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BGH · v zr 111/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v zr 111/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1979 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Für dieses Unternehmen hatte er die erwähnten Maschinen erworben, sie in der Werkhalle aufgestellt und das Eigentum daran später auf eine Frau UiHH übertragen, die sie wiederum an den Kläger verkaufte (der Kläger hält sich auch für den Eigentümer der Maschinen). Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der der Kläger feststellen lassen wollte, daß die Maschinen nicht für die Grundschuld der Beklagten haften, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nunmehr in der Form weiter, daß er beantragt, festzustellen, die im Betriebsgelände "befindlich gewesenen" Maschinen hätten nicht für die Grundschuld der Beklagten gehaftet. Der Kläger hat für seinen neuen Antrag das notwendige Feststellungsinteresse nicht dargetan. Das Versteigerungsverfahren kann die erwähnten Maschinen nicht mehr berühren, da es aufgehoben worden ist, soweit es sich auf Zubehörstücke bezog (§29 ZVG). Der Kläger selbst geht davon aus, daß sich die Maschinen nicht mehr auf dem Betriebsgrundstück befinden (vgl. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf den Inhalt eines Schreibens des Klägers an seinen Prozeßbevollmächtigten vom 12. Dezember 1980 (das er dem Senat abschriftlich zur Kenntnis gegeben hat) an, in dem er mitteilt, die Beklagte sei allein durch die Versteigerung des Betriebsgrundstücks (ohne Maschinen) inzwischen voll befriedigt und es gehe nun nicht mehr um die Maschinen, sondern allein darum, daß der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu dem Zubehörbegriff präzisiere und die hier anstehende grundsätzliche Rechtsfrage entscheide.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 29 ZVG § 1121 BGB § 97 ZPO
WerkhalleRechtZustimmungKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 111/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Dezember 1980
H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Günter W<
Straße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Hamburg!sehe Landesbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihr Direktorium Dr. Hans Fahning, Friedrich BMWI, Dr. Klaus PM und Peter Gerhart-HaBBHBP-Platz ■, HfllH ft,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flHH -
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 1979 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Streit der Parteien geht um die Zubehöreigenschaft von zwei Maschinen, nämlich einer Kreissäge und einer Schleif- und Poliermaschine.
Der Unternehmer ¥■■■ betrieb auf einem ihm gehörigen Grundstück in H|IH|B> ^as er ^975 mit einer Werkhalle (nebst Büroteil) bebaut hatte, eine EdelstahlSchweißerei. Für dieses Unternehmen hatte er die erwähnten Maschinen erworben, sie in der Werkhalle aufgestellt und das Eigentum daran später auf eine Frau UiHH übertragen, die sie wiederum an den Kläger verkaufte (der Kläger hält sich auch für den Eigentümer der Maschinen). Die Maschinen wurden im Zusammenhang mit diesen Vorgängen zu keiner Zeit
 
aus der Werkhalle entfernt. Wunder ist in Konkurs gefallen, der Konkursverwalter hat Gebäude und Maschinen an eine andere Firma zur Nutzung überlassen. Das Unternehmen wird auf diese Weise fortgeführt.
Der Beklagten steht an dem Betriebsgrundstück eine Grundschuld in Höhe von 640 000 DM zu, aus der sie die Zwangsversteigerung betreibt, wobei sie die Auffassung vertritt, daß auch alle im Betrieb eingesetzten Maschinen als Grundstückszubehör für die Grundschuld haften. Der Kläger vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Er wollte in erster Instanz festgestellt haben, daß die Maschinen nicht Zubehör seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der der Kläger feststellen lassen wollte, daß die Maschinen nicht für die Grundschuld der Beklagten haften, zurückgewiesen.
Mit einem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Beschluß des Versteigerungsgerichts vom 27. November 1979 ist das Verfahren, "soweit es wegen Zubehörsachen am Grundstück betrieben wird", wegen Zurücknahme des Antrags aufgehoben worden.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nunmehr in der Form weiter, daß er beantragt, festzustellen, die im Betriebsgelände "befindlich gewesenen" Maschinen hätten nicht für die Grundschuld der Beklagten gehaftet. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen
 
Si
 Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil ihr jedenfalls nunmehr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Dieses Interesse ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Insoweit sind neue Tatsachen auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHZ 18, 98, 106). Der Kläger hat für seinen neuen Antrag das notwendige Feststellungsinteresse nicht dargetan. Das Versteigerungsverfahren kann die erwähnten Maschinen nicht mehr berühren, da es aufgehoben worden ist, soweit es sich auf Zubehörstücke bezog (§29 ZVG). Der Kläger selbst geht davon aus, daß sich die Maschinen nicht mehr auf dem Betriebsgrundstück befinden (vgl. auch § 1121 Abs. 1 BGB). Sein Begehren richtet sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis, ohne daß er vorgetragen hätte, inwieweit sich daraus für ihn noch Wirkungen herleiten lassen (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1977, V ZR 102/75 = WM 1978, 194, 195; BGHZ 27, 190, 196). Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte habe sich mit einer Zustimmung zur freiwilligen Versteigerung der Kreissäge schadensersatzpflichtig gemacht, läßt sich damit das erforderliche Feststellungsinteresse nicht begründen, denn es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf diesem Wege schadensersatzpflichtig geworden sein könnte. Waren die Maschinen nicht Zubehör, dann war die Zustimmung der Beklagten irrelevant; hatten sie Zubehöreigenschaft, dann blieb es der Beklagten anheim gegeben, sie aus der Grundschuldhaftung freizugeben. In beiden Fällen begründet die Zustimmung allein keine Schadensersatzpflicht.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf den Inhalt eines Schreibens des Klägers an seinen Prozeßbevollmächtigten vom 12. Dezember 1980 (das er dem Senat abschriftlich zur Kenntnis gegeben hat) an, in dem er mitteilt, die Beklagte sei allein durch die Versteigerung des Betriebsgrundstücks (ohne Maschinen) inzwischen voll befriedigt und es gehe nun nicht mehr um die Maschinen, sondern allein darum, daß der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu dem Zubehörbegriff präzisiere und die hier anstehende grundsätzliche Rechtsfrage entscheide. Es sei dazu bemerkt, daß zur Klärung abstrakter Rechtsfragen die Gerichte nicht angegangen werden können.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO).
-	Frau	Riehterin am
 Bunde sgeri cht shof Dr. Eckstein ist z.Zt. beurlaubt und Hill	kann	deshalb nicht	Hagen
 unterschreiben.
Linden
 Hill
Vogt