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BGH · V ZB 112/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 112/55

ÜELrz<1955 wird, soweit sie gegen die Beklagte Margarete IMMBP gerichtet ist, zurückgewiesen. Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Jßinehen vom 11* März 1955, soweit sie gegen den Beklagten Alfred DflBB gerichtet war,, zurückgewiesen wurde» . tie beklagte Ehefrau beantragt, die Revision, soweit sie gegen sic selbst gerichtet ist, mit der Maßgabe zuritck-zuweisen, daß die gegen sie "gerichtotc Berufung gegen das Urteil dos Landgerichts Lendshüt vom 50. März 1955 dahin berichtigt worden ist, daß als Beklagte auch die Gutspäch-. Barin ist zwar eine Ben. fungseinlegung gegen die Ehefrau BfliHB zu sehen, diese ist aber verspätet, wenn aus der Berufungscchrift zu entnehmen wäre, daß die Berufung nur gegen den beklagten Ehemann er-hoben wurde. in JVi 1913, 501; RGZ 96, 117; 12‘5, 240 [241]; 144, 3H [315];-!C-HZ 21, 168 = HJV7 1956, ; 1600 und Anm von .kubisch in £JVT 1957, 103; OIG Königsberg in, JTT 1916, 613)* Ber Pall £uß aber ebenso beurteilt werden, wenn der Berufungsbclclagte falsch bezeichnet ist (OLG Brepr den in OLG 33, Öl 5- Stein-Jonas-Schönke ZPO § 518 Anm II, 2; Im Zweifel kann aber angenommen werden, daß' sich die Berufung gegen sämtliche auf der Gegenseite stehenden Personen richtet (Stcin-Jciias-Schönke ZPO § 518 Anm DI, 2) Das Berufungsgericht hat nun in dem BerichtigungsbeSchluß ausgoführt, daß die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil auch in Richtung gegen die belrlagte Ehefrau Berufung eingelegt habe, und meint, daß.dies auch aus Tatbestand * und Gründen des Endurteils.bervorgeho. Es zruß daher die Berufung a:ach gegenüber der .beklagten Ehefrau für zulässig angesehen wer-den, und cs bedarf der'sachlichen Prüfung des Anspruchs ge-' gen die beklagte Ehefrau. Das Berufungsgericht hat dazu ausgoführt: Gegen die ten klagte rzhofrau stünde der Klägerin selbst dann kein Anspruch zu, wenn ein solcher gegen den Ehemann begründet wäre. Sie habe weder einen der Pachtverträge noch den Bewirtschaftungsvertrag ml tabgeschlossen, habe auch nicht aus eigenen Recht Besitzrechte an Anwesen und Inventar gegen die Eheleute VflMBfe geltend genacht« Die Mitarbeit auf dem Anwesen und die von ihr erlangten Verteile aus dessen Bewirtschaftung seien im wesentlichen in dem ehelichen Verhält-: nis begründet* Wehn sic dem beklagten Ehemann Geld zur Pachtübernahme gegeben und sich später Inventarstücke habe übereignen lassen,- so spreche dies gerade dafür, daß sie außerhalb des Rechtsverhältnisses mit den Eheleuten VflBl dHfehabe bleiben wollen« Es liege daher kein Grund für eine vertragliche oder deliktische Haftung vor« Dem kann nicht zugestimmt werden« Biese Auslegung wider^ spricht der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Margarete iflHHVln keinem Rechtsverhältnis zu der Klägerin stehe und auch keinen Besitz gegenüber der Klägerin in Anspruch genommen habe« Sie haftet deshalb auch nicht für etwaigen Schaden. Biese Begründung trägt das Urteils des Berufungsgerichts hinsichtlich der beklagten Bhefriau« Av Im übrigen hat der ericennende Senat im Teilurteil vom 8, I'ai 1957, auf das verwiesen wird, dargelegt, daß die Ansprüche der Klügerin gegen den beklagten'Ehemann nicht begründet sind« Daraus ergibt sich, daß erst recht gegen die beklagte Ehefrau keine Ansprüche erhoben werden können. Es ist somit auch die Revision "gegen die beklagte Ehefrau zurückzuv/eisen, und der Klägerin waren auch die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

EhefrauBerufungbeklagenMargareteAnspruchBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZB 112/55
Verkündet am 10* Juli 1957	•
Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Sohlußurteil
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
2364 003
der Landwirt in Therese V Post TflmflHB» jetzt in Re1
in Sd Post Hi
 Klägerin, Berufungsklägerih und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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V*

