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BGH · V ZR 110/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 110/68

Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* April 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 63 das Bezirksamt zur Kündigung des Beklagten gedrängt und dem Beklagten eine Klage wegen der ihr durch erhebliche Staubbelästigungen zugefügten Schädigung in Aussicht gestellt hatte, hat sie im August 196b die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagten gemäß § 26 Gewerbeordnung wegen ihrer Schädigungen in der Zeit vom 1. Gestützt auf diesen Baunutzungsplan und seine Überleitung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BBauG als Bebauungsplan bat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz bat der Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. Bas Berufungsgericht stützt den Klagansprucb auf § 823 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 858, 906 BGB und stellt auf Grund der Beweisaufnahme (Zeugenaussagen und Augenschein) fest, durch den Betrieb des Splittwerks des Beklagten würden dem Grundstück der Klägerin erhebliche Mengen von Staub zugeführt, die den Rahmen dessen, was die Klägerin nach § 906 BGB zu dulden habe, überschritten. Der Beklagte habe daher, führt das Berufungsgericht weiter aus, das Grundstück der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt; er habe auch schuldhaft gehandelt, da er erkannt habe, daß seine Abhufemaßnabmen (Beneselungsaniage) die Staubentwicklung nicht mit ausreichender Wirkung beseitigt habe. 1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellungen über das Ausmaß des vom Betrieb des Beklagten her auf das klägerische Grundstück einwirkenden Staubes unter Verfabrensverstoß getroffen. Es habe insbesondere unter Überschätzung seiner Sachkunde die Fragen beantwortet, ob und zu welchem Anteil der auf dem Grundstück der Klägerin Vorgefundene Staub von dem Betrieb des Beklagten berrühre. Bas Berufungsgericht babe, meint die Revision, weiter zu unrecht den vom Beklagten angetretenen Beweis über die Herkunft des Staubs durch Sachverständigengutachten übergangen. Der Beklagte bat in beiden Vorinstanzen unter Beweis gestellt, daB der Staub auf dem klägeriscben Grundstück nach Einrichtung der Berieselungsaniage nicht vom Betrieb des Beklagten, sondern von den umgebenden. Die Fragen, ob der vom Tatncbter auf verschiedenen Teilen des kiäge-riscben Anwesens (Hof, Garten, Garagenbaus, Dächern, Terasse, Grenzmauer) und im Hauptgebäude festgestellte Staub seiner Art und Farbe nach von dem Splittwerk stammt, ob die vernommenen Zeugen über den Staubanfall und seinem Zusammenhang mit dem Splittwerk zuverlässige Angaben macben können und welches Ausmaß schließlich diese Einwirkung ("roter Staub”) im Verhältnis zu andern Staubeinlagerungen angenommen bat, unterliegen tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO). Die Gründe des angefochtenen Urteils erwecken entgegen der Meinung der Revision keinen begründeten Zweifel dabin, daß das Berufungsgericht für die hier entscheidungserbeblichen Fragen keine hinreichende Sachkunde besitze oder die von ihm in Anspruch genommene Sachkenntnis überschätzt habe. Eies schließt nicht aus, daß eine besonders starke Staubentfaltung eines Splittwerks im Einzel-fall und deren Auswirkung auf das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück ohne die genaueren Meßverfahren für Jahresmittalwerte durch unmittelbare * Beobachtungen festgestellt werden kann, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß bei Staubmischungen der Staub mit stärkerem Farbgebalt unter Umständen nur als überwiegend erscheinen kann, während in Wirklichkeit ein Staub aus anderer Quelle der Menge nach überwiegt.Bas Berufungsgericht hat bei dem Augenschein auch andere Staubquellen in Betracht gezogen. Es hat nicht festgestellt, daß der Vorgefundene Staub, unter dem sich auch schwarzer Staub oder Ruß befand, überhaupt allein von dem Betrieb des Beklagten her komme; es hat dies vielmehr nur für einen bestimmt gefärbten Staub ausgesprochen. Baher läßt sich auch aus dem Umstand, daß während des Augenscheins trotz Betriebs des Werks keine Staubentwicklung auf dem Grundstück des Beklagten festgestellt worden ist, nichts Entscheidendes gegen die getroffenen Feststellungen entnehmen. Aus der Ausweisung dieses Bezirks im Baunutzungsplan als reines Arbeitsgebiet könnte nicht hergeleitet werden, führt es weiter aus, daß darin nur solche Betriebe zugelassen seien, die in § 7 Nr. 11 der Bauordnung für Berlin vom 21. Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (amtliche Sammlung OVG Benin Bd. 7» 123) geltend, der Umstand, daß der Baunutzungspian neben seiner subsidiären Rechtsverbindlichkeit im Zusammenhang mit den ihn ausfallenden Gebietsvorschriften des § 7 Nr. 4 ff BBauQ gleichzeitig auch vorbereitender Bauleitplan und als solcher Bestandteil des Flächennutzungsplans sei, ändere nichts an der Überleitung des Baunutzungsplans als eines fiktiven Bebauungsplans nach § 173 Abs.3 BBauG und damit an der rechtsverbindlichen Ausweisung des hier maßgebenden Gebiets als reines Arbeitsgebiet. Ob der Baunutzungsplan verbindliche Regelungen der im § 9 BBauG bezeichneten Art enthält, ist jedoch nicht aus § 173 Abs.3 BBauG zu entnehmen; dies bestimmt sich vielmehr nach den Vorschriften des Berliner Bau-recbts-.-Die Revision kann auf die Verletzung dieses Rechts nicht gestützt werden, weil es sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 349 ZPO). Verbindlichkeit zukommt, er vielmehr nur einen vorbereitenden Bauleitplan darstellt, kommt es auf den von der Revision vertretenen Standpunkt nicht an, dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan käme bei der Entscheidung der Frage, ob die Benutzung eines Grundstücks ortsüblich im Sinn des § 906 Abs. 2 BGB sei, entscheidende Bedeutung zu. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Betrieb des Splittwerks stelle keine ortsübliche Benutzung dar, erweist sich aber aus Rechtsgründen im Ergebnis auch dann nicht als fehlerhaft, wenn man -wie in der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ausgeführt, mit der Revision davon ausgeht, der Baunut zungsplan i.d.F. vom 2d. Dezember 196u gelte in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Berliner Bauordnung im Hinblick auf deren mittelbaren Verbindlichkeit (§ 7 Nr. 3) als ein gemäß § 173 Abs.i BBauG übergeleiteter Bebauungsplan und damit als rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BBauG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei dieser Frage nicht entscheidend auf die Planung an (BGH LM BGB § 906 Nr. 5 Bl. 2; § 906 Kr. 6 = NJW 1958, 1393; Daraus kann entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres entnommen werden, rechtsverbindlichen Planen käme auch für die Abgrenzung des § 906 BGB unter der schon bestehenden Grundstücksbenutzung allein ausschlaggebende Bedeutung zu und es sei verfehlt, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. Wenn auch sonach nach der derzeitigen Regelung gemäß § 7 Nr. 11 BBauO in Verbindung mit dem Baunutzungsplan nur noch gewerbliche und industrielle Betriebe, aber nicht mehr Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser als Bauvorhaben und Nutzungsänderungen zuzulassen wären, so ist es unter den festgestellten Nutzungsverbältnissen, nach denen sich neben dem Verwaltungsgebäude der Klägerin in nächster Nähe noch zahlreiche Wohnhäuser befinden, aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, den Betrieb eines Splittwerks, von dem nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen im Verhältnis zu anderen Industriebetrieben besonders starke Immissionen ausgeben, als nicht ortsüblich zu betrachten. Nach tatricbterlicher Feststellung hat der Beklagte erkannt, daß die ihm auf gegebenen Abhilf emaßnabmen die Staubeinwirkungen nicht mit ausreichender Wirkung beseitigt habe.

Zitierte Normen: § 173 BBauG § 906 BGB § 286 ZPO § 173 BBauG § 349 ZPO § 906 BGB § 8 BBauG § 906 BGB § 173 BBauG § 97 ZPO
GrundstückBGBstaubenFrageBerufungsgerichtBerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:: ja BßHZ	:	nein
BGB § 906; BlnBauO idF v. 21. November 19bQ, GVB1 1104, § 7
Zur Frage der Ortstiblicbkeit von Staubeinwirkungen eines Splittwerks in einem als reines Industriegebiet ausgewiesenen Gebiet ("Splittwerk”).
