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BGH · V ZR 113/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 113/07

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (Senat, Urt. v. LG Potsdam, Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 64/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5 U 109/06 -

Zitierte Normen: § 552a ZPO
27BrandenburgbeabsichtigenZPOKlägerVZRHinblickRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 113/07
vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:______________ja
ZPO § 114 Satz 1
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre.
BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
 auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt,
 weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (Senat, Urt. v. 12. März 1999, VZR 143/99, VIZ 1999, 351, 352).
Krüger		Klein		Lemke
	Schmidt-Räntsch		Roth	
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 64/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5 U 109/06 -