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BGH · IV ZR 135/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 135/55

Der Anspruch ist nach § 130-Abs.1 BRAGebO mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Jßundeskaese auf diese über-gegangen. Bei dem Anspruch der Staatskasse gegen die unterlegene Partei nach § 130 Abs. 1 BRAGebO handelt es sich um einen Anspruch, der nicht von vornherein in der Person dos Fiskus entsteht, sondern zunächst der obsiegenden Gegenpartei und ihrem Armcnanwalt e. Er gehört also begrifflich zu den Parteikoston und nicht zu den Gericht skostonj die GebUhrcnfrcihoit dos beklagten Landes erstreckt sich daher auf diese Kosten nicht (ebonso Beschluß von 19« September 1956, IV 2L 135/55, LH BEG § 225 Nr. 1 für den dcu § 130 BRAGebO vorangegangenen § 5 ArmAnwG). Auch § 2 Abo. 3 GKG, auf den sich das beklagte Land beruft, versagt nur die Erhebung von auferlogton Gerichtokoston, abor nicht die von auferlegten Partcikooten. Die Bestimmung dos § 92 Nr. 6 GKG könnte zwar ihrem Y/ortlaut nach in eine andere Richtung weisen; sic muß jedoch nach allgemeiner Auffassung, wie euch das beklagte Land einräumt, als allgemeine Vorschrift zurücktreten gegenüber § 130 Abs. 1 BRAGebO, der insoweit eine Sonderregelung enthält (ebenso der genannte Beschluß vom 19» September 1956 und bereits KG JW 1925, 2151 Nr« 2 für die dom jotzigon § 92 Nr» 6 entsprechenden früheren Bcstim mungon dos Gericht3kostengo3ctzoo)» Ba3 beklagte land kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 130 Abo. 2 BRAGebO berufon; dort werden zwar für die Geltondmachung dos auf die Stautokasso übergogangenen Anspruchs dc3 Ar-racnanwalts die Vorschriften über die Einziehung von Go-richtskoston für sinngemäß anwendbar erklärt, dadurch ändert 3ich aber am Charakter jener Kosten als außergerichtlicher nichts (Beschluß vom 19» September 1956 mit Zitaten Der ungefochtene Kostonansatz, dessen Höhe nicht bean standet wird, besteht daher zu Recht; die Erinnerung ist u begründet.

Zitierte Normen: § 124 ZPO § 2 GKG § 130 BRAGebO
KostenLandbeklagenBerlinAnspruchBrdosGKGBRAGebO

Volltext der Entscheidung

ITaehschlagewcrk; ja Ant liehe Sammlungs noin
RAGobO § 130, GKG § 2
Rio öffentliche Hand ist nicht auch von der Erstattung von Armonanwaltokostcn befreit (Fortführung von IV ZR 135/55 vom 19» September 1956, LM BEG § 2.°5 Nr, 1)»
BGH, Bcschl.Vo30<,12.l964 - V ZR 112/62 - Kamm ergo rieht
LG
Berlin
v_ ZR. 112/62
Beschluß
 In Sachen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30,	Straße	-	00,
- Prozeßbovolimächtigtor:
Beklagten und .•evioionsklägers.
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kraftfahrer Herbert
 Yf
'9
- Prozcßbovollmächtigter:
Kläger und Revisionsboklagton,
 Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. Bezenber 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Br. Augustin und der Bundenrichtor Br. Piopcnbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Ilattorn beschlossen?
Bio Erinnorung des beklagten Bandes gegen den Kostonansatz des Ko3tonbeamton vom 26. Oktober/
3. November 1964 wird auf Kosten des beklagten Landes gebührenfrei zurüclcgewiosen.
 
Cr r li n d e s
Der Kostonanoatz betrifft den Vergütungsanspruch des Armcnanwalts dos Klägers gegen das rechtskräftig zur Tragung der Frozeßkooton verurteilte Land (vglo § 124 Abs- 1 ZPO).
Der Anspruch ist nach § 130-Abs. 1 BRAGebO mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Jßundeskaese auf diese über-gegangen. Das beklagte Land beruft sich auf seine Kootcnfroi-hoit nach § 2 Abs. 1 GKG (vgl. BGHZ 14? 305), jedoch zu Unrecht. Diese Befreiung bezieht sich nach der Stellung der Bestimmung im Gesotz sowie nach ihrem Sinn und Zweck nur auf Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne dos § 1 GKG, also auf diejenigen Kosten, die von vornherein dem Gerichtsfiskus geschuldet worden (Gorichtskooton), nicht aber auf diejenigen Kosten, die die unterlegene Partei der obsiegenden nach §§ 91 ff ZPO zu erstatten hat (außergerichtliche Kosten, Parteikosten). Bei dem Anspruch der Staatskasse gegen die unterlegene Partei nach § 130 Abs. 1 BRAGebO handelt es sich um einen Anspruch, der nicht von vornherein in der Person dos Fiskus entsteht, sondern zunächst der obsiegenden Gegenpartei und ihrem Armcnanwalt e. wächst u: o erst dadurch, daß die Staatskasse den Armcnanwalt befriedigt, in entsprechender Höhe von der Gegenpartei auf den Fiskus übergeht. Er gehört also begrifflich zu den Parteikoston und nicht zu den Gericht skostonj die GebUhrcnfrcihoit dos beklagten Landes erstreckt sich daher auf diese Kosten nicht (ebonso Beschluß von 19« September 1956, IV 2L 135/55, LH BEG § 225 Nr. 1 für den dcu § 130 BRAGebO vorangegangenen § 5 ArmAnwG). Auch § 2 Abo. 3 GKG, auf den sich das beklagte Land beruft, versagt nur die Erhebung von auferlogton Gerichtokoston, abor nicht die von auferlegten Partcikooten. Die Bestimmung dos § 92 Nr. 6 GKG könnte zwar ihrem Y/ortlaut nach in eine andere Richtung weisen; sic muß jedoch nach allgemeiner Auffassung, wie euch das beklagte Land einräumt, als allgemeine Vorschrift zurücktreten gegenüber § 130 Abs. 1 BRAGebO, der insoweit eine
 Sonderregelung enthält (ebenso der genannte Beschluß vom 19» September 1956 und bereits KG JW 1925, 2151 Nr« 2 für die dom jotzigon § 92 Nr» 6 entsprechenden früheren Bcstim mungon dos Gericht3kostengo3ctzoo)» Ba3 beklagte land kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 130 Abo. 2 BRAGebO berufon; dort werden zwar für die Geltondmachung dos auf die Stautokasso übergogangenen Anspruchs dc3 Ar-racnanwalts die Vorschriften über die Einziehung von Go-richtskoston für sinngemäß anwendbar erklärt, dadurch ändert 3ich aber am Charakter jener Kosten als außergerichtlicher nichts (Beschluß vom 19» September 1956 mit Zitaten
 Der ungefochtene Kostonansatz, dessen Höhe nicht bean standet wird, besteht daher zu Recht; die Erinnerung ist u begründet.
Dr» Augustin
 Mattem