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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBundesgerichtshofesSchmidt-RäntschMärzBUNDESGERICHTSHOF27WenzelRevision

Volltext der Entscheidung

VZR 111/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Waltraut
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	i
gegen
 Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Frankfurt (Oder),
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 46.016,27 €
Wenzel
 Krüger
Klein
 Gaier
Schmidt-Räntsch