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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1958 vereinbarte er mit dem Beklagten, daß er sein Kaufangebot zurückziche und der Beklagte das Grundstück erwerben solle. Dafür bot ihm der Beklagte in notarieller Urkunde vom selben Tag für den Pall des Grundstückserwerbs dessen "nordwestlich gelegene rechteckige Teilfläche in einer Größe von etwa 805 qm mit dem darauf befindlichen lagergebäude auf Grund einer noch vorzunehmenden Vermessung" zürn Kauf an. Februar 1959 teilte er dem Kläger u.a. mit, daß er noch zu seinem Verkaufsangebot stehe, obwohl er nicht mehr gebunden sei. Dio Revision kann schließlich auch aus den von dem Kläger in der mündlichen Gegen die Annahme eines Auftrageverhältnisses zwischen den Parteien spricht schon, daß der Beklagte, wie sich aus der Urkunde vom 14. Oktober 1958 ergibt, zu dem Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung nicht verpflichtet war und das Verkaufsangebot nur für den Fall des Erwerbs gemacht hat. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob dio Berufung dos Beklagten auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 18. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu dom Ergebnis, daß eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Beklagten selbst nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachvortrag nicht vorliege. Es stellt dabei entscheidend darauf ab, daß die Behauptung des Beklagten unwiderlegt geblieben sei, er sei zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der Ersteigerung des Grundstücks, ohne Rücksicht auf den Formmangel bereit gewesen, dem Kläger den in Frage stehenden Grundstücksteil zu übereignen, und daß für die Richtigkeit dieser Behauptung vor allem das Schreiben dos Beklagten vom 28. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erübrigt sich bei dieser ‘Sachlage eine weitere Untersuchung der Frage, ob eine Berufung des Beklagten auf den Formmangel sittenwidrige sei. Selbst wenn der Beklagte nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, mit Rücksicht auf Treu und Glauben an sein Verkaufsangebot gebunden gewesen wäre, so wäre ein Kaufvertrag deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger das Angebot erst in der notariellen Urkunde vom 30. Das Berufungsgericht verneint auch eine Täuschung des Klägers über die Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom 18. des Beklagten allein lasse sich aber nicht folgern, daß er den Kläger über die Notwendigkeit der Formwahrung getäuscht habe. Sie meint zunächst, der Beklagte könne sich nicht auf den Formmangel der Vereinbarung vom 18. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf abstellt, der Beklagte könne nach Treu und Glauben aus der Verzögerung der Annahme des Verkaufsangebots über *jden 31. Dezember 1958 hinaus nicht ableiten, daß er nicht mehr gebunden sei, weil die für Oktober 1958 in Aussicht genommene Versteigerung des Grundstücks sich bis zu dem 18. Februar 1959 hinausgeschoben habe, ist ihr entgegcn-zuhalten, daß sich gerade durch diese Verschiebung der Versteigerung für die Farteien die Notwendigkeit einer neuen Vereinbarung ergab und* deshalb aus der Verschiebung der Versteigerung nichts für die Frage zu entnehmen ist, ob die Berufung des Beklagten auf den Formmangel dor Vereinbarung vom 18. Eine solche liegt auch nicht allein darin, daß der Beklagte gemeinsam mit dem Kläger die Vereinbarung vom 18. Februar 1959 sein Verkaufsangebot als fortbestehend behandelt hatte, kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil es sich hierbei nur um eine Bestätigung des formnichtigen Kaufvertrags handelt, eine solche aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt (BU S. 6, 11) auf den Unterschied hingewiesen zwischen den Verträgen, bei denen überhaupt keine notarielle Beurkundung erfolgt sei und denen, in welchen Formfehler der Beurkundung begangen worden seien; hier habe sich aber der Beklagte notariell zur Veräußerung des Grundstücks verpflichtet, und .es sei nur die Aufhebung der Befristung nicht in der Form des § 313 BGB erfolgt; deshalb könne hier anders als in dem Fall, wo der Veräußerer sich überhaupt nicht zur Veräußerung des Grundstücks notariell verpflichtet