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BGH

Gericht: BGH

Er führt aus, das Grundstück sei niemals unbeschränktes Eigentum der Beklagten gewesen, sondern nur aus reinen Krediterwägungen auf ihren Namen eingetragen worden; die Beklagte habe lediglich treuhänderischen Besitz für ihn gehabt. Die Beklagte bestritt zuerst nicht, daß der Kläger die Kosten für den Erwerb des Grundstücks und für die Errichtung des Hauses getragen hat; sie behauptete, er habe ihr aber In einem nachgereichten Schriftsatz machte sie geltend, die genannten Mittel stammten nicht vom Kläger persönlich, sondern aus der Firma Walter & Co, In zweiter Instanz trug sie dazu vor, sie sei 1933 und in den folgenden Jahren ohne Entgelt im Geschäft tätig gewesen und habe intensiv mitgewirkt; es habe daher nahegelegen, daß der Kläger ihre verantwortliche geschäftliche Tätigkeit durch Verschaffung des Eigentums an dem umstrittenen Grundstück honoriert und abgegolten habe; zu demal da sich der Kläger damals in günstigen Vermögensverhältnissen befunden habe» November 1950, die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Gegenwart der Beklagten formuliert und später von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, ehe die Beklagte einem Rechtsanwalt Mandat erteilt hatte, sollte der Scheidungsprozeß in der Weise durchgeführt werden, daß von beiden Seiten die Schuld übernommen wird; Sachvortrag sollte nur insoweit stattfinden als es notwendig sei, um die beiderseitige Schuld zu begründen. Die Parteien vereinbaren, daß das Grundstück auf die beiden Töchter der Parteien Margot und Ingrid dHHHB zu Eigentum übertragen wird. Er stützt den Übereignungsanspruch auf § 667 BGB, da die Beklagte das Grundstück auf Grund eines von ihm im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erteilten Auftrags erworben habe (uneigennützige Treuhand), In der Vereinbarung vom 2. November 1950 werde lediglich von der Beklagten bestätigt, daß das Grundstück nicht auf den Kläger, sondern auf die beiden Kinder übertragen werden solle. Sollte man davon ausgehen, daß die Verpflichtung der Beklagten, das Eigentum auf ihn zu übertragen, mangels Einhaltung von Formvorschriften nicht begründet sei, so stütze er den Klaganspruch hilfsweise auf § 812 BGB. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger überhaupt auf Treuhandeigentum hätte beschränkt sein können (fraglich, weil sie das Eigentum nicht von ihm, sondern von einem Dritten unmittelbar erworben hat), führt das Berufungsgericht weiter aus, hätte allerdings ein Auftragsverhältnis mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zwischen den Parteien vereinbart sein können. Zwar stammten die Mittel für den Erwerb des Grundstücks und für den Hausbau effektiv vom Kläger; die Vereinbarung eines Auftrags des genannten Inhalts sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Zur Begründung des hilfsweise erhobenen Bereicherungsanspruchs habe der Kläger darzulegen und zu beweisen, daß er das Grundstück der Beklagten ohne Rechtsgrund verschafft habe; nicht etwa sei die Beklagte - wie der Kläger irrig meine -für das Zustandekommen eines tlberlassungsvertrags beweispflichtig (ihr Vortrag stelle sich in diesem Zusammenhang nur als substantiiertes Bestreiten dar). Der Senat halte sogar auf Grund der Zeugenaussagen unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts umgekehrt für erwiesen, daß die Verschaffung des Grundstücks seinerzeit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei, wenn auch der tatsächliche Rechtsgrund als ungeklärt erachtet werden müsse, falls man nicht den Zeugen Dr. K(| und Frau (Aussagen Über Schenkung) folgen wolle. Die Revision zieht aus der Feststellung, die Beklagte habe treuhänderisch die Firma (d.h. das Baugeschäft) für den Kläger geführt, zusammen mit der Formulierung der Beklagten (Schriftsatz vom 20. Juni 1958), die Geldmittel für das Hausgrundstück stammten nicht vom Kläger persönlich, sondern aus der Firma, es habe sich sonach um Firmenvermögen gehandelt, den Schluß, dann sei das Treuhandverhältnis auch für das Grundstück begründet« Dieser Schluß ist verfehlt, da wohl Geld aus dem Geschäft gewonnen sein konnte, das zu dem Erwerb und dem Aufbau eines Grundstücks verwendet wurde, ohne daß deshalb das Grundstück Geschäftsvermögen zu werden brauchte« Dies hat bislang auch keine Partei behauptet. 