Die Übertragung von VermÖgensstUcken auf den Bayerischen Staat durch das Bayerische L.andesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung nach den angeführten Besatzungsvorschriften ist im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Uber-leitungsverträges die Haftnahme einer Besatzungsbehörde. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1953 unter Mitwirkung* des Senats* Präsidenten Dr» Tasche und der Biuidesriohter 3chuster, Dr» Rothe, Br. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckv er Wiesen, dem auch die . er sich beim Porst amt SchflMMi als dem Vertreter -des Bayerischen Forstärars um die Genehmigung zur Errichtung einer Skihütte auf staatseigenem Grund in der Nähe des Spitzingsees* Der Bau wurde 1938 errichtet* Der Kläger behauptet, er sei bei den späteren Verhandlungen mit dem Forstamt als Privatperson, nicht mehr als Vertreter der Sportgemeinschaft aufgetreten und habe den Bau mit privaten Mitteln und in persönlicher Arbeit ausgeftihrt. i£r hat vorgetragen: Die Sportgemeinschaft sei eine Parteiorganisation gewesen, nur ihr sei die Baugenehmigung erteilt worden« Da das Bauwerk nur bei völliger Zerstörung der Hauern und uer Fundamente entfernt werden könne und auch nicht zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei, stehe das Eigentum daran ihm als Grundstückseigentümer * zu« Auf eine Anfrage des Berufungsgerichts vom 1**» Kürz 1952 in dem die Zulässigkeit des Rechtsweges betreffenden 3erui:\mgsverfahrens hat'das Amt des BS-Landeskommissars unterm 3« Juni »1952 folgenden Bescheid erteilt: ; ”1« Die deutschen'Gerichte können im vorliegenden Fall volle Gerichtsbarkeit ausüben, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 3 (2) ABKG Nr. 13 insoweit als eine Entscheidung über Bestehen, Inhalt, Gültigkeit und Zweck der Anordnung des Bayer. Landesamts für Vermögenskontrolle, daß die Skihütte ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und somit durch die Errichtung Eigentum des Grundstücksbesitzers wurde, weiterhin, daß nicht der Kläger selbst, sondern die Sportgemeinschaft Abt. Skilauf der Reichsleitung der NSDAP der Bauherr der Skihütte war, wodurch letztere Gläubiger des Ersatzanspruchs wurde, sind für die deutschen Gerichte von bindender Wirkung. Alle Rechtsgeschäfte, die bis dahin nicht für ungültig erklärt oder abgeändert waren, gern, den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 58, wurden somit rechts kräftig und endgültig.** Beide Parteien haben in zweiten Berufungsverfahren, vin dem überhaupt nicht mündlich verhandelt wurde, zunächst schriftliche Entscheidung beantragt, zuletzt am 13» Mai l951+-Der Beklagte hat seine Zustimmung mit einem am 19* Februar 1955 eingegangenen Schriftsatz widerrufen, jedoch mit einem am 5. März 1955 eingegangenen Schriftsatz den Widerruf als erledigt erklärt.-Anschließend hat auch der Kläger seine Zustimmung mit Schriftsatz vom 9* März 1955? vIn Sachen......widerrufe auch ich die Zustimmung zur schriftlichen Entscheidung; doch bitte ich den Termin soweit hinauszusetzen, daß eine authentische Klärung der durch die neuere, dem Kläger günstige . Mit seiner Revision hat der Kläger beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuver- * weisen. hinsichtlich der Bigentumsfeststellüng.und des Hllfsantrage den Bescheid des US-Dandeskommissars zu Grunde gelegt, den es als nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 AHKG Nr. 13 für bindend erach tet hat. stehe somit für des Berufungsgericht, fuhrt es aus, fest, daß die Skihütte als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Beklagten in dessen Eigentum gefallen sei, daß nicht der Kläger, sondern die Sportgemeinschaft Abt« Skilauf der Reichsleitung der NSDAP Bauherr der Hütte und Gläubiger des dem Erbauer nach §§ 951, 9^6 BGB erwachsenen Berei- •• cherungSanspruchs geworden sei und daß diese Forderung auf defr Beklagten rechtswirksam übertragen worden sei, selbst wenn hinsichtlich des ursprünglich Berechtigten dem BLVW ein Irrtum unterlaufen sein sollte» Den Anspruch des Klägers auf Abschluß eines 17-jährigen Pachtvertrages verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Beklagte habe den Nachweis für den Abschluß In solchem Fall ist aber, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 15«, l*+2), das Urteil trotz des Zustellungsmangels mit seiner Verlautbarung existent gevrorden, soda£ es die Grundlage einer Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache seihst sein konnte. Ob es sich um einen xvesenblichen Verfahrensmangel handelte, der das Berufungsgericht wenigstens berechtigt hätte, die Sache an das