Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der für sie auf dem Grundstück des-Klägers im Grundbuch von Sand 27 Blatt 959 in Abteilung III Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3 vom Hundert, die Beklagte 97 vom Hundert zu . Nachdem die Ehe.der Parteien (die im gesetzlichen Güterstand der §§ 1363 ff BGB lebten) im Pebruar 1947 geschieden worden war, erhob die jetzige Beklagte gegen den jetzigen Kläger Klage auf Zahlung von 10.$00 RM. EM durch die jetzige Beklagte getilgt worden seien, aber ei* bestritt, dass die jetzige Beklagte diese Verbindlich-' keiten mit eigenen Mitteln getilgt habe, indem er insbesondere ausführte, in der Zeit vom September 1939 bis Mai 1945 seien 16.020 EM an Familienunterhalt und Wirtschaftsbeihilfe zu Händen der jetzigen Beklagten bezahlt worden und diese ihm selbst zustehenden als Familienunterhalt, und Wirtschaftshilfe gezahlten Beträge seien zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet worden. Ben Anspruch auf Erstattung von 600 BM .für Hochzeitsgeschenke erkannte der jetzige Kläger nur in Höhe von. Die jetzige Beklagte liess sich eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilen und erwirkte, dass für sie auf dem dem Kläger gehörigen, im Grundbuch von Hppp (Amtsgericht in Band 27 Blatt Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz mit einem Umstellungsvermerk versehenen Vollstreckungs-titels unzulässig sei und zu erreichen, dass auf,der ■ vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die Umstellung der Vergleichssumme von 9.800 EM im Verhältnis 10 : 1 vermerkt würde; dieser Versuch blieb ohne Erfolg. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz geschaffenen Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art gangbar sei, und hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der durch den Vollstreckungstitel festgestellte Anspruch im Verhältnis 1 EM = 1 DM umzustellen sei. Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts, ganz oder teilweise im Verhältnis 10 RM =1 DM umgestellt worden ist, denn dann ist das Grundbuch durch Eintragung einer Sicherungshypothek von 9.800 DM teilweise unrichtig, und der Kläger hat folgeweise gegen die Beklagte auf Grund von § 894 BGB darauf Anspruch, dass diese Unrichtigkeit durch Löschung des den üm-stellungsbetrag übersteigenden Hypothekenbetrages beseitigt wird. Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob und inwieweit die Reichsmarkforderung der Beklagten aus dem Vergleich im Verhältnis 1 zu l-dder7±m Verhältnis 10 zu 1‘inDM ’umzustellen-i‘sto Das Berufungsgericht hat eine Umstellung im Verhältnis 1 EM = 1 DM angenommen, weil die umsusteilende Forderung eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung1 zwischen geschiedenen Ehegatten (§18 Abs 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes) sei, und dazu Folgendes ausgeführt:4 Eine solche Auseinandersetzung setze nicht eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten voraus, sondern es genüge jede’vermögensrechtliche Regelung, welche anlässlich der Auflösung der Ehe im Hinblick auf die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft getroffen worden sei; nur Forderungen, die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein schuldrechtiichen Verbindungen hätten, seien auszuschliessen (OGHZ 5, 85). Da die Beklagte während der Ehe in Erfüllung ihrer aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten^§ 1353 BGB) Verbindlichkeiten des Klägers getilgt habe, wurzele ihr Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in erster Linie im Familienrecht. Überdies seien sowohl die Ansprüche auf Aufwendungsersatz als auch der Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz der Hochzeitsgeschenks nur Aktivposten einer umfassenderen Auseinandersetzung gewesen, denen mehrere Ansprüche des Klägers auf der Passivseite gegenübergestanden hätten. Dass die bei der Auseinandersetzung ermittelte, Saldoforderung der Beklagten durch einen Vergleich festgestellt worden sei, nehme ihr nicht die Eigenschaft einer Verbindlich keit aus einer Auseinandersetzung. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als sie sich auf die Forderung oder die Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) beziehen, sondern sind nur hinsichtlich der Forderungen auf Erstattung der Hochzeitsgeschenke, zu. Dabei * ist vorweg.zu bemerken, dass der Vergleich selbst nicht eine Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten im Sinne des § 18 des ümstellungsgesetzes etwa um deswillen ist, weil er sowohl die unter § 18 . Der Kläger kann hinsichtlich der Umstellung dadurch, dass der Vorprozess durch einen Vergleich beendet worden ist, nicht ungünstiger gestellt werden, als Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Aufwendungen für den Kläger in Erfüllung ihrer aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten (§ 1555 BGB) gemacht und deshalb wurzele ihr Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen im Pamilienrecht, ist unzu- * treffend. Aus der wechselseitigen Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich, für keinen Ehegatten die Verpflichtung, mit eigenen Mitteln geschäftliche Schulden des anderen Ehegatten zu bezahlen; das Ergebnis, -dass ein stark verschuldeter Ehemann selbst bei Gütertrennung auf dem Lege über § 1555 EGB verlangen könnte, zur Tilgung seiner Schulden das E’rauengut zu verwenden, ist unannehmbar. Bedeutungslos ist ferner der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag im Vorprozess zur Bezahlung der Schulden des Klägers Mittel aus verschiedenen Quellen, und auch zwar nach der damaligen Behauptung des Klägers dem ICläger gehörige Mittel, verwendet hatte; wenn der Kläger im Vorprozess erklärt hat, dass auch ihm • gehörige Mittel durch die Beklagte verwendet worden •' seien, lief diese Erklärung weder auf die Behauptung hinaus,. Anders ist die Rechtslage lediglich hei dem Anspruch der Beklagten wegen der - und zwar, wie die Beklagte im Vorprozess zugestanden hat, nicht lediglich ihr, sondern beiden Parteien gemeinsam - Bei der ziffernmässigen Berechnung des ümstellungs-hetrages war davon auszugehen, dass die Ansprüche der Beklagten nach ihren his zu dem Vergleich abgegebenen Erklärungen äusserstenfalls in Höhe von rund 10.000 EM begründet waren, wovon 300 EM auf den Anspruch wegen der Hochzeitsgeschenke entfielen, und dass sie durch den Vergleich auf 9-800 BM festgestellt, also um 2,97 i> von 10,100 EM, gekürzt wurden.
illSIM 2563 004 J Y_ZB 113/50 Verkündet am 20. April 1932-, gez. Ore s , . Oü&tTMßgestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bäckermeisters Heinrich in Hl Laagers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers? - Prozessbevollmächtigter:- Rechtsanwalt m gegen die geschiedene Brau Bora OA). in Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1951 unter Mitwirkung des Sen at spräsiäenten^rofTBrTprit sch und der Bundesrichter Br.v.Hormann, Br. Rückinghaus, Br. Tasche und Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holstein'!--. sehen Öberlandesgerichts in Schleswig vom 22. September 1950 .aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe geändert; Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der für sie auf dem Grundstück des-Klägers im Grundbuch von Sand 27 Blatt 959 in Abteilung III unter Nr 21 in Höhe von 9.800 DM eingetragenen Sicherungshypothek insoweit zu bewilligen, als der Hypothekenbetrag die Summe von 1.242 DM übersteigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3 vom Hundert, die Beklagte 97 vom Hundert zu . tragen. Tatbestand; Die Parteien streiten über die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 des “Umstellungsgesetzes. Der Streit betrifft folgenden Tatbestand: Nachdem die Ehe.der Parteien (die im gesetzlichen Güterstand der §§ 1363 ff BGB lebten) im Pebruar 1947 geschieden worden war, erhob die jetzige Beklagte gegen den jetzigen Kläger Klage auf Zahlung von 10.$00 RM. Zur Begründung dieser Klage trug sie vor, sie habe mit eigenen Geldmitteln, während sich ihr Ehemann im Wehrdienst befunden habe, dessen Verbindlichkeiten in Höhe von.mindestens 13.915.23 EM getilgt und verlange, dass ihr diese Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet würden; ferner habe sie von ihren 7er- \ ~ 3 wandten einen Betrag von 600 EM als Hochzeitsgeschenk erhalten, welchen ihr ehemaliger Ehemann für sich vereinnahmt habe und deshalb zu erstatten verpflichtet sei; auf diese beiden Ansprüche von zusammen 14*515.23 BM habe der jetzige Kläger, bereits 4.115 EM gezahlt, so , dass sie noch eine Zahlung von 10.400 EM verlangen könne. Der jetzige Kläger gestand zu, dass seine Ver- . bindlichkeiten in Höhe vrn 13.915.23 EM durch die jetzige Beklagte getilgt worden seien, aber ei* bestritt, dass die jetzige Beklagte diese Verbindlich-' keiten mit eigenen Mitteln getilgt habe, indem er insbesondere ausführte, in der Zeit vom September 1939 bis Mai 1945 seien 16.020 EM an Familienunterhalt und Wirtschaftsbeihilfe zu Händen der jetzigen Beklagten bezahlt worden und diese ihm selbst zustehenden als Familienunterhalt, und Wirtschaftshilfe gezahlten Beträge seien zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet worden. Ben Anspruch auf Erstattung von 600 BM .für Hochzeitsgeschenke erkannte der jetzige Kläger nur in Höhe von. 300 BM an, indem er behauptete, diese Hochzeitsgeschenke seien-beiden Ehegatten gemeinsam gemacht. worden. Nachdem die jetzige Beklagte in einem Schriftsatz vom 10. Bezember 1947 zugestanden hatte, dass die 600 EM den Parteien gemeinsam geschenkt Wörden seien, schlossen die Parteien am 16. Bezember 1947 vor dem Prczessgericht folgenden Vergleich: ”Ber Beklagte zahlt an die Klägerin 9.800 BM. Bie Klägerin lässt den geltend gemachten Mehr anspruch fallen. Bamit sind die gegenseitigen Ansprüche der Parteien auf Zahlung von Geld erledigt.M 4 Die jetzige Beklagte liess sich eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilen und erwirkte, dass für sie auf dem dem Kläger gehörigen, im Grundbuch von Hppp (Amtsgericht in Band 27 Blatt 959 verzeiehneten Grundstück in der dritten Abteilung unter Nr 21 am 7. Januar 1949 - also vor Inkrafttreten der 16. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz - • eine Sicherungshypothek von 9.800 DM nebst 4.Zinsen seit dem 30. Januar 1948 eingetragen wurde. Der.Kläger versuchte geltend zu machen, dass die Eintragung einer auf 9.800 DM lautenden Sicherungshypothek aüf Grund eines auf 9.800 RM lautenden und nicht gemäss der 16. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz mit einem Umstellungsvermerk versehenen Vollstreckungs-titels unzulässig sei und zu erreichen, dass auf,der ■ vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die Umstellung der Vergleichssumme von 9.800 EM im Verhältnis 10 : 1 vermerkt würde; dieser Versuch blieb ohne Erfolg. Durch Beschluss vom 14. Juni 1949 sprach das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht aus, dass ein Vollstreckungstitel nach Inkrafttreten der 16. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz zwar auf Antrag des Gläubigers mit einem Umstellungsvermerk zu versehen sei, aber nicht auf Antrag des Schuldners mit einem Vermerk, dass für die Umstellung das Begelverhältnis 10 EM = 1 DM gelte. Nunmehr erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, in Höhe von 8.820 DM in die Löschung der für sie eingetragenen:Sicherungs I - 5 ~ hypothek einzuwiiligen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das öberlandes-gericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Intscheidungsgründ e: Die Revision ist zu dem überwiegenden Teile sachlich berechtigt. Io Der Kläger hat seine Klage ausdrücklich als Vollstreckurgsv gegenklage (§ 767 ZPO) bezeichnet. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Weg der Vollstreckungsgegenklage angesichts der durch die 16. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz geschaffenen Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art gangbar sei, und hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der durch den Vollstreckungstitel festgestellte Anspruch im Verhältnis 1 EM = 1 DM umzustellen sei. Indessen kann ^ die Frage, ob die Klage sich auf § 767 ZPO stützen lässt, auch dann - worauf, die Revision mit Recht hingewiesen hat- auf sich beruhen, wenn die durch den Vergleich festgestellte Forderung von 9*800 EM, im . Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts, ganz oder teilweise im Verhältnis 10 RM =1 DM umgestellt worden ist, denn dann ist das Grundbuch durch Eintragung einer Sicherungshypothek von 9.800 DM teilweise unrichtig, und der Kläger hat folgeweise gegen die Beklagte auf Grund von § 894 BGB darauf Anspruch, dass diese Unrichtigkeit durch Löschung des den üm-stellungsbetrag übersteigenden Hypothekenbetrages beseitigt wird. II. Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob und inwieweit die Reichsmarkforderung der Beklagten aus dem Vergleich im Verhältnis 1 zu l-dder7±m Verhältnis 10 zu 1‘inDM ’umzustellen-i‘sto Das Berufungsgericht hat eine Umstellung im Verhältnis 1 EM = 1 DM angenommen, weil die umsusteilende Forderung eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung1 zwischen geschiedenen Ehegatten (§18 Abs 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes) sei, und dazu Folgendes ausgeführt:4 Eine solche Auseinandersetzung setze nicht eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten voraus, sondern es genüge jede’vermögensrechtliche Regelung, welche anlässlich der Auflösung der Ehe im Hinblick auf die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft getroffen worden sei; nur Forderungen, die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein schuldrechtiichen Verbindungen hätten, seien auszuschliessen (OGHZ 5, 85). Da die Beklagte während der Ehe in Erfüllung ihrer aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten^§ 1353 BGB) Verbindlichkeiten des Klägers getilgt habe, wurzele ihr Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in erster Linie im Familienrecht. Die Annahme einer Auseinandersetzung werde.noch dadurch verstärkt, dass die aufgewendeten Geldmittel aus verschiedenen Quellen geflossen seien, so dass eine weitgehende Vermischung von 7 - beiderseitigem Vermögen stattgefunden habe, welche nur durch eine Auseinandersetzung familienrechtlichen Charakters habe saldiert werden können. Überdies seien sowohl die Ansprüche auf Aufwendungsersatz als auch der Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz der Hochzeitsgeschenks nur Aktivposten einer umfassenderen Auseinandersetzung gewesen, denen mehrere Ansprüche des Klägers auf der Passivseite gegenübergestanden hätten. Dass die bei der Auseinandersetzung ermittelte, Saldoforderung der Beklagten durch einen Vergleich festgestellt worden sei, nehme ihr nicht die Eigenschaft einer Verbindlich keit aus einer Auseinandersetzung. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als sie sich auf die Forderung oder die Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) beziehen, sondern sind nur hinsichtlich der Forderungen auf Erstattung der Hochzeitsgeschenke, zu. billigen. Dabei * ist vorweg.zu bemerken, dass der Vergleich selbst nicht eine Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten im Sinne des § 18 des ümstellungsgesetzes etwa um deswillen ist, weil er sowohl die unter § 18 . des ümstellungsgesetzes fallende Forderung der Beklagten wegen der Hochzeitsgeschenke, als auch die nicht unter § 18 des ümstellungsgesetzes, fallenden For derungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz betrifft. Der Kläger kann hinsichtlich der Umstellung dadurch, dass der Vorprozess durch einen Vergleich beendet worden ist, nicht ungünstiger gestellt werden, als 8 er sieh stehen würde, wenn der Vorprozess durch ein urteil beendet worden wäre. Bei der Forderung oder den Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz (§ 685 BGB) kann dahingestellt bleiben, ob die "Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten" im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 des ümstellungsgesetzes auf die Auseinandersetzung über gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten zu beschränken ist (-.OLG Frankfurt HJW 1949» 311) oder ob er ausdehnend auszulegen ist, so dass sie jede Vermögensrechtliehe Vereinbarung (abgesehen von den schon durch § 18 Abs 1 Ziff 1 des Umstellungsgesetzes geregelten Leistungen) umfasst, welche Ehegatten mit Rücksicht auf die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft anlässlich der Auflösung ihrer Ehe treffen (OGHZ 3, 85) Auch die Vertreter der letzteren Ansicht erkennen an, dass hierher nicht Schuldverpflichtungen zu rechnen sind, welche ihre rechtliche Grundlage nicht in den wechselseitigen familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein geschäftlichen schuldrecht liehen Verbindungen haben (OGEZ 3> 87)? wie etwa die Forderung eines Ehegatten aus einem von ihn dem anderen Ehegatten gewährten Darlehen. Der Umstand, dass die bestehende Ehe etwa der Beweggrund für die Hingabe des Darlehens gewesen ist, ist nicht entscheidend; es kommt nicht auf den für die Begründung der Darlehensforderung massgeblich gewesenen Beweggrund, sondern auf den lediglich dem Schuldrecht 9 angehörigen Schuldgrund an. Ebenso wie eine unter Ehegatten begründete Darlebensforderung ist der hier vorliegende Pall zu beurteilen, dass ein Ehegatte als auftragsloser Geschäftsführer Aufwendungen für geschäft liehe Zwecke des anderen Ehegatten gemacht hat und Ersatz dieser Aufwendungen verlangt (Harmening-Duden Anm 28 zu § 18 ümstG /ß 258/). Auch hier mag die bestehende Ehe der Bev/eggrund für die Übernahme der Geschäftsführung gewesen sein; aber der Schuldgrund gehört ausschliesslich dem Schuldrecht an. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Aufwendungen für den Kläger in Erfüllung ihrer aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten (§ 1555 BGB) gemacht und deshalb wurzele ihr Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen im Pamilienrecht, ist unzu- * treffend. Aus der wechselseitigen Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich, für keinen Ehegatten die Verpflichtung, mit eigenen Mitteln geschäftliche Schulden des anderen Ehegatten zu bezahlen; das Ergebnis, -dass ein stark verschuldeter Ehemann selbst bei Gütertrennung auf dem Lege über § 1555 EGB verlangen könnte, zur Tilgung seiner Schulden das E’rauengut zu verwenden, ist unannehmbar. Bedeutungslos ist ferner der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag im Vorprozess zur Bezahlung der Schulden des Klägers Mittel aus verschiedenen Quellen, und auch zwar nach der damaligen Behauptung des Klägers dem ICläger gehörige Mittel, verwendet hatte; wenn der Kläger im Vorprozess erklärt hat, dass auch ihm • gehörige Mittel durch die Beklagte verwendet worden •' seien, lief diese Erklärung weder auf die Behauptung hinaus,. ■ dass verschiedene Vermögensmassen vermischt werden seien, noch darauf, dass er Gegenansprüche gel-. tend machte, sondern sie bedeutete nur .ein substäntiie tes Bestreiten des Klageanspruchs. Richt jeder vermögensrechtliche Streit zwischen geschiedenen Ehegatten ist eine ’’Auseinandersetzung” im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes., wie denn andererseits eine solche Auseinandersetzung auch ohne Streit möglich ist. Mit dem Versuch, eine ’’Auseinandersetzung” deswegen-anzunehmen, weil der.Kläger im Vorprozess in Höhe der von ihm geleisteten Teilzahlung von 4.115 RM eine Gegenforderung erhoben habe und dass die hierdurch notwendig gewordene Saldierung von Ansprüchen und Gegenansprüchen eine ’’Auseinandersetzung” gewesen sei, setzt sich schliesslich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen tathestandsmässigen V-oivioA • IFeststellüngen, wnaclidenen■■■'•jene.: 4pl5Wikein^ auf. der ’’Passivseite der Abrechnung” stehender Gegenanspruch waren, sondern eine unstreitige Teilzahlung, welche die damalige Llägerin bei der Klageerhebung schon selbst von der Summe ihrer Forderungen abgesetzt hatte. Anders ist die Rechtslage lediglich hei dem Anspruch der Beklagten wegen der - und zwar, wie die Beklagte im Vorprozess zugestanden hat, nicht lediglich ihr, sondern beiden Parteien gemeinsam - in Geld gewährten und durch den Kläger ’’vereinnahm-ten” Hochzeitsgeschenke von 600 HM. Diese 600 EM waren gemeinsames Vermögen der Parteien geworden; daher zielte der Anspruch der Beklagten auf eine ' • Auseinandersetzung ah und war demgemäss im Verhältnis 1 HM = I DM umzustellen. XXX. Bei der ziffernmässigen Berechnung des ümstellungs-hetrages war davon auszugehen, dass die Ansprüche der Beklagten nach ihren his zu dem Vergleich abgegebenen Erklärungen äusserstenfalls in Höhe von rund 10.000 EM begründet waren, wovon 300 EM auf den Anspruch wegen der Hochzeitsgeschenke entfielen, und dass sie durch den Vergleich auf 9-800 BM festgestellt, also um 2,97 i> von 10,100 EM, gekürzt wurden. Wenn man diese Kürzung auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz (rund 9.800 EM) und auf den Anspruch wegen der Hochzeitsgeschenke (rund 300 HM) nach Verhältnis der Höhe dieser Ansprüche verteilt und sodann den ersteren Anspruch im Verhältnis 10 Pli = 1 BM, den letzteren Anspruch im Verhältnis 1 BM = 1 BM umstellt, so ergibt die "fergleichssumme von 9.800 EM einen TJm-stellungsbetrag von rund 1.242 BM. Daher war die Beklagte in Höhe von 8.558 BM zur Löschung der für sie eingetragenen Sicherungshypothek zu verurteilen, in Höhe von 262 BM dagegen die Klage abzuweisen. Über die Kesten ist. gemäss § 92 Abs 1 ZPO entschieden worden. Br.Pritsch Dr.v.ITormann Br.Hückinghaus Br. lasche Schuster.