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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
21BeschwerdeverfahrensNaumburgRothBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 111/09
21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2009 wird mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatz-anspruchs auf Grund einer nicht angekündigten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens richtet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 107.000 €.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.11.2008 -90 445/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 U 174/08 -