habe, eine Untragbarkeit der Ablehnung einer Bindungswirkung bejaht werden. Dezember 1958 gesetzten Annahmefrist ihre V/irkung verloren hat, nur um die Frage, ob der Beklagte sich auf den 'Formmangel der Vereinbarung vom 18. rung des Beklagten anbetrifft, er werde zu der getroffenen Vereinbarung stehen, so kann uneingeschränkt der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, eine solche wiederholte Zusicherung sei rechtlich nichts anderes als eine Bestätigung des formhichtigen Verkaufsangebots und könne daher keine, stärkere Rechtswirkung erzeugen als dieses selbst Im Übrigen bestehen auch gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken, dem Beklagten könne eine Berufung darauf, daß ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, auch schon deshalb nicht versagt werden, weil der Kläger das Verkaufsangebot, falls der Beklagte an dieses nach Treu und Glauben zunächst gebunden gewesen sei, nicht innerhalb einer nach den Umständen zu bemessenden angemessenen Frist angenommen habe. Gerade aus diesem Grunde wäre der Kläger gehalten gewesen, das Verkaufsangebot alsbald nach dem Empfang des Schreibens des Beklagten vom 28. Die Revision rügt weiter Verletzung des § 551 Hr. 7 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB, auf.den die Klage ebenfalls gestützt worden sei, geprüft habe. Das Berufungsgericht führt nämlich ausdrücklich aus, daß bei dieser Sachlage (ursprüngliche Bereitschaft des Beklagten zur Übertragung des ToilgrundStücks) sich eine weitere Untersuchung der Damit hat das Berufungsgericht zu dem in dem Tatbestand seines Urteils auch aufgeführten Vortrag des Klägers zu § 826 BGB Stellung genommen, so daß von einer fehlenden Begründung im Sinne dos § 551 Nr. 7 ZPO nicht gesprochen werden kann. Im übrigen versagt die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift, wenn, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ein selbständiger Rechtsbehelf zwar vorn Berufungsgericht nicht ausdrücklich beschieden, seäno Verneinung aber, wie hier, den Gründen des Berufungsurteils zu entnehmen ist (RG JW 1934, 2140). Dio Revision meint schließlich, ein sittenwidriges, nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Auflassung des Teilgrundstücks verpflichtendes Verhalten des Beklagten ergebe sich aus folgendem durch Benennung seiner Ehefrau unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 3. 7/8), den das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe: Der Beklagte habe den Kläger bewußt und ausdrücklich von der Abgabe eines Gebots bzw. Der Kläger habe sich auf diesen Termin vorbereitet, die erforderliche Kaution von 10 $> des Gebots in bar erhoben und mit diesem Betrag den Versteigerungstermin wahrgenommen. Der Beklagte habe aber den Kläger gebeten, von der Ersteigerung abzusehen, und erklärt, daß er nach wie vor bereit sei, im Palle eines eigenen Erwerbs dem Kläger den streitigen Grundstücksteil zu überlassen, und daß er zu dem notariellen Angebot vom 14. Hoch im Verstoigerungstermin habe der Beklagte erklärt, das Grundstück werde sofort anschließend vermessen und auf den Kläger übertragen. Gerade dies hat aber das Berufungsgericht festgestellt, wenn es ausführt, es sei die Behauptung des Beklagten unwiderlegt geblioben, daß er zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der Ersteigerung des Grundstücks, ohne Rücksicht auf den Formmangel bereit gewesen sei, dem Kläger den fraglichen Grundstücketeil zu übertragen. Daß.diese Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensverstoß beruht, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil dos Klägers enthalten, war dessen Revision daher mit der Kostenfolgc dos § 97 ZPO zurückzuY/eisen.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 313 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtVereinbarungKlägerVerkaufsangebotRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet an^^^Dezember 1962 flflHfll!> Justizhauptsekretär als Urirundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit G
des.Transportunternehmers Willi Straße ,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Kaufmann Erwin S \ Straße
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten *
- Prozeßbevollanächtigter; Rechtsanwalt Br«.
hat der. V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf'die münd liehe Verhandlung vom 12. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Preitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiosen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Beide Parteien waren am Erwerb des im Grundbuch von
 Igb.Nr. 667/3 interessiert, das aus dem Konkursvermögen
 werden sollte. Dem Kläger ging es dabei vor allem um den Erwerb der Nordwestocke und dem Beklagten um den Erwerb des übrigens Teils des Grundstücks. Der Kläger hatte bereits Anfang Oktober 1958 dem Konkursverwalter ein Kaufangebot von 146 000 DH abgegeben, das in diesem Zeitpunkt das Höchstangebot war. Am 14. Oktober 1958 vereinbarte er mit dem Beklagten, daß er sein Kaufangebot zurückziche und der Beklagte das Grundstück erwerben solle. Dafür bot ihm der Beklagte in notarieller Urkunde vom selben Tag für den Pall des Grundstückserwerbs dessen "nordwestlich gelegene rechteckige Teilfläche in einer Größe von etwa 805 qm mit dem darauf befindlichen lagergebäude auf Grund einer noch vorzunehmenden Vermessung" zürn Kauf an. Das Angebot war bis zu dem 31. Dezember 1958 befristet.
Die Versteigerung fand erst am 18. Februar 1959 statt. Kurz vor ihrem Beginn einigton sich die Parteien in einem auf eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 14. Oktober 1958 gesetzten und i von ihnen unterschriebenen privatschriftlichen Vermerk dahin, daß die Befristung des Verkaufsangebots entfallen solle.
Boi der Versteigerung wurde dom Beklagten das Grundstück für 148 500 DH zugeschlagen. Mit Schreiben vom 28. Februar 1959 teilte er dem Kläger u.a. mit, daß er noch zu seinem Verkaufsangebot stehe, obwohl er nicht mehr gebunden sei.
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Band	Heft	22	eingetragenen	Grundstücks
 der Firma Erwin
KG im Oktober 1958 versteigert
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In notarieller Urkunde vom 30» Januar I960 «nhm der Kläger das Verkaufsangebot an.
Die Aufforderung des Klägers vom 8. März I960, an ihn die Toilflächo zu übertragen, lohnte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Mär2 I960 ab.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, den Beklagten zu verurteilen
a)	Zug um Zug gegen Zahlung von 16 440 DM die in der Hordv/estecko gelegene rechteckige Toilflächo von 805 q.m des Grundstückes Lgb.
Hr. 667/3 - Gemarkung Mannheim - eingetragen im Grundbuch MflHHV Band	Hef t 22, einschließ-
lich dem auf dieser Teilfläche befindlichen Lagergebäude an den Kläger aufzulassen,
b)	die ^Eintragung des Klägers als Eigentümer dieser Teilfläche in das Grundbuch zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückv/oisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizutroten, daß zwischen den Parteien wegen der Nichtbeachtung der
 
Form doc § 313 BGB ein rechtswirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Das bis zu dem 31. Dezember 1958 befristete Verkaufsangebot des Beklagten vom 14. Oktober 1958 ist erloschen, nachdem es vom Kläger nicht innerhalb der Frist angenommen wurde. Die Vereinbarung der Parteien vom 18. Februar 1959 dahin, daß die Zeitbefristung der Urkunde vom 14. Oktober 1958 entfalle, das Verkaufsangebot.des Beklagten also auch nach Ablauf! der Annahmefrist als fort-beotehend zu betrachten sei, stellt deshalb keine Fristverlängerung, sondern eine neue Fristvereinbarung und damit eine Erneuerung der Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung eines Grundstücke dar. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß die Vereinbarung vom 18. Februar 1959 der Form de3 § 513 BGB bedurfte (RG J7/ 1928, 649 Nr. 20; vgl. auch Urteil des Senats vom 11. Juli 1962,