BGH, Urt. v. 15. Januar 1971 - V ZR 110/68 KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
V2R 1

IM NAMEN DES VOLKES
10/68	URTEIL
Verkündet am
15. Januar 1971
in dem Rechtsstreit
 Justizsekretär als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Philipp Lamm 40.
in Bi
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft "D0ß S4HHV in Bi
H#Hfcstr.#-4^ vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Pirma
 Straße#, diese vertreten durch das alleinige Vorstandsmitglied, den Dipl.-Kaufmann Br.rer.pol. Herbert
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. von<

- 2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* April 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hat ihre Gescbäftsleitung in dem von ihr gemieteten Gebäude HWstraBe # - • mit Garten in BMHfc unter gebracht. Der Beklagte betreibt auf dem von dem Land Bfll^ gemieteten Nacbbargrundstück HÜ^^Btraße 4P- # das von ihm am 1. November 1963 übernommene Splittwerk, das im Jahre 1961 ohne wesentliche . bauliche Aufwendungen aufgestellt, jedoch im Lauf der Zeit mit Holzverkleidungen versehen worden war. Das zuständige Bauaufsicbtsamt batte seinem Vorgänger schon die Einrichtung einer Berieselungsanlage zu dem Schutze der beschwerdeführenden Nachbarn (in der HflHPstraße befinden sich gegenüber beiden Grundstücken auch Mietwohngrundstücke) gegen unzu demutbare
 
Staubentwicklung aufgegeben. Die Aufstellung des Splittwerks samt Baracken wurde am 7. Juli 1964 unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, längstens bis zu dem 31. Dezember 1963 bauaufsicbtlicb genehmigt, unter anderem unter der besonderen Bedingung, daß keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung entstehen.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 2. 6. 63 das Bezirksamt zur Kündigung des Beklagten gedrängt und dem Beklagten eine Klage wegen der ihr durch erhebliche Staubbelästigungen zugefügten Schädigung in Aussicht gestellt hatte, hat sie im August 196b die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagten gemäß § 26 Gewerbeordnung wegen ihrer Schädigungen in der Zeit vom 1. November 1963 bis 30. Juni 1965 in Höbe von 8 960 DM zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen.
ln dem aufgrund des BflBl^r Planungsgesetzes vom 22. August 1949 beschlossenen Baunutzungsplans vom Jahre 1958 in der Fassung vom 28. Dezember I960 (ABI 1961 S 742) ist das ganze Gebiet im dortigen Spreebogen nach Süd-Westen bis zu dem Landwehrkanal, auch jenseits der Frankl ins tr a Be nach Süden bis zu dem Ernst-Reuter-Haus (ausschließlich) und nach Osten einschließlich der Porzellanmanufaktur ais "reines Arbeitsgebiet" im Sinne des § 7 Nr. 3, Hr. 4 d, bb und Nr. 11 der Bauordnung für Berlin vom 21. November 1958 (GVBL S. 1104) vorgesehen. Gestützt auf diesen Baunutzungsplan und seine Überleitung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BBauG als Bebauungsplan bat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Da8 Landgericht bat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt.
In der Berufungsinstanz bat der Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1963 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Ansprüche auf Scbadlos-haltung gegen den Beklagten zustehen.
Pas Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Widerklage und die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent8cheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch auf Schadloshaltung nach § 26 Gewerbeordnung mangels einer gewerberecbtlichen Genehmigung im Sinne des § 16 GewO mit Recht ab. Die bauaufsichtliche Genehmigung bringt ohne Beeinflussung der zivilrechtlichen Verhältnisse lediglich zu dem Ausdruck, daß dem Bauvorhaben Hindernisse aus dem öffentlichen Recht nicht entgegensteben (BGH HJW 1959, 2013, 2014).
 
Bas Berufungsgericht stützt den Klagansprucb auf § 823 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 858, 906 BGB und stellt auf Grund der Beweisaufnahme (Zeugenaussagen und Augenschein) fest, durch den Betrieb des Splittwerks des Beklagten würden dem Grundstück der Klägerin erhebliche Mengen von Staub zugeführt, die den Rahmen dessen, was die Klägerin nach § 906 BGB zu dulden habe, überschritten. Der Beklagte habe daher, führt das Berufungsgericht weiter aus, das Grundstück der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt; er habe auch schuldhaft gehandelt, da er erkannt habe, daß seine Abhufemaßnabmen (Beneselungsaniage) die Staubentwicklung nicht mit ausreichender Wirkung beseitigt habe.
II.
1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellungen über das Ausmaß des vom Betrieb des Beklagten her auf das klägerische Grundstück einwirkenden Staubes unter Verfabrensverstoß getroffen. Es habe insbesondere unter Überschätzung seiner Sachkunde die Fragen beantwortet, ob und zu welchem Anteil der auf dem Grundstück der Klägerin Vorgefundene Staub von dem Betrieb des Beklagten berrühre. Bas Berufungsgericht babe, meint die Revision, weiter zu unrecht den vom Beklagten angetretenen Beweis über die Herkunft des Staubs durch Sachverständigengutachten übergangen.