' ' -"V',
*
die Gutspächterseheleute Alfred und Margarete B früher inT4B|^bci MMBM/Sto V4Ht jetzt in X)
über ijemmwmm
 Beklagte, Berufungsbeklagte und v Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollnächtigtcr dos Shomanns: Rechtsanwalt
-	Proseßbevollmilchtigtor der Ehefrau: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mänd- ■''
liehe Verhandlung vom 10o Juli 1957 unter Mitwirkung des < • *
Senatsprüsidcnten Br. Tasche und der Bundesrich^e^/^Sr*n0echßl§&':
Br. Rothe und Dr. Preitag durch Schlußurtoil	.	jß**
für Recht erkannt:
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Bie Revision gegen das an Stelle der VerfcUn-'. * ; dung am 12. April 1955 zugestcllte Urteil des 7. Zivilsenats des Obcrlandesgorichts München vom 11. ÜELrz<1955 wird, soweit sie gegen die Beklagte Margarete IMMBP gerichtet ist, zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat äücli die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.1
Von Rechts wegen
'I&S
Tatbestands
2s wird auf den Tatbestand des Teiluxteils des- erkennenden Senats von 8*. Mal 1957 Bezug genommen, durch das die'
Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Jßinehen vom 11* März 1955, soweit sie gegen den Beklagten Alfred DflBB gerichtet war,, zurückgewiesen wurde» . Inzwischen ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom £7»
Mai 1957 der Kopf des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. : März 1955 dahin berichtigt worden, daß die Bezeichnung der1 beklagten Partei lautet?	\‘	•	V
Die Klägerin verfolgt ihron bisherigen Anspruch gegen die beklagte Ehefrau weiter, hilfsweise beantragt sie Zu-
Alfred, Gutspäohter,
2«	Margarete,	Gutspächterschef	rau,
 beide in TeflHHfcbei NMHB/ St. V4K
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Karl MflNflHHNt

tie beklagte Ehefrau beantragt, die Revision, soweit sie gegen sic selbst gerichtet ist, mit der Maßgabe zuritck-zuweisen, daß die gegen sie "gerichtotc Berufung gegen das Urteil dos Landgerichts Lendshüt vom 50. Bezomber 1952 als unzulässig verworfen wird, hilfsweiso, die Revision zurück-
rückverwoisung der Sache.
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'zuweisen.

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1. Nachdem durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 27* Mai 1957 der Kopf , des Urteils vom 11. März 1955 dahin berichtigt worden ist, daß als Beklagte auch die Gutspäch-. tersehefrau Margarete DHBfc» vertreten durch Rechtsanwalt Br»	aufgeführt	worden	ist,	ist	die	Revision,	die
 von*Anfang an. gegen beide Eheleute BfljMBP gerichtet worden ist, zulässig.
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2. ‘ Es ist aber zu prüfen, ob die Berufung gegen die Ehefrau BflMHpi gültig erhoben worden ist. Bas Urteil des Landgerichts (Bl 71. GA) ist gegen beide Beklagten ergangen und ist am 2..März 1953 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Bie'am 31p Mürz 1953 bei .dem Obcrlandesgericht eingegangene Berufungsschrift vom 30o Kürz 1953 (Bl 88 GA*) richtete sich aber nur gegen Alfred. BflHHK Erst in der am 22. Mai 1953 bei dem. Obcrlandesgericht eingenommenen Beni-fungsbegründung (Bl 97 GA) ist der.Berufungsantrag auch auf Margarete BflHMi erstreckt worden. Barin ist zwar eine Ben.
fungseinlegung gegen die Ehefrau BfliHB zu sehen, diese ist aber verspätet, wenn aus der Berufungscchrift zu entnehmen wäre, daß die Berufung nur gegen den beklagten Ehemann er-hoben wurde. Es ist unerläßlich, daß in der 3orufungsSchrift angegeben wird, für und gegen welche Personen däs Rechtsmittel eingelegt wird. In der Rechtsprechung ist allerdings meist der Pall behandelt, daß der Berufvmgsklägpr falsch’ oder unklar bezeichnet wurde (EG. in JVi 1913, 501; RGZ 96,
 117; 12‘5, 240 [241]; 144, 3H [315];-!C-HZ 21, 168 = HJV7 1956, ; 1600 und Anm von .kubisch in £JVT 1957, 103; OIG Königsberg in, JTT 1916, 613)* Ber Pall £uß aber ebenso beurteilt werden, wenn der Berufungsbclclagte falsch bezeichnet ist (OLG Brepr den in OLG 33, Öl 5- Stein-Jonas-Schönke ZPO § 518 Anm II, 2;
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Sydow-t-Busch-Krantz ZPO § 518 Anm 2 5 weniger streng 15011*1 Berufungsbeklagten: Baumbach ZPO § 518 Anm 2). Eine unklare und sogar falsche Bezeichnung schadet aber nichts, wenn kein Zweifel bostehen kann* wer Berufung cinlegt und. gegen wen sie gerichtet ist, so z.B. wenn der. Kläger, der in vollem Umfang ■ unterlegen ist, in der Berufungsschrift als Beklagter, bezeichnet wird«	*	'	’
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Bei Streitgencssen, bei denen .keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, müssen also alle Personneh bezeichnet werden, gegen die sich die Berufung wendet (OLG Dresden in OLG- 55, 81.). Im Zweifel kann aber angenommen werden, daß' sich die Berufung gegen sämtliche auf der Gegenseite stehenden Personen richtet (Stcin-Jciias-Schönke ZPO § 518 Anm DI, 2) Das Berufungsgericht hat nun in dem BerichtigungsbeSchluß ausgoführt, daß die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil auch in Richtung gegen die belrlagte Ehefrau Berufung eingelegt habe, und meint, daß.dies auch aus Tatbestand * und Gründen des Endurteils.bervorgeho. Diese tatsächliche Peststellung bindet das Revisionsgcricht nicht; denn es han- •* delt sich um die Nachprüfung einer Proceßhrndlung„ Außerdem dürfen in der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit anderweitc sachliche Feststellungen »licht enthalten sein.
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nach Lage des Palles zu billigen. Es zruß daher die Berufung a:ach gegenüber der .beklagten Ehefrau für zulässig angesehen wer-den, und cs bedarf der'sachlichen Prüfung des Anspruchs ge-' gen die beklagte Ehefrau.	'	*
Das Berufungsgericht hat dazu ausgoführt: Gegen die ten klagte rzhofrau stünde der Klägerin selbst dann kein Anspruch zu, wenn ein solcher gegen den Ehemann begründet wäre. Sie habe weder einen der Pachtverträge noch den Bewirtschaftungsvertrag ml tabgeschlossen, habe auch nicht aus eigenen Recht
 Besitzrechte an Anwesen und Inventar gegen die Eheleute VflMBfe geltend genacht« Die Mitarbeit auf dem Anwesen und die von ihr erlangten Verteile aus dessen Bewirtschaftung seien im wesentlichen in dem ehelichen Verhält-: nis begründet* Wehn sic dem beklagten Ehemann Geld zur Pachtübernahme gegeben und sich später Inventarstücke habe übereignen lassen,- so spreche dies gerade dafür, daß sie außerhalb des Rechtsverhältnisses mit den Eheleuten VflBl dHfehabe bleiben wollen« Es liege daher kein Grund für eine vertragliche oder deliktische Haftung vor«
Die Revision stimmt dem Berufungsgericht zu, daß . ein rechtswirksamer Pachtvertrag nicht zustande gekommen sei, und macht geltend, beim Pehlen vertraglicher Beziehungen sei maßgebend, daß die beklagte Ehefrau tatsächlich mit • ihrem Ehemann Besitz ven dem Anwesen und dem Inventar ergriffen habe« Bas entspreche auch der Gleichstellung der Ehepartner nach'dem Grundgesetz?

Dem kann nicht zugestimmt werden« Biese Auslegung wider^ spricht der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Margarete iflHHVln keinem Rechtsverhältnis zu der Klägerin stehe und auch keinen Besitz gegenüber der Klägerin in Anspruch genommen habe« Sie haftet deshalb auch nicht für etwaigen Schaden. Aus der Gleichberechtigung . der Ehegatten kann nichts Gegenteiliges entnommen worden, im Gegenteil, seitdem wird der Rcchtskreis der Ehegatten noch stärker gegeneinander abgegrenzt als vorher«
Biese Begründung trägt das Urteils des Berufungsgerichts hinsichtlich der beklagten Bhefriau«
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 Im übrigen hat der ericennende Senat im Teilurteil vom 8, I'ai 1957, auf das verwiesen wird, dargelegt, daß die Ansprüche der Klügerin gegen den beklagten'Ehemann nicht begründet sind« Daraus ergibt sich, daß erst recht gegen die beklagte Ehefrau keine Ansprüche erhoben werden können.
Es ist somit auch die Revision "gegen die beklagte Ehefrau zurückzuv/eisen, und der Klägerin waren auch die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Pr. Tasche	Dr. Augustin	Dr.	Oechßler
 Hothe	Dr.	Ereitag