V ZR 45/62 S. 8/9). Die von der Revision*erbetene Nachprüfung dieser Auffassung gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Palandt, BGB 21. Auf1. § 148 Anm. 3 meint, daß bei einem Vertrag dio Vertragschließenden jederzeit die Annahme-frist verlängern könnten und zwar auch noch nach Ablauf der Frist, übersieht sie, daß es in diesem Kommentar an der zitierten Stelle unter Bezugnahme auf RG J\7 1928, 649 Nr. 20 ausdrücklich heißt, daß die Verlängerung der Frist der Form des abzuschließenden Vertrags bedürfe. Da es sich hier um die Veräußerung eines Grundstücks handelt, ist dies aber dio Form des § 313 BGB. Die Revision stellt weiter darauf ab, daß Nebenabreden nicht dieser Formvorschrift unterlägen. Ob und in welchem Umfang dies zutrifft, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn die Vereinbarung der Parteien vom 18. Februar 1959 stellte, da sic dio Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung eines Grundstücks wieder begründen sollte, keine Nebenabrede dar. Dio Revision kann schließlich auch aus den von dem Kläger in der mündlichen
 
Verhandlung geltend gemachten Gesichtspunkten keinen Erfolg haben. Einer Auslegung der notariellen Urkunde vom 14. Oktober 1958 dahin, daß das Verkaufsangebot bis zur Durchführung der zunächst für Oktober 1958 vorgesehenen, dann aber auf 18. Februar 1959 verschobenen Zwangsversteigerung des Grundstücks befristet war, steht schon der Wortlaut der Urkunde entgegen, nach dem sich der Beklagte nur bis zu dem 31. Dezember 1958 gebunden hat. Im übrigen hat der Kläger das Verkaufsangebot auch nicht innerhalb einer solchermaßen verlängerten Frist, nämlich nicht unmittelbar oder angemessene Zeit nach der Durchführung der Zwangsversteigerung, sondern erst am 30. Januar i960 und damit erst nahezu ein Jahr später angenommen. Gegen die Annahme eines Auftrageverhältnisses zwischen den Parteien spricht schon, daß der Beklagte, wie sich aus der Urkunde vom 14. Oktober 1958 ergibt, zu dem Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung nicht verpflichtet war und das Verkaufsangebot nur für den Fall des Erwerbs gemacht hat. Aus diesem Grunde scheidet auch die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien aus.
Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob dio Berufung dos Beklagten auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 18. Februar 1959 eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Es geht dabei zutreffend von der Rechtsprechung des Senats dahin aus, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 242 BGB nur gegeben sind, v/onn nach dem bisherigen Verhalten des einen Vertragsteils (aber auch beider Vertragsteilc) und der infolgedessen oingetretenen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse oine befriedigende Regelung dor Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar scheint und wenn weiter die Nichtanerkennung dos wogen Formmangels nichtigen Kaufvertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht aber nur zu einem harten
 
Ergebnis führen würde (BGHZ 12, 286, 304; 16, 334, 336/337; 20, 338, 344/345; 23, 249, 255; 29, 6, 10/11; IM BGB § 313 Nr. 13; vgl. ferner Urteil vom 21. Juni 1961,
V ZR 194/59, WM 1961, 1172 mit weiteren Nachweisen).
In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu dom Ergebnis, daß eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Beklagten selbst nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachvortrag nicht vorliege. Es stellt dabei entscheidend darauf ab, daß die Behauptung des Beklagten unwiderlegt geblieben sei, er sei zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der Ersteigerung des Grundstücks, ohne Rücksicht auf den Formmangel bereit gewesen, dem Kläger den in Frage stehenden Grundstücksteil zu übereignen, und daß für die Richtigkeit dieser Behauptung vor allem das Schreiben dos Beklagten vom 28. Februar 1959 spreche. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erübrigt sich bei dieser ‘Sachlage eine weitere Untersuchung der Frage, ob eine Berufung des Beklagten auf den Formmangel sittenwidrige sei. Selbst wenn der Beklagte nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, mit Rücksicht auf Treu und Glauben an sein Verkaufsangebot gebunden gewesen wäre, so wäre ein Kaufvertrag deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger das Angebot erst in der notariellen Urkunde vom 30. Januar 1960 und damit nicht innerhalb einer nach den Umständen zu be-messenden angemessenen Frist angenommen habe (RGZ 97, 2, 3/4). Das Berufungsgericht verneint auch eine Täuschung des Klägers über die Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom 18. Februar I960. Zur Begründung führt es aus: Der Kläger habe nicht einmal behauptet, daß der Beklagte ihn veranlaßt habe, vom Abschluß eines formgültigen Vertrags abzusehen. Er habe lediglich betont, daß der Beklagte die Formbedürftigkoit genau gekannt habe, ohne allerdings zu behaupten, daß er selbst eine formlose Vereinbarung als genügend angesehen habe. Aus dieser Kenntnis auf Seiten
 
des Beklagten allein lasse sich aber nicht folgern, daß er den Kläger über die Notwendigkeit der Formwahrung getäuscht habe.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
Sie meint zunächst, der Beklagte könne sich nicht auf den Formmangel der Vereinbarung vom 18. Februar I960 berufen, weil er sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf abstellt, der Beklagte könne nach Treu und Glauben aus der Verzögerung der Annahme des Verkaufsangebots über *jden 31. Dezember 1958 hinaus nicht ableiten, daß er nicht mehr gebunden sei, weil die für Oktober 1958 in Aussicht genommene Versteigerung des Grundstücks sich bis zu dem 18. Februar 1959 hinausgeschoben habe, ist ihr entgegcn-zuhalten, daß sich gerade durch diese Verschiebung der Versteigerung für die Farteien die Notwendigkeit einer neuen Vereinbarung ergab und* deshalb aus der Verschiebung der Versteigerung nichts für die Frage zu entnehmen ist, ob die Berufung des Beklagten auf den Formmangel dor Vereinbarung vom 18. Februar 1959 eine unzulässige Rechts-ausübung darstollt. Eine solche liegt auch nicht allein darin, daß der Beklagte gemeinsam mit dem Kläger die Vereinbarung vom 18. Februar 1959 unterzeichnet hat. Darauf, daß dor Beklagte in seinem Schreiben vom 28. Februar 1959 sein Verkaufsangebot als fortbestehend behandelt hatte, kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil es sich hierbei nur um eine Bestätigung des formnichtigen Kaufvertrags handelt, eine solche aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt (BU S. 7), keine stärkere Rechtewirkung erzeugen kann als das Verkaufsangebot selbst.
 
Die Revision meint ferner, der Senat habe in seinen Urteil vom 3. Dezember 1958? V ZR 28/57 (BGHZ 29? 6, 11) auf den Unterschied hingewiesen zwischen den Verträgen, bei denen überhaupt keine notarielle Beurkundung erfolgt sei und denen, in welchen Formfehler der Beurkundung begangen worden seien; hier habe sich aber der Beklagte notariell zur Veräußerung des Grundstücks verpflichtet, und .es sei nur die Aufhebung der Befristung nicht in der Form des § 313 BGB erfolgt; deshalb könne hier anders als in dem Fall, wo der Veräußerer sich überhaupt nicht zur Veräußerung des Grundstücks notariell verpflichtet habe, eine Untragbarkeit der Ablehnung einer Bindungswirkung bejaht werden. Auch damit Slum die Revision keinen Erfolg haben. Sie übersieht einmal, daß der Senat in seinem von ihr zitierten Urteil (aaO S. 11) weiter ausgeführt hat, daß der Umstand allein, daß bereits eine notarielle Beurkundung vorliege, es noch nicht rechtfertigen könne, über die Formverstöße bei der Beurkundung mit Rücksicht auf. die Yfahrung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr hinwogzusehen. Zum andern geht es hier, nachdem die notarielle 1. Urkunde vom 14. Oktober 1958 wegen des fruchtlosen Ablaufs der in ihr bis zu dem 31. Dezember 1958 gesetzten Annahmefrist ihre V/irkung verloren hat, nur um die Frage, ob der Beklagte sich auf den 'Formmangel der Vereinbarung vom 18. Februar 1959 berufen kann. Es liegt also hier gar kein Fall vor, in dem eine notarielle Beurkundung im Sinne des Urteils des Senats vom 3. Dezember 1958 bereits gegeben war.
Die Revision verweist sodann auf den durch Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 3. Januar 1961 (S. 6), daß der Beklagte beim Abschluß der Vereinbarung vom 18. Februar 1959 deren Formbedürftig-koit gekannt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe
 
dadurch, daß os diesem Beweisangebot nicht nachgegangen sei, die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers ausdrücklich berücksichtigt (BÜ S. 6), die behauptete Kenntnis des Beklagten jedoch mit irrtumsfreier Begründung als nicht ausreichend dafür angesehen, daß die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung sich als unzulässige Rechtsausübung darstcllt Es hat sich dabei zutreffend auf die Rechtsprechung dahin bezogen, daß keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört v/erden kann, wenn weiter nichts vorliegt, als daß beide Parteien bewußt oder unbewußt gegen § 313 BGB verstoßen haben (BGH Ürt. vom 14. März 1955, II ZR 238/54, 3. und vom 25. Juni 1958, VIII ZR 262/56, S. 9 jeweils unter Hinweis auf RGZ 153, 59, 6l).
Im Anschluß hieran rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei Anwendung dieses Grundsatzes verkannt, daß hier weitere Umstände vorlägen. Diese sind jedoch nicht geeignet, die Anwendung des Grundsatzes auszuschließen e Daß der Kläger sich darauf habe verlassen können, der Beklagte werde zu seinem Wort stehen, und daß der Klägerauch die Möglichkeit gehabt habe, selbst das Grundstück zu ersteigern, er aber darauf zugunsten dos Beklagten verzichtet habe, könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Kläger die nicht formgorechte Vereinbarung vom 18. Februar 1959 als gültig angesehen und der Beklagte den Kläger in einen dahingehenden Irrtum versetzt oder in einem solchen Irrtum erhalten hätte (vgl. WM 1961, 1172). Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts fehlt es jedoch schon hinsichtlich der ersten Voraussetzung an einer entsprechende Behauptung. Auch für die zweite Voraussetzung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Was schließlich, worauf die Revision ebenfalls abstellt, die wiederholte Zusiche-
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rung des Beklagten anbetrifft, er werde zu der getroffenen Vereinbarung stehen, so kann uneingeschränkt der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, eine solche wiederholte Zusicherung sei rechtlich nichts anderes als eine Bestätigung des formhichtigen Verkaufsangebots und könne daher keine, stärkere Rechtswirkung erzeugen als dieses selbst
 Im Übrigen bestehen auch gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken, dem Beklagten könne eine Berufung darauf, daß ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, auch schon deshalb nicht versagt werden, weil der Kläger das Verkaufsangebot, falls der Beklagte an dieses nach Treu und Glauben zunächst gebunden gewesen sei, nicht innerhalb einer nach den Umständen zu bemessenden angemessenen Frist angenommen habe. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 28. Februar 1959 verweisen können, in dem der Beklagte die von dem Kläger auf dem Grundstück durchgeführten Maßnahmen mit der Begründung beanstandet hat, der Kläger dürfe auf dem Grundstück dos Beklagten "keineswegs disponieren". Gerade aus diesem Grunde wäre der Kläger gehalten gewesen, das Verkaufsangebot alsbald nach dem Empfang des Schreibens des Beklagten vom 28. Februar 1959 anzunehmen.
Die Revision rügt weiter Verletzung des § 551 Hr. 7 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB, auf. den die Klage ebenfalls gestützt worden sei, geprüft habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht führt nämlich ausdrücklich aus, daß bei dieser Sachlage (ursprüngliche Bereitschaft des Beklagten zur Übertragung des ToilgrundStücks) sich eine weitere Untersuchung der
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Präge erübrige, ob eine etwaige Berufung des Beklagten auf den Pormmangel sittenwidrig sei (BU S. 6). Damit hat das Berufungsgericht zu dem in dem Tatbestand seines Urteils auch aufgeführten Vortrag des Klägers zu § 826 BGB Stellung genommen, so daß von einer fehlenden Begründung im Sinne dos § 551 Nr. 7 ZPO nicht gesprochen werden kann. Im übrigen versagt die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift, wenn, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ein selbständiger Rechtsbehelf zwar vorn Berufungsgericht nicht ausdrücklich beschieden, seäno Verneinung aber, wie hier, den Gründen des Berufungsurteils zu entnehmen ist (RG JW 1934, 2140).
Dio Revision meint schließlich, ein sittenwidriges, nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Auflassung des Teilgrundstücks verpflichtendes Verhalten des Beklagten ergebe sich aus folgendem durch Benennung seiner Ehefrau unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 3. Januar 1961 (S. 7/8), den das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe: Der Beklagte habe den Kläger bewußt und ausdrücklich von der Abgabe eines Gebots bzw. vom Erwerb des Grundstücks abgehalten. Der Kläger habe dem Konkursverwalter auf dessen Anfrage vom 7» Januar 1959 nochmals erklärt, daß er das Grundstück in der Versteigerung zu dem vereinbarten Preis von 146 000 DM erwerben werde. Der Kläger habe sich auf diesen Termin vorbereitet, die erforderliche Kaution von 10 $> des Gebots in bar erhoben und mit diesem Betrag den Versteigerungstermin wahrgenommen. Der Beklagte habe aber den Kläger gebeten, von der Ersteigerung abzusehen, und erklärt, daß er nach wie vor bereit sei, im Palle eines eigenen Erwerbs dem Kläger den streitigen Grundstücksteil zu überlassen, und daß er zu dem notariellen Angebot vom 14. Oktober 1958
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stehe. Daraufhin sei auf Wunsch des Beklagten die entsprechende Bestimmung handschriftlich in das notarielle Angebot aufgenommen worden. Hoch im Verstoigerungstermin habe der Beklagte erklärt, das Grundstück werde sofort anschließend vermessen und auf den Kläger übertragen. Ferner sei ein Immobilienhändler veranlaßt worden, dio erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchführen zu lassen.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
In den von dem Kläger behaupteten Erklärungen des Beklagten kann jedenfalls dann kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des .§ 826 BGB gefunden werden, wenn sie in dem Zeitpunkt, in,., dem sie abgegeben wurden, von der ernstlichen Absicht getragen waren, sie zu erfüllen (RGZ 117» 121, 126). Gerade dies hat aber das Berufungsgericht festgestellt, wenn es ausführt, es sei die Behauptung des Beklagten unwiderlegt geblioben, daß er zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der Ersteigerung des Grundstücks, ohne Rücksicht auf den Formmangel bereit gewesen sei, dem Kläger den fraglichen Grundstücketeil zu übertragen. Daß.diese Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensverstoß beruht, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Soweit diese auf die wiederholten und nachdrücklichen Erklärungen des Beklagten abstollt, ist ihr weiter entgegenzuhaltcn, daß es im Wesen einer gesetzlichen Forravorschrift begründet liegt, daß, wenn die Form nicht gewahrt ist, die Erklärung des rcchtsgcachäftlichen Willens nicht verpflichtet und dies auch dann nicht, wenn der Y/iiie in besonders nachdrücklichen Worten verlautbart oder in feierlicher Form bekräftigt wird (RGZ aaO).
 
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil dos Klägers enthalten, war dessen Revision daher mit der Kostenfolgc dos § 97 ZPO zurückzuY/eisen.
Dr» Tasche	Rothe	Dr.	Preitag
 Dr» Mattern Offterdinger