Landgericht zurücksuverweisen (§ 539 ZPO), ist ohne Bedeutung, zu demal da die Entscheidung in der "Bache selbst auf Jeden Fall* im Sinne des $ 5*+0 ZPO sachdienlich war. Die Hevlsion erachtet jedoch weiter die Erlassung des Berufungsurteils» insbesondere mit Rücksicht auf den vorher erklärten Widerruf der Zustimmung des Klägers zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für unzulässig« In dieser Hinsicht ist 'zweifelsfrei, daß der blo£e Zeitablauf die Erklärung des Einverständnisses nicht außer Kraft setzt, auch\wenn, wie hier, zwischen dieser Erklärung und der Erlassung des Urteils mehr als 10 Monate liegen, da das Gesetz für einen derartigen Wegfall der Rechtswirksamkeit der Einverständniserklärung keinen Anhalt gibt« Das einmal erklärte Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche'Verhandlung ist aber auch, wie der Senat in seinem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 29» Oktober 1958, V ZR 158/57 entschieden hat, . Denn eine Änderung der Prozeßlage war nicht gegeben, insbesondere auch nicht dadurch, daß die Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik durch die sogenannten Pariser Verträge bevor st and, eine Rechtsänderung, von der der Kläger sich, wie die folgenden Ausführungen ergeben werden teilweise mit Recht, eine Verbesserung seiner Rechtslage versprach. 1» Die Revision erhebt auch zur Entscheidung in der Sache selbst eine Rüge» Sie weist darauf hin, daß sich das Berufungsgericht auf Grund des Bescheides des US-Landeskommis-sars vom 3» Juni 1952 in Anwendung des Art» 3 Abs. 2 Satz 3 AHKG Nro'13 der Prüfung enthalten hat, ob die Skihütte Eigen- ' tum des Klägers ist und ob im verneinenden Fall eine Forderung nach § 951 BGB dem Kläger gegen den Beklagten zusteht, obwohl das Gesetz Nr» 13 durch Art. 3 des AHKG Nr. A 3? Zutreffend‘führt die Revision aus, daß dieses Aufhebungs-gesetz nun im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des Berufungsurteils zu beachten ist (BGHZ 9? 3ei der Prüfung der demnach allein noch in Betracht Kommenden Anordnung des LAW ist zunächst festzustellen, ob das Landesamt hier als Besatzungsbehörde im Sinne des Art. 2 gehandelt hat. Der Sinn des Ausdrucks ”BesatzungsbehördefI ist in Art. 1 Abs. 5 desüberlei-tungsvertrags f?stgelegt, wobei für das Landesamt zu fragen ist, ob es eine Organisation ist, die hier im Namen der in Abs. 5 aufgezählten alliierten Dienststellen Befugnisse aus-geübt hat. Die Eigenschaft des LAVWals einer Besatzungsbehörde im Sinne des Art. 2 des Uberleitungsvertrags kann jedenfalls insoweit nicht mehr zweifelhaft sein, als das Landesamt Vermögensübertragungen ent sprechend der Kontrollratsdirektive vorgehommen hat. weiteres, daß die Forderung aus § 951 BGB insoweit wirksam auf den Beklagten übertragen worden ist, als sie vorher einer NS-Organisation zugestanden haben sollte. Diese Möglichkeit ist jedoch für!den Rechtsstreit ohne Interesse, da der Kläger dann von vornherein nicht Inhaber der Forderung gewesen wäre. Von Bedeutung für den Rechtsstreit ist jedoch möglicherweise, ob trotz der Ausdrucksweise in dem Bescheid des LAVW ,rdie Forderung der ehern. NSDAP Reichsleitung Abt. Sportgemeinschaft -Skilauf( die Forderung auch dann auf den Beklagten übertragen worden ist, wegn sie in Wahrheit dem Kläger zugestanden hatte. Für die Bejahung dieser Frage ließe sich ins Feld führen, daß der Bescheid des LAVW die Forderung als solche der NSDAP Reichsleitung schlechthin übertragen hat ohne einen Vorbehalt etwa dahin, die Übertragung geschehe für den Fall, ' daß die Forderung der NSDAP zugestanden haben sollte, ähnlich' der Forderungspfändung undv -Überweisung, ferner, daß nach dem Vortrag in der Klage der Bescheid auf ein Abhilfegesuch des Klägers erlassen worden ist. Die Übertragung ohne Rücksicht "■ auf die Inhaberschaft wäre mit der Übereignung einer Sache, die im Eigentum eines anderen als des Vollstreckungsschuldners stand, bei der Pfandversteigerung durch den Gerichtsvollzieher zu vergleichen. Anders steht es mit der in Nr. 2 des Bescheides des LAW getroffenen Feststellung, daß die Skihütte nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, d.h. daß das Grundeigentum des Beklagten sich auch auf die Skihütte erstrecke. Die Feststellung ist also auch nicht auf Grund einer (gesetzgeberischen} Maßnahme der Besatzungsbehörde - zweite Alternative in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Überleitungsvertrags " getroffen worden. Auch wenn die Feststellung nicht nur als ein * Teil der rechtlichen Begründung für die Übertragung der Forde- Die danach gebotene Prüfung, ob das Eigentum an