2. Zu der Frage, ob der Kläger der Beklagten einen Auftrag erteilt hat, das Grundstück in ihrem Namen zwecks späterer Uber tragung auf ihn im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu erwerben, unterstellt das Berufungsgericht Äußerungen, die die Beklagte in den Jahren 1950 bis 1957 des Inhalts gemacht haben soll, sie habe ein Wohnrecht an dem Grundstück, sei aber verpflichtet, das Eigentum auf die Töchter zu übertragen« Es führt dazu aus, solche Äußerungen könnten sich nur auf die Vereinbarung vom 2. Davon kann jedoch keine Rede sein: Das Berufungsgericht erklärt den Widerspruch in den Äußerungen der Beklagten (1950 bis 1957: sie habe wohl ein Wohnrecht; im Prozeß: die Vereinbarung vom November 1950 sei aus verschiedenen Gründen unwirksam) eben damit, daß es sich bei den früheren Äußerungen um ihre damalige Meinung über die Auswirkung der Vereinbarung gehandelt habe, die sie - wie zu ergänzen ist - im Prozeß nun geändert habe, und führt dazu aus, daß die Äußerung ihrer früheren Ansicht keinen Einfluß auf die Rechtslage gehabt habe. 6. Für den Fall, daß eine Schenkung Vorgelegen haben sollte, macht die Revision geltend, daß in dem Verhalten des Klägers, insbesondere in der Erklärung vom 2. Sie führt dazu im einzelnen aus: Das Berufungsgericht irre darin, daß der Kläger dar tun müsse, um was für ein Rechtsverhältnis es sich gehandelt haben könne; richtigerweise müsse die Beklagte den Erwerbsgrund im Verhältnis%«um Kläger dartun. Der hilfsweise erhobene Bereicherungsanspruch ist geltend gemacht für den Fall, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Leistung des Klägers an die Beklagte entgegen der Hauptbegründung des Klägers nicht in einem Auftragsverhältnis einen Bechtsgrund im Sinne eines Verwendungsersatzes fände. Eine schlüssige Hilfsbegründung des Klägers lautete in diesem Falle, daß die Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Auftragsverhältnis hingegeben worden sei, dieses aber in Wirklichkeit - wie sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts jetzt herausstelle - nicht bestehe. November 1950 und hinsichtlich der Frage, ob ein Auftragsverhältnis bestanden hat) ergibt, den Beweis dafür, daß die Leistung in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Auftragsverhältnis hingbgeben wurde, nicht geführt. Dies sollte letztlich in der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verschaffung des Grundstücks (zu ergänzen: und die Bebauung des fremden Grundstücks) seinerzeit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei, wenn auch der tatsächliche Hechtsgrund ungeklärt erachtet werden müsse, zu dem Ausdruck gebracht werden. Wäre dem Kläger der..:' Beweis, er habe seine Leistung seinerzeit zur Erfüllung, einer Verbindlichkeit aus dem behaupteten Auftragsverhältnis erbracht, gelungen, dann hätte allerdings der Beklagten der (indirekte Gegen-) Beweis dafür offengestanden, daß gleichwohl ein anderer Rechtsgrund (etwa Schenkung oder Honorierung) bestanden hätte. Der Kläger hat eine der Voraussetzungen des hilfsweise erhobenen Bereicherungsan^ spruchs nicht bewiesen; das Berufungsgericht brauchte daher auf die Behauptung der Beklagten über irgend einen anderen Rechtsgrund, der ihres Erachtens der Leistung zu Grunde gelegen haben soll, nicht einzugehen.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 286 ZPO § 667 BGB § 286 ZPO
GrundstückAuftragsverhältnisBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2206 050
3LZH_213Z52
Verkündet am 18. Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o*l k e s
In dem Rechtsstreit
 des Architekten und Baumeisters Walter in HflB-LHB, MflHBstraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Margj^je^M^O
geb
 in H(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr«. Augustin, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
♦
Die Revision gegen das Urteil des 6/Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23- April 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren von 1929 bis Ende 1950 verheiratet; aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter Margot und Ingrid hervorgegangen. Sie streiten um das Eigentum an dem Hausgrundstück iBHHPstraße BP in H^HB” Dieses Grundstück wurde unter Mitwirkung beider Parteien 1938/39 gekauft; im notariellen Kaufvertrag ist die Beklagte als Käuferin aufgeführt. Sie wurde auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde anschließend durch den Kläger mit einem Wohnhaus bebaut, welches bis Kriegsende von den Parteien bewohnt wurdeo Es wurde 19*+5 beschlagnahmt und unterlag der Beschlagnahme bis 1953»
Die Parteien hatten im Januar 1933 zuerst eine offene Handelsgesellschaft für den Handel mit Baustoffen (Firma. Walter SBBBBIB & Co») gegründet, nach wenigen Wochen diese Gesellschaft aber wieder aufgelöst; als Alleininhaberin des vom Kläger geführten Geschäfts (nunmehr Bauunternehmung, Hoch-, Tief- und Eisenbetonbau) war von März 1933 bis Mitte 19^2 im Handelsregister die Beklagte eingetragen, während von diesem Zeitpunkt an der Kläger allein als Inhaber der nunmehrigen Firma “Walter BHBB^F' eingetragen ist.