Der Beklagte bat in beiden Vorinstanzen unter Beweis gestellt, daB der Staub auf dem klägeriscben Grundstück nach Einrichtung der Berieselungsaniage nicht vom Betrieb des Beklagten, sondern von den umgebenden. Staub und RuB entwickelnden Betrieben (Umschlag von Kohle, Baustoffen, Kohlelagerung, Eisengießerei, Kraftwerk Cbavlottenburg) und von den unbefestigten öffentlichen Straßen und Wegen, die mit einer ca.
20 cm hohen Staubschicht belegt seien, herrühre.
Die Revision verweist zur Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens Über diese Fragen auf die Äußerung des Technischen Überwacbungsvereine Berlin eV, der in erster Instanz als Sachverständiger bestimmt worden war zur Beantwortung der Fragen, ob von dem Grundstück des Beklagten erhebliche Immissionen in Form von Splittstaub ausgegangen seien, die das Grundstück der Klägerin beeinträchtigt hätten, und ob die vom Grundstück des Beklagten ausgehende Verstaubung des klägeriscben Grundstücks ortsüblich sei. In dem Schreiben des Technischen Überwacbungsvereins vom 23. März 1966 ist u.a. ausgeführt:
"Eine eindeutige Zuordnung des Staubes zu einem vermuteten Emittenten ist nur in den seltenen Fällen möglich, wo der auf gefangene Staub eindeutig und ausschließxich für diesen Emittenten kennzeichnend und sein Ante ix quantitativ bestimmbar ist. In weitaus den meisten Fällen - bei großstädtischen Wobn-und Industriegebieten praktisch immer - liegt
 
eine summierte Immission vor. Dann kann u.U» ein windrichtungsabbängiges Staubmeßverfahren mit Haftfolien, das die gesamte Umgebung der oder des vermuteten Emittenten erfaßt, die Immission mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einzelnen Emittenten zuordnen.M
Die Rüge ist unbegründet. Die Fragen, ob der vom Tatncbter auf verschiedenen Teilen des kiäge-riscben Anwesens (Hof, Garten, Garagenbaus, Dächern, Terasse, Grenzmauer) und im Hauptgebäude festgestellte Staub seiner Art und Farbe nach von dem Splittwerk stammt, ob die vernommenen Zeugen über den Staubanfall und seinem Zusammenhang mit dem Splittwerk zuverlässige Angaben macben können und welches Ausmaß schließlich diese Einwirkung ("roter Staub”) im Verhältnis zu andern Staubeinlagerungen angenommen bat, unterliegen tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO). Die Gründe des angefochtenen Urteils erwecken entgegen der Meinung der Revision keinen begründeten Zweifel dabin, daß das Berufungsgericht für die hier entscheidungserbeblichen Fragen keine hinreichende Sachkunde besitze oder die von ihm in Anspruch genommene Sachkenntnis überschätzt habe.
Den angezogenen Ausführungen des Technischen Überwacbungsvereins liegen die Bestimmungen der Immissionsgrenzwerte nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften über genebmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung (Technische Anleitung zur Reinerbaltung der Luft)
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- ö -
vom 8. September 1964 (GMB1 S. 433) zugrunde.
Es kann als richtig davon ausgegangen werden, da# eine eindeutige Zuordnung des Staubs zu einem vermuteten Emittenten in der Großstadt nur selten möglich ist, da meist eine summierte Immission vorliegt. Eies schließt nicht aus, daß eine besonders starke Staubentfaltung eines Splittwerks im Einzel-fall und deren Auswirkung auf das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück ohne die genaueren Meßverfahren für Jahresmittalwerte durch unmittelbare	*
Beobachtungen festgestellt werden kann, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß bei Staubmischungen der Staub mit stärkerem Farbgebalt unter Umständen nur als überwiegend erscheinen kann, während in Wirklichkeit ein Staub aus anderer Quelle der Menge nach überwiegt.Bas Berufungsgericht hat bei dem Augenschein auch andere Staubquellen in Betracht gezogen. Es hat nicht festgestellt, daß der Vorgefundene Staub, unter dem sich auch schwarzer Staub oder Ruß befand, überhaupt allein von dem Betrieb des Beklagten her komme; es hat dies vielmehr nur für einen bestimmt gefärbten Staub ausgesprochen. Baher läßt sich auch aus dem Umstand, daß während des Augenscheins trotz Betriebs des Werks keine Staubentwicklung auf dem Grundstück des Beklagten festgestellt worden ist, nichts Entscheidendes gegen die getroffenen Feststellungen entnehmen. Soweit die Revision auf den starken Sturm vor dem Augenscheinstermin binweist, ist ihr entgegenzuhalten.