der SkihUttfe dem Kläger oder dem Beklagten zusteht, scheitert aber auch nicht daran, daß wenigstens ein bis zur Aufhebung bindender Verwaltungsakt des LAVW in dieser Feststellung läge'; denn das LAVW handelte, wenn es eine autoritative Feststellung treffen wollte, derart außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit, daß seiner Feststellung auch ohne Aufhebung die recht-% $ Da der Anspruch auf Feststellung des Eigentums Hauptanspruch, der Zahlungsanspruch aber nur Hilfsanspruch war, demzufolge nach der jetzt maßgebenden Rechtslage Uber den Hilfsanspruch überhaupt noch nicht zu erkennen war, war trotz-der oben erörterten etwaigen Bindung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an den Bescheid des LAVW das Berufungsurteil in der Entscheidung über beide Ansprüche aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte ein darüber hinausgehender Forderungsbetrag überhaupt in Frage kommen* so wäre unter Heranziehung des Wortlauts der Übertragungsurkunde nötigenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob ein etwaiger Mehrbetrag von der Übertragung ausgenommen sein sollte oder ob das LAVW glaubte auch Über die Höhe der Forderung entscheiden zu können, oder ob es sich nur um eine der Individualisierung der* Forderung dienende Bezeichnung - handelte.
Nachschlagewerk: ja 238t 010 Amtliche Sammlung: nein KHDir 50 Art« V; AmMilRegG 58 Art« 1; Uberleitungsvertrag idF v« 30. März 1955^ BGBl II 301, 1+05, 1. Teil Art.' 1 Abs. 5» ' Art. 2 Abs. 1 Satz 1; Bay. V0 über die Errichtung des Bayeri-. sehen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung ' v. 2k* Oktober 19**6, BayBS III 592 ‘ Die Übertragung von VermÖgensstUcken auf den Bayerischen Staat durch das Bayerische L.andesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung nach den angeführten Besatzungsvorschriften ist im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Uber-leitungsverträges die Haftnahme einer Besatzungsbehörde. BGH, ürt« v. 26« November 1958 - V ZR 111/55 . LG MUnchen I - OLG München 1 * ß . L !' 1 vj®. iiA/55_ VerkUndet am 26. November 1953 Schwingen, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts-s belle Im Namen des Volkes In dam Rechtsstreit des Anton H BHHMHMl in MBHB? SBBstraße*B> « Klägers, Berufungsklägers und Bevlsionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Beobtsanvalt gegen i i l den Freistaat 3 a y e r n , gesetzlich vertreten du?eh die* Oberfinansdirehtion MBHHfc Zweigstelle MBHHh Straße B? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Dr/. \ hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1953 unter Mitwirkung* des Senats* Präsidenten Dr» Tasche und der Biuidesriohter 3chuster, Dr» Rothe, Br. .jPreitag und Dr. Mattem für Recht erkannt: . Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-rlchbs München vom 22. März 1955» den Parteien zugestellt am 2. und Js .April 1955» hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Eigentumsfeststellung und Zahlung sowie im Kostenpunkt auf-' gehoben.! In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckv er Wiesen, dem auch die . Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. i • i i i j ! \ i (i r Von Rechbs wegen Tatbestand: Der Kläger war als Adjutant des Reichsschatzmeisters ln der Reichsleitung der NSDAP tätig* Namens der "Sportgemeinschaft Abt. Skilauf der Reichsleitung der NSDAP11 bewarb , *. er sich beim Porst amt SchflMMi als dem Vertreter -des Bayerischen Forstärars um die Genehmigung zur Errichtung einer Skihütte auf staatseigenem Grund in der Nähe des Spitzingsees* Der Bau wurde 1938 errichtet* Der Kläger behauptet, er sei bei den späteren Verhandlungen mit dem Forstamt als Privatperson, nicht mehr als Vertreter der Sportgemeinschaft aufgetreten und habe den Bau mit privaten Mitteln und in persönlicher Arbeit ausgeftihrt. Bei der Genehmigung habe ihm der Vorstand des Forstamts Schfl^HBBt den Abschluß eines 30-jährigen Pachtvertrags zugesagt. Der Beklagte bestreitet diese Darstellung. Er will als Bauherrn stets die Sportgemeinschaft Abtl. Skilauf der Reichsleitung der NSDAP angesehen haben* Der Kläger macht noch geltend, daß es sich dabei um einen privaten Verein handeln sollte, dessen Gründung aber gar nicht zustandegekommen'sei. Das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung (= BLVW) hat am 28. Juni 1950 unter AZ 111 D *+30c/50, Nr. 1738 des Öbertragungsregisters für 1950 folgenden Entscheid erlassen: "1. Die Forderung der ehern. NSDAP-Reichsleitung Abt. Sportgemeinschaft-Skilauf - wegen der im Jahre 1938 auf staatsforsteigenem Grundstück Pl.Nrv 1875 in der Steuergemeinde Schliersee errichteten *Skihittte in der aus der Übertragungsurkunde ' ersichtlichen Höhe, wurde auf Grund Kontrollrats-gesetz Nr. P Art. I Anh. Ziffer 1 gemäß Art. V KHD *>0 an das” Land Bayern” üb er t r ag en” 2« Es wird festgestellt, daß es sich bei der sogenannten Skihütte mit massivem Unterbau um einen mit dem Grund und Boden der Bayer. Staatsforstverwaltung gehörigen Grundstück, fest verbundenen Bau handelt, der nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient und daher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (§§ 93, 9*f BGB). t 3. Der Lageplan der Skihütte, angefertigt am 12.10. 