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BGH · V ZR 111/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 111/60

Der Nachlaß bestand und besteht zu dem Teil in nicht oder nur schwer verwertbaren ausländischen Vermögenswerten, darunter Aktien und Grundbesitze Dem Kläger ist durch rechtskräftiges Peststellungsurteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 2. Nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts ist Stichtag für die Pflichtteilsberechnung nicht der Zeit- punkt der Todeserklärung (1947), sondern der des Todes des Erblassers (§ 2311 BGB); das ist nach der durch die Todeserklärung begründeten (§9 VerschG) und nicht widerlegten Vermutung der dort als Todeszeitpunkt festgestellte 24. Demgemäß bewertet das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum die unter Nr. 2 bis 5 seiner Urteilsgrlinde aufge» führten Nachlaßteile: den Schweizer Villenbesitz mit mindestens (90 000 sfr, nach dem amtlichen Devisenkurs vom Todestag umgerechnet auf) 52 155 RM, das italienische Vermögen (Anteil des Erblassers an einem anderen Nachlaß) mit dem (am 4. Bas Berufungsgericht setzt noch einen von den Beklagten geltend gemachten Betrag von rund 15 000 RM/BM für Kosten der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ab und kommt so zu einem Nettonachlaßwert von (mindestens) 113 536 RM/BM und zu einem hieraus sich errechnenden Pflichtteilsbetrag (1/8) von mehr als dem Klagbetrag (rund 14 000 RM/BM). Bie Revisionsrügen richten sich gegen die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Zahlungen von zusammen über rund 30 000 RM/BM behandelt hat. Bieser Parteivortrag ist allerdings, worauf die Revision hinweist, im Tatbestand des Berufungsurteils nicht ausdrücklich erwähnt; das Oberland esgericht hat ihn jedoch durch die allgemeine Verweisung auf die. Inhaltlich lautet es auf Feststellung, daß der Kläger gegen die heutige Erstbeklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 von dessen Nachlaß hat (Bl. 1 der Akten 1 C 132/51 des Amtsgerichts Lüdenscheid). Begründung seiner damaligen Klage erklärte, er lasse sich die in der dortigen Anlage aufgeführten Zahlungen (28 477, 26 R# und 1 250 LM) auf die Höhe seines Pflichtteilsarispruchs anrechnen, kann von Bedeutung sein für die Frage, ob einem unbeschränkten Gebrauchmachen von jenem Urteil die Arglisteinrede entgegenstehen könnte (darüber e. wegen und noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, überdies vom Kläger auch ausdrücklich geltend gemacht worden (Berufungserwiderung GA 95)» Sie bewirkt, daß die Beklagte sich grundsätzlich nicht auf ein Erlöschen des Anspruchs (§ 362 BGB) durch Erfüllungshandlungen berufen kann, die zeitlich vor der dem Versäumnisurteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 2. September 1958 (GA 86/87), ihm ist der Kläger alsbald entgegengetreten mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des früheren Urteils und die sachliche Unbegründetheit der Anrechnung (Beru^ fungsantwort GA 95/96). Das Oberlandesgericht führt auss der Kläger habe aus dem Verkauf des Schmucks und der Wertpapiere "einen Teilbetrag” von insgesamt 31 135 RM(/DM) erhalten; dieser Betrag sei "in Anrechnung auf den Pflichtteil zur insoweit vorweggenommenen und abgesonderten Erledigung wegen des verkauften Schmuckes gezahlt und vom Kläger angenommen" worden. Eine darartige Annahme steht nicht damit in Widerspruch, daß sich der Pflichtteilsanspruch rechtlich nicht,auf die einzelnen Nachlaßgegenstände, sondern auf den Wert des Nachlasses im gesamten bezieht; denn zu seiner Errechnung in tatsächlicher Hinsicht ist die Bewertung der einzelnen Nachlaßgegenstände unvermeidlich (allerdings auch die Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten als Passivposten; in dieser Hinsicht ist jedoch von dem Beklagten kein Einwänd erhoben). Auf diese Lebenserfahrung sowie den späten Zeitpunkt der abweichenden Darstellung der Beklagten (oben a) hat das Berufungsgericht seine Überzeugung ersichtlich gegründet; einer weiteren Begründung bedurfte es entgegen der Rüge der Revision nicht. Die Annahme einer auf jenen Nachlaßteil beschränkten Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs setzt auch nicht notwendig voraus, daß der Y/ert oder der Erlös jener Nachlaßgegenstände (Schmuckstücke und Wertpapiere) das Achtfache der an den Kläger geleisteten Zahlungen betragen hat (was der Kläger allerdings der Sache nach mit seiner Bezugnahme auf verschiedene im Bericht des früheren Testamentsvollstreckers vom lo April 1947 enthaltene Einzelangaben geltend macht; vgl. Vielmehr ist durchaus denkbar, daß durch Vereinbarung zwischen Pflichtteilsgläubiger und Pflichttel^sschuld-ner der Nachlaß oder einzelne Teile davon für die*Pflichtteilsbe-rechnung über ihren angenommenen tatsächlichen Wert hinaus bewertet werden, zu demal in jenen Jahren, wo eine sichere objektive Bewertung kaum möglich war und das an den Kläger gezahlte Geld keinen großen Wert hatte. Deshalb ist es mit jener Anhahme von der gegenständlich beschränkten Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs auch nicht unvereinbar, wenn das Berufungsgericht die Bewertung jener verkauften Gegenstände im Anschluß an die Erörterung jener Zahlungen von 31 135 RM/DM nur mit «hiernach zu demindest« demselben Betrag annimmt. Von diesem Standpunkt aus ist es allerdings mißverständlich, wenn das Berufungsgericht bei der Berechnung des der Klagforderung zugrunde zu legenden Nachlaßwerts den Wert jener Schmuckstücke und Wertpapiere mit 31 135 RM/DM den sonstigen Nachlaßaktiven (Nr. 2 bis 5, zusammen 128 536 RM) hinzuzählt und den gleichen Betrag ” wegen entsprechender Zahlung« von der Gesamtsumme (159 671 RM) wieder als Passivposten abzieht, statt den genannten Betrag richtigerweise weder auf der, Aktiv- noch auf der Passivseite zu berücksichtigen. Da das Berufungsgericht auch im übrigen keinen Rechts-irrtum zu dem Nachteil der Revisionskläger erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 1 zpq als unbegründet zurückzuwejsen.

Zitierte Normen: § 2311 BGB § 9 VerschG § 242 BGB § 18 UStellungsG § 313 ZPO § 21 VAG § 362 BGB
NachlaßBrPflichtteilsanspruchBerufungsgerichtZahlungGARMKläger

Volltext der Entscheidung

V ZR 111/60
Verkündet
 an^^Juni 1961
Justizhauptsekretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
020
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der ffrau Ruth
2.	des Rechtsanwalts Br« SJHHHBHI in nwmmmam* TÄfcstraße 9, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach dem verstorbenen Wilhelm Maria
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Pensionär Martin Wilhelm
 IstraßeqBP,
in N(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof« Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt;
Bic Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats-des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4. Mai I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Kläger 1st der Vater, die Erstbeklagte die Ehefrau und Alleinerbin des kriegsvermißten und am 17. Juli 1946 mit Y/irkung auf den 24. April 1942 für tot erklärten Wilhelm Maria KflHB (Erblasser). Der Zweitbeklagte ist dessen Testamentsvollstrecker. Der Nachlaß bestand und besteht zu dem Teil in nicht oder nur schwer verwertbaren ausländischen Vermögenswerten, darunter Aktien und Grundbesitze
 Dem Kläger ist durch rechtskräftiges Peststellungsurteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 2. April 1952 ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erstbeklagte in Höhe von 1/8 am Nachlaß des Erblassers zuerkannt.
