Im Jahre 1943 hatten die Beklagten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, demzufolge nach ihrer beider Tode der Kläger, ihr Sohn,- die mit dem einen Hause bebaute Parzelle 1326/39 und sein Bruder das andere Haus mit den Parzellen 1327» 1328, 1332, 1334/39 erben sollten. Gleichzeitig wurde das Grundstück mit einem Baudarlehen von 16 000'EM und dem Nießbrauch der Beklagten belastet. Dafür habe er durch Einräumung des Nießbrauchs entschädigt werden sollen, der außerdem dazu bestimmt sei, bei seinem Tode die beklagte Ehefrau sicherzustellen und bis dahin eine Abfindung für die Kinder seiner Tochter anzusammeln. Deshalb habe sich der Nießbrauch auch auf das aufzubauende Haus erstrecken sollen, wie schon daraus hervorgehe, daß nach dem früheren Erbvertrag die Hauser den Söhnen erst nach dem Tode beider Beklagten zufallen sollten.. Von einer irrtümlich unrichtigen Ausdrucksweise bei Bestellung des Nießbrauchs könne keine Hede sein« Der Klüger habe es auch zunächst hin-genommen, daß der Beklagte die Niete- eingezogen und die Lasten bezahlt habe. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung des Nießbrauchs und statt seiner in die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu willigen, daß die Beklagten berechtigt seien, auf Lebenszeit die Parzelle 1326/39? Bei der Eintragung des Nießbrauchs sei das Haus schon gestanden« An die wirtschaftlichen Folgen, die sich nun für den Kläger daraus err geben hätten, daß er über die IJausnutzung nicht verfügen könne, insbesondere die Uiete nicht erhalte, hätten die Parteien bei VertragsSchluß nicht gedacht« Auch wäre der Bau ohne Pazwischentreten der Währungsreform voraussichtlich, wie vorgesehen, zu Ende geführt worden«. gen des Klägers zu Außenstehenden, er komme mit seiner Rente aus.und wolle von den Söhnen nur den Garten, Hessen keinen sicheren Schluß auf die Vertragserklärungen der Parteien zu» Per Kläger möge daran gedacht haben, bei Portdauer des guten Einvernehmens auf die ihm vertraglich zustehenden Ilausnutzungen zu verzichten» Per Bruder des Klägers und der beurkundende Notar hätten bezeugt, es sei nicht davon gesprochen worden, daß die üieteinnahmen des Hauses von der Nutzung hätten ausgenommen sein sollen, und die Parteien-hätten auch nicht nur Nutzungsrechte am Garten und am Behelfsheim samt einem Wohnungsrecht vereinbaren- wollen, da sonst kein Nießbrauch beurkundet worden wäre. Pie Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es gehe rechtsirrtümlich nur von dem gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs aus und stelle daher auf den Zeitpunkt seiner notariellen Bestellung oder gar der Eintragung im Grund-, buch ab, anstatt die Präge, welche Nutzungen der Nießbraucher ziehen oder für sich behalten dürfe, nach dem schuldrechtlichen Vertrag Über die Begründung des Nießbrauchs zu beurteilen. den Inhalt des Nießbrauchs so gewollt ha~-ben, wie er sich aus dem Gesetz, und dem Sprachgebrauch ergibt, d.h. als sich erstreckend auf alle Grundstocks-nutZungen, also auch die Mieten von einem wiederherge-? Seine-Entscheidung beruht aber nicht darauf, daß es diese Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hättej denn auch bei ihrer Vereinbarung kam es auf den Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses an, den das Berufungsge- l rieht ja erörtert.-Es ist der Meinung, daß nach dem Parteiwillen die gesamten Nutzungen des Grundstücks einschließlich des.Hauses den Beklagten zustehen sollten» - nommen hatten, der Nießbrauch umfasse das noch nicht wieder auf gebaute Wohnhaus nicht, und dementsprechend einen auf die 1947 allein zur Verfügung stehenden Nutzungen beschränkten Nießbrauch als Vertragsinhalt in Aussicht genommen und ohne Änderung im April hätten beurkunden lassen« 3s‘verneint sie jedoch« Auch wenn der Vertragsinhalt schon im Oktober 1947 vereinbart wurde, war damals doch bereits der Wiederaufbau des Hauses in Aussicht genommen, da ja nach der eigenen Dar-Stellung des Klägers gerade seine Absicht zu bauen die Grundstücksiibereignung an