1938» ist von dem Architekten Dipl.Ing. Robert BflHMH||und von dem Bauherrn A. HfHHM^für die Sportgemeinschaft unterzeichnet (vgl. Akt.d. Reg.Forstamts Obb. F 2386/50). Aus dem übrigen einschlägigen Aktenmaterial der Kinisterialforst- ' Verwaltung im Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Nr. F 2973 -geht ferner hervor, daß die Duldung zur Errichtung der Skihütte seitens der Bayer. Staatsforstverwal-bung sich nicht auf Herrn Anton der sich seinerzeit ausdrücklich als SS-S turmbarm führer und Adjutant des ehern. Reichsschatzmeisters ausgab, persönlich bezog, sondern auf die von ihm vertretene Sportgemeinschaft in der Reichsleitung der NSDAP.»1 Kit Nachtragsurkunde vom 6. August 1951 zur Übertragungsurkunde I738/V vom 28. Juni 1950 hat das BLVW auch die Rechte * * und Rechtsstellung der ehern. NSDAP, Reichsleitung Abt. Spork- « gemeinschaft Skilauf in Bezug auf Inbesitznahme der bezeich-neten Skihütbe gemäß Art. V KRD 50 auf den Beklagten übertragen. ; Dep Kläger meint, er sei Eigentümer der Hütte geworden; selbst wenn diese als wesentlicher Bestandteil des Staatseigeren Bodens dem Beklagten gehört habe, stehe ihm doch ein Anspruch auf Wertersatz zu. Hit der Klage hat er beantragt, sein Eigentum an der ' Skihütte festzustellen, hilfsweise den Beklagten zur Bezahlung eines durch Sachverständigengutachten noch zu bestimmen-den Betrages an ihn zu verurteilen. De^ Beklagte hat Klagabweisung beantragt. 'tf i£r hat vorgetragen: Die Sportgemeinschaft sei eine Parteiorganisation gewesen, nur ihr sei die Baugenehmigung erteilt worden« Da das Bauwerk nur bei völliger Zerstörung der Hauern und uer Fundamente entfernt werden könne und auch nicht zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei, stehe das Eigentum daran ihm als Grundstückseigentümer * zu« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil, das durch Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist, den Rechtsweg für zulässig erklärt« Auf eine Anfrage des Berufungsgerichts vom 1**» Kürz 1952 in dem die Zulässigkeit des Rechtsweges betreffenden 3erui:\mgsverfahrens hat'das Amt des BS-Landeskommissars unterm 3« Juni »1952 folgenden Bescheid erteilt: ; ”1« Die deutschen'Gerichte können im vorliegenden Fall volle Gerichtsbarkeit ausüben, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 3 (2) ABKG Nr. 13 insoweit als eine Entscheidung über Bestehen, Inhalt, Gültigkeit und Zweck der Anordnung des Bayer. Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 28.* Juni 1950 erforderlich ist. 2. Die Feststellungen des Bayer. Landesamts für Vermögenskontrolle, daß die Skihütte ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und somit durch die Errichtung Eigentum des Grundstücksbesitzers wurde, weiterhin, daß nicht der Kläger selbst, sondern die Sportgemeinschaft Abt. Skilauf der Reichsleitung der NSDAP der Bauherr der Skihütte war, wodurch letztere Gläubiger des Ersatzanspruchs wurde, sind für die deutschen Gerichte von bindender Wirkung. Im Hinblick auf die** Beantwortung der zweiten Frage' des Gerichts ist es nicht erforderlich, eine formelle Entscheidung in Bezug auf die dritte Frage zu treffen. Um jedoch die hier aufgeworfene Frage zu klären, wird gleichfalls festgestellt, daß die Anordnung des Bayer. Lanaesemts für Vermögenskontrolle vom 28. Juni 1950 zur Übertragung des Ersatzanspruchs der ehern. Sport- gemeinschaft Abt. Skilauf der Reichsleitung der NSDAP, gegen die Bayer. Qtaatsforstverwaltung in Höhe von Eli 7 1*00,- gem. KRD Nr. 50, die Übertragung bewirkte, ungeachtet eines Irrtums hinsichtlich des Anspruchsberechtigten. Diese Anordnung ist gültig und bindend aus folgenden Gründen: Artikel II ded Gesetzes Nr. 53 ermächtigte die Besatzung^ Behörden, jegliches Rechtsgeschäft, das Eigentumsübertrar gungen gern. KRD Nr. 50 zu dem Gegenstand hatte, für ungültig zu erklären oder abzuändern. Eine andere Art der Revision war nicht genehmigt. Artikel VI KRG Nr. 53 verfügte, daß-' die Besatzungsbehörden das Datum