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BGH

Gericht: BGH

V^ Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs auf die e Verhandlung vom 8= Mai 1957 unter Mitwirkung tspräsidenten ])i\ Tasche und der Bundesrichter stin, Dr. Oechßler, Br* Piepenbrock und Br, Ereitag llurteil t erkannts ei Bie Revision gegen das an Stelle der Verkündung am 12, April 1955 zugestellte Urteil des 7. Lezember 1945 Nach dem Vertrag sollte das Eigentum dem und totem Inventar auf den Pächter überge-Kaufpreis dafür in Höhe von 8 000 KM auf ein nto einbezahlt werden. Dezember 1941 erließ auf Antrag des Landes-hrers das Anerbengericht Vilsbiburg eine einst-Anordnung* wonach die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet wurde..Als Teuhänder wurde zunächst Bauer Br Wendel in Bifl^Ü und 1. Am 14o Juni -1946 schloß die Ehefrau einen Pachtvertrag mit dem Beklagten auf die Dauer von 10 Jahren ab« De::-* Beklagte zog am 1« Juli 1946 auf das Anwesen auf« schloß er Juli 1946 auch mit dem Treuhänder einen achtvertrag über das Anwesen aby und zwar auf die Dauer von 13 Jahren und zu einem jährlichen Pachtzins von 2 200 RM. insbesondere das gesamte lebende Inventar löste der Beklagte von den Erben des Pächters um 21 497 RM abc Außerdem bezahlte er an die Erben ^eine im Pachtvertrag vorgesehene Entschädigung für deh Fall vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages in Höhe von 1 500 RM und einen weiteren Betrag von 4 680 RM als Abfindung für die angebauten Feldfrüchte0 weil das Amtsgericht hierzu nicht zuständig sei, Daraufhin schloß LäflHHfe als Außenstellenleiter des landwirtschaffliehen Treuhandverbandes am 3h März 1947 mit dem Beklagten einen "Bewirtschaftungsvertrag", Juni 1947 hob jedoch das Landgericht Lendshut den Beschluß des Amtsgerichts Vils-vom 26o Januar 1946 betr» die Bestellung des 'als Treuhänder auf und verwies die Angelegenheit an das Bauerngericht Vilsbiburg. Durch Beschluß vom 1« September 1948 hob das Amtsgericht - Bauerngericht - Vilsbiburg auf Antrag der Eheleute die Beschlüsse des Anerbengerichts und des Erbhofgerichts über die Feststellung der Nichtbauern-fähigkeit der Eheleute .vHHIHV un(f den . Dezember 1941 auf» Auf die Beschwerde der Regierung von Niederbayern wurde dieser Beschluß durch das Oberlandesgericht München als Bauerngericht 2o Instanz mit Beschluß vom 9. in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sein, zwischen hatte der Beklagte beim Amtsgericht - Bauein-- Vilsbiburg den Antrag gestellt, den Pachtvertrag Juli 1946 und, falls dieser nicht rechtsgültig sein sollte* denjenigen vom 14. Peter VdHUllist vor dem 23» Pebruar 1952 ge- -Er wurde von seiner Ehefrau beerbte Diese hat den Hechtssttreit auf genommen* Am 31 * Oktober 1952 wurde die Klage auch gegen die Beklagte Margarethe D^mt erhoben. li 1946 Ms 1 Oktober 1949 unberechtigt im Besitz des Anwesens der Klägerin gewesen und habe ünberechtigt die Nutzungen des Hofs gezogen« Beim Abzug hätten die Beklagten das lebende und tote Inventar mitgenommen und dadurch eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Anwesens und die Erzielung normaler Ernten unmöglich gemacht. Die IQ Schaffung u der beklagt age werde aber auch auf die rechtswidrige Weg-nd Aneignung des Inventars gestützt, dessen Wert e Ehemann selbst im Jahre 1949 auf über 40 000 DM Per 7o Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in dem nur gegen den beklagten Ehemann gerichteten Urteil vom 11. 932 Abs 2 BGB)» Daß der Beklagte bös-gläubig gewesen sei, könne die Klägerin nicht dartun und nicht beweisen« Als der Beklagte auf das Anwesen in SfHBfe aufgezogen sei?; seien sowohl die Eigentümer als der vom Amtsgericht bestellte: Treuhänder LüflHHl damit einverstanden gewesen«: An der Berechtigung des Treuhänders? Für den Beklagten habe daher kein Anlaß bestanden, anzunehmen, daß LäflH^ zur Überlassung der Bewirtschaftung an ihn nicht befugt sei. Eie Bauerngerichte hätten darüber in verschiedenem Sinn entschiedene Eas Oberlandesgericht München habe dabei in seinem Beschluß vom 9o März 194-9 als Baue mg e r i ch t zweiter Instanz ausgeführt, daß der Pachter dadurch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werden könne,. daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers v/ieder auflebe» Im Genehmigungsverfahren habe das Bauerngericht den Pachtvertrag vom 31 - Juli 1946 mit der Maßgabe genehmigt, daß der 1Oktober 1949 als Endpunkt der Pachtzeit festgesetzt werde0 An diesem Tag sei der Beklagte ausgezogen. Sei einem an Reichsge 1949) hab gen Pach lieh im tetj die gen nach ei daher davon auszugehen, daß der Beklagte während nzen Besitzzeit gutgläubig gewesen sei, Eas gelte Sichtlich der FruchtZiehung, allerdings nur inso-er geglaubt habe, die Prüchte gegen Zahlung des es ziehen zu dürfen0 Er könne sich aber nicht auf berufen, wonach ein gutgläubiger Besitzer keine 1 herauszugeben und keinen Ersatz für gezogene Nut-leisten habe» Man könne ihn aber deshalb noch unredlichen Besitzer ansehen und die §§ 990, 987 ihn anwenden0 Haftung für die Nutzungen ergebe.sich schon aus deren Gesichtspunkt, Nach der Rechtsprechung des ichts (RGZ 163, 348 [Großer Senat]; EG in DR 1940, e der,:dem ein Grundstück auf Grund eines nichti-vertrages überlassen worden sei, dieses unentgelt-Sinne des § 968 BGB erlangt» Er sei daher verpflich-vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzünden Vorschriften über die Herausgabe einer unge- ■ Der Besitzer könne - also.alle im Zusammenhang mit der Ziehung der Nutzungen gemachten Aufwendungen in Anrechnung bringen und sei nur zur Herausgabe des Überschusses verpflichtet (Saldotheorie) s Der Beklagte könne also die Anbau-, Bearbei-tungs- und Erntekosten ersetzt verlangen und könne sie von dem Y/ert der Nutzungen abziehen, was sich hinsichtlich der Früchte schon aus § 102 BGB ergebe. Die Revision v/ill zwar nicht dagegen ankämpfen, daß die Klägerin eine Bösgläubigkeit des Beklagten nicht nachgewiesen habe, macht aber geltend, wer ein Grundstück auf Grund I eines ungültigen Pachtvertrags im Besitz habe, sei in Be- I zug auf die gezogenen Früchte nicht gutgläubig, denn der I gute Glaube gehe nur dahin, ein entgeltliches Fruchtziehungs-I recht zu haben. Es ist zwar richtig und darauf weist | das Berufungsgericht auch hin, daß der Pächter,der auf Grund eines unwirksamen Pachtvertrags besitzt, sich von vornherein I darüber klar ist, daß er die Nutzungen nicht unentgeltlich ; zieht und daß sie ihm nicht unentgeltlich Zufällen. des Grundstückseigentümers geschützt seio se Frage für erledigt erklärt, nachdem er die Frage fce, daß der Grundstückskäufer, dem ein Grundstück eines nichtigen Kaufvertrags übergeben worden ist, am Grundstück unentgeltlich erlangt hat0 Bas cht hat dabei darauf hingewiesen, daß auch schon in früheren Entscheidungen (angeführt aaO S 351) beim Fehlen bswirksamen Pachtvertrags dem Eigentümer das Recht worden sei, den zurückgeforderten Pachtzins um den Wert der von dem Besitzer gezogenen und dem Eigentümer entgangenen Nutzungen zu kürzen ; denn wenn diese Nutzungen wirklich nach dem Willen des Gesetzes dem Besitzer verbleiben sollten, so hätten sie ihm auch nicht auf diese Y/eise entzo-dürfen (vgl auch RG in BR 1940, 1949, OGH in JR RGRK 10. den mils Saldos, ter, de dadurch komme, läge ni aber nu sen,, und so kommt man von selbst zur Bildung eines Die Auffassung ist aber abzulehnen, daß der Päch- . III0 pas Berufungsgericht fährt dann forts Io Da der Beklagte die noch nicht zurückgewährten Nutzungen nicht mehr in Natur zurückgeben könne, habe er den Wert zu ersetzen ( § 818 Abs 1 und 2 BGB)* Der Wert der■ Fruchte und sonstigen Nutzungen abzüglich der Gewinnungkosten und der sonstigen regelmäßig erforderlichen Aufwendungen lasse sich am besten aus dem üblichen Pachtzins entnehmen* Als Mindestsatz könne dabei in entsprechender Anwendung der §§ 557.? Die Möglichkeit, sich durch Schwarzverkauf Sondereinnahmen zu verschaffen - der Hof sei nach der Behauptung der Klägerin eine "Goldgrube” gewesen - dürfe nicht berücksichtigt werden; da Preisstop bestanden habe, seien Pachterhöhungen ohne besondere Ermächtigung nicht.zulässig gewesen, Der Pachtzins sei im Pachtvertrag vom 31* Juli 194-6 auf jährlich 2200 RM festgesetzt gewesen!,' Es könne also bei dem Zustand des Hofes der fce Pachtzins von 2200 HM als angemessen angesehen umal das Inventar nicht im Pachtzins inbegriffen Pie gericht d in entspre zins beme und der Ve Grund und Per auch die B ewe i swür e s dürfe angemesse und außer Peststellü zung des ■, daß das Berufungs-an Wert der Nutzungen abzüglich der Aufwendungen ehender Anwendung des § 557 BGB nach dem Pacht-sse. so sei dies keine ausreichende Feststellung lern fehle