ihn herbeiführte« Das Beru-fungsgericht weist nun mit Rocht darauf hin, daß die. Beklagten das \7ohnrecht im Hause erhalten sollten und daß dieses, wenn man der.Meinung wäre, der Nießbrauch umfasse das zu erbauende Haus nicht, dann auch in einem bereits im Oktober 1947 inhaltlich festgelegten Vertrage hätte erwähnt werden missen« Die Wendung ersparte nur das nochmalige Aufzählen der Grundstöcke, Die Regelung in dem aufgehobenen Erbvertrag ging von einer ganz anderen Lage aus, als die, welche sich nach der Zerstörung der Häuser auf den später übergebenen Grundstöcken ergab. Das Berufungsgericht hätte noch anfügen können, daß die schwierigen Verhältnisse auf dem Baumarkt vor der Währungsreform die Parteien bestimmen konnten, von einer förmlichen Bauverpflichtung abzusehen« Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß durch den Nießbrauch, wenn er auch auf das Haus erstreckt würde, die sonst im Vertrag zu beobachtende gleichmäßige Behandlung der beiden Söhne der Beklagten insofern durchbrochen werden würde, als der Bruder des Klägers aus Mangel an Mitteln, wie von Anfang an klar, nicht in der Lar ge gewesen sei, wieder aufzubauen» Aber schon die Gewährung des Wohnungsrechts an die Beklagten, das der Kläger ihnen nicht bestreiten will, in seinem Hause bedeutete eine Durchbrechung der angeblich beabsichtigten Gleichbehandlung» Andererseits ist man nach dem Text der Vertragsurkunde davon ausgegangen, daß auch das auf dem Grundbesitz, den der Bruder des Klägers erhielt, stehende Haus wieder aufgebaut werden würde (§ 3 ff), so daß aus der Vertragsurkunde jedenfalls die vom Kläger behauptete Ungleichheit sich nicht ergeben würde» Das Berufungsgericht konnte also von einer Erörterung des angeblichen Gleichheitsgrundsatzes absehen» Der zwischen § 13 und § 9 insofern bestehende Widerspruch, als mit dem 1» Januar 1948 die Nutzungen übergehen sollten, die doch infolge des Nießbrauchs den Beklagten verbleiben sollten, ist auch dem Berufungsgericht aufgefallen’» Seine durch die Aussage des Notars gestützte Auslegung, daß in erster Linie es sich um die Übergabe und Gefahrtragung gehandelt habe und die Bestimmung wohl formularmäßig aufgeno.amen worden sei, kann von der Revision nicht erfolgreich damit bekämpft werden, daß nach ihrer Auslegung für einen Übergang von Nutzungen, nämlich der Nutzungen des nauses Raum bliebe, und daß der 1» Januar 1948 bei VertragsSchluß schon in der Vergangenheit gelegen habe». obwohl ein »Übergang der Nutzungen nur bei dem einen Bruder in Präge kam« Jedenfalls ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und daher nicht unzulässig« Bas Ba-tum vom 1« Januar 1948 erklärt sich möglicherweise dadurch, daß dieser Zeitpunkt bei Festlegung des 'Vertragsinhalts im Oktpber 1947 noch in der Zukunft lag« Es geht von dem richtigen Gedanken aus, daß Schlisse auf einen Willen der Parteien, die Hausnutzungen vom Nießbrauch auszunehmen, aus der nunmehr unstreitig bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Lage des Klägers nur dann gesogen werden könnten, wenn die Parteien sie bei • Vertragsschluß als die Folge einer Erstreckung des Nießbrauchs auf die Hausnutzungen vorausgesehen hätten« Bas Berufungsgericht stellt dazu aber im Gegenteil fest, sie hätten an diese wirtschaftlichen Folgen nicht gedacht, und führt aus, daß ohne Bazwischentreten.der Währungsreform der Bau auch voraussichtlich, wie.vorgesehen, zu Ende geführt worden wäre« Nicht durchschlagend ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß ohne die Verzögerung der Eintragung des EigentumsWechsels - hervorgerufen durch die ursprüngliche Verweigerung der Vtohnsiedlungsgenehmigung - die V,iederaufbauhypothek . Der Schluß, daß demgemäß die Parteien die Hutzungen des Hauses dem Kläger hätten zuwenden wollen, weil.aus ihnm nach wirtschaftlichen Grundsätzen die Hauslasten zu decken seien, ist nicht zwingend* auch für diesen Pall die Beklagten abweichend von der gesetzlichen Regelung hätten verpflichtet sein sollen, für die laufenden Leistungen auf ‘die Hypothek