festsusetzen hatten, an dem der Artikel II außer Kraft treten sollte. Demzufolge bestimmte der US-Hohe Kommissar, durch Ausführungsbe-stimmung Nr. 1 zu dem Gesetz Nr. 58, den 1.1.1951• AHKG Nr. A - lh setzte später den Artikel II Gesetz Nr. 58 außer Kraft. Der Zweck dieser Gesetzgebung v/ar es, jeglichen Zweifel über Eigen tum sübertragungen gern. Art. I Gesetz Nr, 58 zu beheben, indem die Vollmacht der 3eSatzungsbehörden gem? Art. II Gesetz Nr. 58 zur Ungültigkeitserklärung oder Abänderung einer solchen Übertragung surückgenommen wurde. Seit dem 1.1.1951 sind die Besatzungsbehörden nicht mehr' in der Lage, die Revision oder Aufhebung der Übertragungen nach Arc. II Gesetz Nr. 58 vorzunehmen. Alle Rechtsgeschäfte, die bis dahin nicht für ungültig erklärt oder abgeändert waren, gern, den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 58, wurden somit rechts kräftig und endgültig.** Das Landgericht hat die. Klage abgewiesen. Der Kläger hat auch gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, und beantragt, 1. testzustellen, daß die .»^... Skihütte sein Eigentum und 2. daß der Beklagte verpflichtet sei, mit ihm einen 17-jährigen Pachtvertrag abzuschließen, hilfsweise, daß der Beklagte schuldig sei, einen durch Sachverständigengutachten noch zu bestimmenden Betrag an ihn zu bezahlen. Auf neuerliche Anfrage des Berufungsgerichts hat das Amt des US-Hohen Kommissars den oben genannten Bescheid des Landes!;ofl’misscrs bestätigt• Beide Parteien haben in zweiten Berufungsverfahren, vin dem überhaupt nicht mündlich verhandelt wurde, zunächst schriftliche Entscheidung beantragt, zuletzt am 13» Mai l951+-Der Beklagte hat seine Zustimmung mit einem am 19* Februar 1955 eingegangenen Schriftsatz widerrufen, jedoch mit einem am 5. März 1955 eingegangenen Schriftsatz den Widerruf als erledigt erklärt.-Anschließend hat auch der Kläger seine Zustimmung mit Schriftsatz vom 9* März 1955? eingegangen am 11 o März 1955> widerrufen, in dem es heißtx vIn Sachen......widerrufe auch ich die Zustimmung zur schriftlichen Entscheidung; doch bitte ich den Termin soweit hinauszusetzen, daß eine authentische Klärung der durch die neuere, dem Kläger günstige . Gesetzgebung, bei den zuständigen deutschen Stellen und evtl, in Washington möglich ist. Ich erlaube mir einen Termin Ende Mai/Anfang Juni 1955 vorzuschlagen. * Das Oberlandesgericht hat durch ein gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, also ohne mündliche Verhandlung erlassenes Urteil die Berufung zurückgewieseh. Mit seiner Revision hat der Kläger beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuver- * weisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels * t Entscheidunesgründet » 1 * 1. Das Berufungsgericht hat seiner sachlichen Entscheidung % f • % hinsichtlich der Bigentumsfeststellüng.und des Hllfsantrage den Bescheid des US-Dandeskommissars zu Grunde gelegt, den es als nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 AHKG Nr. 13 für bindend erach tet hat. Auf Grund der Entscheidung des BLVW vom 28. Juni 1950 '/> stehe somit für des Berufungsgericht, fuhrt es aus, fest, daß die Skihütte als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Beklagten in dessen Eigentum gefallen sei, daß nicht der Kläger, sondern die Sportgemeinschaft Abt« Skilauf der Reichsleitung der NSDAP Bauherr der Hütte und Gläubiger des dem Erbauer nach §§ 951, 9^6 BGB erwachsenen Berei- •• cherungSanspruchs geworden sei und daß diese Forderung auf defr Beklagten rechtswirksam übertragen worden sei, selbst wenn hinsichtlich des ursprünglich Berechtigten dem BLVW ein Irrtum unterlaufen sein sollte» Den Anspruch des Klägers auf Abschluß eines 17-jährigen Pachtvertrages verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Beklagte habe den Nachweis für den Abschluß > eines verbindlichen Pachtvorvertrages mit ursprünglich 30-jähriger Laufzeit nicht zu erbringen vermocht, ja nicht einmal angeboten. II. 1. Die Revision ist der Meinung, dis Berufungsgericht hätte, weil das landgerichtliche Urteil nicht ordnungsgemäß ergangen sei, nicht sachlich entscheiden dürfen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen. Diese Auffassung geht fehl. Wie die vom Beklagten in der Revisionsverhandlung vorgelegte Urkunde ersehen läßt, wurde zwar den Parteien am k, Februar 1953 daß ergangene Urteil zugestellt, die zugestellte Urteilsabschrift trug aber weder einen Ausfertigungs- noch Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wie dies nach den §§.’