Nach Erhalt von Teilleistungen in Höhe von 31 135 RM/DM (genau: 29 317,06 RM und 1 818,30 DI5) in den Jahren bis 1950 begehrt er mit der vorliegenden Klage hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags von 10 000 DM und Zins von der Erstbeklagten Zahlung, vom Zweitbeklagten Duldung der Zwangs Vollstreckung in den Nachlaß. Die Beklagten halten einen Anspruch über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus für nicht begründet, jedenfalls nicht fällig. Die Parteien streiten insbesondere um die Bewertung der einzelnen Nachlaßteile sowie den dafür maßgebenden Stichtag.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Klagabweisungsanträge weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts ist Stichtag für die Pflichtteilsberechnung nicht der Zeit-
 
punkt der Todeserklärung (1947), sondern der des Todes des Erblassers (§ 2311 BGB); das ist nach der durch die Todeserklärung begründeten (§9 VerschG) und nicht widerlegten Vermutung der dort als Todeszeitpunkt festgestellte 24. April 1942. Daran ändert nichts, daß dieser Zeitpunkt erst nach Jahren festgestellt wurde, noch daß die Nachlaßwerte bis dahin teils nicht mehr vorhanden, teils in ihrem Wert gesunken, teils schwer oder überhaupt nicht verwertbar gewor-den waren. Mit Recht verweist das Berufungsgericht hierfür auf die allerdings offen gelassenen rechtlichen Möglichkeiten eines Vertragshilfeverfahrens (vgl. BGH DM VHG § 1 Nr. 1) sowie notfalls eines Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 2, 150; 8, 347; IM BGB § 242 A Nr. 13). Infolgedessen ist der für die Pflichtteilsberechnung maßgebende Nachlaßwert in Reichsmark zu ermitteln; der sich daraus errechnende Pflichtteilsbetrag ist im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt (§18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG; BGB RGRK . 11. AUfl. § 2311 Anm. 23, § 2317 Anm. 10).
Diese Berechnungsweise legt auch das Berufungsgericht zugrunde. Wenn es dabei gelegentlich Bewertungen aus späterer Zeit heranzieht, so war das nicht nur bei den besonderen Bewertungsschwierigkeiten des vorliegenden Palles kaüin vermeidbar, sondern auch sachlich gerechtfertigt; denn das Berufungsgericht geht hierbei ersichtlich davon aus, daß diese Bewertung jedenfalls nicht hinter dem Wert am Todestag zurückbleibt. Demgemäß bewertet das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum die unter Nr. 2 bis 5 seiner Urteilsgrlinde aufge» führten Nachlaßteile: den Schweizer Villenbesitz mit mindestens (90 000 sfr, nach dem amtlichen Devisenkurs vom Todestag umgerechnet auf) 52 155 RM, das italienische Vermögen (Anteil des Erblassers an einem anderen Nachlaß) mit dem (am 4. Juni 1942 auf sein Bankkonto überwiesenen Erbausein-andersetzungs-)Betrag von 35 533 RM, das holländische Barvermögen mit mindestens (24 000 hfl, nach dem amtlichen Devisenkurs vom Todestag umgerechnet auf) 31 848 RM, das bereits
 
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vor Jahren verkaufte Schweizer Villenmobiliar (im Wege der Schätzung) mit mindestens 5 000 RM, den für die Pflichtteilsberechnung in Betracht kommenden Besitz an JG-Farben-Aktien mit mindestens (dem Nominalbetrag von) 4 000 RM.
Auch insoweit erhebt die Revision keine Rüge.
Biese Posten ergeben zusammengerechhet einen Nachlaß-wert von mindestens 128 536 RM/DM. Bas Berufungsgericht setzt noch einen von den Beklagten geltend gemachten Betrag von rund 15 000 RM/BM für Kosten der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ab und kommt so zu einem Nettonachlaßwert von (mindestens) 113 536 RM/BM und zu einem hieraus sich errechnenden Pflichtteilsbetrag (1/8) von mehr als dem Klagbetrag (rund 14 000 RM/BM).
II.
Bie Revisionsrügen richten sich gegen die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Zahlungen von zusammen über rund 30 000 RM/BM behandelt hat.
Biese Zahlungen wurden unstreitig in den Jahren bis 1950 geleistet aus dem Erlös von Schmuck und einigen Wertpapieren, die zu dem Nachlaß gehörten und bis dahin verkauft worden waren. Nach der Behauptung des Klägers stellten sie den ihm gebührenden 1/8-Anteil an jenem Erlös dar (GA 40, 96, 119, 136, 153/55, 184, 190/91); nach der Behauptung der Beklagten in zweiter Instanz waren sie Abfindungszahlungen auf den Pflichtteil überhaupt mit der Wirkung, daß der Kläger damit für seinen Pflichtteilsanspruch in voller Höhe abgefunden sei (GA 87, 179, 188). Bieser Parteivortrag ist allerdings, worauf die Revision hinweist, im Tatbestand des Berufungsurteils nicht ausdrücklich erwähnt; das Oberland esgericht hat ihn jedoch durch die allgemeine Verweisung auf die. vorbereitenden Schriftsätze am Ende seines Tatbestands in genügender Weise herangezogen.
1
 
Die Behandlung dieses Einwands durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden«
a) Soweit sich das angefochtene Urteil gegen die Erstbe-klagte richtet, trifft die Entscheidung schon aus einem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Grunde zu. Lie beklagte Erbin kann sich nämlich (anders als der mitbeklagte Testamentsvollstrecker, vgl. RGZ 1099 1^6 und Stein/Jonas/Schönke,
ZPO 17. Auf1. § 327 I zu Fußn. 3) infolge der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils von 1952 im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen, daß der eingeklagte Pflichtteileanspruch infolg* jener Zahlungen von rund 30 000 RM/LM erloschen sei.
I
Zeitlich liegt dieses Urteil nach jenen Zahlungen. Inhaltlich lautet es auf Feststellung, daß der Kläger gegen die heutige Erstbeklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 von dessen Nachlaß hat (Bl. 1 der Akten 1 C 132/51 des Amtsgerichts Lüdenscheid).
Lieser Ausspruch ist wortlautmäßig eindeutig in dem Sinne, daß der Pflichtteilsanspruch uneingeschränkt besteht. La es sich um ein in abgekürzter Form hergestelltes Vefsäumhisurteil handelt (§ 313 Abs. 3 ZPO, vgl. Bl. 2 der genannten Vorprozeßakten), fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß das damalige Gericht den Ausspruch seinem Sinne nach gegenüber dem Wortlaut habe irgendwie einschränken wollen. Laß der Kläger in der	^
Begründung seiner damaligen Klage erklärte, er lasse sich die in der dortigen Anlage aufgeführten Zahlungen (28 477, 26 R# und 1 250 LM) auf die Höhe seines Pflichtteilsarispruchs anrechnen, kann von Bedeutung sein für die Frage, ob einem unbeschränkten Gebrauchmachen von jenem Urteil die Arglisteinrede entgegenstehen könnte (darüber e. unten); es kann aber nicht zu einer inhaltlichen Beschränkung des Urteilsausspruchs und seiner Rechtskraftwirkung in objektiver Hinsicht führen. Lie materielle Rechtskraft eines Urteils ist nach jetzt wohl allgemeiner Meinung (BGH Urteil vom 16. Januar 19<Ü, I ZR 3/50;
LM Nr. 2 zu § 21 VAG unter III; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Lezember I960, MLR 1961, 542) von Amts
 
wegen und noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, überdies vom Kläger auch ausdrücklich geltend gemacht worden (Berufungserwiderung GA 95)» Sie bewirkt, daß die Beklagte sich grundsätzlich nicht auf ein Erlöschen des Anspruchs (§ 362 BGB) durch Erfüllungshandlungen berufen kann, die zeitlich vor der dem Versäumnisurteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 2. April 1952 stattfanden (vglo § 767 Abs«,
2 ZPO sowie RGZ 12, 143, 146; 117, 66, 68; Rosenberg, SJZ 1950,
313 unter III mit weiteren Nachweisen).,
Der Berufung des Klägers auf die Rechtskraft jenes Versäumnisurteils steht auch nicht etwa der Arglisteinwand (§ 826 BGB) entgegen* Der Kläger hat den jetzt eingeklagten Pflichtteilsanspruch niemals (auch) auf jene Nachlaßgegenstände bezogen, aus deren Verkaufserlös er jene Zahlungen erhalten hat, vielmehr ausschließlich auf andere Nachlaßteile gestützt (s. unten b). Obwohl der Kläger bereits in erster Instanz bei seiner Parteivernehmung am 12* Juli 1957 von sich aus den Kernbetrag jener Zahlungen (rund 30 000 RM/DM) ausdrücklich erwähnt und als seinen (unmittelbar zuvor mit 1/8 bezifferten) Anteil an jenem Verkaufserlös bezeichnet hatte (GA 40), haben die Beklagten in erster Instanz weder schriftsätzlich noch in dem auf jene ParteiVernehmung folgenden, ausführlich protokollierten Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Landgerichts die Anrechnung jener Zahlungen auf den jetzt eingeklagten £eil des Pflichtteils verlangt, sondern sich wiederholt detö Grunde nach zur weiteren Befriedigung des Klägers bereit erklärt (vgl«, S. 6 der Sitsungsniederachrift vom 26- Oktober 1957 GA 51, So 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.12.1957 GA 55); ein Anrech-nungsverlangen enthält erstmals die Berufungsbegründung vom 12. September 1958 (GA 86/87), ihm ist der Kläger alsbald entgegengetreten mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des früheren Urteils und die sachliche Unbegründetheit der Anrechnung (Beru^ fungsantwort GA 95/96). Wie sein Gesamtvortrag ergibt, betrachtet der Kläger jene Zahlungen von vornherein nur als Abgeltung seines.Pflichtteilsanspruchs insoweit, als dieser sich auf jene veräußerten Nachlaßgegenstände bezog. Für eine Arglist in seinem Verhalten liegt deshalb kein Anhaltspunkt vor.
 
b) Der Erfüllungseinwand scheitert jedoch such beim Zweitbeklagten, und zwar daran, daß ihn das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum flir sachlich unbegründet ansieht. Das Berufungsurteil ist allerdings in diesem Punkt nicht sonderlich klar, immerhin aber noch hinreichend auslegbar.
Das Oberlandesgericht führt auss der Kläger habe aus dem Verkauf des Schmucks und der Wertpapiere "einen Teilbetrag” von insgesamt 31 135 RM(/DM) erhalten; dieser Betrag sei "in Anrechnung auf den Pflichtteil zur insoweit vorweggenommenen und abgesonderten Erledigung wegen des verkauften Schmuckes gezahlt und vom Kläger angenommen" worden. Damit folgt das Berufungsurteil der Darstellung des Klägers, wonach jene Zahlungen nur denjenigen Teil des Pflichtteilsanspruchs erfüllen sollten, der der: wertmäßigen Beteiligung des Klägers (1/8) an jenem versilberten Teil des Nachlasses (insbesondere Schmuck) entsprach, während der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich der übrigen Nachlaßwerte davon nicht berührt wurde.
Eine darartige Annahme steht nicht damit in Widerspruch, daß sich der Pflichtteilsanspruch rechtlich nicht,auf die einzelnen Nachlaßgegenstände, sondern auf den Wert des Nachlasses im gesamten bezieht; denn zu seiner Errechnung in tatsächlicher Hinsicht ist die Bewertung der einzelnen Nachlaßgegenstände unvermeidlich (allerdings auch die Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten als Passivposten; in dieser Hinsicht ist jedoch von dem Beklagten kein Einwänd erhoben).
Bei den besonderen Schwierigkeiten der Nachlaßverwertung im vorliegenden Palle lag auch eine zeitlich gestaffelte Abwicklung des Pflichtteilsanspruchs durchaus nahe. Auf diese Lebenserfahrung sowie den späten Zeitpunkt der abweichenden Darstellung der Beklagten (oben a) hat das Berufungsgericht seine Überzeugung ersichtlich gegründet; einer weiteren Begründung bedurfte es entgegen der Rüge der Revision nicht.
Die Annahme einer auf jenen Nachlaßteil beschränkten Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs setzt auch nicht notwendig
 voraus, daß der Y/ert oder der Erlös jener Nachlaßgegenstände (Schmuckstücke und Wertpapiere) das Achtfache der an den Kläger geleisteten Zahlungen betragen hat (was der Kläger allerdings der Sache nach mit seiner Bezugnahme auf verschiedene im Bericht des früheren Testamentsvollstreckers vom lo April 1947 enthaltene Einzelangaben geltend macht; vgl. GA 135/36 i.V.m. 153/55: Armband 35 000 RM, Brillantring 59 500 RM, Siegelring, Onyx u.a.$ s. auch den Hinweis des Landgerichtsurteils - S. f. - , daß der Zweitbeklagte gegen seinen Vorgänger in der Testamentsvollstreckung wegen der Aneignung von Schmuckstücken einen Arrest in Höhe von 150 000 DM erwirkt habe). Vielmehr ist durchaus denkbar, daß durch Vereinbarung zwischen Pflichtteilsgläubiger und Pflichttel^sschuld-ner der Nachlaß oder einzelne Teile davon für die*Pflichtteilsbe-rechnung über ihren angenommenen tatsächlichen Wert hinaus bewertet werden, zu demal in jenen Jahren, wo eine sichere objektive Bewertung kaum möglich war und das an den Kläger gezahlte Geld keinen großen Wert hatte.
Deshalb ist es mit jener Anhahme von der gegenständlich beschränkten Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs auch nicht unvereinbar, wenn das Berufungsgericht die Bewertung jener verkauften Gegenstände im Anschluß an die Erörterung jener Zahlungen von 31 135 RM/DM nur mit «hiernach zu demindest« demselben Betrag annimmt.
Von diesem Standpunkt aus ist es allerdings mißverständlich, wenn das Berufungsgericht bei der Berechnung des der Klagforderung zugrunde zu legenden Nachlaßwerts den Wert jener Schmuckstücke und Wertpapiere mit 31 135 RM/DM den sonstigen Nachlaßaktiven (Nr. 2 bis 5, zusammen 128 536 RM) hinzuzählt und den gleichen Betrag ” wegen entsprechender Zahlung« von der Gesamtsumme (159 671 RM) wieder als Passivposten abzieht, statt den genannten Betrag richtigerweise weder auf der, Aktiv- noch auf der Passivseite zu berücksichtigen. Aber das ist ersichtlich nur ein Vergreifen im Ausdruck und beeinträchtigt nicht die früher getroffene Feststellung, wonach jene Zahlung den Fflichtteilsanspruch nur hinsichtlich des den genannten
 
Schmuckstücken und Wertpapieren entsprechenden Wertteils zu dem Erlöschen gebracht und hinsichtlich der übrigen Nachlaßwerte unberührt gelassen hat,
III.
Da das Berufungsgericht auch im übrigen keinen Rechts-irrtum zu dem Nachteil der Revisionskläger erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 1 zpq als unbegründet zurückzuwejsen.
Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Mattem	Offterdinger *
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