aufzukommen, die zu tragen sie sich ja auch nicht weigerten* Die Revision meint, auch wenn man unterstelle,’ daß die Parteien den Nießbrauch auch auf das Haus hätten erstrecken wollen, hätte das Berufungsgericht vonseinem Standpunkt aus,.nach dem die Parteien an die wirtschaftlichen Polgen der Kührungsreforn nicht gedacht hätten, durch ergänzende Vertragsauslegung doch dazu kommen müssen, dem Kläger die Nutzung des Hauses zuzusprechen* Der xCläger habe zunächst auf einem anderen Grundstück bauen wollen, aber auf Vorschlag des beklagten Phemanns sei dann die im Vertrag niedergelegte Regelung zustande gekommen* Das andere Grundstück hätte eine Kreditgrundlage geboten, daher müsse der Zrtrag des übertragenen Allein ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu Vertragsänderungen führen (Komm der Reichsgerichtsräte § 157 Anm 1)» Das wäre aber bei der von der Revision gewünschten ergänzenden Vertragsauslegung der Fall» Außerdem war der Kläger, wie er selbst vorträgt, allein Bauherr und hatte als solcher den Umfang des Baues zu bestimmen» Sr hatte damit das Wagnis der Währungsreform, deren Ilerannahen im Herbst 1947 jedermann klar war, insoweit auf sich genommen, und es erscheint daher unzulässig, durch ergänzende Vertragsauslegung gerade umgekehrt das Wagnis den Beklagten aufzulegen,;..*.indem ihre ver-tragsmäßigen Rechte beschnitten werden, zu demal da die Beklagten für die Darlehenshypothek die Zinsen und Tilgungs-beträge tragen. 3s braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß die Beklagten behauptet haben (Schriftsatz vom 27.2.1951), nicht die Währungsreform, sondern das eigene Verschulden des Klägers habe ihm die Schwierigkeiten gebracht, denen er durch Zugriff auf die Rieten begegnen wolle, er habe nicht einmal die Hypothek voll für Ik...
V ZR 111/51 ■mi mtwrnmm* m* m m Verkündet am 27« 2Iai 1952 Hoffmeister, Just.ingest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2360 «** ♦ 049 . 'I Iü HAMER DES VOLKES des Kaufmanns Josef L KftBftstraße ft. In dem Rechtsstreit in Wft HI r“»l Klägers und Revisionsklägers, - Proze^bevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 4HPI - gegen 1. 2. den Berginvaliden Heinrich L dessen Ehefrau Antonette L beide in ftftBft-EflHft, iftftftftstraße Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» liai 1952 unter Ilitwir-kung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Br. von Hormann, Br. Heck, Schuster und Br. Oeohßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in Westfalen vom 26. Februar 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen \ 'Tatbestand: m*m O» 0 m mmm n mmmmmmm* Der beklagte Ehemann war Eigentümer des im Grundbuch von Bd 6 Bl 335 verzeichneten Grundbesitzes, der mit zwei Häusern bebaut war. Im Jahre 1943 hatten die Beklagten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, demzufolge nach ihrer beider Tode der Kläger, ihr Sohn,- die mit dem einen Hause bebaute Parzelle 1326/39 und sein Bruder das andere Haus mit den Parzellen 1327» 1328, 1332, 1334/39 erben sollten. Beide Häuser wurden später durch Bomben zerstört. Im Jahre 1947 wollte der Kläger, damals Lebensmittelhändler, auf einem Hachbargrundstück bauen. Darauf-* hin vereinbarte der Beklagte mit ihm und seinem Bruder, daß er dem Kläger die Parzelle 1326/39, die er inzwischen mit einem Behelfsheim bebaut hatte, dem Bruder die anderen obengenannten Parzellen übertrage. Hit dem Aufbau des Hauses auf der Parzelle 1326/39 wurde alsbald begonnen. Die notarielle Beurkundung wurde bis 29« April 1948 aufgeschoben, da das Vermögen des Klägers noch gesperrt war. Am 26. April 1948 war der Ehe- und Erbvertrag von 1943«durch Käcknahme aus der* gerichtlichen Verjährung aufgehoben worden. .. * Im § 9 des Vertrages vom 29. April 1948 behielt der Beklagte sich und seiner Ehefrau den'Hießbrauch an den übertragenen Grundstücken vor. Im § 13 heißt es weiter:. "Der Besitz und die HutZungen, die Lasten und die Gefahr einschl. aller Verpflichtungen aus etwaigen Versicherungsverträgen, welche das