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BGH · V ZR 112/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 112/57

März 1951 gestorbenen Vaters von seinem damaligen Wohnort , Herford nach Boflflfc-gekommen war, vereinbarte er mit den Beklagten, daß diese ihm zur Errichtung eines Hauses die Hälfte des ihnen gehörenden Grundstücks EflBpfeweg W- in Über- Der Kläger nimmt die Beklagten auf Wertersatz für das von ihm erstellte Haus in Höhe von l*f 300 EM sowie auf Bückzahlung des Kaufpreises (300 EM + 666,66 EM) und auf Werterhöhung des Gartens (l*+5?6o EM) in Anspruch. Das Landgericht hat über den Verkehrswert der vom Kläger bebauten Grundstückshälfte ein Gutachten des Oberkreisdirektors in BefHMt eingeholt, das zu einem Verkehrswert von 9 000 DM gekommen ist, .und hat von diesem Wert ausgehend die Beklagten verurteilt, an den Kläger je zur Hälfte 3 **?0 DM nebst b % Zinsen seit 9« Januar 195fc zu bezahlen. Er hat hierzu vorgetragen, die Berufung der Beklagten auf den Formmangel der Überlassung der Grundstückshälfte sei sittenwidrig, weil sie ihn arglistig um sein Haus hätten bringen wollen. Das Berufungsgericht, hat über den Verkehrswert der vom Kläger bebauten Grundstückshälfte ein Gutachten des Architekten S^HBbund ein Obergutachten des Architekten Bfl|K eingeholt. Nachdem das Berufungsgericht ferner Zeugen vernommen und Beiackten zugezogen hat, hat es die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts verurteilt, an den Kläger weitere 2 672: DM nebst b > Zinsen seit 9* Januar 195N* je zur Hälfte zu zahlen und im übrigen (also hinsichtlich eines Betrags von 3 773)60 DM) die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Klageanspruch, soweit ihm vom Berufungsgericht nicht entsprochen wurde, weiter. Der Vater des Klägers habe bestimmt gehabt, daß die beklagte Ehefrau zwei Jahre nach seinem Tode den Betrag von b 000 DM an ihre.6 Geschwister, an jeden also 666,66 DM, äus-zahlen müsse« Der Anteil des Klägers habe auf den für die mündlich versprochene Überlassung der Grundstückshälfte vereinbarten Kaufpreis von 1 000 DM verrechnet werden sollen« Das Baumaterial sei im wesentlichen dem elterlichen Haus entnommen worden, das die Rheinische Braunkohlen-Aktiengesellschaft im Zuge des Braunkohlenabbaues angekauft gehabt und von der es der Bruder Mathias für den Kläger (zu dem Abbruch) Soweit dieses Baumaterial nicht ausgereicht habe, sei neues hinzügekauft worden« Bei der Errichtung des Hauses hätten dem Kläger ;>eine Brüder und seine Schwäger maßgeblich geholfen. Während der Errichtung des Hauses seien Spannungen zwischen den Parteien aufgetreten* die sich im weiteren Verlauf immer mehr vertieft hätten. Es sei glaubwürdig, daß bei' dem Entschluß zur Fort set zung des Baues der Mansch mitgespielt habe, durch getrennte Wohnungen (der Klägpr und seine Ehefrau hatten damals in dem auf der restlichen Grundstückshälfte stehenden Haus der Beklagten gewohnt) die Berührungspunkte zwischen den Parteien zu verringern und dadurch den Familienfrieden wieder herzustellen. Es sei daher aus den Xußerun-gen nicht zu entnehmen, daß die beklagte Ehefrau sich auch nachj der Beilegung des Streites geweigert hätte, die Grundstückshälf-j te auf den Kläger zu übertragen. Bei dieser Gelegenheit habe die beklagte Ehefrau nach der unbestrit tenen Darstellung des Klägers versprochen, “den notariellen Akt zu machen", sobald die übrigen Erben ihr Geld bekämen. Diesen Grund hätten allere dings die Beklagten, wenn er der einzige für ihre Weigerung gewesen wäre, dem Kläger sicherlich mitgeteilt. Der tiefere Grund für die Weigerung sei vielmehr darin zu erblicken, daß die Spannungen zwischen den Parteien immer noch nicht beigelegt gewesen seien. Dafür, daß die Beklagten dem Kläger die Grundstückshälfte unter alien Umständen hätten verweigern und ihn dadurch um sein Haus hätten bringen wollen, seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Die Schuld.des beklagten Ehemanns sei mindestens ebenso so schwer, wenn er dem Kläger zugerufen habe, er schlage ihn "kaputt”, .wenn er vom Gericht die Grundstückshälfte bekomme. Auseinandersetzung den Auftrag erteilt habe, die Beklagten (hinsichtlich eines Teilbetrages) auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf eine.Entschädigung für ihre aber auch darauf,' daß .es .dem"Kläger nicht gelungen sei, die Spannungen zwischen den beide« Freien zu beseitigen und ! 2. Das Berufungsgericht hat auf Grund des von ihm festge-; stellten Sachverhalts in der Berufung der Beklagten auf die 1 Formnichtigkeit der Überlassung der Grundstückshälfte an den j Kläger mit Hecht kein arglistiges und gegen Treu und Glauben ] verstoßendes Verhalten in dem Sinne gesehen, daß es die Berufung auf die Formnichtigkeit unzulässig macht. * Eines Eingehens hierauf bedarf es.deshalb nicht, weil auf je- * den Fall gegen dievHilfsbegründuhg.des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit sei auch aus tatsächlichen gründen nicht unzulässig, keine rechtlichen^ Bedenken bestehen. Hierbei -übersieht die Revision jedoch) daß das Berufungsgericht ein Vertrauensverhältnis anderer^Art gemeint hat» Es ist von der Entscheidung BGHZ* 16., 33*t,../338'süsgegangen, in i welcher der Berufung einer Siedlungsgesellschaft auf die Form- Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts kann die Bevision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht lege jetzt noch dem Kläger nahe, sich mit den Geschwistern 'zu vergleichen, es mache ihm zu dem Vorwurf, die Klage überhaupt erhoben zu haben, und es meine, daß damit die Spannungen ein erhebliches Haß angenommen hätten« Der vom Berufungsgericht am Schluß der Urteilsgründe (S« 33) den Parteien (und nicht nur dem Kläger) gegebene Bat, sich im Interesse des Familienfriedens zu vergleichen, ist ohne rechtliche Bedeutung« Die Erhebung der Klage hat das Berufungsgericht nicht als Schuld des Klägers, sondern, nachdem es in dem von der Ehefrau des Klägers am 2« Oktober 1953 veranlaßten Aufforderungsschreiben schon eine Erhöhung der Spannungen zwischen den Parteien gesehen hat, lediglich als Abbruch aller Beziehungen zu den Beklagten gewertet« ‘ . nicht gewillt gewesen seien, ihm die Grundstückshälfte zu über-; tragen, und daß die Äußerung der beklagten Ehefrau, der Kläger könne ruhig bauen, dann gehöre das Haus auch noch ihr, während des Baues gefallen sei« Es hat als glaubwürdig und damit als bewiesen erachtet, daß bei dem Entschlußr.den Bau*des Hauses trotz der schon bestehenden Spannungen fortzusetzen, der Wunsch mitgespielt habe, durch getrennte Wohnungen die Berührungspunkte zwischen den Parteien zu verringern und dadurch den Familienfrieden wieder herzustellen (BU S. Eine Absicht der Beklagten, den Kläger endgültig um seine Hechte zu bringen, ihm also auch noch nach der Beilegung des Streites die ordnungsgemäße Übertragung der Grundstückshälfte zu verweigern,! Es hat eine splche Absicht auch nicht aus der Äußerung der beklagten Ehefrau entnehmen können, weil in dem Zeitpunkt, in dem diese Äußerung gefallen sei, schon recht erhebliche Spannungen zwischen den beiden Frauen bestanden hätten (BU S. e) 'Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgesteiLlt, daß die Absicht der Beklagten, dem Kläger die Grundstückshälfte zu übertragen, wenn die Voraussetzungen für ein gutnachbarliches Zusammenwohnen geschaffen seien»von dem Kläger offensichtlich mißverstanden worden sei und zu diesem Mißverständnis djLe unzulängliche Unterrichtung durch die Beklagten beigetragen haben möge. Damit ist die Büge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß einfc klare Erklärung der Beklagten' nicht Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht ist' zu'seiner Auffassung auf Grund einer Gesaratwürdiguhg der Beweisaufnahme gekommen:und hat dabei mit Hecht berücksichtigt, daß es für einen Außenste- dem Kläger die Grundstückshälfte nicht wie versprochen Über- \ tragen worden sei, steht mit der Feststellung des Berufungs- \ gerichts in Widerspruch, daß die Weigerung der Beklagten, !; Die Belastung des gesamten Grundstücks mit einer Hypothek,; welche die Beklagten zu dem Zwecke der Auszahlung der Erben auf- ; genommen hatten, war für das Berufungsgericht ohne entscheidende Bedeutung. h) Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung, der Kläger habe keine gericht- i • liehen Schritte unternehmen dürfen, um die Grundstückshälfte .