HRR 1951 Nr. 877; Stein/Jonas/
Schönke, ZPO 18. Aufl. § 279 Anm. II 1 b). Damit das Revi-
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sionsgericht in der Lage ist, das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu überprüfen, muß das Berufungsgericht darlegen, inwiefern der Rechtsstreit seiner Überzeugung nach durch die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens verzögert worden wäre (BGrHZ 31, 210, 214; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 529 Anm. 2 B a; Stein/Jonas/Schönke aaO § 329 Anm. III 6).
Daß dies hier nicht geschehen ist, wird von der Revision mit Recht als Verfahrensmangel gerügt.
Einer ausdrücklichen Feststellung darüber, daß die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, bedarf es allerdings dann nicht, wenn offensichtlich ist, daß eine solche * Verzögerung eintritt (BGrHZ aaO). Dies war aber hier nicht der Pall. Die Revision weist nämlich mit Recht darauf hin, daß der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. März I960, auf die das an-gefochtene Urteil erging, bereits am 3* Januar I960 bestimmt worden ist und daß eine Verzögerung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Möglichkeit entfallen konnte, in diesem Zeitraum von nahezu zwei Monaten nach § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Zeugen zu laden, nach § 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO die amtlichen Auskünfte einzuholen und nach § 272 b Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Begutachtung durch den Sachverständigen anzuordnen und auszuführen oder den Sachverständigen zu laden (LM § 272 b ZPO Nr. 2; Baumbach/Lauterbach aaO § 329 Anm. 2 B a; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9• Aufl. § 137 III 2 d S. 686). Daß auch in diesem Palle die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre, hätte vom Berufungsgericht dargetan werden müssen (LM § 272 b ZPO Nr. 3). Dies ist ebenfalls nicht geschehen.
b)	Die Vorschrift des § 329 Abs. 2 ZPO bestimmt, soweit sic hier in Betracht kommt, weiter, daß das verspätete Vor-
 
bringen nur zuzulassen ist, wenn die Partei das Vorbringen . im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Pie Nichtzulassung des Vorbringens nach dieser Vorschrift erfolgt zwar nach der freien Überzeugung des Berufungsgerichts. Sie unterliegt jedoch in der Hinsicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, ob nicht der Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt ist (RG HRR 1929 Nr. 515 Warn-Rspr 1930 Nr. 83; HRR 1931 Nr. 877; RArbG 26, 162, 165; Baum-bach/Lauterbach aaO § 529 Anm. 2 B b; Stein/Jonas/Schönke aaO § 529. Anm. III 6; Wieczorek, ZPO § 529 Anm. C VI b 3; Rosenberg aaO § 1.37 III 2 f S. 686). Pies ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, der Fall. Pie grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO setzt nämlich ein Außerachtlassen jeder in der Prozeßführung erforderlichen Sorgfalt, und damit ein Verschulden voraus (RG HRR 1931 Nr. 877; Baumbach/ Lauterbach aaO § 529 Anm. 2 B b i.V. m. § 279 Anm. 1C). Von einem Verschulden der Klägerin in diesem Sinne könnte aber nicht gesprochen werden, wenn sie entsprechend ihrem vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Vorbringen schon im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags wegen dementia senilis geschäftsunfähig gewesen wäre. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtzulassung des Vorbringens der Klägerin, das ihre Geschäftsunfähigkeit schon vor dem Rechtsstreit zu dem Gegenstand hat, nicht damit begründet werden, sie habe die Tatsachen, aus den sich die Geschäftsunfähigkeit ergebe, infolge grober Nachlässigkeit nicht schon bei der Klagerhebung geltend gemacht.
Eines Eingehens darauf, ob etv/a die Verspätung des Vorbringens auf eine grobe Nachlässigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzufUhren ist, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Penn selbst wenn die umstrittene Frage, ob das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist, entgegen der auf Rosenberg
 
I
U
(aaO § 137 III 2 b S. 685) und Zöller (ZPO 9. Aufl. § 529 Am. 2) gestützten Meinung der Revision mit Baumbach/Lau-terbach (aaO Einleitung III 7 A und § 279 Am. 1 C) und Wieczorek (aaO § 529 Am. C IV c) zu bejahen wäre, so läge ein Verfahrensmangel deshalb vor, weil das Berufungsgericht hinsichtlich einer groben Nachlässigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten keine Tatsachen festgestellt hat, die dem Senat die Nachprüfung ermöglichen, ob auch insoweit der Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt ist, und v/eil ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in dieser Hinsicht sich auch nicht aus dem Prozeßverlauf von selbst ergibt (vgl. HG Recht 1932 Nr. 109; Baumbach/ Lauterbach aaO § 529 Am. 2 B b). Die Klägerin hat nämlich, soweit der letztere Gesichtspunkt in Präge kommt, gegenüber den Behauptungen der Beklagten in der Berufungsbeantwortung, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe während der langen Verfahrensdauer bestimmt mehrfach mit dieser verhandelt und sei selbst niemals auf den Gedanken gekommen, daß seine Auftraggeberin nicht im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte sein könne, in einem nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe seine Informationen nicht von ihr selbst, sondern von ihren Angehörigen erhalten, und vor dem Urteil des Landgerichts nur eimal mit ihr gesprochen; seine Oberzeugung, daß sie geschäftsunfähig sei, habe er erst durch eine Unterhaltung mit ihrem Hausarzt Br. PUßenich erlangt.
Es mag dahinstehen, ob, wie die Revision meint, aus diesem Vortrag der sichere Schluß auf ein fehlendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gezogen werden kann. Ber Vortrag spricht jedenfalls gegen ein Verschulden und hätte deshalb, wenn es auf ein solches ankommen würde, vom Berufungsgericht gewürdigt werden müssen.
c)	Ba die Nichtzulassung des Vorbringens schon aus den unter a) und b) aufgeführten Gründen nicht gerechtfertigt
 
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war, kommt es auf die weitere Revisionsrüge nicht mehr an, es habe sich um kein neues Vorbringen im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO gehandelt, weil die Klägerin schon im ersten Rechtszug unter Beweisantritt (Br. PüflHB als Zeuge, Sachverständigengutachten) vorgetragen habe, sie.habe sich beim Abschluß des notariellen Vertrags in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, zu demindest soweit es sich um das Verständnis und die Beurteilung der streitigen notariellen Urkunde handle. Es kann deshalb (ebenso wie in dem der Entscheidung LM $ 272 b ZPO Hr. 3 zugrunde liegenden Pall) dahingestellt bleiben, ob schon dieser, allerdings nicht näher substantiierte Vortrag im ersten Rechtszug das Berufungsgericht hätte nötigen müssen, das Vorbringen zu berücksichtigen.
2.	Die von der Klägerin erklärte Anfechtung des notariellen Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für. begründet, weil die privatschriftliche Vereinbarung und der notarielle Vertrag in ihren wesentlichen und hier streitigen Punkten nicht voneinander abwichen, insbesondere nicht hinsichtlich des Kaufpreises und seiner Tilgung, und deshalb die von der Klägerin behauptete Versicherung des beklagten Ehemanns vor Abschluß des notariellen Vertrags, dieser entspreche der vorausgegangenen privatschriftlichen Vereinbarung, unerheblich sei. Bas Berufungsgericht führt insoweit u.a. aus: Nach dem privatschriftlichen Vertrag sollte die Gegenleistung bestehen in einer Sofortanzahlung von 1 500 BM, einer monatlichen Rente auf Lebenszeit der Eheleute	jedenfalls	bis	zu dem 31* Mai
1970, und #em mietfreien V/ohnrecht der Eheleute in zwei Räumen des Erdgeschosses des Hauses. Bamit seien die Kaufpreisleistungen der Beklagten fest Umrissen gewesen. Bie Beanstan-
düngen der Klägerin hinsichtlich des letzten Punktes, also des Wohnrechts, beruhten erkennbar auf einer irrigen Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit des Wohnrechts. Baß dieses nämlich im Sinne von "schenkungsweise" und ohne Anrechnung auf den Kaufpreis gewährt werden sollte, sei im Privatvertrag nicht gesagt und könne nach der Fassung des Vertrags auch nicht aus ihm entnommen werden.