Grundstück betreffen, gehen am 1. Januar 1948 auf die Erwer-ber über.” ': * * * % / % , ' \ v ; ** Bis zur Währungsreform waren Keller und .Erdgeschoß des Hauses fertig* Später wurde es vollendet und von den Parteien bezogen. Von Oktober 1949 an hat der Beklagte von den Mietern den Mietzins eingezogen. Er forderte, allerdings erfolglos, Anfang 1950 Zahlung eines Mietzinses auch vom Kläger. Im Januar 1950 wurde dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Gleichzeitig wurde das Grundstück mit einem Baudarlehen von 16 000'EM und dem Nießbrauch der Beklagten belastet. Es bestehen noch erhebliche Bauhandwerksforderungen, auch sind weitere beträchtliche Mittel für den Innenausbau erforderlich. Der Klüger behauptet« der Nießbrauch der Beklagten umfasse nicht das im wesentlichen mit seinen Mitteln errichtete Haus, welches 17 Bäume und einen Uert von 50 000 DM habe. Darüber seien sich die Parteien bei Abschluß des in allen Einzelheiten bereits 1947 vereinbarten Vertrages einig gewesen, dessen spätere Unterzeichnung nur 10 Minuten gedauert habe. Die Beklagten, die aus ihrer Rente ihr gutes Auskommen hätten, hätten nur die gärtnerische Nutzung des Grundstücks haben sollen. Die Nutzungen des seinerzeit noch gar nicht vorhandenen Hauses hätten dem IClä-ger für seine Leistungen verbleiben sollen. Der Nießbrauch sei nur irrtümlich als solcher bezeichnet worden und stelle in Uahrheit eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar. Stillschweigend sei man allerdings davon ausgegangen, daß die Beklagten im Hause mietfrei wohnen dürften. Der Kläger müsse die noch offenen Bauhandwerkerrechnungen von über 10 000 Hl bezahlen und habe noch nicht einmal etwas für sein vor der Währungsreform aufgewandtes Kapital von * 10 000 RH und seine sonstigen Ausgaben zurückerhalten. Er •• 4 - . * S 9" sei daher auf die Nutzung des neuerhauten Hauses angewiesen. Hie Beklagten erwidern: Her beklagte Ehemann habe an dem Hausbau mitgearbeitet. Dafür habe er durch Einräumung des Nießbrauchs entschädigt werden sollen, der außerdem dazu bestimmt sei, bei seinem Tode die beklagte Ehefrau sicherzustellen und bis dahin eine Abfindung für die Kinder seiner Tochter anzusammeln. Deshalb habe sich der Nießbrauch auch auf das aufzubauende Haus erstrecken sollen, wie schon daraus hervorgehe, daß nach dem früheren Erbvertrag die Hauser den Söhnen erst nach dem Tode beider Beklagten zufallen sollten.. Y/äre etwas anderes gemeint gewesen, dann würde das der Notar deutlich zu dem Ausdruck gebracht haben. Dieser Sinn des Jbertragsvertrags sei dem Kläger völlig klar gewesen. Von einer irrtümlich unrichtigen Ausdrucksweise bei Bestellung des Nießbrauchs könne keine Hede sein« Der Klüger habe es auch zunächst hin-genommen, daß der Beklagte die Niete- eingezogen und die Lasten bezahlt habe. Erst llonate später habe er dem widersprochen. Das'Gebäude sei-schon' am 29® April 1948 im wesentlichen wiederhergestellt gewesen. Also könne nicht der im Herbst 1947-mögliche Umfang der Nießbrauchsausübung maßgebend gewesen sein. Der Kläger habe nicht bloß.von seinem Gelde gebaut, er habe allerdings vorgeschlagen, sein durch Schwarzgeschäfte verdientes Geld anzulegen. Im übrigen aber habe man seit August 1947 im V.'ege der Selbsthilfe ge- . baut. Der Kläger möge höchstens 4-5 000 RH aufgewandt haben. Demgegenüber habe er, der Beklagte, etwa 8 000 LSI in Borm des Grundstücks,des Kellergeschosses, der Steine und des Sandes zur Verfügung gestellt. Hinterher seien noch 16 000 ULI Baudarlehen ausgenommen worden, die nach den Berechnungen hätten ausrcichen missen® Der iClüger habe davon aber bestenfalls 12 - 13 000 DU verbaut. Sr übertreibe die. entstandenen kosten, habe auch der Stadt Rechnungen über höhere kosten als die. tatsächlich entstandenen vorgelegt. In die finanziellen Schwierigkeiten sei er durch eigene Schuld gekommen. Die Beklagten verzinsten und tilgten die Hypothek von 16 000 BI und kämen noch für Steuern und öffentliche Basten, von anderen Aufwendungen für das Haus abgesehen, auf. Auf den dann verbleibenden Rest de'r Lileteinnahmen seien die Beklagten* angesichts einer Rente von nur 130 BLI monatlich angewiesen. iJit der Klage begehrt der Kläger die Peststellung, daß das für die Beklagten im § 9 Abs 1 festgelegte iTieß-brauchsrecht im Verhältnis zu dem Klüger nicht .den Nießbrauch an dem nachträglich wiedcrhergestellten Wohngebäude umfasse? Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung des Nießbrauchs und statt seiner in die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu willigen, daß die Beklagten berechtigt seien, auf Lebenszeit die Parzelle 1326/39? soweit sie nicht vom Neubau erfaßt sei, gärtnerisch zu nutzen. Der beklagte Ehemann soll verurteilt werden, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau zu dulden. . *. V * - Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen v Erfolg. 6 V Hit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, hilfsweise beantragte er die ZurUckverweisung zu anderweiter.; Verhandlung und Entscheidung in die Berufungsinstanz« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision« * Entsoheidungs gründe:. Bas Berufungsgericht hat ausgeführts Der frühere Erbvertrag deute darauf hin, daß die Beklagten lebenslänglich wie Eigentümer die Grundstücke nützen wollten« Hit dem Aufwand eigenen Kapitals habe der Kläger nur Reichsmarkbeträge wertbeständig angelegt« In dem neuen Haus hätten nach dem Villen der Parteien der Kläger und die Beklagten, ohne üiete zu zahlen, Wohnrecht haben sollen« Der vereinbarte Uießbrauch erstrecke sich mangels einer abweichenden Vereinbarung (§ 1050 Abs 2 BGB)* auch auf das Haus. Pie gegenteilige Nutzungsbeschränkung sei nicht etwa selbstverständlich; wenn auch, der Ver- » tragsinhalt schon seit Herbst 1947 zwischen den Parteien festgestanden haben möge, habe doch der Wiederaufbau, des Hauses schon erhebliche Fortschritte bis zu dem Vertragsschluß im April 1948 gemacht gehabt. Bei der Eintragung des Nießbrauchs sei das Haus schon gestanden« An die wirtschaftlichen Folgen, die sich nun für den Kläger daraus err geben hätten, daß er über die IJausnutzung nicht verfügen könne, insbesondere die Uiete nicht erhalte, hätten die Parteien bei VertragsSchluß nicht gedacht« Auch wäre der Bau ohne Pazwischentreten der Währungsreform voraussichtlich, wie vorgesehen, zu Ende geführt worden«. BLe Äußerun- I i r; ;:r r . gen des Klägers zu Außenstehenden, er komme mit seiner Rente aus.und wolle von den Söhnen nur den Garten, Hessen keinen sicheren Schluß auf die Vertragserklärungen der Parteien zu» Per Kläger möge daran gedacht haben, bei Portdauer des guten Einvernehmens auf die ihm vertraglich zustehenden Ilausnutzungen zu verzichten» Per Bruder des Klägers und der beurkundende Notar hätten bezeugt, es sei nicht davon gesprochen worden, daß die üieteinnahmen des Hauses von der Nutzung hätten ausgenommen sein sollen, und die Parteien-hätten auch nicht nur Nutzungsrechte am Garten und am Behelfsheim samt einem Wohnungsrecht vereinbaren- wollen, da sonst kein Nießbrauch beurkundet worden wäre. Per § 13 des Vertrages stehe zwar mit § 9 in gewissem Widerspruch, es sei aber anzunehmen, daß der Übergang der Nutzungen und Lasten formularmäßig, ohne die Besonderheit des Palles zu berücksichtigen, in den Vertrag aufgenommen worden sei. . Pie Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es gehe rechtsirrtümlich nur von dem gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs aus und stelle daher auf den Zeitpunkt seiner notariellen Bestellung oder gar der Eintragung im Grund-, buch ab, anstatt die Präge, welche Nutzungen der Nießbraucher ziehen oder für sich behalten dürfe, nach dem schuldrechtlichen Vertrag Über die Begründung des Nießbrauchs zu beurteilen. Pie Rüge -ist nicht begründet. Per schuldrechtliche Vertrag mit der Bestellung des Nießbrauchs wurde im April 1948 geschlossen. Paher ist maßgebend, welche Vorstellungen die Parteien damals hatten, und es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zunächst davon ausgeht, daß die Parteien,, wenn