dem Berufungsgericht zu einer solchen mg die erforderliche Sachkenntniso Pie Gleichset-Wertes der Nutzungen mit dem Pachtzins widerspre-ien sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils; derer Stelle (Bl 43 des Urteils) erwäge es die g eines etwas höheren Betrags als Wert der Nutzun oder an anderer Stelle spreche es von einem jähr-hertrag des Anwesens für den Pächter von durclieh 1000 RMo daß der Betrag des vereinbarten Pachtzinses ein Mindestsatz ist; es erwägt dann weiter* daß ein höherer Betrag im vorliegenden Pall nicht angemessen gewesen sei* es kommt zu dieser Feststellung -um eins solche handelt es sich trotz des Ausdrucks " es dürfe angenommen werdenn - auf.Grund eines Vergleichs mit den Pachtbedingungen in verschiedenen von einander unabhängigen Pachtverträgen? Von einem Widerspruch mit anderen Bewertungen der Nutzungen durch das Berufungsgericht selbst kann nicht gesprochen werden. Wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit erwägt, daß es einen etwas höheren Wert der Nutzungen zubilligen könnte9 so handelt es sich nur um eine zusätzliche Erwägunge daß selbst dann seine Berechnung berechtigt sei ? da der Klägerin schon zu dem voraus eine Hutzungsentschädigung von 1000 3)M rechtskräftig zugesprochen worden sei* und der jährliche Reinertrag des Anwesens für den Pächter gehört wenn er sich in angemessenen Grenzen hält? Juli bis 30o September 1949 die gesamte Jahresernte des Jahres 1949 eingebracht, er müsse also auch eine Entschädigung in Höhe des vollen Jahrespachtzinses für das Jahr 1949/50 leisteno Pie Revision wendet gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts ein, der Betrag der Bestellungskosten - für da,s Jahr ' 946! Pas Berufungsgericht' geht mit Hecht davon aus, daß der Beklagte die Gewinnungskosten von dem Wert der Nutzungen abziehen darf und daß die- ser Wert dem "Pachtzins" entspricht, der für die Besitzzeit des Beklagten zu zahlen ist, Pa der Beklagte die 4680 EM as Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne auch den,Wert des zurückgelassenen Heus und Strohs in .Anrechnung bringen. ürechnen, Der Wert des zurückgelassenen Rauhfut-ehließlich eines Postens Spreu sei von den Sach-gen auf 2131 DM geschätzt worden« Es bestehe kein der .Angemessenheit dieses Schätzungswerts zu an Die Das auf zungenj so muß d Der Zeuge LäHIB habe auch in dem frü-sstreit glaubhaft, den Wert der vom Beklagten aus-auten mit rund 1500 DM (richtig RM) angegeben, en von 700 RM (b) und 1100 RM ( c) seien nicht worden. a) Pie Revision wendet.'.sich dagegen, daß die an die des Yorpächters gezahlten 1 500 DM angerechnet Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist insoweit nicht zu erkennen. Sie meint, da nach § 12 des Pachtvertrags ^wohnlichen Unterhaltungskosten dem Pächter obgele-ätten, hätte geprüft werden sollen,.inwieweit die in 3 gebrachten Bauarbeiten unter diesen Begriff einzu-i seien» Nach dem Pachtvertrag sollten auch die in den drei Pachtjahren verbauten Beträge nur mit 50$ ver~ werden», Die Revision übersieht aber, daß der Pachtver-gar nicht gültig ist und daß .die Klägerin daraus also Recht e ablei ten kannc Uür die Zeit nach der Währungsreform macht die Revi-geltend-, das Berufungsgericht habe nicht davon ausge-önnen, daß der Wert der Nutzungen dem Pachtzins von lf>H gl eichzusetzen sei* Die Aufv/endungen von 92 s 50 DM m auch Unterhaltungskosten sein, die der Beklagte zu tragen gehabt hätte, für Rauhfutter und Spreu der Beklagte nicht 2131 DM in Anrechnung bringenc Ob d überlassa leute LI' Einen Ersatz für das vom Beklagten geschlagene und verwendete Brenn holz, angeblich 72 Ster, könne die Klägerin nicht verlangen» Nach § 19 Zusatz 1 des Pachtvertrags vom 31. Da der Beklagte das Holz selbst gefallt, hergerichtet und heimgefahren habe wäre auch nicht ein Betrag von 20 DM je Ster, sondern nur ein Bruchteil dieses Betrages als Schadensersatz oder Nut-zung sent Schädigung angemessen,* . Selb Betrag al berücksi des Amts lung von sei» Sowöi st wenn man der Klägerin einen etwas höheren s Wert der Nutzungen zubilligen wollte, wäre zu ; ehtigen, daß der Beklagte im Rechtsstreit C 219/49 gerichts Vilsbiburg bereits.rechtskräftig zur Zah-000 DM Nutzungsentschädigung verurteilt worden it die Klägerin Vernachlässigung der zu dem Anwesen gehöriger!. sei sicherlich weit übertriebene Ein solcher Reinertrag könne aus diesem Hof nicht erzielt werden,, In dem Rechtsstreit 1 0 5/42 LG Landshut.habe der Bauer Pie destens sen sei, Schadens Pem ist nicht zu folgen» Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß der Beklagte während seiner ganzen Besitzzeit gutgläubig gewesen.sei und daß er sich nur hinsichtlich der FruchtentZiehung nicht auf § 993 BGB berufen könne, da er sich bewußt■gewesen sei, daß er die Früchte des Anwesens nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Zahlung des Pachtzinses ziehen dürfe, Pas hat aber nicht zur Folge, daß er nunmehr auch in anderer Beziehung als schlechtgläubig zu behandeln ist. schlossene Vertrag sei auch nicht nach § 139 BEB unwirksam, dem mit W£j|^^ geschlossenen Pachtvertrag der Vorbei : Pachtauflösung das Inventar habe übernehmen Da nach Pächter sollen* müsse der Verpachter* in diesem Pall der ver- meintlic haben* d Inventar der Pach be Treuhänder LäMHfc* offensichtlich zugestimmt aß der neue' Pächter an Stelle des Verpächters das vom Vorpächter übernehme„ häbe auch in tübergabeniederschrift vom 1» Juli 1946 schriftlich bestätigt, daß er "mit vorstehcndcmRechtsgeschäft einverstand enM sei« Zur Rechtswirksamkeit des zwischen den Erben WaflK^und dem Beklagten geschlossenen Inventarvertrags sei aber die Genehmigung des Verpächters nicht nötig gewesen« Daß nicht wirklicher Treuhänder gewesen sei* habe also keinen Einfluß auf die Gültigkeit des Vertrags über das Inventar* und die Ablösung des Inventars durch den neuen Pächter sei ein unmittelbar zwischen dem alten und dem neuen Pächter g ger rechtlicher Zusammenhang zwischen Inventarkauf und Pachtvertrags daß die Nichtigkeit des einen die Nichtig-, keit des anderen nach sich ziehen müßte« Selbst wenn auch der Inventarvertrag und die Eigentumsübertragung nichtig .wäre,-, so wäre die Klägerin doch nicht Eigentümerin des Inventars geworden und es wäre höchstens ein Herausgabeanspruch für die Erben des WaHBB gegeben, von denen die Klägerin das Inventar noch zu erwerben hätte, Pie Revision hält den zwischen den Erben WaflBJfcund dem Beklagten geschlossenen Vertrag über den Erwerb des Inventars durch den Beklagten für nichtig;, einmal, weil die Witwe unter Bruck gesetzt worden sei, und zu dem andern? weil schon das Außerachtlassen jeglicher Rücksicht auf den Ve unsittlich men, daß d des Lä rtragspartner bei Verfolgung eigensüchtiger Ziele sei« Es ist aber dem Berufungsgericht zuzustim-ie angebliche Gewalt und die "massiven Brohungen" und des Beklagten, denen sich die Witwe Ja|B gebeugt halbe, nur eine Anfechtung des Vertrags hätten recht-fertigen können, zu demal die Erben von dieser Möglich- Pie Revision hält den Inventarvertrag auch deshalb für nichtig, weil damit der Beklagte in das Recht des Verpächters eingegriffen habe, bei Pachtauflösung das lebende und tote Inventar zu übernehmen, und treubruchfördernde Geschäfte sittenwidrig seien, bei denen die Verletzung von Verpflichtungen, die einem Beteiligten einem Britten gegenüber obliegen, b Vertrag mit ewußt in Kauf genommen würde * Ein Beweis, daß der dem Vorpächter die Zustimmung des Verpächters gefunden habe, sei nicht erbracht, und die Genehmigung Es ist zwar richtig., daß die Hofeigentümer sich mit dem Vertrag nicht einverstanden erklärt haben, sie haben ja die vorgesehene Unterschrift verweigerte Es sind aber keine Anhaltspunkte vorhanden,, daß die Erben WattKf und der Beklagte bei Abschluß des Vertrags bewußt die Rechte der Eheleute VflHBHl vereiteln wollten, nachdem der Treuhänder, den sie: für den Vertreter der Hofeigentümer hielten und ohne Verschulden halfen durften, diesem Vertrag nicht nur ’’offenbar”, sondern wirklich zugestimmt hatte. Lie Revision greift aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß zwischen dem Inventarverkauf und dem Pachtvertrag kein so enger rechtlicher Zusammenhang be stehe, daß die Nichtigkeit des Pachtvertrags auch die des Inventarvertrags herbeiführe0 Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erben Wafl^B auf alle Fälle aus dem Pachtverhältnis ausscheiden und durch Abgabe des Inventars von ihren restlichen Verpflichtungen aus dem Pacht vertrag frei werden sollten, rechtfertigt die Annahme der Selbständigkeit dieses Vertrags0 Lie Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, da es die Klägerin nicht veranlaßt habe, mit den Erben Wa^j^einen Vertrag abzuschließen, daß diese ihre etwaigen Ansprüche gegen den Beklagter, ab treten sollten«, Lieses Verlangen geht aber über die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 139 ZPO weit hinaus 2, Bas Berufungsgericht führt weiter auss Der Beklagte sei allerdings verpflichtet gewesen* das Inventar hei Beendigung des Pachtverhältnisses* jedenfalls hei seinem Abzug vom Hof* den Verpächtern zu dem Kauf anzuhieten» Wenn dies auch nicht ausdrücklich In den Verträgen ausgesprochen gewesen sei*. so sei der Ablpsungsvertrag mit den Erben WajHK mit der stillschweigenden Bestimmung geschlossen worden* daß der Erwerber hei Beendigung des Pachtverhältnisses das^Inventar zu dem Rückkauf anbieten müsse-, Biese Verpflichtung sei sinngemäß auch für den Pall gegeben* daß es zu einem wirksamen Pachtvertrag nicht komme und der Beklagte aus diesem Grund wieder vom Hof abziehen müsse. Die Verpfli c sei: Sie hi Währungsüi infolge standen aufwenden Selbst we schon vor sich der läge ent,c befunden, ners vora Klägerin bestreite nicht* daß der Beklagte dieser ung vor und nach seinem Abzug vom Hof nachgekommen meine aber* die Verpflichtung habe schon vor der ir.stellung bestaiiden und der Beklagte müsse daher feines Verzugs den Schaden ersetzen* der dadurch ent-ei* daß sie nun einen BM-Betrag zu dem Erwerb hätte müssen. Biese Auffassung sei nicht zutreffende nn eine Verpflichtung zu dem Verkauf des Inventars der Währungsumstellung bestanden hätte, so habe Beklagte in einem angesichts der schwierigen Rechtschuldbaren Irrtum über die Pälligkeit dieser Schuld Verzug setze aber regelmäßig Verschulden des Schuld-us. Bei unverschuldetem Rechtsirrtum hafte der nichts Schuldner Zudem sei der Beklagte nur gegen Zahlung des Schätzwerts zur Übereignung und Herausgabe des Inventars verpflichtet gewesen. Nach] der Währungsumstellung hätten sich die Eigentümer nicht zu deml Rückkauf des Inventars erboten» Sie seien dazu auch gar nicht in der Lage gewesen. Andererseits stehe fest, daß der Beklagte das Inventar zu dem Kauf angeboten habe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der geforderte Betrag angemessen 'gewesen sei, denn die Eigentümer hätten jede Leistung abgelehnt und die Zurücklassung der Inventarstücke schlechthin verlangt». Lie 'Revision lehnt die Gutgläubigkeit des Beklagten ab, da das Inventar entgegen der zu beachtenden Rechtsposition eh nt des Verpäe Berufungsg^ über den e rungen ges eigene Ree ■bestenfalls richte stü ters erworben worden sei. n auch nicht gesagt werden, das Berufungsgericht inge Anforderungen an die Entschuldbarkeit des uns gestellt,: Bas Reichsgericht ist früher in Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine unrich-sauffassung, selbst wenn sie nicht auf Fahrlässig-, in der Regel von dem Schuldner zu vertreten Z 130, 23 [28] mit weiteren Zitaten). und die Frage der Genehmigung des Pachtswar bis zu dem Tag vor dem Abzug des Pächters in der Bas Berufungsgericht hat also ohne Rechtsirrtum das n von Verzug auf seiten des Beklagten verneint. 'orm der Kaufpreis nicht hätte bezahlt werden können, die Zahlung nur für sehr zweifelhaft halte, so daß die unbewiesene Rechtfertigung zu Gunsten des Beklagten nicht eingreifen könne.. der Klage ein sitte ie Revision macht weiter geltend, der Anspruch rin sei auch nach § 826 BGB begründet, soweit nwidriges Verhalten des Beklagten in Frage stehe.? mung war aber nicht erforderlich, da das Berufungsgericht ohne BechtsIrrtum festgestellt hat, daß eine solche Bedrohung nur zu einer Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts zwischen dem ■ Beklagten und den Erben YTajj®'geführt hätte, eine Anfechtung aber nicht erklärt wurde.

Zitierte Normen: § 990 BGB
NutzungBerufungsgerichtInventarBeschlußPächterKlägerinErbeRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR U2/55 ,	.	.
Yerlaind e t am 8 0 Mai T9 57 Symalla? Justizobersekre tä.r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2356 096

Namen des Yolk es
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozerihevollmächtigters Rechtsanwalt Drq
 gegen
wirtin Therese V jetzt in R
in S, Post N
Post
 die Guts früher
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Pächterseheleute Alfred und Margarete B
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Beklagte, Berufuhgsheklagte und Revi si onsbeklagte,
- ProzelJbevollmächtigtef des Ehemanns? Rechtsanwalt Br: Prozeßhevollmachtigter der Ehefrau? Rechtsanwalt
 hat der mündlich des Sena Br, Augu durch T für Rech
V^ Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs auf die e Verhandlung vom 8= Mai 1957 unter Mitwirkung tspräsidenten ])i\ Tasche und der Bundesrichter stin, Dr. Oechßler, Br* Piepenbrock und Br, Ereitag llurteil t erkannts
 ei
Bie Revision gegen das an Stelle der Verkündung am 12, April 1955 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 11, März '955 wird, soweit sie gegen den Beklagten Alfred BflBI gerichtet ist, zurückgewiesen*
Bie Klägerin hat von den Kosten des Revisionsverfahrens die Hälfte der Gerichtskosten und die dem Beklagten Alfred B0|B entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen,
 Bie EntScheidung über die übrigen Kosten bleibt Vorbehaltenü
 Von Rechts wegen

Di^ Landwirtseheleute Peter und Therese Vi waren in allgemeiner Gütergemeinschaft Eigentümer des 134 Tgw großen landwirtschaftlichen Unwesens Haus Nr 9 in Das Anwesen Avar mit dem Inkrafttreten des bhofgesetzes Erbhof geworden. Lurch die Beschlüs-nerbengerichts Vilsbiburg vom 5« Februar 1937
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für die an Anton, an leben hen, de: Sonderlcc tars 'du vertrag aber mit
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Erbhofgerichts München vom 16. Juli 1937 wurden eute	für	nicht	bauernfähig	erklärt,
 rtschafteten zunächst das Anwesen weiter.
15. November 1939 verpachteten sie das Anwesen Zeit vom 1. Januar 1940 bis 31. Lezember 1945 Nach dem Vertrag sollte das Eigentum dem und totem Inventar auf den Pächter überge-Kaufpreis dafür in Höhe von 8 000 KM auf ein nto einbezahlt werden. Ler Rückkauf des Inven-rch den Verpächter war vorgesehen. Der Pachtwurde vom Anerbengericht genehmigt. Er wurde Wirkung vom 1. Januar 1942 wieder gelöst.
24. Dezember 1941 erließ auf Antrag des Landes-hrers das Anerbengericht Vilsbiburg eine einst-Anordnung* wonach die Wirtschaftsführung durch
 einen Treuhänder angeordnet wurde..Als Teuhänder wurde
 zunächst Bauer Br
 Wendel in Bifl^Ü und 1. Dezember 1943 der bestellt«, Am 1. März 1945 bestellte
 das Anerbengericht den Außensteilenleiter des landwirt-schaftli in L
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eben Treuhandverbandes Bayern Walter Ho]
als Treuhändero Durch Beschluß des AmtSjge-ilsbiburg vom 26. Januar 1946 wurde der Treu-ogHfe entlassen und der damalige Außenstellen-
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 pm 1, Februar 1942 bis 1, Februar 1954 an Peter Der Pachtvertrag wurde unter der Bedingung anerben-li.ch genehmigt.» daß dem Abmeierungsantrag des Lan-9rnführers stattgegeben werde. WaJHHi starb am 19c 3r 1945. DäMHBl kündigte den Pachtvertrag am 30° 1946 gegenüber seinen Erben auf den 30> Juni 1946c
Am 14o Juni -1946 schloß die Ehefrau	einen
 Pachtvertrag mit dem Beklagten auf die Dauer von 10 Jahren ab« De::-* Beklagte zog am 1« Juli 1946 auf das Anwesen auf«
erfuhr/daß eine Treuhandschaft bestand? schloß er Juli 1946 auch mit dem Treuhänder	einen
 achtvertrag über das Anwesen aby und zwar auf die Dauer von 13 Jahren und zu einem jährlichen Pachtzins von 2 200 RM. Den Hauptteil des Inventars? insbesondere das gesamte lebende Inventar löste der Beklagte von den Erben des Pächters um 21 497 RM abc Außerdem bezahlte er an die Erben ^eine im Pachtvertrag vorgesehene Entschädigung für deh Fall vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages in Höhe von 1 500 RM und einen weiteren Betrag von 4 680 RM als Abfindung für die angebauten Feldfrüchte0
Auf Antrag des Beklagten genehmigte das Amtsgericht Tilsbiburg durch Beschluß vom 3» Januar 1947 "vorläufig” den Pachtvertrag vom 31» Juli 1946« Am 3° Februar 1947 wurde dieser Beschluß durch das Landgericht Landshut wieder aufgehoben? weil das Amtsgericht hierzu nicht zuständig sei,
 Daraufhin schloß LäflHHfe als Außenstellenleiter des landwirtschaffliehen Treuhandverbandes am 3h März 1947 mit dem Beklagten einen "Bewirtschaftungsvertrag",
der Beklagte den Hof auf eigene Kosten bewirtschaften sollte» Durch Beschluß vom 30. Juni 1947 hob jedoch das Landgericht Lendshut den Beschluß des Amtsgerichts Vils-vom 26o Januar 1946 betr» die Bestellung des 'als Treuhänder auf und verwies die Angelegenheit an das Bauerngericht Vilsbiburg.
Durch Beschluß vom 1« September 1948 hob das Amtsgericht - Bauerngericht - Vilsbiburg auf Antrag der Eheleute	die	Beschlüsse	des	Anerbengerichts	und
 des Erbhofgerichts über die Feststellung der Nichtbauern-fähigkeit der Eheleute .vHHIHV un(f den . anerb enge rieh t-lichen Beschluß über die Anordnung der Treuhandverwaltung vom 24. Dezember 1941 auf» Auf die Beschwerde der Regierung von Niederbayern wurde dieser Beschluß durch das Oberlandesgericht München als Bauerngericht 2o Instanz mit Beschluß vom 9. März 1949 aufgehoben. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die Treuhandverwaltung mit dem Inkrafttreten des IControll-ratsgesetzes Nr 45 am 24. April 1947 kraft Gesetzes ihr Ende gefunden habe» Der Pächter könne dadurch* daß die Verwaltiings- und Verfügungsbefugnis der Eigentümer wieder auflebe
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in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sein,
 zwischen hatte der Beklagte beim Amtsgericht - Bauein-- Vilsbiburg den Antrag gestellt, den Pachtvertrag Juli 1946 und, falls dieser nicht rechtsgültig
 sein sollte* denjenigen vom 14. Juni 1946 zu genehmigen
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1949 den Vertrag vom 31 * Juli 1946? wobei es jedoch das Ende der Pachtzeit auf den 1= Oktober 1949 festsetzte Die Beschwerde der Eheleute VflBHHP wurde vom Oberlandesgericht München als Bauerngericht zweiter Instanz durch Beschluß von 28* September 1949 mit der Maßgabe zurückgev/iesenj daß die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werde, daß das Ende der Pachtzeit auf den 30 „ September 1949 vereinbart werde. Eine Abänderung des Pacht-s .ist nicht erfolgt.
8o Dezember 1951 erhob der Ehemann der jetzigen Peter VflHHfe» Klage gegen den Beklagten Alfred. Peter VdHUllist vor dem 23» Pebruar 1952 ge- -Er wurde von seiner Ehefrau beerbte Diese hat den Hechtssttreit auf genommen* Am 31 * Oktober 1952 wurde die Klage auch gegen die Beklagte Margarethe D^mt erhoben. Der Klagantrag ging zuletzt dahin* die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 40 OÖO DM nebst Zinsen zu verurteilen,,
Der Antrag wurde dahin begründetx
 Zwischen den Parteien habe kein gültiges Pachtverhält-bis bestanden* der Beklagte Alfred	sei	vom	31,	Ju-
li 1946 Ms 1 Oktober 1949 unberechtigt im Besitz des Anwesens der Klägerin gewesen und habe ünberechtigt die Nutzungen des Hofs gezogen« Beim Abzug hätten die Beklagten das lebende und tote Inventar mitgenommen und dadurch eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Anwesens und die Erzielung normaler Ernten unmöglich gemacht.
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Die IQ Schaffung u der beklagt	age werde aber auch auf die rechtswidrige Weg-nd Aneignung des Inventars gestützt, dessen Wert e Ehemann selbst im Jahre 1949 auf über 40 000 DM
veranschlag he von Gege Pächtereige ven tar's sei	t .habe:,. Die Beklagten hätten sich ferner eine Beinständen angeeignet, die nicht zu dem angeblich nen Inventar gehört hätten. Zur Bückgabe des Inen die Beklagten nicht mehr im Stande, da sie es
 veräußert h	ätten. ;
Auch d geltend gern mann als Pä Ehefrau übe	ie beklagte Ehefrau schulde die in der Klage achten Beträge. Wenn auch nur der beklagte Ehe-chter in Erscheinung getreten sei, so sei doch die r alle seine Maßnahmen unterrichtet und mit die-
sen einvers seinen Ents nach eigene	tanden gewesen und habe sich auch maßgeblich an chlüssen und Handlungen beteiligt-, Sie habe ihm m Vorbringen die Pacht finanziert und es seien
 ihr vereinb Sie habe si lassen und nachfölger	arungsgemäß auch die Erträge wieder zugeflossent ch das vom Hof weggeschaffte Inventar übereignen dieses dann gegen hohe Ablösung an ihren Pacht-auf ihrem Gut übereignet.
Die Be	klagten haben Klagabweisung beantragte
 Die 2. Urteil vom stellt am 2	Zivilkammer des Landgerichts Landshut hat durch 30. Dezember 1952, anstelle der Verkündung zuge-5. und 26. Februar 1953, die Klage gegen beide
 Beklagte ab	gewiesene
 Die^ Klägerin hat am 31. Marz 1953 gegen das am 2„
März 1953 zugestellte Urteil gegen den Beklagten Alfred Berufung eingelegt»
In der am "22. Mai 1953 eingekommenen Berufungsbegriin-dung wurde der Berufungsantrag gegen Beide Eheleute BflHHl dahin gestellt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die erin 40 000 EM nebst Zinsen zu bezahlen,
 Pie Beklagten haben Zurückweisung der Berufung bean-;tragt.
Per 7o Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in dem nur gegen den beklagten Ehemann gerichteten Urteil vom 11. März 1955? das am 12. April 1955 anstelle der Verkündung zugestellt wurde, die Berufung der Klägerin zurücla gewiesen.
Mit der Revision, die gegen-beide Beklagte erhoben ist, verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Anspruch weiter» hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung der Sache0
Pie sung der
 Beklagten
Revision,
 beantragen, je für sich die Zurückwei-
Pas gegen den
 Ent s cheidungsgrüMe s
vorliegende Teilurteil behandelt nur die Revision
 Beklagten Alfred P|
Pas Berufungsgericht hält die Klage gegen diesen für
 unbegründe
Ju
I 0 JS vertrag v durch das geworden vom 14 kommt zu
 flIHK vom
 wirksamen
Dies feile Durc
II
der Pacht1, che hinsi ausschlie über das Besitzer« unerlaubt sei ausge,c
sich verse beim Besi
s legt zunächst im einzelnen dardaß der Pacht-, om 3'U Juni 1946 trotz der bedingten Genehmigung Bauerngericht zweiter Instanz nicht rechtswirksam ei und daß der Beklagte auch aus dem Vertrag ni 1946 keine Rechte geltend machen könnea Es £em Ergebnis^ der Beklagte habe den Hof in SflBHP 10 Juli 1946 bis zu dem 30, September 1949 ohne rechts Pachtvertrag bewirtschaftet
e Auffassung wird von der Revision nicht angegrif-h sie ist die Klägerin auch nicht beschwert«
Das Berufungsgericht zieht aus der Unwirksamkeit /-ertrage die Folgerung? die gegenseitigen An sprächt lieh der gezogenen Nutzungen richteten sich ßlich nach den Vorschriften der §§987 ff BGB Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Die unmittelbare Anwendung der Vorschriften über Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung schlossen«
Das Berufungsgericht fährt dann forts Daraus ergäben
 hiedene Rechtsfolgen?, je nachdem ob der Besitzer z e rv; erb oder später gut gl äub i g oder bösgl äubi g gewesen sei ( §§ 990? 932 Abs 2 BGB)» Daß der Beklagte bös-gläubig gewesen sei, könne die Klägerin nicht dartun und nicht beweisen« Als der Beklagte auf das Anwesen in SfHBfe aufgezogen sei?; seien sowohl die Eigentümer als der vom Amtsgericht bestellte: Treuhänder LüflHHl damit einverstanden gewesen«: An der Berechtigung des Treuhänders? den Hof zu verpachten? habe der Beklagte keinen Zweifel zu haben
 brauchen., Er habe zwar wissen müssen, daß der Pachtvertrag noch der. Genehmigung bedürfe, mit dieser habe er aber rechnen können-, da der Pachtvertrag den üblichen Pachtbedingun^ gen entsprochen habe. In der Folgezeit hätten-zwar Zweifel über die Berechtigung des Treuhänders entstellen können. Ein nach der Besitzergreifung eintretender böser Glaube setze aber die wirkliche Kenntnis der Nichtberechtigung voraus, eine selbst grob fahrlässige Unkenntnis genüge nicht (§ 990 Abs 1 Satz 2 BGB)i Eine positive Kenntnis der Nichtberechtigung vor seinem Abzug vom Anwesen sei dem Beklagten aber nicht nachzuweisen.
Zweifel hätten zwar entstehen können durch den Beschluß des Landgerichts Landshüt vom 3. Februar 1947, durch den der Genehmigungsbeschluß des Amtsgericht Vilsbiburg aufgehoben worden sei. Dies sei aber lediglich geschehen, weil das Landgericht nur das Anerbengericht für zuständig zur Genehmigung angesehen:habe0 Eine endgültige Entscheidung über die Frage der Genehmigung sei damit nicht getroffen worden, da auch das Landgericht zu einer endgültigen Entscheidung nicht befugt gewesen sei. Das Landgericht habe auch die Befugnis des Treuhänders LäflHB1 zur Bewirtschaftung nicht'in'Zweifel gezogen. Für den Beklagten habe daher kein Anlaß bestanden, anzunehmen, daß LäflH^ zur Überlassung der Bewirtschaftung an ihn nicht befugt sei. Jedenfalls sei bei .dem Beklagten eine Kenntnis der wirklichen Sach-und Rechtslage nicht vorauszusetzen.
Mit dem Inkrafttreten des Konfrollratsgesetzes Nr 45 und der bayerischen Verordnung Nr 127 sei die Frage aufgetaucht, ob nicht mit dem Außerkrafttreten der Erbhofgesetzgebung am 24. April 1947 auch die anerbengerichtlichen Maß-
nahmen gegen die Eheleute	ihr	Ende gefunden
 hätten oder aufgehoben werden müßten,. Eie Bauerngerichte hätten darüber in verschiedenem Sinn entschiedene Eas Oberlandesgericht München habe dabei in seinem Beschluß vom 9o März 194-9 als Baue mg e r i ch t zweiter Instanz ausgeführt, daß der Pachter dadurch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werden könne,. daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers v/ieder auflebe» Im Genehmigungsverfahren habe das Bauerngericht den Pachtvertrag vom 31 - Juli 1946 mit der Maßgabe genehmigt, daß der 1Oktober 1949 als Endpunkt der Pachtzeit festgesetzt werde0 An diesem Tag sei der Beklagte ausgezogen.
