BGH · V ZR 111/14 vom 12.02.2015
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Revision ist nicht wegen der Frage zuzulassen, ob § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist, wenn das Gericht der Klage entgegen dem Antrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung stattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe) zu leisten bereit ist. Dass der Kläger mit seinem Klageantrag - auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet, nur „Alles oder Nichts“ zu wollen - nicht über die Begründetheit der Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das Gericht disponieren kann, ist durch das Senatsurteil vom 2. Im Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Klage nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, nämlich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung) stattgegeben worden ist. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklagten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut - ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu getroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansichten - zu entscheiden.