nichts anderes er- i V' • B - > sichtlich ist. den Inhalt des Nießbrauchs so gewollt ha~-ben, wie er sich aus dem Gesetz, und dem Sprachgebrauch ergibt, d.h. als sich erstreckend auf alle Grundstocks-nutZungen, also auch die Mieten von einem wiederherge-? stellten Haus» Der Nießbrauch kann allerdings, wie die Revision richtig ausf'ihrt, nicht nur durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschrankt werden, die sol- t ' ebenfalls dem Eigentümer verbleiben. Der Nießbraucher kann auch verpflichtet werden, die kraft des dinglichen Rechts gezogenen Nutzungen dem Eigentümer mindestens teilweise herauszugeben (OLG 29, 351), der Nießbraucher kannwohl auch dem Eigentümer die Ausübung des Nießbrauchs überlassen- (§ 1059 BGB). Das Berufungsgericht erwähnt die Möglichkeit solcher schuldrechtlicher Verpflichtung und der Ausübungsüberlassung nicht.- Seine-Entscheidung beruht aber nicht darauf, daß es diese Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hättej denn auch bei ihrer Vereinbarung kam es auf den Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses an, den das Berufungsge- l rieht ja erörtert.-Es ist der Meinung, daß nach dem Parteiwillen die gesamten Nutzungen des Grundstücks einschließlich des.Hauses den Beklagten zustehen sollten» - 4* % • • «... ... Gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, der Ausschluß der Hausnutzung sei wegen des fortgeschrit- ’ tenen “Wiederaufbaues im April 1948 nicht selbstverständlich gewesen, führt die Revision ins Feld, daß nach der unbestritten gebliebenen, vom Berufungsgericht nicht aus- . drücklich gewürdigten Behauptung des Klägers die Beurkundung im April 1948 nur 10 Minuten gedauert habe. Das Berufungsgericht hat aber die Möglichkeit nicht übersehen, i - g - < *•1 daß die rechtsunkundigen Parteien im Oktober 1947 ange- . nommen hatten, der Nießbrauch umfasse das noch nicht wieder auf gebaute Wohnhaus nicht, und dementsprechend einen auf die 1947 allein zur Verfügung stehenden Nutzungen beschränkten Nießbrauch als Vertragsinhalt in Aussicht genommen und ohne Änderung im April hätten beurkunden lassen« 3s‘verneint sie jedoch« Auch wenn der Vertragsinhalt schon im Oktober 1947 vereinbart wurde, war damals doch bereits der Wiederaufbau des Hauses in Aussicht genommen, da ja nach der eigenen Dar-Stellung des Klägers gerade seine Absicht zu bauen die Grundstücksiibereignung an ihn herbeiführte« Das Beru-fungsgericht weist nun mit Rocht darauf hin, daß die. Beklagten das \7ohnrecht im Hause erhalten sollten und daß dieses, wenn man der.Meinung wäre, der Nießbrauch umfasse das zu erbauende Haus nicht, dann auch in einem bereits im Oktober 1947 inhaltlich festgelegten Vertrage hätte erwähnt werden missen« Sin Erfahrungssatz, daß in ÜbertragsVerträgen der Vorbehalt des Nießbrauchs dem Übergeber lediglich seine bisherigen Nutzungen sichern, ihm aber keine zusützli- . chen Einkünfte verschaffen soll, läßt sich schon deswegen nicht aufstellen, weil in den typischen übertragsvertragen meist ein Anwesen übergeben wird, das die wirtschaftliche Grundlage für. die Existenz des Übernehmers ist - Hauptfall: das landwirtschaftliche Anwesen -, so daß bei sachgemäßer Vertragsgestaltung kein Nießbrauch bestellt wird, sondern dem Übergeber nur bestimmte Nuir-zungen belassen werden, für die die Frage einer ICehrung durch Kapitalaufwand des Übernehmers gar nicht auftauchen kann« Um die Übergabe eines derart die Lebensgrund-r /fj. I > t \ t i läge des Übernehmers bildenden Anwesens handelt es sieh hier nicht, wo das Handelsgeschäft in dem Anwesen den Lebensunterhalt des Übernehmers sichern sollte» Aus der VTendung des Vertrages, daß die Beklagten sich den Nießbrauch an sämtlichen übertragenen ' Grundstöcken Vorbehalten, brauchte das Berufungsgericht'nicht zu schlies-* sen, daß hiermit das Haus ausgeschlossen-sein sollte« Die Wendung ersparte nur das nochmalige Aufzählen der Grundstöcke, Die Regelung in dem aufgehobenen Erbvertrag ging von einer ganz anderen Lage aus, als die, welche sich nach der Zerstörung der Häuser auf den später übergebenen Grundstöcken ergab. Der Erbvertrag ex\Laubt. daher keine Schlösse auf das, was die Parteien mit dem 3bergäbevertrag gewollt haben, 4 Kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts war es auch, wenn es daraus, daß keine Wiederaufbaupflicht des Klägers vertraglich vorgesehen ist, keine Schlösse för eine Auslegung im Sinne des Klägers gezogen hat. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten - wie der weitere Verlauf der Dinge zeigt mit Recht -ohne solche Verpflichtung darauf vertrauen konnten, daß der Kläger den angefangenen Y/iederaufbau zu Ende führen werde. Das Berufungsgericht hätte noch anfügen können, daß die schwierigen Verhältnisse auf dem Baumarkt vor der Währungsreform die Parteien bestimmen konnten, von einer förmlichen Bauverpflichtung abzusehen« Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß durch den Nießbrauch, wenn er auch auf das Haus erstreckt 11 - r* » ' j « I • i i t i •' I* i & , \**v *Srv #' ,4r !S; .:>»<* .s’ fjfe* iH5-'* •y . * ’ -1^ f, : ) würde, die sonst im Vertrag zu beobachtende gleichmäßige Behandlung der beiden Söhne der Beklagten insofern durchbrochen werden würde, als der Bruder des Klägers aus Mangel an Mitteln, wie von Anfang an klar, nicht in der Lar ge gewesen sei, wieder aufzubauen» Aber schon die Gewährung des Wohnungsrechts an die Beklagten, das der Kläger ihnen nicht bestreiten will, in seinem Hause bedeutete eine • >* Durchbrechung der angeblich beabsichtigten Gleichbehandlung» Andererseits ist man nach dem Text der Vertragsurkunde davon ausgegangen, daß auch das auf dem Grundbesitz, den der Bruder des Klägers erhielt, stehende Haus wieder aufgebaut werden würde (§ 3 ff), so daß aus der Vertragsurkunde jedenfalls die vom Kläger behauptete Ungleichheit sich nicht ergeben würde» Das Berufungsgericht konnte also von einer Erörterung des angeblichen Gleichheitsgrundsatzes absehen» Der zwischen § 13 und § 9 insofern bestehende Widerspruch, als mit dem 1» Januar 1948 die Nutzungen übergehen sollten, die doch infolge des Nießbrauchs den Beklagten verbleiben sollten, ist auch dem Berufungsgericht aufgefallen’» Seine durch die Aussage des Notars gestützte Auslegung, daß in erster Linie es sich um die Übergabe und Gefahrtragung gehandelt habe und die Bestimmung wohl formularmäßig aufgeno.amen worden sei, kann von der Revision nicht erfolgreich damit bekämpft werden, daß nach ihrer Auslegung für einen Übergang von Nutzungen, nämlich der Nutzungen des nauses Raum bliebe, und daß der 1» Januar 1948 bei VertragsSchluß schon in der Vergangenheit gelegen habe». Auch bei der Auslegung der Revision wäre es auffällig, daß eine so allgemeine Wendung gewählt wurde, - 12 n 4 obwohl ein »Übergang der Nutzungen nur bei dem einen Bruder in Präge kam« Jedenfalls ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und daher nicht unzulässig« Bas Ba-tum vom 1« Januar 1948 erklärt sich möglicherweise dadurch, daß dieser Zeitpunkt bei Festlegung des 'Vertragsinhalts im Oktpber 1947 noch in der Zukunft lag« Bie Revision rigt weiter, das Berufungsgericht Habe die in .der Berufungsbegr‘Indung dargelegte wirtschaftlich unmögliche Lage, nicht berücksichtigt, die sich für den Kläger aus der Vorenthaltung' der Kausnutzung ergäbe« Bas Berufungsgericht habe den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages nicht berücksichtigt« Bas trifft aber nicht zu« Es geht von dem richtigen Gedanken aus, daß Schlisse auf einen Willen der Parteien, die Hausnutzungen vom Nießbrauch auszunehmen, aus der nunmehr unstreitig bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Lage des Klägers nur dann gesogen werden könnten, wenn die Parteien sie bei • Vertragsschluß als die Folge einer Erstreckung des Nießbrauchs auf die Hausnutzungen vorausgesehen hätten« Bas Berufungsgericht stellt dazu aber im Gegenteil fest, sie hätten an diese wirtschaftlichen Folgen nicht gedacht, und führt aus, daß ohne Bazwischentreten.der Währungsreform der Bau auch voraussichtlich, wie.vorgesehen, zu Ende