Banach nämlich sollte das Wohnrecht für die Klägerin und ihren Ehemann zwar mietfrei und insoweit also unentgeltlich sein. Bas habe für die Käufer aber in jedem Fall die Übernahme einer Belastung des Grundstücks und in diesem Sinne ein Entgelt dargestellt. Bas Wohnungsrecht sei dementsprechend im notariellen Vertrag auch zutreffend unter den Kaufpreisleistungen aufgeführt worden.
Bie Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den durch Zeugnis des Ehemanns BoflU^ und durch Parteivernehmung des beklagten Ehemanns unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 1959 nicht berücksichtigt habe, nach dem privatschriftlichen Vertrag habe ein Betrag von 14 000 BM (abzüglich der Anzahlung von 1 500 BM) in monatlichen Raten von 60 BM tatsächlich gezahlt und außerdem der Klägerin und ihrem Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt werden sollen.
Bie Rüge ist begründet. Ben aufgeführten Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht nur dann als unerheblich außer Betracht lassen dürfen, wenn die privatschriftliche Vereinbarung eindeutig in dem Sinne wäre, daß der von den Parteien vorgesehene Kaufpreis von 14 000 BM durch die Anzahlung in Höhe von 1 500 BM, durch die bis zu dem 31. Mai 1970, also auf die Bauer von 13 Jahren zu entrichtende Rente (60 BU z 12 x 13 ^ 9 360 BM) und durch das (auf
-11-
 dieselbe Dauer zu gewährende) Wohnrecht (240 DM x 13 *
 3 120 DM) getilgt sein sollte. An einer solchen Eindeutigkeit der privatschriftlichen Vereinbarung fehlt es hier.
Dies geht schon daraus hervor, daß sie im Gegensatz zu dem notariellen Vertrag nicht einmal für die Zahlung der Honte einen Endtermin enthält. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, ist dieses auch tatsächlich nicht von der Eindeutigkeit der privatschriftlichen Vereinbarung ausgegangen, sondern auf Grund einer Auslegung dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis gekommen, daß sie sich in den wesentlichen Punkten mit dem notariellen Vertrag decke. Diese Auslegung ist zwar möglich. Sie ist aber fehlerhaft, wenn bei ihr nicht alle vorgetragenen Umstände berücksichtigt wurden, die in dieser Hinsicht von Bedeutung sein konnten. Hierzu gehörte der hier in Frage stehende Vortrag der Klägerin, da er eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung, nämlich dahin, daß das Wohnrecht zusätzlich zu dem Kaufpreis von 14 000 DM zu gewähren war, ergeben könnte.
Hechtlichen Bestand kann auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht haben, die Klägerin hätte, da sie den notariellen Vertrag nicht blindlings unterschrieben habe, er ihr vielmehr ausweislich der Urkunde vor der Unterzeichnung durch den Notar vorgelesen worden sei, etwaige Abweichungen von der privatschriftlichen Vereinbarung ohne weiteres erkennen können und müssen. Dies reicht nicht aus.
Nur wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Klägerin diese Abweichungen tatsächlich gekannt hätt< hätte es die Folgerung ziehen können, daß die von der Klägeri behauptete Versicherung des beklagten Ehemannes vor dem Abschluß des notariellen Vertrags für einen Irrtum und eine arglistige Täuschung nicht ursächlich gewesen sei. Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr auf die von der Hevision in
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diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags bereits 70 Jahre alt gewesen sei und überdies in einfachen Verhältnissen gelebt habe, so daß von ihr nicht habe erwartet werden können, sie habe die Abweichung des verlesenen Vertragstextes von den Erklärungen des beklagten Ehemanns bemerken können.
3.	Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweipen. Diesem v/ar auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger