Der Vater leistete nicht nur die Anzahlung in Höhe von 20 038,05 EM, sondern bezahlte später auch noch den hypothekarisch gesicherten Restkaufpreis in Höhe von 30 400 RMo Diese GesamtZuwendung in Höhe von 50 438,05 EM an Philipp SflBHI sollte unter dessen fünf Geschwistern, den beiden Beklagten und drei im Ausland wohnenden Brüdern, im TCege Nachdem Philipp SHV im August 1941 im Osten gefallen war, geschah dies in der Weise, daß seine ihn beerbende Witwe, die jetzige Ehefrau des Bäckermeisters Be^| auf Veranlassung des Rektors SdV in einer Urkunde vor dem Notar Drc Brfl^in vom 28* November 1941 - UR-Nr 1512/41 - Bqp^die Rückauflassung des verkauften Anwesens, weil dem Käufer Philipp SflBHB vor seinem Tode noch nicht alle zu dem Kaufvertrag vom 25» Juli 1939 erforderlichen Genehmigungen erteilt gewesen seien und deshalb der Kaufvertrag nach Nr 12 des Vertrages als aufgehoben zu gelten habe und in vollem Umfang nichtig sei. Diesen Bescheid erläuterte der.Treuhandfonds in einem weiteren Bescheid vom 13c Dezember 1950 dahin, daß er auf Grund des von dem Notar vorgetragenen Sachverhalts eine Umstellungsgrundschuld nicht in Anspruch nehme und Grundstückseigentümer und Hypothekengläubiger deshalb auf Grund des ersten Bescheides die Hypotheken löschen lassen könnten. In einem auf Antrag der Beklagten eingeleiteten Verfahren nach § 6 40* DVO/UmstG.hat das Amtsgericht in Mainz mit Beschluß vom 17» Dezember 1952 (2 II 13/51) die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin im Verlauf des Verfahrens erklärt hatte, daß sie im Ralle der Valutierung der Hypotheken deren Umstellung im Verhältnis 1 s 1 anerkennen müsse- Die Klägerin ist indes der Auffassung,.den Beklagten würden aus den Hypotheken keine Ansprüche zustehen, Ben Hypotheken, die unstreitig Zuwendungen aus einer vorweggenommenen ErhauseinanderSetzung seien, sei die Rechtsgrundlage dadurch entzogen worden, daß die Grundstücke infolge der aus Nr 12 des Vertrages vom 25= Juli 1939 herzuleitenden Nichtigkeit dieses Vertrages an die Klägerin zurückgefallen seien und damit die Zuwendung des Rektors SfliB an seinen Sohn Philipp SHK weggefallen sei. Beim Abschluß des Vergleichs vom 1, Juni 1950 seien alle Beteiligten darüber einig gewesen, daß den Beklagten nach der Sückauflassung des Anwesens keine Hypothekenforderungen mehr zustehen würden und etwa doch noch bestehende Ansprüche der Beklagten im Verhältnis 10 s 1 abgewerfcet seien.. zwischen ihr und dem Beklagten, der hierbei gleichzeitig für die Beklagte gehandelt habe, eine Vereinbarung dahin zustande gekommen, daß die Hypotheken gelöscht wurden und eine neue Hypothek über 4000 DM eingetragen werde«, Außerdem hätten die Beklagten, wenn ihnen die Hypotheken noch zustehen würden, entgegen der Absicht des Rektors mehr erhalten als der gefallene Sohn Philipp bz\ve dessen Erbin, die aus dem Vergleich nur einen Anspruch auf Zahlung von 17 000 DM habe«, Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß den Beklagten aus den zu ihren Gunsten im Grundbuch von MBB Band iPBlattVHB auf den Grundstücken H||^traße ^)in Abteilung III eingetragenen Hypotheken keine Ansprüche zustehen und damit die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden des Notars Dr = B'rflHfe vom 28a November 194.1 - UR-Nr 1512/41 - und vom 5« März 1943 UR-Nr 290/43 - unzulässig sei. Durch den Vergleich vom 1* Juni 1950 seien die Hypothekenforderungen nicht berührt worden» Dies ergebe sich klar aus Nr 3 des Vergleichs« Die Vergleichsparteien wären zudem auch nicht in der läge gewesen, ohne Mitwirkung der Hypothekengläubiger über die Hypotheken zu verfügen, Die Annahme, daß die Übernahme der Hypotheken im Vergleich nur formalen Charakter getragen habe, sei eine von der Klägerin und ihrem Rechtsberater, Notar ein- Charakter und Bestand der Ausgleichsforderung seien weder durch ein Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner noch durch eine Bestimmung des Rektors SflHP, durch dessen Geldhingabe und Willenserklärung die Ausgleichsforderungen entstanden seien, geändert worden* Nach dem Willen des Rektors sflHP hätten die Vergleichsforderungen vielmehr solange bestehen bleiben sollen, als der Sohn Philipp SBBIM oder dessen Erbin durch die Zahlung des Kaufpreises eine Zuwendung erhalten hätte« Die Zuwendung von über 50 000 RM sei aber bisher nicht rückgängig gemacht worden* Sie sei auch durch die in Durchführung des Vergleichs erfolgte Rückauflassung der Grundstücke an die Klägerin erhalten geblieben* Dies ergebe sich daraus, daß die Ehefrau Bejp nicht nur während ihrer Besitzzeit nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mehr als 30 000 RM an Nutzungen aus den Grundstücken gezogen, sondern nach dem Vergleich auch noch 17 000 DM in bar erhalten habe* Aber auch wenn diese Zuwendungen der Witwe nicht erhalten geblieben wären, sei die Rechtslage nicht anders. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte bei seiner Besprechung mit dem Rechtsberater der Klägerin, Notar im Januar 1951 auf die Hypotheken verzichtet und sich mit der Neubestellung einer Hypothek über 4000 IM zugunsten der Beklagten einverstanden erklärt habee Gegen die Annahme einer solchen Vereinbarung spreche nicht nur der Um-standj daß die Klägerin noch jetzt den Standpunkt vertrete, den Beklagten stehe überhaupt kein Anspruch zu, sondern auch die später geführte Korrespondenz, in der die Klägerin und ihr Rechtsberater um eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 gebeten und den Beklagten sogar ein noch besseres Angebot gemacht hätten. als die Ehefrau Begpden Beklagten die beiden Hypotheken über insgesamt 24 950 EM eingeräumt habe, als auch im Jahre 1943, als die Beklagte mit Zustimmung der Frau Beppvon den Ehleuten Bppim Wege der Abtretung eine weitere Sicherungshypothek über 15 250 RI erworben habe, sei Frau BqgpEigentümerin der Grundstücke und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Juli 1939 sei auf die Hypothekenbestellung ohne Einfluß gebliebene Eas Eigentum der Ehefrau Beppund damit ihre Verfügungsmacht über die Grundstücke sei nach den Bestimmungen des Vergleichs nicht rückwirkend weggefallen. Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, die Vergleichsparteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Vertrag durch den Eintritt der in Nr 12 des Vertrags vereinbarten auflösenden Bedingung rückwirkend nichtig geworden sei, wäre, die Hypothekenbestellung wirksam gebliebene Denn nach § 161 Abs 2 und 3 in Verbindung mit § 892 BGB wäre die seitens der Ehefrau Beppdurch die Hypothekenbestellung getroffene Verfügung der Klägerin gegenüber nur dann unwirksam gewesen, wenn die Beklagten bei der Hypothekenbestellung gewußt hätten, daß die Ehefrau Be^pnur auf lösend bedingtes Eigentum an' den Grundstücken besessen hätte« Eine solche Bösgläubigkeit der Beklagten habe die Klägerin aber nicht einmal behauptet« 1e a) Die Revision ist zunächst der Auffassung, das Berufungsgericht sei zwar zu dem Ergebnis gekommen, daß durch den Wegfall des Vertrags vom 25*. Juli 1939 den Hypothekenforderungen der Beklagten die Rechtsgrundlage nicht entzogen worden sei* Das Berufungsgericht habe aber auch prüfen müssen, ob nicht die Geschäftsgrundlage für die Hypothekenforderungen weggefallen sei« Diese Geschäftsgrundlage sei die vorweggenommene Erbauseinandersetzung gewesen« Diese sei jedoch mit der Nichtigkeit des Vertrages weggefallen« Es ergebe sich.dies daraus, daß die Hypothekenbestellung vom 28« November 1941? die Beklagte vom 5« März 1943 auf der Annahme beruht hätten, daß .der Kaufvertrag vom 25o Juli 1939 rechtsbestän-dig sei und diese Rechtsbeständigkeit des Vertrages daher die Voraussetzung für eine vörweggenommene Erbauseinander-setzung des Rektors SflHHfeund die damit beabsichtigte Gleichstellung aller Erben aus dem Erlös des Kaufvertrags gewesen sei8. Pur die Annahme, daß die Rechtsbeständigkeit des zwischen den Eheleuten B|B|und Philipp SflBgeschlossenen Vertrags Voraussetzung für die vorweggenommene Erbauseinandersetzung unter den Geschwistern SflBI gewesen sei, ergeben sich jedoch selbst aus dem Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte« Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß die Gleichstellung der Geschwister SHPaus dem Erlös des von Philipp erworbenen Anwesens erfolgen sollte • c) Die Revision ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Ansicht, es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht ausführe, es hätte eine Rückauflassung nicht zu erfolgen brauchen, wenn die Vergleichsparteien den tiber-eignungsvertrag als von Anfang an nichtig angesehen hätten. weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Hypotheken in erster Linie ohne Rechtsirrtum damit begründet hat, daß die Rückgängigmachung.des Vertrags vom 25« Juli 1939 durch den Vergleich vom 1e Juni 1950 das Eigentum der Ehefrau Bej^an den Grundstücken nicht rückwirkend hat wegfallen las- Da es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hiernach nicht ankommt, bedurfte es auch keines Eingehens mehr darauf, ob nicht die in ihr enthaltene Annahme eines auflösend bedingten Eigentums der Ehefrau Be^^an den Grundstücken mit der Vorschrift des § 925 Abs 2 BGB in Widerspruch steht« 3« Die Revision greift schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es den von der Klägerin behaupteten Verzicht des Beklagten auf die Hypotheken bei der Besprechung des Notars mit dem Beklagten im Januar Wenn das Berufungsgericht den Beweis für den von der Klägerin behaupteten Verzicht des Beklagten auf die Hypotheken nur dann als erbracht ansehen wollte, wenn der Zeuge MflBHfei sich noch an den - im entscheidenden Punkt, wie man die Ausführungen des Berufungsgerichts zwanglos auszulegen haben wird -.genauen Wortlaut der bei der Besprechung im Januar 1951 von ihm und dem Beklagten abgegebenen Erklärung erinnert hätte, so liegt dies im Rahmen der dem Berufungsgericht zustehenden und deshalb mit der Revision nicht angreifbaren Beweiswürdigung„ Dem steht nicht entgegen, daß die Erinnerung eines Zeugen an den Y/ortlaut der von ihm und seinem Gesprächspartner abgegebenen Erklärungen mit der zeitlichen Entfernung abnimmt und möglicherweise ganz wegfällt* Ist dies der Pall und kann sich daher der Zeuge nicht mehr an Einzelheiten erinnern, sondern nur noch allgemein seine Auffassung von dem Inhalt der beiderseitigen Erklärungen bekunden, so ist der Richter jedoch nicht gehindert, den zu erbringenden Beweis durch diese allgemeine Bekundung als nicht erbracht anzusehen« . chungspartner einer schriftlichen Äiederlegung des Ergebnisses der Besprechung nicht bedürfe, gibt es nicht* Näherliegend wäre die Annahme eines gegenteiligen Erfahrungssatzes, nämlich dahin gewesen, daß, wenn jemand gegenüber einer ihm fremden Person, wie sie die Klägerin für den Beklagten darstellte, gegen die Bestellung einer neuen Hypothek über 4000 DM auf Hypotheken mit einem (Jesamtbetrag von 40 200 EM verzichtet, dieser Verzicht schriftlich niedergelegt wird oder, wenn dies nicht geschieht, die Besprechung hierüber nur den Charakter einer unverbindlichen Vorverhandlung hat- Die Bevision kann jedoch auch insoweit keinen Erfolg haben, Es ist zwar richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesen beiden Schreiben nicht ausdrücklich befaßt hat, Bas Schreiben vom 10« Januar 1951 ist von dem Zeugen M( bei seiner Vernehmung Jedoch erwähnt wordene Da das Berufungsgericht die nur sehr kurze Aussage des Zeugen flHIB in ihrem übrigen Teil eingehend gewürdigt hat, sind daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben etwa übersehen haben solltec Die eingehende Würdigung des übrigen Teils der Zeugenaussage spricht vielmehr eindeutig dafür, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben für den Beweis des von der Klägerin behaupteten Verzichts des Beklagten auf die Hypotheken nicht als geeignet erachtet hat® Dasselbe muß für die auf dem Schreiben vom 6® Juli 1950 befindlichen Notizen, zu demal sie inhaltlich hinter dem Schreiben vom 10o Januar 1951 Zurückbleiben, gelten® Im übrigen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Verzicht auf die Hypotheken in nicht zu beanstandender Weise auch deshalb nicht für erwiesen erachtet, weil die Klägerin noch während des ganzen Rechtsstreits die Meinung vertreten habe, den Beklagten stünden überhaupt keine Ansprüche zu und die Klägerin und ihr Rechtsberater Marschall noch in der nach der Besprechung im Januar 1951 geführten Korrespondenz die Beklagten um eine Umstellung im Verhältnis 10 % 1 gebeten und ihnen sogar noch ein besseres Angebot gemacht hätten® Diesem Vorbringen kann jedoch schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil das Berufungsgericht die Nichterweislichkeit des von der Klägerin behaupteten Verzichts auf die Hypotheken schon zutreffend mit der nicht ausreichenden Aussage des Zeugen sowie damit begründet hat, daß die Klägerin auch noch während des Rechtsstreits die Meinung vertreten habe, den Beklagten stünden überhaupt keine .Ansprüche zu«
2353 084 . !/ JJ 5/55 Verkündet am 6* Februar 1957 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit derJjT^we Ann^Maria gebo SflHIB f71 WflBs t raß e Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1o den Pfarrer Alois 2.- die Eva Katharina Beklagte3 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Brc hat der V«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Augustin-, Br, Oechßler, Br«, Piepenbrock, Br, Rothe und Br«, Freitag für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24 = März 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen „ Von Rechts wegen Tatbestand! Die Klägerin und ihr damals noch lebender Ehemann Philipp B^Ä verkauften mit notariellem Vertrag vom 25« Juli 1939 ihre in von MiHABand traße gelegenen, im Grundbuch , Hl ____ _____ __Blatt(BB^eingetragenen Grundstücke mit dem auf ihnen betriebenen, Bäckerei-, Konditorei- und Kaffeehausunternehmen nebst Inventar an den Bäckermeister Philipp einen Bruder der beiden Beklagten, zu dem Preis von 82 000 HM. In Nr 12 des Kaufvertrages wurde vereinbart? ”Da zur Fortführung des in dem verkauften Anwesen betriebenen Bäckerei- Konditorei- und Kaffeehausbetriebes die Erteilung der Genehmigung des Getreidewirtschaftsverbandes, der Handwerkskammer und des Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich ist, sind sich die Beteiligten darüber einig, daß für den Fall, daß irgendeine Genehmigung versagt werden sollte, der Vertrag als aufgehoben gilt und in vollem Umfang nichtig ist,” Philipp getragen« wurde als Eigentümer im Grundbuch ein- Der Erwerb des Anwesens wurde überwiegend von dem Vater Philipp Sj^U^s, dem Rektor Georg finanziert, der seinem.»Sfchiuähdürch eine Existenz verschaffen wollte-. Der Vater leistete nicht nur die Anzahlung in Höhe von 20 038,05 EM, sondern bezahlte später auch noch den hypothekarisch gesicherten Restkaufpreis in Höhe von 30 400 RMo Diese GesamtZuwendung in Höhe von 50 438,05 EM an Philipp SflBHI sollte unter dessen fünf Geschwistern, den beiden Beklagten und drei im Ausland wohnenden Brüdern, im TCege 7 / einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung dadurch zur Ausgleichung gebracht werden, daß zugunsten der fünf Geschwister Hypotheken in Höhe der ihnen an der GesamtZuwendung zustehenden Anteile eingetragen werden sollten. Nachdem Philipp SHV im August 1941 im Osten gefallen war, geschah dies in der Weise, daß seine ihn beerbende Witwe, die jetzige Ehefrau des Bäckermeisters Be^| auf Veranlassung des Rektors SdV in einer Urkunde vor dem Notar Drc Brfl^in vom 28* November 1941 - UR-Nr 1512/41 - erklärte, "aus empfangenen Darlehen" dem Beklagten den Betrag von 9500 EM-und der Beklagten den Betrag von 15 000 RM zu schulden, und hierauf die Eintragung von Sicherungshypotheken bewilligte, die in dieser Höhe auch im Grundbuch eingetragen wurden* Aus dem gleichen Grunde erwarb die Beklagte eine weitere Sicherungshypothek für Darlehen in Höhe von 15 250 EM dadurch, daß die Eheleute Bflp) in dieser Hohe die für sie eingetragene Restkaufpreishypothek von 30 400 RM in einer weiteren Urkunde vor dem Notar Dr. BrflHK.n MflHPvom 5« März 1943 - UR-JTr 290/43 - im Einverständnis mit der Ehefrau Be^pabtraten. Auch diese Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen* Nach dem Vortrag der beiden Beklagten in der Berufungsinstanz waren der Beklagten die Anteile der im Ausland wohnenden drei Brüder zugeteilt worden und daher in den ihr zustehenden beiden Sicherungshypotheken mit enthaltene In einem im Jahre 1947 vor dem Landgericht in Mainz (1 0 93/47) gegen die Eheleute Beflpanhängig gemachten Rechtsstreit verlangten die Eheleute IM^von der Ehefrau * Bqp^die Rückauflassung des verkauften Anwesens, weil dem Käufer Philipp SflBHB vor seinem Tode noch nicht alle zu dem Kaufvertrag vom 25» Juli 1939 erforderlichen Genehmigungen erteilt gewesen seien und deshalb der Kaufvertrag nach Nr 12 des Vertrages als aufgehoben zu gelten habe und in vollem Umfang nichtig sei. Nachdem die Ehefrau Be|^mit Urteil des Landgerichts in Mainz vom 29= Juni 1949 zur Rück-auflassung verurteilt worden war, einigten sich die Eheleute S^pund die Eheleute Be^p in der Berufungsinstanz in einem am 1. Juni 1950 vor dem Oberlandesgericht in Koblenz geschlo senen Vergleich dahin, daß der Vertrag vom 25. Juli 1939 als nicht bestehend gelten solle. Die Ehefrau Be^pverpflichtete sich gegen Zahlung von 17 000 DM zur Rückauflassung des Anwe sens an die Eheleute Bf/fo In Nr 3 des Vergleichs wurde vereinbart s ”Die Rücknahme-der fraglichen Grundstücke hat mit den derzeitig noch eingetragenen Belastungen einschließlich der diesen Belastungen zugrunde liegenden Forderungen zu erfolgen; ausgenommen hiervon ist das in Abteilung II eingetragene Vorkaufsrecht und die in Abt III unter lfd. Nr 20 zu Gunsten der 1947 verstorbenen Irmgard Margarete eingetragene Sicherungshypothek. Die Beklagte zu 1) (Frau Be^| verpflichtet‘Sich, die Löschungsbewilligung bezüglich dieser beiden Rechte beizubringen.” Nach erklärter Rückauflassung wurde die Klägerin, die ihren inzwischen verstorbenen Ehemann als Alleinerbin beerbt hatte, wieder als Eigentümerin des Anwesens eingetragen. Nach dem Abschluß des Vergleichs bemühte sich der Notar in WpHHB im Auftrag der Eheleute B(^, die Löschung der für die Beklagten eingetragenen Hypotheken herb ei zuführ eile Er wandte sich hierwegen zunächst an den Treuhandfonds für Grundpfandrechte in demgegenüber er die Auffassung vertrat, daß durch das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 29 = Juni 1949 und durch den Vergleich vom 1 Juni 1950 den Hypotheken rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen worden sei und diese deshalb am 20* Juni 1948 nicht valutiert gewesen seien. Der Treuhandfonds erklärte sich mit Bescheid vom 7= Dezember 1950 damit einverstanden? daß die Hypotheken "im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt werden". Diesen Bescheid erläuterte der.Treuhandfonds in einem weiteren Bescheid vom 13c Dezember 1950 dahin, daß er auf Grund des von dem Notar vorgetragenen Sachverhalts eine Umstellungsgrundschuld nicht in Anspruch nehme und Grundstückseigentümer und Hypothekengläubiger deshalb auf Grund des ersten Bescheides die Hypotheken löschen lassen könnten. Danach fand zwischen dem Notar MflHHBund dem Beklagten eine Besprechung statt, bei der der Notar das Ziel erstrebte> die Hypotheken löschen und an ihrer Stelle eine neue Hypothek über 4000 DM für die Beklagte eintragen zu lassen. In einem auf Antrag der Beklagten eingeleiteten Verfahren nach § 6 40* DVO/UmstG.hat das Amtsgericht in Mainz mit Beschluß vom 17» Dezember 1952 (2 II 13/51) die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin im Verlauf des Verfahrens erklärt hatte, daß sie im Ralle der Valutierung der Hypotheken deren Umstellung im Verhältnis 1 s 1 anerkennen müsse- Auf Antrag der Beklagten wurde auf Grund eines? weiteren Beschlusses des Amtsgerichts in J^ainz vom 28- Januar 195? (8 H 19/52) die Umstellung gemäß §§ 1, ? 160 BVO/UmstG auf der Urkunde des Notars Br, BrJ^^vom 28, November 1941 vermerkt. Die Klägerin ist indes der Auffassung,.den Beklagten würden aus den Hypotheken keine Ansprüche zustehen, Ben Hypotheken, die unstreitig Zuwendungen aus einer vorweggenommenen ErhauseinanderSetzung seien, sei die Rechtsgrundlage dadurch entzogen worden, daß die Grundstücke infolge der aus Nr 12 des Vertrages vom 25= Juli 1939 herzuleitenden Nichtigkeit dieses Vertrages an die Klägerin zurückgefallen seien und damit die Zuwendung des Rektors SfliB an seinen Sohn Philipp SHK weggefallen sei. Beim Abschluß des Vergleichs vom 1, Juni 1950 seien alle Beteiligten darüber einig gewesen, daß den Beklagten nach der Sückauflassung des Anwesens keine Hypothekenforderungen mehr zustehen würden und etwa doch noch bestehende Ansprüche der Beklagten im Verhältnis 10 s 1 abgewerfcet seien.. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht sei auch die Vergleichssumme von 17 000 BM errechnet worden. Bie Übernahme der Hypotheken in Nr 3 des Vergleichs sei nur aus formellen Gründen erfolgt. Ursprünglich habe Frau Be^^die Löschung der Hypotheken herbeiführen sollen., Kit Rücksicht auf die durch ihre Wiederverheiratung zwischen ihr und ihrem früheren Schwiegervater entstandenen Spannungen habe es jedoch die Klägerin selbst übernommen, die Hypotheken zur Löschung zu bringen* Barüberhinaus sei im Januar 1951 zwischen ihr und dem Beklagten, der hierbei gleichzeitig für die Beklagte gehandelt habe, eine Vereinbarung dahin zustande gekommen, daß die Hypotheken gelöscht wurden und eine neue Hypothek über 4000 DM eingetragen werde«, Außerdem hätten die Beklagten, wenn ihnen die Hypotheken noch zustehen würden, entgegen der Absicht des Rektors mehr erhalten als der gefallene Sohn Philipp bz\ve dessen Erbin, die aus dem Vergleich nur einen Anspruch auf Zahlung von 17 000 DM habe«, Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß den Beklagten aus den zu ihren Gunsten im Grundbuch von MBB Band iPBlattVHB auf den Grundstücken H||^traße ^)in Abteilung III eingetragenen Hypotheken keine Ansprüche zustehen und damit die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden des Notars Dr = B'rflHfe vom 28a November 194.1 - UR-Nr 1512/41 - und vom 5« März 1943 UR-Nr 290/43 - unzulässig sei. Die Beklagten haben unter Bestreiten der von der Klägerin vertretenen Auffassung beantragt, die Klage abzuweisen* Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolge Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter? Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision«, Ent s chei dungsgründ e s Io Das Berufungsgericht führt auss Den Beklagten stehe ein Anspruch aus den Hypotheken nur dann nicht zu, wenn den Hypotheken eine Forderung nicht zu Grunde liege oder diese Forderung durch Erfüllung oder Verzicht erloschen sei oder wenn die HypothekenheStellung selbst unwirksam gewesen wäre? Keine dieser Voraussetzungen liege jedoch vor; a) Den Hypotheken liege entgegen der Ansicht der Klägerin eine zu sichernde Forderung zu Grunde« Die Hypotheken seien den Beklagten unstreitig im Rahmen einer von dem Rektor SflB vorweggenommenen Erbauseinandersetzung eingeräumt worden und hätten der Gleichstellung der Geschwister untereinander gedient? Diese Ausgleichs- forderungen seien mit dem.Währungsstichtag nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden, so daß auch die Hypotheken selbst nach § 1 40, DVO/ UmstG im gleichen Verhältnis umgestellt seien« Durch den Vergleich vom 1* Juni 1950 seien die Hypothekenforderungen nicht berührt worden» Dies ergebe sich klar aus Nr 3 des Vergleichs« Die Vergleichsparteien wären zudem auch nicht in der läge gewesen, ohne Mitwirkung der Hypothekengläubiger über die Hypotheken zu verfügen, Die Annahme, daß die Übernahme der Hypotheken im Vergleich nur formalen Charakter getragen habe, sei eine von der Klägerin und ihrem Rechtsberater, Notar ein- seitig vertretene irrige Rechtsansicht. Charakter und Bestand der Ausgleichsforderung seien weder durch ein Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner noch durch eine Bestimmung des Rektors SflHP, durch dessen Geldhingabe und Willenserklärung die Ausgleichsforderungen entstanden seien, geändert worden* Nach dem Willen des Rektors sflHP hätten die Vergleichsforderungen vielmehr solange bestehen bleiben sollen, als der Sohn Philipp SBBIM oder dessen Erbin durch die Zahlung des Kaufpreises eine Zuwendung erhalten hätte« Die Zuwendung von über 50 000 RM sei aber bisher nicht rückgängig gemacht worden* Sie sei auch durch die in Durchführung des Vergleichs erfolgte Rückauflassung der Grundstücke an die Klägerin erhalten geblieben* Dies ergebe sich daraus, daß die Ehefrau Bejp nicht nur während ihrer Besitzzeit nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mehr als 30 000 RM an Nutzungen aus den Grundstücken gezogen, sondern nach dem Vergleich auch noch 17 000 DM in bar erhalten habe* Aber auch wenn diese Zuwendungen der Witwe nicht erhalten geblieben wären, sei die Rechtslage nicht anders. Es habe nämlich unstreitig weder der Rektor SHB den von ihm gezahlten Geldbetrag von rund 50 000 EM zurückerhalten, noch hätten die Geschwister des gefallenen Philipp SflHIi irgend etwas von diesem Betrag ausgezahlt bekommen oder dem Empfänger der Zuwendung erlassen« b) Die den Hypotheken zu Grunde liegenden Forderungen und damit gleichzeitig die Hypotheken selbst seien auch nicht durch Erfüllung oder Verzicht erloschen* Die Klägerin habe nicht behauptet, daß sie oder die Ehefrau Bq^pbisher irgend einen Betrag auf die Ausgleichsforderungen zurückbezahlt hätten* 10 - Es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte bei seiner Besprechung mit dem Rechtsberater der Klägerin, Notar im Januar 1951 auf die Hypotheken verzichtet und sich mit der Neubestellung einer Hypothek über 4000 IM zugunsten der Beklagten einverstanden erklärt habee Gegen die Annahme einer solchen Vereinbarung spreche nicht nur der Um-standj daß die Klägerin noch jetzt den Standpunkt vertrete, den Beklagten stehe überhaupt kein Anspruch zu, sondern auch die später geführte Korrespondenz, in der die Klägerin und ihr Rechtsberater um eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 gebeten und den Beklagten sogar ein noch besseres Angebot gemacht hätten. Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung auch nur bekundet, er habe bei der Besprechung im Januar 1951 den Eindruck gehabt, daß die von der Klägerin behauptete 'Einigung zustande gekommen sei. Er habe dies besonders daraus geschlossen, daß die Besprechung harmonisch verlaufen und der Beklagte später beim Kaffee damit einverstanden gewesen sei, daß ihm die Urkunde über die Löschungsbewilligung übersandt werde. Eine solche allgemeine Bekundung reiche aber zu dem Nachweis für eine so entscheidende Vereinbarung, wie sic der Verzicht auf 9/10 der Hypothekenforderung darstelle, nicht aus. Gerade als Notar sei es dem Zeugen bekannt gewe- sen, daß es bei der Verzichtserklärung des Beklagten auf den genauen Wortlaut ankomme, da nur daraus auf einen rechtlich beachtlichen Willen geschlossen werden könne. Eine genaue Schilderung des Hergangs der Besprechung, insbesondere eine Aussage darüber, welche Worte der Beklagte gebraucht habe, habe der Zeuge jedoch nicht machen können« La es wegen der Wichtigkeil? der Angelegenheit für beide Parteien auf den genauen Wortlaut der beiderseitigen Erklärungen ankomme- und anzunehmen sei, daß der Zeuge ) } 11 der sich schon damals daran nicht genau habe entsinnen können, nach Ablauf eines weiteren Jahres seit seiner letzten Vernehmung auf keinen Fall eine genauere Erinnerung als damals habe, sei eine nochmalige Vernehmung zu diesem Streitpunkt nicht mehr angebracht« c) Eie zur Sicherung der Ausgleichsforderung erfolgten Hypothekenbestellungen seien auch wirksam gewesen» Eie Beklagten hätten alle drei Hypotheken von demjenigen erlangt, der zur Verfügung über die Grundstücke befugt gewesen sei. Sowohl im Jahre 1941? als die Ehefrau Begpden Beklagten die beiden Hypotheken über insgesamt 24 950 EM eingeräumt habe, als auch im Jahre 1943, als die Beklagte mit Zustimmung der Frau Beppvon den Ehleuten Bppim Wege der Abtretung eine weitere Sicherungshypothek über 15 250 RI erworben habe, sei Frau BqgpEigentümerin der Grundstücke und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Eie nachträgliche Rückgängigmachung des Vertrags vom 25. Juli 1939 sei auf die Hypothekenbestellung ohne Einfluß gebliebene Eas Eigentum der Ehefrau Beppund damit ihre Verfügungsmacht über die Grundstücke sei nach den Bestimmungen des Vergleichs nicht rückwirkend weggefallen. Eie vergleichschließenden Parteien seien sich vielmehr darüber • einig gewesen, daß der Vertrag vom 25. Juli 1939 als aufgehoben gelte und deshalb eine Rückaüflassung an die Klägerin erfolgen solle. Hätten die Vergleichsparteien den Vertrag von Anfang an als nichtig angesehen, so hätte eine Rückauflassung nicht zu erfolgen brauchen« In diesem Falle hätte vielmehr die Ehefrau Beppin die Berichtigung des Grundbuchs einwilligen müssen«. Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, die Vergleichsparteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Vertrag durch den Eintritt der in Nr 12 des Vertrags vereinbarten auflösenden Bedingung rückwirkend nichtig geworden sei, wäre, die Hypothekenbestellung wirksam gebliebene Denn nach § 161 Abs 2 und 3 in Verbindung mit § 892 BGB wäre die seitens der Ehefrau Beppdurch die Hypothekenbestellung getroffene Verfügung der Klägerin gegenüber nur dann unwirksam gewesen, wenn die Beklagten bei der Hypothekenbestellung gewußt hätten, daß die Ehefrau Be^pnur auf lösend bedingtes Eigentum an' den Grundstücken besessen hätte« Eine solche Bösgläubigkeit der Beklagten habe die Klägerin aber nicht einmal behauptet« II. Die Revision rügt Verletzung der §§ 139? 286 ZPO, §§ 242, 892, 1137 BGB, Sie ist unbegründet« 1e a) Die Revision ist zunächst der Auffassung, das Berufungsgericht sei zwar zu dem Ergebnis gekommen, daß durch den Wegfall des Vertrags vom 25*. Juli 1939 den Hypothekenforderungen der Beklagten die Rechtsgrundlage nicht entzogen worden sei* Das Berufungsgericht habe aber auch prüfen müssen, ob nicht die Geschäftsgrundlage für die Hypothekenforderungen weggefallen sei« Diese Geschäftsgrundlage sei die vorweggenommene Erbauseinandersetzung gewesen« Diese sei jedoch mit der Nichtigkeit des Vertrages weggefallen« Es ergebe sich.dies daraus, daß die Hypothekenbestellung vom 28« November 1941? die Zahlung des dinglich gesicherten Restkaufpreises durch den Rektor S^HHVund die darauf beruhende Abtretung des Teilbetrages der Restkaufpreishypothek an t /7 die Beklagte vom 5« März 1943 auf der Annahme beruht hätten, daß .der Kaufvertrag vom 25o Juli 1939 rechtsbestän-dig sei und diese Rechtsbeständigkeit des Vertrages daher die Voraussetzung für eine vörweggenommene Erbauseinander-setzung des Rektors SflHHfeund die damit beabsichtigte Gleichstellung aller Erben aus dem Erlös des Kaufvertrags gewesen sei8. Pur die Annahme, daß die Rechtsbeständigkeit des zwischen den Eheleuten B|B|und Philipp SflBgeschlossenen Vertrags Voraussetzung für die vorweggenommene Erbauseinandersetzung unter den Geschwistern SflBI gewesen sei, ergeben sich jedoch selbst aus dem Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte« Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß die Gleichstellung der Geschwister SHPaus dem Erlös des von Philipp erworbenen Anwesens erfolgen sollte • Voraussetzung für die vorweggenommene Erbauseinonderoctzung unter den Geschwistern war vielmehr die von den Rektor SUD an seinen Sohn Philipp S^HI^durch die Bezahlung eines Teils des Kaufpreises für das von diesem erworbene Anwesen gewährte Zuwendung« Biese ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trotz des Wegfalls des Vertrags erhalten geblieben« b) Die Revision ist sodann der Ansicht, es sei in diesem Zusammenhang auch zu beachten, daß die Gleichstellung der Kinder des Rektors SMMers^ nach dem Tode des Sohnes Philipp Jahre 1941 durch die Bestellung der ersten Hypotheken angestrebt worden sei, daß die Zahlung des Restkaufpreises und die Abtretung der zweiten Hypothek erst im März 1943 erfolgt sei, als das Geld in sei- i - H - nem Wert schon erheblich beeinträchtigt gewesen sei, und daß nach der eigenen Darstellung der Beklagten das zur Auszahlung dienende Geld in Pfandbriefen und Bankguthaben angelegt gewesen sei und deshalb bei der Währungsreform ebenfalls abgewertet worden wäre« Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen Umständen ergeben soll, daß mit der Nichtigkeit des Vertrags die vorweggenommene Erbauseinandersetzung weggefallen ist. c) Die Revision ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Ansicht, es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht ausführe, es hätte eine Rückauflassung nicht zu erfolgen brauchen, wenn die Vergleichsparteien den tiber-eignungsvertrag als von Anfang an nichtig angesehen hätten. Die Modalität der Durchführung der Übergabe sei allein von Erwägungen der praktischen Durchführung nicht aber von der rechtlichen Ansicht der Parteien über die Nichtigkeit des Vertrags, die man bei den VergleichsVerhandlungen als gegebene Tatsache hingenommen habe, ausgegangen«» Mit diesem Vortrag will die Revision offenbar geltend machen, daß die Vergleichsparteien beim Abschluß des Vergleichs vom 1. Juni 1950 von.der Nichtigkeit des "Ubereig-nungsvertrags" vom 25* Juli 1939 und damit nicht nur von der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Kaufvertrages, sondern auch von der Nichtigkeit der in der Vertragsurkunde mitenthaltenen Auflassung ausgegangen seien und deshalb das Berufungsgericht daraxis, daß der Vergleich vom 1* Juni 1950 eine Rückauflassung vorgesehen habe, nicht habe schließen dürfen? daß die Vergleichspartner selbst den Vertrag nicht von Anfang als nichtig angesehen hätten. Der Vortrag der Revision enthält deshalb tatsächlich nicht die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze, sondern greift in unzulässiger Weise die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht dahin an? daß der Ehefrau Bq^^das Eigentum an den Grundstücken bis zur Rückauflassung zustehen sollte. Im übrigen hat auch das Landgericht in feinem Urteil vom 29* Juni 1949? auf das sich die Revision noch beruft, nur die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Kaufvertrags festgestellt? mit der sich hieraus nach §812 BGB für die Ehefrau Be^^ergebenden Verpflichtung zur Rückauflassung der Grundstücke, zu der sie auch verurteilt wurde, 2, Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, . daß die Beklagten die Hypotheken zu dem mindesten nach § 161 Abs 2 und 3 in Verbindung mit § 892 BGB erworben hätten? mit der Auffassung bekämpft? es komme bei der .Anwendung dieser Vorschriften nicht auf die Bösgläubigkeit der Beklagten? sondern auf die ihres Vaters? des Rektors SflHH) an? der über alle Vertragsbedingungen genauestens Bescheid gewußt habe? bedarf es keines Eingehens hierauf? da die insoweit angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nur eine Hilfsbegründung enthalten, auf die es deshalb nicht ankommt? weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Hypotheken in erster Linie ohne Rechtsirrtum damit begründet hat, daß die Rückgängigmachung.des Vertrags vom 25« Juli 1939 durch den Vergleich vom 1e Juni 1950 das Eigentum der Ehefrau Bej^an den Grundstücken nicht rückwirkend hat wegfallen las- sen, die Rückübereignung der Grundstücke auf die Klägerin vielmehr, wie dies tatsächlich später dann auch geschehen ist, der Rückauflassung bedurfte« Da es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hiernach nicht ankommt, bedurfte es auch keines Eingehens mehr darauf, ob nicht die in ihr enthaltene Annahme eines auflösend bedingten Eigentums der Ehefrau Be^^an den Grundstücken mit der Vorschrift des § 925 Abs 2 BGB in Widerspruch steht« 3« Die Revision greift schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es den von der Klägerin behaupteten Verzicht des Beklagten auf die Hypotheken bei der Besprechung des Notars mit dem Beklagten im Januar 1951 als nicht erwiesen erächteto a) Die Revision sieht insoweit zunächst in der Würdigung der Zeugenaussagen des Notars MflHHIK durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze, da das Berufungsgericht die Beweiskraft der Aussage des Notars davon abhän- gig gemacht hatte, daß er sich noch an den genauen Wortlaut der beiderseitigen Erklärungen erinnerte« Es sei völlig ausgeschlossen, daß jemand nach mehreren Jahren den genauen Wortlaut einer solchen Verhandlung wiedergeben könne; daß man die Vereinbarung über den Verzicht auf die Hypotheken auch nicht in der Form abgeschlossen habe, wie es sonst im Geschäftsleben üblich sei, habe darauf beruht, daß es sich bei den Partnern des Geschäfts auf der einen Seite um einen Juristen, auf der anderen Seite um einen Pfarrer gehandelt und man als selbstverständlich an- •genommen habe* daß es in diesem Pall einer schriftlichen Niederlegung nicht bedürfte«, Es ist jedoch nicht ersichtlich, gegen welches Denkgesetz und gegen welchen allgemeinen Erfahrungssatz das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen verstoßen haben sollte« Wenn das Berufungsgericht den Beweis für den von der Klägerin behaupteten Verzicht des Beklagten auf die Hypotheken nur dann als erbracht ansehen wollte, wenn der Zeuge MflBHfei sich noch an den - im entscheidenden Punkt, wie man die Ausführungen des Berufungsgerichts zwanglos auszulegen haben wird -.genauen Wortlaut der bei der Besprechung im Januar 1951 von ihm und dem Beklagten abgegebenen Erklärung erinnert hätte, so liegt dies im Rahmen der dem Berufungsgericht zustehenden und deshalb mit der Revision nicht angreifbaren Beweiswürdigung„ Dem steht nicht entgegen, daß die Erinnerung eines Zeugen an den Y/ortlaut der von ihm und seinem Gesprächspartner abgegebenen Erklärungen mit der zeitlichen Entfernung abnimmt und möglicherweise ganz wegfällt* Ist dies der Pall und kann sich daher der Zeuge nicht mehr an Einzelheiten erinnern, sondern nur noch allgemein seine Auffassung von dem Inhalt der beiderseitigen Erklärungen bekunden, so ist der Richter jedoch nicht gehindert, den zu erbringenden Beweis durch diese allgemeine Bekundung als nicht erbracht anzusehen« . Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß es bei der Besprechung des Zeugen mit dem Beklagten mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der beiden Bespre- 18 - chungspartner einer schriftlichen Äiederlegung des Ergebnisses der Besprechung nicht bedürfe, gibt es nicht* Näherliegend wäre die Annahme eines gegenteiligen Erfahrungssatzes, nämlich dahin gewesen, daß, wenn jemand gegenüber einer ihm fremden Person, wie sie die Klägerin für den Beklagten darstellte, gegen die Bestellung einer neuen Hypothek über 4000 DM auf Hypotheken mit einem (Jesamtbetrag von 40 200 EM verzichtet, dieser Verzicht schriftlich niedergelegt wird oder, wenn dies nicht geschieht, die Besprechung hierüber nur den Charakter einer unverbindlichen Vorverhandlung hat- Von einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen MflBHBl konnte das Berufungsgericht nach § 398 Abs. 1 ZPO absehen. b) Die Bevision rügt sodann, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Bektors an den verstorbenen Ehe- mann der Klägerin vom 6* Juli 1950 und das Schreiben des Notars den Beklagten vom 10« Januar 1951 nicht beachtet, Bas Schreiben vom 6* Juli 1950 sei mit Notizen versehen, die sich der Notar MflU über das Ergebnis seiner Besprechung mit dem Beklagten gemacht habe* In seinem Schreiben vom 10, Januar 1931 habe der Notar ausdrücklich auf das Ergebnis seiner Besprechung mit dem Beklagten Bezug genommen und dieses Ergebnis im einzelnen genau aufgeführt* Die Bevision kann jedoch auch insoweit keinen Erfolg haben, Es ist zwar richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesen beiden Schreiben nicht ausdrücklich befaßt hat, Bas Schreiben vom 10« Januar 1951 ist von dem Zeugen M( bei seiner Vernehmung Jedoch erwähnt wordene Da das Berufungsgericht die nur sehr kurze Aussage des Zeugen flHIB in ihrem übrigen Teil eingehend gewürdigt hat, sind daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben etwa übersehen haben solltec Die eingehende Würdigung des übrigen Teils der Zeugenaussage spricht vielmehr eindeutig dafür, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben für den Beweis des von der Klägerin behaupteten Verzichts des Beklagten auf die Hypotheken nicht als geeignet erachtet hat® Dasselbe muß für die auf dem Schreiben vom 6® Juli 1950 befindlichen Notizen, zu demal sie inhaltlich hinter dem Schreiben vom 10o Januar 1951 Zurückbleiben, gelten® Im übrigen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Verzicht auf die Hypotheken in nicht zu beanstandender Weise auch deshalb nicht für erwiesen erachtet, weil die Klägerin noch während des ganzen Rechtsstreits die Meinung vertreten habe, den Beklagten stünden überhaupt keine Ansprüche zu und die Klägerin und ihr Rechtsberater Marschall noch in der nach der Besprechung im Januar 1951 geführten Korrespondenz die Beklagten um eine Umstellung im Verhältnis 10 % 1 gebeten und ihnen sogar noch ein besseres Angebot gemacht hätten® Soweit sich das Berufungsgericht auf die später geführte Korrespondenz beruft, macht die Revision allerdings noch geltend, das Berufungsgericht habe hierbei die von dem Zeugen bei seiner Vernehmung gegebene Begründung für den Inhalt der Korrespondenz übersehen® Die Klägerin habe den Zeugen MflHPnämlich gebeten gehabt, . gegenüber den Beklagten auf die Vereinbarung vom Januar 1951 -20- nicht surückzugreifen, weil sie befürchtet habe, den Beklagten zu verbittern, und unter allen Umständen einen Prozeß habe verhindern wollen. Diesem Vorbringen kann jedoch schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil das Berufungsgericht die Nichterweislichkeit des von der Klägerin behaupteten Verzichts auf die Hypotheken schon zutreffend mit der nicht ausreichenden Aussage des Zeugen sowie damit begründet hat, daß die Klägerin auch noch während des Rechtsstreits die Meinung vertreten habe, den Beklagten stünden überhaupt keine .Ansprüche zu« III, Da die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem für seine Entscheidung maßgebenden Teil auch im übrigen keine Verletzung materiellen Rechts enthalten, war die Revision der Klägerin somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen* Dr. Augustin Rothe Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dre Freitag