geführt worden wäre« Nicht durchschlagend ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß ohne die Verzögerung der Eintragung des EigentumsWechsels - hervorgerufen durch die ursprüngliche Verweigerung der Vtohnsiedlungsgenehmigung - die V,iederaufbauhypothek . zu 16 000 BEI erst nach der Eintragung des Uie3brauchs eingetragen worden wäre, die Beklagten daher nach § 1047 3G3* nicht verpflichtet gewesen wären ,die Zinsen dieser Hypothek i - 13 zu tragen. Der Schluß, daß demgemäß die Parteien die Hutzungen des Hauses dem Kläger hätten zuwenden wollen, weil.aus ihnm nach wirtschaftlichen Grundsätzen die Hauslasten zu decken seien, ist nicht zwingend* » \7äre der obenerwähnte Pall eingetreten, hätte es eben- sonahe gelegen anzunehmen, daß nach dem Parteiwillen * • auch für diesen Pall die Beklagten abweichend von der gesetzlichen Regelung hätten verpflichtet sein sollen, für die laufenden Leistungen auf ‘die Hypothek aufzukommen, die zu tragen sie sich ja auch nicht weigerten* i • t . ■;f i- if' ■ . , Endlich ist es auch kein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 286 ZPO, wenn es aus den Äußerungen des beklagten Shemanns zu Außenstehenden keine Schlüsse auf vertragliche Vereinbarungen eines eingeschränkten Nießbrauches glaubte ziehen zu können* üs handelte sich hierbei um eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, die Revicionsangriffen nicht zugänglich ist* . • . r Die Revision meint, auch wenn man unterstelle,’ daß die Parteien den Nießbrauch auch auf das Haus hätten erstrecken wollen, hätte das Berufungsgericht vonseinem Standpunkt aus,.nach dem die Parteien an die wirtschaftlichen Polgen der Kührungsreforn nicht gedacht hätten, durch ergänzende Vertragsauslegung doch dazu kommen müssen, dem Kläger die Nutzung des Hauses zuzusprechen* Der xCläger habe zunächst auf einem anderen Grundstück bauen wollen, aber auf Vorschlag des beklagten Phemanns sei dann die im Vertrag niedergelegte Regelung zustande gekommen* Das andere Grundstück hätte eine Kreditgrundlage geboten, daher müsse der Zrtrag des übertragenen - 14 ~ . Grundstücks - soll v/ohl heißen? des darauf gebauten Hauses - fir die Verzinsung und Tilgung des (gesagten) Bauaufwandes zur Verfügung stehenc Hie Revision will anscheinend sagen, nach der Feststellung des Berufungsgerichts halten die Parteien angenommen, der Kläger werde den Bau bis zur Währungsreform soweit vorantreiben, daß er der Hutzungen des Hauses zur Deckung der Baukosten nicht bedürfen würde, während die Parteien das nunmehr eingetretene Gegenteil nicht be-, dacht hätten* Diese Lücke müsse so ausgefüllt werden, daß unter Berücksichtigung der weiter angeführten Gesichtspunkte die LIieten doch dem Kläger zustehen müßten». Allein ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu Vertragsänderungen führen (Komm der Reichsgerichtsräte § 157 Anm 1)» Das wäre aber bei der von der Revision gewünschten ergänzenden Vertragsauslegung der Fall» Außerdem war der Kläger, wie er selbst vorträgt, allein Bauherr und hatte als solcher den Umfang des Baues zu bestimmen» Sr hatte damit das Wagnis der Währungsreform, deren Ilerannahen im Herbst 1947 jedermann klar war, insoweit auf sich genommen, und es erscheint daher unzulässig, durch ergänzende Vertragsauslegung gerade umgekehrt das Wagnis den Beklagten aufzulegen,;..*.indem ihre ver-tragsmäßigen Rechte beschnitten werden, zu demal da die Beklagten für die Darlehenshypothek die Zinsen und Tilgungs-beträge tragen. 3s braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß die Beklagten behauptet haben (Schriftsatz vom 27.2.1951), nicht die Währungsreform, sondern das eigene Verschulden des Klägers habe ihm die Schwierigkeiten gebracht, denen er durch Zugriff auf die Rieten begegnen wolle, er habe nicht einmal die Hypothek voll für Ik... - 15 ~* Bauzwecke verwendet. Hach alledem erwies sich die Revision als unbegründet. »Sie mußte mit der K^stenfolge des § 97 .Abs 1 ZPO zur ;ickge wiesen werden« 3)r. Pritsch Schuster Dr« von Normann Dr. Heck Br. Oechßler r