• Ries gilt insbesondere, soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, es sei keine der Parteien an dem Zerwürfnis schuldlos, und aus den weiteren Ereignissen nach der Klageerhebung (die das Berufungsgericht lediglich als Beweis dafür angesehen hat, daß das Zerwürfnis zwischen den Parteien un-r überbrückbar geworden sei) entnehmen will, es seien nicht der Kläger und seine Ehefrau, sondern die Beklagten die Angreifer gewesen. h) Bei dem vom Berufungsgericht hiernach unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ohne Rechtsver-stoß festgestellten Sachverhalt kann nicht gesagt werden, daß die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit der Überlassung der Grundstückshälfte, an den Kläger nicht etwa nur zu einem harten, - sondern zu Teinbm schlechthin untragbaren Ergebnis führen itfirde, wie es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Rechtfertigung des vom Kläger gel- § 263 ,ßtGB;’/§ §26 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schon mit ‘der Begründung verneint, die Beklagten seien am Beerdigungstag des Vaters ehrlich und auf- richtig von dem Willen erfüllt gewesen, dem Kläger wieder einen festen Platz in seiner Heimat zu verschaffen, und sie hätten auch später, nachdem die Spannungen zwischen den Parteien eingetreten seien, nicht die Absicht gehabt, dem Kläger auch nach der Beilegung der Streitigkeiten die Grundstückshälfte vorzuenthalten. Die Meinung der Revision, die beklagte Ehefrau habe ' den Kläger bauen lassen mit dem Vorbehalt, daß sie selbst ^ ko Auf Grund derselben.Feststellungen hat das=Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß abgelehnt. Dieser Anspruch geht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aüsfUhrt, nicht auf Ersatz des Wertes der einzelnen zur Errichtung des Hauses erbrachten wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf Ersatz des Wertes, den das Haus als wirtschaftliche Einheit Das Berufungsgericht hat den hiernach von den Beklagten an den Kläger zu ersetzenden Wert entsprechend dem Obergutachten des Sachverständigen Bäder äuf 12 670 EM festgesetzt. Mit der Begründung^ der Kläger habe die Instandsetzung des Hauses selbst vorge-nommen und auch den überwiegenden Teil der mit dem Grund-' stück verbundenen Lasten getragen, hat das Berufungsgericht die Brutto-Miete entsprechend dem Obergutachten des Sachverständigen BflHH und dem insoweit übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen BrflBfc (vom Kläger eingeholt) und SflB| Das Berufungsgericht hat den Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 20 DM zugebilligt, da dem Kläger u.a. wegen der die streitige Grundstückshälfte betreffenden dinglichen La$j1^ep ein Abzug von 25 % gewährt worden sei, die Beklagter?/ Andererseits hat das Berufungsgericht den Anspruch des : ' Klägers auf Rückzahlung des Barkaufpreises in Höhe von 300 DM i für begründet erachtet und dem Kläger nach dessen unwiderspro- « « chener Darstellung für die Kultivierung des Gartens einen An- j * Spruch in Höhe von 72 DM zuerkannt. Der Anspruch der Beklagten auf Nutzung sent Schädigung .ergibt sich, wie auch das Berufungsgericht ausführt, für die Zeit ab Rechtshängigkeit (9* Januar 195*+) aus § 987)BÖÖiund für die Zeit vorher aus S 988 BGB, weil der Kläger die .’Grundstückshälfte ohne rechtlichen Grund erworben hat und deshalb dem Besitzer, der den Besitz unent-geltlicii erlangt'hät^' gleichzustellen 1st (RGZ 163, 3*+8; OGH JB 19^, NJW 1952, 778 = JZ 1952, 527). Die Revision macht dem Berufungsgericht weiterhin zu dem Vorwurf, es sei hinsichtlich der Höhe des Nutzungswertes von dem Obergutachten des Sachverständigen B^HP ausgegangen, habe dabei aber nicht die vom Kläger genannten höheren Vergleichsmieten berücksichtigt. Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 13» Juni 19^6 auf die von dem Sachverständigen Brppp aufgeführten Vergleichsmieten (1,70 DM, 1,^0 DM und 1,50 DM pro qm) bezogen. Die Nichtberücksichtigung.dieses Vortrags des Klägers ist entgegen der Meinung der Revision nicht aus § 529 Abs. 2 und 3 ZPO, sondern, wie sich aus dem*Zusammenhang der Urteils-grtinde ergibt (S. Daß der Kläger das verspätete Vorbringen genügend entschuldigt hat, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht» Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung den weiteren Abzug von 10 % bei dem bereits | gekürzten Betrag von 66 DM und nicht bei*der von dem Sach- ’ verständigen* BffH zugrunde gelegten Bfutto-Miete von 88 DM vorgenommen habe» Für eine solche Berechnung sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Berufungsgericht-hat schließlich die Vorschrift des § 286 ZPO auch nicht dadurch'verletzt, daß es nach Abzug der 10 % von 66 DM zu .elfter Nutzungsentschädigung von 60 DM und nicht von 59,*+0 DM (66 DM> .6960 DM) gekommen ist. liehe Schlußfolgerung nicht zu, daß die Beklagten die Arbeitsleistungen-der Brüder und Schwäger des Klägers nicht auf dessen Kosten erlangt hätten und deshalb insoweit dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nicht zustehe. Wäre die Überlassung formgerecht erfolgt, so hätte der Kläger mit dem Erwerb der Grundstückshälfte auch das Eigentum an dem auf ihr errichteten Haus erlangt. Das Berufungsgericht ist deshalb bei der Berechnung der von den Beklagten an den Kläger herauszugebenden Bereicherung ohne Hechtsirrtum von dem Wert ausgegangen, den das Haus im Zeitpunkt seiner Vollendung als wirtschaftliche Einheit für die Beklagten gehabt hat. Bei diesem Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Hecht dahingestellt sein lassen, ob die Mitarbeit der Brüder und Schwäger des Klägers, entgeltlich oderiunent- geltlich erfolgte« Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob, wie die Revision anscheinend meint, die Nichterreichung des mit der Mitarbeit, verfolgten Zwecks, dem Kläger die Errichtung eines Hauses zu ermöglichen, Ansprüche der Brüder und Schwäger des Klägers.begründet hat. Diese Ansprüche würden den Brüdern und Schwägern nur gegenüber dem Kläger zustehen und hätten deshalb auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Beklagten keinen Einfluß i Soweit der beklagte Ehemann selbst Gläubiger eines solchen Anspruches, wäre, könnte er sich auf ihn in der Revisionsinstahz nicht mehr berufen. Anders wäre die Rechtslage nur, wenn der Kläger und; seine Brüder und Schwäger das Haus für sich gemeinschaftlich hätten errichten wollen» In diesem Falle würde der Be- : reicherungsanspruch allerdings nicht dem Kläger, sondern allen bei der Errichtung des Hauses Beteiligten zustehen. I Daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Beklagten übersehen habe, wird von der Revision aber nicht j geltend gemacht.. würden, in dem Obergutachten aber mit keinem Wort davon die' Rede sei, daß sich die Schätzung allein auf das Haus beziehej. Sie weist darauf hin, daß nach dem Obergutachten dieser Abzug die Steuern, die Abgaben, die Instandhaltung und die Altersab- ' Schreibung umfasse, und meint, der für die Gewinnung des Verkehrswerts gemachte Abzug für Altersabschreibung müsse bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung entfallen, weil die Wertminderung durch das Alter des Hauses nicht den Kläger, sondern die Beklagten als Eigentümer treffe.; 28):, es müsse bei der Brutto-Miete ein Abzug vorgenommen werden, weil der Kläger die Instandhaltung selbst vorgenommen und auch den überwiegenden Teil der mit der Grundstückshälfte verbundenen Lasten selbst getragen habe. Dann war es aber verfehlt, den Abzug unter Bezugnahme auf das *Obergutachten in Höhe von 25 % vorzunehmen, weil, wie bereits ausgeführt, der Sachverständige B(pp}in diesem Prozentsatz auch die Altersabschrei-bung einbezogen hat. Der Abzug von 25 % ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt, so daß auf die weiteren in diesem Zusammenhang noch erhobenen Bügen (der Kläger habe einen Nachweis über die Instandhaltungskosten nicht erbracht und auch nicht den überwiegenden Teil der init dem Grund stück verbundenen Lasten getragen) nicht mehr ein^egangen zu werden braucht. hatte in vollem Umfang zu erfolgen, weil nach den ;ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen vom Senat nicht entschieden werden kann, bis zu welchem Betrag die weitere Verurteilung der Beklagten auf jeden Fall berechtigt ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 26 BGB § 286 ZPO
EhefrauBerufungsgerichtHaushausenKlägerGrundstückshälfteRevision

Volltext der Entscheidung

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V ZR 112/57
Verkündet am 7* Januar 1959 Symalla9 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2381 034
Im Namen ' des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Johann P
in NflM<
Klägers, Berufungsklägers9 Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr..
gegen
1« Heinrich Sch 2. dessen Ehefrau Agnes geb. beide wohnhaft in RflKB
*
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ynm.7. Januar 1959. unter Mitwirkung des Sen^tsprä-sidenten DT. Tasche und der Ikuidesrichter Dr. Augustin, ‘ Dtt Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt«	■	•	*
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. April 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten;zur*Zahlung von weiteren 26.72 UM nebst Zinsen' verurteilt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und.EntScheidung an*das Berufungsgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Klägers wird zurttckgewiesen.
III. Der Kläger hat 3/5 der Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger und die beklagte Jähefrau sind Geschwister»
Als der Kläger zur Beerdigung des am 8». März 1951 gestorbenen Vaters von seinem damaligen Wohnort , Herford nach Boflflfc-gekommen war, vereinbarte er mit den Beklagten, daß diese ihm zur Errichtung eines Hauses die Hälfte des ihnen gehörenden Grundstücks EflBpfeweg W- in	Über-
lassen sollten» Der Kläger übersiedelte alsdann dorthin,, errichtete das Haus und bezog es am 2. Dezember 1951« Eine notarielle Beurkundung der Überlassung der Grundstückshälfte ist nicht erfolgt» Im Oktober i953 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm die Grundstückshälfte zu übertragen« Die Beklagten lehnten dies ab»
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Wertersatz für das von ihm erstellte Haus in Höhe von l*f 300 EM sowie auf Bückzahlung des Kaufpreises (300 EM + 666,66 EM) und auf Werterhöhung des Gartens (l*+5?6o EM) in Anspruch. Seinen sich hiernach auf ins-gesamt 15 *+12,26 EM belaufenden Anspruch hat er schon ini der Klageschrift, um. eine Nutzungsentschädigung. für die Zeit vom 3« Dezember 19?1 bis zu dem 31* Dezember 1953 in Höhe von 1*200 DM ermäßigt. Nachdem die Beklagten im Termin vom 9» April 195*+ die Forderung des Klägers in Höhe von 3.00 Öl.DM anerkannt hatten, und'hinsichtlich des Kaufpreisteils von 666,66' DM sowie eines weiteren Betrags von 600 DM (Nutzuhg seht Schädigung für d^s Jahr 195*+) die Hauptsache für erledigt erklärt worden war, hat der Kläger vor dem Landgericht zuletzt beantragt.
die Beklagten zu verurteilen., an ihn je zur Hälfte. « 9 895,60 DM nebst k jS Zinsen .seit dem 3. Dezember 1951 zu bezahlen»
 
Die Beklagten haben beantragt,' die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat über den Verkehrswert der vom Kläger bebauten Grundstückshälfte ein Gutachten des Oberkreisdirektors in BefHMt eingeholt, das zu einem Verkehrswert von 9 000 DM gekommen ist, .und hat von diesem Wert ausgehend die Beklagten verurteilt, an den Kläger je zur Hälfte 3 **?0 DM nebst b % Zinsen seit 9« Januar 195fc zu bezahlen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der weiteren 6 ¥f5,60 DM.in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes weiterverfolgt. Er hat hierzu vorgetragen, die Berufung der Beklagten auf den Formmangel der Überlassung der Grundstückshälfte sei sittenwidrig, weil sie ihn arglistig um sein Haus hätten bringen wollen.
Das Berufungsgericht, hat über den Verkehrswert der vom Kläger bebauten Grundstückshälfte ein Gutachten des Architekten S^HBbund ein Obergutachten des Architekten Bfl|K eingeholt. Der erstere hat einen Verkehrswert von 12 000 DM und der letztere einen solchen von 12 6?0 EM angenommen. Nachdem das Berufungsgericht ferner Zeugen vernommen und Beiackten zugezogen hat, hat es die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts verurteilt, an den Kläger weitere 2 672: DM nebst b > Zinsen seit 9* Januar 195N* je zur Hälfte zu zahlen und im übrigen (also hinsichtlich eines Betrags von 3 773)60 DM) die Berufung zurückgewiesen.	f
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Das Gberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
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Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Klageanspruch, soweit ihm vom Berufungsgericht nicht entsprochen wurde, weiter.
Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die .Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts«
Die Parteien beantragen Zurückweisung der gegnerischen Revision«
Entscheidungsgründe:	•
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1« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt:
Der Vater des Klägers habe bestimmt gehabt, daß die beklagte Ehefrau zwei Jahre nach seinem Tode den Betrag von b 000 DM an ihre.6 Geschwister, an jeden also 666,66 DM, äus-zahlen müsse« Der Anteil des Klägers habe auf den für die mündlich versprochene Überlassung der Grundstückshälfte vereinbarten Kaufpreis von 1 000 DM verrechnet werden sollen«
Der Rest des Kaufpreises habe bar. bezahlt werden sollen« Der Bauschein und der Gebrauchsabnahmeschein für das von dem. Klä-ger errichtete Haus seien auf dessen* Namen ausgestellt worden. Das Baumaterial sei im wesentlichen dem elterlichen Haus entnommen worden, das die Rheinische Braunkohlen-Aktiengesellschaft im Zuge des Braunkohlenabbaues angekauft gehabt und von der es der Bruder Mathias	für	den Kläger (zu dem Abbruch)
für 250 DM zurückgekauft habe. Soweit dieses Baumaterial nicht ausgereicht habe, sei neues hinzügekauft worden« Bei der Errichtung des Hauses hätten dem Kläger ;>eine Brüder und seine Schwäger maßgeblich geholfen.
Während der Errichtung des Hauses seien Spannungen zwischen den Parteien aufgetreten* die sich im weiteren Verlauf immer mehr vertieft hätten. Offensichtlich seien es die beiden Frauen (die Ehefraudes Klägers und die beklagte Ehefrau), die sich nicht verstanden hätten. Der Bau sei dann einmal stillt gelegt worden. Es sei glaubwürdig, daß bei' dem Entschluß zur Fort set zung des Baues der Mansch mitgespielt habe, durch getrennte Wohnungen (der Klägpr und seine Ehefrau hatten damals in dem auf der restlichen Grundstückshälfte stehenden Haus der Beklagten gewohnt) die Berührungspunkte zwischen den Parteien zu verringern und dadurch den Familienfrieden wieder herzustellen. In dieser Zeit habe die beklagte Ehefrau auch die Xußerun-. gen getan: “Laßt den Johann ruhig bauen, dann gehört das Haus auch noch mir11 und “Und v/enn die sich hier nicht schicken, ge- 1 hört das Haus auch noch mir11. Für die Behauptung des Klägers, 1' die Beklagten hätten auch schon vor Beginn der Bauarbeiten vor-!, gehabt, ihm die Grundstückshälfte vorzuenthalten, fehle jeglicher Anhaltspunkt. In dem Augenblick, in dem die erwähnten Xußerun» gen gefallen seien, hätten schön recht erhebliche Spannungen zwä sehen den beiden Frauen bestanden. Es sei daher aus den Xußerun-gen nicht zu entnehmen, daß die beklagte Ehefrau sich auch nachj der Beilegung des Streites geweigert hätte, die Grundstückshälf-j te auf den Kläger zu übertragen.
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Im Februar 1953 habe der Kläger auf Verlangen der beklagten Ehefrau an diese den Restkaufpreis von 300 DM bezahlt. Bei dieser Gelegenheit habe die beklagte Ehefrau nach der unbestrit tenen Darstellung des Klägers versprochen, “den notariellen Akt zu machen", sobald die übrigen Erben ihr Geld bekämen. Anfang Oktober 1953 sei es dann zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, die zu dem endgültigen Zerwürfnis ge-
führt habe« Der Kläger habe von dem Zeugen H
seinem Onkel,
 
erfahren, daß die Geschwister am 2. Sonntag im September 1953 die Erbschaft geteilt hätten» Die Beklagten hätten diese Teilung zwar bestritten. Es sei aber bewiesen, daß wenigstens einige Miterben ausbezahlt worden seien. Hach-dem die Beklagten dem Kläger versprochen hätten, ihm die Grundstückshälfte zu übertragen, hätten sie ihn über den Stand der Erbteilung auf dem laufenden halten müssen. Der Kläger habe sich daher im Recht befunden, als er am 1. Oktober 1953 die beklagte Ehefrau angehalten und gefragt habe,: ob jetzt der wAkt gemacht werden könnte'1. Durch ihre Ant- . wort: 1TWie? Akt machen? Hier wird kein Akt gemacht. Du mußt Dich.fügenlw habe sie sich in Widerspruch zu ihrer mündlichen Zusage gesetzt. Da auch der. Brüder Mathias P4INMB)? der in der Familie eine maßgebende Stellung einnehme, geäußert habe, es werde rrkein Akt gemachttv und der Kläger müsse sich fügen, habe der Kläger am 2. Oktober 1953 eine Klärung herbeizuführen versucht. Er sei an diesem Tag mit einem vorgeschriebenen Entwurf zu den Beklagten gegangen, habe aber* das Haus wegen des geschlossenen Widerstandes der anwesen-: den zahlreichen Verwandten alsbald wieder verlassen müssen;.
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Dieses Erlebnis habe ln dem Kläger, offensichtlich bestärkt durch seine Ehefrau, die Auffassung begründet, er werde vop den Beklagten um sein Haus gebracht. Diese Befürchtung seij aber nicht ganz berechtigt gewesen, da die Beklagten zur j Auszahlung der-Erben eine Hypothek hätten üufnehmeri müssen! und deshalb die Grundstückshälfte nicht unbelastet auf den; Kläger hätten Überträgen können. Diesen Grund hätten allere dings die Beklagten, wenn er der einzige für ihre Weigerung gewesen wäre, dem Kläger sicherlich mitgeteilt. Der tiefere Grund für die Weigerung sei vielmehr darin zu erblicken, daß die Spannungen zwischen den Parteien immer noch nicht beigelegt gewesen seien. Dies erkläre auch die von der gesamten\
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übrigen Verwandtschaft gebilligte Forderung der Beklagten,-der
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Kläger müsse sich fügen. Diese Forderung sei insofern nicht ganz unberechtigt gewesen, als die Lage beider Häuser ein gutnachbarliches Verhältnis voraussetze. Der Zugang zu den beiden Häusern, deren Eingänge quer gegenüberlägen, führe nämlich durch eine gemeinsame Tür und einen gemeinsamen Hofraum, der so eng sei, daß sich eine Trennmauer nicht ziehen lasse. Der Weigerung der Beklagten zur Überlassung der Grundstückshälfte, solange die Harmonie nicht hergestellt sei, sei deshalb eine Berechtigung nicht abzusprechen. Dafür, daß die Beklagten dem Kläger die Grundstückshälfte unter alien Umständen hätten verweigern und ihn dadurch um sein Haus hätten bringen wollen, seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Die Beklagten hätten vielmehr dem Kläger die Grundstückshälfte übereignet, sobald' die Belastung getilgt und der Familienfrieden hergestellt gewesen wären« Die Brüder, die der Errichtung des Hauses des Klägers ihre persönliche Arbeitskraft gevridmet hätten, hätten es sicherlich nicht zugelassen, daß die Beklagten sich an ihrem Gemeinschaftswerk bereicherten.
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Vom Standpunkt des Familienfriedens aus sei es .daher vom • Kläger ungeschickt gewesen, Schritte zu unternehmen,1 um die i * Beklagten mit Hilfe des Gerichts in die Kniee zu zwingen. So ;? habe das von der Ehefrau des.Klägers am 2. Oktober 1953 ver- ] anlaßte Aufforderungsschreiben des damaligen Prozeßbevollmäch-j „ tigten des Klägers an die Beklagten die Spannungen erhöht.	■
Da die Ehefrau des Klägers, anstatt sich zurückzuhalten, alle ; j. Gänge zur Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche ihres Ehe-> ' mannes unternommen habe, hätten die Beklagten sie als die Triebfeder für die Streitigkeiten ansehen müssen. Als sie f sich dann am 2. Sonntag im Oktober 1953 soweit vergessen habe, I daß sie bei einer Auseinandersetzung im gemeinsamen Hofraum diel beklagte Ehefrau eine BlutSchänderin genannt habe, werde sich
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bei allen Beteiligten der Bindruck verstärkt haben, daß mit ihr ein erträgliches Auskommen nicht möglich sei. Damit solle nicht gesagt werden, daß sie.die Schuld an dieser Auseinandersetzung trage. Die Schuld.des beklagten Ehemanns sei mindestens ebenso so schwer, wenn er dem Kläger zugerufen habe, er schlage ihn "kaputt”, .wenn er vom Gericht die Grundstückshälfte bekomme. Entscheidend sei, daß durch diese Auseinandersetzung das Zerwürfnis der Parteien vertieft worden sei. Die Tatsache dieses Zerwürfnisses sei es, welche die Weigerung der Beklagten, demiKläger die Grundstylckshälfte schon jetzt
 zu übertragen, nicht, als sittenwidrig erscheinen lasse. Dies
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gelte um so. mehr, als die Ehefrau des Klägers an diesem Zerwürfnis, nicht unschuldig sei«	!
Der Kläger habe dann alle Brücken abgebrochen, indem er unmittelbar nach dieser. Auseinandersetzung den Auftrag erteilt habe, die Beklagten (hinsichtlich eines Teilbetrages) auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf eine.Entschädigung für ihre
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Bereicherung durch den Erwerb des Hauses in Anspruch zu nehmen. Dies sei auch mit Klageschrift v,öm 3* November 1953 geschehen (3. C 372/53 AG Kerpen; dTe- Klage /würde mit Schriftj*
satz des Klägers vom. 28. Növepber rl^B wieder zurückgenommen).
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Zusammenfassend1; sei ftavon: auszugehen, daß das Zerwürfnis
 der Parteien einer seit s.jtlaräuf' zurückzüführ en sei, daß die Be*
klagteidem Kläger nicht,* ;wie.e&;^Verabredet worden sei, die
 Grundstückshälfte überti^gän. ünd;, ihn auch Uber ihre Absicht
 nicht in der gehörigen.,Fprp:‘aufgeklärt hätten, andererseits
." - • ' ' .... ,, ! aber auch darauf,' daß .es .dem"Kläger nicht gelungen sei, die
 Spannungen zwischen den beide« Freien zu beseitigen und ! er sich in Verkennung der .wahren i^sicht seiner Geschwister zu Maßnahmen habe binrel^ßen lässenfe welche die Familienharmonie endgültig zerstört hätten., F&r einen Außenstehenden sei
 es zwar schwer, hei solchen Familienstreitigkeiten festzustellen, wo die Ursache und wo die Wirkung liege und wen die größere Schuld treffe. Das eine stehe aber fest, daß 'keine der Parteien an dem Zerwürfnis schuldlos sei. Die weiteren Ereignisse (nach der Klageerhebung) bewiesen, daß das Zerwürfnis auch unüberbrückbar geworden sei (Privatklageverfahren des beklagten Ehemanns gegen den Kläger und seine Ehefrau, k Bs 11/5^ AG Kerpen; Schadensersatzklage des Klägers gegen den beklagten Ehemann, 1k- 0 260/5*f LG Köln; Privatklageverfahren des Klägers und seiner Ehefrau gegen Wilhelm D0MRP» *+ Bs 38/55 AG Kerpen) •
2. Das Berufungsgericht hat auf Grund des von ihm festge-; stellten Sachverhalts in der Berufung der Beklagten auf die 1
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Formnichtigkeit der Überlassung der Grundstückshälfte an den j Kläger mit Hecht kein arglistiges und gegen Treu und Glauben ] verstoßendes Verhalten in dem Sinne gesehen, daß es die Berufung auf die Formnichtigkeit unzulässig macht.	=
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht '
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darin beigetreten werden kann, der Kläger könne gegenüber der • * Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit die Einrede der* Arglist schon aus* rechtlichen Gründen, nämlich deshalb nicht l * geltend machen, weil der Kläger nicht Erfüllung, sondern ledig; l lieh Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange, in einem : solchen Falle aber die Rechtsprechung über die Unzulässigkeit f
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einer Berufung auf die Formnichtigkeit nicht anwendbar sei. * Eines Eingehens hierauf bedarf es.deshalb nicht, weil auf je- * den Fall gegen dievHilfsbegründuhg.des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit sei auch aus tatsächlichen gründen nicht unzulässig, keine rechtlichen^ Bedenken bestehen. ) ■
 
Gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers in mehrfacher Hinsicht«
a)	Sie meint zunächst , das Berufungsgericht habe seine Auffassung zu Unrecht, auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses ■ zwischen den Parteien .gestützt« Das Berufungs- . gericht habe hierbei verkärint, daß der Kläger der Bruder der beklagten Ehefrau sei und daß. bei der Errichtung des Hauses die anderen Geschwister mitgewirkt hätten^ .
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Hierbei -übersieht die Revision jedoch) daß das Berufungsgericht ein Vertrauensverhältnis anderer^Art gemeint hat» Es ist von der Entscheidung BGHZ* 16., 33*t,../338'süsgegangen, in i welcher der Berufung einer Siedlungsgesellschaft auf die Form-
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nichtlgkeit des sogenannten Träger-Siedlervertrags mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreüungsjpflicht und auf das Vertrauen der Siedler in die Erfüllung dieser Pflicht der Erfolg versagt wurde,' und hat lediglich das Bestehen eines derartigen Vertrauensverhältnisses verneint»
b)	Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungs-
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gericht auch nicht gehindert, die Kenntnis des Klägers davon, daß ihm die Grundstücksl^lfte noch notariell übertragen werden, mußte, zu seihen Ungunsten zu bewerten» Der Hinweis derj Revision, es ’bestehe durchaus die Möglichkeit, daß auch ein Siedler wisse, daß ibm! das Grundstück noch durch notariellen Akt übertragen werden müsse, ist nicht stichhaltig, weil; der Siedler gerade darauf. vertrauen kann, daß .die Siedlungsgesell-
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schaft ihre Betreuungspflicht iii einer., Weise erfüllt, welche die Rechtsstellung des« Siedl eis'durch Beachtung der in Betracht
 kommenden gesetzlichen;Vorschriften, insbesondere der Formvor-
■ • , ' * * Schriften, sicherstellt (BGH aaO).» ■
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c)	Es bestehen ferner keine rechtlichen Bedenken gegen
 die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe, wenn er sich auf die wiederholten Zusagen der Beklagten verlassen habe, ihm die Grundstückshälfte ordnungsgemäß zu übertragen, auf eigene Gefahr gehandelt (OGHZ 1, 217, 220). Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts kann die Bevision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht lege jetzt noch dem Kläger nahe, sich mit den Geschwistern 'zu vergleichen, es mache ihm zu dem Vorwurf, die Klage überhaupt erhoben zu haben, und es meine, daß damit die Spannungen ein erhebliches Haß angenommen hätten« Der vom Berufungsgericht am Schluß der Urteilsgründe (S« 33) den Parteien (und nicht nur dem Kläger) gegebene Bat, sich im Interesse des Familienfriedens zu vergleichen, ist ohne rechtliche Bedeutung« Die Erhebung der Klage hat das Berufungsgericht nicht als Schuld des Klägers, sondern, nachdem es in dem von der Ehefrau des Klägers am 2« Oktober 1953 veranlaßten Aufforderungsschreiben schon eine Erhöhung der Spannungen zwischen den Parteien gesehen hat, lediglich als Abbruch aller Beziehungen zu den Beklagten gewertet«	‘	.
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d)	Die Bevision greift sodann die Auffassung des Berufungs-
gerichts an, im Zeitpunkt der Weigerung der Beklagten, die Grundstückshälfte ordnungsgemäß zu übertragen, habe zwischen den Parteien ein offenes Zerwürfnis bestanden und die Weigerung der Beklagten habe, solange das Bedürfnis bestanden habe, -j kein arglistiges Verhalten dargestellt« Sie meint, das Beru-fungsgericht habe hierbei’.Übersehen,. daß die Beklagten den	j
Kläger ruhig hätten bauen lassen, obwohl sie innerlich gar	'!
nicht gewillt gewesen seien, ihm die Grundstückshälfte zu über-; tragen, und daß die Äußerung der beklagten Ehefrau, der Kläger könne ruhig bauen, dann gehöre das Haus auch noch ihr, während des Baues gefallen sei«

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Diese Umstände hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, jedoch ausdrücklich gewürdigt. Es hat als glaubwürdig und damit als bewiesen erachtet, daß bei dem Entschlußr.den Bau*des Hauses trotz der schon bestehenden Spannungen fortzusetzen, der Wunsch mitgespielt habe, durch getrennte Wohnungen die Berührungspunkte zwischen den Parteien zu verringern und dadurch den Familienfrieden wieder herzustellen (BU S. 7). Eine Absicht der Beklagten, den Kläger endgültig um seine Hechte zu bringen, ihm also auch noch nach der Beilegung des Streites die ordnungsgemäße Übertragung der Grundstückshälfte zu verweigern,! hat das Berufungsgericht verneint (BU ,S. l*t). Es hat eine splche Absicht auch nicht aus der Äußerung der beklagten Ehefrau entnehmen können, weil in dem Zeitpunkt, in dem diese Äußerung gefallen sei, schon recht erhebliche Spannungen zwischen den beiden Frauen bestanden hätten (BU S. ß).	'
e)	'Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgesteiLlt,
 daß die Absicht der Beklagten, dem Kläger die Grundstückshälfte zu übertragen, wenn die Voraussetzungen für ein gutnachbarliches Zusammenwohnen geschaffen seien»von dem Kläger offensichtlich mißverstanden worden sei und zu diesem Mißverständnis djLe unzulängliche Unterrichtung durch die Beklagten beigetragen haben möge. Damit ist die Büge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß einfc klare Erklärung der Beklagten' nicht Vorgelegen habe.
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f)	Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, es sei keine der Parteien andern Zerwürfnis schuldlos, wendet sie sich in unzulässiger Weise, gegen die tatrichterliche
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Würdigung. Das Berufungsgericht ist' zu'seiner Auffassung auf Grund einer Gesaratwürdiguhg der Beweisaufnahme gekommen:und hat dabei mit Hecht berücksichtigt, daß es für einen Außenste-

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henden schwer ist, bei solchen Familienstreitigkeiten fest- \ zustellen, wo die Ursache und wo die Wirkung liegt und wen die größere Schuld trifft« Fs bedarf deshalb keines. Eingehens ; auf die einzelnen insoweit von der Revision erhobenen Angrif- \ fe. Wesentliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht jedenfalls bei seiner Würdigung nicht übersehen.	•
g)	Die Meinung der Revision, der einzige Grund für die 1 Spannungen zwischen den Parteien habe darin bestanden, daß	’	:
dem Kläger die Grundstückshälfte nicht wie versprochen Über- \ tragen worden sei, steht mit der Feststellung des Berufungs- \ gerichts in Widerspruch, daß die Weigerung der Beklagten,	!;
die Grundstückshälfte zu übertragen, erst die Folge der Span- j > nungen gewesen sei.	.
Die Belastung des gesamten Grundstücks mit einer Hypothek,; welche die Beklagten zu dem Zwecke der Auszahlung der Erben auf- ; genommen hatten, war für das Berufungsgericht ohne entscheidende Bedeutung. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen.	'
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h)	Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung, der Kläger habe keine gericht- i • liehen Schritte unternehmen dürfen, um die Grundstückshälfte .•
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zu erhalten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorgehen ledig- ; lieh als ungeschickt und nachteilig für das gutnachbarliche ^ Einvernehmen bezeichnet. Die gerügte Verletzung der §§ 133,
157) 2h2 BGB ist daher nicht gegeben.	4	^ i)
i)	Die übrigen Angriffe der Revision richten sich gegen die tatrichterliche Würdigung. Ries gilt insbesondere, soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, es sei keine der Parteien an dem Zerwürfnis schuldlos,
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und aus den weiteren Ereignissen nach der Klageerhebung (die das Berufungsgericht lediglich als Beweis dafür angesehen hat, daß das Zerwürfnis zwischen den Parteien un-r überbrückbar geworden sei) entnehmen will, es seien nicht der Kläger und seine Ehefrau, sondern die Beklagten die Angreifer gewesen.
h) Bei dem vom Berufungsgericht hiernach unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ohne Rechtsver-stoß festgestellten Sachverhalt kann nicht gesagt werden, daß die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit der Überlassung der Grundstückshälfte, an den Kläger nicht etwa nur zu einem harten, - sondern zu Teinbm schlechthin untragbaren Ergebnis führen itfirde, wie es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Rechtfertigung des vom Kläger gel-
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tend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung erforderlich wäre (OGHZ 1, 21?, 21?}. BGHZ 23, 2*f9, 25?; BGH Betrieb 1955, >+79; LM § 313'Hr. 13 =-.DNbtZ 1958, 21; in dem der letzteren Entscheidung zu Grunde' liegenden Fall wurde mit Rücksicht auf den auch bei nichtigen. Verträgen gewährten Rechtsschutz ein schlechthin untragbares .Järgebnis auch nicht darin gesehen, daß ein' formnichtig. erworbenes Waldgrundstück durch den Fleiß des. Käufefs ■■und. seinert Fämilie in ein voll- .
wertiges landwirtschaftlich nutzbares Grundstück umgewandjslt und dadurch dessoa1Wertlerheblich erhöht wurde). Das Beruf ungs gericht hat daher eindh Schadensersätzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung ohne Rechtsirrtum verneint.	j 3
3. Den vom Kläger^weitärhin geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung {§ 823 Abs. 2 BGBl in Verbindung mit. § 263 ,ßtGB;’/§ §26 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schon mit ‘der Begründung verneint, die Beklagten seien am Beerdigungstag des Vaters ehrlich und auf-
 
richtig von dem Willen erfüllt gewesen, dem Kläger wieder einen festen Platz in seiner Heimat zu verschaffen, und sie hätten auch später, nachdem die Spannungen zwischen den Parteien eingetreten seien, nicht die Absicht gehabt, dem Kläger auch nach der Beilegung der Streitigkeiten die Grundstückshälfte vorzuenthalten.
Die Meinung der Revision, die beklagte Ehefrau habe ' den Kläger bauen lassen mit dem Vorbehalt, daß sie selbst	^
in das Eigentum des Baues komme und daß der Kläger dann	;;
von ihr völlig abhängig sei, steht mit den gegenteiligen	>
Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch.
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Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Hand- J lung auch bedingter Vorsatz genügt. Hierfür ergeben sich je- 1 doch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte.
ko Auf Grund derselben.Feststellungen hat das=Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß abgelehnt. Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß für die Annahme eines solchen Verschuldens Fahrlässigkeit genügt.. Aber auch hierfür ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte.' 5
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5. Begründet ist dagegen der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff, 951 BGB. Dieser Anspruch geht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aüsfUhrt, nicht auf Ersatz des Wertes der einzelnen zur Errichtung des Hauses erbrachten wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf Ersatz des Wertes, den das Haus als wirtschaftliche Einheit
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für die Beklagten bei seiner Vollendung gehabt hat (BGHZ 10, 171, 179/180; BGH NJW 1?5*S 265 und 1957, 827 Nr* k).
Das Berufungsgericht hat den hiernach von den Beklagten an den Kläger zu ersetzenden Wert entsprechend dem Obergutachten des Sachverständigen Bäder äuf 12 670 EM festgesetzt. Hiervon hat es zunächst eine von dem Kläger an die Beklagten zu zahlende Nutzungsentschädigung abgezogen. Bei der Berechnung dieser Nützungseritschädigung ist das Berufungsgericht von der von dem Sachverständigen	angenommenen Brutto-
Miete von monatlich 88 CM ausgegangen.. Mit der Begründung^ der Kläger habe die Instandsetzung des Hauses selbst vorge-nommen und auch den überwiegenden Teil der mit dem Grund-' stück verbundenen Lasten getragen, hat das Berufungsgericht die Brutto-Miete entsprechend dem Obergutachten des Sachverständigen BflHH und dem insoweit übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen BrflBfc (vom Kläger eingeholt) und SflB|
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um 25/o gekürzt und.ist/zu einer Netto-Miete von monatlich 66 IM gekommen» „Der Sachverständige B^pplhat, ebenso wie der Sachverständige	darüber	hinaus eine weitere Kürzung
 um 20 % deshalb angenommen, weil bei der Errichtung des Hauses
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Altmaterial verwendetworden sei . und dem Haus noch die Bade-zitomereinrichtuhg imd der Außenverputz fehle« Das Berufungs-gericht hat demgegenüber in der Verwendung des Altmaterials keine Beeinträchtigung des Wohnwerts des' Hauses gesehen. Es hat deshalb nur .wegen" der fehlenden Badezimmereinrichtung ! und wegen des fehlenden Außenverputzes einen weiteren Abzug in Höhe von 10 jf. vorgenommen und die monatliche Nutzungser^t-schädigung auf $0 CM festgesetzt. Für die Zeit vom 2. Dezember 1951 bis einschließlich April 1957 (65 Monate) ist das Beiju-fungsgericht' daher .?u einer den Beklagten zustehenden Ent-;. Schädigung von.3 900 CM gekommen.	!
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Das Berufungsgericht hat den Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 20 DM zugebilligt, da dem Kläger u.a. wegen der die streitige Grundstückshälfte betreffenden dinglichen La$j1^ep ein Abzug von 25 % gewährt worden sei, die Beklagter?/ fu/^ie Jahre 195^ bis. 1957 die jährliche Grundsteuer in Höhe von 10 TM allein getragen hätten.
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Andererseits hat das Berufungsgericht den Anspruch des : ' Klägers auf Rückzahlung des Barkaufpreises in Höhe von 300 DM i für begründet erachtet und dem Kläger nach dessen unwiderspro- « « chener Darstellung für die Kultivierung des Gartens einen An- j * Spruch in Höhe von 72 DM zuerkannt.	*	>
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ’
somit folgende Gegenüberstellung:	i	. «
Ansurttche des Kläeers:	•	
a) Entschädigung für das Haus	12 67p DM	
b) Rückzahlung des Kaufpreises	300 '*	*
c) für Kultivierung des Gartens	72 «	
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Ansnrüche der Beklagten:		4
a) Nutzungsentschädigung	3 900 DM	#
b) Erstattung der Grundsteuer	20 ”	V A £
,	3 920 DM.	«
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Von den hiernach zugunsten des Klägers verbleibenden		i )
9 122 TM sind dem Kläger durch das Anerkenntnisurteil 3 000 DM ; \ und durch das Urteil des Landgerichts 3 *+50 DM, insgesamt also |
6 h-50 DH bereits zuerkannt worden. Der Restbetrag ergibt die
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dem Kläger vom Berufungsgericht nebst k % Zinsen seit 9. Januar? ■
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195^ (Klagezustellung) weiterhin zugesprochenen 2 672 DM.
 
6. Diese Berechnung des Bereicherungsanspruchs wird von den Revisionen beider Parteien angegriffen.
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 a) Die Revision .des Klägers meint zunächst, der Abzug
 der Nutzungsentsch^digung sei nicht gerechtfertigt. Dies * ■ % trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch der Beklagten auf Nutzung sent Schädigung .ergibt sich, wie auch das Berufungsgericht ausführt, für die Zeit ab Rechtshängigkeit (9* Januar 195*+) aus § 987)BÖÖiund für die Zeit vorher aus S 988 BGB, weil der Kläger die .’Grundstückshälfte ohne rechtlichen Grund erworben hat und deshalb dem Besitzer, der den Besitz unent-geltlicii erlangt'hät^' gleichzustellen 1st (RGZ 163, 3*+8;
 OGH JB 19^,	NJW	1952, 778 = JZ 1952, 527). Die
 Meinung der Revision,: der Anspruch der Beklagten auf die Nutzungseht Schädigung habe erst mit der Erfüllung des Berel-
•	*	*	f	-	*	»	»
cherungsanspruchs des Klägers entstehen können, ist nicht be-
gründet. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision -
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meint, die Normen.; der! Vorteilsausgleichung übersehen. Der das Bereicherunger,eciit beherrschende Grundsatz, daß sich
 der B er e i cherürig sah Spruch auf. den Betrag beschränkt, der sich bei ein$r Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und erlit-
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teilen Nachteile dla'Ö>b er schuß .‘zugunsten -4eg: Empfängers ergibt (BGH2 1,	Nachweisen),'stellt auf den Zeit-
punkt 'ab,' ln. dem :die Xeistung, welche die. grundlose Bereiche-ruhg herbe^	bewirb	5,	197»	200).
Dieser Z§ltin^	\di-e	Voll^duhg des Hauses. Der
 Arisprüch der. BeKJajgtenauf die Nut ziing sent Schädigung ist j aber erst mit de^/Sinzug des-Klägers in das Haus entstanden.
Er konnte deshalb den Bereicherungsanspruch des Klägers im .Wege der von den Beklagten während des Rechtsstreits erklärten Auf-rechnung (die, ih.! derber st en Instanz auch der'Kläger selbst ; vorgenomm$n hatvermindern. Diese Aufrechnung hat das Beru-fUngsgericht dach .§ $29 Abs. 5 ZPO als sachdienlich zugelassen.
 
Die vom Kläger begehrten Zinsen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gemäß §§ 28^, 288 BOB erst vom Tage der Klag Zustellung ab (9» Januar 195*+) zuerkannt. Inwiefern der Anspruch der Beklagten auf die Nutzungsentschädigung die Zubilligung von Zinsen von einem früheren Zeitpunkt ab rechtfertigen soll) wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich.
Die Revision macht dem Berufungsgericht weiterhin zu dem Vorwurf, es sei hinsichtlich der Höhe des Nutzungswertes von dem Obergutachten des Sachverständigen B^HP ausgegangen, habe dabei aber nicht die vom Kläger genannten höheren Vergleichsmieten berücksichtigt. Die insoweit gerügte Verletzung der §§ 286, 529 Abs. 2 und 3 ZPO liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat in seinem das Obergutachten anordnenden Beweisbeschluß vom-k. Juni 1956 den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zur Unterstützung des Sachverständigen bis zu dem 12. Juli 1956 vergleichbare Wohnungen in N0-BoPPHMHP anzugeben. Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 13» Juni 19^6 auf die von dem Sachverständigen Brppp aufgeführten Vergleichsmieten (1,70 DM, 1,^0 DM und 1,50 DM pro qm) bezogen. Diese Vergleichsmieten hat der Sachverständige Bader auch berücksichtigt. Er hat jedoch gegenüber dem
* - ___________ *
Sachverständigen BrpMI, der seinem Gutachten eine Miete
 von 1,50 DM pro qm zü Grunde gelegt hat, auf Grund .seiner Erfahrungen nur eine Miete von 1,^0 DM pro qm als angemessen erachtet. Das Berufungsgericht ist damit ohne Verletzung des §‘ 286 ZPO dem Obergutachten gefolgt. Es hat auch ohne R'echts-irrtum die Angabe weiterer Vergleichsmieten in dem Schriftsatz des Klägers vom 31. Januar 1957 unberücksichtigt gelassen. Die Nichtberücksichtigung.dieses Vortrags des Klägers ist entgegen der Meinung der Revision nicht aus § 529 Abs. 2 und 3 ZPO, sondern, wie sich aus dem*Zusammenhang der Urteils-grtinde ergibt (S. 25/26),nach der Vorschrift des § 279 a ZPO erfolgt, die auch für die Berufungsinstanz gilt (Baumbach/
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 Lauterbach9 ZPO '25. Auf!» § ?29 Anm. 3 D). Daß der Kläger das verspätete Vorbringen genügend entschuldigt hat, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht»
Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung den weiteren Abzug von 10 % bei dem bereits | gekürzten Betrag von 66 DM und nicht bei*der von dem Sach- ’ verständigen* BffH zugrunde gelegten Bfutto-Miete von 88 DM vorgenommen habe» Für eine solche Berechnung sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sie werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
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Das Berufungsgericht-hat schließlich die Vorschrift des § 286 ZPO auch nicht dadurch'verletzt, daß es nach Abzug der 10 % von 66 DM zu .elfter Nutzungsentschädigung von 60 DM und nicht von 59,*+0 DM (66 DM> .6960 DM) gekommen ist. Gegen.diese geringfügige Aufrundung bestehen keifte rechtlichen Bedenken, weil die Berechnung der Nutzungsentschädigung lediglich auf Schätzungswerten' -und nicht auf zahlenmäßig genau zu ermittelnden Beträgen beruht v *	!
