Mai 1954 (Benutzung eines Ganges) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Nr. 4189/271 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 10. tümer von Gehrenberg Nr. 24, gegen S^HH’ damals Eigentümer der Parzellen Nr. 37 bis 39, unter Berufung auf eine vor dem Jahre 1900 entstandene Dienstbarkeit mit der Berechtigung zu dem Gehen und Fahren mit Handwagen und Schiebkarren an der Parzelle 38 und in geradliniger Verlängerung an der Hausparzelle Nr. 26 auf Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch geklagt. Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Berufung darauf, daß er auf den bereits erworbenen Parzellen und auf dem noch zu erwerbenden Gelände der BejHB-Mühle eine zusammenhängende Warenhausbebauung plane und in der Ausführung dieser Planung durch die Grunddienstbarkeit auf den Parzellen 38 und 37 in unzu demutbarer Weise behindert werde, mit dem Antrag geklagt, den Beklagten zur Bewilligung der Löschung des Wegerechts auf der Parzelle 38 Zug um Zug gegen Bestellung eines im Umfang entsprechenden Wegerechts an einem Streifen vom hinteren Eingang des Hauses Nr. 24 über sein Grundstück Nr. 26 zu dem Gehrenberg hin zu verurteilen. Der Beklagte m hat in dem Prozeß 6 0 335/67 Landgericht Bielefeld = 5 U 155/68 Oberlandesgericht Hamm gegen die Stadt HflH^ auf Bewilligung der Eintragung einer vor dem Jahre 1900 entstandenen Dienstbarkeit an dem Mühlenplatz zu dem Gehen und Fahren für den hauswirtschaftlichen und gewerblichen Bedarf des Hausgrundstücks Nr. 24 zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks mit der Behauptung geklagt, jene Dienstbarkeit habe mit dem Wegerecht an den Parzellen 38 und 37 im Zusammenhang gestanden und die Verbindung zu dem Gehrenberg gewährleistet. Im übrigen, so meint er, sind die Dienstbarkeit und der ihr zugrunde liegende Vergleich rechtsunwirksam, weil die Wendung "in dem bisherigen Umfang" keinen konkreten Inhalt hat. a) dem Beklagten die Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle bei Strafandrohung zu untersagen; b) festzustellen, daß er berechtigt sei, den bisherigen Gang über die beiden Parzellen zu bebauen und den Beklagten auf einen 1J0 m breiten unter- oder oberirdischen Gang von ca. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das hier streitige Wegerecht des Beklagten an den Parzellen 38 und 37 (im folgenden wird insoweit von der Gasse gesprochen) hänge zwar "für seine Ausübung" davon ab, daß dem Beklagten ein Wegerecht auch am Mühlenvorplatz zustehe. Ein Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit stehe dem Kläger nicht zu; die Eintragung dieses Rechts (Benutzung eines Ganges) im Grundbuch sei nicht inhaltlich unbestimmt und daher unwirksam. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Angebot und Anspruch auf Verlegung des Wegerechts von den Parzellen 38 und 37 (rückwärtiger Teil, Gasse) an die Südgrenze der Parzelle 37 (vorderer Teil bis zur Parzelle 35) festgestellt sehen wolle, daß er berechtigt sei, die Parzelle 38 zu bebauen, handele es Der Revision ist zwar zuzugeben, daß angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über Inhalt und Umfang dinglicher Rechte jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschluß zu geben, streng auf den Wortlaut und Sinn abgehoben werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (Senatsurteil vom 21. Zur Ermittlung von deren Inhalt und Umfang dürfen gefestigter Rechtsprechung des Senats zufolge auch Umstände, die außerhalb des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Palles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. So verhält es sich hier: Der Tatrichter hat angesichts des katastermäßigen Zuschnitts der Parzelle 38, der Gewährung der Benutzung im bisherigen Umfang für ein Grundstück mit einem