Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 1994 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF V ZR 111/93 BESCHLUSS vom 24. März 1994 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 1994 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März 1993 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000 DM Vogt Räfle Lambert-Lang Wenzel Schneider