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BGH · Y ZR 110/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 110/75

Januar 1975 durch den Vorsitzenden Eicht er Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr* Eckstein für Recht erkannt: Juli 1971 wurde ein vorläufiges fcahlungsverbot der Beklagten zugestelit, mit welchem "die gerichtliche Pfändung des Anwartschaftsrechts des Schuldners auf Erwerb des Eigentums an dem im Grundbuch ... "Ich nehme Bezug auf die bei der Grundakte noch befindlichen abgelehnten Anträge, wie im Beschluß vom 22.11.1971 unter a) bis d) aufgeführt, und stelle gemäß § 15 GBO diese Anträge hiermit neu ..." Dezember 1971 das Grundstück auf WatfBB um und trug an erster Stelle als Belastung eine Sicherungshypothek in Höhe von 78 506,29 DM nebst Zinsen für die Beklagte, danach mehrere Rechte in Höhe von 20 000 DM, 60 000 DM, 40 000 DM sowie weitere 60 000 DM für die Klägerin ein. Oktober 1972 das Grundstück VaflBMM versteigert und der Klägerin durch Beschluß vom selben Tage zugeschlagen worden. Aus dem Erlös von 82 510,22 DM sind an die Beklagte 65 696,02 DM und an die Klägerin 14 460,04 DM ausgekehrt worden. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 65 696,02 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat sich die Beklagte mit der Revision gewandt. Des Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das von der Beklagten gepfändete Anwartschaftsrecht WaflBH) sei durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags (Beschluß vom 22. An die Beklagte seien deshalb ohne Rechtsgrund und auf Kosten der Klägerin 65 696,02 DM ausgezählt worden. In den Entscheidungs-gründen hat aber, der Tatrichter weiter festgestellt, daß dem Notar der zurückweisende Beschluß vom 22. Wenn der Berufungsrichter unter solchen Umständen die Überzeugung gewonnen hat, daß der - am selben Tage hinausgegangene -Beschluß vom 22. November 1971 vollständig und im ordnungsmäßigen Geschäftsgang dem Notar schon vor Anfertigung der Eingaben vom 24. B) Weiterhin beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Wirksamwerden des Abweisungsbeschlusses sei das gepfändete Anwartschaftsrecht wirkungslos geworden. Wie der Senat in seinem BGHZ 45t 186 ff veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, wird ein Eigentumsanwartschaft srecht des Auflassungsempfängers nicht schon durch die Auflassung allein begründet; es genügt auch nicht, daß beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums beantragt wird, sofern dieser Antrag nur vom Veräußerer stammt oder wenn er zwar vom Erwerber gestellt istj das Grundbuchamt den Antrag aber zurückgewiesen hat. Da eine Sicherungshypothek entsprechend § 848 Abs. 2 ZPO nach Auffassung des Senats nur zur Entstehung kommen kann, wenn bei Eigentumsumschreibung die Anwartschaft besteht, entfällt die Wirkung der Pfändung, sobald der Umschreibungsantrag - auch nur erstinstanzlich -zurückgewiesen wird (vgl. Vom Böden dieser Rechtsauffässung her kann sich die Revision nicht unter Hinweis auf dis Ausführungen in BGHZ 49, 202 vor b) mit Erfolg darauf berufen, es sei "lebensfremd", anzünehmen, daß hier das Anwart*-schaftsrecht ”in dem kurzen Zeitraum zwischen dem 23. C) Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kl ä ge r i n das Grundbuchamt dem Eintragungsantrag vom 27. November 1971 sei also mit der Wirkung aufgehoben worden, daß die Eintragung auf Grund des ursprünglich gestellten Antrags erfolgt sei. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Revision sich nicht darauf berufen kann, der Tatrichter habe Vortrag der Gegenseite übergangen, den die Beklagte und EeVisions-klägerin selbst bestritten hat. Das gilt auch für den Hinweis der Revision, es sei gar nicht geklärt, ob nicht das Grundbuchamt seine Rechtsansicht (Zurückweisung des Eintragungsantrags durch Beschluß vom 22. November 1971) nach Rücksprache mit dem Notar aufgegeben und eingeräumt habe, daß dem Eintragungsersuchen auch schon vor Einreichung der Teilungsgenehmigung stattzugeben gewesen sei (Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Die vom Grundbuchamt angeforderte Teilungsgenehmigung war diesem unstreitig nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst nach Zurückweisung des Eintragungsantrags überreicht worden. Der Tatrichter hat entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbegründung nicht festgestellt, das Grundbuchamt habe nach verspäteter Vorlage der angeforderten Teilungsgenehmigung in Anerkennung der vom Notar Enneking bezüglich der Verspätung vorgebrachten Erklärungen dem ursprünglichen Eintragungsantrag stattgeben und damit praktisch eine Wiedereinsetzung" gewähren wollen.

