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BGH · V ZR 111/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 111/56

so fehlt für eine Herausgabeklage des Käufers gegen den Besitzer das Rechtsschutzbedürfnis 7 wenn der Käufer sich auf Grund eines notariellen Kaufvertrags als Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung des von dem Verkäufer erlangten Urteils erteilen lassen kann0 Dies gilt auch dann, wenn der Besitzer wegen einer Forderung gegen den Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte Aktenzeichens V ZR 111/56 . IIc Bas Versäumnisurteil des 3 c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5^ Juli 1955 wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. 21 000 RM von jüdischen Eigentümern ein Bauernhof in erworben» Nach dem ursprünglichen Vertrag vom So Februar 1938 (Bl 55 8 Or 2332/49 LG Koblenz) sollte der Bauernhof durch die Parteien gemeinschaftlich erworben werden c Auf Betreiben der Landwirtschaftsbehörden wurde jedoch der Vertrag am 7v Juli 1938 (Bl 57 Or 2332/49 LG Koblenz) dahin abgeändert, daß allein der Beklagte Eigentii-' mer des Hofes werden•sollte0 Entsprechend ist auch die Eintragung im Grundbuch erfolgt» Zur Bezahlung des Kaufpreises wurden 14 000 RM aus dem durch den Verkauf des Anwesens in erlangten Kaufpreise und der Erlös aus dem Verkauf einer zu dem Hof in gehörenden Scheune in Höhe von 4 000 RM verwendet.e, Wer die verbleibenden 1 800 RM bezahlt hat, ist unter den Parteien streitige Nach Kriegsende verlangte der Kläger von dem Beklagten eine klar festgelegte Mitbeteiligung an dem Hof in H(Hi BHBo Der hierwegen von dem Kläger eingeleitete Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 10» September 1948 (Bl 43 2 0 199/47 LG Koblenz), nach dem die Hofstelle gemeinschaftliches Eigentum der Parteien ' je zur ideellen Hälfte und die unbebauten Grundstücke nach Loszetteln hälftig geteilt werden sollten,, Der Beklagte blieb zwar weiterhin als Alleineigentümer sämtlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen« Er wurde jedoch rechtskräftig zur Herausgabe der nach der Verlosung auf den Kläger entfallenden Hälfte der unbebauten Grundstücke verurteilt xUrteile des LG Koblenz,vom 13b Oktober 1950 und des OLG Koblenz vom 9* März 1951 Bl.'57* Im Jahre 1949 leiteten die früheren jüdischen Eigentümer des Hofes bzw* deren Rechtsnachfolger gegen den Beklagten als den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein Restitutionsverfahren ein, das .mit einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil vom 23o Oktober 1955 (Bl 149p 8 Ör 2332/49 LG Koblenz) endete? durch das die Kaufverträge vom 8.0 Februar und 7- Juli 1938 einschließlich der Auflassung für nichtig erklärt wurden und der Beklagte zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches und zur Herausgabe der Grundstücke an die Restitutionsberechtigten verurteilt wurde,. ihn nach dem .Antrag des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung von 8 800 DM zu verurteilen Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger in diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen wäre In der Berufungsinstanz ist zunächst gegen den Beklagten. Per Beklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt, unter Abänderung des am 5» Juli 1955 verkündeten Versäumnisurteils ihn zur Herausgabe der im Urteilstenor aufgeführten Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 11 545 UM nebst 4 °/° Zinsen seit dem 22, Hovember 1955 zu verurteilen Da der Kläger inzwischen als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden war, hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Herausgabe der Grundstücke nicht mehr bestritten.. ses Anspruches im Verhältnis 10 s 1 komme nicht in Betracht, da es sich um einen Auseinandersetzungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Parteien handle„ In Höhe des Betrages von 9 000 DM sei der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet;, da er durch die Verfügung über die Rüekzahlungsforderung von 19 800 DM gegen die in dem Vergleich vom 10, September 1948 getroffene Teilungsvereinbarung verstoßen habe Der Kläger müsse ihm schließlich seine notwendigen und nützlichen Verwendungen auf: die zu dem Hof gehörenden Gebäude in Höhe:von 2 345 DM ersetzenc Der Kläger hat bestritten? daß die Mittel für den Erwerb des Hofes im Jahre 1938 auch nur zu dem Teil aus dem Vermögen des Beklagten aufgebracht worden seien0 Der Kaufpreis sei vielmehr ausschließlich seinem Vermögen bzwc dem seines Vaters entnommen worden. An die Vereinbarung in dem Vergleich vom 10, September 1948 sei er nach Abschluß des Restitutionsverfahrens nicht mehr gebunden gewesen. die der Beklagte seit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 23- April 1954 für den von ihm benutzten Teil der Wohn- und Wirtschaftsgebäude und für die von ihm bewirtschafteten Grundstücke zu zahlen habe. Nach § 325 Abs 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Parteien und die Personen,, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, Rechtsnachfolger in diesem Sinne ist jeder Nachfolger in das volle oder geminderte Recht des Vorgängers;, wobei es gleichgültig ist«, ob die Rechtsnachfolge auf Gesetz9 Staatsakt oder Rechtsgeschäft beruht (Baumbach-Lauterbach 24* Aufl § 322 2P0 Anm 2 B)* Da der Kläger den Anspruch auf Herausgabe der streitigen Grundstücke mit dem Vertrag vom 23, April 1954 von den früheren jüdischen Eigen tümern bzw» deren Rechtsnachfolgern erworben hat, nachdem der Beklagte bereits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts in Koblenz vom 23, Oktober 1953 zur Herausgabe der Grundstücke an diese verurteilt worden war, wirkt somit das gegen den Beklagten ergangene Versaumnisurteii auch für den Kläger mit der Folge, daß er sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilen lassen und auf Grund dieser die Herausgabe der Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben kann. Das Landgericht hat zwar in dem Vertrag vom 23- April 1954 keine Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Grundstücke gesehen. Diese aus der auch mit Wirkung für den Kläger rechtskräftigen Entscheidung des Anspruchs auf Herausgabe der Grundstücke sich ergebende Möglichkeit der Umschreibung des in dem Restitutionsverfahren gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteils schließt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende? in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Pall mußte damit gerechnet werden, daß bei der Stellungnahme des Kommentars von Staub und auch des Kammergerichts eine Umschreibung, des gegen eine Gesellschaft erwirkten Urteils nach deren Auflösung gegen die Gesellschafter bei den Instanzgerichten nicht zu erreichen und im Imschreibungs- und Vollstreckungsverfahren die Anrufung des Reichsgerichts nicht möglich war) oder wenn das im ersten Prozeß ergangene Urteil verloren gegangen ist und wegen Vernichtung des gerichtlichen Protokolls eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nach § 733 ZPO nicht erteilt werden kann (OGH BrZ 1, 2.13 [214] ~ NJW 1949, 144 Ur 1), Ein Pall dieser Art liegt jedoch hier nicht vor, Die von dem Beklagten geltend gemachte Gegenforderung die er in Höhe von 9 000 DM darauf stützt, daß der von dem Kläger mit den früheren jüdischen Eigentümern bzw, deren Rechtsnachfolgern geschlossene Kaufvertrag ein Uachzah-lungsvergleich gewesen sei und in Höhe von 2 345 UM damit begründet, daß er insoweit notwendige und nützliche Verwendungen auf die zu dem Hof gehörenden Gebäude gemacht habe, kann ein Rechtssohutzbedürfnis für die Klage schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Zurückbehaltungsrecht, das der Beklagte wegen seiner behaupteten Gegenforderung geltend macht, nicht von der Rechtskraft des auf die Klage ergehenden Urteils ergriffen werden würde (RGZ 158, 145 ~ 12 - [150]), und der Kläger deshalb, wenn er die Gegenforderung des Beklagten rechtskräftig geklärt haben will, Peststellungsklage dahin erheben muß', daß dem Beklagten die Gegenforderung nicht zusteht„ Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn der erste Vollstreckungstitel nicht ein.Urteil, sondern ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO wäre0 In diesen Fällen ist für eine Klage mit demselben Gegenstand ein Rechtsschutzbedürfnis dann gegeben. 1929 Nr 191 = HRR 1930 Nr 456; OLG Frankfurt SJZ 1947j 190; Rosenberg aaO S 386)0 Der Grund für diese andere, Einwendungen des Beklagten gegen die denselben Gegenstand betreffende Klage zulassende Rechtsprechung, wenn der erste Titel nicht ein Urteil, sondern ein Prozeß-’ vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO ist, ist darin zu erblicken, daß weder dem Prozeßvergleich noch einer vollstreckbaren Urkunde Rechtskraftwirkung zukommt (BGH NJW 1955? dem Kläger damit die Sicherheit des Urteils fehlt (Rosenberg aaO S 387) und sich deshalb für ihn das Bedürfnis nach richterlichem Urteilsspruch ergibt, wenn er mit einer Voilstreckungsgegen-klage nach § 767 ZPO rechnen muß (Y/arnRspr 1926 Nr 199)? Da der Senat keinen Anlaß hat, von dieser verschiedenen Rechtsprechung je nach dem der erste Titel einerseits ein Urteil, andererseits ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO ist«, abzuweichen, war daher ohne Eingehen auf die Sache selbst unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie geschehen zu erkennen*

