Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4.
VZR 111/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit Waltraut Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin i gegen Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Frankfurt (Oder), Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: OLC, -• SO.l. n- Hv 3T !•>' i(\ l./Ohr - 2X1 ÜA - A\ 0 w Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2002 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.016,27 € Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch