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BGH · V ZR 111/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 111/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 1994 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
24MärzVogtBUNDESGERICHTSHOFRäfleAbschriftWenzelRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 111/93	BESCHLUSS vom 24. März 1994
	in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 1994 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März 1993 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000 DM
Vogt	Räfle	Lambert-Lang
 Wenzel
Schneider