Zitierte Normen: § 325 ZPO
GrundstückweisenUrteilZPOKlägerNrAcker

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nichts für die. Amtliche.. Sammlung^
Gesetze ZPO §§ 325? 727
Rechtss;atzs Hat der Verkäufer von Grundstücken gegen deren Besitzer bereits einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Herausgabe der Grund- -stücke? so fehlt für eine Herausgabeklage des Käufers gegen den Besitzer das Rechtsschutzbedürfnis 7 wenn der Käufer sich auf Grund eines notariellen Kaufvertrags als Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung des von dem Verkäufer erlangten Urteils erteilen lassen kann0 Dies gilt auch dann, wenn der Besitzer wegen einer Forderung gegen den Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte
 Aktenzeichens V ZR 111/56	.
Urteil des BGH vom 30 April Iff7 ODG Koblenz
2356 042
l
Verkündet am 3o April 1957 Symalla, jus t i z ob e rs e k re tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Eduard
 in
Beklagten; Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Vorarbeiter und Landwirt Earl
 in H
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Öechßler, Br. Piepenbrock, Br0 Rothe und Dr, Freitag
 für Recht erkannt?
Io Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. März 1956 aufgehoben0
IIc Bas Versäumnisurteil des 3 c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5^ Juli 1955 wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 23c Dezember 1954 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird«
IIIo Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die durch die Versäumnis des Beklagten vom 5c Juli 1955 veran-laßten Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen,,
Von Rechts wegen
 Tatbestands Die Parteien sind Stiefgeschwister,,
Der Kläger war seit 1932 Eigentümer eines Anwesens in
 Gemeinde	das	mit	Vertrag	vom	7o	Februar
1938 für Zwecke der Wehrmacht zu dem Preis von 21 000 RM an das Deutsche Reicht verkauft wurde (Bl 90 a GA)<, Als Ersatz für das verkaufte Anwesen wurde ebenfalls zu dem Preis von
21 000 RM von jüdischen Eigentümern ein Bauernhof in erworben» Nach dem ursprünglichen Vertrag vom So Februar 1938 (Bl 55 8 Or 2332/49 LG Koblenz) sollte der Bauernhof durch die Parteien gemeinschaftlich erworben werden c Auf Betreiben der Landwirtschaftsbehörden wurde jedoch der Vertrag am 7v Juli 1938 (Bl 57 Or 2332/49 LG
 Koblenz) dahin abgeändert, daß allein der Beklagte Eigentii-' mer des Hofes werden•sollte0 Entsprechend ist auch die Eintragung im Grundbuch erfolgt» Zur Bezahlung des Kaufpreises wurden 14 000 RM aus dem durch den Verkauf des Anwesens in	erlangten Kaufpreise und der Erlös aus dem Verkauf einer zu dem Hof in	gehörenden Scheune in
 Höhe von 4 000 RM verwendet.e, Von dem Restkaufpreis von 3 000 RM haben die Verkäufer 1 200 RM erlassen! Wer die verbleibenden 1 800 RM bezahlt hat, ist unter den Parteien
 streitige
Nach Kriegsende verlangte der Kläger von dem Beklagten eine klar festgelegte Mitbeteiligung an dem Hof in H(Hi BHBo Der hierwegen von dem Kläger eingeleitete Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 10» September 1948 (Bl 43 2 0 199/47 LG Koblenz), nach dem die Hofstelle gemeinschaftliches Eigentum der Parteien ' je zur ideellen Hälfte und die unbebauten Grundstücke nach Loszetteln hälftig geteilt werden sollten,, Der Beklagte blieb zwar weiterhin als Alleineigentümer sämtlicher Grundstücke
 
im Grundbuch eingetragen« Er wurde jedoch rechtskräftig zur Herausgabe der nach der Verlosung auf den Kläger entfallenden Hälfte der unbebauten Grundstücke verurteilt xUrteile des LG Koblenz,vom 13b Oktober 1950 und des OLG Koblenz vom 9* März 1951 Bl.'57* 77, 2 0 109/50 - 2 U 189/50)g Diese Grundstücke befinden sich auch im Besitz des Klägers a
Im Jahre 1949 leiteten die früheren jüdischen Eigentümer des Hofes bzw* deren Rechtsnachfolger gegen den Beklagten als den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein Restitutionsverfahren ein, das .mit einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil vom 23o Oktober 1955 (Bl 149p 8 Ör 2332/49 LG Koblenz) endete? durch das die Kaufverträge vom 8.0 Februar und 7- Juli 1938 einschließlich der Auflassung für nichtig erklärt wurden und der Beklagte zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches und zur Herausgabe der Grundstücke an die Restitutionsberechtigten verurteilt wurde,.
Mit notariellem Vertrag vom 23* April 1954 (Bl 5 GA) verkauften die Restitutionsberechtigten die gesamten zu dem Hof in hHHHHHI gehörenden Grundstücke zu dem Preis von 9 000 DM an den Kläger und ließen ihm die Grundstücke auf.
Gestützt hierauf verlangt der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe der Hofstelle und der dem Beklagten nach dem Vergleich vom 10. September 1948 zugefallenen Grundstücke3 Er hat beantragt?
den Beklagten zu verurteilendie folgenden im Grundbuch von HflBHBPBd dft? Bl 40 eingetragenen Grundstücke'an ihn herauszugebens
 Flur	Parzelle
1 i	19/1524
11	22/1525
1 1 < <7	23/1J26 OO'iQ
I / 17	L L i Ö 2219
47	6213
47	6214
45	5B00
45	5799
5	640
5	641
5 ;	53©
5	531
3	429
25	3179
47	81/6215
50	3850
5	639
25	3177
53	4326
35	4663
6	961
35	4664
. 5	558
17	2225
33	4307
5	553
25	3178
7	1092
i—t f	1082
5	554
33	4325
G ru nds tue ksbezeic bnu n a
Wiese in der K Wiese in der Wiese in der K Wiese im Z Wiese im Z Acker am Hi Acker am Acker an der K Acker an der K Wiese in der H Wiese in der H, Wiese in der Wiese in der H G-arten auf dem K Wiese >
Acker am H Acker am W Wiese in der H Wiese in d Acker ober dem B Acker am E Wiese im s Acker am N Wiese in der E Wiese im Z Acker ober dem B Wiese in der ?\fiese, die v Wiese in der D Wiese in der D Wiese in der H Acker ober dem
 Groß 1		8
3	,12	ar
1	,91	ar
1	,91	ar
3	,21	ar
3	0 22	ar
13	,02	ar
12	, 67	ar
9	,01	ar
11	, 50	ar
0	> 43	ar
0	>’43	ar
1	, 27	ar
0	,56	ar
3	>55	ar
0	>90	ar
11	,78	ar
8	>84	ar
0	,87	ar
3	>91	ar
11	,09	ar
8	,85	ar
4	>33	ar
8	>83	ar
0	>90	ar
4	>17	ar
11	,06	ar
2	> 56	ar
5	>31	ar
5	>55	ar
4	>32	ar
0	>63	ar
7	,06	ar
- 5
Flur	Parze11
5	555.
4	156/112
4	156
3	58/427
3	59/451
17	2220 .
47	36/6217
3	428
21	18/2703
50	6444
33	4403
50	6445
23	2892
23	2893
5	552
5	55.1
5	. 550
3	11 2/425
3	114/425
Grunds tueks be Zeichnung Wiese in der HflHHB Bebauter Hofräum mit Hausgarten BBPstraße
 Haus Nr (mit Ausnahme der bereits vom Kläger bewohnten beiden Räume links des Hauseingangs)
etc c etc, Äcker ietzt H^auf dem K|
Wiese im ZI
Acker am
 Garten auf den
 Äcker am S|
Acker in der
 Acker ober L|
Acker in der G|
Acker ober dem
 Acker ober dem
 Wiese in der Hj
 Wiese in der H(
Wiese in der Hl
 istraße
Is traße
 Straße 9
Haus garten.,
(zu letzterer Parzelle gehört ein Nutzungsrecht an dem Grundstück HpPPBBBBpCartenblatt 3 A Parzelle 113/425i eingetragen im Grundbuch von	Bd	Sl'
II Nr 1/
Größe 1? 24 ar 8 9 59 ar 0?78 ar
3„09 ar
4 9 34 ar 5959 ar 3,82 ar 1,73 ar 13,62 ar 2,62 ar 4 ?12 ar 10 ? 88 ar
6.26	ar 6,68 ar 19 24 ar 0„82 ar 0,50 ar 0,01 ar
1.27	ar
I)er Beklagte hat beantragt 7
die Klage abzuweisen» hilfsweise ?
ihn nach dem .Antrag des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung von 8 800 DM zu verurteilen
 Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger in diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen wäre
 In der Berufungsinstanz ist zunächst gegen den Beklagten. Versäumnisurteil dahin ergangen, daß der Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Heraus., gäbe der Grundstücke verurteilt wurde0
Per Beklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des am 5» Juli 1955 verkündeten Versäumnisurteils ihn zur Herausgabe der im Urteilstenor aufgeführten Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 11 545 UM nebst 4 °/° Zinsen seit dem 22, Hovember 1955 zu verurteilen
 Da der Kläger inzwischen als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden war, hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Herausgabe der Grundstücke nicht mehr bestritten.. Zur Begründung seines Zurückbehaltungsrechts hat er ausgeführt*
Bei dem zwischen dem Kläger und den Restitutionsberechtigten geschlossenen Kaufvertrag habe es sich in Wirklichkeit um einen Hachzahlungsvergieich gehandelt. Bei dem vereinbarten Kaufpreis von nur 9 000 DM für den Hof, der einen Wert von 30 000 DM habe, sei die im Jahre 1938 von den Parteien gemeinsam geleistete Zahlung von 19 800 HM (21 000 RM - 1 200 RM) berücksichtigt und verrechnet worden. Von diesem Betrag stehe ihm daher die Hälfte zu. Der Kläger habe insoweit als Hichtberechtigter über eine ihm, dem Beklagten, zustehende Forderung verfügt, so daß er ihm mindestens 9 000 DM zahlen müsse. Eine Umstellung die-
 
ses Anspruches im Verhältnis 10 s 1 komme nicht in Betracht, da es sich um einen Auseinandersetzungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Parteien handle„ In Höhe des Betrages von 9 000 DM sei der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet;, da er durch die Verfügung über die Rüekzahlungsforderung von 19 800 DM gegen die in dem Vergleich vom 10, September 1948 getroffene Teilungsvereinbarung verstoßen habe
 Der Kläger müsse ihm schließlich seine notwendigen und nützlichen Verwendungen auf: die zu dem Hof gehörenden Gebäude in Höhe:von 2 345 DM ersetzenc
 Der Kläger hat bestritten? daß die Mittel für den Erwerb des Hofes im Jahre 1938 auch nur zu dem Teil aus dem Vermögen des Beklagten aufgebracht worden seien0 Der Kaufpreis sei vielmehr ausschließlich seinem Vermögen bzwc dem seines Vaters entnommen worden. An die Vereinbarung in dem Vergleich vom 10, September 1948 sei er nach Abschluß des Restitutionsverfahrens nicht mehr gebunden gewesen. Der Beklagte habe auch bereits vorher gröblichst gegen die Vereinbarung dadurch verstoßen? daß er die Rechte der Parteien in dem Restitutionsverfahren nicht gewahrt habe? und zwar in der Absicht? ihn? den Kläger? zu schädigen. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Beklagten auch deshalb nicht zu? weil der Kläger seine Rechtsstellung von derjenigen der Resti-futionsberechtigter ableite? diesen gegenüber der Beklagten- jedoch nach Art 7 Abs III VO 120 zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt gewesen sei»
Der Beklagte habe auch keine wertsteigernden Verwendungen auf das Hausgrundstück gemachte
 
Der Kläger hat; ferner gegen eine etwaige Forderung des Beklagten mit einer auf 1 926,09 DM bezifferten Gegenforderung auf Nutzungsentschädigung aufgerechnet. die der Beklagte seit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 23- April 1954 für den von ihm benutzten Teil der Wohn- und Wirtschaftsgebäude und für die von ihm bewirtschafteten Grundstücke zu zahlen habe.
Der Kläger hat schließlich darauf hingewiesen, daß der Beklagte Von den im Jahre 1938 erworbenen Grundstücken drei Wiesenparzellen in den Orten MHHHHB un&
(frühere amerikanische Zone) behalten habe, weil die Restitutionsberechtigten auf diese Barsellen verzichtet hätten. Der Beklagte habe außerdem das gesamte Inventar, das im Jahre 1938 einen Wert von 2 000 RM gehabt habe, behalten.
Der Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Gegenforderungen bestrittene Die ?/iesenparzellen in MHB HK und GHHHBB? hinsichtlich deren die Restitutionsberechtigten ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, habe er von der hessischen Treuhandverwaltung in WHKIKI Vergleichswege gegen Bezahlung von 500 DM erhaltenD
Das Oberlandesgericht hat das gegen den Beklagten ergangene -Versäumnisurteil aufrecht erhaltene
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag in der Berufungsinstanz weitere
 Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«
Ents chei dungsgründe_£
Me Klage 1st wegen fehlenden Rechtssehutzbedürfnisses das auch noch ln der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist5 unzulässig.
Nach § 325 Abs 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Parteien und die Personen,, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, Rechtsnachfolger in diesem Sinne ist jeder Nachfolger in das volle oder geminderte Recht des Vorgängers;, wobei es gleichgültig ist«, ob die Rechtsnachfolge auf Gesetz9 Staatsakt oder Rechtsgeschäft beruht (Baumbach-Lauterbach 24* Aufl § 322 2P0 Anm 2 B)* Da der Kläger den Anspruch auf Herausgabe der streitigen Grundstücke mit dem Vertrag vom 23, April 1954 von den früheren jüdischen Eigen tümern bzw» deren Rechtsnachfolgern erworben hat, nachdem der Beklagte bereits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts in Koblenz vom 23, Oktober 1953 zur Herausgabe der Grundstücke an diese verurteilt worden war, wirkt somit das gegen den Beklagten ergangene Versaumnisurteii auch für den Kläger mit der Folge, daß er sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilen lassen und auf Grund dieser die Herausgabe der Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Das Landgericht hat zwar in dem Vertrag vom 23- April 1954 keine Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Grundstücke gesehen. Das Berufungsgericht ist jedoch, wie sich aus den Gründen seines durch das angefochtene Urteil aufreohterhaltenen Versäumnisurteils vom 5« Juli 1955 ergibt, zutreffend zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen,»
Es hat die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem in § 3 des Vertrags zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Vertragspartner entnommen? daß die Restitutionsberechtig-ten an den Grundstücken nicht mehr interessiert waren und daß der Kläger mit sofortiger Wirkung Besitzer der Grundstücke werden solltea Hinzu kommt? daß ? wie sich aus dem weiteren Inhalt des Vertrags ergibt? die Restitutionsberechtigten auf eine schnelle Bezahlung des Kaufpreises Y/ert gelegt hatten» Gegen eine Auslegung des eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nicht ausdrücklich enthaltenden Vertrags in diesem Sinne steht auch bei der Umschreibung des von den Restitutionsberechtigten gegen den Beklagten erlangten Versäumnisurteils auf den Kläger nach § 727 ZPO nichts im Wege (Stein-Jonas-Schönke 17°.Aufl § 727 ZPO Bern V)«
Diese aus der auch mit Wirkung für den Kläger rechtskräftigen Entscheidung des Anspruchs auf Herausgabe der Grundstücke sich ergebende Möglichkeit der Umschreibung des in dem Restitutionsverfahren gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteils schließt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende? denselben Anspruch betreffende Klage aus (RGZ 88? 267 [269 ]| WarnRspr.1925 Nr 74; Stein-Jonas-Schönke 17o Aufl § 325 ZPO I 1 Fußnote 4? nach Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 1, Aufl § 85 II 2 b S 387 ist die von dem Sieger des Vorprozesses oder seinem Rechtsnachfolger erneut erhobene Klage nicht wegen fehlenden Reehtsschutzbedürfnisses? sondern schon wegen der Rechtskraft des auf die erste Klage ergangenen Urteils unzulässig)0
Für eine erneute Klage mit demselben Streitgegenstand wurde allerdings das Reehtsschutzbedürfnis .bejaht? wenn?
worauf schon die Motive zu dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (Band 1 S 375/576) hinweisen, die Akten des ersten Prozesses durch Brand oder sonstige Unfälle verloren gegangen sind (RGZ 88, 267 [269])? wenn Zweifel über die Verwendbarkeit des ersten Urteils besteilen , weil ein führender Kommentar es für ungeeignet hält (RGZ 124, 146 fl 51]'? in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Pall mußte damit gerechnet werden, daß bei der Stellungnahme des Kommentars von Staub und auch des Kammergerichts eine Umschreibung, des gegen eine Gesellschaft erwirkten Urteils nach deren Auflösung gegen die Gesellschafter bei den Instanzgerichten nicht zu erreichen und im Imschreibungs- und Vollstreckungsverfahren die Anrufung des Reichsgerichts nicht möglich war) oder wenn das im ersten Prozeß ergangene Urteil verloren gegangen ist und wegen Vernichtung des gerichtlichen Protokolls eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nach § 733 ZPO nicht erteilt werden kann (OGH BrZ 1, 2.13 [214] ~ NJW 1949, 144 Ur 1), Ein Pall dieser Art liegt jedoch hier nicht vor,
 Die von dem Beklagten geltend gemachte Gegenforderung die er in Höhe von 9 000 DM darauf stützt, daß der von dem Kläger mit den früheren jüdischen Eigentümern bzw, deren Rechtsnachfolgern geschlossene Kaufvertrag ein Uachzah-lungsvergleich gewesen sei und in Höhe von 2 345 UM damit begründet, daß er insoweit notwendige und nützliche Verwendungen auf die zu dem Hof gehörenden Gebäude gemacht habe, kann ein Rechtssohutzbedürfnis für die Klage schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Zurückbehaltungsrecht, das der Beklagte wegen seiner behaupteten Gegenforderung geltend macht, nicht von der Rechtskraft des auf die Klage ergehenden Urteils ergriffen werden würde (RGZ 158, 145
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 [150]), und der Kläger deshalb, wenn er die Gegenforderung des Beklagten rechtskräftig geklärt haben will, Peststellungsklage dahin erheben muß', daß dem Beklagten die Gegenforderung nicht zusteht„
Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn der erste Vollstreckungstitel nicht ein.Urteil, sondern ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO wäre0 In diesen Fällen ist für eine Klage mit demselben Gegenstand ein Rechtsschutzbedürfnis dann gegeben. wenn der Kläger bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO rechnen muß (WarnRspr 1926 Nr 199; RG JW 1930, 148 Nr :2B - V/arnEspr. 1929 Nr 191 = HRR 1930 Nr 456; OLG Frankfurt SJZ 1947j 190; Rosenberg aaO S 386)0 Der Grund für diese andere, Einwendungen des Beklagten gegen die denselben Gegenstand betreffende Klage zulassende Rechtsprechung, wenn der erste Titel nicht ein Urteil, sondern ein Prozeß-’ vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO ist, ist darin zu erblicken, daß weder dem Prozeßvergleich noch einer vollstreckbaren Urkunde Rechtskraftwirkung zukommt (BGH NJW 1955? 345 Nr 7)? dem Kläger damit die Sicherheit des Urteils fehlt (Rosenberg aaO S 387) und sich deshalb für ihn das Bedürfnis nach richterlichem Urteilsspruch ergibt, wenn er mit einer Voilstreckungsgegen-klage nach § 767 ZPO rechnen muß (Y/arnRspr 1926 Nr 199)? zu demal die Beschränkung der Einwendungen nach § 767 Abs 2 ZPO für Prozeßvergleiche(BGH NJW 1953? 345 Nr 7) und für vollstreckbare Urkunden (§ 797 Abs 4 ZPO) nicht gilt*.
Da der Senat keinen Anlaß hat, von dieser verschiedenen Rechtsprechung je nach dem der erste Titel einerseits ein Urteil, andererseits ein Prozeßvergleich oder
 eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO ist«, abzuweichen, war daher ohne Eingehen auf die Sache selbst unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie geschehen zu erkennen*
Die IC o s t e n e nt Scheidung beruht auf §§ 91? 344'ZPO o Diu Tasche
 Rothe
DTc Oeehßler	Dr,	Piepenbrock
 Dr* Freitag