Es
 seiner g auch hin weit, daß Pachtzins § 993 BGlfe Nutzungei zungen nicht al BOB gegeh
 zu
ne
m
Sei einem an Reichsge 1949) hab gen Pach lieh im tetj die gen nach
 ei daher davon auszugehen, daß der Beklagte während nzen Besitzzeit gutgläubig gewesen sei, Eas gelte Sichtlich der FruchtZiehung, allerdings nur inso-er geglaubt habe, die Prüchte gegen Zahlung des es ziehen zu dürfen0 Er könne sich aber nicht auf berufen, wonach ein gutgläubiger Besitzer keine 1 herauszugeben und keinen Ersatz für gezogene Nut-leisten habe» Man könne ihn aber deshalb noch unredlichen Besitzer ansehen und die §§ 990, 987 ihn anwenden0
Haftung für die Nutzungen ergebe.sich schon aus deren Gesichtspunkt, Nach der Rechtsprechung des ichts (RGZ 163, 348 [Großer Senat]; EG in DR 1940, e der,:dem ein Grundstück auf Grund eines nichti-vertrages überlassen worden sei, dieses unentgelt-Sinne des § 968 BGB erlangt» Er sei daher verpflich-vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzünden Vorschriften über die Herausgabe einer unge- ■
11
rechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Der Besitzer könne - also.alle im Zusammenhang mit der Ziehung der Nutzungen gemachten Aufwendungen in Anrechnung bringen und sei nur zur Herausgabe des Überschusses verpflichtet (Saldotheorie) s Der Beklagte könne also die Anbau-, Bearbei-tungs- und Erntekosten ersetzt verlangen und könne sie von dem Y/ert der Nutzungen abziehen, was sich hinsichtlich der Früchte schon aus § 102 BGB ergebe.
Die Revision v/ill zwar nicht dagegen ankämpfen, daß die Klägerin eine Bösgläubigkeit des Beklagten nicht nachgewiesen habe, macht aber geltend, wer ein Grundstück auf Grund I eines ungültigen Pachtvertrags im Besitz habe, sei in Be- I zug auf die gezogenen Früchte nicht gutgläubig, denn der I gute Glaube gehe nur dahin, ein entgeltliches Fruchtziehungs-I recht zu haben. Pie Rechtslage sei beim ungültigen. Pachtver- ( trag eine andere als beim nichtigen Kaufvertrag, bei dem [
der Kaufpreis bezahlt sei. Der Beklagte hafte daher gemäß §§ 990, 987, 989 BGB also auch auf Schadensersatz, Bestenfalls greife hinsichtlich des Grundstücks § 988 BGB ein. Für die Herausgabe der Nutzungen komme diese Bestimmung aber gerade nicht in Betracht; damit entfalle die vom Berufungsgericht angewandte Saldotheorie.
Damit kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht != erschüttert werden. Es ist zwar richtig und darauf weist | das Berufungsgericht auch hin, daß der Pächter,der auf Grund eines unwirksamen Pachtvertrags besitzt, sich von vornherein I darüber klar ist, daß er die Nutzungen nicht unentgeltlich ; zieht und daß sie ihm nicht unentgeltlich Zufällen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß § 993 BGB keine Anwendung fin- [ det und der Pächter sich nicht darauf berufen kann, daß er ge--mäß § 993 BGB zur Herausgabe der Nutzungen nicht verpflichtet: sei-
Im Zu ( EG- vom 11 in JW 1934 ken, die g druck 'käme vertrag se i0Sc des § zungen ver
163 f er
[
dem e
eines rech zuerkannt
 samnienhang damit haben frühere Entscheidungen •Ch 1919 V 130/19 in SeuffA 75 Nr 101; OLG Kiel 850; OLG Kiel in HER 1937 Nr 797) trotz Beden-erade in der letzterwähnten Entscheidung zu dem Aus-n, die Auffassung vertreten,, hei nichtigem Pacht-i der Besitzer ebenso wie der bösgläubige Besitzer 990 BGB zu behandeln und zur Herausgabe der Nutpflichtet. Der Große Senat für Zivilsachen des chts hat sich dann im Beschluß vom 30„101940 (RGZ )]) mit. der Präge auch beschäftigt, ob der Käu-in Grundstück auf Grund eines nichtigen Kaufvergeben worden ist, in Ansehung von Früchten, die
 trags über
 er in gutem Glauben an sein Besitzrecht gezogen hat, gemäß § 993 BGB
nungsanspr Er hat die bejaht hat auf Grund den Besitz Reichsgeri
 gegen jeden Herausgabe-, Wertersatz- und Verrechnet. des Grundstückseigentümers geschützt seio se Frage für erledigt erklärt, nachdem er die Frage fce, daß der Grundstückskäufer, dem ein Grundstück eines nichtigen Kaufvertrags übergeben worden ist, am Grundstück unentgeltlich erlangt hat0 Bas cht hat dabei darauf hingewiesen, daß auch schon
 in früheren Entscheidungen (angeführt aaO S 351) beim Fehlen
 bswirksamen Pachtvertrags dem Eigentümer das Recht worden sei, den zurückgeforderten Pachtzins um den Wert der von dem Besitzer gezogenen und dem Eigentümer entgangenen Nutzungen zu kürzen ; denn wenn diese Nutzungen wirklich nach dem Willen des Gesetzes dem Besitzer verbleiben sollten, so hätten sie ihm auch nicht auf diese Y/eise entzo-dürfen (vgl auch RG in BR 1940, 1949, OGH in JR RGRK 10. Aüfl § 988 Anm 2).
gen werden 1
Bar au zur Heraus
s ergibt sich, daß der vermeintliche Pächter zwar gäbe der Nutzungen verpflichtet ist, daß aber die
 Leistungen, die er selbst erbracht hat* berücksichtigt wer-
den mils Saldos, ter, de dadurch komme, läge ni aber nu
 sen,, und so kommt man von selbst zur Bildung eines
 Die Auffassung ist aber abzulehnen, daß der Päch- . r auf Grund eines nichtigen Pachtvertrags besitzt., allein in die Stellung eines bösgläubigen Besitzers Richtig istj daß § 102 BGB zur Beurteilung der Rechts-oht herangezogen werden kann; es handelt sich hier r un eine: beiläufige Hilfserwägungo	,
III0 pas Berufungsgericht fährt dann forts
 Io Da der Beklagte die noch nicht zurückgewährten Nutzungen nicht mehr in Natur zurückgeben könne, habe er den Wert zu ersetzen ( § 818 Abs 1 und 2 BGB)* Der Wert der■ Fruchte und sonstigen Nutzungen abzüglich der Gewinnungkosten und der sonstigen regelmäßig erforderlichen Aufwendungen lasse sich am besten aus dem üblichen Pachtzins entnehmen* Als Mindestsatz könne dabei in entsprechender Anwendung der §§ 557.? 581 Abs 2 BGB der vereinbarte Pachtzins verlangt werden, soweit dieser den üblichen Sätzen entspreche!
Ein höherer Betrag wäre im vorliegenden Pall auch nicht angemessen., Die Möglichkeit, sich durch Schwarzverkauf Sondereinnahmen zu verschaffen - der Hof sei nach der Behauptung der Klägerin eine "Goldgrube” gewesen - dürfe nicht berücksichtigt werden; da Preisstop bestanden habe, seien Pachterhöhungen ohne besondere Ermächtigung nicht.zulässig gewesen, Der Pachtzins sei im Pachtvertrag vom 31* Juli 194-6 auf jährlich 2200 RM festgesetzt gewesen!,' Der,Verpachter WGi|pfc habe für die zwei ersten Jahre 1250 RM, für weitere zwei Jahre 14-70 RM zahlen müsseno In einem von der Eigentümerin mit	abgeschlossenen	Pachtvertrag	seien 2300 RM verein-
hart gewe vereinbar werden, z gewesen s
pen. Es könne also bei dem Zustand des Hofes der fce Pachtzins von 2200 HM als angemessen angesehen umal das Inventar nicht im Pachtzins inbegriffen
 Pie gericht d in entspre zins beme und der Ve Grund und
 Per auch die B ewe i swür e s dürfe angemesse und außer Peststellü
 zung des ■,
che auch denn an
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 gen und .w: liehen sehnittll
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Revision wendet sich dagegen?■ daß das Berufungs-an Wert der Nutzungen abzüglich der Aufwendungen ehender Anwendung des § 557 BGB nach dem Pacht-sse. Pieser stelle nur einen Mindestsatz dar? rpächter könne den weitergehenden Schaden nach Höhe nachweisen*
n
rechtlich irrtümlich gewählte Ausgangspunkt müsse nur zusätzlich vom Berufungsgericht arigesteilte digung vernichten- Wenn das Berufungsgericht sage? 'angenommen1' werden? daß der Pachtzins von 2200 PM sei? so sei dies keine ausreichende Feststellung lern fehle dem Berufungsgericht zu einer solchen mg die erforderliche Sachkenntniso Pie Gleichset-Wertes der Nutzungen mit dem Pachtzins widerspre-ien sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils; derer Stelle (Bl 43 des Urteils) erwäge es die g eines etwas höheren Betrags als Wert der Nutzun oder an anderer Stelle spreche es von einem jähr-hertrag des Anwesens für den Pächter von durclieh 1000 RMo
n
Pieses Vorbringen schlägt nicht durch. Pas Berufungsgericht sagt ausdrücklich? daß der übliche Pachtzins den besten Inhaltspunkt für den Betrag der herauszugehenden Nutzungen abgebe? und verkennt nicht? daß der Betrag des vereinbarten Pachtzinses ein Mindestsatz ist; es erwägt
 dann weiter* daß ein höherer Betrag im vorliegenden Pall nicht angemessen gewesen sei* es kommt zu dieser Feststellung -um eins solche handelt es sich trotz des Ausdrucks " es dürfe angenommen werdenn - auf. Grund eines Vergleichs mit den Pachtbedingungen in verschiedenen von einander unabhängigen Pachtverträgen? die von sachkundigen Landwirten abgeschlossen worden sind. Einer besonderen Begutachtung durch ►Sachverständige bedurfte es daher nicht mehr. Von einem Widerspruch mit anderen Bewertungen der Nutzungen durch das Berufungsgericht selbst kann nicht gesprochen werden. Wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit erwägt, daß es einen etwas höheren Wert der Nutzungen zubilligen könnte9 so handelt es sich nur um eine zusätzliche Erwägunge daß selbst dann seine Berechnung berechtigt sei ? da der Klägerin schon zu dem voraus eine Hutzungsentschädigung von 1000 3)M rechtskräftig zugesprochen worden sei* und der jährliche Reinertrag des Anwesens für den Pächter gehört wenn er sich in angemessenen Grenzen hält? zu den erforderlichen Aufwendungen für die Fruchtziehungs derm eristellt nichts anderes dar als die Vergütung? die dem vermeintlichen Pächter für seine Abreitsleistung zukommt.
2c Las Berufungsgericht behandelt dann noch gesondert die Vergütung der Früchte für. das '»letzte' Pachtviertel-', jahr" vom Tr Juli bis 50. September 1949«* Es führt dazu aus? die Klägerin sei im Irrtum? wenn sie meine? der Beklagte habe für das "letzte Pachtvierteljahr (1.7* bis 30o9o1949)n den Wert der Flüchte voll zu vergüten. Ler Beklagte habe auch für das Bewirtscliaftungsjahr 1949 die Aufwendungen für die Feldfrüchte ebenso, erbracht wie für die vorangegangenen Jahre. Im Jahre 1946 sei er zwar nach Bestellung der Felder aufgesogen. Sr habe aber dem Vorpächter die Bestellungskosten
 in Höhe vo seien dahe für 1949 h
n 4680 EM ersetzen müssen. Mit der Pachtsumme r die Nutzungen abzüglich der Verwendungen auch inreichend ersetzt.
Pie Klägerin hatte dazu in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Beklagte habe in dem Vierteljahr vom 1. Juli bis 30o September 1949 die gesamte Jahresernte des Jahres 1949 eingebracht, er müsse also auch eine Entschädigung in Höhe des vollen Jahrespachtzinses für das Jahr 1949/50 leisteno Pie Revision wendet gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts ein, der Betrag der Bestellungskosten - für da,s Jahr ' 946! - dürfe nur im Umstellungsverhältnis 10 s 1 abgezogen werden, da es sich um einen der Umstellung unterliegenden Bereicherungsanspruch handele0
Pieser Einwand ist unbegründet. Pas Berufungsgericht' geht mit Hecht davon aus, daß der Beklagte die Gewinnungskosten von dem Wert der Nutzungen abziehen darf und daß die-
ser Wert
 dem "Pachtzins" entspricht, der für die Besitzzeit
 des Beklagten zu zahlen ist, Pa der Beklagte die 4680 EM
im Jahre
1946 bezahlt hat, handelt es sich hier um richtige
 Aufwendungen für die Gewinnung der Nutzungen, nichtnur
 um einen rung, der
3, P
•p
leebnungsposten aus ungerechtfertigter Bereiche-der Umstellung unterliegt.
as Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne auch den,Wert des zurückgelassenen Heus und Strohs in .Anrechnung bringen. Per der Klägerin in Höhe des Pachtzinses zugebilligte Betrag umfasse den Wert sämtlicher Nutzungen abzüglich der Verwendungen. Wenn daher Nutzungen in Natur herausgegeben worden seien, sei deren
 Wert anz ters ein verstand Anlaß5 zweifeln
-:17'
ürechnen, Der Wert des zurückgelassenen Rauhfut-ehließlich eines Postens Spreu sei von den Sach-gen auf 2131 DM geschätzt worden« Es bestehe kein der .Angemessenheit dieses Schätzungswerts zu
 an
Die Das auf zungenj so muß d
dagegen erhobenen Angriffe sind nicht begründet, dem Hof gewonnene Heu und Stroh gehört zu den Nut-und wenn diese unmittelbar zurückgegeben werden? er Wert nicht durch Zahlung getilgt werden0
4o- Das Berufungsgericht kommt nun hinsichtlich der Nutzungen zu folgender Abrechnungs
 Was lieh gül s o hab e i unter G de Zahlun
1
2r:	1'
die Höhe der vom Beklagten auf Grund des vermeint-
igen Pachtvertrags erbrachten Leistungen betreffe?
er Beklagte in dem vor dem Amtsgericht Vilsbiburg
265/50 geführten Rechtsstreit der Parteien folgen-
gen behauptets
 Yor der ¥ährungsumStellung*
( a) am 1*7*1946 Entschädigung an	1	500,-	BI
( b) am 17-1o 1947 PachtSchillingrestzahlung	700c- "
c) am 13»2,1948 HalbJahresrate
d)	für von ihm vorgenommene Bauarbeiten insgesamt
 ach der Währungsumstellungn
e)	am 22,6,1949
f)	für Dreschinaschinenreparatur
g)	Arbeitslohn für Schweinestallneubau
h)	Brunnenreparatur
i)	3 Tage Bewachung des Hofes
1100 c - n
1 523,93"
1 100 ..- VI 287,54" 24b- ” 68,50"
-18 -
Die Klägerin hafte diese Leistungen teilweise bestritten
 teilweise w
Die Za sei eine Sc Steile bezal' die im - Zusan den sei.
ende sie sich gegen deren Anrechnung,
 hlung an die Erben des Vorpächters WaflHl(a) huld der. Verpächter., die der Beklagte an ihrer alt habe? jedenfalls sei sie eine Aufwendung? nmenhang mit dem Erwerb der Nutzungen entstan-
Die Au setzt yerla heren Recht geführten B Die Zahlung bestritten
 Für di dem Wert de Beklagten i also ein Üb
 Pur di hätte der gezogenen
 Pur di
fWendungen für Bauten (d) könne der Beklagte er-ngen. Der Zeuge LäHIB habe auch in dem frü-sstreit glaubhaft, den Wert der vom Beklagten aus-auten mit rund 1500 DM (richtig RM) angegeben, en von 700 RM (b) und 1100 RM ( c) seien nicht worden.
*
e Zeit vor der Währungsumstellung stunden also r Nutzungen in Höhe von 4400 RM Leistungen des n Höhe von ca. 4800 RM gegenüber, es ergebe sich er schuß zugunsten des Beklagten von 400 RM,,
e Zeit vom,1, Juli 1948 bis 50. September 1949 Pachtzins 2750 DM betragen und die vom Beklagten Nutzungen seien in gleicher Höhe zu bewerten.
ese Zeit sei eine Zahlung von 1000 DM unstreitig (Schriftsatz der damaligen Beklagten vom 25. September 1950 AG- Vilsbiburg C 265/50 Bl, 9) ; dazu kämen für bauliche Aufwendungen (oben g und h) 92,50 LM. Rechne man den Wert des zurückgelassenen Rauhfutters<und der Spreu mit 2151 LM, so ergebe sich ohne Berücksichtigung der Lreschmaschinenre-
parat 3223-, 473 35
Erben werde aber wie o
als glaubi gen
 kö
ur (oben f) eine Leistung des Beklagten von insgesamt 50 EM» Eer Beklagte habe also 400 KM = 40 EM und 0'DM mehr geleistet, als seine Schuld betragen habe,
a) Pie Revision wendet.'.sich dagegen, daß die an die des Yorpächters	gezahlten	1	500	DM	angerechnet
 Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist insoweit nicht zu erkennen. Die Auffassung der Revision ist auch, ben (Bi 11/12) dargelegt, abzulehnen, daß der Beklagte! r den Erwerb der Nutzungen im Sinne des § 990 BGB bös-g seine Aufwendungen- überhaupt nicht ersetzt verlan-nne, ■
u
fü
 Ba
rechn für die g gen h An sat ordne» erste giftet trag keine
 sion heu 3 2750 könnl all eiili könne
 be
d) Die Revision wendet sich weiter gegen die Ver-ung von rund 1500 KM aus Aufwendungen des Beklagten tuten. Sie meint, da nach § 12 des Pachtvertrags ^wohnlichen Unterhaltungskosten dem Pächter obgele-ätten, hätte geprüft werden sollen,.inwieweit die in 3 gebrachten Bauarbeiten unter diesen Begriff einzu-i seien» Nach dem Pachtvertrag sollten auch die in den drei Pachtjahren verbauten Beträge nur mit 50$ ver~ werden», Die Revision übersieht aber, daß der Pachtver-gar nicht gültig ist und daß .die Klägerin daraus also Recht e ablei ten kannc
n
Uür die Zeit nach der Währungsreform macht die Revi-geltend-, das Berufungsgericht habe nicht davon ausge-önnen, daß der Wert der Nutzungen dem Pachtzins von lf>H gl eichzusetzen sei* Die Aufv/endungen von 92 s 50 DM m auch Unterhaltungskosten sein, die der Beklagte zu tragen gehabt hätte, für Rauhfutter und Spreu der Beklagte nicht 2131 DM in Anrechnung bringenc
 Ob d überlassa leute LI'
Diese Einwendungen sind, wie bereits erörtert, nicht stichhaltig
5, Das Berufungsgericht hat weiter erwogen?. Einen Ersatz für das vom Beklagten geschlagene und verwendete Brenn holz, angeblich 72 Ster, könne die Klägerin nicht verlangen» Nach § 19 Zusatz 1 des Pachtvertrags vom 31. Juli 1946 habe der Beklagte als Pächter Brennholz bis zu dem Höchstbetrag von 30 Ster jährlich kostenlos erhalten sollen. Daraus ergebe sich, daß auch die Holznutzung in diesem Ausmaß mit dem vereinbarten Pachtzins habe abgegolten werden sollen. Sie könne daher neben der Nutzungsentschädigung nicht gesondert ersetzt verlangt werden.
Beklagte den Eheleuten Mi
3 S t e r B rennho 1 z
n habe, könne dahingestellt bleiben» Da die Ehe-auf dem Hof gegen Entgelt gearbeitet hätten.
gehöre dies noch "zu dem Wirtschaftsbedarf". Da der Beklagte das Holz selbst gefallt, hergerichtet und heimgefahren habe wäre auch nicht ein Betrag von 20 DM je Ster, sondern nur ein Bruchteil dieses Betrages als Schadensersatz oder Nut-zung sent Schädigung angemessen,* .
Selb Betrag al berücksi des Amts lung von sei» Sowöi
 st wenn man der Klägerin einen etwas höheren s Wert der Nutzungen zubilligen wollte, wäre zu ; ehtigen, daß der Beklagte im Rechtsstreit C 219/49 gerichts Vilsbiburg bereits.rechtskräftig zur Zah-000 DM Nutzungsentschädigung verurteilt worden it die Klägerin Vernachlässigung der zu dem Anwesen gehöriger!. Gebäude behaupte,, hafte der Beklagte als gutgläubiger Besitzer mindestens über den Rahmen der im Pachtver-
- PI -
trag übernommenen Verpflichtungen hinaus nicht. Im tibergabe-protdkoll vom 1„ Oktober 1949 sei festgestellt, daß der Zu-itandj der Gebäude, "soweit es Pflicht des Pächters war”, in Ordnring sei und daß größere Schäden an verschiedenen Stellen Einwandfrei erkennen ließen? daß diese Schäden schon auf Viele Jahre zurückgingen und auf große Nachlässigkeit des Besitzers selbst zurückzuführen seien* Schon der Pächter Hei habe in einem Schreiben an das Anerbengericht geklagt daß bauliche Mangel durch die Verpächter nicht behoben worden seien, und die Klägerin habe schon vor Aufzug des Beklagten auf 4as Anwesen dem Anerbengericht gegenüber immer wieder auf c|en schlechten Zustand der Gebäude hingewiesen* Es sei nicht Sache des Beklagten gewesen? diese Mängel ohne Entschädigung zu beheben* Baß über die Nichtbehebung der Schäden hinaus ein Schaden entstanden sei? sei nicht dargetan*
Im übrigen seien von 1946 bis 1948 infolge Mangels an Materialien größere Reparaturen nur schwer durchführbar gewesen* und es werde daher ein Verschulden des Beklagten kaum nachweisbar sein*
Ein
 Dagegen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben, Rechtsverstoß ist insoweit auch nicht zu erkennen*
Nut zu insb
6c, Bas Berufungsgericht fährt dann forts Außer den ngen habe der gutgläubige Beklagte nichts zu ersetzen? sondere keinen Gewinnentgang und keinen Verzugsschaden.
Die Behauptung der Klägerin? der Beklagte habe in den Pachtfahren 1947/48 und 1948/49 einen Reinertrag von je 10 000 PM erzielt? sei sicherlich weit übertriebene Ein solcher Reinertrag könne aus diesem Hof nicht erzielt werden,, In dem Rechtsstreit 1 0 5/42 LG Landshut.habe der Bauer
bJ

^en jährlichen Reinertrag mit durchschnittlich 1000 HM geschätzt, und der frühere Treuhänder Bi^Hm^hahe geäußert, der Pächter könne bei dem hohen Pachtzins keine erheblichen Ersparnisse machen. Pas könne auch 1943 und 1949.* abgesehen von möglichen Schwarzverkäufen, die nicht berücksichtigt werden dürften, nicht viel anders gewesen sein.
Pie destens sen sei, Schadens
 Pem ist nicht zu folgen» Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß der Beklagte während seiner ganzen Besitzzeit gutgläubig gewesen.sei und daß er sich nur hinsichtlich der FruchtentZiehung nicht auf § 993 BGB berufen könne, da er sich bewußt■gewesen sei, daß er die Früchte des Anwesens nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Zahlung des Pachtzinses ziehen dürfe, Pas hat aber nicht zur Folge, daß er nunmehr auch in anderer Beziehung als schlechtgläubig zu behandeln ist.
Zu
 des Bern zu berüc aus Schw nicht da
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rieht au
 Revision wendet dagegen ein, da der Beklagte rain-Jiinsichtlich der Nutzungen nicht gutgläubig gewe-hafte er auch wegen Gewinnentgangs und Verzugs-
Unrecht greift die Revision auch:die Auffassung fungsgerichts an, daß mögliche Schwarzverkäufe nicht ksichtigen seien, ganz abgesehen davon, daß Nutzungen arzverkäufen, die die Klägerin zu beweisen hätte.
rgetan sind
 Hinsichtlich des Inventars führt das Berufungsge-
s;
Pas in der Niederschrift über die Pachtübergabe vom Juli 1946 enthaltene Inventar habe der Beklagte von den Erben des Verpachters WaJHP gekaufte Er habe auch den Schätzpreis von 21 497 EM dafür bezahlte Dafür* daß dieser Vertrag mit Wa:flBwegen Sittenwidrigkeit nichtig sei* seien keine Voraussetzungen gegebene Die Erben des Vorpächters hätten
 rag auch nicht nach.§ 123 BGBangefochten« Wenn in Pachtvertrags vom 31> Juli 1946 Bestimmungen enteren* die davon ausgingen* daß der Verpächter Eigen-s Inventars geblieben sei* so könnten sich diese rigen nicht auf das von	erworbene	Inventar
 Es sei auch' noch eigenes Inventar des Verpächters n gewesen, das beim Abzug des Beklagten zurückgegeben elf
 den Verl § 2 des halten £ turner de Bestimmu: beziehen Vorhände worden s
Der zwischen den Erben	und	dem	Beklagten	abge-
schlossene Vertrag sei auch nicht nach § 139 BEB unwirksam, dem mit W£j|^^ geschlossenen Pachtvertrag der Vorbei : Pachtauflösung das Inventar habe übernehmen
 Da nach Pächter
 sollen* müsse der Verpachter* in diesem Pall der ver-
meintlic haben* d Inventar der Pach
 be Treuhänder LäMHfc* offensichtlich zugestimmt aß der neue' Pächter an Stelle des Verpächters das vom Vorpächter übernehme„	häbe	auch	in
 tübergabeniederschrift vom 1» Juli 1946 schriftlich
 bestätigt, daß er "mit vorstehcndcmRechtsgeschäft einverstand enM sei« Zur Rechtswirksamkeit des zwischen den Erben WaflK^und dem Beklagten geschlossenen Inventarvertrags sei aber die Genehmigung des Verpächters nicht nötig gewesen«
Daß	nicht	wirklicher Treuhänder gewesen sei* habe
 also keinen Einfluß auf die Gültigkeit des Vertrags über das Inventar* und die Ablösung des Inventars durch den neuen Pächter sei ein unmittelbar zwischen dem alten und dem neuen
 Pächter g
eschlossener Kaufvertrag« Es bestehe kein so en-
ger rechtlicher Zusammenhang zwischen Inventarkauf und Pachtvertrags daß die Nichtigkeit des einen die Nichtig-, keit des anderen nach sich ziehen müßte« Selbst wenn auch der Inventarvertrag und die Eigentumsübertragung nichtig .wäre,-, so wäre die Klägerin doch nicht Eigentümerin des Inventars geworden und es wäre höchstens ein Herausgabeanspruch für die Erben des WaHBB gegeben, von denen die Klägerin das Inventar noch zu erwerben hätte,
 Pie Revision hält den zwischen den Erben WaflBJfcund dem Beklagten geschlossenen Vertrag über den Erwerb des Inventars durch den Beklagten für nichtig;, einmal, weil die Witwe	unter	Bruck	gesetzt	worden	sei,	und	zu dem
 andern? weil schon das Außerachtlassen jeglicher Rücksicht auf den Ve unsittlich men, daß d des Lä
 rtragspartner bei Verfolgung eigensüchtiger Ziele sei« Es ist aber dem Berufungsgericht zuzustim-ie angebliche Gewalt und die "massiven Brohungen" und des Beklagten, denen sich die Witwe Ja|B gebeugt halbe, nur eine Anfechtung des Vertrags hätten recht-fertigen können, zu demal die Erben	von dieser Möglich-
keit nicht einmal Gebrauch gemacht haben«
Pie Revision hält den Inventarvertrag auch deshalb für nichtig, weil damit der Beklagte in das Recht des Verpächters eingegriffen habe, bei Pachtauflösung das lebende und tote Inventar zu übernehmen, und treubruchfördernde Geschäfte sittenwidrig seien, bei denen die Verletzung von Verpflichtungen, die einem Beteiligten einem Britten gegenüber
 obliegen, b Vertrag mit
 ewußt in Kauf genommen würde * Ein Beweis, daß der dem Vorpächter die Zustimmung des Verpächters
 gefunden habe, sei nicht erbracht, und die Genehmigung
 
eines sei ii
l!
vermein11 ichen Treuhänders , relevant«,
nämlich des Lai
 ies'er Einwand ist ebenfalls nicht stichhaltige. Es ist zwar richtig., daß die Hofeigentümer sich mit dem Vertrag nicht einverstanden erklärt haben, sie haben ja die vorgesehene Unterschrift verweigerte Es sind aber keine Anhaltspunkte vorhanden,, daß die Erben WattKf und der Beklagte bei Abschluß des Vertrags bewußt die Rechte der Eheleute VflHBHl vereiteln wollten, nachdem der Treuhänder, den sie: für den Vertreter der Hofeigentümer hielten und ohne Verschulden halfen durften, diesem Vertrag nicht nur ’’offenbar”, sondern wirklich zugestimmt hatte.
Lie Revision greift aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß zwischen dem Inventarverkauf und dem Pachtvertrag kein so enger rechtlicher Zusammenhang be stehe, daß die Nichtigkeit des Pachtvertrags auch die des Inventarvertrags herbeiführe0 Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erben Wafl^B auf alle Fälle aus dem Pachtverhältnis ausscheiden und durch Abgabe des Inventars von ihren restlichen Verpflichtungen aus dem Pacht vertrag frei werden sollten, rechtfertigt die Annahme der Selbständigkeit dieses Vertrags0
Lie Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, da es die Klägerin nicht veranlaßt habe, mit den Erben Wa^j^einen Vertrag abzuschließen, daß diese ihre etwaigen Ansprüche gegen den Beklagter, ab treten sollten«, Lieses Verlangen geht aber über die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 139 ZPO weit hinaus
 
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2, Bas Berufungsgericht führt weiter auss Der Beklagte sei allerdings verpflichtet gewesen* das Inventar hei Beendigung des Pachtverhältnisses* jedenfalls hei seinem Abzug vom Hof* den Verpächtern zu dem Kauf anzuhieten» Wenn dies auch nicht ausdrücklich In den Verträgen ausgesprochen gewesen sei*. so sei der Ablpsungsvertrag mit den Erben WajHK mit der stillschweigenden Bestimmung geschlossen worden* daß der Erwerber hei Beendigung des Pachtverhältnisses das^Inventar zu dem Rückkauf anbieten müsse-, Biese Verpflichtung sei sinngemäß auch für den Pall gegeben* daß es zu einem wirksamen Pachtvertrag nicht komme und der Beklagte aus diesem Grund wieder vom Hof abziehen müsse.
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 Klägerin bestreite nicht* daß der Beklagte dieser ung vor und nach seinem Abzug vom Hof nachgekommen meine aber* die Verpflichtung habe schon vor der ir.stellung bestaiiden und der Beklagte müsse daher feines Verzugs den Schaden ersetzen* der dadurch ent-ei* daß sie nun einen BM-Betrag zu dem Erwerb hätte müssen. Biese Auffassung sei nicht zutreffende nn eine Verpflichtung zu dem Verkauf des Inventars der Währungsumstellung bestanden hätte, so habe Beklagte in einem angesichts der schwierigen Rechtschuldbaren Irrtum über die Pälligkeit dieser Schuld Verzug setze aber regelmäßig Verschulden des Schuld-us. Bei unverschuldetem Rechtsirrtum hafte der nichts
 Schuldner
Zudem sei der Beklagte nur gegen Zahlung des Schätzwerts zur Übereignung und Herausgabe des Inventars verpflichtet gewesen. Die Klägerin behaupte zwar jetzt, sie und ihr Mann hätten das Geld für die Bezahlung des Kauf-
Preises -vor der Währungsumstellung aufgebracht und den Kaufpreis, bezahlt. Es sei aber sehr zweifelhaft, ob sie dies ohne Prozeß getan hätten, da sie sich früher auf den Standpunkt gestellt -hätten, sie seien auf Grund des Pachtvertrags Eigentümer des gesamten Inventars» Sie hat- , ten den Schätzungspreis auch nicht angeboten» Es sei auch ihren eigenen Angaben zu entnehmen., daß sie das Geld zu dem größten leil erst hätten beschaffen müssen» Ohne hypothekarische 'Sicherheit hätten sie den Betrag kaum erhalten., so daß sie auch heute noch eine Schuld, wenn'auch teilweise als Hypothekengewinnabgabe, leisten müßte.
Nach] der Währungsumstellung hätten sich die Eigentümer nicht zu deml Rückkauf des Inventars erboten» Sie seien dazu auch gar nicht in der Lage gewesen. Andererseits stehe fest, daß der Beklagte das Inventar zu dem Kauf angeboten habe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der geforderte Betrag angemessen 'gewesen sei, denn die Eigentümer hätten jede Leistung abgelehnt und die Zurücklassung der Inventarstücke schlechthin verlangt». Dazu sei der Beklagte ohne Zahlung des Schätzungswerts nicht verpflichtet gewesen»
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 Eigentümern stünden also Schadensersatzansprüche ,uf Zahlung des Werts des mitgenommenen Inventars abzüglich des 10 s 1 umgestellten Reichs-arksschätzungswerts,	-	pw.,
;uf Zahlung des Schadens, der durch Wegnahme des nventars bei der Bewirtschaftung des Anwesens rv/achsen sei ,
Lie 'Revision lehnt die Gutgläubigkeit des Beklagten ab, da das Inventar entgegen der zu beachtenden Rechtsposition
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 des Verpäe Berufungsg^ über den e rungen ges eigene Ree ■bestenfalls richte stü
 ters erworben worden sei. Sie meint auch, das rieht habe bei Anwendung der Rechtsprechung schuldbaren Rechtsirrtum zu geringe Anforde-bellt. Der Beklagte, hätte sich nicht auf seine |it sauf fas sung verlassen dürfen und habe sich auf Reehtsirrtümer einiger unterer Instanzge-zen können.
Auch Es ist obeh darauf hinw sich bewuß'
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 iese Einwendungensind nicht durchschlagend.
schon darauf hingewiesen worden, daß ,nichts eist, daß der Beklagte und die. Erben WaHfe : gewesen seien, in die Rechtsposition der Ei* m unsittlicher Weise einzugreifen.
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keit beruh ist (vgl RCr sich das Re mehr mit de vielmehr d zLisetzen ( Es hat abef Tatsaclienir Irrtum nie den Irrtum
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 n auch nicht gesagt werden, das Berufungsgericht inge Anforderungen an die Entschuldbarkeit des uns gestellt,: Bas Reichsgericht ist früher in Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine unrich-sauffassung, selbst wenn sie nicht auf Fahrlässig-, in der Regel von dem Schuldner zu vertreten Z 130, 23 [28] mit weiteren Zitaten). Später hat ichsgericht dahin ausgesprochen, es halte nicht rselben Strenge an dieser Auffassung fest. Es neige 4zu,.den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum.gleich-$GZ 146, 133 [144]; 148, 225 [234]; 156, 113 [120])„ .als Voraussetzung dafür, daß der Rechtsoder furtum den Verzug ausschließe, verlangt, daß der auf Fahrlässigkeit beruhe und der Schuldner nicht zu vertreten habe* Neuerdings ist verlangt der Schuldner ohne Fahrlässigkeit mit einer ab-Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen dH in NJW 1951, 398) und daß Verzug angenommen
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werde., Auffas ZK 69/5 fall schwie
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wenn inzwischen ein Urteil ergangen ist, das die mg des Schuldners ablehnt (BGH vom 23*6.1954 II 4 in Betriebsberater 1954? 614)* Im vorliegenden das Berufungsgericht mit Hecht auf die besonders ge und ungeklärte Rechtslage hingewiesen» Bas Ober-ericht hat noch am 9» März 1949 ausgesprochen;? daß hte des Pächters dadurch nicht beeinträchtigt seien, Verwaltung^- und Verfügungsbefugnis der Eigentümer auflebe? und die Frage der Genehmigung des Pachtswar bis zu dem Tag vor dem Abzug des Pächters in der Bas Berufungsgericht hat also ohne Rechtsirrtum das n von Verzug auf seiten des Beklagten verneint.
Die Revision rügt ferner? das Berufungsurteil treffe keine Feststellung darüber? daß dem Beklagten vor der Wäh-rungsre sondern
'orm der Kaufpreis nicht hätte bezahlt werden können, die Zahlung nur für sehr zweifelhaft halte, so daß
 die unbewiesene Rechtfertigung zu Gunsten des Beklagten nicht eingreifen könne..
Nachdem aber die Entscheidung durch die Feststellung? daß ein Verzug des Beklagten nicht vorliege? getragen wird-, handelt es sich bei der Frage? ob die Bezahlung vor der Uährungsumstellung den Eheleuten V^imi möglich gewesen wäre? nur. um eine Hilfserwägung? deren Richtigkeit nicht naehgepufüft zu werden braucht.
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 Revision meint? nach der Währungsurastellung sei tar nicht ordnungsmäßig angeboten worden? da das sgericht es offengelassen habe? ob der vom Beklag-rderte Betrag angemessen gewesen sei. Eine Feststei-die Angemessenheit des geforderten Preises war dht nötig? wenn feststand? daß die Eheleute v|
die kaufsweise Übernahme des Inventars schlechthin abgelehnt hat en,
3o I'as Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin habe im ersten Rechtszug nach der Beweisaufnahme ohne nähere Angaben und ohne Beweisangebot [Bl 52 GA] behauptet, der Beklagte habe auch Inventarmitgenommen, das ihr und ihres Mannes Eigentum gewesen sei» In der Berufungsbegründung habe die Klägerin diese Behauptung ohne nähere Angaben wiederholt und erst in einem späteren Schriftsatz [Bl 114 GA] einzelne solcher Sachen auf geführt.; Dieses Vorbringen sei daher verspätet und auf das letzte Beweisangebot sei nicht weiter einzugehen,
 Die
Revision vermißt hier die Feststellung,, daß die
 Nachprüfung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hatte. Diese Verzögerung ergibt sich aber schon daraus, daß die mündliche Verhandlung vor dem Berufung^ gericht, in der der Beschluß verkündet wurde, es werde schriftlich entschieden und eine Entscheidung werde nicht vor dem 16c September 1953 ergehen, am 1, Juli 1953 stattgefunden hat und daß der Schriftsatz, in dem die angeblich der Klägerin gehörendeninventargegenstände unter Beweisantritt auf geführt wurden, erst am 3= November 1953 beim Berufungsgericht eingekommen isto Daraus ergibt sich von selbst, daß die Einziehung dieses Beweises die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, denn ohne diese nachgebrachte Einwendung war der Rechtsstreit entscheidungsreif0
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V,
der Klage ein sitte
 ie Revision macht weiter geltend, der Anspruch rin sei auch nach § 826 BGB begründet, soweit nwidriges Verhalten des Beklagten in Frage stehe.?
1 Angriff erledigt sich dadurch, daß, wie oben erör-ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht darist r
Diese: tert, getan
 Die Revision rügt endlich, daß die Eheleute L®i(richtig	siehe Bl 114 B GA) über die engebliche Bedrohung
 der Witwe'	nicht	vernommen	worden	seien. Diese Verneh-
mung war aber nicht erforderlich, da das Berufungsgericht ohne BechtsIrrtum festgestellt hat, daß eine solche Bedrohung nur zu einer Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts zwischen dem ■ Beklagten und den Erben YTajj®'geführt hätte, eine Anfechtung aber nicht erklärt wurde.
Ile Klage ist somit gegenüber dem Ehemann DflHHfe nicht begründet. Die Revision ist daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen
 Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie dem Beklagten Alfred D(HHBun& als Gerichtskosten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren entstanden sind. Die Entscheidung über die übrigen Kosten war bis zu dem Abschluß des Verfahrens gegen die Ehefrau Margarete IfHBI vorzubehalten.
■ Dr-o Tasche	Dr0	Augustin.	Dr, Oechßler
 Dr, Piepenbrock	Dr.	Freitag