* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 113/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 113/55

Kachdem der Beklagte im April 1936 nach einem heftigen Streit vom Vater endgültig vom Hof verwiesen worden war, wurde im Mai 1936 auf Antrag des Landesbauernführers ein Abmeierungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet* Bas Anerbengericht, das zunächst durch einstweilige Anordnung den Betrieb des Klägers der Aufsicht des Ortsbauernführers unterstellte, entzog durch Beschluß vom 20, November 1936 dem Kläger für dauernd die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes und übertrug diese dem Beklagten als Anerben. trug- An etwa der Hälfte des dem Beklagten Überlassenen Landes behielt sich der Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch und an mehreren Obstbäumen das Recht der Abem-tung vor- Irgendwelche Zahlungen wurden nicht vereinbart-Lie Vertragsurkunde, in der auch der Bezirksbauernführer als miterschienen aufgeführt ist, enthält am Ende die Erklärung s "Dieser Vertrag entspricht den Anregungen des Erbhofgerichts und wird von dem anwesenden Bezirksbauernführer ausdrücklich gebilligt, unter Vorbehalt der Genehmigung des Landesbauernführers cn Nach Genehmigung des Vertrages durch das Anerbengericht wurde der Beklagte am 6, Dezember 1938 als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen* Im April 1948 hat der Kläger, nachdem er im Jahre 1947 den Beklagten vergeblich zur Rückgabe der Grundstücke * aufgefordert hatte, gegen den Beklagten Klage auf Rückauflassung erhoben mit der Begründung, das Abmeierungs verfahren habe auf unwahren, von dem Beklagten und dem Ortsbauernführer aufgestellten Behauptungen beruht, der Beauftragte des Landesbauernführers und auch das Gericht hätten ihm gedroht, daß er Haus und Hof verliere, wenn er den Vertrag nicht abschließe, der Vertrag sei wegen dieser Drohung angefochten und auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil der Beklagte die Zwangslage seines Vaters ausgenutzt habe, um sich in den Besitz der Grundstücke zu setzen« Es ist deshalb für die Beurteilung unerheblich, ob der erste Antrag des Schriftsatzes vom 4, Mai 1953 etwa einen Hauptantrag darstellt, oder ob, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, beide Anträge als Hilfsanträge gestellt sind. In der Rechtsprechung und auch im Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß von einer besonderen Begründung abgesehen werden kann, wenn diese sich ohne weiteres aus dem bereits schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt ergibt» Pebruar 1938 wegen widerrechtlicher Drohung mit Recht angefochten ist, dahingestellt sein lassen, den Vertrag vielmehr aus in dem Verhalten des Beklagten liegenden Gründen wegen Verstos-ses gegen die guten Sitten als nichtig angesehen und demgemäß nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Es führt dazu aus; Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe außer Präge, daß der Kläger sich bei Abschluß des Vertrages in einer Hotlage befunden habe, ohne die er den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde. Ein gerichtliches Verfahren dieser oder ähnlicher Art bringe zwar häufig eine gewisse Hotlage für den Betroffenen mit sich, ohne daß daraus nachher etwas gegen die Gültigkeit eines von ihm zur Vermeidung weitergehender Hachteile abgeschlossenen Vertrages (etwa eines gerichtlichen Vergleichs) hergeleitet werden könnte. Eine andere "Beurteilung greife jedoch Platz, wenn, wie im vorliegenden Pall, der Beklagte den Kläger bewußt in eine Zwangslage versetzt und diese dazu ausgenutzt habe, für sich Vermögensvorteile zu erzwingen, auf die er keinen Anspruch habe. Der Kläger habe sich bei den wiederholten Versuchen ,um.eine gütliche Einigung als ein verständiger und gerecht denkender Mann gezeigt, während der Beklagte an seinem Standpunkt, daß er auf keinen Pall auch nur einen Pfennig an eines seiner Geschwister zahle, festgehalten habe«. Daß die Voraussetzungen für eine Abmeierung des Klägers, der sich nie etwas Ernstliches habe zuschulden kommen lassen, nicht Vorgelegen hätten, habe für den Beklagten außer Präge gestanden. Der Beklagte habe sich bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht auf die allgemeine Behauptung beschränkt, der Xläger habe eine "wilde Wirtschaf tM getrieben, er habe ihn benachteiligen wollen, und das Erbhofgesetz sei ihm nicht heilig gewesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, daß das Gericht die Stellung des Klägers für ernstlich gefährdet angesehen habe« Der Kläger habe sich bis zuletzt gegen die Übergabe des Hofes oder eines Teiles davon an den Beklagten gewehrt und habe erst nachgegeben, als er die Empfindung gehabt habe, die Abmeierung auf andere Weise nicht mehr abwenden zu können. Von einer unentgeltlichen Arbeit des Beklagten könne im übrigen keine Hede sein* denn der Beklagte habe während seiner Arbeit auf dem Hofe nicht nur Wohnung und Verpflegung erhalten, sondern auch die Möglichkeit gehabt, mit geldlicher Unterstützung des Klägers 8 Morgen Land zu erwerben- Gleichwohl habe der Beklagte an dem einmal gefaßten Entschluß festgehalten und die Notlage des Klägers dazu ausgenutzt, diesen zur Übertragung eines Teiles seines Besitzes ohne Gegenleistung an den Vater oder die Geschwister zu veranlassen- Dieses Vorgehen des Beklagten verstoße gegen die guten Sitten und mache den Vertrag mit der Auflassung nichtig. Dies gilt insbesondere* für ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen (§ 138 Abs 2 BGB). Die Vorschrift des § 138 Abs 1 BGB erfordert nicht, daß beiden Vertragsteilen ein Sittenverstoß zur Last fällt, sondern trifft auch dann zu, wenn der Sittenverstoß in dem Verhalten der einen Vertragspartei gegenüber den anderen zu erblicken ist. Es nimmt an, daß der Kläger sich beim Abschluß des Vertrages in einer Notlage befunden habe, ohne die er den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde. Soweit das Berufungsgericht von einer Notlage des Klägers spricht, hat es lediglich die damalige Lage des Klägers kennzeichnen wollen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger sich in einer besondere schwierigen Lage befunden habe, ohne die er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte» Biese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Anerbengericht auf Antrag des Landesbauernführers dem Eigentümer bei Verlust der Ehrbarkeit oder der Wirtschaftsfähigkeit die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes dauernd oder auf Zeit entziehen und diese auf den Ehegatten des Bauern oder den Anerben übertragen konnte (sog, Abmeierung), Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen, wie dem Beklagten bekannt war, die Voraussetzungen für eine Abmeierung des Klägers nicht vor. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht, habe bei der Beurteilung des AbmeierungsVerfahrens gegen ein Denkgesetz verstoßen, ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach der Beweisaufnahme im gegenwärtigen Rechtsstreit die Voraussetzungen der Abmeierung in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen seien und deshalb die Entscheidung des Anerbengerichts objektiv gesehen im Ergebnis als unrichtig bezeichnet werden müsse, steht nicht im Widerspruch mit der an anderer Stelle der Urteilsbegründung befindlichen Bemerkung, für die Frage, ob die Entscheidung des Anerbengerichts als Fehlentscheidung anzusehen sei oder ob Erbhofgericht und Landesbauernführer die Abmeierung für gerechtfertigt hätten halten dürfen, könne nur der damalige Akteninhalt entscheidend sein; denn hiermit hat das Berufungsgericht lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß für die in dem Abmeierungsverfahren zu erwartende Entscheidung des Erbhofgerichts der Inhalt der Akten und die damaligen Anschauungen maßgebend gewesen wären« Der Kläger konnte, weil das Anerbengericht bereits gegen ihn entschieden hatte und der Ausgang des Beschwerdeverfahrens, vor allem auch wegen der Beschuldigungen politischer Art, noch völlig ungewiß war, durchaus die Befürchtung haben, daß er Haus und Hof verlieren werde, wenn er auf die Anregung des Erbhofgerichts nicht eingehen und die Teilung seines Besitzes, insbesondere die Übertragung der Grundstücke an den Beklagten, ablehnen würde- Hinzu kommt, daß der Hofeigentümer, dem die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs entzogen war, keinen gesetzlichen Unterhaltsan-spruch gegen den Nutzverwalter hatte, sondern auf die Regelung der Unterhaltsgewährung durch das Anerbengericht angewiesen war (§92 Abs 2 EHVfO). Die Tatsache allein, daß jemand unter dem Drucke eines gerichtlichen Verfahrens einen Vertrag abschließt, vermag allerdings die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages nicht zu rechtfertigen- Dies hat auch das Oberlandes-gericht nicht verkannt. Daß die Zwangslage, in welcher der Kläger den Vertrag abgeschlossen hat, durch ein auf Antrag des Reichsnährstandes eingeleitetes Verfahren herbeigeführt war, ist für die Beurteilung nicht entscheidend. Daraus kann jedoch nicht, wie die Revision meint, gefolgert .werden, daß es mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar sei, wenn der Beklagte für das Verfahren verantwortlich gemacht werde. Ein solches Vorgehen kann nicht anders beurteilt werden, als wenn der Beklagte, falls er das Verfahren hatte betreiben können, selbst den Antrag gestellt hätte. für den Kläger günstige Erledigung des Verfahrens gerade auf dem Abschluß des Vertrages, Welches Ziel der Landesbauemführer im übrigen mit dem Abmeierungsverfahren verfolgte, ist für die Beurteilung un-erheblichv Die Tatsache, daß der Vertrag auf Anregung des Erbhofgerichts abgeschlossen wurde, vermag das Verhalten des Beklagten nicht zu rechtfertigen« Ebensowenig kommt es darauf an, ob die in dem Vertrag getroffene Regelung etwa im Ergebnis als zweckmäßig zu bezeichnen sein würde. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellte Wichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs 1 BGB rechtfertigt den Peststellungsantrag und auch den Berichtigungsanspruch, weil die Nichtigkeit des Vertrages das Erfüllungsgeschäft mit ergreift. 2. Sin Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten gemachten Aufwendungen für die Errichtung von Bauten hat das Berufungsgericht dem Beklagten versagt mit der Begründung, daß auf die Geltendmachung von Verwendungen einem Berichtigungsanspruch.gegenüber die Vorschriften über den Herausgabeanspruch anzuwenden seien. Im übrigen scheitere ein Zurückbehaltungsrecht auch daran, daß das Verhalten, durch das der Beklagte die fraglichen Grundstücke erlangt habe, als eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs 1, 826 BGB anzusehen sei. Die Präge, ob und inwieweit dem Beklagten ein Anspruch wegen seiner Verwendungen zusteht, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben» Nach § 1000 Satz 2 BGB steht dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen dann nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 97 ZPO
BGBvertragenAnschlußberufungBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

r
:*S
V ZR 113/55
Verkündet am 28« Januar 1955 Hoffmeister^JustoAngesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2346 028
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Franz Josef F EMHM^Btraße,
 in S

Beklagten und Revisionsklägers,
i
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Peter Josef	in	S
Straße tfp, als Testamentsvoils t den Nachlaß des am ;n. Januar 1954 in S storbenen Landwirts Johann Anton
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V» Zivilsenat 4es Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Tasche und der Bundes richter Schuster, Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Spieler
t
für Recht erkannt:
♦
Bie Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt • (Main) vom 13. Oktober 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»

Von Rechts wegen
 
t
Tatbestands «» ..
Der am 31- Januar 1954 im Alter von 80 Jahren verstorbene Landwirt Johann Anton	~	i®	folgenden Klä-
ger genannt - bewirtschaftete bis sum Jahre 1936 eine Besitzung in Größe von rund 40 Morgen, die er zu dem Teil geerbt,'zu dem Teil im Laufe der Jahre käuflich erworben hatte „ Aus der Ehe mit seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau sind 14 Kinder hervorgegangen, von denen noch 12 Söhne und Töchter leben«, Der im Jahre 1902 geborene Beklagte ist der älteste Sohn*
Der Beklagte war ausschließlich in der Landwirtschaft tätig, während die übrigen Söhne sich anderen Berufen zuwandten. Er half im elterlichen Betrieb mit und bewirtschaftete gleichzeitig etwa 8 Morgen Land, die er sich nach und nach, teils mit geldlicher Unterstützung seines Vaters«, erwarb. Er hatte auch eigenes Vieh, das auf dem väterlichen Hof untergebracht war. Zwischen dem Beklagten einerseits und seinen noch auf dem Hof lebenden Geschwistern und dem Vater andererseits kam es in zunehmendem Maße zu Auseinandersetzungen, die mehrfach in Tätlichkeiten aus arteten. Der Beklagte gab schließlich seine Tätigkeit im elterlichen Betrieb auf und arbeitete in der Folgezeit bei dem damaligen Ortsbauemführer in der Landwirtschaft, Sein Vieh ließ er zunächst noch im Stall des Klägers stehen.
Nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes hatte der Kläger, um seinen Grundbesitz unter seine Kinder aufteilen zu können, den Antrag gestellt, von der Eintragung seiner Besitzung in die Erbhöferolle abzusehen. Der Vorsitzende des Anerbengerichts erteilte ihm den Bescheid, daß dem Anträge stattgegeben werde, wenn er (Kläger) seinem
~ 3 -

%
Schwiegersohn Peter Josef	mindestens	25 000 qm Land
 zur Bildung eines Erbhofes übereigne und weiter dem Beklagten so viel Land übertrage, daß dessen Besitz Erbhofgröße erlange* Auf Beschwerde des Klägers wurde dieser Beschluß vom Erbhofgericht aufgehoben und die Erb-
AJhofeigenschaft der Besitzung des Klägers festgestellt*
• «
Kachdem der Beklagte im April 1936 nach einem heftigen Streit vom Vater endgültig vom Hof verwiesen worden war, wurde im Mai 1936 auf Antrag des Landesbauernführers ein Abmeierungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet* Bas Anerbengericht, das zunächst durch einstweilige Anordnung den Betrieb des Klägers der Aufsicht des Ortsbauernführers unterstellte, entzog durch Beschluß vom 20, November 1936 dem Kläger für dauernd die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes und übertrug diese dem Beklagten als Anerben. Biese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Kläger nicht ordentlich wirtschaften könne, daß er gegen seine staatsbürgerlichen Pflichten verstoßen, Staat und Regierung in gemeinster Weise beschimpft und jegliche Leistungen zugunsten des Winterhilfswerks verweigert habe, daß er die Bestimmungen des Reichsnährstandes über die Ablieferung von Korn nicht eingehalten, Milch schwarz verkauft und gegenüber Angehörigen der Standesorganisation sich respektlos verhalten habe. Auch das Zerwürfnis mit dem Beklagten wurde ihm zur Last gelegt.
Bie Akten des Abmeierungsverfahrens sind nicht mehr vorhanden. Der Beklagte gibt jedoch zu, die Triebfeder dieses Verfahrens gewesen zu sein. Gegen die Entscheidungen des Anerbengerichts erhob der Kläger sofortige Beschwerde.
Nachdem die Beteiligten vor dem Erbhofgericht oder dessen Vorsitzenden mehrfach gehört worden waren, wurde
 