schon im Jahr 1912 errichteten Wohn- und Geschäftshaus, das Unter solchen Umständen und im Hinblick auf die Bekundung des Zeugen KrflB BA 5 U 155/68 Bl. 97 hat der Berufungsrichter rechtsfehlerfrei den Standpunkt eingenommen (§ 286 ZPO), daß der Kläger die Behauptung des Beklagten, sein Vorgänger habe die Gasse ständig gewerblich benutzt, nicht damit auszuräumen vermag, daß er diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestreitet. C) Die Revision beanstandet ferner hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3 b (Verlegung der Ausübung der Grunddienstbarkeit), das Berufungsgericht habe nicht Der Beklagte müßte durch die neu einzurichtenden Geschäftsräume über einen im Keller- oder Erdgeschoß anzulegenden Gang Kohlen zu seinem Kohlenkeller transportieren; auf diese Weise würden die Geschäftsräume des Klägers in zwei Teile zerrissen; der Kläger erhalte solange für die Bebauung der gesamten Fläche wie auch für die Bebauung des Grundstücks Gehrenberg Nr. 26 eine Baugenehmigung nicht, wie das vom Beklagten behauptete Wegerecht an der bisherigen Stelle in Anspruch genommen werde. Die dem Beklagten vom Kläger im Wege der Verlegung angebotene neue Stelle sei für den Beklagten ebenso geeignet; sie bringe ihm keine erhebliche Erschwerung seiner Rechtsausübung; der Kläger habe die genaue Festlegung des Ganges in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Der Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, daß die vom Kläger vorgeschlagene neue Stelle erhebliche Umbauarbeiten und entsprechende Kosten verursachen würde, deren Übernahme der Kläger nicht angeboten habe, sei von Rechtsirrtum beeinflußt; der Kläger hätte schon nach dem Gesetz die Kosten zu tragen, die dem Beklagten durch die Einstellung der Mit dem Oberlandesgericht mag davon ausgegangen werden, daß die gegenwärtige Parzellierung der dem Kläger gehörigen Grundstücke seinem Begehren nach Verlegung nicht entgegensteht und seine Grundstücke wirtschaftlich als Einheit (vgl. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vom Kläger geplante Verlegung des Weges für den Beklagten eine wesentliche Erschwerung allein dadurch mit sich brächte, daß sich zwei rechteckige Knicke im neuen Wege befänden und daß die neue Stelle deshalb für den Beklagten nicht "ebenso geeignet” Auch durch den vom Kläger vorgeschlagenen "Schlenker" in der Linienführung des von ihm angebotenen Weges (zwischen den Parzellen 37 und 35) können nach der fehlerfreien Würdigung des Tatrichters die verkehrstechnischen Erschwernisse nicht als ausgeräumt erachtet werden. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsrichters wendet, daß vom Kläger nicht nur die Kosten der Umbauarbeiten für den Weg zu tragen wären, sondern dem Beklagten weitere Kosten durch Umbauten am rückwärtigen Teil seines Hauses erwüchsen, deren Übernahme der Kläger nicht angeboten habe, erledigen sich die Angriffe der Revision schon damit, daß sie sich gegen eine (nur) zusätzliche, die angefochtene Entscheidung nicht tragende Erwägung richten. Dieselbe revisionsrechtliche Würdigung muß den Ausführungen des Berufungsrichters zuteil werden, in denen das Recht an der Gasse für den Kläger als nicht wesentlich beschwerlicher erachtet wird als eine Grunddienstbarkeit im Rahmen der angebotenen Verlegung mit Umbauung.
BUNDESGERICHTSHOF 079 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 24. September 1971 FI i r t h , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ernst Von-der-RI -Straße A, in B > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Walter K in HUBS» BäJHJ- straße m, Beklagten und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Anlieger am "G^miB"’ einer A^IHBstraße in H^m^» die in dem hier interessierenden Teil etwa von Süden nach Norden bis zu dem Wasserlauf "Bowerre" verläuft. Ihr verschachtelt parzelliertes westliches Hintergelände stößt an das Gelände der an der Bowerre gelegenen BeflH^-Mühle, deren südlicher Vorplatz eine Verbindung zu der westlich verlaufenden Straße "Am Gange" hat. Die Be®^^-Mühle gehörte der Stadt H| 3 Schon im Jahre 1962 hat der Kläger mit anderen Parzellen des Hintergeländes das an der Westseite des Gehrenberg gelegene Hausgrundstück Nr. 26 (Parzelle 37 = 1,37 a), ein Trümmergrundstück, erworben, das ebenso wie das nördliche Nachbargrundstück Nr. 28 noch eine behelfsweise eingeschossige Ladenbebauung hat. Zugleich erwarb er die hinter Nr. 28 gelegene Parzelle 39, ein Trümmergrundstück, sowie die dieser westlich vorgelagerte Parzelle 38 (= 0,35 a), die beide im Norden an den Mühlenvorplatz und im Süden an die Parzelle 37 grenzen. Las der Parzelle 38 westlich vorgelagerte Grundstück, gleichfalls Trümmergrundstück, früherer Mühlensilo, gehört bereits zur Be|^^-Mühle. Einer der Voreigentümer der Parzellen 37 bis 39 war der Tischlermeister Im Jahre 1966 erwarb der Beklagte am Gehrenberg die dem Kläger südlich vorgelagerten Hausgrundstücke Nr. 24 (Parzelle 35) und Nr. 22 (Parzelle 34) von dem Kaufmann Das Hausgrundstück Nr. 24 ist seit 1912 mit einem von dem früheren Eigentümer L^B errichteten mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das damals noch einen Hauszugang vom Gehrenberg hatte. Ler Beklagte hat diesen beseitigt und unter eingeschossigem Wiederaufbau auf Nr. 22 und dessen Einbeziehung in die Geschäftsräume von Nr. 24 eine durchgehende Ladenfront von Nr. 22 bis an die Grenze von Nr. 26 geschaffen, wofür ihm widerruflich eine Bau- 4 / i i 1 genehmigung erteilt worden ist. Als Hauszugang und zu dem Hindurchschaffen von Waren benutzt er vom Mühlenvorplatz her, der mit seiner östlichen Schmalseite an den grenzt, die dort angrenzende Parzelle 38 und einen entsprechenden geradlinigen Streifen an der rückwärtigen Grenze der Parzelle 37. Bei diesen beiden im Grundbuch von Herford Blatt 3375 verzeichneten Parzellen Nr. 37 und 38 ist in Abt. II eingetragen: "Eine Grunddienstbarkeit gemäß Vergleich vom 10. Mai 1954 (Benutzung eines Ganges) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Nr. 4189/271 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 10. Mai 1954.” Der erwähnte Vergleich ist in der Sache gegen S^B (4 C 1452/52 AG Herford) am 10. Mai 1954 in zweiter Instanz vor dem Landgericht Bielefeld geschlossen worden, nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte. Dort hatte damals Eigen- tümer von Gehrenberg Nr. 24, gegen S^HH’ damals Eigentümer der Parzellen Nr. 37 bis 39, unter Berufung auf eine vor dem Jahre 1900 entstandene Dienstbarkeit mit der Berechtigung zu dem Gehen und Fahren mit Handwagen und Schiebkarren an der Parzelle 38 und in geradliniger Verlängerung an der Hausparzelle Nr. 26 auf Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch geklagt. i 5 Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Berufung darauf, daß er auf den bereits erworbenen Parzellen und auf dem noch zu erwerbenden Gelände der BejHB-Mühle eine zusammenhängende Warenhausbebauung plane und in der Ausführung dieser Planung durch die Grunddienstbarkeit auf den Parzellen 38 und 37 in unzu demutbarer Weise behindert werde, mit dem Antrag geklagt, den Beklagten zur Bewilligung der Löschung des Wegerechts auf der Parzelle 38 Zug um Zug gegen Bestellung eines im Umfang entsprechenden Wegerechts an einem Streifen vom hinteren Eingang des Hauses Nr. 24 über sein Grundstück Nr. 26 zu dem Gehrenberg hin zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat das Gelände der Be|BB-Mühle von der Stadt Herford erworben. Der Beklagte m hat in dem Prozeß 6 0 335/67 Landgericht Bielefeld = 5 U 155/68 Oberlandesgericht Hamm gegen die Stadt HflH^ auf Bewilligung der Eintragung einer vor dem Jahre 1900 entstandenen Dienstbarkeit an dem Mühlenplatz zu dem Gehen und Fahren für den hauswirtschaftlichen und gewerblichen Bedarf des 6 Hausgrundstücks Nr. 24 zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks mit der Behauptung geklagt, jene Dienstbarkeit habe mit dem Wegerecht an den Parzellen 38 und 37 im Zusammenhang gestanden und die Verbindung zu dem Gehrenberg gewährleistet. In diesem Prozeß ist die Stadt i-n erster Instanz im wesentlichen unterlegen. Dagegen hat sie und - klageerweiternd - auch der dortige Kläger Kfl) Berufung eingelegt. Die Beklagte hat auch im zweiten Rechtszug mit ihrem Antrag auf völlige Klagabweisung nicht durchdringen können. Im vorliegenden Prozeß hat der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage geändert. Er weist u.a. darauf hin, daß das hier in Betracht kommende Wegerecht ohnehin gegenstandslos sei, wenn das in dem Parallelprozeß streitige an dem Mühlenplatz nicht bestehe. Im übrigen, so meint er, sind die Dienstbarkeit und der ihr zugrunde liegende Vergleich rechtsunwirksam, weil die Wendung "in dem bisherigen Umfang" keinen konkreten Inhalt hat. Soweit auf eine altrechtliche Dienstbarkeit zurückzugehen sei, bestreitet er deren Entstehung wie ihren Fortbestand. Auch sei der Anspruch auf Eintragung verjährt. Der Kläger hat beantragt 1. den Beklagten zur Bewilligung der Löschung des im Grundbuch von HflHBBl. 3375 in Abteilung II Nr. 1 eingetragenen Wegerechts zu verurteilen; 2. festzustellen, daß dem Beklagten an den Parzellen 38 und 37 ein (altrechtliches) Wegerecht nicht zustehe; 3. hilfsweise; a) dem Beklagten die Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle bei Strafandrohung zu untersagen; b) festzustellen, daß er berechtigt sei, den bisherigen Gang über die beiden Parzellen zu bebauen und den Beklagten auf einen 1J0 m breiten unter- oder oberirdischen Gang von ca. 2m Höhe an der Grenze zwischen den Häusern Nr. 26 und 24 zu verweisen. Der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. / Entscheidungsgründe I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das hier streitige Wegerecht des Beklagten an den Parzellen 38 und 37 (im folgenden wird insoweit von der Gasse gesprochen) hänge zwar "für seine Ausübung" davon ab, daß dem Beklagten ein Wegerecht auch am Mühlenvorplatz zustehe. Diese Frage sei aber unter Bezugnahme auf das ebenfalls am 30. Juni 1969 in der Sache 5 U 155/68 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts zu bejahen. Ein Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit stehe dem Kläger nicht zu; die Eintragung dieses Rechts (Benutzung eines Ganges) im Grundbuch sei nicht inhaltlich unbestimmt und daher unwirksam. Auch der ihr zugrunde liegende gerichtliche Vergleich vom 10. Mai 1954 sei rechtsgültig. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr auf die Frage an, ob zugunsten des Grundstücks Nr. 24 (noch) eine alt- rechtliche Dienstbarkeit an der Gasse bestehe. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Angebot und Anspruch auf Verlegung des Wegerechts von den Parzellen 38 und 37 (rückwärtiger Teil, Gasse) an die Südgrenze der Parzelle 37 (vorderer Teil bis zur Parzelle 35) festgestellt sehen wolle, daß er berechtigt sei, die Parzelle 38 zu bebauen, handele es sich nicht um einen Antrag, an dem er ein selbständiges rechtliches Interesse habe. Wäre das Wegerecht auf Parzelle 38 zu löschen, dann ergäbe sich daraus ohne weiteres, daß er mit dieser Parzelle wie ein Eigentümer verfahren könnte. Zu prüfen sei daher nur, ob der Anspruch auf Verlegung der Grunddienstbarkeit auf der Grundlage des Angebots des Klägers begründet ist. Der Klagvortrag rechtfertige auch ein solches Verlangen bei Berücksichtigung aller Umstände nicht. II. A) Hiergegen bringt die Revision zunächst folgen des vor: Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht sei hinsichtlich der Grunddienstbarkeit der Grundbuch eintrag in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung inhaltlich unbestimmt. Letztere verweise bezüglich der Art und des Umfangs des Wegerechts nur auf den ’’bisherigen Umfang”; es bleibe ungewiß, in welchen Beziehungen der jeweilige Eigentümer der Parzelle 4189/271 das dienende Grundstück benutzen dürfe; es sei nicht einmal zu ersehen, wie breit der einge-räumte Weg sei. Auch aus den Akten des Rechtsstreits dUBHI gegen sflHH lasse sich nichts über den bisherigen Umfang einer Dienstbarkeit herleiten. Die Rüge greift nicht durch. 10 / Der Revision ist zwar zuzugeben, daß angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über Inhalt und Umfang dinglicher Rechte jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschluß zu geben, streng auf den Wortlaut und Sinn abgehoben werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (Senatsurteil vom 21. Mai 1971 -V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962). Trotz dieser berechtigten Strenge im allgemeinen können aber die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundbucheintragung bei Verlautbarung in Abteilung II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein als bei Eintragung in Abteilung III (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 271, 273). Das trifft insbesondere auf Wegerechte zu. Zur Ermittlung von deren Inhalt und Umfang dürfen gefestigter Rechtsprechung des Senats zufolge auch Umstände, die außerhalb des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Palles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. das Senatsurteil vom 21. Mai 1971 aaO). So verhält es sich hier: Der Tatrichter hat angesichts des katastermäßigen Zuschnitts der Parzelle 38, der Gewährung der Benutzung im bisherigen Umfang für ein Grundstück mit einem schon im Jahr 1912 errichteten Wohn- und Geschäftshaus, das 11 sich seitdem unverändert in der Hand von Kaufleuten und Handwerkern befunden hat, und angesichts des Zuschnitts des Hauses an einer Geschäftsstraße festgestellt, daß bei Bestellung des Wegerechts an die privaten und gewerblichen Interessen der Eigentümer des Grundstücks Nr. 24 (des Beklagten) gedacht gewesen ist und die Benutzung nur in einem Begehen der Gasse und im Transportieren von Sachen durch Tragen oder mit Hilfe von Handfahrzeugen bestehen konnte. Unter solchen Umständen und im Hinblick auf die Bekundung des Zeugen KrflB BA 5 U 155/68 Bl. 97 hat der Berufungsrichter rechtsfehlerfrei den Standpunkt eingenommen (§ 286 ZPO), daß der Kläger die Behauptung des Beklagten, sein Vorgänger habe die Gasse ständig gewerblich benutzt, nicht damit auszuräumen vermag, daß er diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestreitet. Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich somit als zutreffend, der Senat tritt ihr bei (vgl. LM BGB § 1018 Nr. 5). B) Bei dieser Sachund Rechtslage hat das Be- rufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von der weiteren Prüfung abgesehen, ob zugunsten des Grundstücks 24 (des Beklagten) eine alt- rechtliche Dienstbarkeit an der Gasse besteht. C) Die Revision beanstandet ferner hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3 b (Verlegung der Ausübung der Grunddienstbarkeit), das Berufungsgericht habe nicht 12 hinreichend die Darlegung des Klägers beachtet, daß die Ausübung der Grunddienstbarkeit an der bisherigen Stelle für den Kläger besonders beschwerlich sei. Der Kläger habe zu seinem bereits früher erworbenen Grundbesitz das Mühlengelände hinzuerworben, um ein Warenhaus zu errichten; die städtebauliche Sanierung des liege im öffentlichen Interesse. Der Beklagte müßte durch die neu einzurichtenden Geschäftsräume über einen im Keller- oder Erdgeschoß anzulegenden Gang Kohlen zu seinem Kohlenkeller transportieren; auf diese Weise würden die Geschäftsräume des Klägers in zwei Teile zerrissen; der Kläger erhalte solange für die Bebauung der gesamten Fläche wie auch für die Bebauung des Grundstücks Gehrenberg Nr. 26 eine Baugenehmigung nicht, wie das vom Beklagten behauptete Wegerecht an der bisherigen Stelle in Anspruch genommen werde. Die dem Beklagten vom Kläger im Wege der Verlegung angebotene neue Stelle sei für den Beklagten ebenso geeignet; sie bringe ihm keine erhebliche Erschwerung seiner Rechtsausübung; der Kläger habe die genaue Festlegung des Ganges in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Der Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, daß die vom Kläger vorgeschlagene neue Stelle erhebliche Umbauarbeiten und entsprechende Kosten verursachen würde, deren Übernahme der Kläger nicht angeboten habe, sei von Rechtsirrtum beeinflußt; der Kläger hätte schon nach dem Gesetz die Kosten zu tragen, die dem Beklagten durch die Einstellung der 13 - Nutzung an der bisherigen Stelle und die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung des Rechts an der neuen Stelle erwüchsen (§ 1023 BGB). Auf Befragen des Berufungsrichters hätte der Kläger darüber hinaus die Übernahme "der" Kosten zugesagt. Schließlich habe der Kläger nicht behauptet, die besondere Beschwerlichkeit liege darin, daß der Tunnelgang ein unlösbares Problem sei; er habe aber vorgetragen, daß die Genehmigung für einen Tunnelbau nicht erteilt werden würde. Die Angriffe bleiben erfolglos. Mit dem Oberlandesgericht mag davon ausgegangen werden, daß die gegenwärtige Parzellierung der dem Kläger gehörigen Grundstücke seinem Begehren nach Verlegung nicht entgegensteht und seine Grundstücke wirtschaftlich als Einheit (vgl. § 1023 BGB) angesehen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vom Kläger geplante Verlegung des Weges für den Beklagten eine wesentliche Erschwerung allein dadurch mit sich brächte, daß sich zwei rechteckige Knicke im neuen Wege befänden und daß die neue Stelle deshalb für den Beklagten nicht "ebenso geeignet” (§ 1023 BGB) wäre. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch durch den vom Kläger vorgeschlagenen "Schlenker" in der Linienführung des von ihm angebotenen Weges (zwischen den Parzellen 37 und 35) können nach der fehlerfreien Würdigung des Tatrichters die verkehrstechnischen Erschwernisse nicht als ausgeräumt erachtet werden. 14 Eine "ebenso geeignete” neue Stelle für den Weg hat der Tatrichter nicht finden können. Die Revision erstrebt eine andere, dem Kläger günstige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Sie überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsrichters wendet, daß vom Kläger nicht nur die Kosten der Umbauarbeiten für den Weg zu tragen wären, sondern dem Beklagten weitere Kosten durch Umbauten am rückwärtigen Teil seines Hauses erwüchsen, deren Übernahme der Kläger nicht angeboten habe, erledigen sich die Angriffe der Revision schon damit, daß sie sich gegen eine (nur) zusätzliche, die angefochtene Entscheidung nicht tragende Erwägung richten. Dieselbe revisionsrechtliche Würdigung muß den Ausführungen des Berufungsrichters zuteil werden, in denen das Recht an der Gasse für den Kläger als nicht wesentlich beschwerlicher erachtet wird als eine Grunddienstbarkeit im Rahmen der angebotenen Verlegung mit Umbauung. Auch insoweit handelt es sich um zusätzliche Erwägungen des Oberlandesgerichts, auf denen das Berufungsurteil nicht beruht. 15 - III. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Mattem Offterdinger Dr. Grell