.170,: 208, 210, 310 Abs. 2 ZPO den Gesetz entsprochen hätte. Nach- • dem der Kläger am 17. März 1953 Berufung eingelegt hatte, wurde auf Veranlassung des Vorsitzenden des mit der Berufung % * befaßten Senats des Oberlandesgerichts nunmehr durch das Landgericht am 30. Juli 1953 eine beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils den Parteien zugestellt. V7ie der Vergleich mit der bei den Akten befindlichen Urschrift des landgerichtlichen Urteils ergibt, stimmt die ohne Beglaubigungsvermerk am *+• Februar 1953 zugestellte Abschrift der Formel mit der Urschrift tiberein. Ein entsprechender Vermerk auf der Urschrift des Urteils des Landgerichts zeigt, das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Zustellung mitgewirkt hat. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daS die erkennenden Hichter des Landgerichts zu Jener Zeit das Urteil nofch nicht hinausgehen lassen woll- * ten, bestehen*nicht. In solchem Fall ist aber, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 15«, l*+2), das Urteil trotz des Zustellungsmangels mit seiner Verlautbarung existent gevrorden, soda£ es die Grundlage einer Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache seihst sein konnte. Ob es sich um einen xvesenblichen Verfahrensmangel handelte, der das Berufungsgericht wenigstens berechtigt hätte, die Sache an das Landgericht zurücksuverweisen (§ 539 ZPO), ist ohne Bedeutung, zu demal da die Entscheidung in der "Bache selbst auf Jeden Fall* im Sinne des $ 5*+0 ZPO sachdienlich war. Darauf, ob die Hichter, die das landgerichtliche Urteil erlassen hatten, mit der erneuten Zustellung vom Juli 1953 einverstanden waren, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Die Erwägung der Revision, die Hichter wurden an ihrem früher beschlossenen Urteil in diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr festgehalten haben, schlägt nicht durch, da das Urteil, nachdem es durch die ■* wenn auch fehlerhafte -Zustellung im Februar wirksam geworden war, von den Klchtem nicht mehr geändert werden konnte. 2. Die Hevlsion erachtet jedoch weiter die Erlassung des Berufungsurteils» insbesondere mit Rücksicht auf den vorher erklärten Widerruf der Zustimmung des Klägers zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für unzulässig« In dieser Hinsicht ist 'zweifelsfrei, daß der blo£e Zeitablauf die Erklärung des Einverständnisses nicht außer Kraft setzt, auch\wenn, wie hier, zwischen dieser Erklärung und der Erlassung des Urteils mehr als 10 Monate liegen, da das Gesetz für einen derartigen Wegfall der Rechtswirksamkeit der Einverständniserklärung keinen Anhalt gibt« Das einmal erklärte Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche'Verhandlung ist aber auch, wie der Senat in seinem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 29» Oktober 1958, V ZR 158/57 entschieden hat, . nicht frei widerruflich. Ob es Überhaupt widerruflich ist und bejahendenfalls, aus welchen Gründen, insbesondere wegen Jfoderung der Prozeßlage (BGHZ 11, 27, 32), kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn eine Änderung der Prozeßlage war nicht gegeben, insbesondere auch nicht dadurch, daß die Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik durch die sogenannten Pariser Verträge bevor st and, eine Rechtsänderung, von der der Kläger sich, wie die folgenden Ausführungen ergeben werden teilweise mit Recht, eine Verbesserung seiner Rechtslage versprach. Die Zulassung des Widerrufs im vorliegenden Fall wäre aber auch mit einem der Hauptzwecke, .die der Gesetzgeber mit der Einführung des schriftlichen Verfahrens verfolgte, unvereinbar, nämlich mit der Beschleunigung des Prozesses. Denn der Kläger suchte mit dem Widerruf gerade Zeit zu gewinnen, wie die Begründung des Widerrufs klar erkennen läßt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß * trots des Widerrufs ohne mündliche Verhandlung entscheiden» III» 1» Die Revision erhebt auch zur Entscheidung in der Sache selbst eine Rüge» Sie weist darauf hin, daß sich das Berufungsgericht auf Grund des Bescheides des US-Landeskommis-sars vom 3» Juni 1952 in Anwendung des Art» 3 Abs. 2 Satz 3 AHKG Nro'13 der Prüfung enthalten hat, ob die Skihütte Eigen- ' tum des Klägers ist und ob im verneinenden Fall eine Forderung nach § 951 BGB dem Kläger gegen den Beklagten zusteht, obwohl das Gesetz Nr» 13 durch Art. 3 des AHKG Nr. A 3? (ABI AHK S. 3267) mit Wirkung vom $f. Mai 1955 aufgehoben worden ist. Zutreffend‘führt die Revision aus, daß dieses Aufhebungs-gesetz nun im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des Berufungsurteils zu beachten ist (BGHZ 9? 101). Im Gegensatz zu der Meinung der Revision ist aber deswegen, weil die Bindung aus dem Gesetz Nr. 13 nicht mehr besteht, nicht'ohne weiteres das Berufungsurteil in dem hier in Frage stehenden Umfang aufzuheben, um dem Berufungsgericht eine Prüfung An der Sache selbst zu ermöglichen, vielmehr’ist zuerst zu untersuchen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten ist (§ 563 ZPO)* 2. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Ansprüche des Klägers etwa deswegen unbegründet sind, weil ihnen Rechte entge- , genstehen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Ver-waltungsmai3nahmen von Besatzungsbehörden begründet öder festgestellt worden sind. Denn solche? Rechte sind und bleiben in jeder Hinsicht nach Art. 2 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - sogen. Uberleitüngsver-trag - in der.Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 r (3Gßl II *r05) in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in überein Stimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind, Eine Feststellung im Sinne der genannten Vorschrift liegt allerdings dabei nur vor, wenn sie nicht bloß deklaratorisch, sondern rechtsbegründend wirl:t (ßGHZ 20, 50). Hs muß sich dabei um die Begründung subjektiver Hechte eines Einzelnen oder ihre Entziehung handeln (BGHZ 19, 253 , 257). Der Bescheid des US-Landeskommissars für Bayern ist keine derart rechtsbegründende oder feststellende Vergeltungsmaßnahme $ denn er will ersichtlich an der materiellen Rechtslage nichts ändern, sondern legt nur, wenn auch zu jener Zeit mit verbindlicher Wirkung, dar, welche rechtliche Veränderungen nach Ansicht des* Landeskammissars' durch den Bescheid des LslVW eingetreten sind. 3ei der Prüfung der demnach allein noch in Betracht Kommenden Anordnung des LAW ist zunächst festzustellen, ob das Landesamt hier als Besatzungsbehörde im Sinne des Art. 2 gehandelt hat. Die Frage ist zu bejahen. Der Sinn des Ausdrucks ”BesatzungsbehördefI ist in Art. 1 Abs. 5 desüberlei-tungsvertrags f?stgelegt, wobei für das Landesamt zu fragen ist, ob es eine Organisation ist, die hier im Namen der in Abs. 5 aufgezählten alliierten Dienststellen Befugnisse aus-geübt hat. Der Vertrag kennt allerdings auch den Ausdruck L*deutsche Behörden11 beispielsweise in Art. 3 Abs. 2. Es ist jedoch anzilnehmen, daß ein Gegensatz zu ^Organisationen” dadurch nldht begründet werden sollte, sondern die Wendung ^Organisationen und Personen” als umfassender Begriff gewollt . ist. Die Vermögensübertragung, wie sie im vorliegenden Fall voi'genommen wurde, hat ihren Rechtsgrund in Art. V der Kontrollrat sdirektive 50. Hier werden die Zonenbefehlshaber angewiesen, im Hamen der Alliierten Kontrollbehörde das Eigentum an Vermögenswerten zu übertragen» Die Ausführungsbestimraung der amerikanischen Militärregierung zu dieser Direktive und dem dazu gehörigen amerikanischen Militärregierungsgesetz Mr* 58 erklärt in Nr» 7 y üaß der Leiter der deutschen Dienststelle , welche die Vermögenskontrolle im Lande ausübt9 beauftragt und bevollmächtigt ist, im Namen des Militärgouvemeurs das Eigentum (gemeint offenbar auch die Inhaberschaft an sonstigen Hechten vgl. Art. I der Kontrollratsdirektive 50) zu übertragen. In Bayern wurde das Landesamt durch die VO Nr» 109 vom 2*f» Oktober (BayBS III 592) geschaffen. Die Eigenschaft des LAVWals einer Besatzungsbehörde im Sinne des Art. 2 des Uberleitungsvertrags kann jedenfalls insoweit nicht mehr zweifelhaft sein, als das Landesamt Vermögensübertragungen ent sprechend der Kontrollratsdirektive vorgehommen hat. Dieses Ergebnis stimmt zusammen mit der Absicht, welche die Besät-zungsmacht nach den Darlegungen im Bescheid des US-Landes-kommissars für Bayern mit der Aufhebung des Art. II des &ili-tärregierungsgesetzes 58 (Art. I der Durchführungsverordnung Nr. 1 zu MilRegGes Nr. 58 - ABI AHK 1950, 716) verfolgte, der der Militärregierung die Befugnis gegeben hatte, jene Vermögensübertragungen nachträglich mit rückwirkender Kraft für nichtig zu erklären. Es sollten.durch die Aufhebung des Art. II die Übertragungen endgültig werden. Fest steht somit ohne • weiteres, daß die Forderung aus § 951 BGB insoweit wirksam auf den Beklagten übertragen worden ist, als sie vorher einer NS-Organisation zugestanden haben sollte. Diese Möglichkeit ist jedoch für!den Rechtsstreit ohne Interesse, da der Kläger dann von vornherein nicht Inhaber der Forderung gewesen wäre. f Von Bedeutung für den Rechtsstreit ist jedoch möglicherweise, ob trotz der Ausdrucksweise in dem Bescheid des LAVW ,rdie Forderung der ehern. NSDAP Reichsleitung Abt. Sportgemeinschaft -Skilauf( die Forderung auch dann auf den Beklagten übertragen worden ist, wegn sie in