am 2» Februar 1938 vor dem Amtsgericht in Seligenstadt zwischen dem Kläger, dem Beklagten und seiner Schwester Anna Maria sowie deren Ehemann Peter Josef	ein	Gü-
terteilungsvertrag geschlossen, durch den der Kläger von seinem Besitz rund 20 Morgen an den Beklagten und etwa 12 Morgen an seine Tochter, die Ehefrau	über-
trug- An etwa der Hälfte des dem Beklagten Überlassenen Landes behielt sich der Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch und an mehreren Obstbäumen das Recht der Abem-tung vor- Irgendwelche Zahlungen wurden nicht vereinbart-Lie Vertragsurkunde, in der auch der Bezirksbauernführer als miterschienen aufgeführt ist, enthält am Ende die Erklärung s "Dieser Vertrag entspricht den Anregungen des Erbhofgerichts und wird von dem anwesenden Bezirksbauernführer ausdrücklich gebilligt, unter Vorbehalt der Genehmigung des Landesbauernführers cn Nach Genehmigung des Vertrages durch das Anerbengericht wurde der Beklagte am 6, Dezember 1938 als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen*
Im April 1948 hat der Kläger, nachdem er im Jahre 1947 den Beklagten vergeblich zur Rückgabe der Grundstücke * aufgefordert hatte, gegen den Beklagten Klage auf Rückauflassung erhoben mit der Begründung, das Abmeierungs verfahren habe auf unwahren, von dem Beklagten und dem Ortsbauernführer aufgestellten Behauptungen beruht, der Beauftragte des Landesbauernführers und auch das Gericht hätten ihm gedroht, daß er Haus und Hof verliere, wenn er den Vertrag nicht abschließe, der Vertrag sei wegen dieser Drohung angefochten und auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil der Beklagte die Zwangslage seines Vaters ausgenutzt habe, um sich in den Besitz der Grundstücke zu setzen«
 
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, auf den Kläger sei kein Druck ausgeübt worden. Der Vertrag stelle einen Vergleich dar, der im Wege beiderseitigen Nachgebens geschlossen worden sei. Der Ausgang des AbmeierungsVerfahrens sei noch völlig offen gewesen. Er (Beklagter) habe jenes Verfahren betrieben, weil der Vater ihn mit seinem Vieh vom Hof verwiesen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober-landesgericht auf die Berufung des Beklagten und den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag des Klägers die Nichtigkeit des Güterteilungsvertrages festgestellt und den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß die dem Beklagten übertragenen Grundstücke im Wege der Berichtigung als Eigentum des Klägers eingetragen werden. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Abweisung der Klage, hilfsweiee die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. Der für den Nachlaß des Klägers ernannte Testamentsvollstrecker bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entecheidungsgründe t
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 1953 als Anschlußberufung behandelt. Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung sind nicht gerechtfertigt.
Der Schriftsatz vom 4« Mai 1953 enthält lediglich zwei neue Anträge, von denen der eine auf Feststellung
 
?
der Nichtigkeit des Vertrages, der andere auf Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Es fehlt sowohl die nach § 522 a Abs 3 in Verbindung mit § 518 Abs 2 ZPO vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, gegen das die Anschlußberufung sich richtet, wie auch die Erklärung, daß Anschlußberufung eingelegt werde. Der Schriftsatz ist nicht von Amts wegen zugestellt, Auch eine besondere Begründung der Anträge ist dem Schriftsatz nicht beigefügt. Diese Mängel beeinträchtigen Jedoch die Wirksamkeit der Anschlußberufung nicht. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des anzufechtenden Urteils bedarf es nicht, wenn, wie das hier der Fall ist, nicht- zweifelhaft sein kann, welches Urteil gemeint ist. Ebensowenig ist eine ausdrückliche Erklärung des Inhalts, daß Anschlußberufung eingelegt werde, insbesondere der Gebrauch des Wortes "Anschlußberufung” erforderlich. Vielmehr genügt Jede Erklärung, die sich als ein Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt (vgl RGZ 142 , 507 /5l.l7s 156, 291	BMI
vom 28. Oktober 1953 VI ZR 217/52, NJW 1954, 266 fj67 Nr 2 - insoweit BGHZ 11, 27 ff nicht abgedruckt J)„ Eine sol-che Erklärung kann auch in einem Hilfsantrag liegen. Es ist deshalb für die Beurteilung unerheblich, ob der erste Antrag des Schriftsatzes vom 4, Mai 1953 etwa einen Hauptantrag darstellt, oder ob, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, beide Anträge als Hilfsanträge gestellt sind. Der Umstand, daß der die Anschlußberufung enthaltende Schriftsatz nicht von Amts wegen zugestellt ist (§§ 522 a Abs 3, 519 a Satz 1 ZPO), steht der Wirksamkeit der Anschlußberufung nicht entgegen; denn bereits mit der Einreichern g der Anschlußschrift ist nach § 522 a Abs 1 ZPO die Anschlußberufung wirksam eingelegt (vgl BG JW 1938,
 
 895 Nr 51; WarnBspr 1940, 7)* Nach § 522 a Abs 2 ZPO muß die Anschlußberufung, sofern sie - wie im vorliegenden Pall - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden«. In der Rechtsprechung und auch im Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß von einer besonderen Begründung abgesehen werden kann, wenn diese sich ohne weiteres aus dem bereits schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt ergibt»
Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Beobachtung von Pormvorsohriften bedeuten, wenn man in derartigen Fällen, nur um der Form zu genügen, noch eine schriftliche Bezugnahme auf bereits erfolgtes schriftsätz-liches Vorbringen verlangen wollte (vgl RGZ 142, 307
 HG JW 1938, 1337 Nr 45 = BRR 1938, 698; BGH vom 3, Februar 1954 VI ZR 40/53; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17o Aufl § 522 a Bern III 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6» Aufl § 135 V 2 f; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl § 522 a Anm 3)* Die Begründung der neuen Anträge des Klägers liegt in der Geltendmachung der Nichtigkeit der Grunds tückstiberiragung, die schon vor Einreichung des Schriftsatzes vom 4» Mai 1953 vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung vor de» Berufungsgericht mit den Parteien erörtert worden war. Wenn daraufhin der Kläger - in Abweichung von der bisher von ihm und dem Landgericht vertretenen Rechtsauffassung-- der Anregung des Berufungsgerichts folgend, den Schriftsatz vom 4. Mai 1953 eingereicht und die darin enthaltenen Anträge gestellt hat, so bedurfte die darin liegende Anschlußberufung keiner besonderen Begründung mehr. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen danach keine Bedenken«,
 
IIo Io Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht bejahte Präge, ob der Vertrag vom 2. Pebruar 1938 wegen widerrechtlicher Drohung mit Recht angefochten ist, dahingestellt sein lassen, den Vertrag vielmehr aus in dem Verhalten des Beklagten liegenden Gründen wegen Verstos-ses gegen die guten Sitten als nichtig angesehen und demgemäß nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Es führt dazu aus; Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe außer Präge, daß der Kläger sich bei Abschluß des Vertrages in einer Hotlage befunden habe, ohne die er den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde. Diese Hotlage habe ihren Grund nicht, zu dem mindesten nicht nachweisbar, in einer Drohung der Bauernschaft oder des Gerichts, sondern in dem Schweben des Abmeierungsverfahrens gehabt. Ein gerichtliches Verfahren dieser oder ähnlicher Art bringe zwar häufig eine gewisse Hotlage für den Betroffenen mit sich, ohne daß daraus nachher etwas gegen die Gültigkeit eines von ihm zur Vermeidung weitergehender Hachteile abgeschlossenen Vertrages (etwa eines gerichtlichen Vergleichs) hergeleitet werden könnte. Eine andere "Beurteilung greife jedoch Platz, wenn, wie im vorliegenden Pall, der Beklagte den Kläger bewußt in eine Zwangslage versetzt und diese dazu ausgenutzt habe, für sich Vermögensvorteile zu erzwingen, auf die er keinen Anspruch habe.
Die ursprüngliche Absicht des* Klägers, seine Grundstücke unter die Kinder aufzuteilen, sei mit dem Erlaß des Reichs-erbhofgesetzes vorerst unausführbar geworden. Damit habe der Beklagte sich wegen des in Seligenstadt geltenden Jüngstenrechts um seine Hoffnung, mindestens einen wesentlichen Teil des väterlichen Besitzes übernehmen zu können, betrogen gesehen. Es sei menschlich verständlich, daß dieses Zerwürfnis eine tiefe Verstimmung in ihm erzeugt und zur Verschärfung der breits bestehenden Gegensätze
 beigetragen habe» Wer die Schuld an diesen Gegensätzen trage, lasse sich nicht mehr einwandfrei feststellen.
Daß den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld treffe, sei in keiner Weise bewiesen. Der Kläger habe sich bei den wiederholten Versuchen ,um.eine gütliche Einigung als ein verständiger und gerecht denkender Mann gezeigt, während der Beklagte an seinem Standpunkt, daß er auf keinen Pall auch nur einen Pfennig an eines seiner Geschwister zahle, festgehalten habe«. Es könne danach nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte an den damaligen Auseinandersetzungen zu dem mindesten ein gerütteltes Maß Schuld trage» Selbst wenn dies nicht der Pall wäre, lasse sich sein'Vorgehen nicht rechtfertigen. Er habe die Zwistigkeiten zu dem Anlaß genommen, um ein Abmeierungsverfahren gegen seinen Vater zu betreiben. Daß die Voraussetzungen für eine Abmeierung des Klägers, der sich nie etwas Ernstliches habe zuschulden kommen lassen, nicht Vorgelegen hätten, habe für den Beklagten außer Präge gestanden. Auf das eigentliche Ziel des Abmeierungsverfahrens, die Sicherstellung einer ehrenhaften und ordnungsmäßigen Führung des Erbhofes, sei es dem Beklagten überhaupt nicht angekommen. Ihm sei es, wie er offen zugegeben habe, lediglich darum gegangen, den Hof oder wenigstens einen Teil davon an sich zu bringen. Er habe also ein gerichtliches Verfahren veranlaßt und dazu mißbraucht, um einen außerhalb dieses Verfahrens liegenden Erfolg zu erreichen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe und den er auf normalem gesetzlichen Wege nicht habe erreichen können. Der Beklagte bestreite auch nicht, daß er das Material für das Abmeierungsverfahren geliefert habe. Die von ihm zusammen mit dem ihm befreundeten Ortsbauernführer erhobenen Beschuldigungen seien für den Landesbauer»'
 
?■
führer, wie sich aus der noch vorhandenen Beschwerdebeantwortung ergebe, schwerwiegend genug gewesen, um das Abmeie rungs verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Daß gewichtige Gründe für eine Abmeierung Vorgelegen hätten, müsse auf Grund der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen werden. Der Beklagte habe sich bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht auf die allgemeine Behauptung beschränkt, der Xläger habe eine "wilde Wirtschaf tM getrieben, er habe ihn benachteiligen wollen, und das Erbhofgesetz sei ihm nicht heilig gewesen. Ob die Entscheidung des Anerbengerichts nach der damaligen Sachlage als Fehlentscheidung anzusehen sei, könne nur nach Durchsicht der nicht mehr vorhandenen Akten beurteilt werden. Daß sie objektiv gesehen im Ergebnis unrichtig gewesen sei, könne nach den Feststellungen im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zweifelhaft sein. Wenn sich das Erbhofgericht der Entscheidung des Anerbengerichts angeschlossen hätte, würde der Kläger alles verloren haben.Die sich daraus für den Kläger ergebende Zwangslage sei noch durch politische Beschuldigungen verschärft worden, wodurch das Verfahren in besonderem Maße gefährlich geworden sei. Was das Erbhofgericht* zu dem Vergleichsvorsehlag veranlaßt habe, sei nicht mehr festzustellen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, daß das Gericht die Stellung des Klägers für ernstlich gefährdet angesehen habe« Der Kläger habe sich bis zuletzt gegen die Übergabe des Hofes oder eines Teiles davon an den Beklagten gewehrt und habe erst nachgegeben, als er die Empfindung gehabt habe, die Abmeierung auf andere Weise nicht mehr abwenden zu können. Es sei ausgeschlossen,, daß der Kläger den Vertrag etwa abgeschlossen habe, weil er diese Regelung schließlich doch für richtig und sachdienlich gehalten habe.
Daß die Grundstücke etwa dem Beklagten zur Abgeltung unentgeltlicher Arbeit auf dem Hofe überlassen worden seien, müsse als widerlegt angesehen werden. Von einer unentgeltlichen Arbeit des Beklagten könne im übrigen keine Hede sein* denn der Beklagte habe während seiner Arbeit auf dem Hofe nicht nur Wohnung und Verpflegung erhalten, sondern auch die Möglichkeit gehabt, mit geldlicher Unterstützung des Klägers 8 Morgen Land zu erwerben- Gleichwohl habe der Beklagte an dem einmal gefaßten Entschluß festgehalten und die Notlage des Klägers dazu ausgenutzt, diesen zur Übertragung eines Teiles seines Besitzes ohne Gegenleistung an den Vater oder die Geschwister zu veranlassen- Dieses Vorgehen des Beklagten verstoße gegen die guten Sitten und mache den Vertrag mit der Auflassung nichtig.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet-
Nach § 138 Abs 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dies gilt insbesondere* für ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen (§ 138 Abs 2 BGB). Die Vorschrift des § 138 Abs 1 BGB erfordert nicht, daß beiden Vertragsteilen ein Sittenverstoß zur Last fällt, sondern trifft auch dann zu, wenn der Sittenverstoß in dem Verhalten der einen Vertragspartei gegenüber den anderen zu erblicken ist. Entscheidend
 
für die Beurteilung ist, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck sich ergebenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwider läuft (vgl RGZ 120, 144	150,	1	ff;	BGHZ
8, 348 Z?5jJ7) e Der Vertrag vom 2. Februar 1938 hat keinen sittenwidrigen Inhalt« Die Grundstücksübertragung als solche verstößt auch nicht gegen die guten Sitten« Gleichwohl kann der Vertrag nichtig sein«
Bas Oberlandesgericht hat. ohne Rechtsirrtum die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs 1 BGB festgestellt«
Es nimmt an, daß der Kläger sich beim Abschluß des Vertrages in einer Notlage befunden habe, ohne die er den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde. Einer Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Begriff der Notlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB, die nach der Rechtsprechung (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 138 Anm 2) eine dringende, die wirtschaftliche Existenz bedrohende Not erfordert, verkannt hat, bedarf es nicht; denn § 138 Abs 1 3GB setzt nicht voraus, daß ein Vertragsteil in einer Notlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB gehandelt hat. Soweit das Berufungsgericht von einer Notlage des Klägers spricht, hat es lediglich die damalige Lage des Klägers kennzeichnen wollen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger sich in einer besondere schwierigen Lage befunden habe, ohne die er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte» Biese Auffassung ist nicht zu beanstanden.
Bie Zwangslage, in welcher der Kläger beim Abschluß des Vertrages sich befand, war durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt worden. Es handelte sich um ein Verfahren gemäß § 15 Abs 2 HEG, §§85 ff EHVfO, wonach das
 
Anerbengericht auf Antrag des Landesbauernführers dem Eigentümer bei Verlust der Ehrbarkeit oder der Wirtschaftsfähigkeit die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes dauernd oder auf Zeit entziehen und diese auf den Ehegatten des Bauern oder den Anerben übertragen konnte (sog, Abmeierung), Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen, wie dem Beklagten bekannt war, die Voraussetzungen für eine Abmeierung des Klägers nicht vor.
An diese ohne Hechtsverletzung getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts ist das Revisionsgerieht gebunden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht, habe bei der Beurteilung des AbmeierungsVerfahrens gegen ein Denkgesetz verstoßen, ist nicht begründet. Bei dem angeblichen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils handelt es sich um die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Abmeierung des Klägers damals gerechtfertigt war oder nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach der Beweisaufnahme im gegenwärtigen Rechtsstreit die Voraussetzungen der Abmeierung in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen seien und deshalb die Entscheidung des Anerbengerichts objektiv gesehen im Ergebnis als unrichtig bezeichnet werden müsse, steht nicht im Widerspruch mit der an anderer Stelle der Urteilsbegründung befindlichen Bemerkung, für die Frage, ob die Entscheidung des Anerbengerichts als Fehlentscheidung anzusehen sei oder ob Erbhofgericht und Landesbauernführer die Abmeierung für gerechtfertigt hätten halten dürfen, könne nur der damalige Akteninhalt entscheidend sein; denn hiermit hat das Berufungsgericht lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß für die in dem Abmeierungsverfahren zu erwartende Entscheidung des Erbhofgerichts der Inhalt der Akten und die damaligen Anschauungen maßgebend gewesen wären« Der Kläger
4
 
?
konnte, weil das Anerbengericht bereits gegen ihn entschieden hatte und der Ausgang des Beschwerdeverfahrens, vor allem auch wegen der Beschuldigungen politischer Art, noch völlig ungewiß war, durchaus die Befürchtung haben, daß er Haus und Hof verlieren werde, wenn er auf die Anregung des Erbhofgerichts nicht eingehen und die Teilung seines Besitzes, insbesondere die Übertragung der Grundstücke an den Beklagten, ablehnen würde- Hinzu kommt, daß der Hofeigentümer, dem die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs entzogen war, keinen gesetzlichen Unterhaltsan-spruch gegen den Nutzverwalter hatte, sondern auf die Regelung der Unterhaltsgewährung durch das Anerbengericht angewiesen war (§92 Abs 2 EHVfO).
Die Tatsache allein, daß jemand unter dem Drucke eines gerichtlichen Verfahrens einen Vertrag abschließt, vermag allerdings die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages nicht zu rechtfertigen- Dies hat auch das Oberlandes-gericht nicht verkannt. Maßgebend für die Entscheidung des Berufungsgerichts war vor allem das Verhalten des Beklagten. Daß die Zwangslage, in welcher der Kläger den Vertrag abgeschlossen hat, durch ein auf Antrag des Reichsnährstandes eingeleitetes Verfahren herbeigeführt war, ist für die Beurteilung nicht entscheidend. Der Beklagte konnte das Abmeierungeverfahren nicht betreiben. Die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung konnte nur auf Antrag des Landesbauernführers ausgesprochen werden (§ 15 Abs 2 REG, §§ 85 ff EHVfO). Daraus kann jedoch nicht, wie die Revision meint, gefolgert .werden, daß es mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar sei, wenn der Beklagte für das Verfahren verantwortlich gemacht werde. Die Revision übersieht hierbei, * daß der Beklagte den Dienststellen des Reichsnährstandes das Material für den Antrag geliefert und dadurch bewußt
.  
die Einleitung des Verfahrens veranlaßt hat. Ein solches Vorgehen kann nicht anders beurteilt werden, als wenn der Beklagte, falls er das Verfahren hatte betreiben können, selbst den Antrag gestellt hätte. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, daß das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen hatte (§ 12 EHVfO). Wer, wie der Beklagte, in der Absicht, sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen, gegen seinen Vater ein Abmeierungsverfahren veranlaßt und die dadurch verursachte Zwangslage des Vaters dazu mißbraucht, sich ohne nennenswerte Gegenleistung rund 20 Morgen Land übertragen zu lassen, handelt gegen die guten Sitten, Wenn auch das Abmeierungsverfahren nicht unmittelbar durch den Abschluß des Vertrages, sondern erst durch die Zurücknahme des das Verfahren in Gang setzendeno Antrages beendet wurde, so beruht diese Zurücknahme des Antrages und damit die. für den Kläger günstige Erledigung des Verfahrens gerade auf dem Abschluß des Vertrages, Welches Ziel der Landesbauemführer im übrigen mit dem Abmeierungsverfahren verfolgte, ist für die Beurteilung un-erheblichv Die Tatsache, daß der Vertrag auf Anregung des Erbhofgerichts abgeschlossen wurde, vermag das Verhalten des Beklagten nicht zu rechtfertigen« Ebensowenig kommt es darauf an, ob die in dem Vertrag getroffene Regelung etwa im Ergebnis als zweckmäßig zu bezeichnen sein würde.
Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellte Wichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs 1 BGB rechtfertigt den Peststellungsantrag und auch den Berichtigungsanspruch, weil die Nichtigkeit des Vertrages das Erfüllungsgeschäft mit ergreift.
16 -
2. Sin Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten gemachten Aufwendungen für die Errichtung von Bauten hat das Berufungsgericht dem Beklagten versagt mit der Begründung, daß auf die Geltendmachung von Verwendungen einem Berichtigungsanspruch.gegenüber die Vorschriften über den Herausgabeanspruch anzuwenden seien. Ein Ersatzanspruch stehe dem Beklagten nicht zu, weil es sich bei den Bauten nicht um notwendige, sondern um nützliche Verwendungen handele und der Beklagte bei deren Vornahme bösgläubig gewesen sei. Im übrigen scheitere ein Zurückbehaltungsrecht auch daran, daß das Verhalten, durch das der Beklagte die fraglichen Grundstücke erlangt habe, als eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs 1, 826 BGB anzusehen sei.
Die Hevision bittet um Bachprüfuhg, ob auf den Berichtigungsanspruch die Vorschriften der §§ 994 ff BGB Anwendung finden. Bach § 1000 Satz 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Bei dem Anspruch auf Grundbuchbericbtigung handelt es sich zwar nicht um einen Herausgabeanspruch. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmenj daß § 1000 BGB auch auf den Berichtigungsanspruch anzuwenden ist, weil die Stellung des Bucheigentümers gegenüber dem wirklichen Eigentümer der Stellung des Besitzers zu dem Eigentümer wesensverwandt ist. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 121, 335 /536/; 158, 40 /457; 163, 62 /5j7) und der Meinung des Schrifttums (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 1000 Anm 1; Palandt BGB 13. Aufl § 1000 Anm 1; Staudinger BGB 10. Aufl § 1000 Anm 5; Planck BGB 5. Aufl Anm zu § 1000; Bunan BGB § 1000 Anm 1;. Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl § 73 II 1).
4»
I
 
Die Präge, ob und inwieweit dem Beklagten ein Anspruch wegen seiner Verwendungen zusteht, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben» Nach § 1000 Satz 2 BGB steht dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen dann nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts., daß das Verhalten des Beklagten die Voraussetzungen des § 826 BGB erfülle, also eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dar-stelle,ist nicht zu beanstanden. Biher näheren Begründung, insbesondere weiterer tatsächlicher Peststellungen, bedurfte es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht deshalb dem Beklagten nicht zu, auch wenn er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Ersatz seiner Verwendungen verlangen kann.
III. Die Hevision mußte deshalb, da das angefochtene Urteil auch im übrigen eine Hechts Verletzung nicht erkennen läßt, als unbegründet 'zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Oechßler
 Dr. Piepenbrock	Dr.	Spieler
A