b) Die Revision der .Beklagten rügt zunächst Verletzung! des. § 286 ZPO, wäll das Berufüngsgericht den wiederholten ; Vortrag der Beklagten iä*ch^	*	habe,	die Bauar-i
beiten seien zu dem. größt^ön^Teil' ö^e Gegenleistung vormden Brüdern und Söhwäjgerri des’ Klägers (auch von dem beklagten Ehemann selbst) verricht e\ worden. Die.Rüge ist jedoch unbe-gründet, well das' Berufiftigsgericht ausdrücklich festgestellt hat (Bü 'S. 6), daß däm i&kger!;bei der-Errichtung des Hauses! seine Brüder, und SchWäger tfaßglblich geholfen haben»	;
Es trifft auch die von der Revision aus dieser (dem Vor-trag der Beklagten ent Sprechenden) Feststellung gezogene refht-
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liehe Schlußfolgerung nicht zu, daß die Beklagten die Arbeitsleistungen-der Brüder und Schwäger des Klägers nicht auf dessen Kosten erlangt hätten und deshalb insoweit dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nicht zustehe. Der Bereicherung sanspruch soll nämlich nicht eine Verminderung im Vermögen des Benachteiligten rückgängig machen, sondern eine Vermögensvermehrung im Vermögen des Bereicherten, auf deren Erhaltung oder Behaltung dieser dem Entreicherten gegenüber kein Hecht hat; zu seiner Entstehung genügt, daß derselbe Umstand den Verlust auf der einen Seite und den Gewinn auf der anderen Seite bewirkt hat (BGHZ 17, 236, 239 mit weiteren Nachweisen). Dieser Umstand ist hier die Formnichtigkeit der Überlassung der Grundstückshälfte an den Kläger. Wäre die Überlassung formgerecht erfolgt, so hätte der Kläger mit dem Erwerb der Grundstückshälfte auch das Eigentum an dem auf ihr errichteten Haus erlangt. Das Berufungsgericht ist deshalb bei der Berechnung der von den Beklagten an den Kläger herauszugebenden Bereicherung ohne Hechtsirrtum von dem Wert ausgegangen, den das Haus im Zeitpunkt seiner Vollendung als wirtschaftliche Einheit für die Beklagten gehabt hat. Bei diesem Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Hecht dahingestellt sein lassen, ob die Mitarbeit der Brüder und Schwäger des Klägers, entgeltlich oderiunent-
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geltlich erfolgte« Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob, wie die Revision anscheinend meint, die Nichterreichung des mit der Mitarbeit, verfolgten Zwecks, dem Kläger die Errichtung eines Hauses zu ermöglichen, Ansprüche der Brüder und Schwäger des Klägers.begründet hat. Diese Ansprüche würden den Brüdern und Schwägern nur gegenüber dem Kläger zustehen und hätten deshalb auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Beklagten keinen Einfluß i Soweit der beklagte Ehemann selbst Gläubiger eines solchen Anspruches, wäre, könnte er sich auf ihn in der Revisionsinstahz nicht mehr berufen. Ein etwaiger Anspruch wäre auch nicht substan-
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tiiert. Anders wäre die Rechtslage nur, wenn der Kläger und; seine Brüder und Schwäger das Haus für sich gemeinschaftlich hätten errichten wollen» In diesem Falle würde der Be- : reicherungsanspruch allerdings nicht dem Kläger, sondern allen bei der Errichtung des Hauses Beteiligten zustehen. I Daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Beklagten übersehen habe, wird von der Revision aber nicht j geltend gemacht..
Die Revision greift weiterhin die auf das Obergutach-
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 ten gestützte Feststellung des Berufungsgerichts an, der Verkehr sv/ert des Hauäes ohne das Grundstück betrage 12 67O EM (BU S. 25). Sie.J^lt die. Annahme des Berufungsgerichts, der ; Sachverständige boI». habe den Verkehrswert des Hauses ohne ! das Grundstück auf 12 670 DM geschätzt, für aktenwidrig, weil derartige Schätzungen normalerweise, niemals für ein < Haus allein, sondern immer für. d$s: ganze. Anwesen, also, für das Grundstück und die darauf stehendön* Gebäude. abgegeben	>
würden, in dem Obergutachten aber mit keinem Wort davon die' Rede sei, daß sich die Schätzung allein auf das Haus beziehej. Dies ergibt sich in der Tat nicht, aus dem.Obergutachten. Entf gegen der Meinung der Revision'sollte der Sachverständige j
nach dem Beweisbeschluß vom V. Juni 1956;.."zwar nur den Ver- j
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kehrswert des Hauses ermittelnd Nach dem .weiteren Inhalt
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des*Beweisbeschlusses sollte sich, diese .Wertermittlung aber u.a. auch auf den Garten Wstredkpn. Da :der Sachverständige
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dam gefolgt ist und in die Berechnung des-Verkehrswerts auch die. Ertragsfähigkeit, des Gartens einbezogen hat, ist die Rügp der Verletzung des § 286 ZPO „daher zu dem mindesten insoweit begründet.
Die Revision greift schließlich die Berechnung, der Nutzungsentschädigung, insoweit an- jals das Berufungsgericht bei
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der monatlichen Brutto-Miete unter Bezugnahme auf das Obergutachten einen Abzug von 25 $ vorgenommen hat. Sie weist darauf hin, daß nach dem Obergutachten dieser Abzug die Steuern, die Abgaben, die Instandhaltung und die Altersab- ' Schreibung umfasse, und meint, der für die Gewinnung des Verkehrswerts gemachte Abzug für Altersabschreibung müsse bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung entfallen, weil die Wertminderung durch das Alter des Hauses nicht den Kläger, sondern die Beklagten als Eigentümer treffe.; Dem ist beizutreten. Das Berufungsgericht hat dies offensichtlich
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auch nicht verkannt, denn es führt aus (BU S. 28):, es müsse bei der Brutto-Miete ein Abzug vorgenommen werden, weil der Kläger die Instandhaltung selbst vorgenommen und auch den überwiegenden Teil der mit der Grundstückshälfte verbundenen Lasten selbst getragen habe. Dann war es aber verfehlt, den Abzug unter Bezugnahme auf das *Obergutachten in Höhe von 25 % vorzunehmen, weil, wie bereits ausgeführt, der Sachverständige B(pp}in diesem Prozentsatz auch die Altersabschrei-bung einbezogen hat. Der Abzug von 25 % ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt, so daß auf die weiteren in diesem Zusammenhang noch erhobenen Bügen (der Kläger habe einen Nachweis über die Instandhaltungskosten nicht erbracht und auch nicht den überwiegenden Teil der init dem Grund stück verbundenen Lasten getragen) nicht mehr ein^egangen zu werden braucht.
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7. Auf die Revision der Beklagten war das angefdöhtene Urteil daher insoweit aufzuheben, als die Beklagten zur Zahlung von weiteren 2 672 DM verurteilt sind. Die Aufhebung . hatte in vollem Umfang zu erfolgen, weil nach den ;ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen vom Senat nicht entschieden werden kann, bis zu welchem Betrag die weitere Verurteilung der Beklagten auf jeden Fall berechtigt ist.
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Die Revision des Klägers war dagegen mit der folge des § 97 ZPO. zurückzuweisen.
Dr» Tasche	.	Dr.	Augustin	Dr.
Rothe '	-	Dr.	Freitag
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Kosten-
Piepentrock