Zitierte Normen: § 15 GBO § 286 ZPO
GrundbuchamtNotarAnwartschaftsrechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

cO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y ZR 110/75
URTEIL
Verkündet am
10. Januar 1975 H i r t h ,
J ustizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter dqp Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	AG.	- Zweigniederlassung
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Br. De^HB» Xrfli und Ehl^l)
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Br. und Prof.
g e g e n
die	und BflBMHHMM eGrabH., Nei
 gesetzlich vertreten durch Rendant Hubert Wel Georg. Me^Fr-SetflpMBP in Nei
 Klägerin und B.evisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Br.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Eicht er Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr* Eckstein
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. März 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
- 3
Am 23.. Juli 1971 wurde das Kaufgrundstück an VaMV aufge las sen und von ihm die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Am 27. Juli 1971 beantragte Notar	gemäß § 15 GBO die Eintragung
 als Eigentümer beim Gfundbuchamt.
Am 29. Juli 1971 wurde	ein	vorläufiges
 fcahlungsverbot der Beklagten zugestelit, mit welchem "die gerichtliche Pfändung des Anwartschaftsrechts des Schuldners auf Erwerb des Eigentums an dem im Grundbuch ... eingetragenen (Kauf-) Grund stück ... ah-gekündigt wurde. Am 10. August 1971 ließ die Beklagte einen Pfändungsund ÜberweisungsbeSchluß zustellen, mit dem sie "das angebliche Anwartschaftsrecht des Schuldners auf Erwerb des Eigentums an dem im Grundbuch ... eingetragenen (Kauf-)Grundstück ..." pfändete und sich zur Einziehung überweisen ließ.
Mit Beschluß vom 22. November 1971, der am selben Tage abgegangen ist, wies das Gründbuchamt das Ersuchen um Eintragung WaflHM als Eigentümer zurück. Unter dem 24. November 1971 schrieb Notar EntfHH) an das Grundbuchamt u. a.:
"Ich nehme Bezug auf die bei der Grundakte noch befindlichen abgelehnten Anträge, wie im Beschluß vom 22.11.1971 unter a) bis d) aufgeführt, und stelle gemäß § 15 GBO diese Anträge hiermit neu ..."
Dieses Schreiben ging dem Grundbuchamt um 15.45 Uhr zu. Um 18.30 Uhr desselben Tages schrieb Notar	an	das	Gruhdbuchamt, sein "Schreiben
 vom 24. Nov. 71” solle "kein neuer Antrag" sein.
Unter dem 30. November.1971 stimmte die Be- . klagte der Eigentumsumschreibung auf WafliBBL mit der Maßgabe zu, daß gleichzeitig für sie eine Sicherungshypothek in Höhe von 78 506,29 DM nebst Zinsen eingetragen würde. Daraufhin schrieb das Grundbüch-amt am 8. Dezember 1971 das Grundstück auf WatfBB um und trug an erster Stelle als Belastung eine Sicherungshypothek in Höhe von 78 506,29 DM nebst Zinsen für die Beklagte, danach mehrere Rechte in Höhe von 20 000 DM, 60 000 DM, 40 000 DM sowie weitere 60 000 DM für die Klägerin ein.
Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Abtretung vom 7. Februar 1971 gehe der (Vorpfändung und) Pfändung der Beklagten vor.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von HöfliBfc .... für sie in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene Sicherungshypothek in Höhe von 55 367,55 DM löschen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Land ge richt hat die Klage abgewi e s en *
Danach ist am 24. Oktober 1972 das Grundstück VaflBMM versteigert und der Klägerin durch Beschluß vom selben Tage zugeschlagen worden. Aus dem Erlös von 82 510,22 DM sind an die Beklagte 65 696,02 DM und an die Klägerin 14 460,04 DM ausgekehrt worden.
Mit ihren in Abteilung III 2 bis 5 verzeichneten Rechten über 20 000 DM, 60 000 DM, 40 000 DM und 60 OOÖ DM ist die Klägerin Im übrigen ausgefallen*
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 65 696,02 DM nebst Zinsen zu zahlen. .
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurück--; zuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 65 696,02 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Dagegen hat sich die Beklagte mit der Revision gewandt. Sie verfolgt ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I.
Des Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das von der Beklagten gepfändete Anwartschaftsrecht WaflBH) sei durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags (Beschluß vom 22. November 1971) erloschen. Demzufolge sei die Sicherungshypothek in Höhe von 78 506,29 DM zu Unrecht eingetragen worden (§ 894 BOB). An die Beklagte seien deshalb ohne Rechtsgrund und auf Kosten der Klägerin 65 696,02 DM ausgezählt worden.
Mit der Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 22. November 1971, die Notar EnflHH schon v o r Einreichung seiner Schreiben vom 24. November 1971 beim Grundbuchamt bekannt gegeben worden sei, sei das für	entstandene	Anwartschaftsrecht wie-
der wirkungslos geworden. Dadurch sei die Pfändung der Beklagten entfallen. Die Eingaben des Notars vom 24. November 1971 hätten zwar ein neues Anwartschafts-recht Wa^NHHB entstehen lassen. Daran habe die Beklagte aber kein Recht erworben. Ein solcher Erwerb hätte eine erneute Pfändung erforderlich gemacht.
II.
A)	Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsrichters an, die Zurückweisung des Eintragungsantrags sei durch formlose Bekanntmachung
 gegenüber dem Notar Enfl00 vor Einreichung seiner "beiden Schreiben vom 24. November 1971 beim Gruhd-buchamt wirksam geworden. Nie Revision meint, die Feststellung sei unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen.
Nie Rüge hat keinen Erfolg.
Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es zwar, der Beschluß vom 22. November 1971 sei dem Notar am 25. November 1971 zugegangen. In den Entscheidungs-gründen hat aber, der Tatrichter weiter festgestellt, daß dem Notar der zurückweisende Beschluß vom 22. November 1971, schon vor Abfassung des Schreibens vom 24. November 1971 bekannt gegeben worden war. Nas entnimmt der Tatrichter daraus, daß der Notar in beiden Briefen auf den zurückweisenden Beschluß Bezug nimmt.
Ner Berufungsrichter hat dabei ersichtlich den Eingangssatz des ihm in den Grundakten (Hö0|0 Band III Blatt 07 S. #1) vorliegenden ersten Schreibens des Notars vom 24. November 1971 im Auge gehabt. Er lautet: "In der Grundbuchsache .... ist mir der Beschluß vom 22. November 1971 zugegangen." Wenn der Berufungsrichter unter solchen Umständen die Überzeugung gewonnen hat, daß der - am selben Tage hinausgegangene -Beschluß vom 22. November 1971 vollständig und im ordnungsmäßigen Geschäftsgang dem Notar schon vor Anfertigung der Eingaben vom 24. November 1971 bekannt gegeben worden ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
B)	Weiterhin beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Wirksamwerden des Abweisungsbeschlusses sei das gepfändete Anwartschaftsrecht wirkungslos geworden.
Der Angriff führt ebenfalls nicht zu dem Erfolg.
Wie der Senat in seinem BGHZ 45t 186 ff veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, wird ein Eigentumsanwartschaft srecht des Auflassungsempfängers nicht schon durch die Auflassung allein begründet; es genügt auch nicht, daß beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums beantragt wird, sofern dieser Antrag nur vom Veräußerer stammt oder wenn er zwar vom Erwerber gestellt istj das Grundbuchamt den Antrag aber zurückgewiesen hat. Der Umsehreibungsantrag muß. vielmehr vom Auflassungsempfanger gestellt und darf vom Grundbuchämt nicht zurückgewiesen sein. Diesen Standpunkt hat der Senat in seiner BGHZ 49, 197 ff abgedruckten Entscheidung näher begründet und ausdrücklich gesagt, daß dann, wenn ein Umschreibungsantrag des Auflassungsempfängers beim Grundbuchamt im vorgenannten Sinne "schwebt", ein Anwartschaftsrecht besteht. Dieses Recht kann Gegenstand der Pfändung sein.
Da eine Sicherungshypothek entsprechend § 848 Abs. 2 ZPO nach Auffassung des Senats nur zur Entstehung kommen kann, wenn bei Eigentumsumschreibung die Anwartschaft besteht, entfällt die Wirkung der Pfändung, sobald der Umschreibungsantrag - auch nur erstinstanzlich -zurückgewiesen wird (vgl. Mattem in Anm. zu IM ZPO § 857 Nr. 9/10).
 
Vom Böden dieser Rechtsauffässung her kann sich die Revision nicht unter Hinweis auf dis Ausführungen in BGHZ 49, 202 vor b) mit Erfolg darauf berufen, es sei "lebensfremd", anzünehmen, daß hier das Anwart*-schaftsrecht ”in dem kurzen Zeitraum zwischen dem 23. und dem 24. 11. 1971” hätte beeinträchtigt werden können. Mit dem Wegfall des Umsehreibuhgsantrags hat das Anwartschaftsrecht vielmehr eine seinen Fortbestand bedingende Voraussetzung eingebüßt. Ein danach neu erwachsenes Anwartschaftsrecht Wa^HtHB hat die Beklagte aber nicht gepfändet.
C)	Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kl ä ge r i n das Grundbuchamt dem Eintragungsantrag vom 27. Juli 1971 stattgegeben habe; der Beschluß vom 22. November 1971 sei also mit der Wirkung aufgehoben worden, daß die Eintragung auf Grund des ursprünglich gestellten Antrags erfolgt sei.
Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Revision sich nicht darauf berufen kann, der Tatrichter habe Vortrag der Gegenseite übergangen, den die Beklagte und EeVisions-klägerin selbst bestritten hat.
Das gilt auch für den Hinweis der Revision, es sei gar nicht geklärt, ob nicht das Grundbuchamt seine Rechtsansicht (Zurückweisung des Eintragungsantrags durch Beschluß vom 22. November 1971) nach Rücksprache
 mit dem Notar aufgegeben und eingeräumt habe, daß dem Eintragungsersuchen auch schon vor Einreichung der Teilungsgenehmigung stattzugeben gewesen sei (Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Februar 1973 Sv 3)
Schließlich hat das Berufungsgericht - entgegen der Revisionsbegründung - ohne Rechtsirrtum ausgeführt nach Erlaß des zurückweisenden Beschlusses vom 22. November 1971 seien neue Unterlägen für den Eintragungsantrag vom Notar überreicht worden. Die vom Grundbuchamt angeforderte Teilungsgenehmigung war diesem unstreitig nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst nach Zurückweisung des Eintragungsantrags überreicht worden. Der Tatrichter hat entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbegründung nicht festgestellt, das Grundbuchamt habe nach verspäteter Vorlage der angeforderten Teilungsgenehmigung in Anerkennung der vom Notar Enneking bezüglich der Verspätung vorgebrachten Erklärungen dem ursprünglichen Eintragungsantrag stattgeben und damit praktisch eine Wiedereinsetzung" gewähren wollen.
 
in.
1
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Ahs. 1 ZPO
• -	•	• FS	'
zurückzuweisen.
Hill	Offterdinger	Dr.	Grell
 von der Mühlen	Dr.	Eckstein