Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 23. Oktober 1978 über den Wert der Beschwer. Gründe Das neue Revisionsrecht, insbesondere die Ersetzung des Begriffs "Beschwerdegegenstand" durch den Begriff "Beschwer" in § 546 ZPO, ändert nichts daran, daß der Streitgegenstand die Beschwer der Höhe nach begrenzt. Sie ist Jedoch beschränkt durch den Wert des Streitgegenstandes (RGZ 47, 420, 423 f; Senatsurteil vom 14. Zu einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 137 GVG besteht kein Anlaß, da zu der dargelegten Rechtsfrage keine abweichende Auffassung eines anderen Zivilsenats besteht.
BUNDESGERICHTSHOF v zr 112/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Emil 9 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof gegen den Landwirt Heinz S '9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II • Instanz: Rechtsanw Dr. P. 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 23. Oktober 1978 gibt keinen Anlaß zur Änderung des Beschlusses vom 6. Oktober 1978 über den Wert der Beschwer. Gründe Das neue Revisionsrecht, insbesondere die Ersetzung des Begriffs "Beschwerdegegenstand" durch den Begriff "Beschwer" in § 546 ZPO, ändert nichts daran, daß der Streitgegenstand die Beschwer der Höhe nach begrenzt. Die Beschwer wird zwar durch das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils gebildet (BGHZ 23, 205). Sie ist Jedoch beschränkt durch den Wert des Streitgegenstandes (RGZ 47, 420, 423 f; Senatsurteil vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72 - LM ZPO § 3 Nr. 47). Dies ist auch im Schrifttum unwidersprochen geblieben (Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546 Rdn. 23; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht § 137 Nr. 4 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 35. Aufl. § 511 a unter 3 B; Nikisch, Zivilprozeßrecht § 118 III Nr. 2; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 546 Anm. 2). Die in der Gegenvorstellung genannten Veröffentlichungen besagen nichts Abweichendes. Die Nachprüfung des vom Berufungsgericht festgesetzten Werts durch das Revisionsgericht wird durch diese Auffassung auch nicht gegenstandslos, da das Revisionsgericht an die StreitwertfestSetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden 1st. Zu einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 137 GVG besteht kein Anlaß, da zu der dargelegten Rechtsfrage keine abweichende Auffassung eines anderen Zivilsenats besteht. Hill Offterdinger