Der Kläger behauptet, das Grundstück sei mit seinen Mit teln bezahlt und bebaut worden. Er führt aus, das Grundstück sei niemals unbeschränktes Eigentum der Beklagten gewesen, sondern nur aus reinen Krediterwägungen auf ihren Namen eingetragen worden; die Beklagte habe lediglich treuhänderischen Besitz für ihn gehabt.
Die Beklagte bestritt zuerst nicht, daß der Kläger die Kosten für den Erwerb des Grundstücks und für die Errichtung des Hauses getragen hat; sie behauptete, er habe ihr aber
 
das Hausgrundstück 1938/39 schenkweise überlassen. In einem nachgereichten Schriftsatz machte sie geltend, die genannten Mittel stammten nicht vom Kläger persönlich, sondern aus der Firma Walter	&	Co,	In	zweiter	Instanz	trug	sie
 dazu vor, sie sei 1933 und in den folgenden Jahren ohne Entgelt im Geschäft tätig gewesen und habe intensiv mitgewirkt; es habe daher nahegelegen, daß der Kläger ihre verantwortliche geschäftliche Tätigkeit durch Verschaffung des Eigentums an dem umstrittenen Grundstück honoriert und abgegolten habe; zu demal da sich der Kläger damals in günstigen Vermögensverhältnissen befunden habe»
Nach Nr. I der schriftlichen Vereinbarung vom 2. November 1950, die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Gegenwart der Beklagten formuliert und später von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, ehe die Beklagte einem Rechtsanwalt Mandat erteilt hatte, sollte der Scheidungsprozeß in der Weise durchgeführt werden, daß von beiden Seiten die Schuld übernommen wird; Sachvortrag sollte nur insoweit stattfinden als es notwendig sei, um die beiderseitige Schuld zu begründen. Unter Nr« II ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geregelt und in Lit. a bestimmt:
"Aufden Namen von Frau	is't	das	Grundstück
HHHV» Brabandstraße 6ö eingetragen. Es wurde durch Herrn Sengelmann mit eigenen Mitteln angeschafft und bebaut. Die Parteien vereinbaren, daß das Grundstück auf die beiden Töchter der Parteien Margot und Ingrid dHHHB zu Eigentum übertragen wird. Auch bei einer späteren Verheiratung der Kinder soll dies als Vorbehalt sgut gelten.
Ferner wird vereinbart, daß zugunsten von Frau SMHB MV nach Übertragung des Grundstücks auf die Kinder ein Nießbrauchrecht für Lebenszeit einzutragen ist.'1

- If -
Weitere Bestimmungen sind Uber eine Grundschuld getroffen«
Nach Lit. c sollten in dieser Auseinandersetzung “alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche ihre endgültige Erledigung gefunden haben“. Noch vor dem Scheidungstermin teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Anwalt des Klägers mit, die bislang vorgesehene Vereinbarung vom 2. November 1950 sei keine geeignete Basis für die beabsichtigte Scheidung; gleichwohl hielten sich im Scheidungsverfahren beide Parteien an die unter Nr. I getroffene Vereinbarung.
Die Beklagte bewohnte das Hausgrundstück nach Beendigung der Beschlagnahme (1953). Sie hat sich im Dezember 1957 wieder verheiratet. Der Kläger verlangte darauf die Übertragung des Eigentums auf die beiden Töchter. Er stützt den Übereignungsanspruch auf § 667 BGB, da die Beklagte das Grundstück auf Grund eines von ihm im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erteilten Auftrags erworben habe (uneigennützige Treuhand), In der Vereinbarung vom 2. November 1950 werde lediglich von der Beklagten bestätigt, daß das Grundstück nicht auf den Kläger, sondern auf die beiden Kinder übertragen werden solle. Sollte man davon ausgehen, daß die Verpflichtung der Beklagten, das Eigentum auf ihn zu übertragen, mangels Einhaltung von Formvorschriften nicht begründet sei, so stütze er den Klaganspruch hilfsweise auf § 812 BGB. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück	iBHBstraßeB
eingetragen im Grundbuch von	Band^P,
Blatt Nr. l6if9, an
a)	Margot Feil geb. SBHHHI
b)	Ingrid SflHHHB
zu Miteigentum jeizur Hälfte aufzulassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der Auslegung des Berufungsgerichts haben die Parteien in der Vereinbarung vom 2. November 1950 nicht eine schon bestehende Verpflichtung schriftlich fixieren, sondern einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund schaffen wollen, was nach Ansicht des Tatrichters auch für den Fall, daß eine frühere Verpflichtung schon bestanden haben sollte, möglich gewesen wäre. Damit stellt das Berufungsgericht - wenn es dies auch nicht ausdrücklich ausspricht - fest, daß die Beklagte in dieser Vereinbarung jedenfalls keine bestehende Verpflichtung anerkannt hat. In rechtlicher Hinsicht kommt es zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarung aber trotz Willensübereinstimmung keine Wirksamkeit habe entfalten können, weil die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 313 BGB) und mangels dieser Form nichtig sei (§ 125 BGB).
Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger überhaupt auf Treuhandeigentum hätte beschränkt sein können (fraglich, weil sie das Eigentum nicht von ihm, sondern von einem Dritten unmittelbar erworben hat), führt das Berufungsgericht weiter aus, hätte allerdings ein Auftragsverhältnis mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zwischen den Parteien vereinbart sein können. Wäre ein Auftrag dieses
 Inhalts zwischen den Parteien vereinbart worden, so wäre der Anspruch auch begründet. Zwar stammten die Mittel für den Erwerb des Grundstücks und für den Hausbau effektiv vom Kläger; die Vereinbarung eines Auftrags des genannten Inhalts sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.
Zur Begründung des hilfsweise erhobenen Bereicherungsanspruchs habe der Kläger darzulegen und zu beweisen, daß er das Grundstück der Beklagten ohne Rechtsgrund verschafft habe; nicht etwa sei die Beklagte - wie der Kläger irrig meine -für das Zustandekommen eines tlberlassungsvertrags beweispflichtig (ihr Vortrag stelle sich in diesem Zusammenhang nur als substantiiertes Bestreiten dar). Zur Begründung eines Berei-cherungsansprüchs fehle es aber an jeglichem substantiiertem Vorbringen und irgendwelchen Beweisangeboten. Der Senat halte sogar auf Grund der Zeugenaussagen unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts umgekehrt für erwiesen, daß die Verschaffung des Grundstücks seinerzeit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei, wenn auch der tatsächliche Rechtsgrund als ungeklärt erachtet werden müsse, falls man nicht den Zeugen Dr. K(| und Frau	(Aussagen	Über	Schenkung) folgen wolle. Es
 bedürfe daher keiner Prüfung, ob ein Bereicherungsanspruch nur auf Geld gerichtet sein könne.
II.
1.	Die Revision zieht aus der Feststellung, die Beklagte habe treuhänderisch die Firma (d.h. das Baugeschäft) für den Kläger geführt, zusammen mit der Formulierung der Beklagten (Schriftsatz vom 20. Juni 1958), die Geldmittel für das Hausgrundstück stammten nicht vom Kläger persönlich, sondern aus der Firma, es habe sich sonach um Firmenvermögen gehandelt,
 den Schluß, dann sei das Treuhandverhältnis auch für das Grundstück begründet« Dieser Schluß ist verfehlt, da wohl Geld aus dem Geschäft gewonnen sein konnte, das zu dem Erwerb und dem Aufbau eines Grundstücks verwendet wurde, ohne daß deshalb das Grundstück Geschäftsvermögen zu werden brauchte« Dies hat bislang auch keine Partei behauptet.
Das Grundstück wurde nicht unter dem Namen der Firma, sondern von der Beklagten persönlich erworben.
2.	Zu der Frage, ob der Kläger der Beklagten einen Auftrag erteilt hat, das Grundstück in ihrem Namen zwecks späterer Uber tragung auf ihn im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu erwerben, unterstellt das Berufungsgericht Äußerungen, die die Beklagte in den Jahren 1950 bis 1957 des Inhalts gemacht haben soll, sie habe ein Wohnrecht an dem Grundstück, sei aber verpflichtet, das Eigentum auf die Töchter zu übertragen« Es führt dazu aus, solche Äußerungen könnten sich nur auf die Vereinbarung vom 2. November 1950 bezogen haben. Sie stellten die damalige Meinung der Beklagten dar, deren Äußerung an der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung jedoch nichts geändert hätten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei übergangen, daß die Beklagte die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 2. November 1950 bestritten habe. Davon kann jedoch keine Rede sein: Das Berufungsgericht erklärt den Widerspruch in den Äußerungen der Beklagten (1950 bis 1957: sie habe wohl ein Wohnrecht; im Prozeß: die Vereinbarung vom November 1950 sei aus verschiedenen Gründen unwirksam) eben damit, daß es sich bei den früheren Äußerungen um ihre damalige Meinung über die Auswirkung der Vereinbarung gehandelt habe, die sie - wie zu ergänzen ist - im Prozeß nun geändert habe, und führt dazu aus, daß die Äußerung ihrer früheren Ansicht keinen Einfluß auf die Rechtslage gehabt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte bei-.zusammenfassender
 
Würdigung ihrer verschiedenartigen Auffassungen ’’eben nur ein Treuhandverhältnis habe bestätigen können’S w^e die Revision meint. Nichts anderes gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß^gegen § 286 ZPO in diesem Zusammenhang das Schreiben vom 19. Dezember 1957 nicht gewürdigt.
3.	Nicht näher dargetan hat die Revision, inwiefern die vom Berufungsgericht als richtig festgestellte, in der Vereinbarung vom 2. November 1950 wiedergegebene Tatsache (Anschaffung und Bebauung durch Herrn	mit	eigenen Mitteln)
nur auf ein Auftragsverhältnis hindeute. Es sind daneben andere Gründe für eine Zuwendung an die Beklagte denkbar, etwa eine Schenkung oder eine Honorierung für die Mitwirkung der Beklagten. Es handelt sich im übrigen hier um die Frage der Beweis-wurdigung, die einem Revisionsangriff nicht zugänglich ist.
l*. In den Ausführungen unter Nr. II unterstellt die Revision die Wirksamkeit eines Treuhandvertrags im weitesten Sinn, womit ihrer Ansicht nach die Nichtigkeit des Vertrags vom 2. November 1950 wegen Formmangels entfiele. Der Klaganspruch setzte ohne formgerechte rechtsgeschäftliche Verpflichtung jedenfalls einen Anspruch aus § 667 BGB, also ein Auftragsverhältnis voraus (vgl. RG JW 1926, 2573-» 2572 rechte Spalte oben). Da ein solches nicht erwiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 2. November 195° auch noch aus anderen, vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen entfiele. Es braucht dahea>auf die Revisionsangriffe, die gegen diese weiteren Nichtigkeitsgründe gerichtet sind, nicht eingegangen zu werden.
5.	Mit dem wechselnden Sachvortrag der Beklagten über die Herkunft des zu dem Ankauf des Grundstücks und seiner Bebauung ver-
 
wendeten Geldes hat sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision befaßt. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt nicht vor.	$
6.	Für den Fall, daß eine Schenkung Vorgelegen haben sollte, macht die Revision geltend, daß in dem Verhalten des Klägers, insbesondere in der Erklärung vom 2. November 1950, ihr Widerruf liegen würde.
V/ie unter Nr. 7 dargelegt wird, ist der Grund für die Verschaffung des Hausgrundsbücks offen geblieben; neben einem Auftragsverhältnis oder einer Schenkung hat der Tatrichter auch etwa die Möglichkeit eines Entgelts für die Mitwirkung der Beklagten im Geschäft während der Ehe offengelassen. Der Widerruf einer Schenkung wäre daher nicht schlüssig. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob es sich hier nicht um einen Tatsachenvortrag über den Inhalt der vom Kläger am 2. November 1950 abgegebenen Wilienserklärung handelt, der nur in der Tatsacheninstanz möglich gewesen wäre. Dahingestellt kann auch bleiben, ob ein Widerruf überhaupt begründet gewesen wäre.
7.	An verschiedenen Stellen der Begründungsschrift wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Bereicherungs-anspruchs. Sie führt dazu im einzelnen aus: Das Berufungsgericht irre darin, daß der Kläger dar tun müsse, um was für ein Rechtsverhältnis es sich gehandelt haben könne; richtigerweise müsse die Beklagte den Erwerbsgrund im Verhältnis%«um Kläger dartun. Die Beklagte habe als Erwerbsgründ letztlich ausschließlich eigenen Verdienst behauptet und habe sogar davon ’'Abstand genommen, daß eine Schenkung vorliegen könne". Jedenfalls dafür habe die Beklagte volle Beweislast: dieser Behauptung sei das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Sollte das Berufungsgericht aber gemeint haben, der Kläger habe zu beweisen, daß die
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Beklagte die Gelder nicht verdient habe, dann habe darüber entsprechend dem Beweisantfitt des Klägersdie Beklagte als Partei vernommen werden müesen.
Der hilfsweise erhobene Bereicherungsanspruch ist geltend gemacht für den Fall, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Leistung des Klägers an die Beklagte entgegen der Hauptbegründung des Klägers nicht in einem Auftragsverhältnis einen Bechtsgrund im Sinne eines Verwendungsersatzes fände. Eine schlüssige Hilfsbegründung des Klägers lautete in diesem Falle, daß die Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Auftragsverhältnis hingegeben worden sei, dieses aber in Wirklichkeit - wie sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts jetzt herausstelle - nicht bestehe. Damit hätte dervKläger seiner Darlegungspflicht genügt (vgl. zur Beweislast der condictio indebiti Staudinger/ Seuffert, BGB 11. Aufl. § 812 Nr. 30, Rosenberg, Die Beweislast h* Aufl. § l*f S. 196). Entsprechende Behauptungen können dem Vortrag des Klägers auch entnommen werden. Er hat jedoch, wie sich schon aus den Feststellungen des Tatrichters in anderem Zusammenhang (BeweiswUrdigung hinsichtlich des Inhalts des beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Willens in der Vereinbarung vom 2. November 1950 und hinsichtlich der Frage, ob ein Auftragsverhältnis bestanden hat) ergibt, den Beweis dafür, daß die Leistung in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Auftragsverhältnis hingbgeben wurde, nicht geführt.
Dies sollte letztlich in der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verschaffung des Grundstücks (zu ergänzen: und die Bebauung des fremden Grundstücks) seinerzeit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei, wenn auch der tatsächliche Hechtsgrund ungeklärt erachtet werden müsse, zu dem Ausdruck gebracht werden. Wäre dem Kläger der..:' Beweis, er habe seine Leistung
 seinerzeit zur Erfüllung, einer Verbindlichkeit aus dem behaupteten Auftragsverhältnis erbracht, gelungen, dann hätte allerdings der Beklagten der (indirekte Gegen-) Beweis dafür offengestanden, daß gleichwohl ein anderer Rechtsgrund (etwa Schenkung oder Honorierung) bestanden hätte. Daraus ergibt sich, daß die Angriffe der Revision unbegründet sind. Der Kläger hat eine der Voraussetzungen des hilfsweise erhobenen Bereicherungsan^ spruchs nicht bewiesen; das Berufungsgericht brauchte daher auf die Behauptung der Beklagten über irgend einen anderen Rechtsgrund, der ihres Erachtens der Leistung zu Grunde gelegen haben soll, nicht einzugehen.
III.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rech irrtum zu dem Nachteil des Klägers ergab, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hückinghaus	Dr. Augustin	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger