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BGH

Gericht: BGH

Die Vertragsurkunde war von dein Notariatsinspektor dis auf die Wertangaben des für den Klager und seine Ehefrau einzuräumenden Leibgedings und der: mitzuübergebendenbeweglichen Sachen? Per Kläger verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Anwesens0 Er stützt sich dabei auf die von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 22 * November 1954- ausgesprochene Anfechtung des Übergabevertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung im Sinne der §§ 119? Er habe verlangt, daß die Beklagten bei einem Verkauf des Anwesens dieses, seinem Sohn zu dem gleichen Preis, zu dem sie es erworben hätten, anzubieten hatten», Biese Klausel fehle in der Urkunde, Bas vor der Beurkundung übergebene handschriftliche "Inventarverzeichnis” habe alle diese seinen Willen wiedergebenden Vertragspunkte enthalten, Ber JTo-tar habe beim Verlesen der Urkunde vor dem Unterschreiben auch die handschriftlichen Notizen des Klägers als Bestandteil des übergabeverirages verlesen und dadurch dessen Unterschrift veranlaßt, Wäre insbesondere Abschnitt II des Vertrages so, wie er beurkundet worden sei, verlesen worden, so wären auch sofort von allen Seiten Einwendungen gekommen, da dieser Abschnitt Gegenstände enthalte, die am 27« Februar 1953 nicht vorhanden gewesen oder von den Beklagten eingebracht worden peien. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das ihnen laut Übergabevertrag vom 27 ° Februar 1953 übergebene (im einzelnen näher beschriebene) Anwesen Haus Nr . Pas Berufungsgericht hat nach nochmaliger Vernehmung der Zeugen und Hans die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe und Auf- es sich hierbei um eine Öffentliche Urkunde nach §415 ZPO handelte und der Kläger dafür beweispflichtig war? Es hat jedoch die objektive Richtigkeit und Vollständigkeit der nach seiner Auffassung klaren und eindeutigen Vertragsurkunde durch die Beweisaufnahme beider Instanzen nicht als erschüttert angesehen und die von dem Kläger behaupteten Anfechtungsgründe des § 119 und des § 125 BGB nicht als erwiesen erachtet» Es hat sich dabei auf die (in erster Instanz eidlichen) Aussagen der Zeugen PflHHH und gestützt? inen allein die beurkundeten Erklärungen verlesen und von den Vertragspartnern genehmigt worden seien und die Vertragsurkunde voll und ganz die vertraglichen Erklärungen der Vertragsparteien wiedergebe» Diesen Aussagen hat das Berufungsgericht mehr Überzeugunskraft beigemessen als den gegenteiligeil Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Klägers? die es im einzelnen wie folgt gewürdigt hats Die Zeugen stünden in verwan&schaftlichen Beziehungen zu dem Kläger und seien am Ausgang des Rechtsstreits persönlich interessiert » Die Zeugin Babette K^HBliabe beim Vertragsschluß als Empfängerin von Gegenleistungen unterschriftlieh mit ge wirkt und dem-Zeugen Hans KflH^sei im Vertrag ein nun umstrittenes Vorkaufsrecht eingeräumt wordene Die Zeugin Babette habe 9 wie sich aus ihrer erstinstanzlichen Aussa- rer Aussagev es sei über das Vorkaufsrecht zugunsten des Sohnes Hans KiHIB überhaupt nicht gesprochen worden, sei sie sogar über die Behauptung des Klägers hinausgegangen, der in seiner Berufungsverhandlung zugegeben habe/ daß über das Vor- Die gesamte Aussage des Zeugen erwecke den Eindruck; daß er bei der Vertragsbeurkundung den Vorgängen nicht aufmerksam gefolgt sei» Seine Aussagen seien auch nicht einheitlich,!.-So habe er seine frühere Aussage im Awuenrechtsverfahren teils eingeschränkt, teils berichtigt» Letzteres sei gerade in dem ihn am meisten interessierenden Punkt des Vorkaufsrechts geschehen, Seine frühere Aussage, daß ihm und seinem Sohn ein Wiederkaufsrecht zu dem Übergabepreis (7-000*DM) zugesprochen worden sei, habe er dahin berichtigt, daß der Notar vorgelesen habe, ihm und seinem Vater, dem Kläger, stehe das Wie- Seine Aussage, daß nicht alle in Abschnitt II des Vertrages aufgeführten Gegenstände, insbesondere nicht der Passus Uber das gesamte lebende und tote Inventar, verlesen worden seien, begründe der Zeuge damit, daß dies sonst bestanstandet worden wäre, weil ein Teil dieser Gegenstände schon verkauft gewesen sei0 Dieser Gesichtspunkt schlage jedoch nicht durch. Das Berufungsgericht hat auch die Angriffe des Klägers gegen die Objektivität und Glaubwürdigkeit des Zeugen p{ fer nicht als begründet erachtet. Die Erhebung der vom Kläger angebotenen weiteren Beweise hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen nicht für erforderlich erachtet % Dem etwaigen lichtVorhandensein einzelner Mobilien sei in Abschnitt XVII 2 der Vertragsurkünde durch Ausschluß der Gewährleistung Rechnung getragen, Der Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens darüber; daß die in den IIandakten des Hotars befindlichen zwei Schriftstücke nicht vom Kläger geschrieben seien? Ben wesentlichen Verfahrensmangel des ersten Hechtszuges im Sinne dieser Vorschrift sieht die Revision darin, daß der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lückenhaft sei, weil er nur die Feststellung enthalte, der Kläger habe den übergabevertrag den Beklagten gegenüber ; angefoeilten, nicht aber auch den Grund der Anfechtung« § 539 Ämiio 1 B) 0 Ber Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist jedoch, wie sich aus seinem Zusammenhang ergibt, nicht unvollständig in diesem Sinne» Br enthält nicht nur den für eine rechtliche Beurteilung nach § 123 BGB in Betracht kom-menden Vortrag des Klägers, der Notar habe im Beurkundungs-te.rmin in verschiedenen punkten nicht den beurkundeten Vertragsinhalt, sondern die von dein Kläger vor dem Termin, eingereichten handschriftlichen Unterlagen verlesen» Er nimmt auch ausdrücklich auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Schriftsätzen und damit auch auf den gesamten Sachvortrag des Klägerä. Bas Landgericht hat somit, wenn es die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht behandelt hat, lediglich den Tatsachenvortrag des Klägers rechtlich nicht vollständig beurteilt* Dies ist aber ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf den § 539 ZPO keine Anwendung findet. Im übrigen hat das Landgericht7wenn es einen Irrtum auf Seiten des Klägers nicht als erwiesen angesehen hat, auch einen auf einer etwa gen crglisti gen Täuschung durch den Notar beruhenden Irrtum verneint* Bei diesem Ergebnis bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob die Rüge auch schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil es im freien, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts steht, von der ihm in § 539 gegebenen Befugnis keinen Gebrauch. 3-b Die Revision sieht sodann eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte graphologische Gutachtennicht eingeholt hat 9 Sie meint , das Beweisangebot habe nur abgelehnt werden können,: wenn das Berufungsgericht von der:Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt gewesen sei oder wenn der angebotene Beweis die 'Überzeugung des Berufungsgerichts vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung nicht hatte erschüttern können! so hätte,es der Aussage des lotars auch in übrigen nicht glauben dürf eil g Zum mindest eh hätte sich: das Berufungsgericht darüber auslassen müssen, weshalb es dem Notar trotz der zu unterstellenden Urkundenfälschung mehr geglaubt habe als den Zeugen habette und Hans I- daß sich der Klager ..auf das graphologische Gutachten nur zu dem Beweis dafür berufen hat? 121/122 GA)c Zu unterstellen war deshalb nur diese Behauptung des Klagers und nicht eine von dem Ilotar bezüglich der Schriftstücke begangene Urkunden!* 4c Soweit die Revision Verletzung des § 395 ZPO mit der Begründung rügt? Hier komme es aber darauf an, ob nicht das Zustandekommen des Inhalts auf Irrtum oder arglistiger Täuschung beruht habe, Für dieses Zustandekommen sei die urkunde kein Beweis, Es gelte insoweit vielmehr das freie Bewei-swürdigungsrecht des § 286 ZPO. daß das Berufungsgericht aus § 415 ZPO ohne Rechtsirrtum nur entnommen hat; daß der Kläger seine Erklärungen so,, wie sie in der Vertragsurkunde niedergelegt sind, abgegeben habe? Für seine weitere Behauptung; seine Erklärungen beruhten auf Irrtum und arglistiger Täuschung, hat das Berufungs g eri c ht den Kläger eb enfal1s ohne Rechtsir r t um des-halb als beweispflichtig erachtet, weil er sich auf diese An- 1o Die Revision rügt ferner Verletzung der Denkgesetze, weil das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen Babette und Hans KflHP deren Interesse an Ausgang des Rechtsstreit: hervorgehoben, das gleiche Interesse der Zeugen PflHHB und dagegen, unberücksichtigt gelassen habe« Diese Zeugen -seien deshalb am Ausgang des Rechtsstreits interessiert , weil im Palle des .Erfolgs der Klage festgestellt sei, daß der Kotar eine falsche Urkunde ausgestellt habe und die von dem Kläger eingereicliten Schriftstücke gefälscht worden seien« Hiermit wendet sich die Revision jedoch in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Die Hervorhebung des Interesses der Zeugen Babette und Hans KflM Saiu Ausgang des Rechtsstreits war zudem nur einer von mehreren Gründen, aus denen heraus das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen nicht geglaubt hat.« Andererseits hat das Berufungsgericht zugunsten der Glaubwürdigkeit des Zeugen mitberücksichtigt , daß-jeder Anhaltspunkt und jedes Motiv für das von dem Kläger behauptete Verhalten des Kotars fehlten« 8« Ihre Rüge der Verletzung des § 133 BGB begründet die Revision damit, daß nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde be~ wegliche Sachen hätten mitübergeben werden sollen«, die im Zeitpunkt der Vertragsurkunde überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen seien, und dies unmöglich der Wille der Vertragsschließenden gewesen sei«; weil in dem von dem Notar in die vorbereitete Vertragsurkunde eingefügten Abschnitt XVII 2 dem etwaigen Nichtvo.rhandensein ein seiner Mobilien durch Ausschluß der Gewährleistung Rechnung getragen worden sei. weil der Kläger die Aufnahme des von ihm eingereichten Inventarverzeichnisses in die Vertragsurkunde zur Voraussetzung seiner Unterschrift gemacht und bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde auch geglaubt habe? 11, Da die Ausfhnrungen dee Berufungsgerichts smch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Klägers enthalten;, war dessen Revision daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Schuster preitäg Rothe ir, Hattern

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 123 BGB § 539 ZPO § 133 BGB § 97 ZPO
NotarBerufungsgerichtAussageZeugeVertragsurkundeZPOAbschnittKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IJKJJ3Z57	2356	056
/
Verkündet
 am 1 o Mai 1958
Symalla5 Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
I m N a n e fr des V o 1 k e s
in dem Rechtsstreit
 des Altsitzers Georg K^| in	Haus	Ur0<
Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers ?
Prozeßbevo1lmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Landwirtseheleute Friedrich
 Haus Hr
b
und Maria
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Pro zeßbeVollmachtigter? Rechts anwalt Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ?„ Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Augustin.- Schuster? Br,Rothe? Br, Brei^ag und Br, Mattem
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlahdesgerichts Nürnberg vom 19c März 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Januar Grundbuch des Ai
1953 entschloß sich der Kläger? sein im intsgerichts	für	Bandi
 Seite flP? Blatt 844 eingetragenes Anwesen in Baus Nr» Aan seinen Neffen und dessen Ehefrau? die Be-
klagten? zu übergeben„ Er begab sich zu diesem Zweck wiederholt auf die Kanzlei des Notars PIHB in AflB? wo er die Übergabe mit dem Notariatsinspektor SflHHB vorbesprach und diesem schriftliche AufZeichnungen über einzelne Vertragspunkte übergaba
 Die Beurkundung der Übergabe erfolgte am 27 - Februar
1953 im Anv/esen des Klägers, Hierbei waren außer dem Notar Bfm^^und den Parteien der Hotariatsinspektor Si die Ehefrau des Klägers (Babette KflHB) ? der Sohn gers (Hans KBHM und der Vater des beklagten Ehemanns an-
wesend.
Die Vertragsurkunde war von dein Notariatsinspektor
 dis auf die Wertangaben des für den Klager und seine Ehefrau einzuräumenden Leibgedings und der: mitzuübergebendenbeweglichen Sachen? die vollständige Angabe der von der . Übergabe aus genommenen G-egenst ände und die abschließende Beurkundung des Molars in 16 Abschnitten mit Schreibmaschine vorbereitet wordenc. Die Ergänzungen? die Hinzufügungen des Abschnitts XVII und einige Berichtigungen? die sieh während der Verhandlung ergeben hatten? erfolgten handschriftlich durch den Notar» ;
Nach Abschnitt II des so vervollständigten und von dem Notar? den Parteien und der Ehefrau des Klägers unterschriebenen Vertrages hat der Kläger an die Beklagten übergeben?
"das gesamte Anwesen Hs „Nr, flP in	mit
 allen Rechten und Pflichten uiid dem gesetzlichen Zubehör sowie mit dem gesamten lebenden und toten landwirtschaftlichen Inventar, den "Vorräten an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, darunter insbesondere 6 Stück Vieh, 6 Schweine, 60 Hühner, 1 Mähmaschine, 1 Säemaschine, 1 Kultivator, 2 Eggen,
3 Pflüge, 2 Heuwagen, 1 Mistwagen, 1 Heuaufzug,
1 Futterschneidemaschine, 1 Rübenmühle, 1 Schrotmühle, 2 elektrische Motoren, eine Anzahl Getreide-und Kartoffelsäcke, 100 Zentner Kartoffeln, 60 Zentner Getreide, 100 Zentner Heu und Stroh, 80 Zentner Rüben, 1 Ackergerät zu dem Legen von Kartoffeln und sonstige landwirtschaftliche Kleingeräteo
 Nicht mitzuübergeben ist die Wohnungsund Küchenein-richtung, 1 Kartoffelgraber und 2 Schweine im Alter von ca0 7 Monaten, die Roggen- und Weizenvorräte,
25 Hühner und 1 Hahn, ferner das vorhandene Handgeräte "
Abschnitt III enthält die von den Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen an Geld (7WOG EM) und Naturalleistun gen (Leibgeding)o In Abschnitt XVI ist dem Sohn des Klägers an dem Anwesen das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt > Nach Abschnitt XVII 2 ist der Kläger von der Gewähr für das genaue Vorhandensein des Mobiliars entbunden,,
Per Kläger verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Anwesens0 Er stützt sich dabei auf die von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 22 * November 1954- ausgesprochene Anfechtung des Übergabevertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung im Sinne der §§ 119? 125 BGB, zu deren Begründung er vorträgt?
Eie notarielle Vertragsurkunde weiche in den Abschnitten ix, III und;XVI von den von ihm als Vertragsgrundlage ge forderten Voraussetzungen ab. Entsprechend dem "Inhaltsverzeichnis" , das er einige Zeit vor der Beurkundung auf der Kanzlei des Notars übergeben habe, hätten übergeben werden sollen? 2 Schweine, 27 Hühner, Geräte und Hafer, 1 Wagen mit
 
Jauchefaß, 2 Heul.äite^nf 1 Mähmaschine? 2 Kuhgeschirre, 1 Motor mit Riemen, Heu und Stroh, Kartoffeln, Ranges (Rüben), 1 Teil Säcke, 1 Block Bretter, 1 Kartoffellager und 1 Heuauf-izug, Ira notariellen Vertrag sei dagegen ”fälschlicher Weise” beurkundet, daiB das gesamte, lebende und tote landwirtschaftliche Inventar übergeben werden solle und nur einige Gegenstände von der Übergabe ausgeschlossen seien. Auch in einigen Punkten der Gegenleistungen weiche' der Inhalt der Vertragsurkunde von seinem Willen ab.: Er habe eine 3 l/2 $ige Verzinsung des Restübernahmepreises von 3*000 DM verlangt, während nur 3 beurkundet seien» Bei der leibgedingsregelung habe er jährlich 10 Pfund Rindschmalz verlangte Beurkundet sei en dagegen nur 5 Pfund, Im Falle des Fortfalls des Wohnungsund Mitbenutzungsrechts habe er eine jährliche Geldentscha-cigung von 240 DM gefordert. Es seien jedoch nur 180 BM beurkundet» Schließlich sei auch das ausbedungene Vorkaufsrecht falsch beurkundet. Er habe verlangt, daß die Beklagten bei einem Verkauf des Anwesens dieses, seinem Sohn zu dem gleichen Preis, zu dem sie es erworben hätten, anzubieten hatten», Biese Klausel fehle in der Urkunde, Bas vor der Beurkundung übergebene handschriftliche "Inventarverzeichnis” habe alle diese seinen Willen wiedergebenden Vertragspunkte enthalten, Ber JTo-tar habe beim Verlesen der Urkunde vor dem Unterschreiben auch die handschriftlichen Notizen des Klägers als Bestandteil des übergabeverirages verlesen und dadurch dessen Unterschrift veranlaßt, Wäre insbesondere Abschnitt II des Vertrages so, wie er beurkundet worden sei, verlesen worden, so wären auch sofort von allen Seiten Einwendungen gekommen, da dieser Abschnitt Gegenstände enthalte, die am 27« Februar 1953 nicht vorhanden gewesen oder von den Beklagten eingebracht worden peien.
Es liege somit eine Falschbeurkundung und eine arglistige Täuschung vor. Zum mindesten liege auf seiner Seite ein Irr
 tum vor,.da er angenommen habe, daß der Inhalt der Urkunde mit dem übereinstimme, was der Notar vorgelesen h&be«,
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das ihnen laut Übergabevertrag vom 27 ° Februar 1953 übergebene (im einzelnen näher beschriebene) Anwesen	Haus	Nr	.	an	ih
 ihn herauszugebeno
 Pie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen;
Sie bestreiten das Klagevorbringen, Per Notar habe die Verträgsurkünde so .'vorgelesen, wie sie laute* Per Kläger habe daher keinen Aufechtungsgrund; Pie Anfechtung sei auch nicht rechtzeitig erfolgt *
Pas Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Ko-'Vars	des Notariatsinspektors 8^^,: der. Ehefrau
 und des »Sohnes des Klägers, sowie des Vaters des beklagten Ehemanns abgewiesen,
1 In der Berufungsinstanz hat der Klager beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Auflassung des Anwesens Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Entgelts von 4»000 Plvl zu verurteilen. Seinen bisherigen Antrag hat er als Hilfsantrag aufrecht erhalten.,
Pas Berufungsgericht hat nach nochmaliger Vernehmung der Zeugen	und	Hans	die	Berufung
 des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe und Auf-
6
lassung des Anwesens»
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision«
Bntscheidungsgründe*
1 v Das. Berufungsgericht geht davon aus? daß der Üb er gäbe vertrag nach §§ 176p 177 EGG formgerecht notariell beurkundet wurde? es sich hierbei um eine Öffentliche Urkunde nach §415 ZPO handelte und der Kläger dafür beweispflichtig war? daß der beurkundete Vorgang unrichtig beurkundet worden sei«
Es hat jedoch die objektive Richtigkeit und Vollständigkeit der nach seiner Auffassung klaren und eindeutigen Vertragsurkunde durch die Beweisaufnahme beider Instanzen nicht als erschüttert angesehen und die von dem Kläger behaupteten Anfechtungsgründe des § 119 und des § 125 BGB nicht als erwiesen erachtet» Es hat sich dabei auf die (in erster Instanz eidlichen) Aussagen der Zeugen PflHHH und	gestützt?	nach	de-
inen allein die beurkundeten Erklärungen verlesen und von den Vertragspartnern genehmigt worden seien und die Vertragsurkunde voll und ganz die vertraglichen Erklärungen der Vertragsparteien wiedergebe» Diesen Aussagen hat das Berufungsgericht mehr Überzeugunskraft beigemessen als den gegenteiligeil Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Klägers? die es im einzelnen wie folgt gewürdigt hats
 Die Zeugen stünden in verwan&schaftlichen Beziehungen zu dem Kläger und seien am Ausgang des Rechtsstreits persönlich interessiert » Die Zeugin Babette K^HBliabe beim Vertragsschluß als Empfängerin von Gegenleistungen unterschriftlieh mit ge wirkt und dem-Zeugen Hans KflH^sei im Vertrag ein nun umstrittenes Vorkaufsrecht eingeräumt wordene Die Zeugin Babette	habe	9 wie sich aus ihrer erstinstanzlichen Aussa-
ge (Blv 18/19 GA) ergebe, kein klares Sachwissen über den Beurkundungsvorgang» ii-agen des vernehmenden Richters habe sie zunächst ausweichend beantwortet, Erst auf eine vernehm-
liche Bemerkun be sie auch zu wort im Sinne
g ihres anwesenden Ehemannes, des Klägers; ha-r Hauptfrage der Verlesung eine bestimmte Ant-der klagerischen Zuflüsterung gegeben. Mit ih-
rer Aussagev es sei über das Vorkaufsrecht zugunsten des Sohnes Hans KiHIB überhaupt nicht gesprochen worden, sei sie sogar über die Behauptung des Klägers hinausgegangen, der in seiner Berufungsverhandlung zugegeben habe/ daß über das Vor-
kaufsrecht verhandelt worden sei» Von handschriftlichen Ergänzungen der Vertragsurkunde habe die Zeugin überhaupt nichts zu berichten gewußt ■» Der Er st rieht er habe daher der Aussage der Zeugin mit Recht keinen Beweiswert beigemessen«,
Die Aussage des Zeugen Hans	vom	11 » Januar 1956
(20 GA) sei in Einzelheiten unklar und unbestimmt» Er habe nicht zu berichten gewußt; was der Notar im einzelnen vorgelesen habe und in welcher Reihenfolge dies geschehen sei , nicht einmal, ob der Notar handschriftliche Ergänzungen öder
 Änderungen in der urkunde angebracht habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe er allerdings zu wissen geglaubt; daß der
 Notar den ersten Absatz aüf Seite 4
der Urkunde
(Angabe der
 von der Übergabe ausgenommenen Gegenstände) vorgelesen habe6. Die gesamte Aussage des Zeugen erwecke den Eindruck; daß er bei der Vertragsbeurkundung den Vorgängen nicht aufmerksam
 gefolgt sei» Seine Aussagen seien auch nicht einheitlich,!.-So habe er seine frühere Aussage im Awuenrechtsverfahren teils eingeschränkt, teils berichtigt» Letzteres sei gerade in dem ihn am meisten interessierenden Punkt des Vorkaufsrechts geschehen, Seine frühere Aussage, daß ihm und seinem Sohn ein Wiederkaufsrecht zu dem Übergabepreis (7-000*DM) zugesprochen worden sei, habe er dahin berichtigt, daß der Notar vorgelesen habe, ihm und seinem Vater, dem Kläger, stehe das Wie-
 
derkaufsrecht zu, Demgegenüber ergebe sich mit aller Klarheit aus den Aussagen der Zeugen PflHHB?	und	Leonhard
(Vater des beklagten Ehemanns), daß das beurkundete Vorkaufsrecht Vertragsinhalt geworden sei. Seine Aussage, daß nicht alle in Abschnitt II des Vertrages aufgeführten Gegenstände, insbesondere nicht der Passus Uber das gesamte
 lebende und tote Inventar, verlesen worden seien, begründe der Zeuge damit, daß dies sonst bestanstandet worden wäre, weil ein Teil dieser Gegenstände schon verkauft gewesen sei0 Dieser Gesichtspunkt schlage jedoch nicht durch. Ls sei vielmehr wegen Art und Umfang des Übergabegutes zu einer Debatte zwischen den Vertragsparteien gekommen, die durch die irn Einvernehmen der Parteien erfolgten Vertragsergänzungen in Abschnitt II a.E. und in Abschnitt XVII 2 dahin bereinigt worden sei, daß dem Kläger weitere Gegenstände belassen worden seien und er für das genaue Vorhandensein der Mobilien keine
 Gewähr übernommen habe.
Das Berufungsgericht hat auch die Angriffe des Klägers gegen die Objektivität und Glaubwürdigkeit des Zeugen p{ fer nicht als begründet erachtet. Wenn der Kläger erst im Oktober 1954 eine Vertragsabschrift erhalten habe, während
 die Beklagten schon längere Zeit vorher eine solche erhalten hätten, so sei dies nach der glaubhaften Aussage des Zeugen SJHBHP darauf zurückzuführen, daß grundsätzlich Vertrags-abschriften erst nach dem Vollzug der Urkunden und vorher nur auf besonderen Wunsch der Vertragsparteien erteilt würden•und der beklagte Ehemann im Gegensatz zu dem Kläger die vorherige Erteilung einer Vertragsabschrift erbeten habe. Die Tatsache,-. ■■ daß der Zeuge PflHHR seine Handakten erst in der Berufungsinstanz vorgelegt habe, finde ihre Erklärung darin, daß die Akten in der Kanzlei versehentlich in andere Akten geraten und dem Uotar erst Mitte Juli 1956 wieder vorgelegt worden seien. Der Vorwurf des Klägers, vom Notariat seien die in den
 
Handakten befindlichen Schliffst ticke gefälscht worden? entbehre jeder sachlichen Begründung und beweise auffällig die mangelnde Objektivität des Klägers « Sein Sohn? der Zeuge Hans K^m^habe bei seiner Vernehmung am 6, Februar 1957 (Bio 116 'GA) spontan erklärt? daß die strittigen beiden Schriftstücke aus der Hand seines Vaters stammten«,
Die Erhebung der vom Kläger angebotenen weiteren Beweise hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen nicht für erforderlich erachtet %
Es könne unterstellt werden? daß der Kläger einen Teil der in der Urkunde als mitüb ergeben- aufgeführten Gegenstände am 27 0 Februar 1953 bereits veräußert gehabt habe.,. Dem etwaigen lichtVorhandensein einzelner Mobilien sei in Abschnitt XVII 2 der Vertragsurkünde durch Ausschluß der Gewährleistung Rechnung getragen,
 Der Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens darüber; daß die in den IIandakten des Hotars befindlichen zwei Schriftstücke nicht vom Kläger geschrieben seien? sei ohne rechtlichen Belang? da nicht von entscheidender Bedeutung sei? was ".der'.Klager vorher aufnotiert habe? sondern was im Beurkunduiigstermin als Vertragsinhalt verlesen und genehmigt worden sei0
Hinsichtlich des in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellten Vortrages des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25> Februar 1957 (Bl, 122/123 GA) könne unterstellt werden? daß die Zeügin? genauso wie in erster Instanz? auch in der Berufungsinstanz ganz im Sinne der kiagerischen Behauptungen aussagen würde0 Selbst wenn sie bei ihrer Vernehmung bekunden würde.:?.:;.daß der Kläger im Jahre 1953 nach der Beurkundung nur zweimal (statt mindestens dreimal, wie der Zeuge BMpH
angegeben hat. Bl» 115 GA) auf dem Notariat vorgesprochen und bei dem ersten dieser Besuche die Urkunde (entgegen der Aussagen der Zeugen SHHHP und PflHHK, Bio 112, 114 GA) nicht zu dem Burchlesen erhalten habe, wären damit die anderslautenden Bekundungen der Zeugen SflHHfeund P^Mfe nicht entkräftet o Ben Aussagen der Zeugin Babettc KSHBsei, wie schon ausgeführt, kein Beweiswert beizu demessen, zu demindest aber kein solcher, der zur Annahme der Unglaubwürdigkeit der Gegenzeugen führen könne0
2, Bie Revision rügt zunächst Verletzung. des § 559 ZPOo Sie meint, das Berufungsgericht habe, da, das Landgericht nur die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen Irrtums behandelt habe, nicht auch über die vom-Kläger ebenfalls erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entscheiden dürfen, insoweit die Sache vielmehr nach § 539 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Ben wesentlichen Verfahrensmangel des ersten Hechtszuges im Sinne dieser Vorschrift sieht die Revision darin, daß der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lückenhaft sei, weil er nur die Feststellung enthalte, der Kläger habe den übergabevertrag den Beklagten gegenüber ; angefoeilten, nicht aber auch den Grund der Anfechtung«
Bem Revision ist zuzugeben, daß ein unzulänglicher Tatbestand einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO darstellt (RG JY/ 1900, 412V Bauinb^^	ZPO	.	25;°	AutCl^s
§ 539 Ämiio 1 B) 0 Ber Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist jedoch, wie sich aus seinem Zusammenhang ergibt, nicht unvollständig in diesem Sinne» Br enthält nicht nur den für eine rechtliche Beurteilung nach § 123 BGB in Betracht kom-menden Vortrag des Klägers, der Notar habe im Beurkundungs-te.rmin in verschiedenen punkten nicht den beurkundeten Vertragsinhalt, sondern die von dein Kläger vor dem Termin, eingereichten handschriftlichen Unterlagen verlesen» Er nimmt
 auch ausdrücklich auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Schriftsätzen und damit auch auf den gesamten Sachvortrag des Klägerä. in erster Instanz Bezug? Bas Landgericht hat somit, wenn es die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht behandelt hat, lediglich den Tatsachenvortrag des Klägers rechtlich nicht vollständig beurteilt* Dies ist aber ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf den § 539 ZPO keine Anwendung findet. Im übrigen hat das Landgericht7wenn es einen Irrtum auf Seiten des Klägers nicht als erwiesen angesehen hat, auch einen auf einer etwa gen crglisti gen Täuschung durch den Notar beruhenden Irrtum verneint*
Bei diesem Ergebnis bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob die Rüge auch schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil es im freien, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts steht, von der ihm in § 539 gegebenen Befugnis keinen Gebrauch. zu machen (RGZ 93, 152, 155; WarhRspr 1912 Nr. 229$ Stein/jcnas/SchÖnke ZPO 18? Auf1. § 539 Amu II i- Baumbach/ Leuterbach aaO § 539 Anim I Af Sydow/Busch ZPO 22.? Aufl*
§ 539 Anm:s: 4) c
3-b Die Revision sieht sodann eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte graphologische Gutachtennicht eingeholt hat 9 Sie meint , das Beweisangebot habe nur abgelehnt werden können,: wenn das Berufungsgericht von der:Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt gewesen sei oder wenn der angebotene Beweis die 'Überzeugung des Berufungsgerichts vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung nicht hatte erschüttern können! Bas Berufungsgericht hätte daher den Be--: v weisantrag als erfolgreich durchgeführt und damit die klüger i sche Behauptung der Schriftfälschung durch den Notar als wahr unterstellen mussenp Wenn das Berufungsgericht aber die
'I 2 -
zu unterstellende Urkundenfälschung durch den Hotar bei der Wüi’digung des gesamten Beweisergebnisses mi t berlicksichtigt hätte? so hätte,es der Aussage des lotars auch in übrigen nicht glauben dürf eil g Zum mindest eh hätte sich: das Berufungsgericht darüber auslassen müssen, weshalb es dem Notar trotz der zu unterstellenden Urkundenfälschung mehr geglaubt habe als den Zeugen habette und Hans I-
Die Revision übersieht hierbei? daß sich der Klager ..auf das graphologische Gutachten nur zu dem Beweis dafür berufen hat? daß die beiden in den Handakten des Hotars befindlichen Schrift stücke nicht von ihm geschrieben seien (Bl. 97? 121/122 GA)c Zu unterstellen war deshalb nur diese Behauptung des Klagers
 und nicht eine von dem Ilotar bezüglich der Schriftstücke begangene Urkunden!* älschung? die das Berufungsgericht" als jeder sachlichen Begründung entbehrend bezeichnet hat5 Die hiernach zu unterstellende Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht aber ohne RechtsIrrtum als eine unerhebliche Beweis tat s ac h e gewe rt e 10
4c Soweit die Revision Verletzung des § 395 ZPO mit der Begründung rügt? es seien bei ihrer Vernehmung vom 6, Februar 1957 die Zeugen pflHHH? oflHHM und Hans K®M^nicht über die Folgen einor falschen uneidlichen Aussage und die Zeugen;und	au°h	nicht	nach § 584 Kr <> 2 ZPO
belehrt worden? stellt schon entgegen? daß nach dem Protokoll (Bio 111? 114 GA) diese Belehrungen erfolgt sind» Im übrigen handelt es sich bei der Vorschrift des § 385 Abs«, 1 ZPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift? auf welche die Revision .nicht . gestützt werden kann (Stein/Jonas/Sehönke aaO § 395 ■‘Am. I) und bei der Aufklärung der für § 384 Hr» 2 ZPO in Betracht kommenden Verhältnisse um sogenannte Glaubwürdig-keitsfragen des § 395 Abs0 2 Satz 2 ZPC? deren Stellung dem
 richterlichen Ermessen unterliegt (Stein/Jonas/Schönke aa^
 § 395 äpmII“ Baumbach/Bauterbach aaO § 395 Anm, 2)c
5 Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie durch die Ifichtbeeidiguiig der Zeugen. pflBP und
 iu der Beruiungsinstanz § 391 ZPO als verletzt eracht et■ a Bi e Beeidigung eines Zeugen unterliegt grundsätzlich freiem richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarf. Eine Kr,chprüfung dieses Ermessens kommt in der Revisionsinstanz nur insoweit in Frage, als es sich um eine rechtsirrige' Auffassung der hierbei dein Berufungsgericht gezogene Grenzen handelt (BGH NJW 1952/ 384 Hr. 12; ÖGHZ-.-1, 226y 227) . In dieser Richtung hat die Revision jedoch nichts vorgetragen£
6. ‘ Die Revision rügt weiterhin Verletzung der ’’gewöhn-heitsrechtlichen Regeln der Beweislast”. Sie meint; das Berufungsgericht habe übersehen.; daß nur der Vorgang als solcher unter die Regel des § 415 ZPO falle. Hier komme es aber darauf an, ob nicht das Zustandekommen des Inhalts auf Irrtum oder arglistiger Täuschung beruht habe, Für dieses Zustandekommen sei die urkunde kein Beweis, Es gelte insoweit vielmehr das freie Bewei-swürdigungsrecht des § 286 ZPO.
Bern steht entgegen? daß das Berufungsgericht aus § 415 ZPO ohne Rechtsirrtum nur entnommen hat; daß der Kläger seine Erklärungen so,, wie sie in der Vertragsurkunde niedergelegt sind, abgegeben habe? und er dafür beweispflichtig gewesen sei, daß er die beurkundeten Erklärungen nicht oder anders abgegeben habe. Für seine weitere Behauptung; seine Erklärungen beruhten auf Irrtum und arglistiger Täuschung, hat das Berufungs g eri c ht den Kläger eb enfal1s ohne Rechtsir r t um des-halb als beweispflichtig erachtet, weil er sich auf diese An-
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Anfechtungsgründe berufen hat „ Beide Beweise hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen«
1o Die Revision rügt ferner Verletzung der Denkgesetze, weil das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen Babette und Hans KflHP deren Interesse an Ausgang des Rechtsstreit: hervorgehoben, das gleiche Interesse der Zeugen PflHHB und	dagegen,	unberücksichtigt gelassen habe«
Diese Zeugen -seien deshalb am Ausgang des Rechtsstreits interessiert , weil im Palle des .Erfolgs der Klage festgestellt sei, daß der Kotar eine falsche Urkunde ausgestellt habe und die von dem Kläger eingereicliten Schriftstücke gefälscht worden seien«
Hiermit wendet sich die Revision jedoch in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Die Hervorhebung des Interesses der Zeugen Babette und Hans KflM Saiu Ausgang des Rechtsstreits war zudem nur einer von mehreren Gründen, aus denen heraus das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen nicht geglaubt hat.« Andererseits hat das Berufungsgericht zugunsten der Glaubwürdigkeit des Zeugen
 mitberücksichtigt , daß-jeder Anhaltspunkt und jedes Motiv für das von dem Kläger behauptete Verhalten des Kotars fehlten«

8« Ihre Rüge der Verletzung des § 133 BGB begründet die Revision damit, daß nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde be~ wegliche Sachen hätten mitübergeben werden sollen«, die im Zeitpunkt der Vertragsurkunde überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen seien, und dies unmöglich der Wille der Vertragsschließenden gewesen sei«;
Den .dieser Begründung entsprechenden Sachvortrag des
 Kl äg e r s hat das
 Berufuiigsgerieht nicht außer acht gelassen,
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Es hat ihn jedoch als rechtlich belanglos bezeichnet? weil in dem von dem Notar in die vorbereitete Vertragsurkunde eingefügten Abschnitt XVII 2 dem etwaigen Nichtvo.rhandensein ein seiner Mobilien durch Ausschluß der Gewährleistung Rechnung getragen worden sei. Diese Würdigung steht dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht entgegen.
9,	Die Revision rügt ferner? das Berufungsgericht habe § 155 BGB nicht beachtet. Sie meint? es habe ein versteckter Einigungsmangel Vorgelegen? weil der Kläger die Aufnahme des von ihm eingereichten Inventarverzeichnisses in die Vertragsurkunde zur Voraussetzung seiner Unterschrift gemacht und bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde auch geglaubt habe? daß sie dementsprechend abgefaßt sei,,
Hierbei übersieht die Revision jedoch? daß der dahingehende Sachvortrag des Klägers nicht erwiesen ist. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil auf Grund der Aussagen der Zeugen	und	festgestellt? daß nicht die
 vorn Klager eingereichten Notizen? sondern der Inhalt der , vorbereiteten urkunde einschließlich der handschriftlichen Abänderungen und Ergänzungen zu dem Vertragsinhalt gemacht worden sei.
10.	Nicht ersichtlich ist schließlich? wieso das Berufungsgericht die Vorschriften der §§119? 123 BGB deshalb verletzt haben soll? weil es den ”inneren Vorgang des Irrtums und seine Erkenntnis” unberücksichtigt gelassen habe0 Irrtum und arglistige Täuschung sind Falle des unbewußten Auseinanderfaliens•yon:Wille und Erklärung? für dessen Vorliegen? auch wenn es sich dabei um einen inneren Vorgang handelt? der Kläger. beweispflichtig ist:. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht jedoch nicht als erbracht angesehen.
KV
 
11, Da die Ausfhnrungen dee Berufungsgerichts smch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Klägers enthalten;, war dessen Revision daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pro Augustin
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