Im selben Jahre hatten sie ihre Anteile belastet mit je 7 000 RM zu 12 io verzinslichen Grundschulden, Biese drei Rechte waren als Eigentümergrundschulden bestellt, jedoch alsbald nebst Zinsen abgetreten worden, und zwar noch 1929 an den Ehemann der Klägerin, 1930 an die Stadt B^Bund 1933 an die Klägerin selbst. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf Grund der der Geldverwahrung zugrunde liegenden Abrede zwischen den Parteien der Beklagte insoweit zur begehrten Freigabe verpflichtet wurde und blieb, als der Klägerin im Zeitpunkt der Löschung der drei Grund-schulden (i960) noch Zinsansprüche aus ihnen zustanden. Eine Zinslosigkeit kraft Gesetzes wie bei Eigentümergrundschulden (§ 1197 Abs. 2 BGB) scheide aus, weil die Grundschulden abgesehen von den ersten Tagen ihrer Begründung (1929) rechtlich niemals Eigentümergrundschulden, sondern stets Fremdgrundschulden gewesen seien, insbesondere in der Hand der Klägerin; zur Anwendung des § 1197 Abs. 2 BGB genüge nicht ein ^wirtschaftliches Eigentum11, wie es in Höhe von 3/4 der Beklagte der Klägerin entsprechend deren Angaben im Umstellungsverfahren zuschreiben wolle. Zwar sei die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes gemäß einem Abkommen des Ehemannes mit den drei Anteilsverkäufern und Grundschuldbestellern von 1929 gegenüber diesen und ihren Erben verpflichtet gewesen, die Grundstückslasten hinsichtlich der vom Ehemann gekauften drei Miteigentumsanteile zu tragen und infolgedessen die ihr zustehenden Grundschuldzinsen auf die Nutzungen der drei Grundstücksanteile anrechnen zu lassen oder mangels eines Überschusses aus ihrem (der Klägerin) eigenen Vermögen zu begleichen; die drei Miteigentümer sollten von den lasten der verkauften, aber nicht auf-gelassenen Grundstücksanteile in vollem Umfang freigestellt werden, auch soweit die belastenden Rechte dem Ehemann der Klägerin und später dieser selbst zustanden. ihren Erben, nicht auch gegenüber dem Beklagten als Einzelrechtsnachfolger im Grundstückseigentum bestandene Der Beklagte habe keine geeigneten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß sein Eintritt in dieses Abkommen unter Mitwirkung aller Beteiligten erfolgt sei oder daß sich die Klägerin ihm gegenüber sonstwie verpflichtet habe, die Grundschuldzinsen im Verhältnis zu ihm allein zu tragen* Daher verstoße das Zinsbegehren der Klägerin nicht gegen Treu und Glauben, auch wenn sie vom Beklagten den Kaufpreis für die drei Miteigentumsanteile erhalten habe. Die jetzige Berufung der Klägerin auf ihre formale Rechtsstellung als Grundschuldgläubigerin verstoße auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie sich damit in Widerspruch setze zu ihrem Verhalten im Umstellungsverfahren. Eigentümerstellung abgehoben; aber dies sei für die Umstellungsentscheidung bedeutungslos gewesen, da diese die 1 : 1-Umstellung der einen Grundschuld nicht auf wirtschaftliches Eigentum, sondern darauf gründete, daß die Grundschuld zur Sicherung eines schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs der Klägerin gedient habe. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme, der Beklagte könne sich als Sonderrechtsnachfolger im Eigentum nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte bloß schuldrechtliche Unverzinslichkeitsabrede von 1929 zwischen dem Ehemann (und Rechts Vorgänger) der Klägerin und den drei Grundschuldbestellern berufen* Eine schuldrechtliche Unver-zinslichkeitsabrede dagegen, welchen Inhalt im einzelnen sie auch haben mag, wirkt gerade nicht gegenüber jedermann, sondern grundsätzlich nur zwischen ihren beiden Partnern, nämlich dem seinerzeitigen Eigentümer und dem seinerzeitigen Grundschuldgläubiger; eine Erstreckung auf Rechtsnachfolger (abgesehen vom Gesamtrechtsnachfolger) von Gesetzes wegen gibt es zwar in gewissem Umfang auf der Gläubigerseite (§ 1157, 1192 BGB), jedoch nicht auf der Eigentümerseite (KG JW 1951» 3282, 3284» allgemeine Meinung; vgl. Als Gegenstand einer solchen Abtretung nennt die Revision den Bereicherungsanspruch der Grundschuldbesteller gegen die Klägerin auf Rückzahlung etwa gezahlter Grund-schuldzinsen; zu denken wäre auch an den schon von vornherein bestehenden schuldrechtlichen Anspruch auf Unterlassung eines Zinsbegehrens, ja sogar auf Verzicht auf die Grundschuld (§§ 1169, 1192 BGB; BGH aaO). Ihr ist auch einzuräumen, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zwar ein die Aktivlegitimation des Beklagten begründendes Rechtsgeschäft zwischen allen Beteiligten und ein solches Rechtsgeschäft der Klägerin mit dem Beklagten prüft (und verneint), jedoch die Möglichkeit eines in diese Richtung wirkenden Rechtsgeschäfts des Beklagten mit seinen Eigentumsvorgängern (den Grundschuldbestellern) ohne Beteiligung der Klägerin (Anspruchsabtretung) nicht ausdrücklich erörtert. Offen bleiben kann, ob zur Verneinung schon genügt, daß der von ihrem jetzigen abweichende Vortrag der Klägerin im Umstellungsverfahren für die dortige Entscheidung nicht ursächlich war, wie das Kammergericht meint. Denn das frühere und das jetzige Vorbringen der Klägerin enthalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gar keinen Widerspruch im Tatsächlichen: Ein "wirtschaftliches Eigentum" und die rechtliche Stellung als Grundschuldgläubiger sind keineswegs miteinander unvereinbar. d) Die von der Revision nur gestreifte Frage des Nießbrauchs wird vogi Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin entschieden, daß es schon mangels dahingehenden Grundbucheintrags an einem Nießbrauch der Klägerin fehlt (§§ 873, 1030 BGB) und deshalb ein Wegfall der Zinspflicht nicht aus § 1047 BGB abgeleitet werden kann. Baß der Beklagte diese Grundschuldzinsberechnung als solche nach Zeitraum und Höhe bisher beanstandet hätte, ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ber Beklagte hat seine Zahlungspflicht vielmehr bis jetzt auf ganz anderer Grundlage berechnet, nämlich der, daß die Klägerin nicht als Grundschuldgläubigerin, sondern wie eine Eigentümerin zu behandeln sei. Bie Revision knüpft an die der Umstellungsentecheidung zugrunde liegende Würdigung der Grundschulden als Sicherung eines Eigenturasverschaffungsanspruchs der Klägerin an und meint, dieser Eigentumsverschaffungsanspruch sei mit dem Eigentumserwerb des Beklagten (1957/59) undurchführbar geworden und habe sich allenfalls in diesem Zeitpunkt in einen Geldanspruch in Höhe der Grundschulden nebst Zinsen umgewandelt, so daß Zinsen erst von da an geschuldet worden seien; das hiernach Geschuldete hält die Revision wiederum für abgegolten durch die Zahlung jenes anteiligen Kaufpreises nebst zwei Jahreszinsen mit insgesamt 9 000 BM; dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Die Berechnung dieser Zinsen durch die Klägerin ist vom Beklagten der Höhe nach nicht konkret bemängelt worden. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Berechnung der Klägerin gefolgt ist, ohne sich mit der Berechnung des Beklagten im einzelnen auseinanderzusetzen (§ 286 ZPO). Da das Serufüngsurteil auch sonst keinen Rechtsirr-tum erkennen läßt, War die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet 2urückzuweisen.
2067 071 P Nachschlagewerk? ja BGHZ i nein ZPO §§ 557, 331 Sin hei Säumnis des Revisionsbeklagten gegen den nichtsäumigen Revisionskläger ergehendes Urteil ist nicht Ver Säumnisurteil (Abgrenzung zu BGHZ 37, 79)* BGH, Urt. v. 14. Juli 1957 _ y 112/64 - KG Berlin ' - LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 112/64 URTEIL Verkündet am Ho Juli 1967 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der unbekannten Erben des am 25* Mär^ 1967 verstorbenen Kaufmanns Rudolf P in (RflHHHHV)’ Beklagten und Revisionskläger, • /* - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof* Br« und Br gegen die Witwe Hedwig geb« KflB|inB|____ Peter LflBBStraße ■■■, Pflegeheim Oskar vertreten durch ihren Gebrechlichkeitspfleger Rechtsanwalt Karl S| HB, PaflHBstraBe Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br« Rothe, Br. Mattem, Hill und Br, Grell für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 24. März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Beklagte war seit 1959 Alleineigentümer des Grundstücks Brfl^HBstraBe flU in Br ist während des Revisionsverfahrens verstorben; der Rechtsstreit wird für seinen Rechtsnachfolger fortgeführt. Von den früheren vier Miteigentümern des Grundstücks hatten drei ihre Anteile (je 1/4) im Jahre 1929 zunächst an den 1934 verstorbenen Ehemann der Klägerin verkauft, ohne daß jedoch eine Auflassung erfolgte. Im selben Jahre hatten sie ihre Anteile belastet mit je 7 000 RM zu 12 io verzinslichen Grundschulden, Biese drei Rechte waren als Eigentümergrundschulden bestellt, jedoch alsbald nebst Zinsen abgetreten worden, und zwar noch 1929 an den Ehemann der Klägerin, 1930 an die Stadt B^Bund 1933 an die Klägerin selbst. Bie Klägerin hat eine dieser Grundschulden behalten; die beiden anderen wurden, wiederum nebst Zinsen, 1940 an ihren Sohn Hans und 1951 von diesem auf die Klägerin zurück übertragen« Die drei Rechte sind auf insgesamt 8 400 DM umgeste'llt worden (die bei der Klägerin verbliebene Grundschuld 1 s 1 auf 7 000 DM, die an den Sohn abgetreten gewesenen 10 : 1 auf je 700 DM). Der Beklagte hat auf sie an die Klägerin 9 000 DM bezahlt. Die Parteien streiten, ob der Beklagte über die bezahlten 9 000 DM hinaus Zinsen für die Jahre 1953 bis I960 in Höhe von 6 129,05 DM schuldet. Der Beklagte hat diesen Betrag vereinbarungsgemäß einem Notar zur Verwahrung gegeben. Die Grundschulden wurden daraufhin I960 gelöscht. Mit der Klage begehrtcdie Klägerin Einwilligung zur Auszahlung der verwahrten 6 129,05 DM nebst den (beim Notar) aufgelaufenen Zinsen an sie. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagtenseite ihren Klagabweisungsantrag weiter, und zwar mit der Bitte um Versäumnisurteil, Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten. I. Die Revision ist zulässig. Die Säumnis der Revisionsbeklagten schließt eine Sachprüfung zu ihren Ungunsten nur insoweit aus, als solche Tatsachen als zugestanden gelten würden, deren Geltendmachung in der Revisionsinstanz überhaupt zulässig ist (vgl. §§ 554 Abs. 3 Hr. 2b, 561 ZPO) und die in der RevisionsbegrUndung vorgetragen sind (§§ 557, 331 ZPO). Derartige Tatsachen liegen jedoch hier nicht vor. Infolgedessen ist trotz Säumnis Sachprüfung im vollen revisionsinstanzlichen Umfang geboten. Sie ergibt, daß die Revision unbegründet ist (s. unten). Infolgedessen hat Urteil nicht gegen die säumige Revisionsbeklagte, sondern gegen die nichtsäumigen Revisionskläger zu ergehen. Es ist nicht Versäumnisurteil, sondern normales Endurteil (kontradiktorisches Urteil, auch sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil" (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 566 III 2 Ende; Wieczorek, ZPO § 56j5 D III b 1)); das Senatsurteil BGHZ 37, 79 steht nicht entgegen, da es eich - wie zwar nicht sein leitsatzwortlaut, aber seine Gründe unzweideutig ergeben - nur auf diejenigen Fälle bezieht, wo die Entscheidung inhaltlich gegen den Säumigen ergeht (vgl. Anm. Mattern dazu in LM ZPO § 331 Nr. 2). Infolgedessen entfällt auch eine VollStreckbarerklärung nach § 708 Nr. 3 ZPO. II. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf Grund der der Geldverwahrung zugrunde liegenden Abrede zwischen den Parteien der Beklagte insoweit zur begehrten Freigabe verpflichtet wurde und blieb, als der Klägerin im Zeitpunkt der Löschung der drei Grund-schulden (i960) noch Zinsansprüche aus ihnen zustanden. Solche Zinsansprüche der Klägerin werden vom Tatrichter bejaht, und zwar in Klaghöhe: Eine Zinslosigkeit kraft Gesetzes wie bei Eigentümergrundschulden (§ 1197 Abs. 2 BGB) scheide aus, weil die Grundschulden abgesehen von den ersten Tagen ihrer Begründung (1929) rechtlich niemals Eigentümergrundschulden, sondern stets Fremdgrundschulden gewesen seien, insbesondere in der Hand der Klägerin; zur Anwendung des § 1197 Abs. 2 BGB genüge nicht ein ^wirtschaftliches Eigentum11, wie es in Höhe von 3/4 der Beklagte der Klägerin entsprechend deren Angaben im Umstellungsverfahren zuschreiben wolle. Auch kraft Rechtsgeschäfts sei der Zinsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht beeinträchtigt worden. Zwar sei die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes gemäß einem Abkommen des Ehemannes mit den drei Anteilsverkäufern und Grundschuldbestellern von 1929 gegenüber diesen und ihren Erben verpflichtet gewesen, die Grundstückslasten hinsichtlich der vom Ehemann gekauften drei Miteigentumsanteile zu tragen und infolgedessen die ihr zustehenden Grundschuldzinsen auf die Nutzungen der drei Grundstücksanteile anrechnen zu lassen oder mangels eines Überschusses aus ihrem (der Klägerin) eigenen Vermögen zu begleichen; die drei Miteigentümer sollten von den lasten der verkauften, aber nicht auf-gelassenen Grundstücksanteile in vollem Umfang freigestellt werden, auch soweit die belastenden Rechte dem Ehemann der Klägerin und später dieser selbst zustanden. Aber diese Verpflichtung der Klägerin habe als schuldrechtliche nur gegenüber den drei früheren Miteigentümern und ihren Erben, nicht auch gegenüber dem Beklagten als Einzelrechtsnachfolger im Grundstückseigentum bestandene Der Beklagte habe keine geeigneten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß sein Eintritt in dieses Abkommen unter Mitwirkung aller Beteiligten erfolgt sei oder daß sich die Klägerin ihm gegenüber sonstwie verpflichtet habe, die Grundschuldzinsen im Verhältnis zu ihm allein zu tragen* Daher verstoße das Zinsbegehren der Klägerin nicht gegen Treu und Glauben, auch wenn sie vom Beklagten den Kaufpreis für die drei Miteigentumsanteile erhalten habe. Das Ergebnis sei rechtlich kein anderes bei Annahme einer einem Nießbraucher ähnlichen oder gleichkommenden Rechtsstellung des Ehemannes und der Klägerin selbst, da mangels Grundbucheintrags kein wirklicher Nießbrauch begründet worden sei*. Die jetzige Berufung der Klägerin auf ihre formale Rechtsstellung als Grundschuldgläubigerin verstoße auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie sich damit in Widerspruch setze zu ihrem Verhalten im Umstellungsverfahren. Dort habe sie allerdings, um eine Umstel« lung 1 : 1 zu erzielen, auf ihre wirtschaftliche/. Eigentümerstellung abgehoben; aber dies sei für die Umstellungsentscheidung bedeutungslos gewesen, da diese die 1 : 1-Umstellung der einen Grundschuld nicht auf wirtschaftliches Eigentum, sondern darauf gründete, daß die Grundschuld zur Sicherung eines schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs der Klägerin gedient habe. III, Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme, der Beklagte könne sich als Sonderrechtsnachfolger im Eigentum nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte bloß schuldrechtliche Unverzinslichkeitsabrede von 1929 zwischen dem Ehemann (und Rechts Vorgänger) der Klägerin und den drei Grundschuldbestellern berufen* a) Baß die Klägerin durch diese Verabredung im Ergebnis rechtlich nicht anders gestellt gewesen sei wie der Eigentümer als Grundschuldgläubiger nach § 1197 Abs. 2 BGB, trifft nicht zu. Bei der Eigentümergrundschuld ist die Unverzinslichkeit im Umfang dieser Vorschrift Inhalt des dinglichen Rechts selbst und wirkt deshalb gegenüber jedermann. Eine schuldrechtliche Unver-zinslichkeitsabrede dagegen, welchen Inhalt im einzelnen sie auch haben mag, wirkt gerade nicht gegenüber jedermann, sondern grundsätzlich nur zwischen ihren beiden Partnern, nämlich dem seinerzeitigen Eigentümer und dem seinerzeitigen Grundschuldgläubiger; eine Erstreckung auf Rechtsnachfolger (abgesehen vom Gesamtrechtsnachfolger) von Gesetzes wegen gibt es zwar in gewissem Umfang auf der Gläubigerseite (§ 1157, 1192 BGB), jedoch nicht auf der Eigentümerseite (KG JW 1951» 3282, 3284» allgemeine Meinung; vgl. bereits Motive zu dem BGB III S. 700). b) Die Revision nimmt eine Erstreckung der Abrede auf den Beklagten mittels eines weiteren Rechtsgeschäfts an, nämlich mittels einer Anspruchsabtretung seitens der Grundschuldbesteller und Eigentumsvorgänger an ihn. Es ist allerdings rechtlich möglich, daß der an einer schuldrechtlichen Abrede Über die Grundschuld beteiligte Eigentümer seine Ansprüche gegen den Grund- schuldgläubiger aus der Abrede an seinen Einzelrechtsnachfolger im Eigentum abtritt (Motive aaO; BGH Urteil vom 30* November 1951, V ZR 62/50, IM BGB§1169 Nr, 1). Als Gegenstand einer solchen Abtretung nennt die Revision den Bereicherungsanspruch der Grundschuldbesteller gegen die Klägerin auf Rückzahlung etwa gezahlter Grund-schuldzinsen; zu denken wäre auch an den schon von vornherein bestehenden schuldrechtlichen Anspruch auf Unterlassung eines Zinsbegehrens, ja sogar auf Verzicht auf die Grundschuld (§§ 1169, 1192 BGB; BGH aaO). Aber es fehlt in tatsächlicher Hinsicht an einer Grundlage für die Annahme einer Abtretung. Die Revision meint zwar, mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil sei für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß eine solche Abtretung im vorliegenden Fall erfolgt sei. Ihr ist auch einzuräumen, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zwar ein die Aktivlegitimation des Beklagten begründendes Rechtsgeschäft zwischen allen Beteiligten und ein solches Rechtsgeschäft der Klägerin mit dem Beklagten prüft (und verneint), jedoch die Möglichkeit eines in diese Richtung wirkenden Rechtsgeschäfts des Beklagten mit seinen Eigentumsvorgängern (den Grundschuldbestellern) ohne Beteiligung der Klägerin (Anspruchsabtretung) nicht ausdrücklich erörtert. Aber Voraussetzung der von der Revision erstrebten Unterstellung wäre, daß der Beklagte in den Vorinstanzen die Tatsache einer solchen Abtretung behauptet hätte. Eine solche vorinstanzliche Behauptung ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Infolgedessen handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Unter diesen Umständen kommt es im vorliegenden Hechtsstreit nicht mehr darauf an, ob jener Unverzins-lichkeitsanspruch auch in der Person der wirklichen Gläubiger (Grundschuldbesteller) dadurch nach § 242 BGB eine Veränderung erfahren haben könnte, daß durch die behauptete Kriegszerstörung des Anwesens die Geschäftsgrundlage weggefallen wäre. c) Mit der Verneinung einer Anspruchsabtretung an den Beklagten entfällt zugleich die weitere Annahme der Revision, den Beklagten stehe bei Abtretung eines Bereicherungsanspruchs die Arglisteinrede (§ 242 BGB) zu, weil die Klägerin das Begehrte alsbald wieder zurückgeben müßte. Eine Arglisteinrede wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin im Umstellungsverfahren und jetzt hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Hecht verneint. Offen bleiben kann, ob zur Verneinung schon genügt, daß der von ihrem jetzigen abweichende Vortrag der Klägerin im Umstellungsverfahren für die dortige Entscheidung nicht ursächlich war, wie das Kammergericht meint. Denn das frühere und das jetzige Vorbringen der Klägerin enthalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gar keinen Widerspruch im Tatsächlichen: Ein "wirtschaftliches Eigentum" und die rechtliche Stellung als Grundschuldgläubiger sind keineswegs miteinander unvereinbar. Daß die Klägerin bei der Würdigung früher die wirtschaftliche und jetzt die rechtliche Betrachtungsweise in den Vordergrund stellte, verstieß nicht gegen Treu und Glauben. Wenn in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils von der Änderung des Sachvortrags in der Eigenturasfrage die Rede ist (BU S. 18 unten), so kann dies nicht als Tatsachenfeststel- 10 - lung dahin angesehen werden, die Klägerin habe im jetzigen Verfahren auch ein bloß wirtschaftliches Eigentum geleugnet. Maßgebend ist vielmehr die Darstellung im Urteilstatbestand (S. 8 Mitte), wonach die Klägerin im jetzigen Rechtsstreit vortrug: die Folgerung des Beklagten aus ihrem Sachvortrag im Umstellungsverfahren, ihr hätten nur die Rechte einer Eigentümerin zugestanden, sei nicht gerechtfertigt; sie sei die Grundschuldgläubigerin gewesen und geblieben; daß die Auffassung des Beklagten über ihre Stellung zu dem Grundstück nicht richtig sei, ergebe sich allein aus der Tatsache, daß ihr der Beklagte keine Möglichkeit gegeben habe, wie eine Eigentümerin über das Grundstück zu verfügen. d) Die von der Revision nur gestreifte Frage des Nießbrauchs wird vogi Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin entschieden, daß es schon mangels dahingehenden Grundbucheintrags an einem Nießbrauch der Klägerin fehlt (§§ 873, 1030 BGB) und deshalb ein Wegfall der Zinspflicht nicht aus § 1047 BGB abgeleitet werden kann. IV. Der Höhe nach hatte die Klägerin nach dem vom Berufungsurteil (S. 9 unten) in Bezug genommenen Tatbestand des Landgerichtsurteils (S. 5) zunächst den Umstellungsbetrag von 8 400 DM und an Zinsen (statt der im Grundbuch eingetragenen 12 $>) 10 # für die Bauer von 10 Jahren nach der Währungsumstellung, das sind ebenfalls 8 400 DM, zusammen 16 800 DM gefordert. Nachdem der Beklagte 9 000 DM bezahlt hat, macht sie mit der Klage noch einen Zinsrest von 249,05 DM für die Zeit vom 1. Mai bis 1. September 1953 und je 840 DM für die 11 darauffolgenden 7 Jahre (bis zu dem ungefähren Zeitpunkt der Grund Schuldlöschung) geltend. Bas Kammergericht hat einen Zinsanspruch für diese Zeit in der begehrten Höhe bejaht (BU S. 14). Baß der Beklagte diese Grundschuldzinsberechnung als solche nach Zeitraum und Höhe bisher beanstandet hätte, ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ber Beklagte hat seine Zahlungspflicht vielmehr bis jetzt auf ganz anderer Grundlage berechnet, nämlich der, daß die Klägerin nicht als Grundschuldgläubigerin, sondern wie eine Eigentümerin zu behandeln sei. So errechnete er von seinem für das Grundstück vereinbarten Erwerbspreis einen Teil von 7 333,03 BM als der Klägerin gebührend, fügte eine Verzinsung für rund zwei Jahre (von seinem Eigentumserwerb bis zur GrundSchuldlöschung) hinzu und gelangte so zu dem von ihm bezahlten Betrag von 9 000 BM. Bie Revision knüpft an die der Umstellungsentecheidung zugrunde liegende Würdigung der Grundschulden als Sicherung eines Eigenturasverschaffungsanspruchs der Klägerin an und meint, dieser Eigentumsverschaffungsanspruch sei mit dem Eigentumserwerb des Beklagten (1957/59) undurchführbar geworden und habe sich allenfalls in diesem Zeitpunkt in einen Geldanspruch in Höhe der Grundschulden nebst Zinsen umgewandelt, so daß Zinsen erst von da an geschuldet worden seien; das hiernach Geschuldete hält die Revision wiederum für abgegolten durch die Zahlung jenes anteiligen Kaufpreises nebst zwei Jahreszinsen mit insgesamt 9 000 BM; dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. 12 - Es kann offen bleiben, ob diese Erwägungen der Revision in sich frei von Widerspruch sind« Sie müssen Jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil sie von einem andern als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgehen. Nach diesem schuldete der Beklagte der Klägerin keinen Kaufpreisteil, sondern Grundschuldsinsen. Die Berechnung dieser Zinsen durch die Klägerin ist vom Beklagten der Höhe nach nicht konkret bemängelt worden. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Berechnung der Klägerin gefolgt ist, ohne sich mit der Berechnung des Beklagten im einzelnen auseinanderzusetzen (§ 286 ZPO). V. Da das Serufüngsurteil auch sonst keinen Rechtsirr-tum erkennen läßt, War die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet 2urückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Mattem Hill Dr. Grell