* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 Nr 2.5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 Nr 2.5

Rechtssatz; Hat ein Siedler vor der Währungsreform gegen einen Siedlungsträger einen Anspruch auf Übertragung der von diesem erstellten Siedlung erworben, so kann der Siedlungsträger die von ihm zur Erstellung der Siedlung in Reichsmark aufgewendeten eigenen Mittel nur 10 : 1 auf Deutsche Mark umge-stellt vom Siedler verlangen, und zwar auch dann, wenn die Auflassung der Siedlung erst nach der Währungsreform erfolgt, Aktenzeichen:' V ZR 113.^4 "§ 1 Der Träger räumt den Siedlern eine Anwartschaft auf Übertragung einer Kleinsiedlung nach Maßgaoe der Bestimmungen des Reichsarbeitsministers über die Förderung der Kleinsiedlung vom 21. Die Stelle wird er nach den mit dem Bewilligungsbescheid geneniuigten Bau-und Finanzierungsplänen errichten« Er wird sie den Siedlern zunächst während einer Probezeit von 3 Jahren vom Beginn des auf die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme (Bezugsfertigkeit) folgenden Kalenderjahres ab miet(pacht-)weise überlassen und scöann bei erwiesener Eignung zu Eigenrum - als Reichsheimstätte - übertragen« § 9 Die Bewertung der Stelle bei der Übertragung darf den Betrag nicht übersteigen, der vom Träger nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides für ihre Errichtung (Grunderwerb und Erschließung, Aufbau und Einrichtung) und anteilig für däe Gemeinschaftsanlagen aufgev/endet worden ist. Den auf die Stelle entfallenden Anteil der Darlehnsschuld des Trägers aus dessen Vertrag mit der BJp-und B^P .In dem vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf genehmigten, von der Beklagten vorgelegten Einanzierungsplan aus dem Jahre 1938 sind folgende Mittel für die Siedlerstelle der Kläger, deren Kaufpreis darin mit 5 848 RM angegeben ist, verzeichnet: Hach dieser haben zwischen der Beklagten und den Siedlern, auch den Klägern, Verhandlungen über die Umstellung der von der Beklagten für das Siedlungsvorhaben selbst aufgebrachten Mittel - bei den Klägern 1 100 RM -stattgefunden« Eine Einigung darüber ist nicht erzielt. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen die Siedler als Gesamtschuldner die auf dem genannten Grundstück eingetragenen Forderungen nebst Zinsen vom Antrittstage an mit der-Verpflichtung, die Gläubiger zu befriedigen, gleichviel, ob die Gläubiger die Schuldübernahme genehmigen oder nicht, und zwar: a) zugunsten der Landesversicherungsans talt RfHBHBB Hypothek Der Rest des Kaufpreises von DM 2 398,- ist durch die Einzahlungen der Siedler in Höhe von HM 1 044,29 und Verrechnung eines V/än-rungsumstellungsgewinnes von HM 313,07 aus der von den Siedlern zu übernehmenden Restschuld dos Trägers gegenüber der Stadtgemeinde auf den GrundstückskauX teilweise getilgt. das zu übertragende Grundstück entfallende Restschuld des Trägers gegenüber der Stadtgemeinde in Höhe von 34,78 DM nebst Zinsen seit der Übergabe als eigene persönliche Schuld mit der Verpflichtung, die Gläubigerin bei Fälligkeit zu befriedigen, gleichviel, ob diese den Träger aus der Schuldhaft freigibt oder nicht. "Hinsichtlich der vorbenannten Kaufpreisrestfor-derung des Trägers in Höhe von 1 005,86 DM bestehen zwischen dem Träger und den Siedlern Meinungsverschiedenheiten insoweit, ob diese Forderung im Verhältnis 10 s 1 der Umstellung unterliegt oder nicht. Für den Fall, daß durch rechtskräftiges Urteil festgostellt werden sollte, daß der Träger den oben genannten Restkaufpreis unter Berücksichtigung der Umstellungs-grundsätze nur in Höhe von l/lO des Betrages zu fordern berechtigt ist, verpflichtet sich der Träger, die wegen dieser Forderung-im § 2G dieses Vertrages unter Ziffer ö) bewilligte Darlehnsliypothek von 1 005^86 DM in Höhe eines Teilbetrages von 905,27 DM (= 9/10 des Ursprungsbetrages) zur Löschung zu bringen. Sie sei auf Grund des Träger-Siedlervertrages vom 17» Januar 1938 zur Übertragung des Eigentums an der Heimstätte bereits im Jahre 1941 verpflichtet gewesen. Die Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als wäre die Übertragung der Heimstätte rechtzeitig nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, also im Jahre 1941, erfolgt» ln diesem Falle hätte ihr nur eine Reichsmarkforderung in Höhe von 1 C05,86 zugestanden, die im 'Verhältnis 10 % 1 umgestellt worden sei. Die Kläger haben im ersten Rechtszuge beantragt, festzustellen, daß die von der Beklagten auf Grund des Heimstättenvertrages vom 19. Erst am Tage des Abschlusses, am 19» Januar 1951, habe sie eine Restkaufpreisfo^derung von 1 005,86 DM gegen die Kläger erworben, die in jenem Vertrage im Wege der Novation in ein Tiigungsdarlehen umge-wapdelt und als solches hypothekarisch gesichert worden, sei. Ein Verschulden daran, daß der Heimstätten-vertrag erst im Jahre 1351 abgeschlossen worden sei, hat die Beklagte bestritten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der im Grundbuch von Band 00^ Blatt 600 in Abt III unter Nr 4 für die Beklagte eingetragenen Darlehenshypothek von 1 005,86 DM lediglich eine Forderung der Belclagtenvon 100,58 DM zugrunde liegt, und gegen dieses Urteil die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Forderung der Beklagten als eine im Verhältnis 10 : 1 umzustellen-de Reichsmark-Verbindlichkeit zur Entstehung gelangt sei, wenn sie aus einem vor dem 21. Es läßt dahingestellt, ob die im § 8 dieses Vertrages niedergelegte Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsverschaffung an der Reichsheimstätte zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Formvorschrift -des § 313 BGB (gerichtliche oder notarielle Beurkundung) bedurft habe« Es glaubt feststellen au können, daß die Parteien den Träger-Sied-lervertrag auch so, wie er sich ohne den § 8 darstelle, abgeschlossen haben würden, daß sie den Bestand dieses Vertrages jedenfalls nicht von der Wirksamkeit des In-halts des § 8 hätten abhängig machen wollen« Für seine Auffassung, daß die - etwaige - Nichtigkeit der im § 8 übernommenen Verpflichtung nach dem Willen der Parteien die Gültigkeit der übrigen in dem Träger-Siedlervertrag niedergelegten Vereinbarungen nicht in Frage gestellt habe, beruft es sich einmal darauf, daß die Beklagte, die im Prozeß zwar die Nichtigkeit der Vereinbarung des § 8 geltend gemacht habe, doch die Gültigkeit der übrigen im Träger-Siedlervertrag enthaltenen Vereinbarungen für sich in Anspruch nehme« Es sei also, so führt das Berufungsgericht aus, auch nach der Ansicht der Beklagten hier ein Ausnahmefall des § 139 BGB gegeben* Es meint weiter, die Parteien würden a$.ch im Hinblick auf die un-ter Nr 36 der Bestimmungen» über "die Förderung der Kleinsiedlungen (KSB) vom 14* September 1937/23®- Dezember 1938 (dem Vertrage sind noch die Bestimmungen vom 2l. April 1936 zu Grunde gelegr) enthaltene Anordnung, nach der die Träger verpflichtet sind, den Siedlern die Siedlersbelle nach Abschluß der Bau-und Einrichtungsarbeiten, zunächst miet-(pacht)weise zu überlassen und ihnen einen Anspruch auf Übertragung der Grundstücke zu Eigentum unter angemessener Anrechnung des Wertes der geleisteten Arbeit für den Fall einzuräumen, daß sie ihren übernommenen Verpflichtungen drei Jahre hindurch pünktlich nachgekommen sind, und bei dem Einfluß des Regierungspräsidenten als Aufsichtsbehörde auf die Befolgung der genannten Anordnung den Träger-Siedlervertrag auch ohne den § 8 geschlossen haben. Nach § 9 dieses Vertrages dürften aber bei Übertragung der Siedlersteile an die Siedler zu Eigentum für den von dem Träger zur Verfügung gestellten Grund und Boden sowie für die verwendeten Eigenmittel des Trägers nur die im Bewilligungsbescheid April 19367 ließen die Annahme gerechl-ferigt erscheinen, daß nach dem rechtswirksamen Inhalt des genannten Vertrages in Verbindung mit jener Anordnung bei der nach Ablauf der dreijährigen Probezeit vorgesehenen Übertragung der Siedlerstelle als Heimstätte die Bewertung der Stelle (§ 9) und die daran geknüpften Folgen auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme der Stelle durch die Kläger im Jahre 1938 zurückbezogen werden sollten- Die Parteien wären, so führt das Berufungsgericht aus, also gemäß § 159 BGB schuldrechtlich verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Bedingung - Übertragung der Heimstätte - , unter der die Verzinsung und Tilgung der von der Beklagten als Träger zur Fertigstellung der Siedlerstelle hingegebenen Beträge bereits seit dem Beziehen der Siedlerstelle durch die Kläger im Jahre 1933 zu erfolgen hatte, fschon im Jahre 1938 eingetrexen wäre. Die Beklagte müsse sich also so behandeln lassen, als ob ihre Forderung gegen die Kläger in Höhe von ursprünglich 1 100 RM bereits im Jahre 1938, also vor der Währungsumstellung, im Sinne des § 13 Abs 3 UmstG begründet worden sei. Beizutreten ist auch den Ausführungen der Revision, daß durch die Auflassung im Jahre 1951 innerhalb des Vertrages vom 19. Januar 1938 nicht gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist* denn das haben die Parteien, jedenfalls die Beklagte für die Kläger erkennbar, wie sich aus dem Vorbehalt des Vertrages wegen der Umstellung ergibt, ersichtlich nicht gewollt. Januar 1951 nicht weiter eingegangen ist, so erkennbar deshalb, weil in ihm gerade die zwischen den Parteien streitige Präge, ob die Kläger nach dem Träger-Siedlervertrag verpflichtet sind, den sog- Spitzenbetrag von 1 100,- RM, den die Beklagte für die Fertigstellung der Siedlerstelle der Kläger im Jahre 1938 aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt hat, im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt zu zahlen, gerade nicht geregelt, sondern ausdrücklich der Entscheidung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten ist. Der Senat hat aber schon in der oben angezogenen Entscheidung (BGHZ 16, 334- /?377) näher ausgeführt, daß im Verhältnis zwischen Siedlungsträger und Siedler der Träger an einen solchen wegen Mangels der Form des § 313 3GB nichtigen Vertrag nach Treu und Glauben (§ 24-2 BGB) gebunden und zur Vertragserfüllung verpflichtec sein kann. 23* Dezember 1938, abgeschlossen ist, und sodann darin, daß, was nur zugunsten der jetzigen Kläger sprechen kann, ihre Ehe nicht geschieden ist und irgend welche Bedenken aus ihrer Person gegen die Übertragung der Stelle nicht erhoben werden« Auch in dem jetzt zu entscheidenden Fall hat sich die Beklagte den insgesamt 108 Siedlern gegenüber früher nicht, jedenfalls bis zur Währungsreform nicht, darauf berufen, daß der Träger-Siedlervertrag wegen Formmangels nichtig wäre, ln einem solchen Falle kann, wie der Senat aaO S 338 ausgesprochen hat, den berechtigten Interessen der klagenden Siedler nur entsprechen, daß ihnen ein Rechtsanspruch auf Erfüllung des Trager-Sied-lervertrages gewährt wird. Der Revision ist weiter zuzugeben, daß das Berufungsgericht nichts Näheres zur Begründung seiner Auffassung sagt, die Bestimmungen des Träger-Siedlervertrages ließen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß die Bewertung der Stelle (§ 9) und die daran geknüpften Folgen auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme der Stelle durch die Kläger im Jahre 1938 zurückbezogen werden sollten. Der vertrag ist, wie das Berufungsgericht erkennbar angenommen hat, kein Kaufvertrag, so daß die Verbindlichkeit aus ihm schon deshalb nicht nach § 18 Abs 1 Nr 2 Umst.Ges. im Verhältnis I : 1 umgestellt ist. diesem Vertrage die EigentumsverSchaffung anzusehen gewesen wäre, die vor dem 21, Juni 1948 noch nicht bewirkt war, und ob dann nach der genannten Bestimmung des Umstellungsgesebzes eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 erfolgt wäre (BGHZ 2, 369; 5, 173? Unerheblich ist deshalb ferner auch; ob die Beklagte mit ihrer Verpflichtung aus dem Vertrage im Verzug war und ob deshalb etwa eine andere Regelung gebo ten wäre. Januar 1938 verpflichtet waren, der Beklagten nach dem Stand der Inbesitznahme der Siedlers teile, die erst nach Fertigstellung erfo.lgt ist, das zu ersetzen, was sie auf die Stelle verwendet hat, mögen es nun fremde oder eigene Mittel gewesen sein. Dieser Anspruch hat seine Grundlage im Träger-Siedlervertrag, wobei unerheblich ist, ob die Mittel zu dem Teil schon aufgewendet waren oder erst noch aufgewendet werden Der Verwendungsersatzanspruch ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten § 9 des Vertrages, nach welchem bei der Bewertung der Stelle (im endgültigen übertragungsver trag) für die verwendeten eigenen Mittel des Trägers die im Bewilligungsbescheid festgesetzten Beträge eingesetzt werden dürfen« Wie hcch diese gewesen sind, muß der Träger spätestens bei Aufstellung der Schlußabrechnung, die er nach Nr 40 KSB (früher Nr 61) an sich spätestens 6 Monate nach der Gebrauchsab-nahme (Bezugsfertigkeit) aufzustellen verpflichtet ist, feststellen können, hier also schon vor Kriegsausbruch festgestellt haben» An eigenen Mitteln hat die Beklagte zu dem Aufbau der Stelle aber nur Reichsmark aufgewendet, und zwar unstreitig 1 100 RM. Der von der Revision als rechtsirrig bezeichneten Anwendung des § 139 BGB durch das Berufungsgericht bedurfte es ,danach''nicht, um zu dem Ergebnis zu . vertrag handelt, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat, und daß deshalb die Bestimmung des § 18 Abs 1 Kr 2 UmstG Anwendung finden müsse„ Auf solche Werkverträge kann die genannte Bestimmung nicht angewendet werden; vjelmehr sind für die Behandlung der Aufwendungen der Siedlungsträger die Vorschriften des Auftrages (§ 675 BGB), wie oben bereits hervorgehoben, maßgebend.. Daß weder der Träger-Siedlervertrag noch der spätere Heimstättenvertrag (mit Laufvertrag) als ein Gutsüber-lassungsvertrag oder als eine Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Rechtsver-hältnisses im Sinne von § 18 Abs 1 Kr 3 UmstG angesehen werden können, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 12. Nicht durchschlagend ist es, wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Beklagte habe selbst als Grundeigenturnerin und Bauherrin die Baulichkeiten des demnächstigen Siedlungsgrundstücks aus eigenem Entschluß und für eigene Rechnung errichtet und sich damit einen von Währungsschwankungen unabhängigen Sachwert geschaffen, bei dessen Bewertung an die Stelle der Rechnungseinheit Reichsmark allgemein und schon deshalb auch im § 9 des Siedlervertrages die Rechnungseinheit »Deutsche Mark» (§ 2 Währungsgesetz) getreten sei. Die Beklagte war aber durch den zwar ungültigen, aber nach § 242 BGB als gültig zu behandelnden Tr’äger-Siedlervertrag den Siedlern gegenüber die feste Bindung* eingegangen, ihnen die von ihr fertigzustellenden Siedlungen unter gewissen, hier erfüllt gewesenen Voraussetzungen und zu genau festgelegten Bedingungen, die, wie oben dargelegt, auf eine Abgabe zu dem Selbstkostenpreis herauskamen, zu Eigentum zu übertragen. Die Höhe der Umstellung von Aufwendungen hängt hier davon ab, ob die entsprechenden Beträge das Entgelt für eine vor oder nach dem 21. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang weiter, daß die Beklagte, als sie die Aufwendungen machte, noch Eigentümerin des Grund und Bodens war, auf dem sie die Siedlungen errichtete, die damit nach gesetzlicher Vorschrift in ihr Eigentum übergingen; denn sie war nur Treuhänderin. Auch unter Berücksichtigung von § 157 BGB ist daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision eine andere Auslegung des § 9 des Siedlervertrages nicht geboten, ganz abgesehen davon, daß für die Berücksichtigung von Treu und Glauben bei der Umstellung - anders als bei der Aufwertung nach der Inflation im Anschluß an den ersten Weltkrieg--im allgemeinen kqih Raum ist«, Der durch das Umstellungsgesetz vorgenommene MWährungsschnittn hat bewußt Härten in Kauf genommen.

Zitierte Normen: § 513 BGB § 15 UStellungsG § 313 BGB § 18 UStellungsG § 157 BGB § 97 ZPO
BGBSiedlervertragenträgeBestimmungstellenKläger

Volltext der Entscheidung

Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: ■	. BGB §§ 24-2, 675» 660
L'.• ’UmstG§ 18 Aba 1 Nr 2.5
Rechtssatz; Hat ein Siedler vor der Währungsreform gegen einen Siedlungsträger einen Anspruch auf Übertragung der von diesem erstellten Siedlung erworben, so kann der Siedlungsträger die von ihm zur Erstellung der Siedlung in Reichsmark aufgewendeten eigenen Mittel nur 10 : 1 auf Deutsche Mark umge-stellt vom Siedler verlangen, und zwar auch dann, wenn die Auflassung der Siedlung erst nach der Währungsreform erfolgt,
 Aktenzeichen:' V ZR 113.^4	LG	Düsseldorf
 Urfo des BGH vom 7. März 1956 OLG Düsseldorf
y_ZE_ 113/5!
Verkündet am lo März 1956 Symalla istizobersekretär ils Urkundsbeamter ler Geschäftss belle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstrei t
NQflB 1BttlBBp Aktiengesellschaft inli^P, flj|^PHB(straße^H^v er treten durch seinen Vors band: Beigeordneter	und	Kaufmann	D
in
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Eheleute Kraftfahrer Heinrich	und	Mar	bha
 geb„ spHB-in	Straße	^
HeinrichB^^^ vertreten durch seinen gerichtlich bestgellten Aowesenheitspfleger, den Jus bizobersekre tär VflM in NM,
Kläger, Berufungsbeklagfce und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br«
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Oechßler, Br. Piepenbrock, Br. Großmann und Br. Borschel
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 14. April 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Stadt N^^ist Ausgeberin, die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, deren Aktienmehrheit sich in der Hand der Stadt	befindet,	Trägerin 1937/38 durchgeführter
 Kleinsiedlungsvorhaben in NBB^diHHB' ■Die K1^gers welche die im Laufe des Jahres 1938 bezugsfertig gewordene kleinsiedlerstelle NBB~RfBNBHBt LBBUstraßc bezogen haben, haben mit der Beklagten am 17* Januar 1938 einen privatschriftlichen Träger-SiedJervertxag	abge-
schlossen* Labei ist der von dem ehemaligen Reichsarbeits-minister eingeführte Vordrucks Kleinsiedlung Muster Hr 3 a verwendet« Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 1 Der Träger räumt den Siedlern eine Anwartschaft auf Übertragung einer Kleinsiedlung nach Maßgaoe der Bestimmungen des Reichsarbeitsministers über die Förderung der Kleinsiedlung vom 21. April- 1956 und 'des Bewilligungsbescheids des Herrn Regierungspräsidenten in-DHBHi vom 27. Juli 1937 ein. Die Stelle wird er nach den mit dem Bewilligungsbescheid geneniuigten Bau-und Finanzierungsplänen errichten« Er wird sie den Siedlern zunächst während einer Probezeit von 3 Jahren vom Beginn des auf die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme (Bezugsfertigkeit) folgenden Kalenderjahres ab miet(pacht-)weise überlassen und scöann bei erwiesener Eignung zu Eigenrum - als Reichsheimstätte - übertragen«
§ 2 Die Siedler verpflichten sich, die nach den
 Bestimmungen erforderliche und im Bewilligungsbescheid festgesetzte Eigenleistung im 7,’er te von 700.- RM zu erbringen durch Barzahlung*
§ 3 Das Miet-(Pacht-) Verhältnis kommt durch die Übergabe der Kleinsiedlung an die Siedler zustande.
§ A Der monatliche Miet-(Pacht-)?reis beträgt für
 die Seit vom Tage des Einzuges bis 31« 12* 1938 RM 27,35 und danach HM 28,60. Er ist im voraus am 1. jeden Monats an die voni Träger zu bezeichnende Stelle zu zahlen* ln den jliet-(Pacht-) P\’eis sind die 2ins-und Tilgungsbeicäge für die t on dem Träger zur Errichtung der Siedlung angenommenen Darlehen, ein entsprechender Ansatz
 fiir die verwende ten eigenen Mittel des Trägers, eine angemessene Vergütung für den vcm Träger zur Verfügung gestellten Grund und Boden, eine Verwaltungsgebühr für den Träger und die auf die Siedlers teile entfallenden laufenden Steuern und sonstigen öffentlichen Lasten, Abgaben. Gebühren und Beiträge (Feuerversicherung, Schorn-s teinreinigung usw.) enthalten. Erhöhen oder ermäßigen sich diese Ansätze während der Uiet-(Pacht-)Zeit, so erhöht oder vermindert sich auch entsprechend der Mieb-(Pacht-)Zins von dem Zeitpunkte an, von dem an die Mehr- oder Minderleistung zu entrichten ist. Soweit die Einkommensverhältnisse der Siedler es zulassen, haben sie eine höhere Miete (Pacht) zu zahlen. Der Träger wird den Mehrbetrag zur schnelleren Tilgung des Reichsdarlehens als höhere Tilgungsraten an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG ab-führen. Der Wasserverbrauch ist von den Siedlern selbst unmittelbar an den Forderungsberechtig ten zu bezahlen.
Die Siedler haben die Gebäude nebst Zubehör in gutem Zustande zu erhalten und die zu diesem Zwecke erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen selbst vorzunehmen. Das Inventar ist nach den Segeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu erhalten und zu ergänzen® Die Gebäude dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Trägers weder ganz oder teilweise abgebrochen noch - abgesehen von Ausbesserungen - verändert oder erweitert werden...... Dig-Einhaltung der behördlichen
 Vorschriften und der sonstigen hinsichtlich des Grundstücks bestehenden Pflichten (Sorge um den gefahrlosen Zustand des Grundstücks und der Wege, Reinigung von GraDen usw.) obliegt den Siedlern......
Der Träger verpflichten sich, den Siedlern die Kleinsiedlung nach Ablauf der Probezeit auf Antrag zu Eigentum als Reichsheimstätte zu übertragen, wenn die Siedler vom Beginn des auf die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme (Bezugsfertigkeit) der Stelle folgenden Kalenderjahres ab ihren Verpflichtungen 3 Jahre hindurch pünktlich nachgekommen sind, die Stelle ordnungsgemäß bewirtschaftet naben und wenn darüber hinaus keine Umstände bekannt geworden oder eingetreten sind, die ihrer Zulassung als
 
Siedler entgegenstehen oder entgegenges fanden hätten. Dabei ist das vom ReichsarbeiIsminister für die Übertragung der Kleinsiedlersteilen auf die Siedler vorgeschriebene Vertragsmuster zugrunde zu legen.
§ 9 Die Bewertung der Stelle bei der Übertragung darf den Betrag nicht übersteigen, der vom Träger nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides für ihre Errichtung (Grunderwerb und Erschließung, Aufbau und Einrichtung) und anteilig für däe Gemeinschaftsanlagen aufgev/endet worden ist. Auch für den vom Träger zur Verfügung gestellten Grund und Boden sowie für die verwendeten eigenen Mittel des Trägers dürfen die im Bewilligungsbescheid festgesetzten Beträge eingesetzt werden. Den auf die Stelle entfallenden Anteil der Darlehnsschuld des Trägers aus dessen Vertrag mit der	BJp-und B^P
AG	T^Hpstraße	ha-
ben^Tie Sied5te5Tabei zu übernehmen und ihn auf dem Siedlungsgrundstück oder dem Erbbaurecht nach Weisung der Gläubigerin hypothekarisch sicherzustellen bezw. die bereits eingetragene Hypo bhek. zu übernehmeh. Gleichzeitig sind die beschafften.weiteren Baükapitalien hypothekarisch' sicherzustcllen bezw. die bereits eingetragenen Hypotheken zu übernehmen."
.In dem vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf genehmigten, von der Beklagten vorgelegten Einanzierungsplan aus dem Jahre 1938 sind folgende Mittel für die Siedlerstelle der Kläger, deren Kaufpreis darin mit 5 848 RM angegeben ist, verzeichnet:
1 950	RM Darlehn,
1 100	"	"
1 500	»	«
398	»	"
900 "
Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, nach 1941, sind die Kläger wiederholt wegen Übertragung der Kleinsiedlung zu Eigentum als Reichsheimstätte an die Beklagte herangetreten. Es ist jedoch zu einer Übertragung vor
 nandesversicherungsanstalt D| Reichsdarlehn
 Stadt NpP Grundstückspreis Eigenleistung
 der Währungsreform nicht mehr gekommen.
Hach dieser haben zwischen der Beklagten und den Siedlern, auch den Klägern, Verhandlungen über die Umstellung der von der Beklagten für das Siedlungsvorhaben selbst aufgebrachten Mittel - bei den Klägern 1 100 RM -stattgefunden« Eine Einigung darüber ist nicht erzielt. Die Parteien haben schließlich am 19« Januar 1951 über die Kleinsiedlung D^U^straße einen gerichtlich beurkundeten Heimstättenvertrag geschlossen, der für den kriegsvermißten Ehemann Heinrich B^m^durch Beschluß des Amtsgerichts in Neuß vom 24. Januar 1951 (5 VIII 14669) vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
”§ 2
§ 3
Der Kaufpreis beträgt 5 848,-DM. Davon entfallen auf
1.	) den Grund und Boden ausschließlich Bau-
lichkeiten und sonstiger Verbesserungen 0,60 DM je qm, insgesamt 398,-DM,
2.	) die Gebäude einschließlich Nebengebäude
5 450,-BI.
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen die Siedler als Gesamtschuldner die auf dem genannten Grundstück eingetragenen Forderungen nebst Zinsen vom Antrittstage an mit der-Verpflichtung, die Gläubiger zu befriedigen, gleichviel, ob die Gläubiger die Schuldübernahme genehmigen oder nicht, und zwar: a) zugunsten der Landesversicherungsans talt RfHBHBB	Hypothek
1
zugunsten derD^^HHb BOund B(
AG,	von	1	500,-Bll
 <*)
Damit ist der Kaufpreis bis auf einen Betrag von DM 2 398,- getilgt. Der Rest des Kaufpreises von DM 2 398,- ist durch die Einzahlungen der Siedler in Höhe von HM 1 044,29 und Verrechnung eines V/än-rungsumstellungsgewinnes von HM 313,07 aus der von den Siedlern zu übernehmenden Restschuld dos Trägers gegenüber der Stadtgemeinde	auf den
 GrundstückskauX teilweise getilgt. Der verbleibende Kaufpreisrest von DM 1 040,64 wird wie folgt aufgebracht:
Die Siedler Übernehmen als Gesamtschuldner die au? das zu übertragende Grundstück entfallende Restschuld des Trägers gegenüber der Stadtgemeinde in Höhe von 34,78 DM nebst Zinsen seit der Übergabe als eigene persönliche Schuld mit der Verpflichtung, die Gläubigerin bei Fälligkeit zu befriedigen, gleichviel, ob diese den Träger aus der Schuldhaft freigibt oder nicht.
Der alsdann verbleibende Restbetrag des Kaufpreises von DM 1 005,86 wird den Siedlern als Gesamtschuldnern vom Präger a3s Darlehn unter folgenden Bedingungen belassen*
Dieses Darlehn wird gesichert durch eine Eintragung einer Darlehnshypothek zu den vorstehend aufgeführten Bedingungen -	"
Mit Rücksicht auf die ergebnislosen Verhandlungen nach der Währungsreform wegen'.der Umstellung der Eigenmittel der Beklagten ist i*n'den Vertrag mit den Klägern - und entsprechend in die anderen Verträge, welche die Beklagte mit den übrigen Siedlern abgeschlossen hat, folgende Bestimmung auf genommen*
"Hinsichtlich der vorbenannten Kaufpreisrestfor-derung des Trägers in Höhe von 1 005,86 DM bestehen zwischen dem Träger und den Siedlern Meinungsverschiedenheiten insoweit, ob diese Forderung im Verhältnis 10 s 1 der Umstellung unterliegt oder nicht. Diese Frage soll im V/ege einer noch zu erhebenden Feststellungsklage durch Entscheidung der zuständigen ordentlichen Gerichte für eile gleich-liegenden Fälle endgültig geklärt werden. Für den Fall, daß durch rechtskräftiges Urteil festgostellt werden sollte, daß der Träger den oben genannten Restkaufpreis unter Berücksichtigung der Umstellungs-grundsätze nur in Höhe von l/lO des Betrages zu fordern berechtigt ist, verpflichtet sich der Träger, die wegen dieser Forderung-im § 2G dieses Vertrages unter Ziffer ö) bewilligte Darlehnsliypothek von 1 005^86 DM in Höhe eines Teilbetrages von 905,27 DM (= 9/10 des Ursprungsbetrages) zur Löschung zu bringen. Die in diesem Falle von den Siedlern zwischenzeitlich überbezahlten Zins- und Tilgungsbeträge
 sind als außerplanmäßige Tilgung der verbleibenden Restforderung anzusehen und entsprechend zu verrechne nD n
In dem Heimstättenvertrag ist die Eintragung.der Darlehenshypothek zugunsten der Beklagten in Höhe von 1 005.86 DM und die Auflassung des Grundstücks an die Kläger je zur Hälfte als Reichsheimstätte beurkundet worden» Die Kläger sind am llo Mai 1951 als Eigentümer der Reichsheimstätte im Grundbuch eingetragen» Gleichzeitig ist in Abt III unter Nr 4 des Grundbuchs die Darlehenshypothek der Beklagten in Höhe von 1 005,86 DM eingetragen worden.
Die Kläger haben ausgeführt, der zugunsten der Beklagten eingetragenen Darlehenshypothek von 1 005,86 DM liege lediglich eine Forderung von 100,58 DM zugrunde»
Die Beklagte habe die Übertragung der Heimstätte zu Eigentum nach Ablauf der dreijährigen Probezeit mutwillig und in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise von 1941 bis 1951 verzögert. Sie sei auf Grund des Träger-Siedlervertrages vom 17» Januar 1938 zur Übertragung des Eigentums an der Heimstätte bereits im Jahre 1941 verpflichtet gewesen. Eine etwaige Formnichtigkei b der Bestimmung des Träger-Siedlervertrages über düe Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung des Eigentums an der Heimstätte sei durch den gerichtlich beurkunde ten Heimstättenvertrag geheilt worden. Die Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als wäre die Übertragung der Heimstätte rechtzeitig nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, also im Jahre 1941, erfolgt» ln diesem Falle hätte ihr nur eine Reichsmarkforderung in Höhe von 1 C05,86 zugestanden, die im 'Verhältnis 10 % 1 umgestellt worden sei. Die Kläger haben im ersten Rechtszuge beantragt, festzustellen,
 daß die von der Beklagten auf Grund des Heimstättenvertrages vom 19. Jahhar 1951 geltend
 
gemachte Resbforderung in Höhe von 1 005.86 RH im Verhältnis 10 : 1 der Umstellung auf DM unterliegt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hat Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen,
 daß die auf dem Grundbesitz der Kläger N^p~R^^
» Dfl(MB^traße eingetragen im Grundbuch N^J^Band	Blatt 6^^in Abt III unter
 Nr 4 zugunsten der Beklagten eingetragene Darlehenshypothek von DM 1 005j86 in voller Höhe valu-tiert ist.
Sie hat ausgeführt, soweit der Träger-Siedlervertrag einen Vorvertrag für einen Grundstückserwerbsvertrag enthalte, sei er wegen Verletzung der Formvorschrift des § 513 BGB nichtig. Demnach, habe am 19» Januar 1951, am Tage des Abschlusses d.es Heimstättenvertrages, keine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Abschluß dieses Vertrages bestanden. Vor Abschluß des Vertrages- habe ihr noch keine Forderung gegen die Kläger in Eöhe des von ihr zur Finanzierung der Siedlerstelle aufgebrachten Betrages von 1 100 RM zugestanden. Erst am Tage des Abschlusses, am 19» Januar 1951, habe sie eine Restkaufpreisfo^derung von 1 005,86 DM gegen die Kläger erworben, die in jenem Vertrage im Wege der Novation in ein Tiigungsdarlehen umge-wapdelt und als solches hypothekarisch gesichert worden, sei. Die Ba^eien hätten sich bei der Beurkundung des Heimstättenvertrages lediglich die Prüfung Vorbehalten, ob der Kaufpreisfestanspruch *on 1 005,86 DM um einen. Betrag von 9/10 = 905,2? DM zur Löschung zu bringen sei. Diese Frage sei zu verneinen, da die Forderung erst mit Abschluß des Heimstättenvertrages als DM-Forderung entstanden sei. Ein Verschulden daran, daß der Heimstätten-vertrag erst im Jahre 1351 abgeschlossen worden sei, hat die Beklagte bestritten.
 
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hab Berufung eingelegt. Mit ihr hat sie sich nur noch gegen die Klage verteidigt. Ihre Widerklage hat sie nicht weiter verfolgt-
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der im Grundbuch von	Band 00^ Blatt 600 in
 Abt III unter Nr 4 für die Beklagte eingetragenen Darlehenshypothek von 1 005,86 DM lediglich eine Forderung der Belclagtenvon 100,58 DM zugrunde liegt, und gegen dieses Urteil die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und erstrebt mit ihr Abweisung der Klage. Die Kläger haben Zurückweisung der Revision erbeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Forderung der Beklagten als eine im Verhältnis 10 : 1 umzustellen-de Reichsmark-Verbindlichkeit zur Entstehung gelangt sei, wenn sie aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis entstanden sei(§ 15 Abs 3 UmstG). Als dieses SchuldVerhältnis sieht es, ohne den Vertrag vom 19» Januar 1951 näher zu würdigen, den am 17. Januar 1938 abgeschlossenen Träger-Siedlervertrag an. Es läßt dahingestellt, ob die im § 8 dieses Vertrages niedergelegte Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsverschaffung an der Reichsheimstätte zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Formvorschrift -des § 313 BGB (gerichtliche oder notarielle Beurkundung) bedurft habe« Es glaubt
 feststellen au können, daß die Parteien den Träger-Sied-lervertrag auch so, wie er sich ohne den § 8 darstelle, abgeschlossen haben würden, daß sie den Bestand dieses Vertrages jedenfalls nicht von der Wirksamkeit des In-halts des § 8 hätten abhängig machen wollen« Für seine Auffassung, daß die - etwaige - Nichtigkeit der im § 8 übernommenen Verpflichtung nach dem Willen der Parteien die Gültigkeit der übrigen in dem Träger-Siedlervertrag niedergelegten Vereinbarungen nicht in Frage gestellt habe, beruft es sich einmal darauf, daß die Beklagte, die im Prozeß zwar die Nichtigkeit der Vereinbarung des § 8 geltend gemacht habe, doch die Gültigkeit der übrigen im Träger-Siedlervertrag enthaltenen Vereinbarungen für sich in Anspruch nehme« Es sei also, so führt das Berufungsgericht aus, auch nach der Ansicht der Beklagten hier ein Ausnahmefall des § 139 BGB gegeben* Es meint weiter, die Parteien würden a$.ch im Hinblick auf die un-ter Nr 36 der Bestimmungen» über "die Förderung der Kleinsiedlungen (KSB) vom 14* September 1937/23®- Dezember 1938 (dem Vertrage sind noch die Bestimmungen vom 2l. April 1936 zu Grunde gelegr) enthaltene Anordnung, nach der die Träger verpflichtet sind, den Siedlern die Siedlersbelle nach Abschluß der Bau-und Einrichtungsarbeiten, zunächst miet-(pacht)weise zu überlassen und ihnen einen Anspruch auf Übertragung der Grundstücke zu Eigentum unter angemessener Anrechnung des Wertes der geleisteten Arbeit für den Fall einzuräumen, daß sie ihren übernommenen Verpflichtungen drei Jahre hindurch pünktlich nachgekommen sind, und bei dem Einfluß des Regierungspräsidenten als Aufsichtsbehörde auf die Befolgung der genannten Anordnung den Träger-Siedlervertrag auch ohne den § 8 geschlossen haben. Nach § 9 dieses Vertrages dürften aber bei Übertragung der Siedlersteile an die Siedler zu Eigentum für den von dem Träger zur Verfügung gestellten Grund und Boden sowie für die verwendeten Eigenmittel des Trägers nur die im Bewilligungsbescheid
 
festgesetzten Beträge, die sich im vorliegenden F^nie auf unstreitig 1 100,- RM belaufen und sich inzwischen durch gezahlte Tilgungsbeträge bis 21« Juni 1948 auf 1 005,86 RM ermäßigt hätten, eingesetztwerden. Die Bestimmungen des Träger-SiedlerverIrages vom 17. Januar 1938 in Verbindung mit der erwähnten angeführten Anordnung ITr 36 der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlungen (KSB) vom 14. September 1937/23. Dezember 1938 £ Nr 57 der Fassung vom 21. April 19367 ließen die Annahme gerechl-ferigt erscheinen, daß nach dem rechtswirksamen Inhalt des genannten Vertrages in Verbindung mit jener Anordnung bei der nach Ablauf der dreijährigen Probezeit vorgesehenen Übertragung der Siedlerstelle als Heimstätte die Bewertung der Stelle (§ 9) und die daran geknüpften Folgen auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme der Stelle durch die Kläger im Jahre 1938 zurückbezogen werden sollten- Die Parteien wären, so führt das Berufungsgericht aus, also gemäß § 159 BGB schuldrechtlich verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Bedingung - Übertragung der Heimstätte - , unter der die Verzinsung und Tilgung der von der Beklagten als Träger zur Fertigstellung der Siedlerstelle hingegebenen Beträge bereits seit dem Beziehen der Siedlerstelle durch die Kläger im Jahre 1933 zu erfolgen hatte, fschon im Jahre 1938 eingetrexen wäre. Die Beklagte müsse sich also so behandeln lassen, als ob ihre Forderung gegen die Kläger in Höhe von ursprünglich 1 100 RM bereits im Jahre 1938, also vor der Währungsumstellung, im Sinne des § 13 Abs 3 UmstG begründet worden sei. Demnach sei die Forderung der Beklagten, die unstreitig am 21. Juni 1948 nur noch 1 005,86 RM betragen habe, gemäß § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Hieraus folge, daß der in Abt III unter Nr 4 des Grundbuches der Kläger eingetragenen Darlehenshypothek den Beklagten nur eine Forderung von 100,58 DM zugrunde liege.
12	-
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.
Daß auch Träger-Siedlerverträge über Kleinsiedlungen gemäß § 313 BOB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfen, hat der erkennende Senat inzwischen in seinem Urteil vom 18. Februar 1955 - V ZR 108/53 (BGKZ 16, 334-) und zwar gerade für einen Vertrag nach dem Vordruck Muster 3 a entschieden. An dieser Entscheidung hält der Senat auch gegenüber der abweichenden, nicht näher begründeten Auffassung von Palandt, 15. Aufl. ünm 2 zu $ 313 BGB, fest. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur die im § 8 des Vertrages niedergelegte Verpflichtung der Beklagten zur EigentumsÜbertragung der Form be-
>
dürft habe, ist rechtsirrig. Es ist einhellige Meinung,, daß der ganze Vertrag, nicht nur die eigentliche Grund-stücksübereignimgsverpflichtung oder sonstige Beschwerungen des Veräußerers, der Beurkundung bedürfen (Palandt 15. Aufl Anm 8 zu § 313; RGRKom 10. Aufl zu § 313 Anm 2). Es muß insbesondere die Verpflichtung zu jeder Leistung beurkundet werden, die nach dem zu dem Ausdruck gelangten Willen der Vereinbarenden als Teil der vom Erwerber für das Grundstück zu machenden Gegenleistung anzusehen ist, also zur Leistung für die Überlassung des Grundstücks gehört (RGZ 132, 131 /I337j 145, 246 ff). Zu den zu beurkundenden Bestimmungen des Vertrages ist danach hier zweifelsfrei der § 9 zu rechnen, welcher die "Bewertung der Stelle" bei der Eigentumsübertragung regelt. Das hat das Berufungsgericht übersehen. Seine Entscheidung erweist sich aber, wie noch näher darzulegen ist, im Ergebnis als zutreffend.
13	■'
ITT*
Beizutreten ist auch den Ausführungen der Revision, daß durch die Auflassung im Jahre 1951 innerhalb des Vertrages vom 19. Januar 1951 mit nachfolgender Eintragung und durch diesen Vertrag die Nichtigkeit des pri-vatschrietlichen Träger-Siedlervertrages vom 17. Januar 1938 nicht gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist* denn das haben die Parteien, jedenfalls die Beklagte für die Kläger erkennbar, wie sich aus dem Vorbehalt des Vertrages wegen der Umstellung ergibt, ersichtlich nicht gewollt. Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht übersehen. Wenn es auf den Inhalt des Vertrages vom 19. Januar 1951 nicht weiter eingegangen ist, so erkennbar deshalb, weil in ihm gerade die zwischen den Parteien streitige Präge, ob die Kläger nach dem Träger-Siedlervertrag verpflichtet sind, den sog- Spitzenbetrag von 1 100,- RM, den die Beklagte für die Fertigstellung der Siedlerstelle der Kläger im Jahre 1938 aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt hat, im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt zu zahlen, gerade nicht geregelt, sondern ausdrücklich der Entscheidung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten ist. Es ist daher richtig, wein das Berufungsgericht geprüft hat, ob der Träger-Siedlervertrag die Rechtsgrundlage für die Auffassung der Kläger, die 1 100 RM wären im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, abgeben kann.
Dieser Vertrag ist zwar, wie oben dargelegt, an sich wegen Pormmangels nichtig. Der Senat hat aber schon in der oben angezogenen Entscheidung (BGHZ 16, 334- /?377) näher ausgeführt, daß im Verhältnis zwischen Siedlungsträger und Siedler der Träger an einen solchen wegen Mangels der Form des § 313 3GB nichtigen Vertrag nach Treu und Glauben (§ 24-2 BGB) gebunden und zur Vertragserfüllung verpflichtec sein kann.
14	-
Dabei ist unerheblich, daß der Träger im damals entschiedenen Fall eine Gesellschaft mit beschränkter Haffcung war und daß es sich jetzt um eine Aktiengesellschaft handelt. Beides sind sogenannte mittelbare (abgeleitete) Siedlongsträger im Sinne der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlungen vom 21. April 1936 (Reichsarbeitsblatt 1936 Teil I 139 ff; Br 39 Abs 3) und vom 14. September 1937/23« Dezember 1938 (Nr 2 A Abs 2), denen der unmittelbare (ursprüngliche) Siedlungsträger (hier die Stadt N^^) die Trägerschaft übertragen hat. In welcher Form diese Unternehmen Rechtspersönlichkeit besitzen, kann für die hier zu entscheidende Frage, ob sie an den Vertrag gebunden sind, keine Rolle spielen. Es ist auch schon erwähnt, daß es sich in dem damals entschiedenen Fall gerade um einen Träger-Siedlervertrag nach dem "amtlichen" Vordruck 3 a gehandelt hat. Der rein zufällige, nicht sachliche Unterschied besteht zunächst nur darin, daß der hier streitige Vertrag schon-1938', und zwar nach der Fassung vom 21. April* 1936 (KSB' Nr 51 Abs 3 /X48; 168 f/} nicht erst 1943 nach der Fassung vom 14*. September 1937/
23* Dezember 1938, abgeschlossen ist, und sodann darin, daß, was nur zugunsten der jetzigen Kläger sprechen kann, ihre Ehe nicht geschieden ist und irgend welche Bedenken aus ihrer Person gegen die Übertragung der Stelle nicht erhoben werden« Auch in dem jetzt zu entscheidenden Fall hat sich die Beklagte den insgesamt 108 Siedlern gegenüber früher nicht, jedenfalls bis zur Währungsreform nicht, darauf berufen, daß der Träger-Siedlervertrag wegen Formmangels nichtig wäre, ln einem solchen Falle kann, wie der Senat aaO S 338 ausgesprochen hat, den berechtigten Interessen der klagenden Siedler nur entsprechen, daß ihnen ein Rechtsanspruch auf Erfüllung des Trager-Sied-lervertrages gewährt wird. Die Auffassung der Revision, dem Urteil des Berufungsgerichts fehle es überhaupt en einer tragfähigen Grundlage, trifft danach nicht zu.
 
IV.
Der Revision ist weiter zuzugeben, daß das Berufungsgericht nichts Näheres zur Begründung seiner Auffassung sagt, die Bestimmungen des Träger-Siedlervertrages ließen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß die Bewertung der Stelle (§ 9) und die daran geknüpften Folgen auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme der Stelle durch die Kläger im Jahre 1938 zurückbezogen werden sollten. Das Berufungsgericht hätte hier zweclcmäßigerweise den Träger-Siedlervertrag vom 17« Januar 1938 näher rechtlich gewürdigt. Da im § 1 dieses Vertrages noch die alten Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlungen vom 21. April 1936 zugrunde gelegt worden sind, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien diese Fassung maßgebend. Sie stimmt aber in den entscheidenden Punkten mit der Fassung vom 14*. September 1937/23• Dezember 1938 überein; statt Nr 31 Abs 4 käme Nr 51 Abs 3 der Fassung vom 21* April 1936 in Frage. Unter diesen Nummern ist die Anwendung des Vertragsinu-sters 3 a vorgeschrieben. Diese Muster sind ebenfalls im Reichsarbeitsblatt mit veröffentlicht und zwar 1936 Teil I S 168, 169 und 1937 Teil I 3 254, 255» Insbesondere der § 9 dieser Musterverträge stimmt im Wortlaut völlig überein. Es handelt sich um für das ganze Reichsgebie t vorgesehene Formularverträge, gegen deren ergänzende Auslegung durch das Revisionsgericht keine Bedenken bestehen.
t
»
Der vertrag ist, wie das Berufungsgericht erkennbar angenommen hat, kein Kaufvertrag, so daß die Verbindlichkeit aus ihm schon deshalb nicht nach § 18 Abs 1 Nr 2 Umst.Ges. im Verhältnis I : 1 umgestellt ist. Er ist, soweit die Verpflichtung zur EingentumsÜbertragung in Betracht kommt, nur ein Vorvertrag, in der Regel ein Kaufanwartschafts*ertrag (vgl Ehrenforth, Heimstätten-recht, 2. Aufl S 76). Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob als.Gegenleistung der Beklagten aus
16
diesem Vertrage die EigentumsverSchaffung anzusehen gewesen wäre, die vor dem 21, Juni 1948 noch nicht bewirkt war, und ob dann nach der genannten Bestimmung des Umstellungsgesebzes eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 erfolgt wäre (BGHZ 2, 369; 5, 173? 5,214; 14, 313; Betrieb 1953. 168). Unerheblich ist deshalb ferner auch; ob die Beklagte mit ihrer Verpflichtung aus dem Vertrage im Verzug war und ob deshalb etwa eine andere Regelung gebo ten wäre.
Das Berufungsgericht meint, daß die .Kläger nach dem Vertrage vom 17. Januar 1938 verpflichtet waren, der Beklagten nach dem Stand der Inbesitznahme der Siedlers teile, die erst nach Fertigstellung erfo.lgt ist, das zu ersetzen, was sie auf die Stelle verwendet hat, mögen es nun fremde oder eigene Mittel gewesen sein. Das ist nicht rechtsirrtümlich.
«
Der Vertrag gibt den Siedlern ein Anwartscheftsrecht auf Übertragung der Kleinsiedlung zutfi Selbstkostenpreis, wenn sie vertragstreu geblieben sind (vgl auch Stoll, Die Träger-Kleinsiedlung, Bundesbaublatt 1954 S 130 /Tig/ und die Rechtsbeziehungen zwischen Träger, Siedler, Einlieger und Keimstättenausgeber bei der Kleinsiedlung, Sonder -druck der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bap.en e.V. Kiel S 9). Im übrigen ist der Vertrag ein (entgeltlicher) Geschäftsbesorgungsvertrag (BGHZ aaO S 338) besonderer Art, den die Ihrteien unter Zugrundelegung öffentlich-rechtlicher Kleinsiedlungsbestimmungen abgeschlossen haben (Stoll aaO S 113 und Sonderdruck S 9). Aus einem solchen Vertrage hat der Beauftragte (der Träger) nach §§ 675, 670 BGB Anspruch auf Verwendungsersabz. Dieser Anspruch hat seine Grundlage im Träger-Siedlervertrag, wobei unerheblich ist, ob die Mittel zu dem Teil schon aufgewendet waren oder erst noch aufgewendet werden
i
mußten. Der Träger nat, worauf an anderer Stelle noch
 
zurückzukommen ist, die Bauten von Anfang an nicht für sich, sondern für die Siedler, mögen diese ihm schon namentlich Bekannt gewesen sein oder nicht, errichtet«
Der Verwendungsersatzanspruch ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten § 9 des Vertrages, nach welchem bei der Bewertung der Stelle (im endgültigen übertragungsver trag) für die verwendeten eigenen Mittel des Trägers die im Bewilligungsbescheid festgesetzten Beträge eingesetzt werden dürfen« Wie hcch diese gewesen sind, muß der Träger spätestens bei Aufstellung der Schlußabrechnung, die er nach Nr 40 KSB (früher Nr 61) an sich spätestens 6 Monate nach der Gebrauchsab-nahme (Bezugsfertigkeit) aufzustellen verpflichtet ist, feststellen können, hier also schon vor Kriegsausbruch festgestellt haben» An eigenen Mitteln hat die Beklagte zu dem Aufbau der Stelle aber nur Reichsmark aufgewendet, und zwar unstreitig 1 100 RM. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus einem vor dem 21. Juni 194-8 begründeten SchuldVerhältnis unterliegt nun grundsätzlich der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 (§ 13 Abs 3f § 16 Abs 1 UmstGj BGHZ 5, 197). Der von der Revision als rechtsirrig bezeichneten Anwendung des § 139 BGB durch das Berufungsgericht bedurfte es ,danach''nicht, um zu dem Ergebnis zu . kommen, daß die Beklagte nach der Währungsreform, soweit sie ihre eigenen Mittel für die Errichtung der Stelle verbraucht hatte, nur noch einen im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Ersatzanspruch hatte. Nicht anders liegt die Sache, wenn man davon ausgeht, daß der Aufwendungsersatzanspruch mit Fertigstellung der Abrechnung und Feststellung der endgültigen Höhe der Aufwendungen aus eigenen Mitteln der Beklagten in einen Darlehnsanspruch umgewandelt ist, der gestundet ist und auf den Zinsen und Abzahlungen in Gestalt der "Miete” mitentrichtet sind.
Die Beklagte Kann sich auch nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Träger-Siedlervertrag um einen Werk-
 
vertrag handelt, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat, und daß deshalb die Bestimmung des § 18 Abs 1 Kr 2 UmstG Anwendung finden müsse„ Auf solche Werkverträge kann die genannte Bestimmung nicht angewendet werden; vjelmehr sind für die Behandlung der Aufwendungen der Siedlungsträger die Vorschriften des Auftrages (§ 675 BGB), wie oben bereits hervorgehoben, maßgebend.. Im Übrigen scheidet die Anwendung auch deshalb aus, weil die Beklagte ihrer Geschäfbsbesorgungsverpflichtung aus dem Werkverträge, die Siedlung bezugsfertig herzustellen, auf die sich ihr Verwendungsersatzanspruch gründet, schon im Jahre 1938 nachgekommen ist. Eine andere Auffassung wegen der Umstellung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Trägervertrag vom 18. Januar 1938 noch den Abschluß eines besonderen Übertragungsvertrages versieht, der später in der Form eines Kaufverträges getätigt ist und auch von Anfang an in dieser Form vorgesehen-war. Es ist schon angedeutet, daß der Trägervertrag dadurch nicht schon zu einem Kaufvertrag (richtiger; üfcertregungsvertreg) niit festem EM-Kaufpreis, richtiger Übernahmepreis,'geworden ist. Dieser Preis stand bei Abschluß des Vertrages -.mögen auch die Arbeiten bereits begonnen gehabt haben - zwar schon ungefähr, aber doch noch nicht genau fest. Ebenso wie die Miete (vgl § 4 des Trägervertrages) sich erhöhen oder mindern konnte, konnte es der Überaahmepreis. Er sollte deshalb erst nach § 9 des Vertrages, wie oben dargelegt ist, unter dem Gesichtspunkt des Selbstkostenpreises unter Ersatz aller Aufwendungen des Trägers endgültig festgesetzt werden. Daß weder der Träger-Siedlervertrag noch der spätere Heimstättenvertrag (mit Laufvertrag) als ein Gutsüber-lassungsvertrag oder als eine Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Rechtsver-hältnisses im Sinne von § 18 Abs 1 Kr 3 UmstG angesehen werden können, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 12. März 1951 V ZR 188/52 Lind-Möhr UmstG § 18 Abs 1IIr 3 (26) = Betrieb 1954? 3--7).
 
Auch sonstige Gesichtspunkte können eine Umstellung des aufgewendeten Eigenkapitals der Beklagten im Verhältnis 1 ; 1 nicht rechtfertigen. Nicht durchschlagend ist es, wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Beklagte habe selbst als Grundeigenturnerin und Bauherrin die Baulichkeiten des demnächstigen Siedlungsgrundstücks aus eigenem Entschluß und für eigene Rechnung errichtet und sich damit einen von Währungsschwankungen unabhängigen Sachwert geschaffen, bei dessen Bewertung an die Stelle der Rechnungseinheit Reichsmark allgemein und schon deshalb auch im § 9 des Siedlervertrages die Rechnungseinheit »Deutsche Mark» (§ 2 Währungsgesetz) getreten sei. Solche Erwägungen könnte zwar ein freier Unternehmer anstellen, der ohne fremden Auftrag auf eigenem Grund und Boden Häuser errichtet hat, die er frei au verkaufen beabsichtigte. Dieser Unternehmer konnte sich selbstverständlich auf diese Weise sein Kapital »wertbeständig» erhalten. Er ist nicht verpflichtet, seine "Ver-kaufs"preise nach seinen Aufwendungen getrennt nach Reichsmark und Deutsche Mark zu kalkulieren. Die Beklagte war aber durch den zwar ungültigen, aber nach § 242 BGB als gültig zu behandelnden Tr’äger-Siedlervertrag den Siedlern gegenüber die feste Bindung* eingegangen, ihnen die von ihr fertigzustellenden Siedlungen unter gewissen, hier erfüllt gewesenen Voraussetzungen und zu genau festgelegten Bedingungen, die, wie oben dargelegt, auf eine Abgabe zu dem Selbstkostenpreis herauskamen, zu Eigentum zu übertragen. Sie steht sich damit nicht.anders wie jeder andere Unternehmer, der auf der Basis der'Selbstkostenerstattung einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Höhe der Umstellung von Aufwendungen hängt hier davon ab, ob die entsprechenden Beträge das Entgelt für eine vor oder nach dem 21. Juni 1948 bewirkte Leistung sind (Harmening-Duden, Die V&hrungsgesetze, S 97, 244 Anm 16 zu § IS UmstG). Die Leistung der Beklagten, die Erstellung der Siedlung, ist aber ^or dem 21. Juri 1948 bewirkt. Sinn eines "Selbst-
- 20 ~
kostenvertrages" ist. dem Unternehmer das Risiko des Pestpreises, nicht aber das Währungsrisiko, abzunehmen (Binder-Vietter-Reinbo the, Die Währungsreform, Band 2 Anm 82 zu § 18 UmstG S 187). Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang weiter, daß die Beklagte, als sie die Aufwendungen machte, noch Eigentümerin des Grund und Bodens war, auf dem sie die Siedlungen errichtete, die damit nach gesetzlicher Vorschrift in ihr Eigentum übergingen; denn sie war nur Treuhänderin.
Auch unter Berücksichtigung von § 157 BGB ist daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision eine andere Auslegung des § 9 des Siedlervertrages nicht geboten, ganz abgesehen davon, daß für die Berücksichtigung von Treu und Glauben bei der Umstellung - anders als bei der Aufwertung nach der Inflation im Anschluß an den ersten Weltkrieg--im allgemeinen kqih Raum ist«, Der durch das Umstellungsgesetz vorgenommene MWährungsschnittn hat bewußt Härten in Kauf genommen.
V.
Die Revision war hiernach mit der Kosfcenfoige aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Dr. Oechßier 3r. Piepenbrock
 Dr. Großmann	Dr.	Dorschei