Wahrheit dem Kläger zugestanden hatte. Für die Bejahung dieser Frage ließe sich ins Feld führen, daß der Bescheid des LAVW die Forderung als solche der NSDAP Reichsleitung schlechthin übertragen hat ohne einen Vorbehalt etwa dahin, die Übertragung geschehe für den Fall, ' daß die Forderung der NSDAP zugestanden haben sollte, ähnlich' der Forderungspfändung undv -Überweisung, ferner, daß nach dem Vortrag in der Klage der Bescheid auf ein Abhilfegesuch des Klägers erlassen worden ist. Die Übertragung ohne Rücksicht "■ auf die Inhaberschaft wäre mit der Übereignung einer Sache, die im Eigentum eines anderen als des Vollstreckungsschuldners stand, bei der Pfandversteigerung durch den Gerichtsvollzieher zu vergleichen. Einer abschließenden Beurteilung der oben aufgeworfenen Frage bedarf es jedoch nicht, da, . wie die noch folgenden Ausführungen insbesondere unter IV zeigen werden', der Klagehilfsanspruch vorläufig nicht zu dem Zuge kommt. Anders steht es mit der in Nr. 2 des Bescheides des LAW getroffenen Feststellung, daß die Skihütte nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, d.h. daß das Grundeigentum des Beklagten sich auch auf die Skihütte erstrecke. Insoweit handelte es sich um keine Vermögensübertragung. Die Kon-trollratsdirektive 5»0 und das amerikanische Militärregierungsgesetz Nr« b'8* ermächtigten das LAW zu einer derartigen Feststellung nicht. Das LAW handelte daher insoweit auch nicht im Namen der Militärregierung und demnach auch nicht als Besatzungsbehörde im Sinne des Art. 2 des Überleitungsvertrags. Das LAW hat für seine Feststellung auch nicht Besatzungsrecht angewendet, sondern es beruft sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Feststellung ist also auch nicht auf Grund einer (gesetzgeberischen} Maßnahme der Besatzungsbehörde - zweite Alternative in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Überleitungsvertrags " getroffen worden. Auch wenn die Feststellung nicht nur als ein * Teil der rechtlichen Begründung für die Übertragung der Forde- * ? - lb - n rung auf dßn Beklagten gedacht war, sondern als wirkliche ' hoheitliche Feststellung, so.muß dieser Teil des Bescheides von den Gerichten nicht kraft des tfberleitungsvertrages als unnachprüfbare Feststellung* eines Rechtes hingenommen werden. Die danach gebotene Prüfung, ob das Eigentum an der SkihUttfe dem Kläger oder dem Beklagten zusteht, scheitert aber auch nicht daran, daß wenigstens ein bis zur Aufhebung bindender Verwaltungsakt des LAVW in dieser Feststellung läge'; denn das LAVW handelte, wenn es eine autoritative Feststellung treffen wollte, derart außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit, daß seiner Feststellung auch ohne Aufhebung die recht-% $ liehe Wirksamkeit abgesprochen werden muß» 3« Hinsichtlich des Klageanspruchs auf Abschluß eines . Pachtvertrags lag kein Bescheid der Besatzungsmacht oder des \ LAVW vor«. Die Revision hat gegen die Zurückweisung der Beru- j • i fung in diesem Punkte (außer der oben unter II 2 bereits besohl edenen verfahrensrechtlichen) keine Rüge vorgebracht. 1 Es ist auch ein sachlich-rechtlicher Irrtum des Berufungjsge- j richts zu diesem Punkte nicht ersichtlich. Die Revision war j daher in dieser Hinsicht zurUckzuweisen. * 1 IV. ;» Da der Anspruch auf Feststellung des Eigentums Hauptanspruch, der Zahlungsanspruch aber nur Hilfsanspruch war, demzufolge nach der jetzt maßgebenden Rechtslage Uber den Hilfsanspruch überhaupt noch nicht zu erkennen war, war trotz-der oben erörterten etwaigen Bindung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an den Bescheid des LAVW das Berufungsurteil in der Entscheidung über beide Ansprüche aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der etwaigen Prüfung des Hilfsanspruchs wird das Berufungsgericht unter - Umständen zu beachten haben* daß nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 1950 die Forderung aus § 951 BGB nur in Höhe von 7 **00 EM auf den Beklagten übertragen worden ist« ♦ Sollte ein darüber hinausgehender Forderungsbetrag überhaupt in Frage kommen* so wäre unter Heranziehung des Wortlauts der Übertragungsurkunde nötigenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob ein etwaiger Mehrbetrag von der Übertragung ausgenommen sein sollte oder ob das LAVW glaubte auch Über die Höhe der Forderung entscheiden zu können, oder ob es sich nur um eine der Individualisierung der* Forderung dienende Bezeichnung - handelte. Es erschin zweckmäßig, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die ganzen Bevisionskosten zu übertragen. Dr« Tasche Schuster Rothe Dr. Freitag . Br. Mattem