 
daß das Berufungsgericht diesen Umstand ausdrücklich in Betracht gezogen hat und seine Feststellungen nicht nur auf das Ergebnis des Augenscheins, sondern auch auf die langjährigen Beobachtungen mehrerer glaubwürdiger Zeugen stützt.
Ben weiteren Rügen zu dem Ausmaß der wesentlichen Einwirkung und zu gewissen einwirkungsfreien Zeitspannen sowie zur Einwirkung anderer Staubquellen ist entgegenzuhalten, daß für die Entscheidung über den Grund des Ersatzanspruchs genügt, wenn der Anteil des Betriebs des Beklagten an den wesentlichen Einwirkungen so hoch ist, daß mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
2) Bas Berufungsgericht erachtet unter Abgrenzung des maßgebenen Vergieicbsgebiets entsprechend der Baugebietseinteilung des Baunutzungsplans den emittierenden Betrieb des Beklagten nicht als ortsüblich. Aus der Ausweisung dieses Bezirks im Baunutzungsplan als reines Arbeitsgebiet könnte nicht hergeleitet werden, führt es weiter aus, daß darin nur solche Betriebe zugelassen seien, die in § 7 Nr. 11 der Bauordnung für Berlin vom 21. November 195ö (GVB1 S. 1104)
- BBauO - aufgeführt seien, nämlich gewerbliche und industrielle Betriebe aller Art, nicht dagegen, wie im beschränkten Arbeitsgebiet (§ 7 Nr. 1u BBauO), auch Gebäude für Verwaltungen, Geschäftsund Bürohäuser. Benn die Ausweisung als reines Arbeitsgebiet sei nicht rechts-
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- 1u -
verbindlich erfolgt. Das Berufungsgericht schließt dies daraus, daß der Baunutaungsplan gemäß § 1 Nr. 3 der 2. Verordnung zur Ausführung des Bundeshaugesetzes vom 27. Juni 1961 (GVB1 S. 813) als Flächennutzungsplan gelte,also keine Recbtsverbindiicbkeit habe.
Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (amtliche Sammlung OVG Benin Bd. 7» 123) geltend, der Umstand, daß der Baunutzungspian neben seiner subsidiären Rechtsverbindlichkeit im Zusammenhang mit den ihn ausfallenden Gebietsvorschriften des § 7 Nr. 4 ff BBauQ gleichzeitig auch vorbereitender Bauleitplan und als solcher Bestandteil des Flächennutzungsplans sei, ändere nichts an der Überleitung des Baunutzungsplans als eines fiktiven Bebauungsplans nach § 173 Abs. 3 BBauG und damit an der rechtsverbindlichen Ausweisung des hier maßgebenden Gebiets als reines Arbeitsgebiet. Sie rügt die Verletzung des § 173 Abs. 3 BBauG.
Ob der Baunutzungsplan verbindliche Regelungen der im § 9 BBauG bezeichneten Art enthält, ist jedoch nicht aus § 173 Abs. 3 BBauG zu entnehmen; dies bestimmt sich vielmehr nach den Vorschriften des Berliner Bau-recbts-.-Die Revision kann auf die Verletzung dieses Rechts nicht gestützt werden, weil es sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 349 ZPO). Da nach der maßgebenden Würdigung des Berufungsgerichts dem Baunutzungsplan keine Rechts-
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Verbindlichkeit zukommt, er vielmehr nur einen vorbereitenden Bauleitplan darstellt, kommt es auf den von der Revision vertretenen Standpunkt nicht an, dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan käme bei der Entscheidung der Frage, ob die Benutzung eines Grundstücks ortsüblich im Sinn des § 906 Abs. 2 BGB sei, entscheidende Bedeutung zu.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Betrieb des Splittwerks stelle keine ortsübliche Benutzung dar, erweist sich aber aus Rechtsgründen im Ergebnis auch dann nicht als fehlerhaft, wenn man -wie in der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ausgeführt, mit der Revision davon ausgeht, der Baunut zungsplan i.d.F. vom 2d. Dezember 196u gelte in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Berliner Bauordnung im Hinblick auf deren mittelbaren Verbindlichkeit (§ 7 Nr. 3) als ein gemäß § 173 Abs. i BBauG übergeleiteter Bebauungsplan und damit als rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BBauG). Ob die Benutzung eines Grundstücks ortsüblich ist, richtet sich nach dem Sinn des den Inhalt des Grundstückseigentums abgrenzenden § 90b BGB in erster Linie nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem maßgebenden Vergleichsgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei dieser Frage nicht entscheidend auf die Planung an (BGH LM BGB § 906 Nr. 5 Bl. 2; § 906 Kr. 6 = NJW 1958, 1393;
HJW 1958, 1776; I« BGB § 9ü6 Nr. 11 Bl. 3 = NJW 1959, 1632; NJW 1962, 2341, 2342; BB 1964, 1235 =
DVB1 19b8, 51; vgl. auch Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl., § 906 Anm. 41; Erman/Westermann BGB 4. Aufl., § 906 Anm. 4 b;Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl., § 906 Hr. 31f 31 b, 31 b; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecbt im Bundesgebiet, 5. Aufl., §§ 16, V, 2 S. 338; Baur, Sacbenrecbt, 6. Aufl., § 26, II,). Eie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen betreffenden Bauleitpläne dienen der Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke (§1 BBauG).
Die Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu dem Inhalt haben und noch der bauaufs lebt liehen Genehmigung bedürfen, sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur zulässig, wenn sie dessen Festsetzungen entsprechen (§§ 29, 30 BBauG). Daraus kann entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres entnommen werden, rechtsverbindlichen Planen käme auch für die Abgrenzung des § 906 BGB unter der schon bestehenden Grundstücksbenutzung allein ausschlaggebende Bedeutung zu und es sei verfehlt, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. dazu auch Schrödter DVB1 19b8, 37, 38 unter II, 2 b). Die tatsächliche Nutzung wird in aller Regel, vor allem bei Neubaugebieten, den die Grundstücksnutzung vorbereitenden und leitenden Plänen entsprechen. Bei den schon überbauten Gebieten wird sie sich zunehmend diesen Plänen anpassen. In einer Übergangszeit braucht jedoch in diesen schon bebauten Gebieten die tatsächlich geübte Benutzung der durch den Pian herbeizuführenden Nutzung noch nicht zu entsprechen. In einem.: solchen Fall vermag
 
die die zukünftigen Bauvorhaben betreffende öffentlich-rechtliche Gestaltung die nach § 9ü6 BGB bestehende zivilrechtliche Eigentums Ordnung nicht ohne weiteres zu verdrängen. Dies gilt insbesondere für die nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Pxäne* Die Überleitung der beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden und festgestellten Pläne sichert die Rechtsgrundlage für weiteren VollzugsmaBnahmen und soll die Stetigkeit der Planung gewährleisten. Wenn auch sonach nach der derzeitigen Regelung gemäß § 7 Nr. 11 BBauO in Verbindung mit dem Baunutzungsplan nur noch gewerbliche und industrielle Betriebe, aber nicht mehr Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser als Bauvorhaben und Nutzungsänderungen zuzulassen wären, so ist es unter den festgestellten Nutzungsverbältnissen, nach denen sich neben dem Verwaltungsgebäude der Klägerin in nächster Nähe noch zahlreiche Wohnhäuser befinden, aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, den Betrieb eines Splittwerks, von dem nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen im Verhältnis zu anderen Industriebetrieben besonders starke Immissionen ausgeben, als nicht ortsüblich zu betrachten.
III.
Auch bezüglich des Verschuldens kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach tatricbterlicher Feststellung hat der Beklagte erkannt, daß die ihm auf gegebenen Abhilf emaßnabmen die Staubeinwirkungen nicht mit ausreichender Wirkung beseitigt habe. Damit hat der Tatricbter ersichtlich unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Staubeinwirkung zu dem Ausdruck gebracht.
daß dem Beklagten das Übermaß der Einwirkung bewußt war. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist nicht verkannt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angegriffene Überlegung über die Erweiterung der Abbilfemaßnabmen enthält keinen Denkfehler. Schließlich kommt es im Hinblick auf die unter Nr. 6 der besonderen Bedingungen des Beschlusses vom 9. Juli 1964 ausgesprochenen Auflage, den Betrieb ohne Belästigungen für die nähere Umgebung zu führen, nicht entscheidend darauf an, daß die Klägerin erstmals im Schreiben vom 2. Juni 1969 abgemabnt bat.
Die Kostenentscbeidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Mattem	Hill
 Offterdinger
Dr
 Grell